Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Feber 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen und solche Vorschriften geändert werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-04-01
Letzte Aktualisierung 1980-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

Für den Lehrberuf Binder in der Anlage 1 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 275/2005 per 30. Juni 2005 aufgehoben) ;

2.

für den Lehrberuf Bootbauer in der Anlage 2 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 154/1998 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;

3.

für den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher in der Anlage 3 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/2007 per 31. Dezember 2007 aufgehoben) ;

4.

für den Lehrberuf Drechsler in der Anlage 4 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 279/2005 per 30. Juni 2005 aufgehoben) ;

5.

für den Lehrberuf Fernmeldemonteur in der Anlage 5 (Anm.: durch V BGBl. Nr. 431/1986 per 31. Dezember 1989 aufgehoben) ;

6. (Anm.: Anlage 6 zum Lehrberuf Holzbildhauer aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

7.

für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser in der Anlage 7; (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 122/2015 per 31. Mai 2015 aufgehoben);

8.

für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/2007 per 31. Dezember 2007 aufgehoben) ;

9.

für den Lehrberuf Kunststeinerzeuger in der Anlage 9 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 265/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;

10.

für den Lehrberuf Kupferschmied in der Anlage 10;

11.

für den Lehrberuf Kürschner in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

12. (Anm.: Anlage 12 zum Lehrberuf Mühlenbauer aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

13.

für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker in der Anlage 13; (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 268/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;

14. (Anm.: Anlage 14 zum Lehrberuf Steinbildhauer aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

15.

für den Lehrberuf Terrazzomacher in der Anlage 15 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 265/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;

16.

für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer in der Anlage 16 (Anm.: durch V BGBl. Nr. 31/1996 per 30. Juni 1996 aufgehoben) .

§ 2. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die mit der Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 erlassenen Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldemonteur (Anlage 5 dieser Verordnung) mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie bis zum 31. März 1976 auf Personen weiterhin anzuwenden sind, deren Ausbildung im Lehrberuf Fernmeldemonteur vor dem 1. September 1973 begonnen hat.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1974 in Kraft.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 1

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Binder

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der Lagerung und Auswahl der ! -

Werk- und Hilfsstoffe !

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Gebinde- ! Kenntnis der Gebinde-! Kenntnis der Gebinde-

formen ! formen ! formen

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen einer ! Herstellen einer ! -

Lehre (Model) ! Lehre (Model) !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Zurichten von Dauben ! Zurichten von Dauben

! und Böden ! und Böden

----------------------!----------------------!----------------------

Messen ! Messen ! Messen

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Aufreißen ! Aufreißen ! Aufreißen

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hobeln ! Hobeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Fügen ! Fügen ! Fügen

----------------------!----------------------!----------------------

Aufsetzen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Feuern

----------------------!----------------------!----------------------

Gargeln ! Gargeln ! Gargeln

----------------------!----------------------!----------------------

Dübeln ! Dübeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Leimen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Fräsen

----------------------!----------------------!----------------------

Raspeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hämmern ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Abbinden ! Abbinden ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Abziehen ! Abziehen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Putzen ! Putzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen ! Schleifen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Behandeln der inneren! Behandeln der inneren

! und äußeren ! und äußeren

! Gebindeflächen ! Gebindeflächen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Gebinde einrichten ! Gebinde einrichten

! und aufstellen ! und aufstellen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Biegen der Faßdauben

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Abdichten von Fässern

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Herstellen, Einpassen

! ! und Beschlagen eines

! ! Faßtürls

----------------------!----------------------!----------------------

Skizzieren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Lesen von ! Lesen von

! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 1

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Binder

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der Lagerung und Auswahl der ! -

Werk- und Hilfsstoffe !

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Gebinde- ! Kenntnis der Gebinde-! Kenntnis der Gebinde-

formen ! formen ! formen

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen einer ! Herstellen einer ! -

Lehre (Model) ! Lehre (Model) !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Zurichten von Dauben ! Zurichten von Dauben

! und Böden ! und Böden

----------------------!----------------------!----------------------

Messen ! Messen ! Messen

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Aufreißen ! Aufreißen ! Aufreißen

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hobeln ! Hobeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Fügen ! Fügen ! Fügen

----------------------!----------------------!----------------------

Aufsetzen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Feuern

----------------------!----------------------!----------------------

Gargeln ! Gargeln ! Gargeln

----------------------!----------------------!----------------------

Dübeln ! Dübeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Leimen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Fräsen

----------------------!----------------------!----------------------

Raspeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hämmern ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Abbinden ! Abbinden ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Abziehen ! Abziehen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Putzen ! Putzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen ! Schleifen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Behandeln der inneren! Behandeln der inneren

! und äußeren ! und äußeren

! Gebindeflächen ! Gebindeflächen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Gebinde einrichten ! Gebinde einrichten

! und aufstellen ! und aufstellen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Biegen der Faßdauben

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Abdichten von Fässern

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Herstellen, Einpassen

! ! und Beschlagen eines

! ! Faßtürls

----------------------!----------------------!----------------------

Skizzieren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Lesen von ! Lesen von

! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. IV der V BGBl. Nr. 578/1982.

