Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher in der Anlage 1;

2.

für den Lehrberuf Destillateur in der Anlage 2;

3.

für den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) in der Anlage 3 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 190/2010 mit Ablauf des 30. Juni 2010 aufgehoben) ;

4.

für den Lehrberuf Feinoptiker in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben) ;

5.

für den Lehrberuf Fußpfleger in der Anlage 5 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 637/1996, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben) ;

6.

für den Lehrberuf Galvaniseur in der Anlage 6 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 215/1988, mit Ablauf des 30. Juni 1988 aufgehoben) ;

7.

für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger in der Anlage 7;

8.

für den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 190/2010 mit Ablauf des 30. Juni 2010 aufgehoben) ;

9.

für den Lehrberuf Metall- und Eisengießer in der Anlage 9;

10.

für den Lehrberuf Präzisionsschleifer in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 291/1979, mit Ablauf des 30. Juni 1979 aufgehoben) ;

11.

für den Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 216/1988, mit Ablauf des 30. Juni 1988 aufgehoben) ;

12.

für den Lehrberuf Papiermacher in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 329/1992, mit Ablauf des 30. Juni 1992 aufgehoben) ;

13.

für den Lehrberuf Präparator in der Anlage 13;

14.

für den Lehrberuf Rotgerber in der Anlage 14 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 305/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2001 aufgehoben) ;

15.

für den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) in der Anlage 15 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010 mit Ablauf des 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

16.

für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) in der Anlage 16 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 638/1996, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben) ;

17.

für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer in der Anlage 17 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 134/2019, mit Ablauf des 31. Mai 2019 aufgehoben) ;

18.

für den Lehrberuf Stoffdrucker in der Anlage 18 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 142/2013, mit Ablauf des 31. Mai 2013 aufgehoben) ;

19.

für den Lehrberuf Waagenhersteller in der Anlage 19;

20.

für den Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber in der Anlage 20 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 305/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2001 aufgehoben).

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher in der Anlage 1 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 334/2021, mit Ablauf des 31. Juli 2021 aufgehoben) ;

2.

für den Lehrberuf Destillateur in der Anlage 2;

3.

für den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) in der Anlage 3 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 190/2010 mit Ablauf des 30. Juni 2010 aufgehoben) ;

4.

für den Lehrberuf Feinoptiker in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben) ;

5.

für den Lehrberuf Fußpfleger in der Anlage 5 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 637/1996, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben) ;

6.

für den Lehrberuf Galvaniseur in der Anlage 6 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 215/1988, mit Ablauf des 30. Juni 1988 aufgehoben) ;

7.

für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger in der Anlage 7;

8.

für den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 190/2010 mit Ablauf des 30. Juni 2010 aufgehoben) ;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. II Nr. 42/2020)

10.

für den Lehrberuf Präzisionsschleifer in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 291/1979, mit Ablauf des 30. Juni 1979 aufgehoben) ;

11.

für den Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 216/1988, mit Ablauf des 30. Juni 1988 aufgehoben) ;

12.

für den Lehrberuf Papiermacher in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 329/1992, mit Ablauf des 30. Juni 1992 aufgehoben) ;

(Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026)

14.

für den Lehrberuf Rotgerber in der Anlage 14 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 305/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2001 aufgehoben) ;

15.

für den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) in der Anlage 15 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010 mit Ablauf des 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

16.

für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) in der Anlage 16 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 638/1996, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben) ;

17.

für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer in der Anlage 17 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 134/2019, mit Ablauf des 31. Mai 2019 aufgehoben) ;

18.

für den Lehrberuf Stoffdrucker in der Anlage 18 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 142/2013, mit Ablauf des 31. Mai 2013 aufgehoben) ;

19.

für den Lehrberuf Waagenhersteller in der Anlage 19;

20.

für den Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber in der Anlage 20 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 305/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2001 aufgehoben).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 1

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der !Handhaben und Instandhalten der zu

zu verwendenden Werkzeuge, !verwendenden Werkzeuge, Maschinen,

Geräte und Arbeitsbehelfe !Geräte und Arbeitsbehelfe

---------------------------------!----------------------------------

Grundkenntnisse über die Funktion! -

der im Betrieb verwendeten !

Maschinen !

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Roh- und ! -

Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften !

Lagerungs- und Verwendungs- !

möglichkeiten !

