Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen zu Lande und über einige Änderungen der Gewerbeordnung (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1952-05-01
Letzte Aktualisierung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 1996-03-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
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(5) Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten frühestens zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

(6) Die im Abs. 1 festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Bestimmungen über die Konzessionsentziehung

§ 11. Bei der Gewerbeausübung begangene Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften sind keine Übertretungen von Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln (§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973), es sei denn, daß die den Fahrten zugrunde liegenden Programmvereinbarungen den Lenker zu einer erheblichen Überschreitung der in den Arbeitszeitvorschriften geregelten Lenkzeiten veranlassen.

ABSCHNITT III.

Wiederanwendung und Fassung österreichischer gewerberechtlicher Vorschriften.

§ 12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 486/1981)

§ 13. (Anm.: Änderung der Gewerbeordnung)

ABSCHNITT IV.

Schlußbestimmungen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

1.

die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 3 vermehrt;

2.

den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt;

3.

den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandelt;

4.

eine Beförderung gemäß § 9 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt;

5.

die gemäß § 10a festgelegten Tarife nicht einhält;

6.

andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2 handelt, gemäß Abs. 1 Z 4, sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

ABSCHNITT IV.

Schlußbestimmungen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

1.

die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

2.

den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt;

3.

den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandelt;

4.

eine Beförderung gemäß § 9 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt;

5.

die gemäß § 10a festgelegten Tarife nicht einhält;

6.

andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

Behörden.

§ 15. (1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 6) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 10 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.

(4) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

Behörden.

§ 15. (1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 6) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 10 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.

(4) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(5) Zuständige Behörde nach § 16 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

Behörden.

§ 15. (1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 6) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2a) § 335a GewO 1973 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

(2b) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.

(3) Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 10 Abs. 1 bis 2 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.

(4) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(5) Zuständige Behörde nach § 16 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

Behörden.

§ 15. (1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 6) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 10 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1993)

(5) Zuständige Behörde nach § 16 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

Behörden.

§ 15. (1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 6) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2a) § 335a GewO 1973 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

(2b) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.

(3) Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 10 Abs. 1 bis 2 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.

(4) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(5) Zuständige Behörde nach § 16 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

Anhörungs- und Berufungsrechte

§ 16. (1) Die in der Gewerbeordnung 1973 eingeräumten Anhörungs- und Berufungsrechte werden durch die Abs. 2 bis 5 nicht berührt.

(2) Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß; dies gilt nicht bei der Erteilung einer Konzession für das Gästewagen-Gewerbe.

(3) Bei Konzessionen für die im § 15 Abs. 1 genannten Gewerbe ist überdies die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion und die örtlich zuständige Bundesbahndirektion vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben, und vor der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß.

(4) Der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht das im § 344 Abs. 1 GewO 1973 eingeräumte Berufungsrecht auch insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsfähigkeit des Betriebes handelt.

(5) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession erteilt oder die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird, steht der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion und der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung oder der Leistungsfähigkeit des Betriebes handelt, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.

Anhörungs- und Berufungsrechte

§ 16. (1) Die in der Gewerbeordnung 1973 eingeräumten Anhörungs- und Berufungsrechte werden durch die Abs. 2 bis 5 nicht berührt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 223/1994)

(3) Bei Konzessionen für die im § 15 Abs. 1 genannten Gewerbe ist überdies die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion und die örtlich zuständige Bundesbahndirektion vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben, und vor der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß.

(4) Der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht das im § 344 Abs. 1 GewO 1973 eingeräumte Berufungsrecht auch insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsfähigkeit des Betriebes handelt.

(5) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession erteilt oder die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird, steht der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion und der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung oder der Leistungsfähigkeit des Betriebes handelt, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.

Amtshilfe

§ 16. (1) Die Behörde hat schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

(2) Die Behörde hat jede Entziehung einer Gewerbeberechtigung von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.

(3) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

Verweisungen

§ 16a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften.

