Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. Mai 1971, mit der Ausbildungsvorschriften für einige Lehrberufe erlassen werden
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Für den Lehrberuf Buchhändler in der Anlage 1
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1979);
für den Lehrberuf Bürokaufmann in der Anlage 3
für den Lehrberuf Drogist in der Anlage 4
für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann in der Anlage 5 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1990);
für den Lehrberuf Großhandelskaufmann in der Anlage 6 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 380/1990);
für den Lehrberuf Industriekaufmann in der Anlage 7 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 381/1990);
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1979);
für den Lehrberuf Lackierer in der Anlage 9
für den Lehrberuf Maler und Anstreicher in der Anlage 10;
für den Lehrberuf Musikalienhändler in der Anlage 11 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 382/1990);
für den Lehrberuf Reisebüroassistent in der Anlage 12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 317/1991);
für den Lehrberuf Spediteur in der Anlage 13
für den Lehrberuf Steinmetz in der Anlage 14;
für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler in der Anlage 15;
für den Lehrberuf Zimmerer in der Anlage 16.
§ 2. Die Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 1
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Buchhändler
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Einführung in die Auf-! - ! -
gaben und Einrichtun- ! !
gen des Lehrbetriebes ! !
```
```
Grundkenntnisse der Literatur- und Kulturgeschichte bis zur
Gegenwart
```
```
Grundkenntnisse der Systematik der Wissenschaften
```
```
Kenntnis in den Sachgebieten des Warenangebotes
```
```
Kenntnis der wichtigsten Verlage, ihrer Programme und der
Vertriebsformen
```
```
Anwenden der wichtigsten Bibliographien und Nachschlagwerke
```
```
Lagerhaltung und Warenpflege
```
```
- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Wareneinkaufs
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Warenübernahme ! Warenübernahme
----------------------!----------------------!----------------------
Inventur ! Inventur ! Inventur
```
```
Kundenbetreuung (Warenvorlage, Verkaufsgespräch, Beratung)
```
```
Ausstellen von Kassazetteln und Rechnungen ! Verkaufsabrechnung
! (bar oder unbar)
---------------------------------------------!----------------------
Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Preisbildung, Kosten
! ! und Kalkulation
```
```
Verhalten bei Reklamationen
```
```
Einschlägige einfache Schriftverkehrsarbeiten
```
```
Kenntnis und Anwenden der einschlägigen Werbemittel und
Werbemöglichkeiten
```
```
Handhaben der Kundenkartei
```
```
- ! - ! Mitarbeit beim
Zusammenstellen von
! ! Fachlisten
---------------------------------------------!----------------------
Mitarbeit beim Führen einschlägiger Zeit- ! Führen einschlägiger
schriften- und Fortsetzungskarteien ! Zeitschriften- und
! Fortsetzungskarteien
```
```
Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen
```
```
Grundkenntnisse des ! Einfache Arbeiten im Zahlungsverkehr
Zahlungsverkehrs !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse des Mahnverfahrens
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der Buchführung
```
```
Kenntnis der Organisationen des Buchhandels
```
```
Die Verkehrs- und Verkaufsordnung in der betriebspraktischen
Anwendung
```
```
Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere
des Urheber- und Verlagsrechts sowie der verkaufsbezogenen
rechtlichen Bestimmungen
```
```
- ! Grundkenntnisse des Handels-, Steuer- und
! Gewerberechtes in der betriebspraktischen
! Anwendung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
jeweiligen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
9 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
13 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
17 - 23 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge
24 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge
über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 30%
derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb auch in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979), Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Kunsthändler (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979) und Musikalienhändler Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 2
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch-, Kunst- und Musikalienhändler
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 3
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Bürokaufmann
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Einführung in die Auf-! - ! -
gaben und Einrichtun- ! !
gen des Lehrbetriebes ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Kaufmännisches ! Kaufmännisches ! Kaufmännisches
Rechnen ! Rechnen ! Rechnen
```
```
Arbeiten beim Anlegen und Führen von Karteien
```
```
Posteingang und ! - ! -
Postversand ! !
