Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschriften die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art VI und VII der V BGBl. Nr. 435/1983.

Anlage 18

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stoffdrucker

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe Handhaben, Einstellen, Überwachen und Instandhalten der Maschinen und Einrichtungen
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
- Grundkenntnisse der Gravur und der Schablonenherstellung
- - Grundkenntnisse der Warenvorbehandlung (Bleicherei, Färberei) und der Druckereivorbereitung
Erkennen und Beseitigen von Fehlern
- Kenntnis der Wirkungsweise und Anwendung der einschlägigen Farbstoffe, Chemikalien und !Verdickungsmittel, ihrer Handhabung und Lagerung
- Drucknachbehandlung (Dämpfen, Waschen, Trocknen)
- Kenntnis textiler Flächengebilde und ihrer drucktechnischen Eigenschaften
- - Kenntnis der Farbstoffklassen
- Anwenden von Direktdruck- und Ätzverfahren einschließlich Fixierung -
- Drucken einfacher niedrigfarbiger Dessins Drucken hochfarbiger Dessins
- - Zubereiten von Verdickungen und Druckfarben nach vorhandener Rezeptur
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 19

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Waagenhersteller

Berufsbild

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1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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```

Messen !Messen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen !Anreißen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Stempeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen !Feilen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren !Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Senken !Senken ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Reiben ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schaben ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden von ! - ! -

Hand ! !

---------------------------------------------!----------------------

Richten und Biegen ! -

---------------------------------------------!----------------------

- !Tuschieren !Läppen

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Warmbe- !Härten !Härten und Anlassen

handeln ! !von Schneiden, Pfannen

! !und Berührungsteilen

----------------------!----------------------!----------------------

Scharfschleifen !Schleifen !Präzisionsschleifen

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten !Hartlöten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einfaches Längs- und !Drehen

!Plandrehen !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einfaches Fräsen !Fräsen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einfaches Gasschmelz- ! -

!schweißen !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einfaches Elektro- ! -

!schweißen !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des Hebel- !Hebelherstellen nach ! -

gesetzes !dem Hebelgesetz !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Vorjustieren, Schwer- !Montieren und

!punktbestimmen !Justieren der Waagen

! !bis zur Eichfähigkeit

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Einteilen, Signieren

! !und Kerben der Skalen

----------------------!---------------------------------------------

- !Herstellen von reibungsarmen Lagerungen

----------------------!---------------------------------------------

- !Erkennen und Beseitigen von Gewichts- und

!Wechselfehlern

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Montieren und Ein-

! !stellen der

! !Steuerungselemente von

! !Waagen

----------------------!---------------------------------------------

- !Messen mit elektrischen und optischen

!Geräten

----------------------!---------------------------------------------

- !Herstellen und Justieren eichfähiger

!Gewichtsstücke

----------------------!---------------------------------------------

Lesen von einfachen !Lesen von Fertigungszeichnungen

Fertigungszeichnungen !

----------------------!---------------------------------------------

- !Skizzieren !Skizzieren

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Schneidenlinie und der ein- ! -

schlägigen Schwerkraftlehre !

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```

- !Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen für

!Maß und Gewichte

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis einschlägiger Steuerungen,

!Gewichtsermittlungen und Auszeichnungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 19

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Waagenhersteller

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Messen Messen -
Anreißen Anreißen -
Stempeln - -
Feilen Feilen -
Sägen - -
Bohren Bohren -
Senken Senken -
- Reiben -
Schaben - -
Gewindeschneiden von Hand - -
Richten und Biegen -
- Tuschieren Läppen
Einfaches Warmbehandeln Härten Härten und Anlassen von Schneiden, Pfannen und Berührungsteilen
Scharfschleifen Schleifen Präzisionsschleifen
Weichlöten Hartlöten -
Nieten - -
- Einfaches Längs- und Plandrehen Drehen
- Einfaches Fräsen Fräsen
- Einfaches Gasschmelzschweißen -
- Einfaches Elektroschweißen -
Kenntnis des Hebelgesetzes Hebelherstellen nach dem Hebelgesetz -
- Vorjustieren, Schwerpunktbestimmen Montieren und Justieren der Waagen bis zur Eichfähigkeit
- - Einteilen, Signieren und Kerben der Skalen
- Herstellen von reibungsarmen Lagerungen
- Erkennen und Beseitigen von Gewichts- und Wechselfehlern
- - Montieren und Einstellen der Steuerungselemente von Waagen
- Messen mit elektrischen und optischen Geräten
- Herstellen und Justieren eichfähiger Gewichtsstücke
Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen Lesen von Fertigungszeichnungen
- Skizzieren Skizzieren
Kenntnis der Schneidenlinie und der einschlägigen Schwerkraftlehre -
- Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen für Maß und Gewichte
- Kenntnis einschlägiger Steuerungen, Gewichtsermittlungen und Auszeichnungen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981

Anlage 20

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```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber

Berufsbild

```

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```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Konservieren und ! - ! -

Lagern der Rohware ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Kenntnis über Sor-

! !tieren der Häute,

! !Felle und Leder

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Weichen und Strecken ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis über Haar- ! - ! -

locken ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Enthaaren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Äschern ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Entfleischen auf dem !Entfleischen !Entfleischen

Baum !maschinell !maschinell

----------------------!----------------------!----------------------

Narben abstoßen auf !Narben abstoßen !Narben abstoßen

dem Baum !maschinell !maschinell

----------------------!----------------------!----------------------

Streichen auf dem Baum!Streichen auf dem Baum! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Entkälken und Beizen !Entkälken und Beizen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Vorgerben !Vorgerben

----------------------!----------------------!----------------------

- !Gerben je nach Leder- !Gerben je nach Leder-

!art !art

----------------------!----------------------!----------------------

- !Waschen und Fetten !Waschen und Fetten

----------------------!----------------------!----------------------

- !Falzen !Falzen

----------------------!----------------------!----------------------

Stollen und Auf- !Stollen maschinell !Stollen maschinell

streichen mit Hand ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Bimsen und Schleifen !Bimsen und Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

Bürstfärben auf der !Bürstfärben auf der ! -

Tafel !Tafel !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Spritz- und Faßfärben !Spritz- und Faßfärben

----------------------!----------------------!----------------------

- !Zurichten nach der !Zurichten nach der

!Färbung !Färbung

----------------------!----------------------!----------------------

- !Grundkenntnisse über ! -

!Gerbungsarten !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede fachlich einschlägig

ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Artikel V

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Die Bestimmungen der Artikel I bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

1.

(Anm.: Inkrafttretensdatum d. V BGBl. Nr. 435/1983)

2.

Die Bestimmungen der Artikel I bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. September 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. August 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel VIII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

1.

(Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 253/1983)

2.

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. April 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel XI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XV

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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