Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen zu Lande und über einige Änderungen der Gewerbeordnung (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, die durch die Kraft von Maschinen oder Tieren bewegt werden; die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, die den Gegenstand des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 84, betreffend die linienmäßige Beförderung von Personen zu Lande mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz 1952 – KflG. 1952) bildet, und die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen fallen jedoch nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Der mit den Kraftfahrzeugen des Linienverkehrs der Post- und Telegraphenverwaltung und des Kraftwagendienstes der Österreichischen Bundesbahnen ausgeübte Gelegenheitsverkehr unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden.
(4) Der mit den Kraftfahrzeugen des Linienverkehrs der Post- und Telegraphenverwaltung und des Kraftwagendienstes der Österreichischen Bundesbahnen ausgeübte Gelegenheitsverkehr unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des KflG 1952, BGBl. Nr. 84.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 223/1994)
ABSCHNITT II.
Besondere Bestimmungen über die Konzession.
Konzessionspflicht.
§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden.
(2) Ebenso darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Landfahrzeugen, die durch die Kraft von Pferden bewegt und zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden (mit Pferden betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe), nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
ABSCHNITT II.
Besondere Bestimmungen über die Konzession.
Konzessionspflicht.
§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 223/1994)
ABSCHNITT II.
Besondere Bestimmungen über die Konzession.
Konzessionspflicht.
§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden.
(2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.
ABSCHNITT II.
Besondere Bestimmungen über die Konzession.
Konzessionspflicht.
§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
(2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.
Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur erteilt werden für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs:
für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder
für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder
für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe Taxi-Gewerbe); oder
für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie in Gemeinden, in denen kein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort einer Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte begründet hat, auch für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbetrieben durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder zu ihrer Unterkunft (Gästewagen-Gewerbe).
(2) Eine Konzession für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe berechtigt nach Maßgabe des Umfanges dieser Konzession auch zur Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Unternehmers, der eine Kraftfahrlinie betreibt, im Rahmen der diesem Unternehmer erteilten Kraftfahrlinien-Konzession.
(3) Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6 KFG 1967) gelten als Personenkraftwagen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) die Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 Z 4 bleibt auch erhalten, wenn in der Folge ein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort seiner Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte in derselben Gemeinde begründet.
Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur erteilt werden für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs:
für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder
für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder
für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe [Taxi-Gewerbe]); oder
für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie in Gemeinden, in denen kein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort einer Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte begründet hat, auch für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbetrieben durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder zu ihrer Unterkunft (Gästewagen-Gewerbe).
(2) Eine Konzession für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe oder Ausflugswagen-Gewerbe berechtigt nach Maßgabe des Umfanges dieser Konzession auch zur Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Unternehmers, der eine Kraftfahrlinie betreibt, im Rahmen der diesem Unternehmer erteilten Kraftfahrlinien-Konzession.
(3) Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6 KFG 1967) gelten als Personenkraftwagen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) die Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 Z 4 bleibt auch erhalten, wenn in der Folge ein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort seiner Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte in derselben Gemeinde begründet.
Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur erteilt werden für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs:
für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder
für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder
für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe [Taxigewerbe]); diese Gewerbeberechtigung umfaßt auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können; oder
für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie in Gemeinden, in denen kein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort einer Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte begründet hat, auch für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbetrieben durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder zu ihrer Unterkunft (Gästewagen-Gewerbe).
(2) Eine Konzession für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe oder Ausflugswagen-Gewerbe berechtigt nach Maßgabe des Umfanges dieser Konzession auch zur Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Unternehmers, der eine Kraftfahrlinie betreibt, im Rahmen der diesem Unternehmer erteilten Kraftfahrlinien-Konzession.
(3) Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6 KFG 1967) gelten als Personenkraftwagen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) die Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 Z 4 bleibt auch erhalten, wenn in der Folge ein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort seiner Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte in derselben Gemeinde begründet.
Umfang der Konzession
§ 4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 5a Abs. 1), dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Umfang der Konzession
§ 4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973) erfüllt sind. Wenn es sich nicht um die Erteilung einer Konzession für das Gästewagen-Gewerbe handelt, muß die Leistungsfähigkeit des Betriebes gegeben sein. Bei dem mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbe sowie bei den mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehren hat der Bewerber überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.
(2) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erwarten läßt.