```
```
Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten
```
```
- ! Schreiben von Schriftstücken mit
! Schreibmaschine
!---------------------------------------------
! nach Vorlage ! nach Diktat und nach
! ! allgemeinen Angaben
----------------------!----------------------!----------------------
Einfache Fakturier- ! Fakturieren ! Fakturieren
arbeiten ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Einfache Arbeiten im
! ! Mahnwesen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfache Buch- ! Buchführungs-
! führungsarbeiten ! arbeiten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse der ! Arbeiten in der Lohn-
! Lohn- und Gehalts- ! und Gehalts-
! verrechnung ! verrechnung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfache statistische! Einfache statistische
! Arbeiten ! Arbeiten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Einfache
! ! Kalkulationsarbeiten
----------------------!---------------------------------------------
- ! Zahlungs- und Kreditverkehr
```
```
Verwaltungsarbeiten bei der Materialverwaltung
```
```
Ablagetätigkeiten ! Ablagetätigkeiten ! -
```
```
Grundkenntnisse im Verkehr mit Bahn, Post und anderen
Verkehrseinrichtungen
```
```
- ! Grundkenntnisse des Versicherungswesens
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse des Steuerrechtes
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Handelsrechtes
```
```
Grundkenntnisse des Handhabens von Büromaschinen
```
```
Handhaben und Pflegen der üblichen Arbeitsmittel im Büro
```
```
Grundkenntnisse der betrieblichen Organisation und der
Einsatzmöglichkeit von organisatorischen Hilfsmitteln
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 4 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
5 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
9 - 13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
14 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
21 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
31 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
41 - 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 15%
derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb in der Büro- und Kontorarbeit kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb auch in den Lehrberufen Buchhändler, Buch-, Kunst- und Musikalienhändler (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979), Drogist, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Kunsthändler (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979), Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Spediteur und Waffen- und Munitionshändler Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 4
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Drogist
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Einführung in die Auf-! - ! -
gaben und Einrichtun- ! !
gen des Lehrbetriebes ! !
```
```
Kenntnis der handelsüblichen Drogen und Chemikalien sowie der
einschlägigen Nomenklatur
```
```
Kenntnis der Waren der Gesundheitspflege, Kosmetik und Hygiene
```
```
Kenntnis der Diät- und Reformwaren
```
```
Grundkenntnisse über Arzneiwaren
```
```
Kenntnis der Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel
```
```
Kenntnis der speziellen Drogeriewaren und der sonstigen zum
drogistischen Sortiment gehörenden Waren
```
```
Lagerhaltung und ! Lagerhaltung und ! Lagerhaltung und
Warenpflege ! Warenpflege ! Warenpflege
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Wareneinkaufs
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Warenübernahme ! Warenübernahme
----------------------!----------------------!----------------------
Inventur ! Inventur ! Inventur
```
```
Warenverkauf und Kundenbetreuung (Warenvorlage, Verkaufsgespräch,
Beratung)
```
```
Ausstellen von Kassazetteln und Rechnungen ! Verkaufsabrechnung
! (bar oder unbar)
---------------------------------------------!----------------------
Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Preisbildung, Kosten
! ! und Kalkulation
----------------------!----------------------!----------------------
Verhalten bei ! Verhalten bei ! Verhalten bei
Reklamationen ! Reklamationen ! Reklamationen
```
```
Einfache Dekorationsarbeiten im Verkaufsraum oder Schaufenster
```
```
Kenntnis und Anwenden der einschlägigen Werbemittel und
Werbemöglichkeiten
```
```
Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen
```
```
Einschlägige einfache Schriftverkehrsarbeiten
```
```
Grundkenntnisse des ! Einfache Arbeiten im Zahlungsverkehr
Zahlungsverkehrs !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse des Mahnverfahrens
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der
! Buchführung ! Buchführung
```
```
Grundkenntnisse der Berufsvorschriften des Fachbereiches und der
verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen
```
```
- ! Grundkenntnisse des Handels-, Steuer- und
! Gewerberechtes in der betriebspraktischen
! Anwendung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
jeweiligen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
9 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
13 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
17 - 23 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge
24 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge
über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 30%
derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb auch in den Lehrberufen Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann und Großhandelskaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 5
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Einführung in die Auf-! - ! -
gaben und Einrichtun- ! !
