Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Feber 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen und solche Vorschriften geändert werden
oder Raumteilen von ! oder Raumteilen von ! oder Raumteilen von
Hand für Beton und ! Hand und für die ! Hand und mit Maschine
Vorsatzbeton ! Maschine für Beton ! für Beton und
! und Vorsatzbeton ! Vorsatzbeton
---------------------------------------------!----------------------
Lesen von Werkzeichnungen ! -
---------------------------------------------!----------------------
Schneiden, Biegen und ! Schneiden, Biegen und! -
Flechten von Beton- ! Flechten von Beton- !
stahl nach Stückliste ! stahl nach Werkskizze!
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Herstellen von
! ! Skizzen mit
! ! Maßeintragung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Herstellen einfacher ! Herstellen und Zu-
! Formen an Hand ! sammenbauen von
! von Werkzeichnungen ! Formen und Schalungen
! ! an Hand von
! ! Werkzeichnungen
----------------------!---------------------------------------------
Herstellen einfacher ! Herstellen von Werkstücken
Werkstücke !
```
```
Einlegen der Bewehrung ! Einlegen der
! Bewehrung nach
! Werkskizze
---------------------------------------------!----------------------
Einformen und Verdichten des Betons ! -
---------------------------------------------!----------------------
Nachbehandeln der ! - ! -
Werkstücke während ! !
der Erstarrung ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Ausformen und ! - ! -
Reinigen der Formen ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Oberflächenbearbeitung durch Schleifen,
! Spachteln, Stocken, Kröneln, Scharrieren,
! Spitzen, Schaben, Polieren und Absäuern
----------------------!---------------------------------------------
- ! Verlegen und Versetzen von Werkstücken
```
```
Vermessen von Werkstücken
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf jede weitere
fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 10
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kupferschmied
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! Messen
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! Anreißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! Feilen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Meißeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! Sägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! Bohren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Senken ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schneiden mit Schere ! Schneiden mit Schere ! Schneiden mit Schere
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden von ! -
Hand ! Hand !
----------------------!----------------------!----------------------
Glätten von ! - ! -
Weichlötstellen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Nieten ! Nieten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Ausglühen ! Ausglühen ! Ausglühen
----------------------!----------------------!----------------------
Biegen ! Biegen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Biegen von Rohren
----------------------!----------------------!----------------------
Richten ! Richten ! Richten
----------------------!----------------------!----------------------
Hämmern ! Hämmern ! Schlichthämmern
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Löten ! Löten
----------------------!----------------------!----------------------
Scharfschleifen ! Schleifen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Schmieden ! Schmieden
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Spannen ! Spannen
----------------------!----------------------!----------------------
Abkanten ! Abkanten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Sicken ! Sicken
----------------------!----------------------!----------------------
Bördeln ! Bördeln ! Bördeln
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Falzen ! Falzen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Drahteinlegen ! Drahteinlegen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Poltern ! Poltern
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Treiben ! Treiben
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Auf- und Einziehen ! Auf- und Einziehen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Abnehmen und Anfertigen von Schablonen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Herstellen von Rohrverbindungen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einfaches ! -
! Elektroschweißen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches ! -
! Gasschmelzschweißen !
----------------------!----------------------!----------------------
Beizen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Scheuern ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Verzinnen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Zerlegen ! Zerlegen und ! Zerlegen und
! Zusammenbauen ! Zusammenbauen von
! ! Motoren
----------------------!---------------------------------------------
- ! Abdrücken von Behältern und Rohrleitungen
```
```
Lesen von Werkzeichnungen und Anfertigen einfacher Skizzen
```
```
Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur
Verhinderung von Korrosion
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 11
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kürschner
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und
Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
Kenntnis der Pelzfellarten und deren Verarbeitungsmethoden
```
```
- ! - ! Auswählen und
! ! Beurteilen der Felle
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Berechnen des ! Berechnen des
! Fellbedarfes ! Fellbedarfes
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Sortieren der Felle ! Sortieren der Felle
----------------------!----------------------!----------------------
Auszeichnen der Felle ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Strecken ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bestechen mit ! Bestechen mit ! -
einfachen Ausschnitt ! mehrfachen Zungen !
und Zungenrückung ! und Verwerfung !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Zuschneiden der sortierten Felle,
! insbesondere Einschneiden, Versetzen,
! Einlassen, Auslassen, Verwerfen, Form- und
! Hilfsschnitte, Gallonieren, Aufsetzen
----------------------!---------------------------------------------
Handnähen (überwend- ! - ! -
liche Naht, runde ! !