---------------------------------!----------------------------------

Lagern und Behandeln aller Roh- !Beurteilen, Lagern und Behandeln

und Hilfsstoffe für die Her- !aller Roh- und Hilfsstoffe für die

stellung von Bonbon- und !Herstellung von Bonbon- und

Konfektmassen !Konfektmassen

```

```

Herstellen und Weiterverarbeiten dieser Massen von Hand oder

maschinell bis zum Endprokukt

```

```

Herstellen von Füllungen !Herstellen von Füllungen

---------------------------------!----------------------------------

- !Ausfertigen der Produkte, wie

!Glasieren, Tunken, Dekorieren,

!Doublieren

---------------------------------!----------------------------------

- !Lagern der Fertigprodukte unter

!Berücksichtigung der

!Haltbarkeitsgrenzen

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Herstellung von ! -

Schokoladen und Tunkmassen !

---------------------------------!----------------------------------

- !Erzeugen von Creme-Schokoladen,

!Behandeln der Tunkmassen, Gießen

!von Hohl- und Vollware

---------------------------------!----------------------------------

- !Herstellen von Konfekt, gefüllt

!und ungefüllt

```

```

Herstellen von Bonbons, gefüllt und ungefüllt

```

```

Herstellen von Marzipan, ! -

Grillage, Nougat und Trüffel- !

massen !

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis der Drageeherstellung

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis der Verpackung (einzeln

!oder sortiert) der Endprodukte in

!verschiedenen Verpackungs-

!materialien

```

```

Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften

```

```

- !Kenntnis der einschlägigen

!Bestimmungen des Lebensmittel-

!gesetzes und des Codex

!alimentarius austriacus

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3- 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

8-13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

14-15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

ab der 16.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 1

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte und Arbeitsbehelfe Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen -
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerungs- und Verwendungsmöglichkeiten -
Lagern und Behandeln aller Rohund Hilfsstoffe für die Herstellung von Bonbon- und Konfektmassen Beurteilen, Lagern und Behandeln aller Roh- und Hilfsstoffe für die Herstellung von Bonbon- und Konfektmassen
Herstellen und Weiterverarbeiten dieser Massen von Hand oder maschinell bis zum Endprokukt
Herstellen von Füllungen Herstellen von Füllungen
- Ausfertigen der Produkte, wie Glasieren, Tunken, Dekorieren, Doublieren
- Lagern der Fertigprodukte unter Berücksichtigung der Haltbarkeitsgrenzen
Kenntnis der Herstellung von Schokoladen und Tunkmassen -
- Erzeugen von Creme-Schokoladen, Behandeln der Tunkmassen, Gießen von Hohl- und Vollware
- Herstellen von Konfekt, gefüllt und ungefüllt
Herstellen von Bonbons, gefüllt und ungefüllt
Herstellen von Marzipan, Grillage, Nougat und Trüffelmassen -
- Kenntnis der Drageeherstellung
- Kenntnis der Verpackung (einzeln oder sortiert) der Endprodukte in verschiedenen Verpackungsmaterialien
Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften
- Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und des Codex alimentarius austriacus
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. VI und Art. VII d. V BGBl. Nr.435/1983

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Destillateur

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Apparate und Geräte

```

```

Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungsmöglichkeiten und Lagerung

```

```

- ! Mazerieren

----------------------!---------------------------------------------

- ! Digerieren

----------------------!---------------------------------------------

- ! Perkolieren

```

```

Destillieren

```

```

- !Herstellen von Spritwassergemischen mit

!vorgeschriebenem Alkoholgehalt

```

```

Ermitteln des Alkoholgehaltes nach Volums- ! -

und Gewichtsprozenten !

```

```

- !Erhöhen und Herabsetzen des Alkoholgehaltes

!auf eine vorgeschriebene Stärke unter Be-

!rücksichtigung der Kontraktion

----------------------!---------------------------------------------

- !Feststellen grober Geruchs- und Geschmacks-

!fehler der zu verarbeitenden Rohstoffe und

!Fertigprodukte

```

```

Herstellen und Spindeln von Zuckerlösungen ! -

```

```

Zusammenstellen nach ! Zusammenstellen nach Rezepturen

einfachen Rezepturen !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Filtern, Klären und Schönen

----------------------!---------------------------------------------

Umfüllen !Umfüllen und Mischen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des Ab- ! - ! -

füllens, des Ver- ! !

schließens und ! !

Etikettierens ! !