gen des Lehrbetriebes ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der Waren ! Kenntnis der Waren ! Kenntnis der Waren
des Fachbereiches ! des Fachbereiches ! des Fachbereiches
----------------------!----------------------!----------------------
Lagerhaltung und ! Lagerhaltung und ! Lagerhaltung und
Warenpflege ! Warenpflege ! Warenpflege
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Wareneinkaufs
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Warenübernahme ! Warenübernahme
----------------------!----------------------!----------------------
Inventur ! Inventur ! Inventur
```
```
Warenverkauf und Kundenbetreuung (Warenvorlage, Verkaufsgespräch,
Beratung)
```
```
Ausstellen von Kassazetteln und Rechnungen ! Verkaufsabrechnung
! (bar oder unbar)
---------------------------------------------!----------------------
Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Preisbildung, Kosten
! ! und Kalkulation
----------------------!----------------------!----------------------
Verhalten bei ! Verhalten bei ! Verhalten bei
Reklamationen ! Reklamationen ! Reklamationen
```
```
Einschlägige einfache Schriftverkehrsarbeiten
```
```
Einfache Dekorationsarbeiten im Verkaufsraum oder Schaufenster
```
```
Kenntnis und Anwenden der einschlägigen Werbemittel und
Werbemöglichkeiten
```
```
Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen
```
```
Grundkenntnisse des ! Einfache Arbeiten im Zahlungsverkehr
Zahlungsverkehrs !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse des Mahnverfahrens
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der Buchführung
```
```
Grundkenntnisse der Berufsvorschriften des Fachbereiches und der
verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen
```
```
- ! Grundkenntnisse des Handels-, Steuer- und
! Gewerberechtes in der betriebspraktischen
! Anwendung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
9 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
13 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
17 - 23 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge
24 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge
über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 30%
derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb auch in den Lehrberufen Bürokaufmann und Großhandelskaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 6
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Großhandelskaufmann
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Einführung in die Auf-! - ! -
gaben und Einrichtun- ! !
gen des Lehrbetriebes ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der Waren ! Kenntnis der Waren ! Kenntnis der Waren
des Fachbereiches ! des Fachbereiches ! des Fachbereiches
```
```
Warenübernahmen, Lagerhaltung und Warenpflege
```
```
- ! Kenntnis der Einkaufsmöglichkeiten
!
----------------------!---------------------------------------------
- ! Bedarfsermittlung ! Bedarfsermittlung
----------------------!----------------------!----------------------
Inventur ! Inventur ! Inventur
```
```
- ! Zusammenstellen von Verkaufsprogrammen
! (Sortiments)
----------------------!---------------------------------------------
- ! Zusammenstellen von Kommissionen (Aufträgen)
----------------------!---------------------------------------------
- ! Arbeiten im Zusammenhang mit dem
! Warenverkauf
----------------------!---------------------------------------------
Fakturieren ! Fakturieren ! Fakturieren
```
```
Warenauslieferung und Warenversand
```
```
- ! Grundkenntnisse der Preisbildung, Kosten und
! Kalkulation
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse im Verkehr mit Bahn, Post
! und anderen Verkehrseinrichtungen
----------------------!---------------------------------------------
Verhalten bei ! Verhalten bei ! Verhalten bei
Reklamationen ! Reklamationen ! Reklamationen
```
```
Absatzwerbung, Werbehilfen an den Einzelhandel
```
```
Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen
```
```
Grundkenntnisse des ! Einfache Arbeiten im Zahlungsverkehr
Zahlungsverkehrs !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse des Mahnverfahrens
```
```
Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten
```
```
Handhaben der üblichen bürotechnischen Arbeits- und Hilfsmittel
```
```
- ! Grundkenntnisse der ! Einfache Buch-
! Buchführung ! führungsarbeiten
```
```
Grundkenntnisse der Berufsvorschriften des Fachbereiches und der
verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen
```
```
- ! Grundkenntnisse des Handels-, Steuer- und
! Gewerberechtes in der betriebspraktischen
! Anwendung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
9 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
13 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
17 - 23 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge
24 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge
über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 30%
derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb auch in den Lehrberufen Bürokaufmann und Einzelhandelskaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 7
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Industriekaufmann
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Einführung in den ! - ! -
Aufbau und die ! !
Einrichtungen des ! !