§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten für seinen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 1) außer Wirksamkeit:

1.

die Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande in der Ostmark vom 28. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1987;

2.

die Verordnung des Reichsverkehrsministers über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande und von auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften in den Reichsgauen der Ostmark vom 13. September 1940, RVkBl. B S. 271;

3.

das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1217, in der Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember 1937, Deutsches RGBl. I S. 1319;

4.

die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 26. März 1935, Deutsches RGBl. I S. 473;

5.

die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 231;

6.

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 141/1937, betreffend außerordentliche Maßnahmen zum Schutz des Platzfuhrwerksgewerbes, und die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 156/1937, betreffend das Fuhrwerksgewerbe (Autotaxiverordnung 1937), soweit diese Vorschriften nicht bereits durch die Einführung der unter Z. 1 bis 4 bezeichneten Vorschriften gegenstandslos geworden waren.

ABSCHNITT V.

Übergangsbestimmungen.

Bestehende Berechtigungen.

§ 18. Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen zu Lande im Umfang des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen (Konzessionen, Berechtigungen § 1a Abs. 1 Z. 31 der Gewerbeordnung in der Fassung des § 13 Z. 1 dieses Bundesgesetzes) im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung.

ABSCHNITT V.

Übergangsbestimmungen.

Bestehende Berechtigungen.

§ 18. (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Umfang des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, und der Gewerbeordnung 1973.

(2) Bestehende sachlich eingeschränkte Mietwagengewerbeberechtigungen für Omnibusse gelten, mit Ausnahme der Anzahl der Kraftfahrzeuge, als uneingeschränkte Berechtigungen weiter.

Zahl der Kraftfahrzeuge bei bestehenden Berechtigungen.

§ 19. (1) Berechtigungen, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind und nicht auf eine bestimmte Zahl oder Art von Kraftfahrzeugen lauten, gelten hinsichtlich der Zahl und der Art der Fahrzeuge nur in dem Umfang, in dem die Berechtigung am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes nachweislich ausgeübt worden ist. Ist diese Zahl geringer als die Durchschnittszahl der während eines diesem Tage vorangegangenen einjährigen Zeitraumes verwendeten Fahrzeuge, so gilt diese Durchschnittszahl als Zahl der Fahrzeuge.

(2) Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau bestimmt.

Geltungsdauer bestehender Berechtigungen.

§ 20. (1) Berechtigungen, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre oder einen längeren Zeitraum als zwei Jahre beschränkt ist, gelten nunmehr als unbefristete Berechtigungen (Konzessionen und sonstige Berechtigungen). Als unbefristete Berechtigungen (Konzessionen und sonstige Berechtigungen) gelten auch Berechtigungen, deren Geltungsdauer auf unbestimmte Zeit (zum Beispiel „bis auf weiteres“, „bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Vorschriften“ o. dgl.) festgesetzt oder verlängert worden ist.

(2) Berechtigungen, deren Geltungsdauer auf einen kürzeren Zeitraum als zwei Jahre beschränkt sind, bleiben nur nach Maßgabe dieser Beschränkung aufrecht.

Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung.

§ 21. Genehmigungen der Übertragung der aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1217, bleiben aufrecht; im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1) sind die Personen, auf die die erwähnten Rechte und Pflichten übertragen worden sind, nunmehr als Inhaber der Berechtigung anzusehen.

Vorläufige Weitergeltung bisheriger Bestimmungen.

§ 22. Bis zur Erlassung der nach § 10 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Vorschriften sind die §§ 2 bis 30, 63, 67 bis 76, 77 Abs. 2 und 89 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 231, anzuwenden.

Übergangsbestimmungen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Wien.

