Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Mai 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werdenStF.: BGBl. Nr. 276/1973
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Für den Lehrberuf Dachdecker in der Anlage 1 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 192/2019, mit Ablauf des 31. Juli 2019 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Fahrzeugfertiger in der Anlage 2 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 262/2003, mit Ablauf des 30. Juni 2003 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Formschmied in der Anlage 3 ;
für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 636/1996, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) in der Anlage 5 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 103/1989, mit Ablauf des 30. Juni 1989 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) in der Anlage 6 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 101/1989, mit Ablauf des 30. Juni 1989 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Pflasterer in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 241/1987, mit Ablauf des 30. Juni 1987 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Physiklaborant in der Anlage 8 ;
für den Lehrberuf Schmied in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 386/1990, mit Ablauf des 30. Juni 1990 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Stukkateur in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 242/1987, mit Ablauf des 30. Juni 1987 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Universalhärter in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 272/2002, mit Ablauf des 30. Juni 2002 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Werkstoffprüfer in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 64/2008, mit Ablauf des 1. September 2011 aufgehoben) .
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980
Anlage 1
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dachdecker
Berufsbild
| 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |
|---|---|---|---|
| Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe (insbesondere Arbeits-, Fang- und Schutzgerüste) | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe (insbesondere Arbeits-,Fang- und Schutzgerüste) | ||
| Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, und Verwendungsmöglichkeiten | |||
| Grundkenntnisse der Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe | – | – | |
| – | Kenntnis der schädlichen Einflüsse auf die Baustoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr | ||
| – | Kenntnis der Belastbarkeit von Decken und Gerüsten | ||
| Kenntnis der Deckregeln | Kenntnis der Deckregeln | Kenntnis der Deckregeln | |
| – | Schnüren und Einteilen des Deckverbandes | ||
| Bearbeiten von Deckmaterialien und deren Befestigung | |||
| Eindecken nach verschiedenen Decksystemen | |||
| Ausführen von Einfassungen | Ausführung von Einfassungen und Anschlüssen | ||
| Versetzen und Aufsetzen | – | ||
| Verstreichen mit Mörtel | – | ||
| Einbauen von liegenden Fenstern, Dach- und Schneefanghaken | Eindecken von Dachgaupen | ||
| Gießen, Kleben, Nageln, Flämmen, Besanden und Beschütten von Deckmaterialien bei Herstellung von Kalt- und Warmdächern | – | ||
| Einfaches Skizzieren | Lesen von Werkzeichnungen (Ausführungszeichnungen) | ||
| – | Vermessen von Deckflächen | ||
| – | – | Feststellen des Materialbedarfes | |
| – | – | Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen | |
| Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | |||
| Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit, insbesondere in bezug auf Brand- und Explosionsgefahr | |||
| Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
| 1 fachlich einschlägig ausgebildete Person | 2 Lehrlinge |
|---|---|
| 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 2 Lehrlinge |
| 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 3 Lehrlinge |
| 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 4 Lehrlinge |
| auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person | 1 weiterer Lehrling |
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen – unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.
Anlage 2
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Fahrzeugfertiger
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! Anreißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen von Hand ! Sägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Richten ! Richten ! Richten
----------------------!----------------------!----------------------
Meißeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schneiden mit Schere ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schweifen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! Bohren und Senken ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Reiben von Hand ! Reiben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Nieten ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden ! -
Hand ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Hartlöten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Biegen ! Biegen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Fügen ! Fügen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches ! Gasschmelzschweißen
! Gasschmelzschweißen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Brennschneiden ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Elektroschweißen ! Elektroschweißen
! ! einschließlich
! ! Mehrlagennaht
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Schutzgasschweißen
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Schmieden ! Schmieden ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Scharfschleifen ! Einfaches Schleifen ! Schleifen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Stanzen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Härten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Drehen ! -
----------------------!---------------------------------------------
- ! Warm- und Kaltbiegen von Profilen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aus- und Einbauen ! -
