Bundesgesetz vom 27. März 1952 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz)
(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 7b Abs. 6) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 7a Abs. 3 der Landeshauptmann.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 723/1993)
(6) Zuständige Behörde nach § 15d ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.
Abschnitt IVb
Behörden
§ 15b. (1) Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.
(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 7b Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 7b Abs. 6) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 7a Abs. 3 der Landeshauptmann.
(4a) § 335a GewO 1973 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(4b) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
(5) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(6) Zuständige Behörde nach § 15d ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.
§ 15c. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr haben die Organe der Bundesgendarmerie sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe, mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Amtshilfe
§ 15d. (1) Die Behörde hat schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
(2) Die Behörde hat jede Entziehung einer Gewerbeberechtigung von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.
(3) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.
Abschnitt V.
Strafbestimmungen.
§ 16. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3a Abs. 2 vermehrt;
den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt;
Beförderungen gemäß § 7 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt;
den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt;
die gemäß § 10 festgelegten Tarife nicht einhält;
andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 7a dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungübertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.
Abschnitt V.
Strafbestimmungen.
§ 16. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3a Abs. 2 vermehrt;
den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt;
Beförderungen gemäß § 7 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt;
den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt;
die gemäß § 10 festgelegten Tarife nicht einhält;
andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 7a dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.
§ 16a. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen gemäß § 7a dieses Bundesgesetzes oder von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Betrag von 20 000 S festgesetzt werden.
Verweisungen
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt VI.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
(Anm.: § 18 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1982)
Abschnitt VI.
Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Umfang des § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993, und der Gewerbeordnung 1973.
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993 anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 126/1993, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Schlußbestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1952 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Wirksamkeit:
Die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 31. März 1931, BGBl. Nr. 109, über die Bindung des Gewerbes der Beförderung von Lasten mit Kraftfahrzeugen an eine Konzession;
die Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen im Lande Österreich vom 26. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 949;
das Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Güterfernverkehrsgesetz) vom 26. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 788;
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. März 1936, Deutsches RGBl. I S. 320;
die Verordnung über den Möbelfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 4. August 1939, Deutsches RGBl. I S. 1387;
die Verordnung des Reichsstatthalters in Österreich, betreffend Übergangsvorschriften und Ausführungsbestimmungen zur Einführung des Güterfernverkehrsgesetzes im Lande Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 304/1938;
die Zweite Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung), betreffend Übergangsvorschriften und Ausführungsbestimmungen zur Einführung des Güterfernverkehrsgesetzes im Lande Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 524/1938;
die Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zur Einführung des Güterfernverkehrsgesetzes in der Ostmark, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1103/1939;
die Verordnung zur Einschränkung des Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 6. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2410;
die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung zur Einschränkung des Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 16. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2436.
(3) § 3a Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 6, § 5 Abs. 8, § 8 Abs. 1 und 2, § 15b Abs. 6, § 15d und § 18 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993, treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(4) § 5 Abs. 7, § 5a und § 6b, in der Fassung BGBl. Nr. 453/1992, treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Schlußbestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1952 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Wirksamkeit:
Die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 31. März 1931, BGBl. Nr. 109, über die Bindung des Gewerbes der Beförderung von Lasten mit Kraftfahrzeugen an eine Konzession;
die Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen im Lande Österreich vom 26. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 949;
das Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Güterfernverkehrsgesetz) vom 26. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 788;
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. März 1936, Deutsches RGBl. I S. 320;
die Verordnung über den Möbelfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 4. August 1939, Deutsches RGBl. I S. 1387;
die Verordnung des Reichsstatthalters in Österreich, betreffend Übergangsvorschriften und Ausführungsbestimmungen zur Einführung des Güterfernverkehrsgesetzes im Lande Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 304/1938;
die Zweite Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung), betreffend Übergangsvorschriften und Ausführungsbestimmungen zur Einführung des Güterfernverkehrsgesetzes im Lande Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 524/1938;
die Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zur Einführung des Güterfernverkehrsgesetzes in der Ostmark, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1103/1939;
die Verordnung zur Einschränkung des Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 6. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2410;
die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung zur Einschränkung des Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 16. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2436.
(3) § 3a Abs. 2, § 5 Abs. 3 bis 6, § 5 Abs. 8, § 8 Abs. 1 und 2, § 15b Abs. 6, § 15d und § 18 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl Nr. 126/1993, treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(3a) § 5 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993 und BGBl. Nr. 222/1994, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3b) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 7, § 15b Abs. 4a, 4b und 5 und § 16 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 222/1994, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 7, in der Fassung BGBl. Nr. 222/1994, und § 5a, in der Fassung BGBl. Nr. 453/1992, treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, § 6b, in der Fassung BGBl. Nr. 453/1992, tritt mit 1. Juli 1993 außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 20. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des § 11a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.
Artikel XII
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 452/1992, zu den §§ 5 und 15b, BGBl. Nr. 63/1952)
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und dem Güterbeförderungsgesetz, welche nach Ablauf des 31. Dezember 1990 in erster Instanz anhängig gemacht wurden, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(2) Alle anderen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
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