Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. April 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-05-01
Letzte Aktualisierung 1986-01-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

(Anm.: Anlage 1 zum Lehrberuf Elektromechaniker aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

2.

für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom in der Anlage 2

3.

für den Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom in der Anlage 3

4.

für den Lehrberuf Feinmechaniker in der Anlage 4 (Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 338/1999 per 30. Juni 2003 aufgehoben);

5.

für den Lehrberuf Fernmeldemonteur in der Anlage 5 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 171/1974);

6.

für den Lehrberuf Mechaniker in der Anlage 6

7.

für den Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker in der Anlage 7 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1094/1994);

8.

für den Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker in der Anlage 8;

9.

für den Lehrberuf Technischer Zeichner in der Anlage 9 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 469/1988);

10.

für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker in der Anlage 10;

11.

für den Lehrberuf Waffenmechaniker in der Anlage 11.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1972 in Kraft.

Anlage 1

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Elektromechaniker

(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! Anreißen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! Feilen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Scharfschleifen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! Sägen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren ! Bohren ! Bohren ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Senken ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Reiben ! Reiben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Nieten ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewindeschneiden! Gewinde- ! - ! -

von Hand ! schneiden von ! !

! Hand und mit ! !

! Maschine ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Richten und ! Richten und ! - ! -

Biegen ! Biegen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stempeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Kleben ! Kleben ! Kleben ! Kleben

----------------!----------------!-----------------!----------------

Schrauben und ! Schrauben und ! - ! -

Klemmen ! Klemmen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten ! Weichlöten ! Weichlöten ! Weichlöten

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Hartlöten ! Hartlöten

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfaches Warm- ! Härten ! - ! -

behandeln ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Drehen ! -

! Längs- und ! !

! Plandrehen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Fräsen ! -

! Fräsen ! !

----------------!----------------!----------------------------------

- ! Anfertigen ! Anfertigen von Vorrichtungen

! einfacher !

! Vorrichtungen !

----------------!----------------!----------------------------------

- ! Anfertigen ! Anfertigen von Baugruppen und

! einfacher ! Zusammenbauen zu Geräten

! Baugruppen !

---------------------------------!----------------------------------

Zurichten von blanken und ! - ! -

isolierten Leitungen ! !

```

```

- ! Verlegen von blanken und isolierten Leitungen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Anfertigen von Draht- und Kabelformen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Herstellen elektrischer Verbindungen der Bau-

! elemente und Baugruppen nach Montage- und Strom-

! laufplänen und Stücklisten

----------------!---------------------------------------------------

- ! Messen und Prüfen elektrischer Größen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Wickeln und Zusammenbauen von Spulen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Justieren elektromechanischer Bauelemente

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Instandsetzen und Warten elektro-

! ! mechanischer und elektronischer

! ! Geräte

----------------!---------------------------------------------------

Lesen von Werk- ! Lesen von Werkzeichnungen, Montageplänen,

zeichnungen ! Stromlaufplänen und Stücklisten

----------------!---------------------------------------------------

Anfertigen ein- ! Anfertigen ein-! Anfertigen von einfachen Schalt-

facher Skizzen ! facher Montage-! diagrammen, Montage- und Strom-

mechanischer ! und Stromlauf- ! laufplänen

Teile ! pläne !

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Kenntnis der Herstellung von

! ! Leiterplatten

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Prüfen, Einstellen und Abgleichen

! ! von Baugruppen

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Kenntnis der Bauelemente und

! ! Grundschaltungen der Elektronik

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Herstellen einfacher

! ! elektronischer Schaltungen mit

! ! Halbleiterbauelementen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. II und III der V BGBl. Nr. 26/1986

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr I 2. Lehrjahr I 3. Lehrjahr I 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-