! von Lagern !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Zerlegen und Zusammenbauen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Anfertigen von ! Zusammenpassen der
! Stahlbauteilen ! Teile und Aufbau der
! ! Konstruktion
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einbauen und Einstellen von Bremsen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Feststellen und
! ! Beheben von Störungen
! ! und Schäden
---------------------------------------------!----------------------
Lesen von Werkzeichnungen ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! Skizzieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis der Montage
! ! von einschlägigen
! ! elektrischen Geräten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis des
! ! Einbauens und der
! ! Bedienung von
! ! hydraulischen und
! ! pneumatischen
! ! Einrichtungen am
! ! Fahrzeug
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 3
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Formschmied
Berufsbild
| 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
|---|---|---|
| Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
| Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||
| Messen | Messen | – |
| Anreißen | Anreißen | – |
| Feilen | Feilen | – |
| Meißeln | – | – |
| Sägen von Hand | Sägen von Hand und mit Maschine | Sägen mit Maschine |
| Bohren | Bohren | – |
| Gewindeschneiden von Hand | Gewindeschneiden | – |
| – | Hartlöten | Hartlöten |
| Einfaches Schleifen | Schleifen | – |
| – | Feuerführen und Warmmachen des Schmiedestückes | |
| Strecken | Strecken | – |
| Breiten | Breiten | – |
| Spitzen | Spitzen | – |
| Stauchen | Stauchen | – |
| Lochen | Lochen | – |
| Falten | Falten | – |
| Absetzen | Absetzen | Absetzen |
| Richten | Richten | – |
| Biegen | Biegen | – |
| – | Kröpfen, Rollen, Verdrehen | – |
| – | Schroten | Schroten |
| – | Gasschmelzschweißen | |
| – | – | Brennschneiden |
| – | Elektroschweißen | – |
| Lesen von Fertigungszeichnungen | Lesen von Fertigungszeichnungen | Lesen von Fertigungszeichnungen |
| Schmieden von Hand nach Zeichnung | Schmieden von Hand und unter Krafthammer, auch mittels Hilfsgelenk nach Zeichnung, Muster und Schablone | |
| – | Glühen einfacher Werkstücke | Glühen und Härten |
| – | Aufschrumpfen | Aufschrumpfen |
| – | Anfertigen von Schmiedewerkzeugen | |
| Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
| Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
| Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
| 1 fachlich einschlägig ausgebildete Person | 2 Lehrlinge |
|---|---|
| 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 3 Lehrlinge |
| 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 4 Lehrlinge |
| 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 5 Lehrlinge |
| 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 6 Lehrlinge |
| von der 6. bis 50. fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person | 1 weiterer Lehrling |
| von der 51. bis 102. fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 1 weiterer Lehrling |
| ab der 103. fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 1 weiterer Lehrling |
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen – unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 4
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und
Apparate
```
```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsmittel, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der ! - ! -
Körperpflege ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis des ! - ! -
Verhaltens gegenüber ! !
den Kunden ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Vorübungen zum ! Rasieren ! -
Rasieren ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Behandeln der Haut ! - ! -
vor und nach dem ! !
Rasieren ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Bartschneiden ! Bartfärben
----------------------!----------------------!----------------------
Vorübungen zum ! Haarschneiden naß ! Haarschneiden naß
Haarschneiden ! und trocken ! und trocken
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Modehaarschnitt
----------------------!----------------------!----------------------
Reinigen der Haut ! Reinigen der Haut ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Hautdiagnose ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gesichtsmassagen ! Gesichtsmassagen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anlegen von ! Anlegen von ! -
Kompressen und ! Kompressen und !
Packungen ! Packungen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Herstellen eines ! -
! Make-up !
----------------------!----------------------!----------------------
Hand- und Nagelpflege ! Hand- und Nagelpflege! -
```
```
Kenntnis der Wasserwell- und Einlegemethoden
```
```
Kenntnis der Technik des Ausfrisierens
```
```
Herstellen von ein- ! Herstellen von ! Herstellen von
fachen Tagesfrisuren ! modischen Frisuren ! modischen Frisuren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Herstellen von
! ! Frisuren für
! ! festliche Anlässe
----------------------!----------------------!----------------------
Haarwaschen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Friktionen, Kopf- ! - ! -
massagen, Packungen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Wickelübungen für ! Herstellen von ! Herstellen von
Dauerwellen, Fixieren ! Dauerwellen ! Dauerwellen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Verwendung von
! ! Haarersatzteilen und
! ! Haarschmuck
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse der ! Kenntnisse der
! Farblehre und der ! Farblehre und der
! optischen Wirkung ! optischen Wirkung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Auftragen von ! Arbeiten, die zu
! Tönungen und ! einer Farbveränderung
! Färbungen ! der Haare führen
----------------------!----------------------!----------------------
Augenbrauen und ! Augenbrauen und ! -
Wimpern färben ! Wimpern färben !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Pflegen und Frisieren! -
! von Perücken und !
! Haarersatzteilen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Tressieren, Knüpfen, ! -
! Kordeln, Nähen, !