---------------------------------------------!----------------------

Behandeln der Lager- und Transportgefäße ! -

```

```

- !Kenntnis der Herstellung von Destillaten und

!Likören verschiedener Art

----------------------!----------------------------------------------

Grundkenntnisse ver- !Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen

schiedener Auszüge !

und Typagen !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4- 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

8-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

11-15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

16-20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

ab der 21.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 10 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. VI und Art. VII d. V BGBl. Nr.435/1983.

Anlage 2

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Destillateur

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte
Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Lagerung
- Mazerieren
- Digerieren
- Perkolieren
Destillieren
- Herstellen von Spritwassergemischen mit vorgeschriebenem Alkoholgehalt
Ermitteln des Alkoholgehaltes nach Volums- und Gewichtsprozenten -
- Erhöhen und Herabsetzen des Alkoholgehaltes auf eine vorgeschriebene Stärke unter Berücksichtigung der Kontraktion
- Feststellen grober Geruchs- und Geschmacksfehler der zu verarbeitenden Rohstoffe und Fertigprodukte
Herstellen und Spindeln von Zuckerlösungen -
Zusammenstellen nach einfachen Rezepturen Zusammenstellen nach Rezepturen
- Filtern, Klären und Schönen
Umfüllen Umfüllen und Mischen -
Kenntnis des Abfüllens, des Verschließens und Etikettierens - -
Behandeln der Lager- und Transportgefäße -
- Kenntnis der Herstellung von Destillaten und Likören verschiedener Art
Grundkenntnisse verschiedener Auszüge und Typagen Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XI d. V BGBl. Nr. 37/1981

Anlage 3

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler)

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Messen, Einteilen, Vorzeichnen, Anzeichnen ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! - !Anfertigen von

! !Zuschneideschablonen

----------------------!---------------------------------------------

- !Vorrichten und Zuschneiden der Werkstoffe

----------------------!---------------------------------------------

- !Stanzen, Schärfen, Reifeln

----------------------!---------------------------------------------

Kleben, Nieten, Nageln! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

- !Zurichten von Nähfäden, Nähen von Hand

----------------------!---------------------------------------------

Nähen von einfachen !Maschinnähen ! -

Nähten maschinell ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Kedernähte und Aus-

! !richten der Kedernähte

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Herstellen von

! !Polstern und Sitzen

! !einschließlich

! !Begurten, Auflegen und

! !Füllen mit

! !Polstermaterial,

! !Abheften und Garnieren

! !des Polstergrundes,

! !Anfertigen des

! !Polsterüberzuges und

! !Polsterbespannen

```

```

Abnehmen und Anbringen von Teilen der Fahrzeuginnenausstattung

```

```

- ! Überziehen von Teilen der Fahrzeuginnen-

! ausstattung

----------------------!---------------------------------------------

- !Einfassen von ! -

!Teppichen und Stoff- !

!teilen !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einnähen von Reißver- ! -

!schlüssen !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einnähen von Klar- ! -

!sichtfolien !

---------------------------------------------!----------------------

Zuschneiden von Schaumstoff ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! - !Karosserieteile und

! !Türen abdichten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Verlegen des Boden-

! !belages im Fahrzeug

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Anfertigen einfacher

! !einschlägiger Skizzen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Lesen von ein- ! -

!schlägigen Skizzen !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

ab der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildete Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildete Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XV d. V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 4

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Feinoptiker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und !Handhaben und !Handhaben und Instandhalten von

Instandhalten !Instandhalten !Meß- und Prüfgeräten

der zu ver- !der zu ver- !

wendenden Werk- !wendenden Werk- !

zeuge, Vor- !zeuge, Maschi- !

richtungen, Ein-!nen, Vor- !

richtungen und !richtungen und !

Arbeitsbehelfe !Arbeitsbehelfe !

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen !Messen ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Anreißen ! - ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Stempeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Feilen ! - ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Sägen ! - ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Schaben ! - ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Passen ! - ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Bohren ! - ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Reiben ! - ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Gewindeschneiden! - ! - ! -

von Hand ! ! !

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Einfaches Längs-! - ! -

!und Plandrehen ! !

----------------!----------------!----------------!-----------------

Weichlöten ! - ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Schneiden von !Glassägen ! - ! -

Glas ! ! !

---------------------------------!----------------!-----------------

Bröckeln von Glas ! - ! -

---------------------------------!----------------!-----------------

Rundieren !Rundieren mit ! - ! -

!Maschine ! !