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Bootbauer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu ! Handhaben und

verwendenden Werkzeuge, Geräte, ! Instandhalten der zu

Vorrichtungen, Einrichtungen und ! verwendenden Werk-

Arbeitsbehelfe ! zeuge, Maschinen, Ge-

! räte, Vorrichtungen,

! Einrichtungen und

! Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der ! Kenntnis der ! -

Lagerung und Auswahl ! Lagerung und Auswahl !

der Werk- und ! der Werk- und !

Hilfsstoffe ! Hilfsstoffe !

```

```

Messen

```

```

Anreißen

```

```

Aufreißen

```

```

Zuschneiden ! Zuschneiden mit

! Maschine

---------------------------------------------!----------------------

Sägen ! Sägen mit Maschine

---------------------------------------------!----------------------

Fügen ! Fügen auf Maschine

---------------------------------------------!----------------------

Hobeln ! -

```

```

- ! Fräsen

```

```

Schlitzen ! -

---------------------------------------------!----------------------

Stemmen ! -

---------------------------------------------!----------------------

Raspeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Körnen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Gewindeschneiden von Hand

----------------------!---------------------------------------------

Schrauben ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten ! - ! -

```

```

Laschen (Überlappen)

```

```

- ! Wasserfest verleimen ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Passen von Bootsplanken, Spaten, Steven,

! Kiel und Spiegel

```

```

Dämpfen ! -

---------------------------------------------!----------------------

Biegen ! -

```

```

- ! Herstellen von Laminaten aus Kunststoff

----------------------!---------------------------------------------

- ! Reparieren von Laminaten

----------------------!---------------------------------------------

- ! Anschlagen von Bootsbeschlägen

```

```

Abziehen ! -

---------------------------------------------!----------------------

Putzen ! -

---------------------------------------------!----------------------

Naß- und Trockenschleifen ! -

```

```

- ! Behandeln und Konservieren der Oberfläche

! von Bootsteilen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Lesen von Werkzeichnungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Anfertigen von Skizzen, Erstellen von Plänen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis des Mastbaues

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Besegelung von Booten

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Reparatur von Booten

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 3

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der Lagerung und ! Kenntniss der Auswahl der Werk-

Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe! und Hilfsstoffe

---------------------------------!----------------------------------

Schrauben ! -

---------------------------------!----------------------------------

Nageln ! -

---------------------------------!----------------------------------

Pressen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Ausputzen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Schleifen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Schneiden ! -

---------------------------------!----------------------------------

- ! Mischen

---------------------------------!----------------------------------

- ! Vulkanisieren

---------------------------------!----------------------------------

- ! Bohren

---------------------------------!----------------------------------

- ! Zurichten

---------------------------------!----------------------------------

- ! Aufstoßen

---------------------------------!----------------------------------

Einziehen ! Einziehen

---------------------------------!----------------------------------

- ! Kenntnis über die Desinfektion

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 3

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der Lagerung und ! Kenntniss der Auswahl der Werk-

Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe! und Hilfsstoffe

---------------------------------!----------------------------------

Schrauben ! -

---------------------------------!----------------------------------

Nageln ! -

---------------------------------!----------------------------------

Pressen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Ausputzen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Schleifen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Schneiden ! -

---------------------------------!----------------------------------

- ! Mischen

---------------------------------!----------------------------------

- ! Vulkanisieren

---------------------------------!----------------------------------

- ! Bohren

---------------------------------!----------------------------------

- ! Zurichten

---------------------------------!----------------------------------

- ! Aufstoßen

---------------------------------!----------------------------------

Einziehen ! Einziehen

---------------------------------!----------------------------------

- ! Kenntnis über die Desinfektion

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 4

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Drechsler

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der ! -

Lagerung der Werk- ! Auswahl der Lagerung !

und Hilfsstoffe ! der Werk- und !