und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen I - I - I -

```

```

Anreißen I - I - I -

```

```

Feilen I - I - I -

```

```

Scharfschleifen I - I - I -

```

```

Sägen I - I - I -

```

```

Bohren I Bohren mit I - I -

I Montagegeräten I I

I sowie mit I I

I Lehren und I I

I Vorrichtungen I I

```

```

Reiben I - I - I -

```

```

Nieten I - I - I -

```

```

GewindeschneidenI GewindeschneidenI - I -

von Hand I I I

```

```

Richten und I - I - I -

Biegen I I I

```

```

Kleben I Kleben I - I -

```

```

Schrauben und I - I - I -

Schrauben- I I I

sicherung I I I

```

```

Weichlöten I Hartlöten I - I -

```

```

Einfaches I - I - I -

Warmbehandeln I I I

und Härten I I I

```

```

- I Einfaches I - I -

I ElektroschweißenI I

```

```

Einfaches I - I - I -

Längs- I I I

und Plandrehen I I I

```

```

Einfaches I - I - I -

Fräsen I I I

```

```

- I Anfertigen von I - I -

I einfachen I I

I Vorrichtungen I I

```

```

Lesen von Werk- I Lesen und Anfertigen von Fertigungs-, Montage-,

zeichnungen und I Stromlauf-, Schalt- und Anschlußplänen sowie

einfachen elek- I Erstellen von Schaltzeitdiagrammen

trotechnischen I

Schaltplänen, I

Anfertigen von I

Skizzen I

```

```

Zurichten von I - I - I -

blanken und I I I

isolierten I I I

Leitungen, I I I

Herstellen von I I I

Klemm-, Löt-, I I I

Steck- und an- I I I

deren leitenden I I I

Schaltver- I I I

bindungen I I I

```

```

Grundkenntnisse I Kenntnis der I - I -

der I Elektrotechnik I I

Elektrotechnik I und Elektronik I I

und Elektronik I I I

```

```

Kenntnis der Bauelemente und I - I -

Grundschaltungen der Elektronik I I

```

```

- I Kenntnis der I - I -

I Bauelemente und I I

I GrundschaltungenI I

I der Halbleiter- I I

I und Digital- I I

I elektronik I I

```

```

- I Zusammenbauen I - I -

I und Justieren I I

I elektro- I I

I mechanischer I I

I Bauelemente I I

```

```

Anfertigen I Herstellen I - I -

einfacher I einfacher I I

Baugruppen I elektronischer I I

I Schaltungen I I

I mit Halbleiter- I I

I bauelementen I I

```

```

- I Kenntnis der Digitaltechnik I -

```

```

- I Prüfen, Einstellen und Abgleichen von Bauelementen

I und Baugruppen

```

```

- I Zusammenbauen, Montieren, Einstellen, Abgleichen,

I Prüfen, Inbetriebsetzen, Warten, Fehlersuchen und

I Reparieren von elektrischen und elektronischen

I Betriebsmitteln, Geräten und Anlagen

```

```

- I Anfertigen von I - I -

I Draht- und I I

I Kabelformen I I

```

```

Handhaben I Handhaben und Einsetzen analoger I -

analoger und I und digitaler Meß- und I

digitaler I Prüfgeräte I

Meßgeräte I I

```

```

- I Kenntnis und Anwendung von elektrischen und

I elektronischen Steuerungen

```

```

- I Errichten, Inbetriebnehmen, Warten und Entstören

I von elektrischen und elektronischen Steuerungen

```

```

- I Grundkenntnisse I Prüfen und Reparieren von

I der Herstellung I Leiterplatten

I von I

I Leiterplatten I

```

```

- I Schalten nach Stromlauf- und I -

I Schaltplänen I

```

```

- I Entwickeln und Herstellen von Schaltungen mit

I elektromechanischen und elektronischen

I Bauelementen

```

```

- I - I Grundkenntnisse I Kenntnis und

I I der pneumati- I Anwendung der

I I schen und I pneumatischen

I I elektropneumati-I und elektro-

I I schen Steuer- I pneumatischen

I I ungstechnik I Steuerungs-

I I I technik

```

```

- I Grundkenntnisse I Kenntnis und I Grundkenntnisse

I der I Anwendung der I der freipro-

I elektronischen I elektronischen I grammierbaren

I Steuer- und I Steuer- und I Steuer- und

I Regeltechnik I Regeltechnik I Regeltechnik

```

```

- I Anfertigen einfacher Steuer- und I -

I Regelkreise I

```

```

- I Grundkenntnisse der Booleschen I -

I Algebra und von Zahlensystemen I

```

```

- I Kenntnis und Anwendung von Entstörmaßnahmen

```

```

- I - I Kenntnis über I Kenntnis über

I I den I periphere Ein-

I I prinzipiellen I richtungen von

I I Aufbau und über I Mikrocomputer-

I I die ArbeitsweiseI systemen

I I von Mikrocompu- I

I I tersystemen I

```

```

- I - I Kenntnis der Programmierung und

I I Erstellen einfacher Programme

```

```

- I - I Kenntnis und Anwendung der

I I Mikroprozessortechnik

```

```

- I Anfertigen ein- I Anfertigen ana- I Anfertigen ein-

I facher Analog- I loger und digi- I facher Inter-

I und Digital- I taler Schaltun- I faceschaltungen

I schaltungen mit I gen mit komple- I für Computer-

I Halbleiterbau- I xen Halbleiter- I Ein- und

I elementen I bauelementen I Ausgabe

```

```

- I Grundkenntnisse der wichtigsten I -

I Arten der Oberflächenveredelung I

I und des Korrosionsschutzes I

```

```

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

Kenntnis von elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

(ÖVE-Vorschriften)

