Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. April 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-05-01
Letzte Aktualisierung 1986-01-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

! lung von Packstoffen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Qualitätskontrolle

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Grundkenntnisse der ! -

! gebräuchlichen !

! Druckverfahren !

! (Hoch-, Flach-, Tief-!

! und Siebdruck) unter !

! besonderer Berück- !

! sichtigung des Flexo-!

! druckes !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der Kunst-

! ! stoffverarbeitung in

! ! der Packmittelher-

! ! stellung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis der Arten ! -

! und Typen von Pack- !

! mittel !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der wichtig-

! ! sten Verpackungs-

! ! systeme

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis der ge- ! -

! bräuchlichsten Pack- !

! hilfsmittel !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der wichtig-

! ! sten Abpackvorgänge:

! ! Aufrichten, Füllen,

! ! Verschließen; Formen,

! ! Einschlagen,

! ! Einwickeln

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der wichtig-

! ! sten zum Abpacken in

! ! Verwendung stehenden

! ! Maschinen und ihrer

! ! Funktionsweise

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Packmittelerzeugung: ! -

! Einteilen, Messen, !

! Ritzen, Rillen, !

! Nuten, Biegen, !

! Falzen, Falten, Stan-!

! zen, Schlitzen, Per- !

! forieren, Schneiden, !

! Prägen, Pressen, Ver-!

! binden, Tiefziehen; !

! Herstellen von Stanz-!

! formen; Zurichten !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Zeichnen von Zuschnittsformen (Fertigungs-

! zeichnen)

----------------------!---------------------------------------------

- ! Anfertigen von Packmittelmustern

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Grund-

! Mechanik, Elektro- ! lagen der mechani-

! technik, der Pneuma- ! schen, pneumatischen,

! tik und Hydraulik, ! hydraulischen und

! die der Verpackungs- ! elektrischen Steuer-

! mittelmechaniker ! und Regeltechnik

! benötigt !

```

```

Grundkenntnisse der in der Mechanik ver- ! -

wendeten Maschinenelemente !

```

```

- ! Kenntnis der bei Herstellung und Bedrucken

! von Packmitteln und Packstoffen in

! Verwendung stehenden Maschinen und ihrer

! Funktionsweise

----------------------!---------------------------------------------

- ! Einstellen, Umstellen, Bedienen und Warten

! von Maschinen und Druckwerken

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Feststellen und

! ! Beheben von mechani-

! ! schen Störungen an

! ! Packmittel-Herstell-

! ! maschinen und

! ! Druckwerken

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Aus-, Ein- und Zusam-

! ! menbau von Maschinen-

! ! teilen der Packmit-

! ! tel-Herstellmaschinen

! ! und Druckwerke

```

```

Kenntnis der erforderlichen Schmiermittel, ihrer Eigenschaften und

Anwendungsmöglichkeiten

```

```

Lesen von einfachen Werkzeichnungen ! Lesen von Werkzeich-

! nungen und einfachen

! Schaltplänen

---------------------------------------------!----------------------

- ! Anfertigen einfacher ! -

! Skizzen !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede

weitere Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Herstellmaschine, Werkzeichnung, Elektrotechnik

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 11

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Waffenmechaniker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Stempeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! Feilen ! Feilen

----------------------!----------------------!----------------------

Meißeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schaben ! Schaben ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Senken ! Senken ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Reiben ! Reiben

----------------------!----------------------!----------------------

Passen ! Passen ! Passen

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden mit Maschine (Leitspindel)

Hand !

----------------------!---------------------------------------------

Richten ! Richten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Biegen ! Biegen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hämmern ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Hartlöten

----------------------!---------------------------------------------

- ! Glühen, Einsetzen, Härten und Anlassen

----------------------!---------------------------------------------

Scharfschleifen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Einfaches Elektro-

! ! schweißen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Längs- und ! Drehen auch von

! Plandrehen ! Nichteisenmetallen

! ! und Kunststoffen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Brünieren ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Ein- und Ausschäften in vorgefertigten

! Schäften

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen der Einzelteile von Schußwaffen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Montieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Überprüfen der

! ! Funktionsfähigkeit

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Einregulieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Einschießen

----------------------!---------------------------------------------

Lesen von einfachen ! Lesen von Fertigungszeichnungen

Fertigungszeichnungen !

----------------------!---------------------------------------------

Einfaches Skizzieren ! Skizzieren ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis des Hämmerns und Richtens von

! Kugelläufen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.

Anlage 11

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Waffenmechaniker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Stempeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! Feilen ! Feilen

----------------------!----------------------!----------------------

Meißeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schaben ! Schaben ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Senken ! Senken ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Reiben ! Reiben

----------------------!----------------------!----------------------

Passen ! Passen ! Passen

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden mit Maschine (Leitspindel)

Hand !

----------------------!---------------------------------------------

Richten ! Richten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Biegen ! Biegen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hämmern ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Hartlöten

----------------------!---------------------------------------------

- ! Glühen, Einsetzen, Härten und Anlassen

----------------------!---------------------------------------------

Scharfschleifen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Einfaches Elektro-

! ! schweißen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Längs- und ! Drehen auch von

! Plandrehen ! Nichteisenmetallen

! ! und Kunststoffen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Brünieren ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Ein- und Ausschäften in vorgefertigten

! Schäften

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen der Einzelteile von Schußwaffen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Montieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Überprüfen der

! ! Funktionsfähigkeit

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Einregulieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Einschießen

----------------------!---------------------------------------------

Lesen von einfachen ! Lesen von Fertigungszeichnungen

Fertigungszeichnungen !

----------------------!---------------------------------------------

Einfaches Skizzieren ! Skizzieren ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis des Hämmerns und Richtens von

! Kugelläufen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Artikel II

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 116/1972)

Die Bestimmungen des Art. I sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel III

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 116/1972)

Die Bestimmungen der Art. I und II sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1985 begonnen hat, nicht anzuwenden. Auf diese Lehrlinge finden die Bestimmungen über das Berufsbild im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Art. IV Z 1) bis 31. Dezember 1988 weiterhin Anwendung.

Artikel XVI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 116/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 116/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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