Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Benützung und Untersuchung der Fahrabteilungen.
§ 108. Das Ein- und Ausführen des Gezähes hat nach Möglichkeit im Wege der Förderung zu geschehen. Muß es durch die Arbeiter selbst besorgt werden, so sind die mitgeführten Gezähestücke zusammengebunden derart zu tragen, daß kein Stück herabfallen kann.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 109. (1) Zur regelmäßigen Mannschaftsfahrung dienende Fahrschächte und Fahrabteilungen mit hölzernen Fahrten und Bühnen sind monatlich, solche mit eisernen Fahrten und Bühnen vierteljährlich auf ihren Zustand zu untersuchen.
(2) Das Ergebnis ist jeweils im Fahrbuch vorzumerken.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Steigbäume, Treppen und Fahrsteige.
§ 110. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(2) Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen.
(3) Drahtseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Fahrrutschen.
§ 111. (1) Die Rutschbäume der Fahrrutschen dürfen nicht stärker als 47 Grad geneigt sein.
(2) Wenn die Rutschen höher als 1,5 m über der Sohle geführt werden, sind entweder in angemessener Höhe über den Rutschbäumen beiderseits gleichlaufende Schutzbäume oder unter den Rutschbäumen Bühnen anzubringen, um ein Abstürzen der Fahrenden zu verhüten.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Fahrbare Zugänge der Sinkwerker in Salzbergbauen.
§ 112. Sinkwerker mit brüchigem Himmel, in denen länger dauernde Arbeiten vorgenommen werden, müssen stets neben dem Ankehrschurf einen zweiten fahrbaren Zubau besitzen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Fahrung in Tagbauen.
§ 113. (1) In Tagbauen sind sichere Fahrwege für die regelmäßige Ein- und Ausfahrt der Mannschaft anzulegen.
(2) Absturzgefährliche Stellen dieser Fahrwege sind durch standfeste Geländer oder mindestens an einer Seite durch Anhaltestangen zu sichern.
VIII. BELEUCHTUNG UNTER TAGE.
Allgemeines.
Feste Beleuchtung.
§ 114. Zur festen Beleuchtung der Füllörter, Brems- und Haspelstände, Anschlagpunkte und anderer Grubenräume dürfen nur geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Zertrümmerung geschützt sind, verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
VIII. BELEUCHTUNG UNTER TAGE.
Allgemeines.
Feste Beleuchtung.
§ 114. Zur festen Beleuchtung der Füllörter, Brems- und Haspelstände, Anschlagpunkte und anderer Grubenräume dürfen nur geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Zertrümmerung geschützt sind, verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Anzahl der Grubenlampen.
§ 115. Die Zahl der auf einem Betrieb vorhandenen Lampen muß ohne die erforderlichen Ersatzlampen die Zahl der gesamten auszurüstenden Grubenbelegschaft um wenigstens 5 vom Hundert übersteigen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Verbot des Fahrens ohne Licht.
§ 116. Bei der Befahrung von Grubenräumen muß jede Person ein Geleuchte mit sich führen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 117. In Gruben, in denen offenes Geleuchte in Verwendung steht, muß jede Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zum Anzünden der Grubenlampe bei sich führen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Karbidlampen.
Bauart.
§ 118. In der Grube dürfen nur solche Karbidlampen verwendet werden, deren Bauart den Vorschriften des § 22 Abs. 1 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entspricht.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Füllen und Entleeren.
§ 119. Das Füllen und Entleeren der Karbidlampen hat in der Regel über Tage zu geschehen. Muß es bei einzelnen Lampen ausnahmsweise in der Grube vorgenommen werden, so darf der Rückstand nur an Stellen entleert werden, wo er keine Gefahr bringt. Diese Stellen sind vom Betriebsleiter zu bestimmen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Lampenputz- und Füllräume.
§ 120. (1) Karbidlampen dürfen für die Belegschaft bei einem Lampenstande von mehr als 30 Stück nur in trockenen und feuersicheren Räumen geputzt und gefüllt werden. Diese müssen von anderen Betriebsräumen abgesondert und gut gelüftet sein.
(2) Der Abzug der Lüftungsvorrichtungen muß vom höchsten Punkt der Decke derart ins Freie führen, daß abgeführtes Azetylengas nicht in benachbarte geschlossene Räume und nicht an offenes Licht, offenes Feuer oder Funken eines Rauchabzuges gelangen kann.
(3) Jeder Raum muß einen eigenen Ausgang besitzen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen, die Fenster müssen sich öffnen lassen und dürfen nicht vergittert sein.
(4) Die Räume dürfen nur auf eine Weise geheizt und beleuchtet werden, die jede Entzündungsgefahr ausschließt, und müssen sauber gehalten werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Lampenfüllvorrichtungen.
§ 121. Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des § 6 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entsprechen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Betrieb in den Lampenputz- und Füllräumen.
§ 122. (1) Zum Reinigen der Karbidlampen und Entleeren der Karbidrückstände aus den Lampentöpfen darf Wasser nicht verwendet werden.
(2) Die Karbidrückstände sind durch Abfallrohre oder ähnliche geeignete Vorrichtungen sofort aus den Putzräumen zu entfernen.
(3) Beim Füllen der Lampen ist das Anfassen des Karbids mit bloßen Händen zu vermeiden. Muß das Karbid vor dem Füllen zerkleinert werden, so sind die damit betrauten Arbeiter mit Schutzbrillen und Staubschutz-Halbmasken auszustatten und zu ihrem Gebrauch anzuhalten.
(4) In den Putz- und Füllräumen darf höchstens ein Wochenbedarf an Karbid, keinesfalls aber mehr als 250 kg, vorrätig gehalten werden.
(5) Das Füllen der Lampen mit Wasser, das Entleeren der Wasserbehälter der Lampen sowie das Anzünden und Auslöschen der Lampen hat außerhalb der Putz- und Füllräume zu geschehen.
(6) Die Putz- und Füllräume dürfen mit offenem Geleuchte nicht betreten werden und es darf in ihnen weder geraucht noch offenes Feuer oder Licht verwendet werden. Diese Verbote sind an den Eingängen ersichtlich zu machen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Lagerung von Karbid.
§ 123. (1) Die Lagerung von Karbid über Tage ist nach den Vorschriften der §§ 6 bis 12 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, vorzunehmen.
(2) In Grubenräumen darf Karbid nicht gelagert werden.
Elektrisches Grubengeleuchte.
§ 124. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1995)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen.
§ 125. (1) Der Bergbautreibende hat für die Anschaffung, Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen Sorge zu tragen.
(2) Jede Lampe muß mit einer Nummer versehen sein, die mit dem Namen des Benützers vorzumerken ist.
§ 126. (1) Die elektrischen Lampen sind in einem besonderen Raum aufzubewahren und instandzuhalten (Lampenkammer).
(2) Die Lampenkammern müssen feuerbeständig ausgeführt sein und mit säurebeständigem Fußboden versehen sein.
(3) Die Lampenkammern müssen eine Entlüftungsvorrichtung besitzen, die eine Ansammlung von Gasen sicher verhütet.
(4) Ausgänge müssen in solcher Zahl und Art vorhanden sein, daß die Beschäftigten leicht ins Freie gelangen können. Die Türen müssen nach außen aufschlagen, die Fenster müssen sich öffnen lassen und dürfen nicht vergittert sein.
(5) Die Lampenkammern müssen sauber gehalten werden und dürfen nur auf eine Weise geheizt und beleuchtet werden, die jede Entzündungsgefahr ausschließt.
(6) Lampenkammern gelten hinsichtlich elektrischer Anlagen als explosionsgefährdete Betriebsstätten im Sinne der anerkannten Regeln der Technik (§ 309).
(7) Putzwolle, Putzlappen und ähnliche Mittel zum Reinigen der Lampen sind in Blechgefäßen mit dicht schließenden Deckeln aufzubewahren. Abfälle sind sofort in gleichartige Gefäße zu werfen. Die Abfallgefäße sind täglich zu entleeren.
(8) In den Lampenkammern müssen Feuerlöscher und mit Sand gefüllte Behälter vorhanden und leicht erreichbar sein.
(9) Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht ist in den Lampenkammern verboten. Diese Verbote sind an den Eingängen ersichtlich zu machen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Ausgabe und Zurücknahme der elektrischen Lampen.
§ 127. (1) Die elektrischen Lampen sind den Arbeitern bei der Anfahrt in gereinigtem, unbeschädigtem und wohlverschlossenem Zustand zu übergeben.
(2) Für die Ausgabe und Zurücknahme und die hiebei auszuübende Prüfung der Lampen sind verläßliche Personen zu bestellen. Diese sind dafür verantwortlich, daß nur einwandfreie Lampen ausgegeben werden, und haben jede zu ihrer Kenntnis gelangte unbefugte Öffnung und Beschädigung der Lampen dem Betriebsleiter zu melden.
(3) Bei Selbstbedienungsanlagen dürfen die Arbeiter die ihnen zugewiesenen Lampen selbst entnehmen und auch selbst wieder einschieben.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Prüfung der elektrischen Lampen.
§ 128. (1) Die Arbeiter haben die ihnen übergebenen elektrischen Lampen vor der Anfahrt auf ihre Unversehrtheit sowie auf ihren Verschluß zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.