(3) Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Betriebes entfällt, wenn der Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 durch sechs Monate zur weiteren Gewerbeausübung auf Grund der Konzession eines anderen Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei Monate vor Ablauf der im § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um die Erteilung einer Konzession ansucht, die der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 weiter ausgeübten vollinhaltlich entspricht.
(4) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft des Handelsrechtes auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Konzession. Für die Erteilung einer Konzession an die Personengesellschaft des Handelsrechtes gilt Abs. 6.
(5) Die Anzeige gemäß Abs. 7 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die im Abs. 7 geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die im Abs. 7 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.
(6) Die Erteilung einer Konzession für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre erfordert neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen
bei einer natürlichen Person, daß sie österreichischer Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz im Inland hat;
bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, daß sie ihren Sitz im Inland hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter österreichische Staatsbürger sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Stehen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft des Handelsrechtes zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der lit. c zu erfüllen;
bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz im Inland hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden österreichische Staatsbürger sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der lit. b zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.
(7) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 6 lit. b und c angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft des Handelsrechtes hinsichtlich ihrer ausländischen Gesellschafter oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer ausländischen Organe, Gesellschafter oder Aktionäre (ihrer ausländischen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 6 lit. b und c genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,
keine oder höchstens die gleichen wie die in Abs. 6 lit. b und c festgelegten Beschränkungen gelten und
bei der Ausübung des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs mit Omnibussen durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, und wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.
(8) Die in Abs. 6 lit. b und c angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
die Zuverlässigkeit,
die finanzielle Leistungsfähigkeit und
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß; dies gilt nicht für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen.
(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.
(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über
die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge,
rechtskräftig bestraft wurde.
(4) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erwarten läßt. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Betriebes entfällt, wenn der Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 durch sechs Monate zur weiteren Gewerbeausübung auf Grund der Konzession eines anderen Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei Monate vor Ablauf der im § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um die Erteilung einer Konzession ansucht, die der gemäß § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 weiter ausgeübten vollinhaltlich entspricht.
(5) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmanns ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Konzession. Die Anzeige ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen. Für die Erteilung der Konzession an die Personengesellschaft gilt Abs. 6.
(6) Die Erteilung einer Konzession für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre erfordert neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen
bei einer natürlichen Person, daß sie österreichischer Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz im Inland hat;
bei einer Personengesellschaft, daß sie ihren Sitz im Inland hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter österreichische Staatsbürger sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der lit. c zu erfüllen;
bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz im Inland hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden österreichische Staatsbürger sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der lit. b zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.
(7) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 6 lit. b und c angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft hinsichtlich ihrer ausländischen Gesellschafter oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer ausländischen Organe, Gesellschafter oder Aktionäre (ihrer ausländischen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 6 lit. b und c genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,
keine oder höchstens die gleichen wie die in Abs. 6 lit. b und c festgelegten Beschränkungen gelten und
bei der Ausübung des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs mit Omnibussen durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft, und wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.
(8) Die in Abs. 6 lit. b und c angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973)
die Zuverlässigkeit,
die finanzielle Leistungsfähigkeit und
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.
Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß; dies gilt nicht für das Hotelwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen.
(2) Für das Hotelwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.
(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über
die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge,
rechtskräftig bestraft wurde.
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen.
(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch
eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder
eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.
Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen.
(6) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.
(7) Der Befähigungsnachweis ist in den im § 17 Abs. 1 GewO 1973 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1973 gelten:
das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe und das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe;
das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe.
Die in Z 1 angeführten Gewerbe gelten jedoch gegenüber den in Z 2 aufgezählten nicht als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1973.
(8) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung
die Sachgebiete der Prüfung,
die Form und Dauer der Prüfung,
die Anforderungen an die Prüfer,
nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
die auszustellenden Bescheinigungen nach Abs. 5,
nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten,
die vom Prüfling zu zahlende, den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
festzulegen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
die Zuverlässigkeit,
die finanzielle Leistungsfähigkeit und
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß; dies gilt nicht für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen.
(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.
(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über
die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge,
rechtskräftig bestraft wurde.
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen.
(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch
eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder
eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.
Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen.
(6) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.
(7) Der Befähigungsnachweis ist in den im § 17 Abs. 1 GewO 1973 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1973 gelten:
das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe und das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe;
das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe.
Die in Z 1 angeführten Gewerbe gelten jedoch gegenüber den in Z 2 aufgezählten nicht als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1973.