----------------!---------------------------------!-----------------

- ! Fräsen von Glas ! -

--------------------------------------------------!-----------------

Messen von Linsen und Plan- !Messen von ! -

flächen !Winkeln !

```

```

- !Messen mit Prüfgeräten

----------------!---------------------------------------------------

Vorschleifen !Feinschleifen !Feinschleifen ! -

----------------!---------------------------------!-----------------

Aufkitten !Aufkitten und Gipsen !

----------------!---------------------------------------------------

- ! - !Ansprengen ebener Flächen

----------------!----------------!----------------------------------

- !Polieren !Polieren !Polieren

----------------!----------------!----------------------------------

- !Prüfen mit !Prüfen mit Probegläsern

!Lehren !

----------------!----------------!----------------!-----------------

- ! - !Zentrieren !Zentrieren

----------------!----------------!----------------!-----------------

- ! - ! - !Feinkitten

```

```

Lesen von Fertigungszeichnungen

```

```

- !Kenntnis der Anwendung von einschlägigen optischen

!Meß- und Prüfgeräten

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! - !Grundkenntnisse

! ! !der Oberflächen-

! ! !vergütung von

! ! !Glas

----------------!----------------!----------------!-----------------

- ! - ! - !Grundkenntnisse

! ! !der Funktions-

! ! !weise optischer

! ! !Systeme

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 5

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fußpfleger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente,

Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der in der Fußpflege verwendeten Stoffe in bezug auf

ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körper), der Somatologie

(Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Dermatologie

und Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe)

```

```

- !Grundkenntnisse der Auswirkungen,

!Folgen und Abhilfen bei Varizen

!und der Fußdeformationen

---------------------------------!----------------------------------

Grundkenntnisse der Hygiene und ! -

Gesundheitslehre !

```

```

Grundkenntnisse der einschlägigen!Grundkenntnisse der einschlägigen

Warenkunde !Warenkunde

```

```

Grundkenntnisse der physikalischen Fußpflege (Elektrizität, Wasser,

Licht, Wärme und Kälte)

```

```

Grundkenntnisse der Anpassung von! -

Venen- und Stützstrümpfen, !

Einlagen und Gesundheitsschuhen !

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis des Fußknochen- und ! -

Fußmuskelsystems !

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis der Bewegungslehre

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Beurteilung der Haut!Kenntnis der Beurteilung der Haut

in fußpflegerischer Sicht !in fußpflegerischer Sicht

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis über Haut- und Nagel- !Kenntnis über Haut- und Nagelver-

veränderungen !änderungen

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Kräuteranwendung ! -

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Formen der Zehen- ! -

nägel !

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Ersten Hilfe ! -

---------------------------------!----------------------------------

Verabreichung von Fußbädern ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Normalisieren eingewachsener

!Zehennägel

---------------------------------!----------------------------------

Schneiden und Feilen von Zehen- !Fräsen von Zehennägeln

nägeln !

---------------------------------!----------------------------------

Abtragen von verhornten !Abtragen von Hautschwielen und

Hautstellen !Hühneraugen

---------------------------------!----------------------------------

Entfernen von Verhärtungen ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Entfernen von Hornhautwucherungen

!und Hühneraugen im Nagelfalz,

!Nagelbett und zwischen den Zehen

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Spangentechnik, !Kenntnis der Spangentechnik,

Nagelprothetik und Orthese !Nagelprothetik und Orthese

---------------------------------!----------------------------------

- !Fachliche Kundenberatung

---------------------------------!----------------------------------

Fußmassage (ausgenommen Massagen !Beinmassage (ausgenommen Massagen

zu Heilzwecken) !zu Heilzwecken)

---------------------------------!----------------------------------

- !Anlegen von Druckschutzverbänden

!und Kompressen

---------------------------------!----------------------------------

Lackieren von Zehennägeln ! -

---------------------------------!----------------------------------

Handpflege ! -

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Jahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 5

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fußpfleger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente,

Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der in der Fußpflege verwendeten Stoffe in bezug auf

ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körper), der Somatologie

(Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Dermatologie

und Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe)

```

```

- !Grundkenntnisse der Auswirkungen,

!Folgen und Abhilfen bei Varizen

!und der Fußdeformationen

---------------------------------!----------------------------------

Grundkenntnisse der Hygiene und ! -

Gesundheitslehre !

```

```

Grundkenntnisse der einschlägigen!Grundkenntnisse der einschlägigen

Warenkunde !Warenkunde

```

```

Grundkenntnisse der physikalischen Fußpflege (Elektrizität, Wasser,

Licht, Wärme und Kälte)

```

```

Grundkenntnisse der Anpassung von! -

Venen- und Stützstrümpfen, !