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 3

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! Anreißen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stempeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! Feilen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Scharfschleifen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Meißeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren und ! Bohren und ! - ! -

Senken ! Senken ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Reiben ! Reiben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Passen ! Passen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewindeschneiden! Gewinde- ! - ! -

von Hand ! schneiden ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Richten und ! Richten und ! - ! -

Biegen ! Biegen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Nieten ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Kleben ! Kleben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten ! Weich- und ! - ! -

! Hartlöten ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Warmbehandeln ! Härten ! - ! -

----------------!----------------------------------!----------------

- ! Gasschmelzschweißen ohne ! -

! Zwangslage !

----------------!----------------------------------!----------------

- ! Elektroschweißen ohne Zwangs- ! -

! lage !

----------------!----------------------------------!----------------

- ! - ! Schutzgas- ! -

! ! schweißen !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Einfaches ! -

! Drehen ! Drehen !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Einfaches ! -

! Fräsen ! Fräsen !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfache ! - ! -

! Blecharbeiten ! !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Anfertigen einfacher Werkzeuge und Vorrichtungen

----------------!---------------------------------------------------

Zurichten von ! Zurichten und Verlegen von ! -

blanken und ! blanken und isolierten Leitungen !

isolierten ! !

Leitungen ! !

----------------!----------------------------------!----------------

- ! Einfaches Wickeln und Isolieren ! -

----------------!---------------------------------------------------

- ! Messen elektrischer Größen

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der Elektronik

----------------!----------------!----------------------------------

! Zusammenbauen ! Zusammenbauen und Schalten von

! und Schalten ! Maschinen und Geräten nach

! von Maschinen ! Montage-, Stromlauf- und

! und Geräten ! Bauschaltplänen, auch in Ver-

! nach Montage-, ! bindung mit elektronischen

! Stromlauf- und ! Systemen

! Bauschaltplänen!

----------------!----------------!----------------------------------

- ! Instandhalten ! Instandhalten und Instandsetzen

! und Instand- ! von Maschinen und Geräten nach

! setzen von ! Montage-, Stromlauf- und Bau-

! Maschinen und ! schaltplänen, auch in Verbindung

! Geräten nach ! mit elektronischen Systemen

! Montage-, !

! Stromlauf- !

! und Bauschalt- !

! plänen !

----------------!----------------!----------------------------------

- ! Justieren, ! Justieren, Prüfen und Inbetrieb-

! Prüfen und In- ! setzen von Maschinen und Geräten

! betriebsetzen ! nach Montage-, Stromlauf- und

! von Maschinen ! Bauschaltplänen auch in Ver-

! und Geräten ! bindung mit elektronischen

! nach Montage-, ! Systemen

! Stromlauf- und !

! Bauschaltplänen!

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Aufsuchen und Beseitigen von

! ! mechanischen und elektrischen

! ! Fehlern

----------------!---------------------------------------------------

Lesen von Werk- ! Lesen von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf-

zeichnungen ! und Bauschaltplänen

----------------!---------------------------------------------------

Anfertigen ! Anfertigen einfacher Montage- und Schaltpläne

von einfachen !

Skizzen !

```

```

Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (ÖVE-

Vorschriften, Technische Anschlußbestimmungen)

```

```

Kenntnis der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit

```

```

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 4

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Feinmechaniker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! Messen ! Messen

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! Anreißen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stempeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! Feilen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! Sägen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren ! Bohren ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Passen ! Passen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Reiben ! Reiben ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Richten und ! Richten und ! - ! -

Biegen ! Biegen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Nieten ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewinde- ! Gewinde- ! Gewindeschneiden! -

schneiden von ! schneiden mit ! mit Maschine !

Hand ! Maschine ! (Leitspindel) !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten ! Weich- und ! Hartlöten ! -

! Hartlöten ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Kleben ! Kleben ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Längs- und ! -

! Längs- und ! Plandrehen !