(8) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung
die Sachgebiete der Prüfung,
die Form und Dauer der Prüfung,
die Anforderungen an die Prüfer,
nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
die auszustellenden Bescheinigungen nach Abs. 5,
nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten,
die vom Prüfling zu zahlende, den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
festzulegen.
Befähigungsnachweis
§ 5a. (1) Die Erteilung der Konzession für
das mit Pferden betriebene Platzfuhrwerksgewerbe (§ 2 Abs. 2),
das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 1),
das Mietwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2) und
das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3)
erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Dieser Nachweis ist in den im § 17 Abs. 1 GewO 1973 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1973 gelten:
das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe;
das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe.
Die in lit. a angeführten Gewerbe gelten jedoch gegenüber den in lit. b aufgezählten nicht als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1973.
(2) Die Befähigung ist durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers über eine mindestens dreijährige, bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig sowie durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des betreffenden Gewerbes sowie auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen festlegen, daß für Personen mit einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung eine kürzere fachliche Tätigkeit ausreicht. Unter fachlicher Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse – insbesondere in kaufmännischer Hinsicht – zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.
(3) Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften für die Zulassung zu den Prüfungen und den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen. Bewerber um eine Konzession zur Ausübung des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes (§ 2 Abs. 2) haben lediglich eine mündliche Prüfung abzulegen.
(4) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann.
(6) Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die an die prüfenden Fachleute zu stellenden Anforderungen,
die Anberaumung der Prüfungstermine,
das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,
die Dauer der Prüfung,
die auszustellenden Zeugnisse,
die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
zu erlassen.
Befähigungsnachweis
§ 5a. (1) Die Erteilung der Konzession für
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 223/1994)
das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 1),
das Mietwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2) und
das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3)
erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Dieser Nachweis ist in den im § 17 Abs. 1 GewO 1973 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1973 gelten:
das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe und das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe;
das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe.
Die in lit. a angeführten Gewerbe gelten jedoch gegenüber den in lit. b aufgezählten nicht als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1973.
(2) Die Befähigung ist durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers über eine mindestens dreijährige, bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig sowie durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des betreffenden Gewerbes sowie auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen festlegen, daß für Personen mit einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung eine kürzere fachliche Tätigkeit ausreicht. Unter fachlicher Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse – insbesondere in kaufmännischer Hinsicht – zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.
(3) Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften für die Zulassung zu den Prüfungen und den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen. Bewerber um eine Konzession zur Ausübung des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes (§ 2 Abs. 2) haben lediglich eine mündliche Prüfung abzulegen.
(4) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann.
(6) Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die an die prüfenden Fachleute zu stellenden Anforderungen,
die Anberaumung der Prüfungstermine,
das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,
die Dauer der Prüfung,
die auszustellenden Zeugnisse,
die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
zu erlassen.
§ 5a. (1) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen
bei einer natürlichen Person, daß sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;
bei einer Personengesellschaft, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter EWR-Angehörige sind. Stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;
bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat und die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 2 zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.
(2) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft hinsichtlich ihrer Gesellschafter, die nicht EWR-Angehörige sind, oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer Organe, Gesellschafter oder Aktionäre, die nicht EWR-Angehörige sind (ihrer nicht EWR-angehörigen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte), nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,
keine oder höchstens die gleichen wie in Abs. 1 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten und
bei der Ausübung des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft und
wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.
(3) Die in Abs. 1 Z 1, 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.
(4) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Konzession.
(5) Die Anzeige gemäß Abs. 4 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.
Vorübergehende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes.
§ 6. (1) Personen, die in ihrem Betrieb Kraftfahrzeuge verwenden, insbesondere Unternehmer des Kraftfahrlinienverkehrs oder andere Personenbeförderungsunternehmer, dürfen das Mietwagen-Gewerbe mit den in ihrem Betrieb sonst verwendeten Kraftfahrzeugen vorübergehend bei besonderen Anlässen (Volksfesten, Ausstellungen, größeren Versammlungen u. dgl.) auf Grund einer besonderen Bewilligung ausüben.