Lehrbetriebes ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der betrieblichen Zusammenhänge in
! der Verwaltung und im Betrieb
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der ! Kenntnis der im
! im Betrieb verwende- ! Betrieb verwendeten
! ten Werkstoffe ! Werkstoffe
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der Herstellungsverfahren
! betrieblicher Erzeugnisse
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Kenntnis des Einkaufs
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis des Verkaufs
----------------------!----------------------!----------------------
Kaufmännisches ! Kaufmännisches ! Kaufmännisches
Rechnen ! Rechnen ! Rechnen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Zahlungs- und Kredit-! -
! verkehr !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Kassenführung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Mahnwesens
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse der ! Buchführungsarbeiten
! Finanzbuchhaltung !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Arbeiten im betrieb-
! ! lichen Rechnungswesen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Kostenrechnung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Lohn- und Gehalts-
! ! verrechnung
---------------------------------------------!----------------------
Einfache statistische Arbeiten ! Statistische Arbeiten
```
```
- ! Arbeiten beim Anlegen und Führen von
! Karteien
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse des ! - ! -
Ablagewesens ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schreiben von ! Schreiben von
! Schriftstücken mit ! Schriftstücken mit
! der Schreibmaschine ! der Schreibmaschine
! nach Vorlage ! nach Diktat und nach
! ! allgemeinen Angaben
```
```
Verwaltungsarbeiten im Lager bei Warenübernahme, Warenausgabe,
Lagerbestandsführung, Lagerkontrolle, Materialverwaltung
```
```
- ! Inventur ! Inventur
```
```
Grundkenntnisse des Handhabens von Büromaschinen
```
```
Handhaben und Pflegen der üblichen Arbeitsmittel im Büro
```
```
- ! - ! Kenntnis der Einsatz-
! ! möglichkeiten von
! ! Büromaschinen und
! ! organisatorischen
! ! Hilfsmitteln
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Transporttarife und
! ! des Zollwesens
```
```
- ! Grundkenntnisse des ! -
! Verkehrs- und Nach- !
! richtenwesens !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse ! -
! betriebsüblicher !
! Versicherungen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Handelsrechtes und
! ! Steuerrechtes
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
21 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
31 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
41 - 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 12%
derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische, höhere nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.
Erfolgt im Betrieb gleichzeitig eine Ausbildung im Lehrberuf Bürokaufmann, zählen jene Dienstnehmer nicht mit, die diese Dienste ausschließlich in der Büro- und Kanzleiarbeit leisten.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 8
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kunsthändler
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 9
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Lackierer
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu ! Handhaben und
verwendenden Werkzeuge und Geräte ! Instandhalten der zu
! verwendenden
! Maschinen, Werkzeuge
! und Geräte
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
- ! Zubereiten der Werk- ! Zubereiten der Werk-
! stoffe ! stoffe, Ansetzen der
! ! Farben nach Muster,
! ! Mischen
----------------------!----------------------!----------------------
Reinigen, Schleifen, ! Entfernen vorhandener! Imprägnieren,
Entfernen vorhandener ! Anstriche, Entrosten,! Neutralisieren,
Anstriche ! Imprägnieren, ! Abbeizen, einfache
! Neutralisieren ! Isolierarbeiten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Phosphatieren, ! Phosphatieren,
! Grundieren ! Grundieren
---------------------------------------------!----------------------
Spachteln von Hand, Kitten, Glätten, ! Spachteln mittels
Spachtelschleifen ! Spritzen, Kitten,
! Glätten, Spachtel-
! schleifen
---------------------------------------------!----------------------
Auftragen von Grund- ! Auftragen von Grund- ! Auftragen von Grund-
farben durch Streichen! und Deckfarben durch ! und Deckfarben durch
! Streichen, Tauchen, ! Streichen, Spritzen,
! Fluten, Gießen ! Tauchen, Fluten,
! ! Gießen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Beschneiden
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Lackieren von Hand
! ! und mit Spritzpis-
! ! tole, Fertiglackieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Lackschleifen ! Lackschleifen
----------------------!----------------------!----------------------
Polieren von Hand ! Polieren von Hand ! Polieren von Hand und
! ! mit Poliermaschine
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Schwabbeln
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Ausbessern
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kenntnis der ! Trocknen
! Trocknungsvorgänge !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Aufbringen von Kunst-! Aufbringen von Kunst-
! stoffen im Tauch- und! stoffen im Spritz-,
! Sinterverfahren ! Tauch- und
! ! Sinterverfahren
----------------------!---------------------------------------------
- ! Zeichnen und Anfertigen nach Schablonen und
! Pausen (Schneiden von Schablonen nach
! Vorlage, Zeichnen und Malen einfacher
! Schmuckformen)
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf je weitere 3 Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 10
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Maler und Anstreicher
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Geräte
```
```
Kenntnis der verwendeten Werkstoffe, ihrer Eigenschaften,
Unterscheidungsmerkmale und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Reinigen, Abwaschen, ! - ! -
Abscheren ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Abbeizen, Abbrennen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Kitten ! Kitten ! Kitten
----------------------!----------------------!----------------------
Imprägnieren ! Imprägnieren ! Imprägnieren
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einschlägige Isolierarbeiten
----------------------!---------------------------------------------
Schleifen ! Schleifen ! Schleifen
----------------------!----------------------!----------------------
Entrosten ! Entrosten ! Entrosten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Neutralisieren ! Neutralisieren
----------------------!----------------------!----------------------
Grundieren ! Grundieren ! Grundieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Phosphatieren ! Phosphatieren
----------------------!---------------------------------------------
- ! Verputzen, Spachteln, Glätten
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Kleben, Armieren
----------------------!---------------------------------------------
Streichen, Spritzen, ! Streichen, Spritzen, Rollen, Tauchen, Fluten
Rollen !
