Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Letzte Aktualisierung 2002-01-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 429
Änderungshistorie JSON API
1.

Im Titel der BGBl. I Nr. 38/1999 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.

2.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

3.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen für obertägige Bergbautätigkeiten wurden – soweit sie nicht bereits früher aufgehoben wurden – durch die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Arbeiten im Tagbau (Tagbauarbeitenverordnung – TAV), BGBl. II Nr. 416/2010, ersetzt.

4.

Für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten treten die §§ 1, 8, 9, 13, 14, 48 bis 52, 88, 89, 94, 185, 192, 193, 291 bis 302, 307, 308, 328, 329, 333, 334, 338 bis 344 und 347 bis 356 mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 21 Z 1, BGBl. II Nr. 208/2022).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes vom 10. März 1954, BGBl. Nr. 73, und des § 221 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

Geltungsbereich.

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.

Eröffnung und Einstellung von Bergbaubetrieben.

§ 2. Jede Neu- oder Wiedereröffnung und jede dauernde oder zeitweise Einstellung eines Bergbaubetriebes ist der Berghauptmannschaft mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

Eröffnung und Einstellung von Bergbaubetrieben.

§ 2. Jede Neu- oder Wiedereröffnung und jede dauernde oder zeitweise Einstellung eines Bergbaubetriebes ist der Berghauptmannschaft mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen.

§ 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 355/1990)

Allgemeine Sicherungsvorschriften.

§ 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

§ 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt für den Geltungsbereich des ASchG für über Tage außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

§ 6. (1) Förder- und Verkehrswege über Tage und Werksplätze, auf denen regelmäßig Menschen verkehren, sowie die Mannschaftsfahrwege unter Tage sind so instand zu halten, daß bei gewöhnlicher Vorsicht niemand Gefahr läuft, bei ihrer Benützung Schaden zu leiden.

(2) Alle Arbeitsstellen müssen gefahrlos erreichbar sein.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

§ 7. Alle Arbeiten sind von einem sicheren Arbeitsstand aus durchzuführen.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

2.

Tritt für den Geltungsbereich des ASchG für über Tage außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

§ 8. Alle belegten Arbeitsstellen, ferner über Tage auch alle Verkehrswege und Werksplätze müssen während des Betriebes durch Tageslicht oder künstliches Licht beleuchtet sein. Die Beleuchtung muß so stark und weitreichend sein, daß die zu verrichtenden Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und auftretende Gefahren rechtzeitig erkannt werden können.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

2.

Abs. 4 und 5 treten mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

§ 9. (1) Das Betreten der Bergbauanlagen und der eingefriedeten Tagbrüche ist Unbefugten verboten.

(2) Dieses Verbot ist an den Eingängen zu den Werksplätzen und Betriebsgebäuden, an den Tagöffnungen der Grubengebäude, an den Halden und an den Einfriedungen unter Hinweis auf die Bergpolizeiverordnung durch Warntafeln ersichtlich zu machen.

(3) Betriebsfremde dürfen Bergbauanlagen nur mit Zustimmung des Bergbauberechtigten oder des Betriebsleiters und nur in Begleitung verläßlicher Personen befahren.

(4) Betrunkenen Personen darf das Betreten der Bergbauanlagen oder der Aufenthalt daselbst nicht gestattet werden.

(5) Das Mitnehmen und der Genuß geistiger Getränke im Betrieb ist verboten.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

II. TAGANLAGEN, SCHUTZ DER OBERFLÄCHE.

Abgrenzung der Taganlagen.

§ 10. Die Taganlagen einschließlich der Werksplätze und Halden sind, wenn es die Sicherheit erfordert, gegen die Nachbargrundstücke deutlich (durch Mauern, Zäune, Gräben) abzugrenzen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Einfriedung von Tagbrüchen und brennenden Halden.

§ 11. Stellen, an denen gefahrdrohende Tagbrüche entstanden oder zu gewärtigen sind, und Halden, die brennen oder schädliche Gase entwickeln, müssen mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen umgeben sein.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tagöffnungen von Grubenbauen.

§ 12. (1) Nicht beaufsichtigte Tagöffnungen von Grubenbauen sind derart abzusperren, daß niemand ohne Anwendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel hineingelangen kann.

(2) Gebäude über solchen Schächten und Stollenmundlöchern, in denen ein regelmäßiger Verkehr nicht stattfindet, sind verschlossen zu halten.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

2.

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Sammelbehälter und Vertiefungen.

§ 13. (1) Flüssigkeitsbehälter, Bunker und andere Sammelbehälter sowie sonstige gefährliche Vertiefungen müssen so gesichert sein, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen gegen Verschieben gesichert sein.

(2) Arbeiten in solchen Räumen dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer verläßlichen Person vorgenommen werden, die sich außerhalb der Räume befindet. Die Gefährdeten sind auf geeignete Weise, zum Beispiel durch Anseilen, gegen Absturz, Einsinken oder Verschütten zu sichern. Außerdem dürfen Arbeiten in gefüllten Bunkern nur bei geschlossenen Abziehvorrichtungen und nach Verständigung des Abziehers verrichtet werden. Stauungen in Bunkern dürfen nur von außen beseitigt werden, wenn eine Beseitigung von innen die Beschäftigten gefährden würde.

(3) Die zur Sicherung verwendeten Seile und Sicherheitsgürtel sind vor jedem Gebrauch auf Beschädigungen zu untersuchen.

(4) Behälter und Räume, in denen gesundheitsschädliche Gase entstehen können, dürfen nur nach gründlicher Lüftung, nötigenfalls unter Verwendung von Atemschutzgeräten, befahren werden.

(5) Einstiegschächte müssen mit geeigneten Steigeisen, Fahrten oder Treppen ausgestattet sein.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

2.

Tritt für den Geltungsbereich des ASchG für Bühnen, Treppen und Brücken über Tage außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Bühnen, Treppen und Brücken.

§ 14. (1) Bühnen, Treppen und Brücken müssen mit festem Belag und seitlichen Schutzleisten sowie bei mehr als 2 m Höhe über dem Fußboden an den freien Seiten mit festem Geländer versehen sein.

(2) Treppen, die von Abschlußwänden begrenzt sind, müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange erhalten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

(4) Brücken und Bühnen müssen so eingerichtet sein, daß die unter ihnen verkehrenden Personen nicht durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Halden.

§ 15. (1) Halden sind so anzulegen, daß niemand durch abrollendes Haldenmaterial gefährdet werden kann.

(2) Halden sind nötigenfalls gegen Fortführung ihrer Bestandteile durch Wind und Wasser zu sichern.

(3) Der Abfluß von Wässern darf durch die Aufschüttung von Halden nicht behindert werden.

(4) Hangwässer sind so abzuleiten, daß Haldenrutschungen vermieden werden.

(5) Asche und Schlacke dürfen in heißem Zustand nur auf besondere Aschenhalden gestürzt werden.

(6) Aschenhalden und andere brandgefährliche Halden dürfen nicht über Flözausbissen oder an Stellen angelegt werden, wo sie Werksanlagen oder die in diesen beschäftigten Personen gefährden oder durch Gasentwicklung und Funkenflug gemeinschädliche Wirkungen hervorrufen können.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Drohende Tagbrüche und Senkungen.

§ 16. (1) Sind infolge des Bergbaubetriebes Tagbrüche oder Senkungen an der Tagesoberfläche zu erwarten, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß der Grundeigentümer und allfällige Nutzungsberechtigte rechtzeitig verständigt werden.

(2) Über das Eintreten oder den Verlauf von Senkungen sind markscheiderische Untersuchungen durchzuführen, wenn diese notwendig sind, um rechtzeitig Maßnahmen zum Schutze der Oberfläche treffen zu können.

Anzeige von der Annäherung der Gruben- oder

Tagbaue an besonders schutzbedürftige Taganlagen.

§ 17. (1) Nähern sich Gruben- oder Tagbaue Eisenbahnen, öffentlichen Wegen, Gebäuden, Wasserläufen, Teichen, Wasserbehältern oder anderen Taganlagen, deren Beschädigung die öffentliche Sicherheit gefährden würde, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß dies der Berghauptmannschaft angezeigt wird.

(2) Gleichzeitig ist die Bezirksverwaltungsbehörde durch Übermittlung einer Abschrift der Anzeige zu verständigen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

Anzeige von der Annäherung der Gruben- oder Tagbaue an besonders schutzbedürftige Taganlagen.

§ 17. (1) Nähern sich Gruben- oder Tagbaue Eisenbahnen, öffentlichen Wegen, Gebäuden, Wasserläufen, Teichen, Wasserbehältern oder anderen Taganlagen, deren Beschädigung die öffentliche Sicherheit gefährden würde, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß dies der Berghauptmannschaft angezeigt wird.

