Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Anlage 9

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Metall- und Eisengießer

Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der verwendenden Werkzeuge, Maschinen,

Formeinrichtungen und Arbeitsgeräte

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten

Aufbereiten und Prüfen der Form- und Hilfsstoffe

Formen

Sandverdichten

Anfertigen von Kernstücken bei Hinterschneidungen

Anfertigen und Einbauen von Befestigungen (Gehängen)

Entlüften

Polieren

Ausheben des Modells

Herstellen von Eingußsystemen und Steigern

Ausbessern der Form

Auftragen von Formüberzügen

Trocknen

Herstellen, Einlegen und Entlüften von Kernen

Zusammenbauen und Zurichten von Formen

Gießen

Ausleeren

Gußputzen (wie Meißeln, Schleifen, Sägen, Entgraten)

Gußkontrolle

Ausbessern von Gußfehlern

Anfertigen von Sparhälften aus Gips oder Masse

Grundkenntnisse des Schmelzens und der Ofenführung

Grundkenntnisse der Modellherstellung

Grundkenntnisse der Form- und Gießtechnik weiterer Gußwerkstoffe

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10

Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person

2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede fachlich einschlägig

ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Anlage 10

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Präzisionsschleifer (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 11

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

- !Auswählen von Schleifmitteln

----------------------!---------------------------------------------

- !Herrichten von Scheiben

----------------------!---------------------------------------------

Einfaches Schleifen !Schleifen !Schleifen auch

! !profilierter Werk-

! !stücke

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Polieren !Polieren !Polieren auch

! !profilierter Werk-

! !stücke

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Glänzen !Glänzen !Glänzen auch

! !profilierter Werk-

! !stücke

----------------------!----------------------!----------------------

Ablaugen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Entfetten !Entfetten !Entfetten

----------------------!----------------------!----------------------

Beizen !Beizen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Brennen !Brennen

----------------------!----------------------!----------------------

Kratzen ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

- !Skizzieren und Herstellen von einfachen

!Aufhängevorrichtungen

----------------------!---------------------------------------------

Andrahten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Einhängen !Einhängen !Einhängen

----------------------!----------------------!----------------------

Nachbehandeln !Nachbehandeln !Nachbehandeln

----------------------!----------------------!----------------------

- !Spülen !Spülen

----------------------!----------------------!----------------------

Trocknen !Trocknen !Trocknen

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches !Galvanisieren !Galvanisieren

Galvanisieren ! !

----------------------!---------------------------------------------

- !Färben von metallischen Oberflächen

----------------------!---------------------------------------------

- !Einstellen galvanischer Bäder

----------------------!---------------------------------------------

- !Überwachen der Bäder und deren elektrischen

!Schwachstromanlagen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Prüfen der

! !galvanischen und

! !chemischen Überzüge

----------------------!---------------------------------------------

- ! Entfernen von Überzügen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Entgiften und

! !Neutralisieren

! !galvanischer Abwässer

! !und Beseitigung der

! !Schlämme

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis der Überzugsdicken und

!Galvanisierungszeiten

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere

jener über die Verwahrung von gifthältigen und ätzenden Stoffen,

sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XV d. V BGBl. Nr. 15/1980.

Anlage 12

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Papiermacher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hämmern ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Senken ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Richten und Biegen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden mit Schere ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Einlegen von Packungen! - ! -

und Dichtungen in ! !

Pumpen und Armaturen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Zuschneiden von Riemen! - ! -

und Dichtungen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von Riemen-! - ! -

verbindungen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Anbringen von Knoten ! - ! -

an Seilen ! !

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis des Aufhängens von Lasten ! -

---------------------------------------------!----------------------

Anbringen von Klebe- ! - ! -

stellen an der Papier-! !

bahn ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Durchführen von ! - ! -

Papierfärbungen ! !

```

```

Bespannungsreparaturen an Sieben, Naßfilzen, Trockenfilzen und

Trockensieben

```

```

Handhaben der Einrichtungen und Prüfgeräte in der Papier- und

Stoffprüfung

```

```

Kenntnis der Bedienung der !Bedienen der Stoffauf-

Stoffaufbereitungsmaschinen !bereitungsmaschinen

---------------------------------------------!----------------------

- !Grundkenntnisse der !Handhaben der Meß- und

!Meß- und Regelinstru- !Regelinstrumente in

!mente in der Papier- !der Papier- und Zell-

!und Zellstofferzeugung!stofferzeugung

----------------------!----------------------!----------------------

- !Arbeiten in der Halb- ! -

!stofferzeugung !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Spleißen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Durchführen von ein- ! -

!fachen chemischen !