! Hilfsstoffe !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Auswahl der Werk- und

! ! Hilfsstoffe

----------------------!----------------------!----------------------

Messen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Sägen ! Sägen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Raspeln

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Feilen ! Feilen

----------------------!----------------------!----------------------

Leimen ! Leimen ! Leimen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Hobeln

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! Bohren ! Bohren

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen ! Schleifen ! Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

Werkzeugschärfen ! Werkzeugschärfen ! Werkzeugschärfen

----------------------!----------------------!----------------------

Lang- und ! Lang- und ! Lang- und

Formdrechseln ! Formdrechseln ! Formdrechseln

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Querholzdrechseln und! Querholzdrechseln und

! Plandrehen ! Plandrehen

```

```

Oberflächenbehandlung zur Konservierung oder Verschönerung

```

```

Lesen von einfachen ! Lesen von einfachen ! Lesen von

Zeichnungen ! Zeichnungen ! Zeichnungen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Anfertigen von

! ! einfachen Skizzen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 4

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Drechsler

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der ! -

Lagerung der Werk- ! Auswahl der Lagerung !

und Hilfsstoffe ! der Werk- und !

! Hilfsstoffe !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Auswahl der Werk- und

! ! Hilfsstoffe

----------------------!----------------------!----------------------

Messen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Sägen ! Sägen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Raspeln

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Feilen ! Feilen

----------------------!----------------------!----------------------

Leimen ! Leimen ! Leimen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Hobeln

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! Bohren ! Bohren

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen ! Schleifen ! Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

Werkzeugschärfen ! Werkzeugschärfen ! Werkzeugschärfen

----------------------!----------------------!----------------------

Lang- und ! Lang- und ! Lang- und

Formdrechseln ! Formdrechseln ! Formdrechseln

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Querholzdrechseln und! Querholzdrechseln und

! Plandrehen ! Plandrehen

```

```

Oberflächenbehandlung zur Konservierung oder Verschönerung

```

```

Lesen von einfachen ! Lesen von einfachen ! Lesen von

Zeichnungen ! Zeichnungen ! Zeichnungen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Anfertigen von

! ! einfachen Skizzen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 5

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fernmeldemonteur

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden von ! - ! -

Hand ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Biegen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden mit Schere ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Senken ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schrauben ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Längs- ! -

! und Plandrehen !

----------------------!----------------------!----------------------

Scharfschleifen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Härten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hartlöten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kleben ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schweißen von ! - ! -

Kunststoffen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Arbeiten am ! Arbeiten am ! -

Freileitungsgestänge ! Freileitungsgestänge !

---------------------------------------------!----------------------

Herstellen und Instandsetzen von ! -

Freileitungs- und Luftkabellinien !

---------------------------------------------!----------------------

Schalten von Abschlußeinrichtungen ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! Montieren, Anschal- ! -

! ten, Prüfen und Inbe-!

! triebnehmen von Teil-!

! nehmereinrichtungen !

---------------------------------------------!----------------------

Verlegen, Zurichten und Verbinden von ! -

Kabeln und kabelähnlichen Leitungen nach !

Plänen !

---------------------------------------------!----------------------

- ! Verlegen von Leitun- ! -

! gen und Kabeln in !

! Gebäuden !

```

```

Formen, Verlegen, Zurichten und Verbinden von blanken und isolierten

Leitungen, Drahtkabelformen, Kabeln und kabelähnlichen Leitungen

nach Schaltplänen, Stromlauf- und Verdrahtungsplänen

```

```

Herstellen von Klemm-, Löt-, Steck- und Wickelverbindungen

```

```

Zusammenbauen, Ein- ! Zusammenbauen, Einstellen und Justieren von

stellen und Justieren ! elektromechanischen und elektronischen

von einfachen ! Bauteilen und Fernmeldeeinrichtungen

elektrischen und !

elektromechanischen !

Bauteilen !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Aufstellen und ! -

! Zusammenbauen von !

! Gestellrahmen und !

! Schrankgestellen, !

! Gestellreihen und !