§ 23. (1) Konzessionen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung für das Platzfuhrwerks-Gewerbe mit einem Standort in den Gemeindebezirken I. bis XXI., die nach den reichsrechtlichen Vorschriften als Genehmigungen für den Droschkenverkehr aufrechterhalten worden sind und zum Betrieb von je zwei Kraftfahrzeugen berechtigen, sowie je zwei solcher Konzessionen, die zum Betrieb von je einem Kraftfahrzeug berechtigen, gelten als Konzessionen nach § 11 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes mit der Berechtigung zum ganztägigen Betrieb eines Kraftfahrzeuges.

(2) Genehmigungen der in Abs. 1 bezeichneten Art, die zum Betriebe nur eines Kraftfahrzeuges berechtigen oder bei denen nach Durchführung der Überleitung nach Abs. 1 nur die Betriebsberechtigung für ein Kraftfahrzeug verbleibt, gelten als Konzessionen nach § 11 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung auf den Tag- oder den Nachtbetrieb.

(3) Ein ganztägiger Betrieb eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer Konzession im Sinne des Abs. 2 ist jedoch zulässig, wenn der Inhaber eine gleich eingeschränkte Konzession pachtet; die Ermöglichung eines ganztägigen Betriebes eines Kraftfahrzeuges durch eine solche Pachtung ist als ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 dieses Bundesgesetzes anzusehen.

(4) Der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann erläßt mit Verordnung Vorschriften über das Ausmaß des Tag- und Nachtbetriebes, über die Kennzeichnung der zum ganztägigen und zum Tag- oder Nachtbetrieb zugelassenen Kraftfahrzeuge und über Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften über den Berechtigungsumfang der nach diesen Bestimmungen eingeschränkten Konzessionen, wobei auch Ausnahmen von der Einhaltung dieser Vorschriften an Tagen mit außerordentlichem Verkehrsbedürfnis vorgesehen werden können.

(5) Bis zur Erlassung der in Abs. 4 bezeichneten Verordnung bleiben die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 der im § 17 Z. 6 bezeichneten Autotaxiverordnung 1937, BGBl. Nr. 156/1937, mit der Maßgabe in Geltung, daß sie sinngemäß anzuwenden sind.

Umtausch der Berechtigungsurkunden.

§ 24. Berechtigungsurkunden (Konzessionsdekrete, Gewerbescheine), die auf Grund der bis zum 30. September 1940 in Geltung gestandenen Vorschriften ausgestellt worden sind und Genehmigungsurkunden nach den im § 17 bezeichneten reichsrechtlichen Vorschriften sind bis zu einem mit Verordnung unter Berücksichtigung des Zweckes dieser Maßnahme zu bestimmenden Zeitpunkt in neue Berechtigungsurkunden umzutauschen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Verordnung.

Anhängige Verfahren.

§ 25. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften; im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 129/1993, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

Abs. 2 und 8: Verfassungsbestimmung

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1952 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, tritt mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum1, frühestens jedoch mit 1. Juli 1993, in Kraft.

(3) § 10 Abs. 1 bis 1b treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 16 und § 18 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(5) § 11, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992, tritt mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, in Kraft treten.

(7) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(8) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.


1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abs. 2 und 8: Verfassungsbestimmung

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1952 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Am 30. Juni 1993 bestehende bundesgesetzliche Vorschriften und Verordnungen, die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden, regeln, sind, bis die Länder entsprechende Bestimmungen erlassen haben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, als jeweils landesgesetzliche Vorschriften weiter anzuwenden.

(3) § 10 Abs. 1 bis 1b treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 bis 8, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 16 und § 18 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(4a) § 1 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993 und BGBl. Nr. 223/1994 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 5a Abs. 1 Z 1, § 11 und § 16 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 treten mit 1. Juli 1993 außer Kraft.

(5a) § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 bis 8 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 223/1994 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft und mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, in Kraft treten.

(7) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(8) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.


1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Artikel XII

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 452/1992, zu den §§ 5 und 15, BGBl. Nr. 85/1952)

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und dem Güterbeförderungsgesetz, welche nach Ablauf des 31. Dezember 1990 in erster Instanz anhängig gemacht wurden, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.

(2) Alle anderen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.

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