Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Mai 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werdenStF.: BGBl. Nr. 276/1973

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-07-01
Letzte Aktualisierung 1987-07-01
Status Aufgehoben · 2022-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

- ! - ! Ein- und Ausbauen von

! ! Temperaturmeßgeräten

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- ! Säubern der Werk- ! -

! stücke durch Sand- !

! strahlen und Ablaugen!

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- ! Korrosionsschutz der ! -

! gehärteten Werkstücke!

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- ! - ! Entgiften und

! ! Neutralisieren

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Lesen von Werkzeichnungen ! -

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. II der V BGBl. Nr. 387/1980

Anlage 12

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Werkstoffprüfer

Berufsbild

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```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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Messen ! Messen ! -

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Anreißen ! - ! -

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Feilen ! - ! -

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Meißeln ! - ! -

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Sägen ! - ! -

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Bohren und Senken ! - ! -

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Gewindeschneiden ! - ! -

von Hand ! !

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Schneiden mit Schere ! - ! -

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Biegen und Richten ! - ! -

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Nieten ! - ! -

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Weichlöten ! - ! -

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Scharfschleifen ! - ! -

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Warmbehandeln ! - ! -

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Härten ! - ! -

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- ! Vorbereiten und ! Beurteilen metallo-

! Herstellen metallo- ! grafischer Schliffe

! grafischer Schliffe ! und Anfertigen von

! ! Mikroaufnahmen

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- ! Bestimmen der Dichte

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- ! Messen von Temperaturen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Messen mit elektrischen Meßgeräten

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vorbereiten und Durchführen von Zug- und

! Druckversuchen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vorbereiten und Durchführen von Kerbschlag-

! biege-, Falt- und Tiefungsversuchen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Härtebestimmungen nach dem Brinell-,

! Vickers- und Rockwellverfahren

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vorbereiten und Durchführen von

! Oberflächenfehlerprüfungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vorbereiten und Durchführen von

! Ultraschallprüfungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Führen und Auswerten von Versuchs-, Meß- und

! Prüfprotokollen

```

```

Lesen von technischen Zeichnungen

```

```

Anfertigen von Skizzen und Diagrammen

```

```

- ! Kenntnis der Arbeitsvorgänge beim Drehen,

! Fräsen und Hobeln

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Zeitstandsversuche und

! dynamischen Versuche

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Kenntnis der

! ! Radiografie

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Anwendung elektronischer

! Meßgeräte

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```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. II der V BGBl. Nr. 387/1980.

Anlage 12

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Werkstoffprüfer

Berufsbild

```

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```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! -

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Anreißen ! - ! -

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Feilen ! - ! -

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Meißeln ! - ! -

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Sägen ! - ! -

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Bohren und Senken ! - ! -

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Gewindeschneiden ! - ! -

von Hand ! !

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Schneiden mit Schere ! - ! -

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Biegen und Richten ! - ! -

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Nieten ! - ! -

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Weichlöten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Scharfschleifen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Warmbehandeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Härten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Vorbereiten und ! Beurteilen metallo-

! Herstellen metallo- ! grafischer Schliffe

! grafischer Schliffe ! und Anfertigen von

! ! Mikroaufnahmen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Bestimmen der Dichte

----------------------!---------------------------------------------

- ! Messen von Temperaturen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Messen mit elektrischen Meßgeräten

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vorbereiten und Durchführen von Zug- und

! Druckversuchen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vorbereiten und Durchführen von Kerbschlag-

! biege-, Falt- und Tiefungsversuchen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Härtebestimmungen nach dem Brinell-,

! Vickers- und Rockwellverfahren

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vorbereiten und Durchführen von

! Oberflächenfehlerprüfungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vorbereiten und Durchführen von

! Ultraschallprüfungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Führen und Auswerten von Versuchs-, Meß- und

! Prüfprotokollen

```

```

Lesen von technischen Zeichnungen

```

```

Anfertigen von Skizzen und Diagrammen

```

```

- ! Kenntnis der Arbeitsvorgänge beim Drehen,

! Fräsen und Hobeln

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Zeitstandsversuche und

! dynamischen Versuche

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Kenntnis der

! ! Radiografie

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Anwendung elektronischer

! Meßgeräte

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel II

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 276/1973)

Die Bestimmungen des Artikels I Z 2 (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 387/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Artikel II

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 276/1973)

1.

(Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 242/1987)

2.

Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stukkateur, Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 (Anlage 10), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Art. IX Z 6) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Z 3 - mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer Kraft.

3.

Lehrlinge, die im Lehrberuf Stukkateur am 1. Juli 1987 im

3.

Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Z 2 zitierten Verordnung auszubilden.

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Artikel II

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 276/1973)

1.

(Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 241/1987).

2.

Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Pflasterer, Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 (Anlage 7), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 (Art. VIII Z 2) treten - unbeschadet der Bestimmungen gemäß Z 3 - mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer Kraft.

3.

Lehrlinge, die im Lehrberuf Pflasterer am 30. Juni 1987 im

3.

Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten

Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Z 2 zitierten Verordnung auszubilden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel XV

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 276/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel XVI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 276/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 276/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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