Naht, Flachnaht, ! !
Unterschlagen, Vor- ! !
ziehen, offenes und ! !
geschlossenes Auf- ! !
treten, Verdichtungs- ! !
naht, französische ! !
Zacke, polnische Naht,! !
Kappnaht) ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Maschinnähen ! Maschinnähen
----------------------!----------------------!----------------------
Zwecken und ! Zwecken und ! Zwecken und
Abgleichen ! Abgleichen ! Abgleichen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Bandeln, Pikieren, ! -
! Einfassen, Umbiegen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Ausfertigen,
! ! Zusammenstellen und
! ! Staffieren
----------------------!----------------------!----------------------
Streichen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Läutern ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Klopfen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Kämmen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anfertigen von ! - ! -
Pelzköpfen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Anfertigen von Muffen! -
! und Kopfbedeckungen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Anfertigen von
! ! Kolliers
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schnittabnehmen für ! Schnittabnehmen für
! Kragen ! Innenfutter
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse des ! -
! Maßnehmens !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Maßnehmen, Zeichnen
! ! des einfachen
! ! Grundschnittes
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis über ! - ! -
Pelzschädlinge und ! !
deren Hintanhaltung ! !
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
6 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
von der 10. bis 59.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 60.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 10 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 12
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mühlenbauer |
|---|
vgl. auch Art. IV und Art. V der V BGBl. Nr. 334/1985.
Anlage 13
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Anreißen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Feilen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Scharfschleifen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sägen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Bohren ! Bohren mit ! - ! -
! Montagegeräten ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Biegen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Gewindeschneiden! - ! - ! -
von Hand ! ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Kleben ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Herstellen von ! - ! - ! -
Schraubver- ! ! !
bindungen ! ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Weichlöten ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Einfaches Längs-! - ! - ! -
und Plandrehen ! ! !
---------------------------------!-----------------!----------------
Anfertigen einfacher ! - ! -
Vorrichtungen ! !
---------------------------------------------------!----------------
Verlegen, Zurichten, Verbinden und Prüfen von ! -
blanken und isolierten Leitungen sowie Kabeln und !
kabelähnlichen Leitungen !
```
```
Zusammenbauen ! Zusammenbauen und elektrisches Verbinden von
einfacher ! Bauelementen und Baugruppen durch Klemmen,
Baugruppen nach ! Stecken, Löten und Wickeln nach Montage-,
Stücklisten und ! Stromlauf- und Installationsplänen
Montage- !
zeichnungen !
```
```
Anfertigen von Draht- und ! - ! -
Kabelformen ! !
```
```
- ! Prüfen, Einstellen und Abgleichen von
! Bauelementen, Baugruppen, Geräten und Anlagen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse! Prüfen und Reparieren von
! der Herstellung! Leiterplatten
! von !
! Leiterplatten !
----------------!---------------------------------------------------
Handhaben ! Handhaben und Einsetzen analoger und digitaler
analoger und ! Meß- und Prüfgeräte
digitaler !
Meßgeräte !
----------------!---------------------------------------------------
- ! Errichten, Inbetriebnehmen, Warten und Entstören
! von Anlagen der Kommunikationstechnik
----------------!---------------------------------------------------
Lesen und An- ! Lesen von Mon- ! Lesen und Anfertigen von
fertigen ein- ! tage- und ! logischen Schaltplänen
facher Skizzen, ! Stromlaufplänen!
Stücklisten und ! und Anfertigen !
Montage- ! von Schaltzeit-!
zeichnungen ! diagrammen !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse ! -
! ! der Booleschen !
! ! Algebra und von !
! ! Zahlensystemen !
----------------!----------------!-----------------!----------------
! Kenntnis der ! Kenntnis über ! Kenntnis über
! Bauelemente ! Aufbau und ! periphere
! und Grund- ! Arbeitsweise ! Einrichtungen
! schaltungen ! von Mikrocom- ! von Mikrocom-
! der Halbleiter ! putersystemen ! putersystemen
! und Digital- ! !