(2) Gleichzeitig ist die Bezirksverwaltungsbehörde durch Übermittlung einer Abschrift der Anzeige zu verständigen.

Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen

sowie Brikettfabriken.

§ 18. (1) Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen sowie Brikettfabriken, in denen gesundheits- oder explosionsgefährlicher Staub entsteht, sind von Staub reinzuhalten. Bei der Reinigung sind Staubaufwirbelungen möglichst zu vermeiden.

(2) Räume, in denen Kohlenstaub in gefährlicher Menge auftritt, gelten als explosionsgefährdete Betriebsstätten im Sinne der anerkannten Regeln der Technik.

(3) In den in Abs. 2 genannten Räumen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten. Das Verbot ist an den Eingängen ersichtlich zu machen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

III. TAGBAUE UND VERSATZGEWINNUNG ÜBER TAGE.

Einfriedungen und Wasserableitungen.

§ 19. Absturzgefährliche Ränder von Tagbauen sind mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen zu umwehren.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

§ 20. Wasserzuflüsse in das Tagbaugelände sind abzufangen und auf sichere Weise abzuführen.

Abraum- und Gewinnungsarbeiten.

§ 21. (1) In Tagbauen muß stets von oben nach unten abgeräumt und abgebaut werden.

(2) Bei größerer Mächtigkeit sind mehrere Strossen (Etagen) anzulegen. Höhe, Böschung und Breite der Strossen sind je nach der Festigkeit und Standfestigkeit der Überlagerung und der Lagerstätte so zu bemessen, wie es der Schutz der Oberfläche und die Sicherheit der Arbeiter erfordert.

(3) Die Höhe der Bruchwand darf 10 m nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(4) Die äußerste Schiene der Fördergleise muß vom oberen Rand der tieferen Strosse mindestens 1,5 m entfernt sein.

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Abraum- und Gewinnungsarbeiten.

§ 21. (1) In Tagbauen muß stets von oben nach unten abgeräumt und abgebaut werden.

(2) Bei größerer Mächtigkeit sind mehrere Strossen (Etagen) anzulegen. Höhe, Böschung und Breite der Strossen sind je nach der Festigkeit und Standfestigkeit der Überlagerung und der Lagerstätte so zu bemessen, wie es der Schutz der Oberfläche und die Sicherheit der Arbeiter erfordert.

(3) Die Höhe der Bruchwand darf 10 m nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(4) Die äußerste Schiene der Fördergleise muß vom oberen Rand der tieferen Strosse mindestens 1,5 m entfernt sein.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Sicherung gegen Verschüttung, Stein- und Kohlenfall.

§ 22. (1) Alle Tagbaustöße, vor denen gearbeitet wird, sind auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen zu beobachten und zu untersuchen. Werden solche Massen nicht sofort entfernt, so ist die Arbeit unter ihnen so lange einzustellen, bis dies geschehen ist.

(2) Befinden sich an stein- und kohlenfallgefährdeten Tagbaustößen Mündungen von Strecken und Stollen, die von Arbeitern betreten werden müssen, so sind vor diesen ausreichende Schutzbühnen anzubringen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

§ 23. (1) In Tagbauen ist das Unterschrämen und Unterhöhlen der Stöße sowohl beim Abraum als auch beim Abbau verboten.

(2) Für die am Fuße von Abraum- oder Tagbaustößen Beschäftigten sind Fluchtwege freizuhalten. Nötigenfalls sind lange Wagenzüge auseinanderzuziehen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Sicherung gegen Absturz.

§ 24. (1) Arbeiter, die im Tagbau an absturzgefährlichen Stellen beschäftigt werden, müssen zur Verhütung des Abstürzens angeseilt sein.

(2) Seile und Sicherheitsgürtel sind in trockenen Räumen aufzubewahren und vor jedem Gebrauch auf Beschädigungen zu untersuchen.

(3) Seile und Gürtel, die infolge Beschädigungen oder Abnützung oder wegen ihres Alters nicht mehr die nötige Festigkeit besitzen, sind abzulegen.

Baggerbetrieb.

§ 25. (1) Beim Abräumen mit Baggern darf die Abraumstrosse nicht höher sein, als der Bagger greifen kann. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Anlassen und Verschieben des Baggers sind rechtzeitig vorher durch Signal anzukündigen. Am Bagger sind Signaltafeln anzubringen.

(3) Im Schwenkbereich von Baggern, vor den Schüttvorrichtungen und in den Baggertoren darf sich niemand aufhalten. Dieses Verbot ist an den Baggern anzuschlagen.

(4) In Arbeitspausen ist der Baggerlöffel, der Baggergreifer oder das Baggerschaufelrad an sicherer Stelle abzusetzen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Baggerbetrieb.

§ 25. (1) Beim Abräumen mit Baggern darf die Abraumstrosse nicht höher sein, als der Bagger greifen kann. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Anlassen und Verschieben des Baggers sind rechtzeitig vorher durch Signal anzukündigen. Am Bagger sind Signaltafeln anzubringen.

(3) Im Schwenkbereich von Baggern, vor den Schüttvorrichtungen und in den Baggertoren darf sich niemand aufhalten. Dieses Verbot ist an den Baggern anzuschlagen.

(4) In Arbeitspausen ist der Baggerlöffel, der Baggergreifer oder das Baggerschaufelrad an sicherer Stelle abzusetzen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Versatzgewinnung.

§ 26. Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 sind auch bei Versatzgewinnung einzuhalten.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

IV. GRUBENBAUE.

Sicherung gegen Wasser- und Wetterdurchbrüche.

§ 27. (1) Sind in der Nähe von Grubenbauen Standwässer, schlagende, böse oder matte Wetter (schlechte Wetter) oder wasserreiches Gebirge bekannt oder zu vermuten, so muß einem plötzlichen Wasser- oder Wetterdurchbruch und den damit verbundenen Gefahren durch geeignete Maßnahmen vorgebeugt werden.

Hiezu gehören insbesondere:

a)

die Belassung ausreichender Bergfesten gegen die Hohlräume oder Gebirgsteile, in denen Ansammlungen von Wasser oder schlechten Wettern vermutet werden,

b)

die Beschränkung des Streckenquerschnittes auf das unbedingt notwendige Maß,

c)

die möglichste Einschränkung der Schießarbeit vor Ort und das Zünden von einer Stelle aus, an der die Beschäftigten bei einem Durchbruch gegen unmittelbare Gefährdung gesichert sind,

d)

der besonders sorgfältige Ausbau der aufgefahrenen Grubenbaue,

e)

das Vorbohren vor Ort, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, die ein rasches Abschließen der Bohrlöcher beim Anfahren von Wasser oder schlechten Wettern ermöglichen,

f)

der Einbau von Sicherheitstüren (Dammtüren, Wettertüren) oder, wenn es sich um Wasseransammlungen von geringem Druck handelt, von Holzverlägen,

g)

die Unterlassung des Abbaues, wenn ein gefährlicher Wetter- oder Wasserdurchbruch durch den Abbau zu erwarten ist,

h)

das Lösen des Wassers oder der schlechten Wetter nur nach Anweisung des Betriebsleiters und in Anwesenheit einer Aufsichtsperson,

i)

die Vorsorge für eine gefahrlose Ableitung des Wassers (insbesondere durch eine ausreichende Wasserhaltung) oder der schlechten Wetter nach allfälligen Durchbrüchen,

k)

(Anm.: richtig: j) die Verwendung elektrischen Geleuchtes (§ 252 Abs. 1), wenn die Möglichkeit des Einströmens schlagender Wetter besteht.

(2) Solche Sicherheitsmaßnahmen sind nötigenfalls auch zur Verhütung von Soledurchbrüchen aus den Sinkwerkern der Salzbergbaue zu treffen.

(3) Wird vorgebohrt, so müssen Aufzeichnungen über Zahl, Stellung und Tiefe der Bohrlöcher sowie über Ergebnisse des Vorbohrens geführt werden.

(4) In jedem Falle muß für einen gesicherten und nötigenfalls sachgemäß beleuchteten, durch Richtungspfeile bezeichneten Fluchtweg Sorge getragen und darauf Bedacht genommen werden, daß die in anderen Grubenräumen beschäftigten Arbeiter durch einen etwaigen Durchbruch nicht gefährdet werden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 28. Wasseransammlungen über Tage, die den Grubenbetrieb gefährden können, sind abzuleiten oder sonst unschädlich zu machen. Haben sich solche Ansammlungen erst nachträglich gebildet, so sind die in gefährlicher Nähe umgehenden Grubenbaue bis zur durchgeführten Ableitung oder Unschädlichmachung des Wassers einzustellen.

§ 29. Das Anfahren ganzer Gruben oder größerer Bauabteilungen, die mit Wasser oder schlechten Wettern gefüllt sein können, muß nach einem Plan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

§ 29. Das Anfahren ganzer Gruben oder größerer Bauabteilungen, die mit Wasser oder schlechten Wettern gefüllt sein können, muß nach einem Plan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände.