(2) Sämtliche in Benützung stehenden Lampen sind mindestens einmal jährlich durch eine vom Betriebsleiter bestimmte sachkundige Person auf ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit zu untersuchen. Ebenso sind neue und ausgebesserte Lampen zu prüfen, bevor sie in Gebrauch genommen werden. Der Tag und das Ergebnis der Untersuchung sind unter Anführung der Nummern der untersuchten Lampen in einem eigenen Vormerkbuch laufend einzutragen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Ersatzlampen.
§ 129. (1) An geeigneten Stellen der Grube sind in ausreichender Zahl elektrische Ersatzlampen für unbrauchbar gewordene Lampen vorrätig zu halten.
(2) Die Arbeiter sind verpflichtet, Lampen, bei denen sie während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahrnehmen, sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.
Benzin-Sicherheitslampen.
§ 130. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Aufbewahrung und Instandhaltung sowie Ausgabe und Zurücknahme der Benzin-Sicherheitslampen.
§ 131. (1) Für die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 125, 126 und 127 Abs. 1 und 2.
(2) Jede Lampe ist vor der Ausgabe anzuzünden und durch Anblasen mit Druckluft auf Dichtheit der Verbindungen zu untersuchen.
(3) Wenn außer dem Putz- und Füllraum kein besonderer Ausgaberaum vorhanden ist, in dem die Lampen angezündet werden können, dürfen die Sicherheitslampen nur in geschlossenem Zustand angezündet werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
§ 132. (1) Die für die Füllung, Reinigung und Prüfung von Benzin-Sicherheitslampen erforderlichen Einrichtungen müssen in einem besonderen Raumteil der Lampenkammer untergebracht werden und von den Anlagen für die Aufladung und Instandsetzung von elektrischen Lampen wenigstens 3 m entfernt sein. Das Reinigen der Benzinlampen hat in angemessener Entfernung von der Füllstelle zu erfolgen. Die Fülltische sind so einzurichten, daß im Falle des Verschüttens oder Auslaufens von Benzin kein Brennstoff ins Freie oder in die angrenzenden Raumteile der Lampenkammer gelangen kann. Der Bodenbelag muß so beschaffen sein, daß er Benzin weder ansaugen noch festhalten kann.
(2) Die Einrichtungen zur Ausgabe und Zurücknahme der Lampen sind so zu treffen, daß festgestellt werden kann, von welchem Lampenwärter die Lampe ausgegeben und zurückgenommen worden ist.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Lampenfüllgefäße.
§ 133. (1) Die für die Aufbewahrung des Benzins erforderlichen Gefäße müssen aus Metall bestehen sowie dicht und gut verschließbar sein. Der Verschluß der Ausgußöffnung darf jedoch nicht verschraubbar sein. Die Gefäße dürfen nicht mehr als drei Liter fassen und sollen gleichzeitig als Füllgefäße diene. Sie müssen mit Einrichtungen zur Verhinderung eines Flammenrückschlages versehen und so eingerichtet sein, daß bei der Lampenfüllung ein Verlust von Benzin möglichst verhindert wird.
(2) Das Füllen oder Umfüllen der Benzingefäße in den Lampenkammern ist verboten.
(3) Sofern in den Lampenkammern mehr als 5 l Benzin vorrätig gehalten werden, müssen besondere Füll- und Reinigungsräume für Benzinlampen vorhanden sein.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Prüfung der Benzin-Sicherheitslampen.
§ 134. (1) Die Benützer der Benzin-Sicherheitslampen sind verpflichtet, die ihnen übergebenen Lampen vor der Anfahrt auf Unversehrtheit der Drahtkörbe und des Glaszylinders sowie auf ihren Verschluß und auf das einwandfreie Arbeiten der Zündvorrichtung und Dochtschraube zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.
(2) Die Vorschriften des § 128 Abs. 2 gelten sinngemäß für Benzin-Sicherheitslampen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Ersatzlampen.
§ 135. (1) Nehmen die Benützer an ihren Benzin-Sicherheitslampen während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahr, so haben sie die Lampen sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.
(2) Ersatzlampen sind in der Grube bereitzuhalten.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Gebrauch der Benzin-Sicherheitslampen.
§ 136. (1) Die Benzin-Sicherheitslampe ist stets lotrecht und möglichst tief zu halten. Sie darf nicht herumgeschwenkt und nicht vor Luttenmündungen gestellt werden. Sie ist vor scharfem Luftzug und vor Beschädigung zu schützen.
(2) Die Wetteruntersuchung ist mit verkleinerter Flamme vorzunehmen. Hiebei ist die Lampe anfänglich tief zu halten und darf nur langsam der Firste genähert werden. Füllt sich der Korb mit Flammen, so ist die Lampe vorsichtig zu senken.
(3) Die Zündvorrichtung erloschener Lampen darf nur an Orten betätigt werden, von denen es sicher ist, daß sie frei von Schlagwettern (§ 197 Abs. 2) sind.
(4) Kommt die Lampe in ein Gasgemisch, das in ihrem Innern brennt oder verpufft, so ist sie ruhig von der Stelle zurückzuziehen. Wenn sie nicht sofort in frische Wetter gebracht werden kann, ist sie durch Niederschrauben des Dochtes oder durch luftabschließendes Verhüllen des Korbes, keinesfalls aber durch Ausblasen oder Schütteln zu löschen.
(5) Das Öffnen der Sicherheitslampen in der Grube ist verboten.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Unterweisung in der Behandlung der Benzin-Sicherheitslampen.
§ 137. Benzin-Sicherheitslampen dürfen unter Tage nur von Personen verwendet werden, die in der Behandlung der Lampen unterwiesen und über ihren Zweck sowie über die bei unvorsichtiger Handhabung in Schlagwettern drohenden Gefahren belehrt worden sind.
IX. LAGERUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN UNTER TAGE.
§ 138. (1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 Grad C in der Grube ist verboten.
(2) Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 352 Abs. 1)
der Lagerraum und die anstoßenden Grubenräume bis zu einer Entfernung von 10 m von den Zugängen feuerbeständig ausgebaut sind,
brennbare Flüssigkeit auch bei Lagerung der höchstzulässigen Menge nicht aus dem Lagerraum ausfließen kann,
der Lagerraum luftdicht und feuerbeständig abgeschlossen werden kann,
eine Ansammlung brennbarer Gase mit Sicherheit vermieden wird,
Brandgase in gefährlicher Menge nicht in die Wetter belegter Baue gelangen können und
in den Zugängen des Lagerraumes Bergbaufeuerlöscher bereitgehalten werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
IX. LAGERUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN UNTER TAGE.
§ 138. (1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC in der Grube ist verboten.
(2) Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 352 Abs. 1)
der Lagerraum und die anstoßenden Grubenräume bis zu einer Entfernung von 10 m von den Zugängen feuerbeständig ausgebaut sind,
brennbare Flüssigkeit auch bei Lagerung der höchstzulässigen Menge nicht aus dem Lagerraum ausfließen kann,
der Lagerraum luftdicht und feuerbeständig abgeschlossen werden kann,
eine Ansammlung brennbarer Gase mit Sicherheit vermieden wird,
Brandgase in gefährlicher Menge nicht in die Wetter belegter Baue gelangen können und
in den Zugängen des Lagerraumes Bergbaufeuerlöscher bereitgehalten werden.
X. SPRENGSTOFFE UND SCHIESSARBEIT.
Allgemeines.
Anschaffung von Sprengstoffen, Zündmitteln und
Geräten für die Schießarbeit.
§ 139. (1) Die Anschaffung der für den Bergbaubetrieb erforderlichen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit ist nur dem Bergbautreibenden oder dessen Beauftragten gestattet.
(2) Andere als die gemäß Abs. 1 angeschafften Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte dürfen im Bergbaubetrieb nicht verwendet werden.
(3) Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit dürfen nur über Auftrag der in Abs. 1 genannten Personen vom Bergbau weggebracht werden.
Untersuchung der Sprengstoffe und Zündmittel.
§ 140. (1) Sprengstoffe und Zündmittel sind vor ihrer Verwendung vom Schießbefugten (§ 157 Abs. 1) auf ihre Beschaffenheit genau zu untersuchen.
(2) Verdorbene Sprengstoffe und unbrauchbare Zündmittel, wie Zeitzündschnüre, deren Brenndauer um mehr als 10 Sekunden je Meter kürzer ist als die vom Hersteller angegebene mittlere Brenndauer, geknickte, gebrochene oder sonst beschädigte oder feuchte Zündschnüre, elektrische Zünder mit schadhafter Isolierung sowie feuchte oder beschädigte Sprengkapseln, dürfen nicht verwendet werden und sind zu vernichten.
Handhabung der Sprengstoffe und Zündmittel.
§ 141. (1) Bei der Handhabung der Sprengstoffe und Zündmittel darf nicht geraucht werden.
(2) Die Verwendung von Feuer (Schneidbrenner, Schweißgeräte, Lötlampen, Schmiedefeuer u. dgl.) und offenem Geleuchte in Spreng- und Zündmittellagern ist verboten.
(3) Sprengstoffe und Zündmittel sind gegen Schlag und Stoß zu sichern. Mit Ausnahme von Nagelzangen und Schraubenziehern zum Öffnen der Kisten, von Messern zum Abschneiden der Zündschnüre und Kapselanwürgezangen dürfen Werkzeuge (Hämmer, Brechstangen, Ladestöcke, Räumnadeln, Patronenlocher u. a.) aus Eisen oder Stahl nicht verwendet werden.