Einlagen und Gesundheitsschuhen !

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis des Fußknochen- und ! -

Fußmuskelsystems !

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis der Bewegungslehre

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Beurteilung der Haut!Kenntnis der Beurteilung der Haut

in fußpflegerischer Sicht !in fußpflegerischer Sicht

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis über Haut- und Nagel- !Kenntnis über Haut- und Nagelver-

veränderungen !änderungen

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Kräuteranwendung ! -

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Formen der Zehen- ! -

nägel !

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Ersten Hilfe ! -

---------------------------------!----------------------------------

Verabreichung von Fußbädern ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Normalisieren eingewachsener

!Zehennägel

---------------------------------!----------------------------------

Schneiden und Feilen von Zehen- !Fräsen von Zehennägeln

nägeln !

---------------------------------!----------------------------------

Abtragen von verhornten !Abtragen von Hautschwielen und

Hautstellen !Hühneraugen

---------------------------------!----------------------------------

Entfernen von Verhärtungen ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Entfernen von Hornhautwucherungen

!und Hühneraugen im Nagelfalz,

!Nagelbett und zwischen den Zehen

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Spangentechnik, !Kenntnis der Spangentechnik,

Nagelprothetik und Orthese !Nagelprothetik und Orthese

---------------------------------!----------------------------------

- !Fachliche Kundenberatung

---------------------------------!----------------------------------

Fußmassage (ausgenommen Massagen !Beinmassage (ausgenommen Massagen

zu Heilzwecken) !zu Heilzwecken)

---------------------------------!----------------------------------

- !Anlegen von Druckschutzverbänden

!und Kompressen

---------------------------------!----------------------------------

Lackieren von Zehennägeln ! -

---------------------------------!----------------------------------

Handpflege ! -

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ...... 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 4 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ........................... 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Jahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 6

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Galvaniseur

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Ablaugen, Entfetten, Beizen, ! -

Brennen, Kratzen !

```

```

Skizzieren und Fertigen von Aufhängevorrichtungen

```

```

Andrahten, Einhängen, Spülen, Passivieren, Trocknen

```

```

- !Galvanisieren von Stück- und

!Massenware

---------------------------------!----------------------------------

- !Richtigstellen fehlerhaft

!arbeitender Bäder

---------------------------------!----------------------------------

- !Färben der Metalle

---------------------------------!----------------------------------

- !Überwachen der Bäder und der

!einschlägigen elektrischen Anlagen

---------------------------------!----------------------------------

- !Prüfen der galvanischen und

!chemischen Überzüge

---------------------------------!----------------------------------

- !Entfernen von metallischen und

!nichtmetallischen Überzügen

---------------------------------!----------------------------------

- !Entgiften und Neutralisieren

!galvanischer Abwässer

```

```

Kenntnis der einschlägigen Chemikalien

```

```

Kenntnis der Zusammensetzung und Verwendung galvanischer Bäder

```

```

Kenntnis der Überzugsdicken und Galvanisierungszeiten

```

```

Kenntnis des Verhaltens der Werkstoffe gegenüber Säuren und Laugen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere

jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen, sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. VII und Art. VIII d. V BGBl. Nr. 253/1983

Anlage 7

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis einfacher, mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und

elektrischer Vorgänge an Maschinen und Geräten

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der wichtig- ! - ! -

sten Erzeugnisse der ! !

Kartonagewarener- ! !

zeugung ! !

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis komplizierter Verpackungsgrundrisse

!von aus mehreren Materialien zusammen-

!gesetzten Erzeugnissen

----------------------!---------------------------------------------

Messen, Schneiden, ! - ! -

Rillen, Ritzen, Biegen! !

und Schlitzen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einstellen und Ein- !Stanzen

!richten von Stanz- !

!maschinen !

----------------------!---------------------------------------------

- !Zuschneiden einschlägiger Materialien

----------------------!---------------------------------------------

Anfertigen von Skizzen! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von Mustern!Anfertigen von Ver- ! -

einfacher Verpackungen!packungsmustern !

von Hand ! !

----------------------!----------------------!------------------

- !Einteilen (Flächenein-! -

!teilung) einschließ- !

!lich Flächen- und !

!Nutzenberechnung !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Herstellen von neuen

! !Schachtelformen und

! !Darstellung des

! !Produktionsablaufes

----------------------!----------------------!----------------------

- !Kenntnis über die ! -

!Druckverfahren !