§ 30. (1) Alle Öffnungen und Zugänge zu seigeren oder zu mehr als 30 Grad geneigten Grubenbauen (Schächten, Gesenken, Bremsbergen, Aufbrüchen, Rollöchern, Verhauen u. dgl.) sowie alle Wetterbohrlöcher sind unbeschadet der besonderen Bestimmungen des § 72 derart abzusperren, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann.

(2) Seigere Schächte mit mechanischer Förderung müssen am Tagkranz und an allen Anschlagpunkten, mit Ausnahme der Bedienungsöffnungen der Fördertrumme, bis zur Höhe von 1,8 m über der Anschlagsohle derart verschlossen sein, daß niemand den Kopf in das Fördertrum hineinstecken kann.

(3) Wer eine Absperrung geöffnet oder beseitigt hat, muß sie wieder schließen oder wieder herstellen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 31. (1) Gezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen nur in solcher Entfernung von seigeren oder geneigten Grubenbauen niedergelegt oder geduldet werden, daß sie nicht hineinfallen können.

(2) Der Ausbau der seigeren oder geneigten Grubenbaue ist nach Notwendigkeit, mindestens aber monatlich einmal, von den etwa auf ihm liegenden Gezähestücken, Steinen u. dgl. zu säubern, durch deren Herabfallen Personen gefährdet werden können.

Grubenausbau.

§ 32. (1) Sämtliche Grubenbaue müssen gegen Stein- und Kohlenfall gesichert und für die Dauer ihrer Benützung in sicherem Zustand erhalten werden.

(2) Der Ausbau muß den Gebirgsverhältnissen entsprechen. Nur bei festem, erfahrungsgemäß zuverlässigem Gebirge darf jeglicher Ausbau fehlen.

(3) Der Ausbau hat dem Ortsbetrieb so nahe und so rasch als möglich zu folgen.

(4) Grubenbaue, die bruchgefährliches Gebirge durchfahren, sind durch besonders sorgfältigen Ausbau zu sichern; dasselbe gilt von allen Streckenkreuzen und von den Mundlöchern der Abbaue.

(5) Eine beabsichtigte Änderung der in einer Grube angewendeten Ausbauart ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

Grubenausbau.

§ 32. (1) Sämtliche Grubenbaue müssen gegen Stein- und Kohlenfall gesichert und für die Dauer ihrer Benützung in sicherem Zustand erhalten werden.

(2) Der Ausbau muß den Gebirgsverhältnissen entsprechen. Nur bei festem, erfahrungsgemäß zuverlässigem Gebirge darf jeglicher Ausbau fehlen.

(3) Der Ausbau hat dem Ortsbetrieb so nahe und so rasch als möglich zu folgen.

(4) Grubenbaue, die bruchgefährliches Gebirge durchfahren, sind durch besonders sorgfältigen Ausbau zu sichern; dasselbe gilt von allen Streckenkreuzen und von den Mundlöchern der Abbaue.

(5) Eine beabsichtigte Änderung der in einer Grube angewendeten Ausbauart ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 33. (1) In geneigten Bauen, in denen der Ausbau nicht fest verlagert werden kann, und in Bauen, in denen seitlicher Gebirgsdruck auftritt, sind die einzelnen Ausbauteile gegeneinander zu verspreizen.

(2) Bei Anwendung von Getriebezimmerung sind die letzten Gezimmer vor Ort mit eisernen Klammern oder auf sonstige geeignete Art untereinander zu verbinden.

(3) Mangelt es an einer festen Sohle, so sind die Stempel auf Grundsohlen oder Unterlagsplatten zu stellen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 34. (1) Vor Beginn der Arbeit hat der Kürführer zu prüfen, ob Gebirge und Ausbau des Ortes sicher sind. Diese Prüfung ist während der Schicht, besonders nach Arbeitspausen und nach dem Abtun von Schüssen, zu wiederholen.

(2) Ist der Ausbau mangelhaft, muß er sofort ergänzt oder erneuert werden.

(3) Beim Auswechseln des Ausbaues sind Vorkehrungen zur Verhinderung eines unvorhergesehenen Hereinbrechens des Gesteins oder der Kohle zu treffen.

(4) In der Nähe der Arbeitsörter ist stets einwandfreies Ausbaumaterial in genügender Menge bereitzuhalten.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Absperrung unbenützter Grubenräume.

§ 35. (1) Verlassene oder unbenützte Grubenräume, deren Betreten gefährlich ist, sind in deutlich erkennbarer Weise abzusperren.

(2) Die unbefugte Beseitigung der Absperrung und das unbefugte Betreten der abgesperrten Räume ist verboten.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

V. HAUERARBEIT UND ABBAU.

Allgemeines.

§ 36. (1) Lose oder laute Gebirgsteile am Arbeitsort, die nicht sogleich beseitigt werden können, sind von einem sicheren Standort aus zu unterfangen, auch wenn sie unbedenklich scheinen.

(2) Unter losen oder lauten Gebirgsteilen oder unter lockerem Versatz darf nur nach entsprechender Sicherung gearbeitet werden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 37. (1) Nicht verwendetes Gezähe ist so zu verwahren, daß hiedurch niemand gefährdet wird.

(2) Holz, Rohre, Ziegel und andere in der Grube verwendete Betriebsmittel sind so zu lagern, daß Wetter-, Fahr- und Fluchtwege nicht verlegt werden. Der Transport und die Lagerung haben so zuerfolgen, daß Personen nicht gefährdet werden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Abbau.

§ 38. (1) Das Zubruchwerfen von Abbauen durch Rauben oder Abschießen der Zimmerung darf nur unter Leitung eines Aufsehers oder eines lediglich mit der Aufsicht betrauten erfahrenen Häuers und von einem gesicherten Standort aus durchgeführt werden.

(2) Zum Rauben des Ausbaues dürfen nur erfahrene Leute verwendet werden.

(3) Vor dem Rauben hat sich die Aufsichtsperson (Abs. 1) davon zu überzeugen, daß belegte Nachbarorte und die Zugänge zum Abbau sicher ausgebaut sind.

(4) In Bauen, in denen Verbruchgefahr herrscht, ist die Gewinnungsarbeit bis zur Beseitigung dieser Gefahr einzustellen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 39. (1) Die Zugänge zu den Abbauen (Verhauen, Zechen) sind so anzulegen und freizuhalten, daß die darin beschäftigten Arbeiter bei Gefahr jederzeit rasch und sicher flüchten können.

(2) Wenn beim Füllen von Sinkwerkern in Salzbergwerken wegen brüchigen, klüftigen Himmels ein plötzliches Aufsteigen der Wässer (der Sole) in den Ankehrschurf (die Püttengrube) zu befürchten ist, so muß der dort beschäftigte Wässerer angegurtet und durch einen Gehilfen vom Sinkwerkskopf (von der Püttenstatt) aus am Seile gehalten werden.

Abbau in Kohlengruben.

§ 40. (1) Bei der Aus- und Vorrichtung in Kohlengruben ist jede überflüssige Flözdurchörterung zu vermeiden.

(2) Die Vorrichtung hat dem Abbau zeitlich möglichst kurz voranzugehen. Ausgenommen sind hievon Schwimmsandgruben, in denen die Vorrichtung auch zur Entwässerung der Sande dient.

(3) Der Abbau ist in regelmäßigen Fronten zu führen, wobei die Bildung einspringender Frontwinkel möglichst vermieden werden soll. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(4) Beim Abbau in langen Fronten sind Abbaufortschritt und Art des Ausbaues so zu wählen, daß die Gefahr eines Verbruches vermieden wird. Die Abbaufront ist schräg zu tektonischen Klüften (Schlechten) zu stellen. Nach Anlaufen eines Abbaues ist vor der ersten Absenkung dickbankiger Hangendschichten der Ausbau zu verstärken. Benachbarte Abbaue sind so zu führen, daß keiner in die Zone erhöhten Abbaudruckes eines anderen kommt.

(5) Beim Bruchbau in mehreren Flözen oder in mehreren Scheiben muß der Abbau auf den tieferen Sohlen so weit zurückbleiben, daß er keine nachteiligen Folgen für den Betrieb auf den höheren und den nachfolgenden tieferen Sohlen haben kann.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

Abbau in Kohlengruben.

§ 40. (1) Bei der Aus- und Vorrichtung in Kohlengruben ist jede überflüssige Flözdurchörterung zu vermeiden.

(2) Die Vorrichtung hat dem Abbau zeitlich möglichst kurz voranzugehen. Ausgenommen sind hievon Schwimmsandgruben, in denen die Vorrichtung auch zur Entwässerung der Sande dient.