! Verteilern !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Aufstellen und

! ! Zusammenbauen von

! ! Fernmeldestromver-

! ! sorgungseinrichtungen

```

```

Handhaben von elektrischen und elektronischen Meß- und Prüfgeräten

```

```

- ! - ! Ausführen einfacher

! ! Elektroinstallationen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Instandsetzen und ! Instandsetzen und

! Instandhalten, Be- ! Instandhalten, Be-

! dienen und Prüfen der! dienen und Prüfen der

! Fernmeldegeräte und ! Fernmeldegeräte und

! -anlagen ! -anlagen sowie der

! ! dazugehörigen Strom-

! ! versorgungsgeräte und

! ! -anlagen

----------------------!----------------------!----------------------

Lesen von einfachen ! Lesen von Fertigungs-! Lesen von

Fertigungszeichnungen ! zeichnungen, ! Montageplänen,

! Montageplänen, ! Stromlaufplänen,

! Stromlaufplänen und ! Stücklisten und

! Stücklisten ! Flußdiagrammen

----------------------!---------------------------------------------

Anfertigen einfacher ! Lesen und Anfertigen einfacher Montage- und

Skizzen mechanischer ! Stromlaufpläne sowie Schaltdiagramme

Teile !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der Funktion elektronischer

! Bauelemente

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Analog- und

! ! Digitaltechnik

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Fernschreib- und

! ! Datenübertragungs-

! ! technik

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Rundfunk- und Fern-

! ! sehübertragungs-

! ! technik

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis in der

! ! Selbstwählfernver-

! ! kehrs- und Transit-

! ! verkehrstechnik

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Bestimmungen

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede fachlich

einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Fernmeldestromversorgungseinrichtung, Stromanlage, Analogtechnik, Fernschreibübertragungstechnik, Datenübertragungstechnik, Rundfunkübertragungstechnik

Anlage 6

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Holzbildhauer

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 7

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen und Einrichtungen

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Messen und Anreißen ! -

---------------------------------------------!----------------------

Feilen ! Feilen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Meißeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Reiben ! Reiben ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden ! Gewindeschneiden ! -

von Hand ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Richten ! Richten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Biegen ! Biegen ! -

---------------------------------------------!----------------------

Schneiden mit Schere ! -

---------------------------------------------!----------------------

Scharfschleifen ! Schleifen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Schmieden ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Härten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten ! Hartlöten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Gasschmelz-! Gasschmelzschweißen

! schweißen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches ! Elektroschweißen

! Elektroschweißen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches ! -

! Brennschneiden !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Längs- und ! -

! Plandrehen !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Im Stahlwerk:

! -------------

! Kenntnis der Pflege des Herdes, der

! Zustellung, des Einsetzens und der

! Schmelzführung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Temperaturführung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Erkennen und Messen der Temperatur

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Schlackenführung bei

! verschiedenen Schmelzverfahren

----------------------!---------------------------------------------

- ! Frischen, Legieren und Desoxydieren

----------------------!---------------------------------------------

- ! Abstechen und Vergießen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kokillenpflege, Einguß, Gespannguß,

! Strangguß

----------------------!---------------------------------------------

- ! Blockkontrolle

----------------------!---------------------------------------------

- ! Warten der Gießpfannen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Im Walzwerk:

! ------------

! Einsatz des Walzgutes, Ofenführung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Einbauen der Walzen und Einrichten der

! Walzgerüste

----------------------!---------------------------------------------

- ! Walzen ! Walzen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von

! Walzfehlern

----------------------!---------------------------------------------

- ! Warmbehandlung des Walzgutes

----------------------!---------------------------------------------

- ! Bedienen von Rollgängen, Hebetischen und

! Schleppern

----------------------!---------------------------------------------

- ! Arbeiten an Zurichtmaschinen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kontrolle und Fertigstellung des Walzgutes

----------------------!---------------------------------------------

- ! Durchführen einschlägiger Werkstoffprüfungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Anlagen und Einrichtungen zur

! Erzeugung von Roheisen und des Gießens von

! Roheisenmasseln

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis einschlägiger metallurgischer

! Vorgänge

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Roheisensorten und der

! Gütekontrolle

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Fehler im Roheisen und der

! Schlacke, deren Ursache und Vermeidung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Stahlsorten und ihrer

! Eigenschaften nach der Art ihrer

! Erschmelzung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Schrottsorten, Metalle und

! deren Legierungen, der Zuschläge und

! Hilfsstoffe

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis saurer und basischer Zustellung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis des Ofenbetriebes der Walzwerke

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Walzgutvorbereitung, der

! Warmverarbeitung, der Temperaturmessung

----------------------!---------------------------------------------

Lesen von einfachen ! Lesen von ! -

Werkzeichungen ! Werkzeichungen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Anfertigen einfacher ! -