! Tambourieren !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Anfertigen von
! ! Haarersatzteilen
```
```
Grundkenntnisse der Biologie und Anatomie im Hinblick auf den
Blutkreislauf, Stoffwechsel, Aufbau der Haut, des Haares und des
Nagels
```
```
- ! Kenntnis der Haar-, Haut- und
! Nagelkrankheiten
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Kenntnis des
! ! Maskenbildens
---------------------------------------------!----------------------
Kenntnis der Waren des Fachbereiches ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! - ! Fachkundige
! ! Kundenberatung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 5
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Landschaftsgärtner
(Garten- und Grünflächengestalter)
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
Kenntnis der geeigneten Pflanzen
```
```
- ! Grundkenntnisse der Vermehrung der Pflanzen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der Kultur der Pflanzen
```
```
Grundkenntnisse der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes
```
```
Vorbereiten von ! - ! -
Bepflanzungsflächen ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Verwenden von Pflanzen in der
! Gartengestaltung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einfaches Vermessen, ! Vermessen und
! Nivellieren, Fluchten! Einmessen im Gelände
! ! sowie Maßaufstellung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Aufnehmen von ! Arbeiten nach Plänen
! Bestandsplänen !
----------------------!----------------------!----------------------
Lesen einfacher ! Einfaches Zeichnen ! -
Zeichnungen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis des
! ! Hangverbaues und der
! ! Hangsicherung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Ausführen von
! ! Umzäunungsarbeiten
----------------------!----------------------!----------------------
Bewässerung ! Bewässerung ! Be- und Entwässerung
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der Natur- ! Einfache ! Verbauen von Natur-
und Kunststeine ! Steinarbeiten ! und Kunststeinen
----------------------!----------------------!----------------------
Rasenanbau und ! Rasenanbau und ! Verlegen von Rasen-
Rasenpflege ! Rasenpflege ! ziegeln, Rollrasen
! ! und Rasenersatz
----------------------!----------------------!----------------------
Händische und ! Händische und ! Händische und
maschinelle ! maschinelle ! maschinelle
Bodenbearbeitung ! Bodenbearbeitung ! Bodenbearbeitung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Bodenverbesserung ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Maßnahmen zum Schutz
! ! des Mutterbodens
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Düngung ! Düngung
----------------------!----------------------!----------------------
Anlagenpflege ! Anlagenpflege ! Anlagenpflege
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Gehölzschnitt
----------------------!---------------------------------------------
- ! Pflanz- und Erhaltungsarbeiten
----------------------!---------------------------------------------
- ! Pflanzenschutz- und
! Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
----------------------!---------------------------------------------
Kenntnis der ! - ! -
Giftvorschriften ! !
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf je weitere 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 6
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist)
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
Kenntnis der handelsüblichen Pflanzen und Blumen, ihrer botanischen
Namen und ihrer Pflegeansprüche
```
```
- ! Erkennen von Krankheiten und Schädlingen und
! deren Bekämpfung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Düngen ! Düngen
----------------------!---------------------------------------------
Versorgen von handels-! Versorgen von handelsüblichen Schnittblumen
üblichen Schnittblu- ! und Topfpflanzen
men und Topfpflanzen !
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Füllen von
! ! Pflanzgefäßen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse
! ! erdloser Kulturen
! ! (Hydrokultur)
```
```
Andrahten und Stützen von Blumen, Schnitt- und Bindegrün
```
```
Anfertigen von Kranz- und Grabstraußunterlagen und Girlanden
```
```
- ! Ausstecken von Formen und Flächen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Füllen von Vasen, Schalen und Körben
----------------------!---------------------------------------------
- ! Stecken von Kränzen und Sträußen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Eigengestalterisches
! ! Anfertigen aller Blu-
! ! menbindererzeugnisse
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Dekorieren,
! ! Auslagengestaltung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der Harmonie von Farben und Formen
```
```
Warenverkauf und Kundenbetreuung (Warenvorlage, Verkaufsgespräch,
Beratung)
```
```
Kenntnis der ! - ! -
Warenannahme ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der kaufmännischen
! Geschäftsorganisation
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf je weitere 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 6
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist)
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
Kenntnis der handelsüblichen Pflanzen und Blumen, ihrer botanischen
Namen und ihrer Pflegeansprüche
```
```
- ! Erkennen von Krankheiten und Schädlingen und
! deren Bekämpfung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Düngen ! Düngen
----------------------!---------------------------------------------
Versorgen von handels-! Versorgen von handelsüblichen Schnittblumen
üblichen Schnittblu- ! und Topfpflanzen
men und Topfpflanzen !