! Plandrehen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Form- und Kegel-! -

! ! drehen !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Fräsen ! -

! Fräsen ! (Teilknopf) !

----------------!----------------!----------------------------------

Schleifen ! Schleifen und ! Schleifen für die

! Schärfen ! feinmechanische Fertigung

----------------!----------------!----------------------------------

Einfache Blech- ! - ! - ! -

arbeiten ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Polieren ! Polieren ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfaches Warm- ! Härten ! Härten ! -

behandeln ! ! !

----------------!----------------!----------------------------------

- ! Zerlegen, ! Zerlegen, Zusammenbauen, Ein-

! Zusammenbauen ! stellen, Justieren, Prüfen, In-

! ! standsetzen und Instandhalten

----------------!----------------!----------------------------------

Lesen von Werk- ! Lesen von Werk-! Lesen von Werk- ! Lesen von Werk-

zeichnungen ! zeichnungen ! zeichnungen ! zeichnungen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Anfertigen von ! Anfertigen von ! Anfertigen von

! einschlägigen ! einschlägigen ! einschlägigen

! Skizzen ! Skizzen ! Skizzen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis der in der Feinmechanik verwendeten

! Maschinenelemente

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis der wichtigsten Meß- und Prüfgeräte in

! der Feinmechanik

----------------!---------------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der wichtigsten ! -

! Arten des Oberflächenschutzes zur!

! Verhinderung von Korrosion !

---------------------------------------------------!----------------

Grundkenntnisse der zweckmäßigen ! - ! -

Anwendung der wichtigsten ! !

Schmiermittel ! !

---------------------------------!----------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Elektrotechnik und der Pneumatik

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Anlage 5

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fernmeldemonteur

(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 171/1974)

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 6

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Mechaniker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! Messen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! Anreißen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stempeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! Feilen ! Feilen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Schaben ! Schaben ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Meißeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! Sägen ! Sägen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren ! Bohren und ! Bohren ! -

! Senken ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Reiben ! Reiben ! Reiben

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Räumen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Passen ! Passen ! Passen

----------------!----------------!-----------------!----------------

Nieten ! Nieten ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewinde- ! Gewinde- ! Gewinde- ! Gewinde-

schneiden von ! schneiden von ! schneiden mit ! schneiden mit

Hand ! Hand und mit ! Maschine ! Maschine

! Maschine ! !

! (Leitspindel) ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Richten ! Richten ! Richten ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Biegen ! Biegen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten ! Weichlöten ! Weichlöten ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Hartlöten ! Hartlöten ! Hartlöten

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Kleben ! Kleben ! Kleben

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Kitten ! Kitten

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfaches ! Warmbehandeln ! Warmbehandeln ! Warmbehandeln

Warmbehandeln ! einfacher ! !

! Werkstücke ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Härten ! Härten ! Härten

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Drehen ! Drehen

! Längs- und ! !

! Plandrehen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Hobeln ! Hobeln ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Fräsen auch mit ! Fräsen auch mit

! Fräsen ! Teilapparat ! Teilapparat

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Gewindestrählen ! Gewindestrählen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Verzahnungen ! Verzahnungen

! ! mit Teilapparat ! mit Teilapparat

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfache ! Blechbe- ! Blechbe- ! -

Blechbearbeitung! arbeitung ! arbeitung !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Elektro- ! Elektro-

! Elektro- ! schweißen ! schweißen

! schweißen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfaches ! Schleifen und ! Schleifen und ! Schleifen für

Schleifen ! Schärfen für ! Schärfen für ! mechanische

! mechanische ! mechanische ! Fertigung

! Fertigung ! Fertigung !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Federn wickeln ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Zerlegen, Zu- ! Zerlegen, Zu- ! Zerlegen, Zu-

! sammenbauen ! sammenbauen, ! sammenbauen,

! ! Justieren, Prü- ! Justieren, Prü-

! ! fen, Instand- ! fen, Instand-

! ! setzen und In- ! setzen und In-

! ! standhalten ! standhalten

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der Elektro-

! ! technik, der Pneumatik und der

! ! Hydraulik, die der Mechaniker

! ! benötigt

----------------!----------------!----------------------------------

Lesen von ein- ! Lesen von ! Lesen von ! Lesen von

fachen Werk- ! Werkzeichnungen! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

zeichnungen ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Anfertigen von ! Anfertigen von ! Anfertigen von

! einschlägigen ! einschlägigen ! einschlägigen

! Skizzen ! Skizzen ! Skizzen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der in der Mechanik verwendeten

! Maschinenelemente

----------------!---------------------------------------------------

Grundkenntnisse ! Grundkenntnisse der wichtigsten Meß- und der wichtigsten ! Prüfgeräte, die der Mechaniker benötigt Meßgeräte, die !

der Mechaniker !

benötigt !