! Skizzen !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede fachlich

einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 8

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Lagerung und Auswahl! -

der Werk- und Hilfsstoffe !

```

```

Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

```

```

Zurichten ! -

---------------------------------!----------------------------------

Sortieren ! -

---------------------------------!----------------------------------

Schneiden ! -

---------------------------------!----------------------------------

Sägen ! Sägen

---------------------------------!----------------------------------

- ! Biegen

---------------------------------!----------------------------------

Raspeln ! -

---------------------------------!----------------------------------

Feilen ! -

---------------------------------!----------------------------------

- ! Hobeln

---------------------------------!----------------------------------

- ! Leimen

---------------------------------!----------------------------------

- ! Bohren

---------------------------------!----------------------------------

Putzen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Absengen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Wichsen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Mattieren ! -

---------------------------------!----------------------------------

Färben ! -

---------------------------------!----------------------------------

Beizen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Bronzieren ! -

---------------------------------!----------------------------------

Lackieren ! -

---------------------------------!----------------------------------

Spalten (Klieben) ! Spalten (Klieben)

---------------------------------!----------------------------------

Handhobeln der gespaltenen ! -

Weide !

---------------------------------!----------------------------------

Flechten ! Flechten

---------------------------------!----------------------------------

- ! Kenntnis der Herstellung einer

! Lehre (Model) und Form

---------------------------------!----------------------------------

Anfertigen von Skizzen ! Anfertigen von Skizzen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 8

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Lagerung und Auswahl! -

der Werk- und Hilfsstoffe !

```

```

Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

```

```

Zurichten ! -

---------------------------------!----------------------------------

Sortieren ! -

---------------------------------!----------------------------------

Schneiden ! -

---------------------------------!----------------------------------

Sägen ! Sägen

---------------------------------!----------------------------------

- ! Biegen

---------------------------------!----------------------------------

Raspeln ! -

---------------------------------!----------------------------------

Feilen ! -

---------------------------------!----------------------------------

- ! Hobeln

---------------------------------!----------------------------------

- ! Leimen

---------------------------------!----------------------------------

- ! Bohren

---------------------------------!----------------------------------

Putzen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Absengen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Wichsen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Mattieren ! -

---------------------------------!----------------------------------

Färben ! -

---------------------------------!----------------------------------

Beizen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Bronzieren ! -

---------------------------------!----------------------------------

Lackieren ! -

---------------------------------!----------------------------------

Spalten (Klieben) ! Spalten (Klieben)

---------------------------------!----------------------------------

Handhobeln der gespaltenen ! -

Weide !

---------------------------------!----------------------------------

Flechten ! Flechten

---------------------------------!----------------------------------

- ! Kenntnis der Herstellung einer

! Lehre (Model) und Form

---------------------------------!----------------------------------

Anfertigen von Skizzen ! Anfertigen von Skizzen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. IV der V BGBl. Nr. 578/1982.

Anlage 9

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kunststeinerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu ! Handhaben und

verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, ! Instandhalten der zu

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ! verwendenden

! Werkzeuge, Maschinen,

! Vorrichtungen,

! Einrichtungen und

! Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

- ! Grundkenntnisse der ! Kenntnis der

! Einwirkung von ! Einwirkung von

! Feuchtigkeit, Kälte, ! Feuchtigkeit, Kälte,

! Hitze, Frost, Wasser ! Hitze, Frost, Wasser

! und Zugluft auf ! und Zugluft auf

! Erzeugnisse ! Erzeugnisse

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse über ! Kenntnis über die ! -

die Bewehrung von ! Bewehrung von Beton !

Beton ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse über ! Kenntnis über den ! -

den Aufbau von Kunst- ! Aufbau von Kunst- !

steinmischungen nach ! steinmischungen nach !

betontechnologischen ! betontechnologischen !

Grundsätzen, über die ! Grundsätzen, über die!

Folgen des Ent- ! Folgen des Ent- !

mischens durch un- ! mischens durch un- !

sachgemäßen Transport ! sachgemäßen Transport!

sowie über die ! sowie über die !

schädliche Auswirkung ! schädliche Auswirkung!

der Wasserzugabe ! der Wasserzugabe !

während des ! während des !

Erstarrens ! Erstarrens !

----------------------!----------------------!----------------------

Abwiegen von Sand, ! - ! -

Kies, Splitt, ! !

Steinkörnungen sowie ! !

Mengenermittlung ! !

mit Meßkästen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen von ! Herstellen von ! Herstellen von

Mischungen mit ! Mischungen mit ! Mischungen mit

genauer Zuteilung von ! genauer Zuteilung von! genauer Zuteilung von

Bindemittel, ! Bindemittel, ! Bindemittel,

Zuschlagstoffen und ! Zuschlagstoffen und ! Zusatzstoffen und

Wasser nach Gewichts- ! Wasser nach Gewichts-! Wasser nach Gewichts-

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.