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Füllen von
! ! Pflanzgefäßen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse
! ! erdloser Kulturen
! ! (Hydrokultur)
```
```
Andrahten und Stützen von Blumen, Schnitt- und Bindegrün
```
```
Anfertigen von Kranz- und Grabstraußunterlagen und Girlanden
```
```
- ! Ausstecken von Formen und Flächen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Füllen von Vasen, Schalen und Körben
----------------------!---------------------------------------------
- ! Stecken von Kränzen und Sträußen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Eigengestalterisches
! ! Anfertigen aller Blu-
! ! menbindererzeugnisse
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Dekorieren,
! ! Auslagengestaltung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der Harmonie von Farben und Formen
```
```
Warenverkauf und Kundenbetreuung (Warenvorlage, Verkaufsgespräch,
Beratung)
```
```
Kenntnis der ! - ! -
Warenannahme ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der kaufmännischen
! Geschäftsorganisation
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf je weitere 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980
Anlage 7
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Pflasterer
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu ! Handhaben und
verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, ! Instandhalten der zu
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ! verwendenden
! Werkzeuge, Maschinen,
! Vorrichtungen,
! Einrichtungen und
! Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der ! - ! -
Lagerung von ! !
Materialien ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse
! auf die Baustoffe und der Maßnahmen zu deren
! Abwehr
----------------------!---------------------------------------------
Ausmessen ! Ausmessen ! Ausmessen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Bestimmen des Radius ! -
---------------------------------------------!----------------------
Aufbauen und Planieren des Untergrundes ! Aufbauen, Planieren
! und Verdichten des
! Untergrundes
---------------------------------------------!----------------------
- ! Herstellen von ! -
! Betonmischungen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einspannen ! Einspannen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Nivellieren mit Visierkreuz
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Zurichten der
! ! Werkstoffe
```
```
Verlegen und Versetzen in Beton und Sand
```
```
- ! Ausführen von Anschlüssen und Einfassungen
----------------------!---------------------------------------------
Vergießen ! Vergießen und ! -
! Verfugen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Rütteln ! Rammen und Rütteln
----------------------!---------------------------------------------
- ! Lesen von Werkzeichungen und Arbeitsplänen
----------------------!---------------------------------------------
Einfaches Skizzieren ! Einfaches maßstäbliches Zeichnen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Ausfüllen der
! ! Ausmaß- und
! ! Arbeitsbestätigungen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Feststellen des
! ! Materialbedarfes
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der ein- ! Kenntnis der einschlägigen
schlägigen Sicher- ! Sicherheitsvorschriften, der sonstigen in
heitsvorschriften und ! Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze
der sonstigen in ! des Lebens und der Gesundheit sowie der
Betracht kommenden ! berufseinschlägigen Vorschriften der
Vorschriften zum ! Straßenverkehrsordnung (Beschilderung,
Schutze des Lebens ! Absperrung und Absicherung der Baustellen)
und der Gesundheit !
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 8
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Physiklaborant
Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Prüfen und Justieren physikalischer Meßgeräte
Führen von Protokollen
Auswerten von Meßergebnissen
Einfache fotografische Arbeiten
Einfache chemische Arbeiten
Lesen technischer Zeichnungen und Anfertigen von einfachen Skizzen Probennahme, Vorbereiten und Ausführen von Versuchen und Messungen
auf den Gebieten der Mechanik, Wärmetechnik und Elektrotechnik Kenntnis des physikalischen Fachrechnens
Physikalische Grundkenntnisse auf den Gebieten der Mechanik,
Wärmetechnik, Elektrotechnik und Optik
Grundkenntnisse der wichtigsten Begriffe der Chemie Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 9
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Schmied
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! Anreißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! Feilen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Meißeln ! Meißeln ! Meißeln
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen von Hand ! Sägen mit Maschine ! Sägen mit Maschine
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! Bohren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden ! Gewindeschneiden ! -
von Hand ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Hartlöten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Schleifen ! Schleifen ! Scharfschleifen
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches ! Glühen einfacher ! Glühen
Warmbehandeln ! Werkstücke !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Härten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Gasschmelzschweißen ! Gasschmelzschweißen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Elektroschweißen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Feuerführen und Warmmachen des
! Schmiedestückes
----------------------!---------------------------------------------
Strecken ! Strecken ! Strecken
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Breiten ! Breiten
----------------------!----------------------!----------------------
Spitzen ! Spitzen ! Spitzen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Stauchen ! Stauchen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Lochen ! Lochen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Spalten ! Spalten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Absetzen ! Absetzen
----------------------!----------------------!----------------------
Richten ! Richten ! Richten
----------------------!----------------------!----------------------
Biegen ! Biegen ! Biegen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kröpfen ! Kröpfen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Rollen ! Rollen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Verdrehen ! Verdrehen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schroten ! Schroten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Zusammenbauen ! Zusammenbauen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Einstellen und
! ! Einregulieren
----------------------!---------------------------------------------
Lesen einfacher ! Lesen von Fertigungszeichnungen
Fertigungszeichnungen !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Skizzieren ! Skizzieren
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des
! Oberflächenschutzes zur Verhinderung der
! Korrosion
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 10
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Stukkateur
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der ! - ! -
Lagerung der Werk- ! !
und Hilfsstoffe ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse der ! -
! schädlichen Einflüsse!