!Untersuchungen !

----------------------!---------------------------------------------

- !Erkennen und Beheben von Papierfehlern

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis der Bedienung der Papier- und

!Ausrüstungsmaschinen

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis der Bespannungselemente: Sieb,

!Naßfilz, Trockenfilz und Trockensieb

----------------------!---------------------------------------------

- !Erkennen der Arten und Eigenschaften von

!Papier

----------------------!---------------------------------------------

- !Sortieren und Auf- ! -

!fächern von Papier !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Grundkenntnisse der ! -

!Papierveredelung !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

ab der 6.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede fachlich einschlägig

ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 18 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. VII und Art. VIII d. V BGBl. Nr. 253/1983

Anlage 13

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Präparator

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und

Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der facheinschlägigen Zoologie

```

```

Grundkenntnisse der Anatomie der Tierkörper

```

```

Kenntnis der häufigsten zur Verarbeitung gelangenden europäischen

und außereuropäischen Tierarten

```

```

Kenntnis über die ! - ! -

Anwendung von Chemi- ! !

kalien, insbesondere ! !

von gifthältigen ! !

Stoffen ! !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vorkonservieren

```

```

Abbalgen

```

```

Abnehmen der Körpermaße

```

```

Waschen, Reinigen, Entfetten

```

```

Trocknen der ! - ! -

bearbeiteten Bälge ! !

----------------------!---------------------------------------------

- !Ansetzen und Verwenden von Konservierungs-

!flüssigkeiten und Trockenchemikalien

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Skelettieren und

! !Bleichen

----------------------!---------------------------------------------

- !Imprägnieren der Tierbälge gegen Schädlings-

!befall

----------------------!---------------------------------------------

- !Herstellen dermoplastischer Modelle

----------------------!---------------------------------------------

Auswählen der Draht- ! - ! -

stärke ! !

----------------------!---------------------------------------------

- !Überziehen der Modelle mit der imprägnierten

! Haut

----------------------!---------------------------------------------

- ! Zunähen der Haut

----------------------!---------------------------------------------

- ! Korrektur der Präparate auf naturgetreue

! Stellung

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Feinmodellieren

! !spezifisch

! !anatomischer Merkmale

----------------------!----------------------!----------------------

Auswählen naturge- ! - ! -

treuer Augen ! !

```

```

Ausfertigen der Präparate

```

```

- ! - !Grundkenntnisse der

! !Flüssigkeits-

! !präparation

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Grundkenntnisse der

! !Einbettungsmethoden

----------------------!---------------------------------------------

- ! Präparation und Montieren von Geweihen und

! Gehörnen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Fisch- und Trocken-

! !präparation

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere

jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2-3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

auf jede weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. VII und Art. VIII d. V BGBl. Nr. 253/1983

Anlage 13

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Präparator

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Bearbeitungsmöglichkeiten
Grundkenntnisse der facheinschlägigen Zoologie
Grundkenntnisse der Anatomie der Tierkörper
Kenntnis der häufigsten zur Verarbeitung gelangenden europäischen und außereuropäischen Tierarten
Kenntnis über die Anwendung von Chemikalien, insbesondere von gifthältigen Stoffen - -
- Vorkonservieren
Abbalgen
Abnehmen der Körpermaße
Waschen, Reinigen, Entfetten
Trocknen der bearbeiteten Bälge - -
- Ansetzen und Verwenden von Konservierungsflüssigkeiten und Trockenchemikalien
- - Skelettieren und Bleichen
- Imprägnieren der Tierbälge gegen Schädlingsbefall
- Herstellen dermoplastischer Modelle
Auswählen der Drahtstärke - -
- Überziehen der Modelle mit der imprägnierten Haut
- Zunähen der Haut
- Korrektur der Präparate auf naturgetreue Stellung
- - Feinmodellieren spezifisch anatomischer Merkmale
Auswählen naturgetreuer Augen - -
Ausfertigen der Präparate
- - Grundkenntnisse der Flüssigkeitspräparation
- - Grundkenntnisse der Einbettungsmethoden
- Präparation und Montieren von Geweihen und Gehörnen
- - Fisch- und Trockenpräparation
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981