(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die im näheren Umkreis dieses Betriebes bestehenden Mietwagen-Gewerbe den Anforderungen des besonderen Anlasses nicht nachkommen können und die zu verwendenden Fahrzeuge für die vorübergehende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes geeignet sind; die Gültigkeitsdauer und der räumliche Wirkungsbereich der Bewilligung sind dem Anlaß gemäß zu bestimmen.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Ausflugswagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) berechtigt sind bedürfen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit den in ihrem Unternehmen sonst verwendeten Kraftfahrzeugen keiner Bewilligung nach Abs. 1; Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Stadtrundfahrten-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) berechtigt sind bedürfen einer solchen Bewilligung nur dann nicht, wenn die im Mietwagen-Gewerbe ausgeführte Personenbeförderung auf das Gemeindegebiet beschränkt wird.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist auch erforderlich, wenn im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften eine Ausnahme von dem Verbot der Beförderung von Personen mit Lastkraftfahrzeugen erteilt worden ist.
Vorübergehende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes.
§ 6. (1) Personen, die in ihrem Betrieb Kraftfahrzeuge verwenden, dürfen das Mietwagen-Gewerbe mit den in ihrem Betrieb sonst verwendeten Kraftfahrzeugen vorübergehend bei besonderen Anlässen (Volksfesten, Ausstellungen, größeren Versammlungen u. dgl.) auf Grund einer besonderen Bewilligung ausüben.
(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die im näheren Umkreis dieses Betriebes bestehenden Mietwagen-Gewerbe den Anforderungen des besonderen Anlasses nicht nachkommen können und die zu verwendenden Fahrzeuge für die vorübergehende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes geeignet sind; die Gültigkeitsdauer und der räumliche Wirkungsbereich der Bewilligung sind dem Anlaß gemäß zu bestimmen.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Ausflugswagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) berechtigt sind bedürfen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit den in ihrem Unternehmen sonst verwendeten Kraftfahrzeugen keiner Bewilligung nach Abs. 1; Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Stadtrundfahrten-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) berechtigt sind bedürfen einer solchen Bewilligung nur dann nicht, wenn die im Mietwagen-Gewerbe ausgeführte Personenbeförderung auf das Gemeindegebiet beschränkt wird.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist auch erforderlich, wenn im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften eine Ausnahme von dem Verbot der Beförderung von Personen mit Lastkraftfahrzeugen erteilt worden ist.
Besondere Bestimmungen über die Gewerbeausübung durch einen Geschäftsführer und die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter
§ 7. (1) Die Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) und des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt.
(2) Die Genehmigung der Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter ist von der Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen; wenn es sich um die Übertragung der Ausübung von Fortbetriebsrechten gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 GewO 1973 handelt, ist hiebei auf den Unterhalt der Fortbetriebs-Berechtigten Rücksicht zu nehmen.
(3) Wenn es sich nicht um eine Konzession für das Gästewagen-Gewerbe handelt, darf die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nur genehmigt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Betriebes des Pächters gegeben ist.
Besondere Bestimmungen über die Gewerbeausübung durch einen Geschäftsführer und die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter
§ 7. (1) Die Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) und des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt.
(2) Die Genehmigung der Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter ist von der Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen; wenn es sich um die Übertragung der Ausübung von Fortbetriebsrechten gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 GewO 1973 handelt, ist hiebei auf den Unterhalt der Fortbetriebs-Berechtigten Rücksicht zu nehmen.
(3) Wenn es sich nicht um eine Konzession für das Hotelwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen handelt, darf die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nur genehmigt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Betriebes des Pächters gegeben ist.
Besondere Bestimmungen über die Gewerbeausübung durch einen Geschäftsführer und die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter
§ 7. (1) Die Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt.
(2) Die Genehmigung der Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter ist von der Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen; wenn es sich um die Übertragung der Ausübung von Fortbetriebsrechten gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 GewO 1973 handelt, ist hiebei auf den Unterhalt der Fortbetriebs-Berechtigten Rücksicht zu nehmen.
(3) Wenn es sich nicht um eine Konzession für das Hotelwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen handelt, darf die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nur genehmigt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Betriebes des Pächters gegeben ist.
Besondere Bestimmungen über die Zurücklegung von Konzessionen
§ 7a. Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) an den Eintritt einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (§ 86 GewO 1973) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber
einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 GSVG besitzt oder ein Alter erreicht hat, das ihn bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Pension nach dem GSVG berechtigen würde, oder
die Zurücklegung zugunsten von Ehegatten, von Verwandten der geraden Linie, von Wahleltern, von Wahlkindern, von Kindern der Wahlkinder oder von Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad verfügt.
Bestimmungen über die Gewerbeausübung.
