Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. Mai 1971, mit der Ausbildungsvorschriften für einige Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1971-07-01
Letzte Aktualisierung 1979-07-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

- ! Kenntnis über den ! Kenntnis über den

! Zweck der Haupt-, ! Zweck der Haupt-,

! Lager- und Stoßfugen ! Lager-, Stoß- und

! ! Dehnungsfugen

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Messen, Anreißen ! Ausmessen, Anreißen, ! Ausmessen, Anreißen,

! Aufreißen einfacher ! Aufreißen von

! Formen ! Formen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Anfertigen einfacher ! Anfertigen von

! Skizzen ! Skizzen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Planlesen ! Planlesen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Feststellen von Fehlern am Werkstein

----------------------!---------------------------------------------

Absehen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Randschläge aufziehen ! - ! -

mittels Zahn- und ! !

Breiteisen ! !

---------------------------------------------!----------------------

Herstellen von Quadern, Schlagaufziehen ! -

---------------------------------------------!----------------------

Bossieren, Spitzen, ! Bossieren, Spitzen, ! -

Stocken, Kröneln, ! Stocken, Kröneln, !

Pecken und Billen, ! Pecken und Billen, !

Scharrieren, Hobeln ! Scharrieren, Hobeln !

von ebenen Flächen ! von Flächen und !

! Profilen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Überprüfen der

! ! fertiggestellten

! ! Arbeiten unter

! ! Verwendung der

! ! einschlägigen

! ! Hilfsmittel

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Verzapfungen,

! ! Verankerungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen von ein- und mehrhäuptigen

! Steinen nach Grundriß und Aufriß

----------------------!---------------------------------------------

Herstellen von Lager- ! Ausarbeiten von ! -

flächen und Quadern ! Profilen mit Kehren, !

! von Verkröpfungen, !

! Totlauf !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Verwenden von ! Herstellen und

! Schablonen ! Verwenden von

! ! Schablonen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Ritzen des Blockes ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Handschleifen und ! Schleifen und

! Polieren von Flächen ! Polieren mit

! und Profilen ! Maschine

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Herstellen von

! ! Formen als

! ! Arbeitsbehelf

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen des ! Einschlagen ! -

Mischgutes für ! !

Kunststein ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Herstellen der ! -

! Bewehrung laut !

! Biegeplan !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Einfaches

! ! Schriftenzeichnen und

! ! Schriftenziehen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Versetzen ! Versetzen und

! horizontaler ! Verankern von

! Beläge ! Verkleidungen

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```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf 5 bis 8 Lehrlinge zumindest 2 Ausbilder und auf je weitere 4 Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 15

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Einführung in die Auf-! - ! -

gaben und Einrichtun- ! !

gen des Lehrbetriebes ! !

```

```

Kenntnis der Waffen, Munition, Schieß- und Sprengmittel

```

```

Grundkenntnisse der Waffensysteme

```

```

Grundkenntnisse der Waffentechnik

```

```

Grundkenntnisse der Schießtechnik

```

```

Beschußzeichen ! Beschußzeichen ! Beschußzeichen

```

```

Grundkenntnisse der Vorschriften des Waffenrechtes

```

```

Lagerhaltung und Warenpflege

```

```

- ! - ! Grundkenntnisse des

! ! Wareneinkaufs

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Warenübernahme ! Warenübernahme

----------------------!----------------------!----------------------

Inventur ! Inventur ! Inventur

```

```

Warenverkauf und Kundenbetreuung (Warenvorlage, Verkaufsgespräch,

Beratung)

```

```

Ausstellung von Kassazetteln und Rechnungen ! Verkaufsabrechnung

! (bar oder unbar)

---------------------------------------------!----------------------

Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Preisbildung, Kosten

! ! und Kalkulation

----------------------!----------------------!----------------------

Verhalten bei ! Verhalten bei ! Verhalten bei

Reklamationen ! Reklamationen ! Reklamationen

```

```

Einfache Dekorationsarbeiten im Verkaufsraum oder Schaufenster

```

```

Kenntnis und Anwenden der einschlägigen Werbemittel und

Werbemöglichkeiten

```

```

Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen

```

```

Grundkenntnisse des ! Einfache Arbeiten im Zahlungsverkehr

Zahlungsverkehrs !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse des Mahnverfahrens

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der Buchführung

```

```

Einschlägige einfache Schriftverkehrsarbeiten

```

```

Grundkenntnisse der Berufsvorschriften des Fachbereiches und der

verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

```

```

- ! Grundkenntnisse des Handels-, Steuer- und

! Gewerberechtes in der betriebspraktischen

! Anwendung

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

9 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

13 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge

17 - 23 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge

24 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge

über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 30%

derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb auch in den Lehrberufen Bürokaufmann und Großhandelskaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.

Anlage 16

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Zimmerer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu ! Handhaben und

verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, ! Instandhalten der zu

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ! verwendenden Werk-

! zeuge, Maschinen,

! Vorrichtungen,

! Einrichtungen und

! Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Einfaches maßstäb- ! Einfaches maßstäbliches Zeichnen und

liches Zeichnen ! Skizzieren

----------------------!---------------------------------------------

- ! Lesen von Plänen und von Werkzeichnungen

```

```

Lagern, Pflegen und Auswählen der Hölzer ! -

```

```

Messen, Anreißen, Aufreißen und Zurichten der Hölzer

```

```

- ! Zinken, Bohren, Dübeln, Schrauben, Graten,

! Fasen, Abrichten, Leimen

----------------------!---------------------------------------------

Sägen, Behauen, ! - ! -

Stemmen, Schlitzen, ! !

Zapfenschneiden, ! !

Nageln, Hobeln ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Verlegen und Ver- ! -

! arbeiten von Leicht- !

! bauplatten !

----------------------!---------------------------------------------

Herstellen von Werk- ! Aufschnüren, Abbinden und Bezeichnen der

stoffverbindungen ! Hölzer, Herstellen von Werkstoffverbindungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Verbindungsmittel wie Dübel und

! Laschen in Holz und Metall und Anordnen der

! nötigen Verankerungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Aufreißen von Stie-

! ! gen, Krümmlingen und

! ! Lehrbögen, Aufstellen

! ! von Gerüsten, Abstei-

! ! fungen und Schalungen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Einfaches Schweißen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Vorrichten von

! ! Schindeln und

! ! Durchführen von

! ! Schindeldeckungen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Austragen von Graten,

! ! Kehlen und Schiftern

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Arbeiten an einschlä-

! ! gigen Holzbe-

! ! arbeitungsmaschinen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Ausfüllen der Ausmaß- und

! Arbeitsbestätigungen sowie Feststellen des

! Materialbedarfes

```

```

Einschlägige Holzschutz- und Isolierungs- ! -

arbeiten !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildeten Person

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf 6 bis 9 Lehrlinge zumindest 2 Ausbilder und auf je weitere 4 Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 190/1971)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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