(4) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind bis zur Verwendung getrennt zu halten. Sie dürfen zusammen nicht an ein und dieselbe Person ausgegeben, nicht von ein und derselben Person getragen, nicht in demselben Fahrzeug oder Fördergefäß befördert und nicht in demselben Behälter verwahrt werden.
§ 142. Sind Sprengstoffe, sprengkräftige Zündmittel oder Zündmaschinen abhanden gekommen, so ist dies unverzüglich der Aufsicht zu melden und vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 142. Sind Sprengstoffe, sprengkräftige Zündmittel oder Zündmaschinen abhanden gekommen, so ist dies unverzüglich der Aufsicht zu melden und vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
Beförderung von Sprengstoffen und Zündmitteln
zu den Lagerräumen.
§ 143. Die angelieferten Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur unter der Leitung sachkundiger und verläßlicher Personen, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat, übernommen und zu den Lagerräumen befördert werden. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch (§ 351) einzutragen und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft
bekanntzugeben.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Beförderung von Sprengstoffen und Zündmitteln
zu den Lagerräumen.
§ 143. Die angelieferten Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur unter der Leitung sachkundiger und verläßlicher Personen, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat, übernommen und zu den Lagerräumen befördert werden. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch (§ 351) einzutragen und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugeben.
§ 144. Auf Gasgeneratorfahrzeugen und auf Anhängern solcher Fahrzeuge dürfen Sprengstoffe und Zündmittel nicht befördert werden.
§ 145. (1) Sprengstoffe dürfen zu den Lagerräumen nur in den vom Erzeuger gelieferten Kisten und nicht gemeinsam mit anderen Stoffen und Geräten, insbesondere nicht zugleich mit sprengkräftigen Zündmitteln, befördert werden. Zur Beleuchtung bei der Beförderung darf nur geschlossenes Geleuchte verwendet werden. Auf oder nächst dem Förderweg befindliche Personen sind durch Zuruf zu warnen.
(2) In Schächten dürfen Sprengstoffe und Zündmittel nicht während der Seilfahrt und höchstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit befördert werden. Der die Beförderung Leitende hat vor dem Einlassen Fördermaschinisten und Anschläger zu verständigen. Der Fördermaschinist hat darauf zu achten, daß das Fördergestell nicht hart aufsetzt. Die Anschläger müssen die Förderwagen, die diese Sprengstoffe oder Zündmittel enthalten, vorsichtig aufschieben und abziehen.
(3) Sprengkapseln, sprengkräftige Zünder und detonierende Zündschnüre müssen mit besonderer Vorsicht befördert werden. Die Förderwagen, in denen sie befördert werden, sind mit Decken, Sägespänen od. dgl. auszufüttern.
Aufbewahrung der Sprengstoffe und Zündmittel.
§ 146. (1) Sprengstoffe und Zündmittel müssen trocken gelagert werden.
(2) Die Lagerräume sind unter Verschluß zu halten.
(3) Das Verbot des Betretens durch Unbefugte (§ 9 Abs. 1), das Rauchverbot (§ 141 Abs. 1) und das Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht (§ 141 Abs. 2) sind bei jedem Sprengstoff- und Zündmittellager auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.
§ 147. (1) Sprengkapseln sowie sprengkräftige Zünder dürfen bis zu einer Höchstzahl von 25 Stück ohne behördliche Bewilligung, bis zu einer Menge von 1000 Stück mit Bewilligung der Berghauptmannschaft aufbewahrt werden, wenn die Aufbewahrung in Räumen erfolgt, die den Bedingungen des Punktes 7 der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, entsprechen.
(2) In allen anderen Fällen müssen sprengkräftige Zündmittel in eigenen Verbrauchslagern eingelagert werden. Zur Herstellung und zur Benützung dieser Lager bedarf es der Bewilligung der Bergbehörde. Die Vorschriften des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung der Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zündmittel als Sprengmittel von der Beschaffenheit und dem Gewicht der in den Zündmitteln enthaltenen Sprengstoffe zu behandeln sind.
(3) Detonierende Zündschnüre müssen getrennt von anderen sprengkräftigen Zündmitteln, Zündschnuranzünder getrennt von anderen Zündmitteln verwahrt werden.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 147. (1) Sprengkapseln sowie sprengkräftige Zünder dürfen bis zu einer Höchstzahl von 25 Stück ohne behördliche Bewilligung, bis zu einer Menge von 1000 Stück mit Bewilligung der Berghauptmannschaft aufbewahrt werden, wenn die Aufbewahrung in Räumen erfolgt, die den Bedingungen des Punktes 7 der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, entsprechen.
(2) In allen anderen Fällen müssen sprengkräftige Zündmittel in eigenen Verbrauchslagern eingelagert werden. Zur Herstellung und zur Benützung dieser Lager bedarf es der Bewilligung der Bergbehörde. Die Vorschriften des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung der Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zündmittel als Sprengmittel von der Beschaffenheit und dem Gewicht der in den Zündmitteln enthaltenen Sprengstoffe zu behandeln sind.
(3) Detonierende Zündschnüre müssen getrennt von anderen sprengkräftigen Zündmitteln, Zündschnuranzünder getrennt von anderen Zündmitteln verwahrt werden.
Ausgabe der Sprengstoffe und Zündmittel und
Behandlung bis zum Gebrauch.
Befugnis zur Ausgabe.
§ 148. Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur durch sachkundige und verläßliche Personen ausgegeben werden, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch einzutragen, der Belegschaft durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugeben.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Ausgabe der Sprengstoffe und Zündmittel und
Behandlung bis zum Gebrauch.
Befugnis zur Ausgabe.
§ 148. Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur durch sachkundige und verläßliche Personen ausgegeben werden, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch einzutragen, der Belegschaft durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugeben.
Ausgabestellen.
§ 149. (1) Die Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur an den vom Betriebsleiter bestimmten Stellen ausgegeben werden.
(2) Die Ausgabestellen sind während der Ausgabe durch eigene geschlossene Lampen zu beleuchten.
Verfahren bei der Ausgabe.
§ 150. (1) Die Ausgabe der Sprengstoffe und Zündmittel ist so einzurichten, daß sie ohne Aufenthalt vor sich geht und jedes Gedränge an der Ausgabestelle oder in ihrer Nähe vermieden wird.
(2) Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel dürfen nur an Schießbefugte (§ 157 Abs. 1) ausgegeben werden.
(3) Bei der Ausgabe der Zeitzündschnüre zum Gebrauch ist den mit der Schießarbeit befaßten Personen die kürzeste Brenndauer bekanntzugeben. Außerdem ist diese durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben. Werden Zeitzündschnüre von verschiedenen Lieferungen gleichzeitig ausgegeben, so ist als kürzeste Brenndauer jene der am schnellsten brennenden Zündschnur bekanntzugeben.
§ 151. (1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur in einwandfreier Beschaffenheit, Sprengstoffe nur in der Originalverpackung ausgegeben werden.
(2) Nitroglyzerinhältige Sprengstoffe dürfen nicht in gefrorenem Zustand ausgegeben werden.
§ 152. (1) Sprengstoffe und Zündmittel sind in der Reihenfolge ihrer Anlieferung auszugeben.
(2) Die Menge an Sprengstoffen und die Anzahl der Sprengkapseln und der sprengkräftigen Zünder, die an einen Empfangsberechtigten ausgegeben wird, ist auf den voraussichtlichen Tagesbedarf zu beschränken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bei Vorliegen besonderer Betriebsverhältnisse bewilligen.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 152. (1) Sprengstoffe und Zündmittel sind in der Reihenfolge ihrer Anlieferung auszugeben.
(2) Die Menge an Sprengstoffen und die Anzahl der Sprengkapseln und der sprengkräftigen Zünder, die an einen Empfangsberechtigten ausgegeben wird, ist auf den voraussichtlichen Tagesbedarf zu beschränken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bei Vorliegen besonderer Betriebsverhältnisse bewilligen.
Ausgabebuch.
§ 153. Jede Ausgabe von Sprengstoffen und Zündmitteln ist unter Anführung des Namens des Empfängers und des Zeitpunktes der Ausgabe in das Ausgabebuch des betreffenden Lagers einzutragen.
Beförderung zum Arbeitsort.
§ 154. (1) Die ausgegebenen Sprengstoffe und Zündmittel sind in geeigneten, vom Bergbautreibenden beizustellenden Behältern getrennt zum Arbeitsort zu bringen. Hiebei dürfen detonierende Zündschnüre nicht zusammen mit anderen sprengkräftigen Zündmitteln in einem Behälter getragen werden.
(2) Als Behälter für Sprengstoffe oder für sprengkräftige Zündmittel dürfen nur feste, verschlossene Behälter aus Leder, Holz, Kunststoff oder nicht Funken ziehenden Metallen verwendet werden.
(3) Sprengkapseln dürfen auch in der vom Erzeuger gelieferten Originalverpackung getragen und aufbewahrt werden.
(4) Zündschnuranzünder sind, jede Art für sich, in geschlossenen Behältern von genügender Festigkeit zum Arbeitsort zu befördern. Werden sie gleichzeitig mit Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln befördert, so dürfen sie nicht mit diesen zusammen in demselben Behälter getragen werden.