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Einbetten, Gießen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Beschichten, Versiegeln, Polieren
----------------------!---------------------------------------------
- ! Zubereiten und Mischen gebrauchsfertiger
! Materialien
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Kenntnis jener Tech-
! ! niken, Systeme und
! ! Applikationsverfah-
! ! ren, soweit sie dem
! ! Schutz, Schmücken,
! ! Veredeln und Kenn-
! ! zeichnen von
! ! Oberflächen dienen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aufstellen der erforderlichen Gerüste
----------------------!---------------------------------------------
- ! Fachzeichnen ! Fachzeichnen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Ausmaßrechnen
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
5 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
auf je weitere 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
je 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf 5 Lehrlinge zumindest 2 Ausbilder, auf je 2 weitere Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 11
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Musikalienhändler
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Einführung in die Auf-! - ! -
gaben und Einrichtun- ! !
gen des Lehrbetriebes ! !
```
```
Grundkenntnisse der Musikgeschichte bis zur Gegenwart
```
```
Grundkenntnisse der allgemeinen Musikkunde
```
```
Kenntnis in den Sachgebieten des Warenangebotes (Epochen,
Komponisten, Werke, Sparten)
```
```
Kenntnis der wichtigsten Verlage, ihrer Programme und der
Vertriebsformen
```
```
Anwenden der wichtigsten Bibliographien und Nachschlagwerke
```
```
Lagerhaltung und Warenpflege
```
```
- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Wareneinkaufs
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Warenübernahme ! Warenübernahme
----------------------!----------------------!----------------------
Inventur ! Inventur ! Inventur
```
```
Kundenbetreuung (Warenvorlage, Verkaufsgespräch, Beratung)
```
```
Ausstellen von Kassazetteln und Rechnungen ! Verkaufsabrechnung
! (bar oder unbar)
---------------------------------------------!----------------------
Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Preisbildung, Kosten
! ! und Kalkulation
```
```
Verhalten bei Reklamationen
```
```
Einschlägige einfache Schriftverkehrsarbeiten
```
```
Kenntnis und Anwenden der einschlägigen Werbemittel und
Werbemöglichkeiten
```
```
Handhaben der Kundenkartei
```
```
- ! - ! Mitarbeit beim
! ! Zusammenstellen von
! ! Fachlisten
```
```
Mitarbeit beim Führen einschlägiger Zeit- ! Führen einschlägiger
schriften- und Fortsetzungskarteien ! Zeitschriften- und
! Fortsetzungskarteien
```
```
Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen
```
```
Grundkenntnisse des ! Einfache Arbeiten im Zahlungsverkehr
Zahlungsverkehrs !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse des Mahnverfahrens
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der Buchführung
!
```
```
Kenntnis der Organisationen des Musikalienhandels
```
```
Die Verkehrs- und Verkaufsordnung in der betriebspraktischen
Anwendung
```
```
Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere
des Urheber- und Verlagsrechtes, sowie der verkaufsbezogenen
rechtlichen Bestimmungen
```
```
- ! Grundkenntnisse des Handels-, Steuer- und
! Gewerberechtes in der betriebspraktischen
! Anwendung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
jeweiligen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
9 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
13 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
17 - 23 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge
24 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge
über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 30%
derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb auch in den Lehrberufen Buchhändler, Buch-, Kunst- und Musikalienhändler (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979), Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann und Kunsthändler (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979) Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 12
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Reisebüroassistent
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Einführung in die Auf-! - ! -
gaben und Einrichtun- ! !
gen des Lehrbetriebes ! !