(3) Der Abbau ist in regelmäßigen Fronten zu führen, wobei die Bildung einspringender Frontwinkel möglichst vermieden werden soll. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(4) Beim Abbau in langen Fronten sind Abbaufortschritt und Art des Ausbaues so zu wählen, daß die Gefahr eines Verbruches vermieden wird. Die Abbaufront ist schräg zu tektonischen Klüften (Schlechten) zu stellen. Nach Anlaufen eines Abbaues ist vor der ersten Absenkung dickbankiger Hangendschichten der Ausbau zu verstärken. Benachbarte Abbaue sind so zu führen, daß keiner in die Zone erhöhten Abbaudruckes eines anderen kommt.

(5) Beim Bruchbau in mehreren Flözen oder in mehreren Scheiben muß der Abbau auf den tieferen Sohlen so weit zurückbleiben, daß er keine nachteiligen Folgen für den Betrieb auf den höheren und den nachfolgenden tieferen Sohlen haben kann.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Schrämen.

§ 41. (1) Vor Beginn der Schrämarbeit muß der für die Sicherheit der Beschäftigten notwendige Ausbau eingebracht sein.

(2) Das Schrämen muß so durchgeführt werden, daß ein vorzeitiges Hereinbrechen unterschrämter Gebirgsteile vermieden wird.

(3) Nötigenfalls müssen die unterschrämten Gebirgsteile durch Stellen von Bolzen oder Zurücklassen kleiner Pfeiler (Füße) im Schram oder auch durch Abspreizen des Stoßes gesichert werden.

(4) Zwischen Schräm-, Gewinnungs- und Ausbauarbeiten ist tunlichst jede Unterbrechung zu vermeiden.

(5) Die Raubarbeit muß in einem solchen zeitlichen und räumlichen Abstand von der Schrämarbeit erfolgen, daß eine gegenseitige Gefährdung der Arbeitenden vermieden wird.

(6) In geneigten Bauen ist die Schrämmaschine durch einen besonderen Haspel zu sichern, wenn bei Reißen des Schrämseiles die Gefahr des Abgleitens besteht.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Bergemühlen.

§ 42. (1) Bergemühlen müssen so angelegt werden, daß sie die Lagerstätte oder den brandgefährlichen Alten Mann nicht in Mitleidenschaft ziehen können.

(2) Das Betreten des Bruchraumes von Bergemühlen ist verboten.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Schachtarbeiten.

§ 43. (1) Bei Arbeiten in Schächten oder anderen stark geneigten Grubenbauen, die nicht von festen Arbeitsbühnen aus vorgenommen werden, sind die Arbeiter durch Anseilen vor Absturz zu schützen.

(2) Für umfangreiche Arbeiten in Schächten sind doppelte Bühnen zu schlagen.

(3) Bei Arbeiten in oder unter den Fördertrummen seigerer oder geneigter Schächte und Gesenke ist während der Dauer der Arbeit die Förderung auszusetzen oder es sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung der Arbeiter durch den Förderbetrieb zuverlässig ausschließen.

§ 44. Das gleichzeitige Ausmauern und Abteufen von Schächten sowie das Weiterteufen oder Aufbrechen von Schächten, in denen Förderung umgeht, ist nach einer Arbeitsanweisung des Betriebsleiters durchzuführen, die den besonderen Gefahren bei diesen Arbeiten Rechnung trägt. Die Anweisung bedarf der Genehmigung der Berghauptmannschaft.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

§ 44. Das gleichzeitige Ausmauern und Abteufen von Schächten sowie das Weiterteufen oder Aufbrechen von Schächten, in denen Förderung umgeht, ist nach einer Arbeitsanweisung des Betriebsleiters durchzuführen, die den besonderen Gefahren bei diesen Arbeiten Rechnung trägt. Die Anweisung bedarf der Genehmigung der Berghauptmannschaft.

VI. FÖRDERUNG UND VERLADUNG.

1.

Allgemeines.

Fördereinrichtungen.

§ 45. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Förderstrecken.

§ 46. Die Querschnitte der Förderstrecken müssen so bemessen sein, daß die zur Förderung notwendigen Tätigkeiten ungehindert durchgeführt werden können.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Fördergleise.

§ 47. Die Schienenstöße der Fördergleise in Hauptförderstrecken, Bremsbergen und Aufzügen sind zu verlaschen.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

2.

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Förderwagen.

§ 48. (1) Zur Verhütung von Handverletzungen sind die Förderwagen an den Stirnseiten mit festen, womöglich versenkten Handhaben zu versehen.

(2) Förderwagen, deren Kasten an Zapfen drehbar auf dem Gestell verlagert sind, müssen Einrichtungen besitzen, die ein Ausspringen des Kastens aus dem Gestell verhindern.

(3) Kippvorrichtungen müssen leicht betätigt werden können und gegen unbeabsichtigtes Kippen gesichert sein.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

2.

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Kupplung der Förderwagen.

§ 49. (1) Außer an Anschlagpunkten, Ladestellen und beim Verschieben sind Förderwagen, die gemeinsam befördert werden sollen, aneinanderzukuppeln. Die Kupplungseinrichtungen müssen von der Seite aus leicht bedienbar sein. Sie dürfen sich nicht leicht selbsttätig lösen und dürfen keine Teile haben, die beim Anstreifen an der Sohle hängenbleiben können.

(2) Förderwagen dürfen nur bei Stillstand ein- und ausgekuppelt werden.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

2.

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Einheben entgleister Förderwagen.

§ 50. Beladene Förderwagen, die entgleist sind, dürfen von einer einzelnen Person nur mit Hilfe eines Hebebaumes oder einer anderen geeigneten Hebevorrichtung wieder in das Gleis gehoben werden.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

1.

Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Füllen der Förderwagen.

§ 51. (1) Die Förderwagen dürfen nur so weit gefüllt werden, daß ihr Inhalt weder anstreifen noch herausfallen kann.

(2) Während des Stürzens in Bunker, Rollen oder Sturzschutte darf Vorrat aus diesen nur dann abgezogen werden, wenn sie entsprechend gefüllt sind.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

2.

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Festlegen von Förderwagen.

§ 52. Auf geneigter Bahn stehende Förderwagen sind so festzulegen, daß sie nicht selbsttätig in Bewegung kommen können.

2.

Handförderung.

§ 53. (1) Bei Handförderung unter Tage muß das Licht des Förderers entgegenkommenden Personen sichtbar sein.

(2) In Strecken mit einem Gefälle von mehr als 50 vom Tausend sind die Förderwagen in zuverlässiger Weise zu bremsen.

(3) Die Förderer müssen mit ihren Wagen auf söhligen oder ansteigenden Bahnen einen Mindestabstand von 10 m und auf fallenden einen Mindestabstand von 20 m einhalten.

(4) Bei Annäherung an Krümmungen, Gefällsbrüche, Weichen, Wettertüren, Einmündungen anderer Förderwege u. dgl. hat der Förderer langsam zu fahren und sich durch laute Rufe bemerkbar zu machen.

(5) Die Förderwagen dürfen nie gezogen, sondern nur geschoben werden.

(6) Förderwagen frei laufen zu lassen oder vor den laufenden Förderwagen zu gehen, ist den Förderern verboten.

(7) Die Förderer dürfen auf den Förderwagen nicht mitfahren. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

2.

Handförderung.

§ 53. (1) Bei Handförderung unter Tage muß das Licht des Förderers entgegenkommenden Personen sichtbar sein.

(2) In Strecken mit einem Gefälle von mehr als 50 vom Tausend sind die Förderwagen in zuverlässiger Weise zu bremsen.

(3) Die Förderer müssen mit ihren Wagen auf söhligen oder ansteigenden Bahnen einen Mindestabstand von 10 m und auf fallenden einen Mindestabstand von 20 m einhalten.

(4) Bei Annäherung an Krümmungen, Gefällsbrüche, Weichen, Wettertüren, Einmündungen anderer Förderwege u. dgl. hat der Förderer langsam zu fahren und sich durch laute Rufe bemerkbar zu machen.

(5) Die Förderwagen dürfen nie gezogen, sondern nur geschoben werden.

(6) Förderwagen frei laufen zu lassen oder vor den laufenden Förderwagen zu gehen, ist den Förderern verboten.

(7) Die Förderer dürfen auf den Förderwagen nicht mitfahren. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 54. (1) Förderstrecken für Handförderung sind trockenzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sind sie anzuschottern oder mit einem festen Tretwerk zwischen den Gleisen zu versehen. Bei stärkerer Neigung sind Fußleisten anzubringen.

(2) Werden Schwarten zur Herstellung des Tretwerkes verwendet, so müssen sie entsprechend stark sein und mit der Schnittseite nach oben gelegt werden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

3.

Mechanische Förderung.

a In Stollen und Strecken.

Seil- und Kettenbahnen.