Schießkisten.
§ 155. (1) In der Nähe des Arbeitsortes sind die Sprengstoffe und getrennt von diesen die sprengkräftigen Zündmittel samt den in ihren Behältern belassenen Zündschnuranzündern bis zum Gebrauch an einer sicheren und trockenen Stelle in je einer von der Bergbauunternehmung beizustellenden festen, dichten und versperrbaren Kiste (Schießkiste) zu verwahren, die nötigenfalls zum Schutze gegen Feuchtigkeit mit einem Doppelboden zu versehen oder auf Kanthölzer zu stellen ist. Detonierende Zündschnüre sind getrennt von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln in Schießkisten zu verwahren.
(2) Die Lagermenge in den Schießkisten darf den Tagesbedarf nicht wesentlich überschreiten.
(3) Die Schießkisten sind von den Schießbefugten unter Verschluß zu halten und dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Sie sollen nicht unmittelbar nebeneinander, sondern stets mehrere Meter voneinander entfernt stehen.
(4) Über die Lagermenge in den Schießkisten sowie über den Verbrauch sind vom Schießbefugten Aufzeichnungen zu führen.
Rückgabe nicht verbrauchter Sprengstoffe und Zündmittel.
§ 156. (1) Die nicht verbrauchten Sprengstoffe und Zündmittel müssen von Sprengörtern unter Tage, wenn diese länger als 32 Stunden außer Belegung stehen, über Tage jedesmal nach beendeter Schicht, in den im § 154 Abs. 2 genannten Behältern in den Ausgaberaum zurückgebracht werden.
(2) Die Berghauptmannschaft kann für die Rückstellung der Sprengstoffe und Zündmittel eine kürzere oder längere Zeitspanne als 32 Stunden festsetzen, wenn dies im Hinblick auf die Sicherheit der Aufbewahrung oder die Lagerbeständigkeit der Sprengstoffe und Zündmittel erforderlich oder zulässig erscheint.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Rückgabe nicht verbrauchter Sprengstoffe und Zündmittel.
§ 156. (1) Die nicht verbrauchten Sprengstoffe und Zündmittel müssen von Sprengörtern unter Tage, wenn diese länger als 32 Stunden außer Belegung stehen, über Tage jedesmal nach beendeter Schicht, in den im § 154 Abs. 2 genannten Behältern in den Ausgaberaum zurückgebracht werden.
(2) Die Berghauptmannschaft kann für die Rückstellung der Sprengstoffe und Zündmittel eine kürzere oder längere Zeitspanne als 32 Stunden festsetzen, wenn dies im Hinblick auf die Sicherheit der Aufbewahrung oder die Lagerbeständigkeit der Sprengstoffe und Zündmittel erforderlich oder zulässig erscheint.
Schießarbeit.
§ 157. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997)
Laden und Besetzen der Sprengschüsse.
§ 158. (1) Die Zündpatronen (Schlagpatronen) dürfen nur von den Schießbefugten und erst am Sprengort, unmittelbar vor ihrer Verwendung, hergestellt werden.
(2) Offenes Geleuchte ist bei der Herstellung der Zündpatronen und beim Laden und Besetzen in angemessener Entfernung zu halten.
§ 159. (1) Alle Schüsse müssen gut besetzt sein. Die Besatzlänge muß bei Bohrlöchern bis 150 cm mindestens ein Drittel der Bohrlochlänge und über 150 cm mindestens 50 cm betragen. Schüsse über Tage dürfen nötigenfalls, wie zum Beispiel bei der Sprengung von Knauern, eine geringere Besatzlänge haben.
(2) Als Besatz dürfen nur Lehm, Letten oder milde Gesteinsarten, die keine Funken reißen, benützt werden. Ladungen von brisanten Sprengstoffen dürfen auch mit Sand oder, wenn sie feuchtigkeitsunempfindlich sind, auch mit Wasser besetzt werden.
(3) Kohle, Papier oder andere brennbare Stoffe dürfen zum Besetzen von Schüssen unter Tage nicht verwendet werden.
§ 160. Während des Ladens und Besetzens von Schüssen unter Tage dürfen, abgesehen von den Aufsichtspersonen, nur die dabei beteiligten Personen vor Ort anwesend sein. Die übrigen Arbeiter haben sich, bevor mit dem Laden begonnen wird, so weit zurückzuziehen, daß sie vor den Wirkungen eines vorzeitig losgehenden Schusses gesichert sind.
Sicherungsmaßnahmen vor dem Abtun der Schüsse.
§ 161. (1) Vor dem Anzünden eines Schusses, bei elektrischer Zündung vor dem Anklemmen der Schießleitungsdrähte an die Zündmaschine, hat der Schießbefugte dafür zu sorgen, daß die Zugänge zum Sprengort abgesperrt werden. Die Schüsse dürfen erst abgetan werden, nachdem die in der Nähe befindlichen Personen durch die lauten Rufe „Feuer” und „Es brennt” gewarnt worden sind und sich in Sicherheit gebracht haben.
(2) Wenn bei Zündschnurzündung am Sprengort mechanisch bewegte Fördermittel vorbeiführen, darf sich von dem Zeitpunkt der Zündung bis zur Wiederinbetriebsetzung des Sprengortes niemand in dem Bereich aufhalten, in dem weggerissene und auf das Fördermittel geratene gezündete Sprengladungen zur Explosion gelangen können.
(3) Ist der Durchschlag eines Arbeitsortes mit einem anderen zu erwarten, so ist vor dem Abtun von Schüssen die Belegschaft des Gegenortes rechtzeitig und verläßlich zu verständigen. Sind die beiden Arbeitsorte nur noch 5 m oder weniger voneinander entfernt, darf nur mehr eines dieser Orte belegt werden.
§ 162. (1) In Tagbauen, in denen eine deutliche Verständigung durch Zuruf zwischen den einzelnen Belegörtern nicht mehr möglich ist, müssen die Schüsse an allen Belegörtern gleichzeitig und unter Leitung eines eigens dazu bestimmten Aufsehers oder Schießmannes abgetan werden, der die Abgabe von Warnungszeichen veranlaßt, die an jedem Punkt des Tagbaues deutlich vernehmbar sein müssen. Ein Warnungszeichen ist mindestens 5 Minuten, ein zweites unmittelbar vor dem Zünden der Schüsse abzugeben. Durch ein drittes Zeichen ist nach Abgeben aller Schüsse die Belegschaft zu verständigen, daß sie wieder an ihre Arbeitsstellen zurückkehren darf.
(2) Alle beim Zünden nicht beteiligten Personen haben sich beim ersten Warnungszeichen in Sicherheit zu bringen.
§ 163. (1) Als Warnungszeichen sind im Tagbau folgende Signale zu geben:
Erstes Signal - einmaliges langes Blasen oder Klopfen: Deckung
aufsuchen!
Zweites Signal - zweimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Es wird
geschossen!
Drittes Signal - dreimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Schießen
beendet!
(2) Die Bedeutung dieser Signale ist für Vorübergehende durch Anschlag bekanntzumachen.
§ 164. Einzelne Schüsse außerhalb der allgemeinen Schußzeiten abzutun ist im Tagbau nur mit Zustimmung der die Schießarbeit leitenden Person gestattet.
§ 165. Ist es beim Schießen im Tagbau nicht zu vermeiden, daß abgesprengte Gebirgstrümmer über den Tagbaurand hinausgeschleudert werden, so haben aufzustellende Posten Gefährdete zu warnen, sofern dies nicht mit Bewilligung der Berghauptmannschaft auf andere geeignete Weise erfolgt.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 165. Ist es beim Schießen im Tagbau nicht zu vermeiden, daß abgesprengte Gebirgstrümmer über den Tagbaurand hinausgeschleudert werden, so haben aufzustellende Posten Gefährdete zu warnen, sofern dies nicht mit Bewilligung der Berghauptmannschaft auf andere geeignete Weise erfolgt.
§ 166. Wenn in der Nähe des Sprengortes keine genügende Deckung gegen die Sprengwirkung gefunden werden kann, sind besondere Fluchtörter anzulegen.
Abtun der Schüsse.
§ 167. (1) Beim Schachtabteufen darf nur mit elektrischer Zündung geschossen werden.
(2) Bei jeder Sprengung müssen alle an einem Sprengort geladenen Schüsse abgetan werden. Dies hat möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen zu erfolgen. Für Abbaue mit langen Fronten kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
(3) Die Bewetterung ist so einzurichten, daß die Schußschwaden möglichst rasch vom Sprengort abziehen.
(4) Der Aufenthalt im Bereich der schädigenden Wirkung von Schußschwaden ist verboten.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Abtun der Schüsse.
§ 167. (1) Beim Schachtabteufen darf nur mit elektrischer Zündung geschossen werden.
(2) Bei jeder Sprengung müssen alle an einem Sprengort geladenen Schüsse abgetan werden. Dies hat möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen zu erfolgen. Für Abbaue mit langen Fronten kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
(3) Die Bewetterung ist so einzurichten, daß die Schußschwaden möglichst rasch vom Sprengort abziehen.
(4) Der Aufenthalt im Bereich der schädigenden Wirkung von Schußschwaden ist verboten.
Zündung mit Zeitzündschnur.