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse des Oberflächen-

! ! schutzes zur Verhinderung von

! ! Korrosion

```

```

Grundkenntnisse der zweckmäßigen Anwendung der wichtigsten

Schmiermittel

```

```

- ! Grundkenntnisse der bei der Anwendung der

! Fertigkeiten erforderlichen Normen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Bestimmungen

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 7

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stempeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! Feilen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Meißeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren ! Bohren ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Nieten ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Schaben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Scharfschleifen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Richten und ! Richten und ! - ! -

Biegen ! Biegen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Reiben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Passen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewinde- ! Gewinde- ! - ! -

schneiden von ! schneiden mit ! !

Hand ! Maschine ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten ! Weich- und ! Hartlöten ! -

! Hartlöten ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Einfaches ! Elektro-

! ! Elektroschweißen! schweißen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Gasschmelz- ! -

! Gasschmelz- ! schweißen !

! schweißen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfaches Warm- ! Härten ! Härten ! -

behandeln ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Längs- (innen, ! -

! Längs- und ! außen) und !

! Plandrehen ! Plandrehen !

----------------!----------------!----------------------------------

- ! Zurichten von ! Verlegen und Anschließen von

! druckmittel- ! druckmittelführenden Leitungen

! führenden ! bis 15 mm NW

! Leitungen bis !

! 15 mm NW !

----------------!----------------!----------------------------------

- ! Zurichten von ! Verlegen und Anschließen von

! elektrischen ! elektrischen Leitungen bis 2,5

! Leitungen bis ! qmm

! 2,5 qmm !

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Zusammenbauen und Anschließen von

! ! einfachen Meßanordnungen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Messen und Drücken, Durchflußmengen und -stärken,

! Flüssigkeitsständen, elektrischen Größen,

! Temperaturen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Bestimmen von Kräften, Maßen und Gewichten mit

! einfachen Geräten

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Zusammenbauen und Inbetrieb-

! ! nehmen, Einstellen, Überwachen

! ! und Überprüfen von einfachen

! ! Regelkreisen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Aufrechterhalten der Betriebsfähigkeit von

! Geräten

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Eingrenzen und Erkennen von Stör-

! ! ursachen nach Fehlersuchanlei-

! ! tung, Schaltplan oder Anweisung

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Wiederherstellen der Betriebs-

! ! fähigkeit von Meß- und

! ! Regelanlagen

----------------!----------------!----------------------------------

Lesen von ! Lesen von Werk-! Lesen von Werkzeichnungen,

Werkzeichnungen ! zeichnungen und! Schalt- und Anschlußplänen

! Anfertigen ein-!

! facher Skizzen !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Ober-

! flächenschutzes zur Verhinderung von Korrosion

----------------!---------------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der Elektrotechnik

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis der Pneumatik

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.

Anlage 8

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Arbeitsbehelfe, Meßgeräte

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! Anreißen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! Feilen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren ! Bohren ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Scharfschleifen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewinde- ! - ! - ! -

schneiden von ! ! !

Hand ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Biegen und ! - ! - ! -

Richten ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Nieten ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten ! Weichlöten ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Kleben ! - ! -

```

```

Zurichten, Verlegen und Prüfen von Leitungen und Kabeln

```

```

- ! Schalten nach Stromlauf- und Montageplänen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Handhaben von elektrischen und elektronischen Meß-

! und Prüfgeräten

----------------!---------------------------------------------------

- ! Abgleichen, Einstellen, Überprüfen, Warten,

! Reparieren von Geräten und Anlagen der

! Elektroakustik, Phonotechnik, Magnetaufzeichnung,

! Rundfunk- und Fernsehtechnik

----------------!---------------------------------------------------

- ! Zusammenbauen und Schalten von Baugruppen aus

! elektrischen und elektronischen Bauelementen

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Inbetriebsetzen und Prüfen der

! ! Funktion von Anlagen

----------------!---------------------------------------------------

Lesen von Werk- ! Lesen von Werkzeichnungen, Montage- und Stromlauf-

zeichnungen ! plänen

----------------!---------------------------------------------------

Anfertigen ein- ! Anfertigen einfacher Montage- und Stromlaufpläne

facher Skizzen !