§ 55. (1) Bei Seil- und Kettenbahnen mit einem Gefälle von mehr als 20 vom Tausend sind Einrichtungen zu treffen, die beim Durchgehen von Förderwagen eine Gefährdung von Personen verhindern.

(2) In Strecken mit Seil- oder Kettenbahnen sind Signalvorrichtungen anzubringen, mit denen von jedem Punkt der Strecke aus dem Maschinenwärter unmittelbar Zeichen gegeben werden können.

(3) Auf Seil- und Kettenbahnen dürfen entgleiste Förderwagen erst eingehoben werden, nachdem die Förderung stillgesetzt worden ist. Wenn die Bahn mehr als 50 vom Tausend fällt, dürfen Förderwagen außerhalb der Anschlagpunkte nur bei Stillstand der Förderung angehängt werden.

Band-, Ketten- und Rutschenförderung (Stromförderung).

§ 56. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

§ 57. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 58. In Rutschen sind Bremseinrichtungen vorzusehen, wenn durch zu rasches Abrutschen von Fördergut Personen gefährdet werden könnten.

Förderung mit Lokomotiven und anderen motorischen Fahrzeugen.

§ 59. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 60. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

(2) Die Spitze eines jeden Lokomotivzuges ist durch eine vom gewöhnlichen Grubengeleuchte deutlich unterscheidbare Lampe, das Zugende durch eine rote Decklampe, eine Blendscheibe oder einen Rückstrahler zu kennzeichnen. Die gleichen Lichtzeichen hat die allein fahrende Lokomotive zu tragen.

(3) Bei Annäherung an unübersichtliche Krümmungen, Gefällsbrüche, Weichen, Wettertüren, Einmündungen anderer Förder- oder Fahrwege oder an Kreuzungen mit solchen hat der Lokomotivführer dort, wo nicht eigene Signalanlagen oder andere Maßnahmen dies erübrigen, die Geschwindigkeit zu vermindern und nötigenfalls anzuhalten. Er hat an diesen Stellen, vor dem Anfahren, vor dem Einfahren in Anschlagplätze und bei Annäherung an Personen tönende Warnsignale zu geben.

§ 61. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 62. Die Vorschriften der §§ 60 und 61 gelten sinngemäß auch für andere motorisch angetriebene Grubenfahrzeuge.

§ 63. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Anschlagpunkte.

§ 64. (1) Alle ständig belegten Anschlagpunkte, Füllstellen, Verschubgeleise, Aufgabe- und Abwurfstellen jeder Art unter Tage sind während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen zu beleuchten.

(2) An solchen Stellen muß wenigstens an den Ulmen, nach Erfordernis aber auch zwischen den Gleisen, ein freier Verkehrsraum von mindestens 40 cm Breite vorgesehen sein. Zum Aufhalten nachrollender Förderwagen sind Vorleghölzer oder andere geeignete Bremsvorrichtungen bereitzuhalten.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

b)

In Schächten, Haspelbergen und Bremsbergen.

Fördermaschinen.

§ 65. (1) Jede Schachtfördermaschine muß versehen sein mit:

a)

einer Einrichtung zum Anfahren, Steuern und Abstellen,

b)

einem elektrischen Hauptschalter (Absperrventil),

c)

einer zuverlässigen Bremsvorrichtung,

d)

einem zuverlässigen Teufenzeiger,

e)

einer Warnschelle, die das Ende des Treibens mindestens zwei Umgänge der Seiltrommel vorher ankündigt.

(2) Die in Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Vorrichtungen müssen vom Stande des Maschinenwärters aus zu betätigen sein.

(3) Die Fördermaschine ist während der Förderpausen und zu Ende der Schicht durch die Bremsvorrichtung sicher festzulegen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Haspel und Bremswerke.

§ 66. (1) Jeder Haspel muß mit einer zuverlässigen Bremse oder mit einem selbsthemmenden Getriebe, jeder Handhaspel außerdem mit einer selbsthemmenden Sperre versehen sein. Wird ein Handhaspel abwechselnd in verschiedener Richtung zum Heben der Lasten benützt, so muß für beide Drehrichtungen eine Sperre vorhanden sein.

(2) Handhaspel mit hölzernem Rundbaum sind so einzurichten, daß der Rundbaum weder ausspringen noch bei Zapfenbruch herabfallen kann.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 67. (1) Die Bremswerke müssen fest verlagert und mit einer sicher wirkenden Lüftungsbremse versehen sein.

(2) Wenn durch Herabfallen der Seiltrommel bei Achs- oder Zapfenbruch Personen gefährdet werden können, sind die Seiltrommeln zu unterfangen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 68. (1) Haspelräume und Bremsstätten (Hornstätten) müssen so geräumig sein, daß die Haspel und Bremsen unbehindert und gefahrlos bedient werden können. Sind sie mit einem eigenen Maschinenwärter oder Bremser besetzt, so müssen sie während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen beleuchtet sein.

(2) Vor Haspel- und Bremswerken müssen hinreichend starke Verschläge angebracht sein, die ein Übertreiben des Fördergestells, Wagens oder Gegengewichtes sowie eine unbeabsichtigte Annäherung von Personen an die Seiltrommel verhindern.

(3) Der Seilauflauf ist so einzurichten, daß er nicht von Hand aus geregelt werden muß.

(4) Wird nicht von der Bremsstätte, sondern von Zwischenläufen aus abgebremst, so muß das Bremswerk von jedem Anschlagpunkt aus leicht gehandhabt werden können, ohne daß der Bremser genötigt ist, in den Schacht oder Bremsberg zu treten.

Stärke der Bremsen.

§ 69. Die Bremsen der Fördermaschinen, Haspel- und Bremswerke müssen so stark sein, daß sie die höchste vorkommende Vollbelastung allein, also ohne Abzug der Leerbelastung oder des Gegengewichtes, abzubremsen imstande sind. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

Stärke der Bremsen.

§ 69. Die Bremsen der Fördermaschinen, Haspel- und Bremswerke müssen so stark sein, daß sie die höchste vorkommende Vollbelastung allein, also ohne Abzug der Leerbelastung oder des Gegengewichtes, abzubremsen imstande sind. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Seile und Verbindungen der Seile mit den Fördergefäßen und Gegengewichten.

§ 70. (1) Förder- und Gegengewichtsseile müssen vor dem Auflegen eine mindestens sechsfache Sicherheit, bezogen auf die statische Höchstbelastung, haben.

(2) Die Verbindungen zwischen den Seilen und den Fördergefäßen (Fördergestellen) und Gegengewichten sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können.

(3) Die Seile und die Verbindungen (Abs. 2) müssen wöchentlich mindestens einmal untersucht werden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Fördergestelle.

§ 71. (1) Alle Fördergestelle müssen derart mit einem Boden versehen sein, daß niemand beim Betreten durchfallen kann.

(2) Die Förderwagen müssen auf den Gestellen durch geeignete Vorrichtungen zuverlässig festgehalten werden, sodaß sie während des Treibens nicht abrollen können.

Anschlagpunkte.

§ 72. (1) Alle Zugänge (Bedienungsöffnungen) von Schächten, Brems- und Haspelbergen müssen mit möglichst selbsttätigen Verschlüssen versehen sein, die so eingerichtet sind, daß Fördergefäße ohne Öffnen des Verschlusses nicht eingeschoben werden können. Bei seigeren Schächten müssen diese Verschlüsse derart beschaffen sein, daß niemand unbeabsichtigt ohne deren Beseitigung oder Öffnung in den abgesperrten Raum gelangen kann.

(2) Außer diesen Verschlüssen sind an den Anschlagpunkten seigerer oder mehr als 30 Grad geneigter Schächte vor den Schachtöffnungen in entsprechender Höhe eiserne Querstangen und an der Sohle Randleisten als Stütze und Halt für den Anschläger anzubringen. Wenn ein selbsttätiger Schachtverschluß vorhanden ist, darf die Querstange fehlen.

(3) Für Schächte mit besonderen Beschickungseinrichtungen kann die Berghauptmannschaft die erforderlichen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren.

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Anschlagpunkte.

§ 72. (1) Alle Zugänge (Bedienungsöffnungen) von Schächten, Brems- und Haspelbergen müssen mit möglichst selbsttätigen Verschlüssen versehen sein, die so eingerichtet sind, daß Fördergefäße ohne Öffnen des Verschlusses nicht eingeschoben werden können. Bei seigeren Schächten müssen diese Verschlüsse derart beschaffen sein, daß niemand unbeabsichtigt ohne deren Beseitigung oder Öffnung in den abgesperrten Raum gelangen kann.

(2) Außer diesen Verschlüssen sind an den Anschlagpunkten seigerer oder mehr als 30 Grad geneigter Schächte vor den Schachtöffnungen in entsprechender Höhe eiserne Querstangen und an der Sohle Randleisten als Stütze und Halt für den Anschläger anzubringen. Wenn ein selbsttätiger Schachtverschluß vorhanden ist, darf die Querstange fehlen.