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis anderer Verpackungsmaterialien und

! deren Verarbeitung

----------------------!---------------------------------------------

Kleben mit ver- ! - ! -

schiedenen Klebstoffen! !

----------------------!---------------------------------------------

- !Bogenkaschierungen, Kaschierungen von Werk-

!stücken sowie Überziehen derselben

----------------------!---------------------------------------------

Heften von Schachteln !Heften ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis über ! - ! -

Schmiermittel ! !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Funktion der verwendeten

! Maschinen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3- 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

5- 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

7- 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

9-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

auf je weitere 2 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. VII und Art. VIII d. V BGBl. Nr. 253/1983

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis einfacher, mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorgänge an Maschinen und Geräten
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Kenntnis der wichtigsten Erzeugnisse der Kartonagewarenerzeugung - -
- Kenntnis komplizierter Verpackungsgrundrisse von aus mehreren Materialien zusammengesetzten Erzeugnissen
Messen, Schneiden, Rillen, Ritzen, Biegen und Schlitzen - -
- Einstellen und Einrichten von Stanzmaschinen Stanzen
- Zuschneiden einschlägiger Materialien
Anfertigen von Skizzen - -
Anfertigen von Mustern einfacher Verpackungen von Hand Anfertigen von Verpackungsmustern -
- Einteilen (Flächeneinteilung) einschließlich Flächen- und Nutzenberechnung -
- - Herstellen von neuen Schachtelformen und Darstellung des Produktionsablaufes
- Kenntnis über die Druckverfahren -
- Kenntnis anderer Verpackungsmaterialien und deren Verarbeitung
Kleben mit verschiedenen Klebstoffen - -
- Bogenkaschierungen, Kaschierungen von Werkstücken sowie Überziehen derselben
Heften von Schachteln Heften -
Kenntnis über Schmiermittel - -
- Kenntnis der Funktion der verwendeten Maschinen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl auch Art. XI d. V BGBl. Nr. 37/1981

Anlage 8

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

- ! - !Zuschneiden

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Messen !Messen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Vorzeichnen ! -

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- ! - !Schärfen

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- !Einlagenschneiden ! -

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Einschlagschneiden und Einschlagen

```

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Zwischenlegen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einfassen, Streichen !Einfassen, Streichen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Pressen ! -

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- ! - !Stanzen

```

```

Kleben, Anfeuchten, Kaschieren

```

```

- ! - !Legen, Brechen, Ein-

! !ziehen und Schließen

! !von Falten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Umdrehen, Ausrichten,

! !Aussteifen,

! !Fassonieren

----------------------!----------------------!----------------------

- !Anreiben, Ausreiben ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Überziehen von Bügeln !Montieren von Bügeln

! !und von Beschlägen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einarbeiten von Reiß- ! -

!verschlüssen !

---------------------------------------------!----------------------

Kantenabziehen, Auswischen, Reifeln ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! - !Ausfertigen der Werk-

! !stücke

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Grundkenntnisse über

! !Anfertigen von

! !Modellen, Arbeits- und

! !Zuschneidemustern

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Grundkenntnisse über

! !Nähen, Kedern und über

! !Ziernähte

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede fachlich einschlägig

ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl auch Art. XI d. V BGBl. Nr. 37/1981

Anlage 8

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```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner

Berufsbild

```

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```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

- ! - !Zuschneiden

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Einfaches Messen !Messen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Vorzeichnen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Schärfen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einlagenschneiden ! -

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```

Einschlagschneiden und Einschlagen

```

```

Zwischenlegen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einfassen, Streichen !Einfassen, Streichen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Pressen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Stanzen

```

```

Kleben, Anfeuchten, Kaschieren

```

```

- ! - !Legen, Brechen, Ein-

! !ziehen und Schließen

! !von Falten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Umdrehen, Ausrichten,

! !Aussteifen,

! !Fassonieren

----------------------!----------------------!----------------------

- !Anreiben, Ausreiben ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Überziehen von Bügeln !Montieren von Bügeln

! !und von Beschlägen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einarbeiten von Reiß- ! -

!verschlüssen !

---------------------------------------------!----------------------

Kantenabziehen, Auswischen, Reifeln ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! - !Ausfertigen der Werk-

! !stücke

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Grundkenntnisse über

! !Anfertigen von

! !Modellen, Arbeits- und

! !Zuschneidemustern

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Grundkenntnisse über

! !Nähen, Kedern und über

! !Ziernähte

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

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