§ 168. (1) Die Länge der Zündschnüre ist so zu bemessen, daß die mit der Zündung betrauten Personen während der Brenndauer ihr Fluchtort sicher erreichen können. Die Zündschnüre dürfen weder geknickt noch stark umgebogen werden und müssen mindestens 20 cm aus dem Bohrloch herausragen. Zündet eine Person mehrere Schüsse, so sind die Längen herausragender Stücke so zu bemessen, daß beim Zünden der letzten Zündschnur die übrigen noch im Freien brennen.
(2) Außer beim Zubruchschießen von Abbauen (§ 38) und bei der Schießarbeit in Tagbauen dürfen nur so viele Schüsse geladen und in einer Schießfolge gezündet werden, daß ein Feuermann nicht mehr als vier Zündschnüre oder Sammelanzünder zu zünden hat. Bei Verwendung von Sammelanzündern dürfen an einen Anzünder nicht mehr als 10 Schüsse angeschlossen werden.
(3) Zündet nur ein Feuermann und hat dieser an mehr als einer Stelle zu zünden, ist ihm ein Gehilfe beizugeben. Zünden gleichzeitig mehrere Feuermänner, so ist wenigstens eine Ersatzlampe vor Ort bereitzuhalten.
(4) Zeitzündschnüre dürfen nur mit Zündschnuranzündern gezündet werden.
Zündung mit detonierender Zündschnur.
§ 169. (1) Detonierende Zündschnüre müssen auf einer ebenen, sauberen, nicht Funken reißenden Unterlage mit einem scharfen Messer abgeschnitten werden, bevor sie mit einer Sprengkapsel verbunden werden.
(2) Bei Zündung mit detonierender Zündschnur dürfen sich in der Sprengladung keine Sprengkapseln befinden.
(3) Bei Zündung brisanter Sprengstoffe mit detonierender Zündschnur ist diese, mit der ersten Patrone verbunden, bis auf den Grund des Bohrloches zu führen.
(4) Die detonierenden Zündschnüre einer Zündanlage dürfen einander, außer an ihren Verbindungsstellen, nirgends berühren oder kreuzen.
(5) Zur Zündung der detonierenden Zündschnur ist diese mit einer Sprengkapsel fest zu verbinden, die mit Zeitzündschnur oder elektrisch zu zünden ist.
Elektrische Zündung.
§ 170. Beim Schießen mit elektrischer Zündung sind stromführende Leitungen im unmittelbaren Bereich des Zündstromkreises vor dem Verbinden der Zünderdrähte auszuschalten und dürfen erst knapp vor der Zündung wieder eingeschaltet werden.
§ 171. Elektrische Zünder dürfen nur mit einer Zündmaschine und aus gedeckter Stellung gezündet werden. Das Zünden mittels Starkstromes oder anderer Stromquellen ist verboten.
§ 172. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997)
§ 173. (1) In streustromgefährdeten und feuchten Grubenräumen sind die Schießleitungen isoliert und möglichst weit von parallel laufenden guten Leitern, wie Schienen, Rohrleitungen oder Kabeln, und von feuchten Stellen zu verlegen.
(2) Die Verwendung der Erde als Rückleitung ist verboten.
(3) Gummiisolierte Doppelleitungskabel dürfen als Schießleitung nur verwendet werden, wenn die beiden Leitungen nicht verseilt oder verdrillt sind.
§ 174. Vor der Verbindung der Schießleitung mit der Zünderkette hat der Schießbefugte mit einem Minenprüfer vom Sprengort aus den Isolationswiderstand der beiden Leiter gegeneinander zu prüfen.
§ 175. Die Zünder sind miteinander und mit der Schießleitung durch festes Zusammendrehen der blank gemachten Drähte oder durch Übersteckhülsen zu verbinden. Die blanken Verbindungsstellen dürfen weder einander noch gute elektrische Leiter, wie Metalle, das anstehende Gebirge oder Wasserlachen, berühren. Sie sind daher nötigenfalls mit Isolierband zu umwickeln oder mit isolierenden Übersteckhülsen zu versehen.
§ 176. Vor dem Anschließen der Schießleitung an die Zündmaschine hat der Schießbefugte mit einem Minenprüfer zu prüfen, ob nicht beim Schießen in Hintereinanderschaltung der Widerstand des Zündstromkreises den Grenzwiderstand der Zündmaschine, beim Schießen in Parallelschaltung den Widerstand von vier Ohm überschreitet. Beim Schießen in Hintereinanderschaltung ist außerdem zu prüfen, ob der überschlägig gerechnete Widerstandswert der Zünderkette mit dem gemessenen Wert übereinstimmt.
§ 177. (1) Sind von einer Stelle verschiedene Sprengorte zu zünden, so hat der Schießbefugte vor dem Anschließen der Schießleitung an die Zündmaschine zu prüfen, ob die Schießleitung zu dem Sprengort führt, das er abzuschießen beabsichtigt.
(2) Die Betätigungsvorrichtung der Zündmaschine darf erst aufgesetzt und betätigt werden, sobald etwaige auf Grund der Prüfungen (§§ 174, 176 und 177 Abs. 1) festgestellte Mängel beseitigt sind.
(3) Nur der Schießbefugte darf im Besitz der Betätigungsvorrichtung der Zündmaschine sein. Er hat sie nach der Zündung wieder an sich zu nehmen und sicher zu verwahren.
§ 178. (1) Beim Schießen mit elektrischer Zündung sind in Gebirgsgegenden hochunempfindliche Zünder zu verwenden, falls nach den örtlichen Gegebenheiten die Gefahr einer Zündung durch Blitzstrom über die Zünderbrücke besteht.
(2) Wenn unter Tage Blitzströme über metallische Leiter zum Sprengort gelangen können, müssen die Leiter so geerdet und leitend miteinander verbunden sein, daß der Übertritt des Blitzstromes in den Zündkreis möglichst verhindert wird.
(3) Bei Gewittergefahr ist das Laden und Besetzen von elektrisch zu zündenden Schüssen über Tage und an oberflächennahen Arbeitsorten unter Tage sofort einzustellen. Die bereits besetzten Schüsse sind möglichst rasch abzutun. Ist dies nicht mehr zeitgerecht möglich, ist ein Fluchtort aufzusuchen oder der Sprengbereich zu verlassen. Dieser ist abgesperrt zu halten, bis das Gewitter vorüber ist. In Gebirgsgegenden haben Bergbaue, sofern die Gefahr einer Zündung durch Blitzströme besteht (Abs. 1), bei häufigem Auftreten von Gewittern einen Gewitterwarndienst einzurichten.
§ 179. (1) Die Zündmaschinen sind laufend, mindestens jedoch einmal im Monat, mit einem zur Zündmaschinentype gehörigen Prüfgerät auf ihren Zustand zu prüfen. Zündmaschinen und Prüfgeräte sind sauber zu halten und trocken aufzubewahren. Nicht einwandfreie Zündmaschinen und Prüfgeräte dürfen nicht verwendet werden.
(2) Zündmaschinen und Minenprüfer dürfen vom Bergbautreibenden nur insoweit instandgesetzt werden, als dies nach den Gebrauchsanweisungen des Erzeugers zulässig ist. Andere Instandsetzungsarbeiten an den Zündmaschinen und Minenprüfern sowie Instandsetzungen an Zündmaschinen-Prüfgeräten dürfen nur vom Erzeuger selbst ausgeführt werden.
Betreten des Ortes nach dem Schießen.
§ 180. (1) Nach dem Abschießen darf das Ort erst dann betreten werden, wenn sich die Schwaden verzogen haben.
(2) Wenn mehr als ein Schuß durch Momentzündung oder Millisekundenzündung, ferner wenn mehr als vier Schüsse gemeinsam durch Zeitzündung oder Zündschnurzündung gezündet wurden, darf das Sprengort erst 10 Minuten nach dem Zünden wieder betreten werden. Wenn ein Schuß versagt hat oder Zweifel darüber bestehen, darf das Sprengort erst nach 15 Minuten wieder betreten werden.
Untersuchung des Arbeitsortes nach dem Schießen.
Versager.
§ 181. (1) Beim Wiederbetreten des Ortes sind zunächst Firste und Ulme ausreichend zu beleuchten, vorsichtig abzulauten und nötigenfalls zu sichern. Sodann ist der Arbeitsstoß gründlich zu untersuchen und festzustellen, ob etwa Schüsse versagt haben oder einzelne Sprengpatronen ungezündet geblieben sind. Auch das Hauwerk ist, besonders nach Versagern, vor dem Abfördern auf etwa darin zurückgebliebene Reste von Sprengstoffen und Zündmitteln zu untersuchen.
(2) Versager und aufgefundene Sprengstoffreste sind sogleich vom Schießbefugten unschädlich zu machen. Die Vernichtung aufgefundener Sprengstoffreste darf nur im Beisein einer Aufsichtsperson vorgenommen werden.
(3) Während Versager unschädlich gemacht werden, dürfen, abgesehen von den Aufsichtspersonen, nur die dabei beteiligten Personen vor Ort anwesend sein. Die übrigen Arbeiter haben sich vorher in Sicherheit zu bringen.
(4) Versager sind der zuständigen Aufsichtsperson zu melden.