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der Errichtung

! ! von elektroakustischen und hoch-

! ! frequenztechnischen Anlagen

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Kenntnis des Funkentstörens von

! ! Geräten

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Kenntnis über die Errichtung und

! ! den Betrieb von Antennenanlagen

```

```

Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen aus den elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften (ÖVE, TAEV) sowie der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.

Anlage 9

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Technischer Zeichner

(Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Arbeitsgeräte und

Einrichtungen

```

```

Zeichnen und Beschriften mit Bleistift und ! -

Tusche !

```

```

Zeichnen am Reißbrett mit Zeichenmaschine

```

```

Handhaben der ! - ! -

Schablone ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Papierauswahl, -be- ! - ! -

handlung und Blatt- ! !

einteilung ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Normschrift, Papier- ! Sinnbilder, ! -

formate, Blatteilung, ! Kurzzeichen, !

Linienarten und ! Schriftfeld, !

Linienbreiten ! Stücklisten !

----------------------!----------------------!----------------------

Skizzieren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Maßstäbliches ! Zeichnen in ver- ! -

Zeichnen ! schiedenen Maßstäben !

----------------------!----------------------!----------------------

Maßeintragungen, Maß- ! - ! -

linien und Maßzahlen ! !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Oberflächenzeichen, Bearbeitungs- und

! Behandlungsangaben

----------------------!---------------------------------------------

Normgerechte Dar- ! Normgerechte Dar- ! Normgerechte Dar-

stellung von Ansichten! stellung von Ansich- ! stellung von Abwick-

! ten und Schnitten ! lungen,

! ! Durchdringungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Anfertigen von normgerechten Zeichnungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Aufnehmen von Modellen und Bauteilen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Anfertigen von Gruppen- und Zusammen-

! stellungszeichnungen nach Angabe

----------------------!---------------------------------------------

- ! Anfertigen von Zeichnungen nach Modellauf-

! nahme

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Zeichnen von Einzel-

! ! teilen nach Angabe

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Herauszeichnen und

! ! Bemaßen von Teilen

! ! aus Entwürfen und

! ! Zusammenstellungs-

! ! zeichnungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Fachbezogenes Rechnen, auch mit Formeln und

! Tabellen sowie Rechengeräten

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis fachbezogener Normen

```

```

Grundkenntnisse der Werkstoffbearbeitung ! -

sowie Grundkenntnisse der Arbeitsvorgänge des!

fachbezogenen Fertigungsbetriebes !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

21 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

31 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

41 - 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 12%

derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes auf den Gebieten der Planung, Berechnung und Konstruktion leisten.

Werden in einem Betrieb auch im Lehrberuf Industriekaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die höhere nichtkaufmännische Dienste leisten und als fachlich einschlägig ausgebildet für beide Lehrberufe gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 10

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker

Berufsbild

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1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und! Kenntnis der Werk- ! -

Hilfsstoffe des ! und Hilfsstoffe zur !

Metallbereiches, ihrer! Packmittelerzeugung, !

Eigenschaften, Verwen-! ihrer Herstellung, !

dungs- und Bearbei- ! ihrer Eigenschaften, !

tungsmöglichkeiten ! Verwendungs- und Be- !

! arbeitungsmöglich- !

! keiten und Lagerung !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der maschi-

! ! nellen Packmittelher-

! ! stellung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der Stö-

! ! rungsursachen und

! ! Störungsbehebung bei

! ! der Packmittelher-

! ! stellung

----------------------!---------------------------------------------

Metallbearbeitung: ! Metallbearbeitung: Einfaches Längs- und

Messen, Anreißen, ! Plandrehen;

Feilen, Meißeln, Sä- !

gen, Bohren, Nieten, !---------------------------------------------

Gewindeschneiden, ! Einfaches Elektroschweißen

Richten, Biegen, !

Weichlöten, Kleben; !

Warmbehandeln ein- !---------------------------------------------

facher Werkstücke, ! Anfertigen einfacher Ersatzteile

Härten, Schärfen von !

Werkzeugen !

----------------------!---------------------------------------------

Grundkenntnisse der ! - ! -

einschlägigen Normen ! !

im Metallbereich ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse des ! - ! -

Oberflächenschutzes ! !

zur Verhinderung von ! !

Korrosion ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis der Vered- ! -

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