! auf die Werk- und !
! Hilfsstoffe und der !
! Maßnahmen zu deren !
! Abwehr !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kenntnis der ! -
! Zusatzstoffe !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis der sich
! ! durch die Arbeiten
! ! der in Betracht
! ! kommenden Gewerbe
! ! ergebenden
! ! Auswirkungen auf die
! ! Stukkateurarbeiten
----------------------!----------------------!----------------------
Messen, An- und ! Messen, An- und ! -
Aufreißen ! Aufreißen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Anbringen der Putz- ! Anbringen der Putz-
! träger und deren ! träger und deren
! Trägerkonstruktionen ! Trägerkonstruktionen
! samt Befestigungen ! samt Befestigungen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Herstellen von
! ! Schablonen
----------------------!----------------------!----------------------
Herstellen von Gips- ! - ! -
brei und Mörtel ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Aufbringen des Putzes ! Aufbringen des Putzes! Aufbringen des Putzes
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Ziehen von Profilen ! Ziehen von Profilen
! und Gesimsen ! und Gesimsen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Modellieren sowie
! ! Schneiden von orna-
! ! mentalen Werkstücken,
! ! Ecken und Verkröpfun-
! ! gen aus Gips
----------------------!---------------------------------------------
- ! Oberflächengestaltung (Reiben, Filzen,
! Schaben, Kratzen, Waschen, Glätten,
! Schleifen, Spachteln)
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Herstellen und
! ! Bewehren von Formen
! ! für Gußarbeiten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Gießen und Herstellen! -
! von bewehrten und un-!
! bewehrten Elementen !
----------------------!----------------------!----------------------
Versetzen, Montieren ! Versetzen, Montieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Einfache
! ! Konstruktionsarbeiten
----------------------!----------------------!----------------------
Aufstellen von ! Aufstellen von ! -
Leichtwänden ! Leichtwänden !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Lesen von ! Lesen von
! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Einfaches maßstäb-
! ! liches Zeichnen und
! ! Skizzieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Vermessen von ! -
! Bauteilen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Feststellen des ! Feststellen des
! Materialbedarfes ! Materialbedarfes
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf 5 bis 8 Lehrlinge zumindest 2 Ausbilder und auf je weitere 4 Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.
Anlage 11
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Universalhärter
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen ! Messen ! -
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Anreißen ! - ! -
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Stempeln ! - ! -
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Feilen ! - ! -
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Meißeln ! - ! -
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Sägen ! - ! -
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Schneiden mit Schere ! - ! -
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Schaben ! - ! -
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Passen ! Passen ! -
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Bohren ! Bohren und Senken ! -
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Reiben ! - ! -
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Gewindeschneiden ! - ! -
von Hand ! !
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Richten ! - ! -
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Biegen ! - ! -
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Nieten ! - ! -
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Weichlöten ! Hartlöten ! -
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Einfaches Schmieden ! - ! -
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Schleifen einfacher ! - ! -
Werkzeuge ! !
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- ! Einfaches ! -
! Elektroschweißen !
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- ! Einfaches ! -
! Gasschmelzschweißen !
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- ! Einfaches Längs- und ! -
! Plandrehen !
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- ! Glühen (Normalisieren, Weichglühen,
! Spannungsfreiglühen, Zwischenglühen,
! Diffusionsglühen)
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- ! Einpacken und Einsetzen von Werkstücken in
! Aufkohlungsmitteln
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Einfaches Härten ! Härten aus dem Ofen und dem Salzbad und
! Anlassen
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- ! Oberflächenhärten ! Oberflächenhärten
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- ! - ! Aushärten
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- ! Vergüten ! Vergüten
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- ! Prüfen der Härte und Festigkeit
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- ! Prüfen und Beurteilen der Werkstoffzusammen-
! setzung nach Bruchbild und Funkenprobe
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- ! Richten während und nach der Wärmebehandlung
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! Überwachen der Wärmebehandlungsanlagen
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