(5) Den Besatz von Schüssen, die versagt oder unvollkommen gewirkt haben, gänzlich oder teilweise auszuräumen, ist nur dann gestattet, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine gefährliche Annäherung des verwendeten Werkzeuges an die Sprengladung zuverlässig verhindern. Das Tieferbohren stehengebliebener Bohrlochreste (Pfeifen) ist verboten.
(6) Neue Bohrlöcher müssen in solcher Richtung angesetzt werden, daß sie Versager oder Pfeifen nicht treffen können.
§ 182. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Sicherung des Ortes (§ 181) obliegt der Kür, die geschossen hat, auch wenn am Ende der Schicht geschossen wurde. Kann diese die betreffenden Arbeiten nicht mehr durchführen, so hat der Kürführer, wenn möglich, stehengebliebene Versager und nicht untersuchte Pfeifen durch Holzpflöcke od. dgl. zu bezeichnen und in jedem Fall die zuständige Aufsichtsperson und seinen Ablöser verläßlich davon zu verständigen. Falls der Ablöser nicht mündlich verständigt werden kann, ist er aufeine andere geeignete, vom Betriebsleiter festgelegte Art zu verständigen.
Schießarbeit in schlagwetter- und
kohlenstaubgefährdeten Gruben.
§ 183. Unter welchen Bedingungen die Schießarbeit in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben angewendet werden darf, wird im Abschnitt XIII bestimmt.
Großbohrlochsprengungen.
§ 184. (1) Großbohrlochsprengungen (Tiefbohrlochsprengungen), das sind Sprengungen, bei denen die Bohrlöcher einen Durchmesser von mindestens 75 mm und eine Tiefe von mehr als 12 m haben, müssen spätestens eine Woche vorher der Berghauptmannschaft angezeigt werden.
(2) Vor der Sprengung ist auf Grund einer Vermessung ein Plan auszuarbeiten, aus dem Lage, Durchmesser und Tiefe der Bohrlöcher, die Berechnung der zu gewinnenden Massen, Art und Menge der zu verwendenden Sprengstoffe, Länge des Besatzes und das Zündschema ersichtlich sein müssen. Der Plan ist gleichzeitig mit der in Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige der Berghauptmannschaft vorzulegen, wenn Großbohrlochsprengungen in einem Abbaufeld erstmalig oder unter geänderten Verhältnissen durchgeführt werden sollen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann der Plan weiter verwendet werden. Er ist einen Monat über die Verwendungszeit hinaus aufzubewahren.
(3) Der Bohrlochabstand soll in der Regel nicht größer sein als die Vorgabe. Der Besatz soll aus nicht zu grobem Sand, der gut in das Bohrloch einläuft, bestehen und je nach Weite des Bohrlochs auf 3 bis 5 m Länge eingebracht werden.
(4) Über die beim Bohren gemachten Feststellungen von Klüften, Kavernen, Verbruchzonen, harten Stellen usw. sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Die Bohrlöcher sind mittels einer Kaliberpatrone auf Gängigkeit zu untersuchen, von allfälligen Hindernissen freizumachen und bis zum Laden vor Verunreinigung zu schützen.
(6) Zum Laden sind entsprechende Ladevorrichtungen zu benützen. Laderohre sind zur Verhinderung statischer Aufladungen zu erden.
(7) Die Sprengladungen sind mit detonierender Zündschnur zu zünden, die mit der zuerst eingebrachten Patrone fest zu verbinden ist.
(8) Für seismische Großbohrlochsprengungen finden die Abs. 1 bis 4 und 7 keine Anwendung. Vor Durchführung solcher Sprengungen ist jedoch der Berghauptmannschaft die Lage der Profillinie spätestens eine Woche vorher anzuzeigen.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Großbohrlochsprengungen.
§ 184. (1) Großbohrlochsprengungen (Tiefbohrlochsprengungen), das sind Sprengungen, bei denen die Bohrlöcher einen Durchmesser von mindestens 75 mm und eine Tiefe von mehr als 12 m haben, müssen spätestens eine Woche vorher der Berghauptmannschaft angezeigt werden.
(2) Vor der Sprengung ist auf Grund einer Vermessung ein Plan auszuarbeiten, aus dem Lage, Durchmesser und Tiefe der Bohrlöcher, die Berechnung der zu gewinnenden Massen, Art und Menge der zu verwendenden Sprengstoffe, Länge des Besatzes und das Zündschema ersichtlich sein müssen. Der Plan ist gleichzeitig mit der in Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige der Berghauptmannschaft vorzulegen, wenn Großbohrlochsprengungen in einem Abbaufeld erstmalig oder unter geänderten Verhältnissen durchgeführt werden sollen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann der Plan weiter verwendet werden. Er ist einen Monat über die Verwendungszeit hinaus aufzubewahren.
(3) Der Bohrlochabstand soll in der Regel nicht größer sein als die Vorgabe. Der Besatz soll aus nicht zu grobem Sand, der gut in das Bohrloch einläuft, bestehen und je nach Weite des Bohrlochs auf 3 bis 5 m Länge eingebracht werden.
(4) Über die beim Bohren gemachten Feststellungen von Klüften, Kavernen, Verbruchzonen, harten Stellen usw. sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Die Bohrlöcher sind mittels einer Kaliberpatrone auf Gängigkeit zu untersuchen, von allfälligen Hindernissen freizumachen und bis zum Laden vor Verunreinigung zu schützen.
(6) Zum Laden sind entsprechende Ladevorrichtungen zu benützen. Laderohre sind zur Verhinderung statischer Aufladungen zu erden.
(7) Die Sprengladungen sind mit detonierender Zündschnur zu zünden, die mit der zuerst eingebrachten Patrone fest zu verbinden ist.
(8) Für seismische Großbohrlochsprengungen finden die Abs. 1 bis 4 und 7 keine Anwendung. Vor Durchführung solcher Sprengungen ist jedoch der Berghauptmannschaft die Lage der Profillinie spätestens eine Woche vorher anzuzeigen.
XI. FEUERSGEFAHR.
Feuerlöscheinrichtungen.
Feuerlöschpläne.
§ 185. (1) Bei jedem Bergbau müssen ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stehen und Arbeiter in genügender Zahl in ihrem Gebrauch ausgebildet sein.
(2) Solche Einrichtungen sind im Falle des § 187 Abs. 2, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugänglichen Orten vorzusehen.
(3) An besonders gefährlichen Stellen sind Feuerlöscher bereitzuhalten. Diese sind mindestens einmal jährlich auf Betriebsfähigkeit zu prüfen. Das Datum der letzten Überprüfung ist am Gerät zu vermerken.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
(5) Feuerlöscher, die zur Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen geeignet sind, müssen hiefür deutlich gekennzeichnet sein.
(6) Die Berghauptmannschaft kann für größere Anlagen vorschreiben, daß unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Bränden ein Feuerlöschplan aufgestellt und ihr zur Genehmigung vorgelegt werde.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Abs. 1 und 3 bis 6 treten mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
XI. FEUERSGEFAHR.
Feuerlöscheinrichtungen.
Feuerlöschpläne.
§ 185. (1) Bei jedem Bergbau müssen ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stehen und Arbeiter in genügender Zahl in ihrem Gebrauch ausgebildet sein.
(2) Solche Einrichtungen sind im Falle des § 187 Abs. 2, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugänglichen Orten vorzusehen.
(3) An besonders gefährlichen Stellen sind Feuerlöscher bereitzuhalten. Diese sind mindestens einmal jährlich auf Betriebsfähigkeit zu prüfen. Das Datum der letzten Überprüfung ist am Gerät zu vermerken.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
(5) Feuerlöscher, die zur Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen geeignet sind, müssen hiefür deutlich gekennzeichnet sein.
(6) Die Berghauptmannschaft kann für größere Anlagen vorschreiben, daß unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Bränden ein Feuerlöschplan aufgestellt und ihr zur Genehmigung vorgelegt werde.
Sicherung einziehender Grubenöffnungen.
§ 186. Für den Ausbau von Schächten, die zur Führung des einziehenden Hauptwetterstromes dienen, ist unbrennbares Material zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Sicherung einziehender Grubenöffnungen.
§ 186. Für den Ausbau von Schächten, die zur Führung des einziehenden Hauptwetterstromes dienen, ist unbrennbares Material zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 187. (1) Alle Bauwerke, die in einem Umkreis von 20 m um einziehende Grubenöffnungen errichtet werden, müssen feuerbeständig ausgeführt oder wenigstens mit einem feuerhemmenden Anstrich versehen sein. Feuergefährliche Gegenstände dürfen in diesem Umkreise nicht gelagert werden. Fahrlässiges Gebaren mit Feuer im Innern oder in unmittelbarer Nähe solcher Gebäude ist strengstens verboten.
(2) Befinden sich feuergefährliche Gebäude oder Gegenstände in der Nähe einziehender Grubenöffnungen, so müssen sich diese durch geeignete Vorrichtungen im Falle eines Brandes über Tage derart abschließen lassen, daß das Übergreifen des Feuers und das Eindringen von Rauchgasen in die Grube verhindert wird.
(3) In trockenen Schächten, die mit Holz ausgebaut sind oder größere Holzeinbauten enthalten, müssen solche Abschlußvorrichtungen (Feuertüren) auch in der Grube nächst den Füllörtern vorhanden sein.
(4) In der Nähe unbeaufsichtigter einziehender Grubenöffnungen dürfen feuergefährliche Gebäude oder Gegenstände nicht geduldet werden.