§ 8. (1) Die Fahrten des Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-) Gewerbes müssen zum Ausgangspunkt zurückführen; Fahrgäste dürfen nur für die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen werden.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) berechtigt sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, daß sie die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (§ 208 GewO 1973) besitzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 129/1993)
(4) Bei den mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehren ist durch Anbringung von Hinweistafeln in jedem Fahrzeug sicherzustellen, daß Sitzplätze in der vorderen Wagenhälfte Nichtrauchern zur Verfügung stehen.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3) berechtigt sind, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und die Kraftfahrzeuge entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs bereitzuhalten (Bereithaltepflicht). Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse nähere Vorschriften über Umfang und Kontrolle der Bereithaltepflicht durch Verordnung festzulegen.
(6) Kraftfahrzeuge müssen während ihrer Verwendung zur Ausübung des Gästewagen-Gewerbes außen mit einer Bezeichnung versehen sein, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63 GewO 1973), die Art des Betriebes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 (zB Hotel, Heilanstalt, Erholungsheim) und den Standort dieses Betriebes in vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift enthält.
(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.
Bestimmungen über die Gewerbeausübung.
§ 8. (1) Die Fahrten des Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-) Gewerbes müssen zum Ausgangspunkt zurückführen; Fahrgäste dürfen nur für die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen werden.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) berechtigt sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, daß sie die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (§ 175 GewO 1973) besitzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 129/1993)
(4) Bei den mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehren ist durch Anbringung von Hinweistafeln in jedem Fahrzeug sicherzustellen, daß Sitzplätze in der vorderen Wagenhälfte Nichtrauchern zur Verfügung stehen.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3) berechtigt sind, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und die Kraftfahrzeuge entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs bereitzuhalten (Bereithaltepflicht). Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse nähere Vorschriften über Umfang und Kontrolle der Bereithaltepflicht durch Verordnung festzulegen.
(6) Kraftfahrzeuge müssen während ihrer Verwendung zur Ausübung des Gästewagen-Gewerbes außen mit einer Bezeichnung versehen sein, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63 GewO 1973), die Art des Betriebes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 (zB Hotel, Heilanstalt, Erholungsheim) und den Standort dieses Betriebes in vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift enthält.
(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.
Verkehr über die Grenze.
§ 9. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer den nach §§ 2 und 6 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 5 ergangen ist.
(2) Diese Bewilligung wird für Einzelfahrten oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Personenbeförderung nicht besteht.
(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Grenzorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann nachgeordnete Behörden, insbesondere auch Bundespolizeibehörden, gegebenenfalls unter Beschränkung hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die Bewilligungen nach Abs. 1 zu erteilen.
(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann anordnen, daß die gewerbsmäßige Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme neuer Fahrgäste durch ausländische Unternehmungen im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls der in Abs. 1 vorgeschriebenen Bewilligung.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 9a. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 9 dieses Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 32 Abs. 4 GewO 1973 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erforderlich macht. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen werden.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann die von einem anderen Staat eingeräumte Erlaubnis zur Beförderung von Personen nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer ausgeben, wenn diese – je nach der Art der vorgesehenen Beförderung – entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder zur Ausübung des Personenwerkverkehrs berechtigt sind und den Anforderungen des internationalen Verkehrs entsprechen, und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Wurde ein Kontingent festgelegt (Abs. 1), so ist bei der Ausgabe der Erlaubnis auch auf den Umfang des Kontingentes Bedacht zu nehmen.
Besondere Ausübungsvorschriften
§ 10. (1) Der Bundesminister für Verkehr kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften erlassen über
die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit;
die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;
die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; im Platzfuhrwerks-Gewerbe kann Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers und beim Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-), Mietwagen- und Platzfuhrwerks-Gewerbe eine Versicherungspflicht vorgeschrieben werden, die hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart des Gewerbes Rechnung trägt und auch über die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht hinausgeht.
(2) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Organe der zur Vollziehung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden können sich vom ordnungsgemäßen Betrieb der mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehre jederzeit überzeugen und dabei, wenn es sich um Betriebe des Mietwagen-Gewerbes handelt, insbesondere überprüfen, ob geforderte Beförderungsentgelte den gemäß § 10a Abs. 3 festgelegten Tarifen entsprechen; die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte haben den mit der Überprüfung betrauten Organen die erforderlichen Auskünfte zu geben und notwendige Unterlagen vorzulegen.