(3) Für Schächte mit besonderen Beschickungseinrichtungen kann die Berghauptmannschaft die erforderlichen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 73. (1) Wer einen Verschluß (§ 72) geöffnet hat oder offen findet, hat ihn, bevor er den Zugang verläßt, wieder zu schließen.

(2) Die Personen, die das Anschlagen zu besorgen haben, sind unbeschadet der Verpflichtungen aus § 5 gehalten, am Schlusse der Schicht, falls Mängel oder Beschädigungen der Verschlüsse bis dahin nicht beseitigt sind, den Zugang zu sperren und ihre Ablöser und die zuständige Aufsichtsperson zuverlässig hievon zu verständigen.

(3) Unbefugten ist das Öffnen oder das Beseitigen der Verschlüsse untersagt.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 74. (1) Brems- und Haspelberge müssen unabhängig von den in § 72 vorgeschriebenen Verschlüssen an allen Anschlagpunkten so eingerichtet sein, daß anstoßende Grubenräume, in denen Personen verkehren, gegen abgehende Wagen, Fördergestelle und Gegengewichte gesichert sind.

(2) An den Anschlagpunkten von Brems- und Haspelbergen, in denen die Förderwagen unmittelbar an das Seil gehängt werden, sind unterhalb der Kippe selbsttätig schließende Sperren anzubringen, die erst geöffnet werden dürfen, wenn der Förderwagen angehängt und in das Geleise gerückt ist.

(3) Der Aufenthalt an den Anschlagpunkten von Brems- und Haspelbergen während der Förderung ist dort nicht Beschäftigten verboten. Das Verbot ist durch eine Verbotstafel ersichtlich zu machen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 75. (1) Die Füllörter der Förderschächte müssen so geräumig sein, daß wenigstens an beiden Ulmen, nach Erfordernis aber auch zwischen den Gleisen, ein freier Verkehrsraum von mindestens 40 cm Breite vorhanden ist.

(2) Benützte Füllörter sind während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen zu beleuchten. Dasselbe gilt für die Hängebänke, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

(3) In Schachtfüllörtern mit zweiseitiger Bedienung sind die beiden Förderseiten unmittelbar am Schacht durch einen gesicherten Fahrweg zu verbinden.

Signalgebung und sonstige Verständigung.

§ 76. (1) In allen mit Fördereinrichtungen versehenen Schächten und in allen mehr als 20 m langen Brems- und Haspelbergen müssen besondere Signalvorrichtungen angebracht sein, die gestatten, zwischen den einzelnen Anschlagpunkten und der Hängebank oder den Brems- und Haspelständen deutliche Signale zu wechseln. Solche Signalvorrichtungen müssen auch zwischen Hängebank und Fördermaschinenraum vorhanden sein.

(2) Bei Kontrollfahrten muß eine Signalgebung auch vom Fördergestell aus möglich sein.

(3) Sind in einem Schachte mehrere Fördereinrichtungen in Betrieb, so muß für jede eine besondere Signalvorrichtung vorhanden sein. Die Signale der einzelnen Fördereinrichtungen müssen voneinander deutlich zu unterscheiden sein.

(4) Dem Fördermaschinisten dürfen die Signale nur von dem Anschläger auf der Hängebank oder, wenn von einer Sohle zur anderen gefördert werden soll und auf der Hängebank kein Anschläger vorhanden ist, nur von dem auf der oberen Sohle angestellten Anschläger oder durch Fertigsignal gegeben werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(5) Fördermaschinisten und Bremser dürfen die Fördereinrichtungen erst in Gang setzen, nachdem sie ein deutliches Signal hiezu erhalten haben.

(6) Mängel oder Schäden an der Signalvorrichtung, die nicht sofort behoben werden können, sind der nächsterreichbaren Aufsichtsperson zu melden. Die Förderung ist bis zum fehlerfreien Gange der Signalvorrichtung einzustellen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

Signalgebung und sonstige Verständigung.

§ 76. (1) In allen mit Fördereinrichtungen versehenen Schächten und in allen mehr als 20 m langen Brems- und Haspelbergen müssen besondere Signalvorrichtungen angebracht sein, die gestatten, zwischen den einzelnen Anschlagpunkten und der Hängebank oder den Brems- und Haspelständen deutliche Signale zu wechseln. Solche Signalvorrichtungen müssen auch zwischen Hängebank und Fördermaschinenraum vorhanden sein.

(2) Bei Kontrollfahrten muß eine Signalgebung auch vom Fördergestell aus möglich sein.

(3) Sind in einem Schachte mehrere Fördereinrichtungen in Betrieb, so muß für jede eine besondere Signalvorrichtung vorhanden sein. Die Signale der einzelnen Fördereinrichtungen müssen voneinander deutlich zu unterscheiden sein.

(4) Dem Fördermaschinisten dürfen die Signale nur von dem Anschläger auf der Hängebank oder, wenn von einer Sohle zur anderen gefördert werden soll und auf der Hängebank kein Anschläger vorhanden ist, nur von dem auf der oberen Sohle angestellten Anschläger oder durch Fertigsignal gegeben werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(5) Fördermaschinisten und Bremser dürfen die Fördereinrichtungen erst in Gang setzen, nachdem sie ein deutliches Signal hiezu erhalten haben.

(6) Mängel oder Schäden an der Signalvorrichtung, die nicht sofort behoben werden können, sind der nächsterreichbaren Aufsichtsperson zu melden. Die Förderung ist bis zum fehlerfreien Gange der Signalvorrichtung einzustellen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 77. (1) Bei tönenden Signalen ist als Signal für „Halt“ ausschließlich ein Zeichen (ein Schlag) zu geben.

(2) Alle Signale, die nicht die laufende Hauwerksförderung betreffen, müssen vom Anschläger (§ 76 Abs. 4) durch Gegensignal bestätigt werden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 78. An allen Orten, an denen Fördersignale gegeben oder empfangen werden, müssen deutlich lesbare Signaltafeln angebracht sein.

§ 79. Bei allen Schächten mit Gestell- oder Gefäßförderung sind zwischen dem Stande des Fördermaschinisten und dem obersten Anschlagspunkt sowie zwischen diesen und den Füllörtern Sprachrohre oder Fernsprecher einzurichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

§ 79. Bei allen Schächten mit Gestell- oder Gefäßförderung sind zwischen dem Stande des Fördermaschinisten und dem obersten Anschlagspunkt sowie zwischen diesen und den Füllörtern Sprachrohre oder Fernsprecher einzurichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Bedienung der Fördereinrichtungen.

§ 80. (1) In Schächten, Brems- und Haspelbergen, in denen das Bremswerk oder der Haspel nicht durch die Küren selbst bedient wird, müssen zur Bedienung des Haspel- oder Bremswerkes verläßliche Personen angestellt sein. Diese dürfen sich von ihrer Arbeitsstelle nicht außer Hörweite der Signale entfernen.

(2) Den Anordnungen dieser Personen ist beim Betrieb der Fördereinrichtungen Folge zu leisten.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 81. (1) Das Feststellen oder Aufhängen des gelüfteten Bremshebels von Haspel- oder Bremswerken ist verboten. Die Hebelbelastung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der zuständigen Aufsichtsperson geändert werden.

(2) Die Maschinenwärter und Bremser müssen sich in jeder Schicht vor Beginn der Förderung davon überzeugen, daß die Bremsvorrichtung in sicherem Zustand ist. Die Förderung darf erst beginnen, nachdem etwaige Mängel beseitigt worden sind.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 82. In Schächten und Bremsbergen darf der Sumpf und außerhalb der Seilfahrt das Fördergestell erst betreten werden, nachdem der Maschinenwärter oder Bremser durch Sprachrohr oder Fernsprecher verständigt worden ist.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 83. Das Wiedereinrichten eines entgleisten Fördergestelles, Wagens oder Gegengewichtes, die Veränderung der Belastung des Gegengewichtes, das Kürzen oder Längen des Seiles sowie die Vornahme von Ausbesserungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen darf nur erfolgen, wenn sowohl das Fördergestell oder der Förderwagen als auch das Gegengewicht unabhängig von der Brems- oder Fördereinrichtung zuverlässig festgehalten sind. Ausgenommen sind kleine Ausbesserungen in Förderschächten, die vom Fördergestell aus vorgenommen werden, und Arbeiten in Teilen des Schachtes, Brems- oder Haspelberges, wo die Belegschaft durch die Förderung nicht gefährdet ist.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Besondere Bestimmungen für das Schachtabteufen.

§ 84. (1) Beim Schachtabteufen müssen die zur Förderung benützten Seile mindestens eine sechsfache Sicherheit, die Verbindungsteile zwischen Seil und Fördergefäß aber mindestens eine achtfache Sicherheit, bezogen auf die Höchstlast, dauernd gewähren.