§ 188. Besitzt eine Grube nur einen wettereinziehenden Einbau, so kann die Berghauptmannschaft die Herstellung einer zweiten Tagöffnung anordnen, wenn eine Umkehrung der Wetterrichtung nicht möglich ist. Die zweite Tagöffnung muß ermöglichen, frische Wetter auch dann in die Grube zu leiten, wenn die eine Öffnung über Tage wetterdicht abgeschlossen werden muß.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 188. Besitzt eine Grube nur einen wettereinziehenden Einbau, so kann die Berghauptmannschaft die Herstellung einer zweiten Tagöffnung anordnen, wenn eine Umkehrung der Wetterrichtung nicht möglich ist. Die zweite Tagöffnung muß ermöglichen, frische Wetter auch dann in die Grube zu leiten, wenn die eine Öffnung über Tage wetterdicht abgeschlossen werden muß.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Abbau unter brandgefährlichen Halden.
§ 189. Unter brandgefährlichen oder brennenden Halden ist der Abbau untersagt, sofern es nicht infolge der Mächtigkeit der Überlagerung ausgeschlossen ist, daß ein Haldenbrand auf das Flöz übergreift oder Brandgase in die Grube gezogen werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Maßnahmen bei Schachtbränden.
§ 190. (1) Bei einem Schachtbrand ist vor allem der etwa zur Erzeugung des Wetterzuges dienende Lüfter sofort abzustellen. An das Abdecken des Schachtes oder an das Löschen des Feuers durch Einlassen von Wasser in den Schacht darf erst dann geschritten werden, wenn die Belegschaft aus der Grube oder aus den durch die Brandgase gefährdeten Grubenteilen zurückgezogen ist.
(2) Die Arbeiter, besonders die in den Schächten beschäftigten Anschläger, sind über das Verhalten bei Ausbruch eines Schachtbrandes durch Anschläge in der Mannschaftsstube, auf der Hängebank und in den Füllörtern zu belehren.
Feuerungsanlagen unter Tage.
§ 191. Feuerungsanlagen jeder Art sind unter Tage verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Feuerungsanlagen unter Tage.
§ 191. Feuerungsanlagen jeder Art sind unter Tage verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Sicherung der Dampfleitungen.
§ 192. Dampfleitungen, die mit brennbaren Gegenständen in Berührung kommen können, sind wärmedicht und feuerbeständig zu verpacken.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Feuergefährliche Stoffe.
§ 193. (1) Schmier- und Putzmittel dürfen nur in unbrennbaren Behältern aufbewahrt werden. Verbrauchte Putzwolle ist aus den Maschinen- und Arbeitsräumen und aus der Grube zu entfernen.
(2) Leicht entzündliche Stoffe dürfen nur in geschlossenen Behältern in die Grube gebracht und hier nur in den notwendigen Mindestmengen vorrätig gehalten werden.
(3) Wettertücher müssen feuerhemmend ausgeführt sein.
Lokomotivabstellräume unter Tage.
§ 194. (1) Lokomotivabstellräume unter Tage dürfen nur mit geschlossenem Geleuchte betreten werden. Sie müssen feuerbeständig absperrbar, mit Bergbaufeuerlöschern ausgestattet und feuerbeständig ausgebaut sein.
(2) Die Anlegung solcher Räume im einziehenden Wetterstrom ist verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Lokomotivabstellräume unter Tage.
§ 194. (1) Lokomotivabstellräume unter Tage dürfen nur mit geschlossenem Geleuchte betreten werden. Sie müssen feuerbeständig absperrbar, mit Bergbaufeuerlöschern ausgestattet und feuerbeständig ausgebaut sein.
(2) Die Anlegung solcher Räume im einziehenden Wetterstrom ist verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Behandlung offenen Geleuchtes.
§ 195. Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet.
Verbot des Rauchens in der Grube.
§ 196. In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Verbot des Rauchens in der Grube.
§ 196. In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
XII. BEWETTERUNG.
Ausmaß der Wetterversorgung.
§ 197. (1) Alle dem Betrieb dienenden Grubenräume sind so zu bewettern, daß Ansammlungen von schlagenden, bösen oder matten Wettern (schlechten Wettern) sowie zu hohe Wärme vermieden werden.
(2) Unter Schlagwettern im Sinne dieser Vorschriften sind Wetter mit einem Grubengasgehalt (Methangehalt) von mehr als 1 1/2 vom Hundert, unter bösen Wettern alle zur Atmung nicht geeigneten Gasgemische mit giftigen Beimengungen und unter matten Wettern Gasgemische mit zu hohem Anteil unatembarer Gase zu verstehen.
(3) Eine Bewetterung von Bauen durch Wetteraustausch allein ist nicht zulässig, wenn sie mehr als 20 m vom durchgehenden Wetterstrom entfernt sind.
(4) Jedem Arbeitsort, für das nicht Bewetterung durch Wetteraustausch (Diffusion) zulässig ist, sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1, soviele Wetter zuzuführen, daß auf jeden Mann wenigstens 2 m3/min entfallen.
(5) Die Wettermenge in Grubenräumen, in denen sich Dieselmotoren in Betrieb befinden, muß je Motor-PS wenigstens 6 m3/min betragen.
(6) Grubenräume, die nicht ausreichend bewettert werden können, dürfen nicht belegt werden und sind gegen unbefugtes Betreten abzusperren.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Künstliche Bewetterung.
§ 198. Wenn der natürliche Wetterzug nicht ausreicht, müssen Einrichtungen zur künstlichen Bewetterung getroffen werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Wettertüren.
§ 199. (1) Wettertüren sind selbstschließend einzurichten.
(2) Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen.
(3) Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 200. (1) Auf Fahr- und Förderwegen, auf denen der Verkehr durch eine Wettertür so rege ist, daß durch zeitweiliges Offenstehen derselben die ausreichende Bewetterung belegter Baue beeinträchtigt werden würde, müssen zwei oder mehr Wettertüren in einer solchen Entfernung voneinander aufgestellt werden, daß stets eine von ihnen zuverlässig geschlossen bleibt. Nötigenfalls ist zu diesem Zwecke ein Türhüter anzustellen.
(2) Wettertüren in Förderstrecken, die beim Durchfördern durch Anstoßen der Fördergefäße geöffnet werden, sind durch entsprechend angebrachte Puffer gegen Beschädigung zu schützen.
Wetteruntersuchungen.
§ 201. Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß
die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,
ein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind,
Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Wetteruntersuchungen.
§ 201. Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß
die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,
ein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind,
Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Wetterbuch.
§ 202. Die Ergebnisse aller Wettermessungen und untersuchungen sind in einem eigenen Wetterbuch einzutragen. Das Wetterbuch ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Untersuchungen der Grubenbaue auf das Vorhandensein schlechter Wetter.
§ 203. (1) Grubenbaue, in denen erfahrungsgemäß ein Auftreten schlagender, böser oder matter Wetter (schlechter Wetter) nicht ausgeschlossen ist, müssen nach Betriebsunterbrechungen von acht Stunden oder darüber vor der Wiederbelegung auf die Beschaffenheit der Wetter untersucht werden. Diese Untersuchungen sind auch während der Belegung des Ortes durchzuführen, wenn die Gefahr des Auftretens solcher Wetter gegeben ist.
(2) Für die Untersuchung auf Schlagwetter sind mindestens zwei Sicherheitslampen (§ 130) gebrauchsfertig in der Grube bereitzuhalten. Sie müssen während der Schicht verteilt an jederzeit zugänglichen bekanntgegebenen Orten aufbewahrt sein.
(3) Werden an einem Belegort gefährliche Ansammlungen schlechter Wetter wahrgenommen, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist das Ort einzustellen und an sämtlichen Zugängen abzukreuzen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
§ 204. Auch wenn in einer Grube schlechte Wetter noch nicht wahrgenommen wurden, ist sie stets aufmerksam auf das Auftreten von Schlagwettern und anderen schlechten Wettern zu beobachten.
§ 205. Das erste Auftreten von schlagenden und bösen Wettern ist unverzüglich der Berghauptmannschaft zu melden. Überdies sind bei jedem Auftreten von schlechten Wettern die Belegörter oder andere Stellen der Grube, an denen sie beobachtet wurden, täglich im Wetterbuch (§ 202) zu vermerken. Auch ist einzutragen, ob und wie dem Auftreten der schlechten Wetter begegnet worden ist.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 205. Das erste Auftreten von schlagenden und bösen Wettern ist unverzüglich der Berghauptmannschaft zu melden. Überdies sind bei jedem Auftreten von schlechten Wettern die Belegörter oder andere Stellen der Grube, an denen sie beobachtet wurden, täglich im Wetterbuch (§ 202) zu vermerken. Auch ist einzutragen, ob und wie dem Auftreten der schlechten Wetter begegnet worden ist.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Abschluß des Alten Mannes.
§ 206. Alter Mann, aus dem der Austritt schlechter Wetter in bedenklichen Mengen zu befürchten ist, muß gegen die offenen Grubenräume wetterdicht abgeschlossen werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Auswetterung vergaster Grubenräume.
§ 207. (1) Bei der Auswetterung vergaster Grubenräume von größerer Ausdehnung sind die Abwetter so zu führen, daß sie keine Belegörter mehr berühren. Auch sind die Zugänge zum abziehenden Wetterstrom augenfällig als unbetretbar zu kennzeichnen.