```
```
Grundkenntnisse der Büro-Organisation und der im Betrieb vorhandenen
organisatorischen Hilfsmittel und deren Einsatz
```
```
Grundkenntnisse der ! Mitarbeit beim ! Arbeiten beim
verschiedenen ! Anlegen und Führen ! Anlegen und Führen
Karteiarbeiten ! von Karteien ! von Karteien
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schreiben von ! Schreiben von
! Schriftstücken mit ! Schriftstücken mit
! der Schreibmaschine ! der Schreibmaschine
! nach Vorlage ! nach Diktat und
! ! allgemeinen Angaben
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der
! Buchführung ! Buchführung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Kassenverwaltung
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! Mitarbeit bei der finanziellen Abwicklung
verschiedenen ! von Buchungsaufträgen
Zahlungsarten und !
Zahlungsmittel !
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse des ! Mitarbeit beim Ver- ! Verkauf in- und aus-
Aufbaues und der ! kauf in- und aus- ! ländischer Fahraus-
Funktion von Tarifen, ! ländischer Fahraus- ! weise aller Arten von
Fahrplänen und ! weise aller Arten von! Verkehrsmitteln unter
Kursbüchern ! Verkehrsmitteln unter! Anwendung der Tarife,
! Anwendung der Tarife,! Fahrpläne und
! Fahrpläne und ! Kursbücher
! Kursbücher !
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! Mitarbeit bei der Abrechnung von Fahr-/
Abrechnung von Fahr-/ ! Platz-/Bett-/Schiffskarten, Flugscheinen,
Platz-/Bett-/Schiffs- ! Hotelgutscheinen
karten, Flugscheinen, !
Hotelgutscheinen !
----------------------!---------------------------------------------
Einführung in die ! Kundenbetreuung
Kundenbetreuung !
```
```
Grundkenntnisse über einschlägige Werbemittel und Werbemöglichkeiten
```
```
- ! Kenntnis über in- und ausländische
! Reisebüro-Organisationen
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! Kenntnis der wichtigsten Paß-, Visa-,
verschiedensten Arten ! Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften
von Einreisevorschrif-!
ten, wie Paß-, Visa-, !
Devisen-, Zoll- und !
Gesundheits- !
vorschriften !
----------------------!---------------------------------------------
Kenntnis über die ! Kenntnis über die wichtigsten
wichtigsten ! Fremdenverkehrsorte und Hauptverkehrswege
Fremdenverkehrsorte ! des europäischen und außereuropäischen
und Hauptverkehrswege ! Raumes
in Österreich !
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! Kenntnis über Gesellschafts- und
verschiedenen Arten ! Pauschalreisen
von Gesellschafts- und!
Pauschalreisen !
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! Kenntnis der verbindlichen Reisebedingungen
verbindlichen !
Reisebedingungen !
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! Mitarbeit bei der Durchführung von
Zusammenarbeit ! Hotelreservierung und Ausstellung von
Reisebüro und ! Hotelgutscheinen sowie deren Verrechnung
Beherbergungsbetrieb !
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Bestimmung des nationalen und
Bestimmungen des ! internationalen Übereinkommens betreffend
nationalen und ! die Rechtsbeziehung Reisebüro-Beherbergung
internationalen !
Übereinkommens !
betreffend die !
Rechtsbeziehung !
Reisebüro- !
Beherbergungsbetrieb !
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der im! Mitarbeit beim Abschluß und der Abrechnung
Reisebüro vorkommenden! von branchenspezifischen Versicherungen
Versicherungen !
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse ! Kenntnis der wichtigsten fremdsprachigen
einfacher ! Fachausdrücke
fremdsprachiger !
Fachausdrücke !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse über ! Kenntnis über den
! den Aufgabenbereich ! erforderlichen
! eines Reisebetreuers ! Einsatz des Reise-
! ! betreuers und dessen
! ! Aufgaben
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse des Handels-, Steuer- und
! Gewerberechtes in der betriebspraktischen
! Anwendung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
8 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
10 - 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
16 - 22 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
23 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge
über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 26%
derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb auch in dem Lehrberuf Bürokaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 13
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Spediteur
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Einführung in die ! - ! -
Aufgaben und die ! !
Einrichtungen des ! !