Anlage 14

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rotgerber

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Konservieren und Lagern der Rohware - -
- - Kenntnis über Sortieren der Häute, Felle und Leder
Weichen - -
Kenntnis über Haarlocken - -
Enthaaren - -
Äschern - -
Entfleischen auf dem Baum Entfleischen maschinell Entfleischen maschinell
Streichen - -
- - Kruponieren
- Spalten Spalten
- Entkälken, Beizen und Pickeln Entkälken, Beizen und Pickeln
- Gerben je nach Lederart Gerben je nach Lederart
- Abwelken Abwelken
- Falzen Falzen
- Nachgerben Nachgerben
- Neutralisieren Neutralisieren
- Färben Färben
- Fetten Fetten
- Kenntnis über Stoßen Kenntnis über Stoßen
- Stollen Stollen
Spannen - -
- Schleifen Schleifen
- - Glanzstoßen
- Zurichten der Leder mit Farbstoffen und Hilfsmitteln Zurichten der Leder mit Farbstoffen und Hilfsmitteln
- Grundkenntnisse über Gerbungsarten -
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person

2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede fachlich einschlägig

ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 15

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler)

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Fellmerkmale nach Tiergattung, örtlicher Herkunft,

Gerbungsart und Färbung sowie Auswirkungen dieser Merkmale auf die

weitere Verarbeitung

```

```

Kenntnis der Leder- !Kenntnis der Leder- !Kenntnis der Leder-

fehler !fehler !fehler

```

```

Fachgerechtes Beheben von Lederfehlern

```

```

- !Grundkenntnisse des ! -

!Maßnehmens !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Maßnehmen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Anfertigen von

! !Grundschnitten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Berechnen des

! !Materials

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Sortieren und Vor-

! !bereiten des Materials

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Zuschneiden der Teile

! !und des Zubehörs unter

! !Berücksichtigung der

! !Struktur des Leders

----------------------!----------------------!----------------------

Besetzen der Teile !Besetzen der Teile ! -

----------------------!---------------------------------------------

- !Einrichten und Schneiden des Futters

----------------------!---------------------------------------------

Pappen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kleben ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Klopfen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bügeln von Leder, !Bügeln von Teilen !Fasson und Fertig-

Futter und Zubehör ! !bügeln

----------------------!----------------------!----------------------

Maschinnähen !Maschinnähen !Maschinnähen (Zu-

! !sammenstellen)

----------------------!----------------------!----------------------

Aufreihen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Verheften ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Überwendeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Kreuzeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Kedern ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Stoßen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Renterieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Auszieren des Leders

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede fachlich einschlägig

ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 15

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler)

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Kenntnis der Fellmerkmale nach Tiergattung, örtlicher Herkunft, Gerbungsart und Färbung sowie Auswirkungen dieser Merkmale auf die weitere Verarbeitung
Kenntnis der Lederfehler Kenntnis der Lederfehler Kenntnis der Lederfehler
Fachgerechtes Beheben von Lederfehlern
- Grundkenntnisse des Maßnehmens -
- - Maßnehmen
- - Anfertigen von Grundschnitten
- - Berechnen des Materials
- - Sortieren und Vorbereiten des Materials
- - Zuschneiden der Teile und des Zubehörs unter Berücksichtigung der Struktur des Leders
Besetzen der Teile Besetzen der Teile -
- Einrichten und Schneiden des Futters
Pappen - -
Kleben - -
Klopfen - -
Bügeln von Leder, Futter und Zubehör Bügeln von Teilen Fasson und Fertigbügeln
Maschinnähen Maschinnähen Maschinnähen (Zusammenstellen)
Aufreihen - -
Verheften - -
Überwendeln - -
- Kreuzeln -
- Kedern -
- Stoßen -
- - Renterieren
- - Auszieren des Leders
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 16

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente,

Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der in der Kosmetik verwendeten Roh- und Grundstoffe

in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körperbau), der Somatologie

(Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Dermatologie und

Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe) sowie Teilgebiete

über Atmung, Ernährung und Stoffwechsel

---------------------------------!----------------------------------

Grundkenntnisse der Hygiene und ! -

Gesundheitslehre !