(2) Bei solchen Arbeiten sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Arbeit in warmen Wettern.
§ 208. (1) An warmen Belegörtern ist die Temperatur der Wetter von Zeit zu Zeit zu messen; übersteigt sie 28 ºC, so sind diese Messungen täglich vorzunehmen und in das Wetterbuch einzutragen.
(2) An Belegörtern, deren Temperatur 30 ºC erreicht oder übersteigt, ist die tägliche Arbeitszeit vor Ort auf sechs Stunden herabzusetzen. Übersteigt die Temperatur 40 ºC, so ist außerdem die Mannschaft auf das Doppelte zu verstärken.
(3) Die Arbeiter, die an einem solchen Orte angelegt sind, dürfen nicht an demselben Tage auch noch an anderen, wenn auch kühleren Arbeitsstellen beschäftigt werden. Sie sind ferner mindestens jeden Monat auszuwechseln und dürfen dann erst nach Monatsfrist wieder an ein solches warmes Ort belegt werden.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Bewetterung benachbarter Gruben.
§ 209. Die Bewetterung benachbarter Gruben ist so einzurichten, daß gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft und sonstige Nachteile vermieden werden.
XIII. GRUBENBRAND DURCH SELBSTENTZÜNDUNG,
SCHLAGWETTER UND KOHLENSTAUB.
Allgemeines.
Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben.
§ 210. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf solche Gruben Anwendung, deren Kohle oder Nebengestein zur Selbstentzündung neigt oder in denen Schlagwetter in gefährlichen Mengen oder gefährlicher Kohlenstaub auftreten.
(2) Welche Gruben in diesem Sinne als brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdet zu gelten haben, hat die Berghauptmannschaft mit Bescheid festzusetzen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
XIII. GRUBENBRAND DURCH SELBSTENTZÜNDUNG, SCHLAGWETTER UND KOHLENSTAUB.
Allgemeines.
Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben.
§ 210. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf solche Gruben Anwendung, deren Kohle oder Nebengestein zur Selbstentzündung neigt oder in denen Schlagwetter in gefährlichen Mengen oder gefährlicher Kohlenstaub auftreten.
(2) Welche Gruben in diesem Sinne als brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdet zu gelten haben, hat die Berghauptmannschaft mit Bescheid festzusetzen.
Erzeugung des Wetterzuges.
§ 211. (1) Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben müssen künstlich und ununterbrochen bewettert werden.
(2) Die Berghauptmannschaft kann natürliche Bewetterung gestatten, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die im Bedarfsfalle sofort eine künstliche Bewetterung ermöglichen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Erzeugung des Wetterzuges.
§ 211. (1) Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben müssen künstlich und ununterbrochen bewettert werden.
(2) Die Berghauptmannschaft kann natürliche Bewetterung gestatten, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die im Bedarfsfalle sofort eine künstliche Bewetterung ermöglichen.
§ 212. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben soll die künstliche Hauptbewetterung saugend sein. In brandgefährdeten Gruben darf sie sowohl blasend als auch saugend sein. Eine Änderung der gewählten Bewetterungsart darf außer in Notfällen nur dann vorgenommen werden, wenn der Berghauptmannschaft die Zweckmäßigkeit der Änderung nachgewiesen wurde.
(2) Die Sonderbewetterung darf saugend oder blasend erfolgen. Die blasende darf aber für die Ortsbelegschaft nicht gesundheitsschädigend wirken.
(3) Handlüfter oder lediglich ausblasende Druckluft dürfen zur Bewetterung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
§ 212. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben soll die künstliche Hauptbewetterung saugend sein. In brandgefährdeten Gruben darf sie sowohl blasend als auch saugend sein. Eine Änderung der gewählten Bewetterungsart darf außer in Notfällen nur dann vorgenommen werden, wenn der Berghauptmannschaft die Zweckmäßigkeit der Änderung nachgewiesen wurde.
(2) Die Sonderbewetterung darf saugend oder blasend erfolgen. Die blasende darf aber für die Ortsbelegschaft nicht gesundheitsschädigend wirken.
(3) Handlüfter oder lediglich ausblasende Druckluft dürfen zur Bewetterung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Wettermaschinen.
§ 213. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die zur Erzeugung des Gesamtwetterzuges dienenden Hauptlüfter mit einem schreibenden Wetterdruckmesser ausgerüstet sein. Die beschriebenen Streifen sind wenigstens drei Monate lang aufzubewahren.
(2) Wettermaschinen, die nicht ständig beaufsichtigt sind, müssen so eingerichtet sein, daß Störungen sofort wahrgenommen und behoben werden können. Die Schmiervorrichtungen der Wettermaschinen müssen, wenn sie nicht selbsttätig arbeiten, während des Ganges gefahrlos bedient werden können.
(3) Alle Hauptwettermaschinen müssen von der Hauptanlage aus mittelbar oder unmittelbar rasch außer Betrieb gesetzt werden können.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Wetterschachtabschlüsse.
§ 214. Es muß Vorsorge getroffen sein, daß Beschädigungen der Abschlüsse von Wetterschächten rasch behoben werden können.
Wettermenge.
§ 215. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Gesamtwettermenge so zu bemessen, daß unbeschadet der Bestimmung des § 197 Abs. 1 auf jeden in der Grube beschäftigten Arbeiter mindestens 3 m3 in der Minute entfallen. Der Berechnung ist die größte Belegschaft einer Schicht zugrunde zu legen.
(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen. Die zugeführte Wettermenge darf jedoch 2 m3 auf den Arbeiter in der Minute nicht unterschreiten.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Wettermenge.
§ 215. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Gesamtwettermenge so zu bemessen, daß unbeschadet der Bestimmung des § 197 Abs. 1 auf jeden in der Grube beschäftigten Arbeiter mindestens 3 m3 in der Minute entfallen. Der Berechnung ist die größte Belegschaft einer Schicht zugrunde zu legen.
(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen. Die zugeführte Wettermenge darf jedoch 2 m3 auf den Arbeiter in der Minute nicht unterschreiten.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Wettergeschwindigkeit.
§ 216. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Wettergeschwindigkeit nur in Schächten und Wetterkanälen und in solchen Hauptquerschlägen und Hauptwetterstrecken des Ausziehstromes 6 m in der Sekunde überschreiten, die nicht zur regelmäßigen Förderung oder Fahrung dienen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Wetterwege.
§ 217. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen alle Hauptwetterwege (Wetterschächte, Querschläge, Grundstrecken und Hauptwetterstrecken) einen freien Querschnitt von mindestens 3 m2, alle übrigen Wetterwege, mit Ausnahme von Wetterbohrlöchern, einen solchen von mindestens 1 m2 besitzen. Für Förderstrecken, die als Wetterwege dienen, ist bei der Berechnung der Querschnitt abgestellter Fördergefäße vom Streckenquerschnitt abzuziehen.
(2) Alle Wetterwege mit Ausnahme von Wetterbohrlöchern müssen mit angelegten Atemschutzgeräten befahrbar sein.
(3) In allen Hauptwetterwegen, die einer laufenden Erhaltung bedürfen, sind Fördereinrichtungen zu erhalten, die ihre dauernde und leichte Instandhaltung ermöglichen.
Aufsteigende Wetterführung.
§ 218. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die Hauptwetterströme, abgesehen von einziehenden Hauptwetterströmen, aufsteigend geführt werden. Ausgenommen sind ausziehende Wetterströme, die keine belegten Baue mehr berühren.
(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).
Aufsteigende Wetterführung.
§ 218. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die Hauptwetterströme, abgesehen von einziehenden Hauptwetterströmen, aufsteigend geführt werden. Ausgenommen sind ausziehende Wetterströme, die keine belegten Baue mehr berühren.
(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
Wetterabteilungen.
§ 219. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Bewetterung so einzurichten, daß möglichst viele Abteilungen mit gesonderten Wetterströmen geschaffen werden. Diese Wetterabteilungen sind so voneinander zu trennen, daß das Überströmen von Wettern aus einer Abteilung in die andere vermieden wird.
(2) In einer Wetterabteilung dürfen nicht mehr als einhundert Mann gleichzeitig beschäftigt werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Wetterabteilungen.
§ 219. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Bewetterung so einzurichten, daß möglichst viele Abteilungen mit gesonderten Wetterströmen geschaffen werden. Diese Wetterabteilungen sind so voneinander zu trennen, daß das Überströmen von Wettern aus einer Abteilung in die andere vermieden wird.
(2) In einer Wetterabteilung dürfen nicht mehr als einhundert Mann gleichzeitig beschäftigt werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Trennung und Verteilung der Wetter.
§ 220. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Verbindungen zwischen Wetterabteilungen oder zwischen einziehenden und ausziehenden Hauptwetterströmen durch Dämme oder, wenn sie aus Betriebsrücksichten fahrbar bleiben müssen, durch feuersicher ausgeführte Dammtüren abzuschließen, die auch im Falle eines Zündschlages die Trennung der Wetterströme gewährleisten.
(2) Die gleichzeitige Auf- und Abwärtsführung der Wetter in einem Schachte ohne Verwendung von Wetterlutten ist, abgesehen während der Zeit des Abteufens und der nötigen Durchschlagsarbeiten, verboten.
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