(2) Sobald eine Teufe von 20 m erreicht ist, sind Vorrichtungen zur Führung des Fördergefäßes anzubringen. Diese sind so herzustellen, daß Bestandteile nicht hängenbleiben oder nachträglich herabfallen können.

(3) Werden zur Führung von Fördertonnen Schlitten verwendet, so ist die Einrichtung so zu treffen, daß beim Aufsetzen des Schlittens am Ende der Führungsseile oder der Spurlatten die Verbindung zwischen Schlitten und Tonne selbsttätig gelöst wird.

(4) Die Fördergefäße dürfen beim Schachtabteufen nur bis zu einer Handbreite unter dem Rand gefüllt werden. Gegenstände, die über den Rand hinausragen, müssen so befestigt werden, daß sie weder hinausfallen noch untergreifen können.

(5) Bei Verwendung von Tonnen oder Kübeln zur Förderung sind die Förderabteilungen an der Abziehsohle durch aufklappbare Schachtdeckel derart abzuschließen, daß die Bedienung der Fördergefäße oberhalb dieser Sohle nur bei geschlossenen Schachtdeckeln vorgenommen werden kann. Bei seigeren Schächten sind den Anschlägern Haken zum Herüberziehen der Fördergefäße beizustellen.

(6) Nächst der Abteufsohle muß eine Signalvorrichtung angebracht sein, die die Annäherung des Fördergefäßes selbsttätig anzeigt.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Einlassen von Holz und anderen Lasten.

§ 85. (1) Holz und andere Betriebsmittel, die durch seigere oder geneigte Schächte eingelassen werden sollen, sind auf den Fördergestellen oder in den Fördergefäßen so zu verladen, daß sie nicht herausfallen können. Langholz, Rohre, Schienen und andere sperrige Gegenstände sind besonders sorgfältig zu befestigen.

(2) Zum Einlassen schwerer Lasten sind im allgemeinen Hebezeuge von angemessener Stärke zu verwenden, die durch Bremsen und Sperräder gesichert sein müssen. Werden hiezu die vorhandenen Fördereinrichtungen benützt, so sind diese nachher von einer maschinentechnischen Fachkraft genau darauf zu prüfen, ob nicht durch die außergewöhnliche Belastung Gebrechen entstanden sind, die die Sicherheit bei der Förderung gefährden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

c)

Über Tage.

§ 86. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

§ 87. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

2.

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Laufbrücken und Verladerampen.

§ 88. (1) Laufbrücken zur Förderung und Verladerampen sind auf die ganze Breite mit festem, dichtem Bodenbelag und an Stellen, unter denen Menschen verkehren, mit mindestens 10 cm hohen Randleisten zu versehen. Bei Sturzöffnungen sind Stützleisten anzubringen, die den Arbeitern beim Ausstürzen der Förderwagen verläßlichen Halt bieten.

(2) Verladerampen mit eisernem Plattenboden sind am Rande mit fest verlagerten, mindestens 5 cm über den Plattenboden hervorragenden Balken oder Eisenschienen gegen Absturz der Fördergefäße zu sichern.

(3) Laufbrücken von mehr als 2 m über Flur sind mit standfesten Geländern zu versehen. Kreuzungen mit Förderbahnen, Verkehrswegen u. dgl. sind derart zu verwahren, daß Fördergut oder andere Gegenstände nicht herabfallen können.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

2.

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Auslaufbahnen auf Halden.

§ 89. Auslaufbahnen auf Halden sind sicher und leicht ansteigend anzulegen und an den Enden mit festen Sperren zu versehen, die das Abstürzen von Fördergefäßen verläßlich verhindern.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Lokomotivförderung über Tage.

§ 90. (1) Gleise für Lokomotivförderung im Tagbau-, Abraum- und Haldenbetrieb dürfen mit Ausnahme der Anfahrtsrampen und Zahnradbahnstrecken keine stärkere Steigung als 40 vom Tausend aufweisen.

(2) Nebeneinanderliegende Gleise müssen so weit voneinander entfernt sein, daß zwischen den breitesten Förderwagen und Lokomotiven ein Raum von mindestens 50 cm Breite freibleibt.

(3) Bei den Kippgleisen ist die äußere Schiene etwas zu erhöhen, um ein Abstürzen der Wagen zu verhüten.

(4) Die Weichen sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel während des Betriebes zu beleuchten.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

§ 91. (1) Wenn es die Neigungsverhältnisse erfordern, sind in jedem Lokomotivzug Bremswagen in entsprechender Zahl und Verteilung einzustellen.

(2) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen beide Enden der Züge oder einzelfahrender Lokomotiven durch Lichter (§ 60 Abs. 2) kenntlich gemacht werden.

(3) Die Fördergeschwindigkeit darf auf Bahnen mit mehr als 80 vom Tausend Neigung beim Ziehen nicht über 3 m, beim Schieben nicht über 1,5 m in der Sekunde betragen. Bei Wegübersetzungen und stärkeren Gefällsbrüchen, dann beim Vorschieben beladener Züge auf Kippständen ist die Geschwindigkeit entsprechend zu vermindern.

(4) Gleisstrecken mit mehr als 20 vom Tausend Steigung dürfen nicht gleichzeitig von mehr als einem Zuge befahren werden, falls nicht Sicherungen das Abgehen von Hunten verhindern.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

§ 92. (1) Das Einstecken der Kippbäume, das Öffnen der Wagentüren und das Kippen von Hand aus darf nur bei Stillstand des Zuges erfolgen.

(2) Die Wagengestelle dürfen während des Kippens nicht bestiegen werden.

(3) Bei Förderwagen von mehr als 2 m3 Inhalt oder beim Kippen von klebendem Gut ist vor dem Kippen das Wagengestell durch eine Kippkette oder auf andere geeignete Weise am Gleis festzuhalten. Bei Selbstentladern kann dies unterbleiben, wenn sich auf der Kippseite keine Personen befinden und kein klebendes Gut gekippt wird.

(4) Auf dem Kippplatz ist der beladene Zug durch die Lokomotive zu schieben.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

§ 93. Die bei der Lokomotivförderung in Verwendung stehenden Signale sind an geeigneten Stellen auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.

1.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 2. Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Bahnverladung.

§ 94. (1) Die auf die Verladegleise gestellten Eisenbahnwagen dürfen nur unter Aufsicht verläßlicher Personen verschoben werden.

(2) Beim Verschieben von Hand aus dürfen die Wagen nicht gezogen und nicht an den Puffern angeschoben werden. Beim mechanischen Verschieben mit endlosem Seil ist der Haken des Schleppseiles am Wagen so zu befestigen, daß er nicht abgleiten kann.

(3) Für die Verschubarbeit sind Hemmschuhe und Bremsknüppel in ausreichender Zahl bereitzuhalten.

(4) Bevor ein Wagen in Bewegung gesetzt wird, ist ein deutlich vernehmbares Warnsignal zu geben.

(5) Zum Besteigen offener Eisenbahnwagen sind Leitern oder Treppen bereitzuhalten.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

4.

Förderung in Rollöchern und Rutschen.

§ 95. (1) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 und 3, 72 Abs. 1 und 73 gelten auch für Rollöcher und Rutschen, soweit diese nicht unmittelbar an einem Arbeitsorte ausmünden.

(2) Die Einsturzöffnungen der Rollöcher und Rutschen sind so einzurichten, daß Fördergefäße oder Menschen nicht hineinfallen können. Die Füllschnauzen an den Abzugsöffnungen dürfen nicht so weit vorragen, daß Vorbeifahrende sich daran verletzen können.

(3) Sonstige Verbindungen der Rollöcher und Rutschen mit anderen Grubenräumen sind so zu verwahren, daß Hauwerk nicht herausfallen kann.

(4) Die Abfülleinrichtungen der Rollöcher und Rutschen müssen gefahrlos bedient werden können.

VII. FAHRUNG.

1.

Allgemeines.

Fahrbare Tagausgänge.

§ 96. (1) Jeder in Betrieb befindliche Bergbau muß, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung (Schachtteufung) und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Grubengebäudes zu jeder Zeit erreichbar sind. Diese Ausgänge müssen in ihrer ganzen Erstreckung mindestens 30 m voneinander entfernt sein und dürfen nicht in demselben Gebäude zu Tage ausgehen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Sind nur zwei Tagausgänge vorhanden, so ist, wenn einer unfahrbar wird, dies sogleich der Berghauptmannschaft zu melden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

VII. FAHRUNG.

1.

Allgemeines.

Fahrbare Tagausgänge.