! elektronik ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
! ! Programmieren ! Programmieren
! ! in einer ! in einer
! ! einfachen ! höheren
! ! Programmier- ! Programmier-
! ! sprache ! sprache
----------------!----------------!-----------------!----------------
! Anfertigen ! Anfertigen ! Anfertigen
! einfacher ! analoger und ! einfacher
! Analog- und ! digitaler ! Interface-
! Digitalschal- ! Schaltungen mit ! schaltungen
! tungen mit ! komplexen ! für Computer-
! Halbleiter- ! Halbleiter- ! Ein- und
! bauelementen ! bauelementen ! Ausgabe
----------------!----------------!----------------------------------
! Kenntnis des ! Kenntnis des Aufbaues und der
! Aufbaues und ! Funktion analoger und digitaler
! der Funktion ! Kommunikationssysteme
! von Kommuni- !
! kationsgeräten !
```
```
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Bestimmungen
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anfertigen, Montagezeichnung, Schaltzeitdiagramm, Digitalelektronik, Mikrocomputersystem
Anlage 14
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Steinbildhauer |
|---|
vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980
Anlage 15
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Terrazzomacher
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der Einwirkung von ! -
Feuchtigkeit, Kälte, Hitze, Frost, Wasser !
und Zugluft !
```
```
- ! Kenntnis der Untersuchung des Untergrundes
! auf Saugfähigkeit, auf Festigkeit und
! Ebenflächigkeit, auf das Vorhandensein
! treibender Bestandteile
```
```
Kenntnis der Verarbeitung und Nachbehandlung ! -
---------------------------------------------!----------------------
Sieben von Sand und Kies, Abwiegen von Sand, ! -
Kies, Splitt und Steinkörnungen sowie !
Mengenermittlung mit Meßgefäßen !
```
```
- ! Herstellen von Mischungen von Hand und mit
! Maschine für Unterbeton und Vorsatzbeton
----------------------!---------------------------------------------
- ! Lesen von ! Lesen von
! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen und
! ! Arbeitsplänen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Skizzieren ! Übertragen der
! ! Werkzeichnungen auf
! ! die Arbeitsstelle
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Messen mit ! -
! Wasserwaage und !
! Schlauchwaage !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Überprüfen des Unterbetons
----------------------!---------------------------------------------
- ! Verlegen von Terrazzo monolithisch und aus
! Fertigteilen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Herstellen von Hohl-
! ! kehlen und Sockeln
----------------------!---------------------------------------------
- ! Oberflächenbearbeitung durch Schleifen,
! Spachteln, Polieren, Waschen und Fluatieren
----------------------!---------------------------------------------
- ! Herstellen von ! -
! Dehnungsfugen und !
! Verlegen von Trenn- !
! schienen, Einwinkeln !
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 16
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Geräte
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Kenntnis der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
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- ! Grundbegriffe der ! -
! Farbenlehre !
! (Farbtechnologie) !
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- ! - ! Kenntnis der
! ! Stilarten
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- ! - ! Entwerfen
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- ! Skizzieren ! Skizzieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Zeichnen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Sägen
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- ! - ! Hobeln
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Isolieren ! Isolieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Grundieren ! Grundieren ! Grundieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Verzieren ! Verzieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Auskitten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Spachteln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schleifen ! Schleifen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Gravieren (Kreide- ! -
! grund schneiden) !
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Belegen mit Blattgold ! Belegen mit Blattgold und Blattsilber
und Blattsilber ! (Branntwein-, Poliment-Vergoldetechnik)
(Öl-Vergoldetechnik) !
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Belegen mit ! - ! -
Blattmetall ! !
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- ! Aufbringen von Bronze
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- ! - ! Lasieren
! ! (Maserieren)
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- ! Patinieren ! Patinieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Mattieren ! Mattieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Lackieren
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- ! - ! Marmorieren
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Beizen ! - ! -
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- ! - ! Politieren
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- ! Streichen ! Streichen
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- ! Malen ! Malen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Fassen
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- ! - ! Zusammensetzen von
! ! Rahmen (Kröpfen)
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- ! - ! Einrahmen
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- ! - ! Anfertigen von
! ! Stellrückwänden und
! ! Passepartouts
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- ! - ! Restaurieren
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
von der 5. bis 7. fachlich einschlägig ausgebildeten Personen
5 Lehrlinge
von der 8. bis 10. fachlich einschlägig ausgebildeten Person
6 Lehrlinge
auf je weitere 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf 5 Lehrlinge zumindest 2 Ausbilder, auf je 2 weitere Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Artikel XV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1980, zu BGBl. Nr. 171/1974)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1979, zu BGBl. Nr. 171/1974)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
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