---------------------------------!----------------------------------

Grundkenntnisse der einschlägigen! -

Warenkunde !

---------------------------------!----------------------------------

Grundkenntnisse über Vitamine und!Grundkenntnisse über Vitamine und

Kräuter !Kräuter

```

```

Kenntnis über Wirkstoffe pflanzlicher, tierischer und synthetischer

Herkunft

```

```

- !Kenntnis der kosmetischen

!Präparate

```

```

Grundkenntnisse der physikalischen Schönheitspflege (Elektrizität,

Wasser, Licht, Wärme und Kälte)

```

```

Kenntnis der Hauttypen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Haut-, Haar- und ! -

Nagelkrankheiten und !

-veränderungen !

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der pflegenden Kosmetik !Kenntnis der dekorativen Kosmetik

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Ersten Hilfe ! -

---------------------------------!----------------------------------

Reinigen der Haut !Reinigen der Haut

---------------------------------!----------------------------------

- !Hautdiagnose (unter Berück-

!sichtigung ihrer Schönheitsfehler)

---------------------------------!----------------------------------

Pflegen der normalen Haut ! -

---------------------------------!----------------------------------

Pflegen der trockenen Haut ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Pflegen der seborrhoeischen Haut

---------------------------------!----------------------------------

- !Pflegen der Raucherhaut

---------------------------------!----------------------------------

- !Pflegen der atrophischen Haut

---------------------------------!----------------------------------

- !Pflegen der empfindlichen Haut

---------------------------------!----------------------------------

Pflegen von Hals und Dekollete ! -

```

```

- !Pflegen der Haut bei

!hochgelagerten Äderchen

---------------------------------!----------------------------------

- !Pflegen der Haut der Augenpartien

---------------------------------!----------------------------------

- !Pflegen der Lippen und der Haut

!der Mundpartie

---------------------------------!----------------------------------

Verabreichung von kosmetischen !Verabreichung von kosmetischen

Packungen !Packungen

---------------------------------!----------------------------------

Massage bei Gesichts-, Hals-, !Straffungsbehandlungen dieser

Nacken- und Dekolletepflege (aus-!Bereiche

genommen Massagen zu Heilzwecken)!

---------------------------------!----------------------------------

Haarentfernung !Haarentfernung

---------------------------------!----------------------------------

Apparative Kosmetik !Apparative Kosmetik

---------------------------------!----------------------------------

Pflegen und Färben der Augen- !Aufsetzen und Einsetzen

brauen und Wimpern !künstlicher Wimpern

---------------------------------!----------------------------------

- !Schminken

---------------------------------!----------------------------------

Tages-Make-up !Abend-, Ball- und

!Phantasie-Make-up

---------------------------------!----------------------------------

Hand- und Nagelpflege (Maniküre) ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Fachliche Kundenberatung

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind den Lehrlingen spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Jahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 16

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente,

Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der in der Kosmetik verwendeten Roh- und Grundstoffe

in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körperbau), der Somatologie

(Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Dermatologie und

Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe) sowie Teilgebiete

über Atmung, Ernährung und Stoffwechsel

---------------------------------!----------------------------------

Grundkenntnisse der Hygiene und ! -

Gesundheitslehre !

---------------------------------!----------------------------------

Grundkenntnisse der einschlägigen! -

Warenkunde !