§ 96. (1) Jeder in Betrieb befindliche Bergbau muß, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung (Schachtteufung) und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Grubengebäudes zu jeder Zeit erreichbar sind. Diese Ausgänge müssen in ihrer ganzen Erstreckung mindestens 30 m voneinander entfernt sein und dürfen nicht in demselben Gebäude zu Tage ausgehen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Sind nur zwei Tagausgänge vorhanden, so ist, wenn einer unfahrbar wird, dies sogleich der Berghauptmannschaft zu melden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Mannschaftsfahrwege.

§ 97. (1) Zum Aus- und Einfahren der Mannschaft dürfen nur die dafür bestimmten Fahrwege benützt werden. Die Fahrung auf anderen Wegen ist nur den Aufsichtspersonen und solchen Arbeitern gestattet, die von Aufsichtspersonen einen Auftrag oder die Erlaubnis hiezu erhalten haben.

(2) Die Mannschaftsfahrwege sind nötigenfalls durch Tafeln, Richtungspfeile od. dgl. derart zu bezeichnen, daß sie von den fahrenden Mannschaften leicht und sicher gefunden werden können.

Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren.

§ 98. (1) Die Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren ist nur zwecks Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen sowie zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen gestattet, soweit dies notwendig ist. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung ist auch der Lokomotivführer, Fördermaschinist, Anschläger, Bremser oder Bandwärter verantwortlich, wenn er die Benützung geduldet hat.

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren.

§ 98. (1) Die Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren ist nur zwecks Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen sowie zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen gestattet, soweit dies notwendig ist. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung ist auch der Lokomotivführer, Fördermaschinist, Anschläger, Bremser oder Bandwärter verantwortlich, wenn er die Benützung geduldet hat.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 99. An den Anschlagpunkten aller mit mechanischen Fördereinrichtungen versehenen seigeren und geneigten Schächte und Aufzüge, für die eine Bewilligung für Seilfahrt nicht erteilt ist, muß das Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich gemacht werden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

2.

Fahrung in söhligen oder schwach geneigten Grubenbauen. Eingleisige Förderstrecken.

§ 100. In eingleisigen Förderstrecken (Förderstollen), die mehr als 15 vom Tausend Neigung haben oder in denen mit Lokomotiven gefördert wird, müssen, wenn sie nicht so breit sind, daß fahrende Personen den Förderwagen oder Zügen leicht ausweichen können, in Abständen von höchstens 50 m Ausweichnischen hergestellt sein.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Strecken mit mechanischer Förderung.

§ 101. (1) Strecken (Stollen) mit mechanischer Förderung, ausgenommen Stromförderer, die während der Förderung zur Mannschaftsfahrung dienen sollen, müssen mit besonderen, gegen die Förderabteilungen sicher verwahrten Fahrabteilungen ausgestattet sein. In Strecken mit Stromförderung muß an einem Stoß ein Fahrweg von mindestens 0,60 m lichter Breite vorhanden sein.

(2) Werden Strecken mit Seil- oder Kettenbahnen, Schüttelrutschen, Förderbändern oder Kettenförderern von Fahrstrecken gekreuzt, so sind die Fördermittel zu überbrücken oder gesichert zu unterfahren. Ist dies untunlich, so darf die Förderstrecke bei der Mannschaftsfahrung nur bei stillgesetztem Fördermittel überschritten werden.

(3) Werden Strecken mit Lokomotivförderung von Fahrstrecken gekreuzt, so sind in diesen beiderseits der Förderstrecke Schranken und Warnungstafeln („Achtung auf den Zug“) anzubringen.

Fahrstrecken.

§ 102. (1) Fahrstrecken, deren Sohle unter Wasser steht oder stark aufgeweicht ist, sind nach Vorschrift des § 54 trockenzulegen oder mit einem festen Tretwerk zu versehen.

(2) Im Fahrweg liegende Seigen (Röschen) sind verläßlich zu überdecken, danebenliegende bei mehr als 1/2 m Tiefe einzudecken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)

Fahrstrecken.

§ 102. (1) Fahrstrecken, deren Sohle unter Wasser steht oder stark aufgeweicht ist, sind nach Vorschrift des § 54 trockenzulegen oder mit einem festen Tretwerk zu versehen.

(2) Im Fahrweg liegende Seigen (Röschen) sind verläßlich zu überdecken, danebenliegende bei mehr als 1/2 m Tiefe einzudecken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

3.

Fahrung in seigeren und stark geneigten Grubenbauen.

Fahrabteilungen.

§ 103. (1) Sollen Förderschächte, Brems- oder Haspelberge ohne Benützung der Fördereinrichtung sowie Rollöcher auch zur Mannschaftsfahrung dienen, so müssen sie mit gut fahrbaren, gegen die Förderabteilungen sicher verwahrten Fahrabteilungen versehen sein.

(2) Bei Brems- und Haspelbergen (Abs. 1) kann jedoch von der Anlage einer besonderen Fahrabteilung abgesehen werden:

a)

Wenn beim Brems- oder Haspelstand Personen angelegt sind, die auch dafür zu sorgen haben, daß während der Fahrung keine Förderung stattfindet, oder

b)

wenn der Berg nur zur Förderung aus wenigen Belegorten dient und so beschaffen ist, daß die Lichter fahrender Personen von den Anschlagpunkten jederzeit deutlich zu sehen sind und eine gegenseitige Verständigung durch Zuruf möglich ist.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Verbot des Betretens der Förderabteilungen.

§ 104. (1) Die Förderabteilungen von Schächten, Brems- und Haspelbergen sowie von Rollöchern, dürfen, abgesehen vom Falle des § 103 Abs. 2, nur in folgenden Fällen und erst nach vorheriger Verständigung der Beteiligten über die Einstellung der Förderung betreten werden:

a)

zum Auf- und Abladen von Holz, Schienen und anderen Betriebsmitteln,

b)

zur Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen und zur Befeuchtung des Kohlenstaubes,

c)

zum Ansetzen neuer Örter und zu ihrer Befahrung, solange sie nicht durch eigene Fahrwege erreichbar sind,

d)

zum Anschlagen der Fördergefäße an das Seil, soweit dies nicht ohne Betreten der Förderabteilungen möglich ist,

e)

zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen,

f)

zur Fahrung in den noch in Herstellung begriffenen Schächten und Bremsbergen.

(2) Müssen Arbeiten und Untersuchungen in Schächten vom Dache des Fördergestells aus vorgenommen werden, so muß auf das Gestelldach ein wenigstens 7 cm hoher Bord, wenn aber das Dach mehr als 6 Grad Neigung hat, eine mit solchem Bord versehene waagrechte Bühne aufgelegt werden. Auch sind die Arbeiter am Förderseil oder Gehänge anzuseilen.

(3) Untersuchungen vom bewegten Gestell sind tunlichst beim Abwärtstreiben vorzunehmen.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Einrichtung der Fahrschächte und Fahrabteilungen.

§ 105. (1) Fahrschächte und Fahrabteilungen, die zur Mannschaftsfahrung dienen, müssen stets rein gehalten werden. Tropfwässer sind abzufangen.

(2) Die Zugänge zu den Fahrabteilungen dürfen nicht durch die Förderabteilungen führen.

(3) Fahrabteilungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen sind gegen die anderen Abteilungen zu verschlagen, und zwar gegen Förderabteilungen von Schächten und Gestellbergen so, daß niemand den Kopf durchstecken kann. Fahrabteilungen in Rollöchern müssen gegen die Sturzabteilung dicht verschlagen sein. In den Verschlägen angebrachte Türen oder Klappen müssen während der Förderung fest verschlossen gehalten werden.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 106. (1) In Fahrschächten und Fahrabteilungen mit mehr als 65 Grad Neigung müssen in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen angebracht sein.

(2) Die Bühnlöcher dürfen nicht übermäßig weit sein, müssen aber das Durchfahren mit Atemschutzgeräten gestatten.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

§ 107. (1) In mehr als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten höchstens 80 Grad Neigung haben. Die Bühnlöcher müssen in solchen Fällen von den Fahrten gedeckt werden, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung notwendig machen. Bühnlöcher, die nicht durch Fahrten gedeckt sind, müssen in anderer Weise (durch Deckel, Umfriedung od. dgl.) versichert sein.

(2) In weniger als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten auch steiler gestellt werden, wenn die Sprossen wenigstens 15 cm vom Schachtulm abstehen.

(3) Die Verwendung überhängender Fahrten ist verboten.

(4) Die Fahrten müssen über jeder Ruhebühne und Hängebank entweder mindestens 1 m hervorragen oder es müssen entsprechende Handgriffe angebracht sein. Jede einzelne Fahrt ist für sich fest einzubauen.

(5) Die Sprossen hölzerner Fahrten müssen eingezapft oder überblattet sein.

(6) Strickleitern dürfen nur vor Ort von Schachtabteufen und in einer Länge von höchstens 6 m verwendet werden und müssen während der Benützung an beiden Enden festgemacht sein.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.