Besondere Ausübungsvorschriften
§ 10. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen.
(1a) Hinsichtlich des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Hotelwagen-Gewerbes mit Omnibussen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung Vorschriften erlassen über
die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs,
die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; die Vorschreibung einer Versicherungspflicht, die hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart des Gewerbes Rechnung trägt und auch über die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht hinausgeht.
(1b) Hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Hotelwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1a dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, daß er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.
(2) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Organe der zur Vollziehung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden können sich vom ordnungsgemäßen Betrieb der mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehre jederzeit überzeugen und dabei, wenn es sich um Betriebe des Mietwagen-Gewerbes handelt, insbesondere überprüfen, ob geforderte Beförderungsentgelte den gemäß § 10a Abs. 3 festgelegten Tarifen entsprechen; die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte haben den mit der Überprüfung betrauten Organen die erforderlichen Auskünfte zu geben und notwendige Unterlagen vorzulegen.
Besondere Ausübungsvorschriften
§ 10. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen.
(1a) Hinsichtlich des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung Vorschriften erlassen über
die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs,
die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; die Vorschreibung einer Versicherungspflicht, die hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart des Gewerbes Rechnung trägt und auch über die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht hinausgeht.
(1b) Hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1a dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, daß er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.
(2) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Organe der zur Vollziehung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden können sich vom ordnungsgemäßen Betrieb der mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehre jederzeit überzeugen und dabei, wenn es sich um Betriebe des Mietwagen-Gewerbes handelt, insbesondere überprüfen, ob geforderte Beförderungsentgelte den gemäß § 10a Abs. 3 festgelegten Tarifen entsprechen; die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte haben den mit der Überprüfung betrauten Organen die erforderlichen Auskünfte zu geben und notwendige Unterlagen vorzulegen.
Tarife
§ 10a. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.
(2) Wenn eine Stadt und der dazugehörige Flughafen in verschiedenen Bundesländern gelegen sind, erfolgt die Festlegung der verbindlichen Tarife für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Flughafenzubringer- und -abholverkehr durch den Bundesminister für Verkehr. Im übrigen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß eine Tarifanregung durch den Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen erfolgen kann und an Stelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie an Stelle der Kammer für Arbeiter und Angestellte der Österreichische Arbeiterkammertag anzuhören ist.
(3) Auf Anregung des Fachverbandes der Autobusunternehmungen oder von Amts wegen kann der Bundesminister für Verkehr für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages verbindliche Tarife festlegen. Diese müssen Höchst- und Mindesttarife sein, wobei die Mindesttarife nicht mehr als 25% unter den Höchsttarifen liegen dürfen. Im Tarif können Sondervereinbarungen nach der Art des Verkehrs, der saisonalen Verkehrsnachfrage, der Häufigkeit der im Rahmen eines Auftrages durchgeführten Fahrten und der Anzahl der zu befördernden Personen sowie unter Berücksichtigung des eingesetzten Beförderungsmittels festgelegt werden.
(4) Die Tarife gemäß Abs. 1 bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben zu enthalten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.
(5) Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten frühestens zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
(6) Die im Abs. 1 festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Tarife
§ 10a. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.
(2) Wenn eine Stadt und der dazugehörige Flughafen in verschiedenen Bundesländern gelegen sind, erfolgt die Festlegung der verbindlichen Tarife für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Flughafenzubringer- und -abholverkehr durch den Bundesminister für Verkehr (Anm.: richtig: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr). Im übrigen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß eine Tarifanregung durch den Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen erfolgen kann und an Stelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie an Stelle der Kammer für Arbeiter und Angestellte der Österreichische Arbeiterkammertag anzuhören ist.
(3) Auf Anregung des Fachverbandes der Autobusunternehmungen oder von Amts wegen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages verbindliche Tarife festlegen. Diese müssen Höchst- und Mindesttarife sein, wobei die Mindesttarife nicht mehr als 25% unter den Höchsttarifen liegen dürfen. Im Tarif können Sondervereinbarungen nach der Art des Verkehrs, der saisonalen Verkehrsnachfrage, der Häufigkeit der im Rahmen eines Auftrages durchgeführten Fahrten und der Anzahl der zu befördernden Personen sowie unter Berücksichtigung des eingesetzten Beförderungsmittels festgelegt werden.
(4) Die Tarife gemäß Abs. 1 bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben zu enthalten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.
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