Lehrbetriebes ! !
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Ausführung von allgemeinen kaufmännischen ! -
Arbeiten wie Telefon, Post, Ablage und !
Schriftverkehr unter Verwendung der !
Schreibmaschine !
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- ! Einführung in das ! Einführung in das
! Rechnungswesen in den! Rechnungswesen in den
! Bereichen Buchhaltung! Bereichen Buchhal-
! und Zahlungsverkehr ! tung, Zahlungsverkehr
! ! und Kostenrechnung
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Führen von Speditionsbüchern und ! -
Aufzeichnungen über Aufträge !
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Grundkenntnisse der ! Kenntnis der ! Kenntnis der wich-
Allgemeinen ! Allgemeinen ! tigsten gesetzlichen
Österreichischen ! Österreichischen ! Bestimmungen für das
Spediteurbedingungen ! Spediteurbedingungen ! Spediteurgewerbe und
(AÖSp) einschließlich ! (AÖSp) einschließlich! der Allgemeinen
der Speditions- und ! der Speditions- und ! Österreichischen
Rollfuhrversicherung ! Rollfuhrversicherung ! Spediteurbedingungen
(SVS/RVS) ! (SVS/RVS) ! (AÖSp) einschließlich
! ! der Speditions- und
! ! Rollfuhrversicherung
! ! (SVS/RVS); Trans-
! ! port-, Lager- und
! ! Haftpflicht-
! ! versicherung
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Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der
Betriebsorganisation ! Betriebsorganisation ! überbetrieblichen
des Spediteurs ! des Spediteurs und ! Organisation des
! der Funktionen der ! Spediteurgewerbes und
! für den Spediteur und! der Funktionen der
! seine Tätigkeit ! für den Spediteur und
! maßgebenden Behörden ! seine Tätigkeit
! ! maßgebenden Behörden
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Kenntnis der verschiedenen Transportarten und! -
deren technische Bedingungen !
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Grundkenntnisse der Behandlung von Gütern bei! -
Lagerung und Transport einschließlich der !
dazugehörigen Warenkunde !
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Ausfertigen und Be- ! Kenntnis über Aus- ! Ausfertigen und Be-
handeln der Fracht- ! fertigen und Behan- ! handeln der Fracht-
und Begleitpapiere bei! deln der Fracht- und ! und Begleitpapiere
verschiedenen Ver- ! Begleitpapiere bei ! bei den für das
kehrsträgern nach Art ! den für das ! Speditionsgewerbe in
des Ausbildungsbe- ! Speditionsgewerbe in ! Betracht kommenden
triebes ! Betracht kommenden ! Verkehrsträgern
! Verkehrsträgern !
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- ! Kenntnis der Beförderungsbedingungen der
! Verkehrsträger
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Kenntnis der ! Kenntnis der wichtigsten in- und
wichtigsten inlän- ! ausländischen Verkehrswege
dischen Verkehrswege !
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- ! Grundkenntnisse der Frachtberechnung bei
! verschiedenen Verkehrsträgern, Handhaben von
! Gütertarifen
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- ! Grundkenntnisse der Bestimmungen über die
! Zollabfertigung sowie die sonstigen Ein- und
! Ausfuhrbestimmungen einschließlich der
! dazugehörigen Warenkunde
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- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! einschlägigen
! ! Bestimmungen des
! ! Handelsrechtes,
! ! Gewerberechtes und
! ! Steuerrechtes
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- ! Handhaben des Speditionstarifes bei der
! Abrechnung mit dem Kunden
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- ! Kenntnis der wichtigsten im Handelsverkehr
! auf die Warenlieferung und auf die
! Abwicklung des Beförderungsgeschäftes Bezug
! habenden Liefer- und Zahlungsklauseln
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Kenntnis der wich- ! Kenntnis der wichtigsten fremdsprachigen
tigsten Fachausdrücke ! Fachausdrücke
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
8 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
10 - 19 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
20 - 32 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
über 32 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 22%
derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb auch in dem Lehrberuf Bürokaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.
Anlage 14
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Steinmetz
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu ! Handhaben und
verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, ! Instandhalten der zu
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ! verwendenden Werk-
! zeuge, Maschinen,
! Vorrichtungen,
! Einrichtungen und
! Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Anwendungsmöglichkeiten
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- ! Grundkenntnisse der Einwirkung von
! Feuchtigkeit, Hitze und Frost
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