---------------------------------!----------------------------------

Grundkenntnisse über Vitamine und!Grundkenntnisse über Vitamine und

Kräuter !Kräuter

```

```

Kenntnis über Wirkstoffe pflanzlicher, tierischer und synthetischer

Herkunft

```

```

- !Kenntnis der kosmetischen

!Präparate

```

```

Grundkenntnisse der physikalischen Schönheitspflege (Elektrizität,

Wasser, Licht, Wärme und Kälte)

```

```

Kenntnis der Hauttypen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Haut-, Haar- und ! -

Nagelkrankheiten und !

-veränderungen !

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der pflegenden Kosmetik !Kenntnis der dekorativen Kosmetik

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Ersten Hilfe ! -

---------------------------------!----------------------------------

Reinigen der Haut !Reinigen der Haut

---------------------------------!----------------------------------

- !Hautdiagnose (unter Berück-

!sichtigung ihrer Schönheitsfehler)

---------------------------------!----------------------------------

Pflegen der normalen Haut ! -

---------------------------------!----------------------------------

Pflegen der trockenen Haut ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Pflegen der seborrhoeischen Haut

---------------------------------!----------------------------------

- !Pflegen der Raucherhaut

---------------------------------!----------------------------------

- !Pflegen der atrophischen Haut

---------------------------------!----------------------------------

- !Pflegen der empfindlichen Haut

---------------------------------!----------------------------------

Pflegen von Hals und Dekollete ! -

```

```

- !Pflegen der Haut bei

!hochgelagerten Äderchen

---------------------------------!----------------------------------

- !Pflegen der Haut der Augenpartien

---------------------------------!----------------------------------

- !Pflegen der Lippen und der Haut

!der Mundpartie

---------------------------------!----------------------------------

Verabreichung von kosmetischen !Verabreichung von kosmetischen

Packungen !Packungen

---------------------------------!----------------------------------

Massage bei Gesichts-, Hals-, !Straffungsbehandlungen dieser

Nacken- und Dekolletepflege (aus-!Bereiche

genommen Massagen zu Heilzwecken)!

---------------------------------!----------------------------------

Haarentfernung !Haarentfernung

---------------------------------!----------------------------------

Apparative Kosmetik !Apparative Kosmetik

---------------------------------!----------------------------------

Pflegen und Färben der Augen- !Aufsetzen und Einsetzen

brauen und Wimpern !künstlicher Wimpern

---------------------------------!----------------------------------

- !Schminken

---------------------------------!----------------------------------

Tages-Make-up !Abend-, Ball- und

!Phantasie-Make-up

---------------------------------!----------------------------------

Hand- und Nagelpflege (Maniküre) ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Fachliche Kundenberatung

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind den Lehrlingen spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ...... 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 4 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ........................... 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Jahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981

Anlage 17

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-!Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu ver- !verwendenden Werkzeuge, Maschinen,

wendenden Werkzeuge, !Vorrichtungen, Einrichtungen und

Vorrichtungen und !Arbeitsbehelfe

Arbeitsbehelfe !

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen !Messen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen !Anreißen und Aufreißen! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen !Sägen von Holz ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Scharfschleifen !Schleifen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schaben ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren !Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Senken ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden von !Gewindeschneiden auch ! -

Hand !mit Leitspindel !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Reiben ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Passen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Richten und Biegen !Richten und Biegen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Zuschneiden !Zuschneiden ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Stemmen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Trennen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Raspeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Straaken !Straaken

----------------------!----------------------!----------------------

- !Schäften ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hobeln von Hand !Hobeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Leimen und Pressen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten !Hartlöten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Warmbehandeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einfaches Gasschmelz- !Gasschmelzschweißen

!schweißen !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einfaches Längs- und ! -

!Plandrehen !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einfaches Fräsen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Kleben !Kleben

----------------------!----------------------!----------------------

- !Herstellen von Seil- ! -

!verbindungen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Montieren von

! !Beschlägen

----------------------!---------------------------------------------

- !Verarbeiten von Kunstharzen unter Verwendung

!von Fasermaterial

----------------------!---------------------------------------------

- !Bespannen !Bespannen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Cellonieren !Cellonieren

----------------------!----------------------!----------------------

- !Grundieren !Grundieren

----------------------!----------------------!----------------------

- !Spachteln und !Spachteln und

!Schleifen !Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Lackieren !Lackieren

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einfaches Messen und !Messen und Justieren

!Justieren am Flugzeug !am Flugzeug

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Montieren der Einzel-

! !teile am Flugwerk und

! !am Triebwerk,

! !Montieren und Bord-

! !ausrüstung

----------------------!---------------------------------------------

Lesen von einfachen !Lesen von Werkzeichnungen, Wartungsvor-

Werkzeichnungen !schriften, Überhol- und Reparaturanweisungen

!(auch in Englisch)

```

```

Anfertigen einfacher Skizzen !

```

```

Kenntnis einfacher aerodynamischer und flugmechanischer Vorgänge

```

```

- !Grundkenntnisse der Bauvorschriften von

!Leichtflugzeugen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede fachlich einschlägig

ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 4 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 6 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 16 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981

Anlage 17

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Messen Messen -
Anreißen Anreißen und Aufreißen -
Feilen - -
Sägen Sägen von Holz -
Scharfschleifen Schleifen -
Schaben - -
Bohren Bohren -
- Senken -
Gewindeschneiden von Hand Gewindeschneiden auch mit Leitspindel -
- Reiben -
- Passen -
Richten und Biegen Richten und Biegen -
Zuschneiden Zuschneiden -
- Stemmen -
- Trennen -
- Raspeln -
- Straaken Straaken
- Schäften -
Hobeln von Hand Hobeln -
- Leimen und Pressen -
Weichlöten Hartlöten -
Warmbehandeln - -
- Einfaches Gasschmelzschweißen Gasschmelzschweißen
- Einfaches Längs- und Plandrehen -
- Einfaches Fräsen -
- Kleben Kleben
- !Herstellen von Seilverbindungen -
- - Montieren von Beschlägen
- Verarbeiten von Kunstharzen unter Verwendung von Fasermaterial
- Bespannen Bespannen
- Cellonieren Cellonieren
- Grundieren Grundieren
- Spachteln und Schleifen Spachteln und Schleifen
- Lackieren Lackieren
- Einfaches Messen und Justieren am Flugzeug Messen und Justieren am Flugzeug
- - Montieren der Einzelteile am Flugwerk und am Triebwerk, Montieren und Bordausrüstung
Lesen von einfachen Werkzeichnungen Lesen von Werkzeichnungen, Wartungsvorschriften, Überhol- und Reparaturanweisungen (auch in Englisch)
Anfertigen einfacher Skizzen -
Kenntnis einfacher aerodynamischer und flugmechanischer Vorgänge
- Grundkenntnisse der Bauvorschriften von Leichtflugzeugen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art VI und VII der V BGBl. Nr. 435/1983

Anlage 18

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Stoffdrucker

Berufsbild

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1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instand-!Handhaben, Einstellen, Überwachen und

halten der zu ver- !Instandhalten der Maschinen und Ein-

wendenden Werkzeuge, !richtungen

Einrichtungen und !

Arbeitsbehelfe !

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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- !Grundkenntnisse der ! -

!Gravur und der !

!Schablonenherstellung !

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- ! - !Grundkenntnisse der

! !Warenvorbehandlung

! !(Bleicherei, Färberei)

! !und der Druckereivor-

! !bereitung

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Erkennen und Beseitigen von Fehlern

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- !Kenntnis der Wirkungsweise und Anwendung der

!einschlägigen Farbstoffe, Chemikalien und

!Verdickungsmittel, ihrer Handhabung und

!Lagerung

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- !Drucknachbehandlung (Dämpfen, Waschen,

!Trocknen)

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- !Kenntnis textiler Flächengebilde und ihrer

!drucktechnischen Eigenschaften

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- ! - !Kenntnis der Farb-

! !stoffklassen

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- !Anwenden von Direkt- ! -

!druck- und Ätzver- !

!fahren einschließlich !

!Fixierung !

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- !Drucken einfacher !Drucken hochfarbiger

!niedrigfarbiger !Dessins

!Dessins !

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- ! - !Zubereiten von Ver-

! !dickungen und Druck-

! !farben nach vorhan-

! !dener Rezeptur

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4-6 Lehrlinge

11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 2 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 3 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 4 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 101. fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

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