Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 – GewO 1973)
Abkürzung
GewO 1973
Baumeister
§ 216. (1) Der Baumeister ist berechtigt,
Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des § 215 Abs. 4 und des Abs. 2 dieses Paragraphen auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten des Betonwaren- und Kunststeinerzeuger- und Terrazzomacherhandwerks, des Schwarzdeckergewerbes, der Estrichhersteller, der Steinholzleger, des Handwerks der Gärtner, des Stukkateure- und Trockenausbauerhandwerks sowie des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Tätigkeiten der Estrichhersteller und der Trockenausbauer darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenden Gewerben (§§ 94, 126 und 128) handelt, hat er sich unbeschadet des § 215 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(3) Der Baumeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.
(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
Abkürzung
GewO 1973
Legitimation
§ 217. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Fremdenführergewerbe berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 214 Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Arbeitnehmer beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Arbeitnehmer der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.
(2) Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 214 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
(3) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung einer Konzession für das Fremdenführergewerbe berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Arbeitnehmer ist zu verweigern, wenn er wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung von einem Gericht verurteilt worden ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 214 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
(4) Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.
(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Arbeitnehmer haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
Abkürzung
GewO 1973
Nachsichtsverbot
§ 217. Der Nachweis der Befähigung für das Baumeistergewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden.
Abkürzung
GewO 1973
Höchsttarif
§ 218. (1) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist, durch Verordnung einen Höchsttarif für die Dienstleistungen gemäß § 214 Abs. 1 festlegen.
(2) Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich sind.
(3) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.
Abkürzung
GewO 1973
Zulässige Bezeichnungen
§ 218. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 216 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, daß sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
Abkürzung
GewO 1973
Zulässige Bezeichnungen
§ 218. (1) Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 216 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, daß sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat frühestens nach einer Beobachtungszeit von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, daß der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 216 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er
ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985, S 15/25 – Anhang VII Z 18 des EWR-Abkommens,
entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war
oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluß nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 219. Zur Erteilung einer Konzession für das Fremdenführergewerbe ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Zimmermeister
§ 219. (1) Der Zimmermeister ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dgl. berechtigt.
(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.
(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 215 Abs. 4 und des § 216 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(5) § 216 Abs. 4 und 5 gelten für Zimmermeister sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
V.
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., Sterilisierung von Verbandmaterial
§ 220. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt
die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind, und die Herstellung von Giften, mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß Z. 2;
die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;
die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen oder Präparaten.
(2) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht die konzessionspflichtigen Tätigkeiten gemäß § 221.
(3) Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 180/1970 und BGBl. Nr. 466/1971 in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, unterliegen jedenfalls nicht der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1.
Abkürzung
GewO 1973
Steinmetzmeister
§ 220. (1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt
zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),
zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften.
(2) Die Rechte der Betonwaren- und Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 1), der Schlosser (§ 94 Z 13) und der Bildhauer (§ 94 Z 96) bleiben unberührt.
Abkürzung
GewO 1973
Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten
§ 221. Der Konzessionspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von solchen mikrobiologischen Präparaten, die zur arzneilichen oder zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind.
Abkürzung
GewO 1973
Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen
§ 221. (1) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.
(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes im Sinne des Abs. 1 ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.
Abkürzung
GewO 1973
Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika
§ 222. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Großhandel mit allen Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind, mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, und mit sterilisiertem Verbandmaterial.
(2) Die zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind auch zum Abfüllen und Abpacken der im § 220 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 genannten Stoffe und Präparate berechtigt.
Abkürzung
GewO 1973
Brunnenmeister
§ 222. (1) Der Brunnenmeister ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- oder Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht frei tragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.
(3) In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seinen Standort hat, steht die Berechtigung gemäß Abs. 1 auch den Baumeistern zu.
Abkürzung
GewO 1973
Gas- und Wasserleitungsinstallateure
§ 222a. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen
die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie der Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,
die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,
die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und der Anschluß von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art. (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.
(3) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen aus Holz.
Abkürzung
GewO 1973
Elektrotechniker
§ 222b. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt
die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und
die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten
Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
(4) Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.
Abkürzung
GewO 1973
Drogistengewerbe
§ 223. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial und mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.
(2) Zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren, mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial, mit Artikeln, die der Körper- oder Schönheitspflege dienen, mit diätetischen Präparaten und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Obst- und Gemüsesäften berechtigt. § 116 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Drogistengewerbe
§ 223. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial und mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.
(2) Die zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die im § 220 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Stoffe und Präparate, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.
(3) Zur Ausübung einer unbeschränkten Konzession gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren, mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial, mit kosmetischen Mitteln, mit Verzehrprodukten und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.
(4) Zur Ausübung einer unbeschränkten Konzession gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt.
(5) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 3 und 4 muß der Charakter des Betriebes als Drogistengewerbebetrieb gewahrt bleiben; bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 4 dürfen überdies keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
Abkürzung
GewO 1973
Technische Büros
§ 223. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
(2) Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfaßt, unbeschadet der Rechte der im Abs. 3 angeführten Gewerbetreibenden, sämtliche Befugnisse des Technischen Büros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
(3) Unbeschadet der Rechte des Technischen Büros für Innenarchitektur sind Fachgebiete, die den der Bewilligungspflicht für die Gewerbe der Baumeister (§ 216), der Zimmermeister (§ 219) der Steinmetzmeister (§ 220) und der Brunnenmeister (§ 222) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, nicht Gegenstand Technischer Büros.
(4) Gewerbetreibende, die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.
(5) Der Berechtigungsumfang von Handwerken und von anderen gebundenen Gewerben (§§ 94, 126 und 128) wird durch Abs. 1 nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Chemische Laboratorien
§ 223a. Der Bewilligungspflicht unterliegt
die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 223b oder § 223d fällt;
die Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.
Abkürzung
GewO 1973
Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln
§ 223b. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt
die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;
die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;
die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;
der Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial.
(2) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Abs. 1 Z 1 und Z 4), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Abs. 1 Z 2 genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.
(4) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 396/1991, in den inländischen Verkehr gebracht werden.
Abkürzung
GewO 1973
Arbeitnehmer
§ 223c. (1) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Herstellung von Präparaten gemäß § 223b Abs. 1 Z 2 oder zum Großhandel gemäß § 223b Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, dürfen zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine besondere Bewilligung nach den suchtgiftrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Abkürzung
GewO 1973
Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften
§ 223d. Der Bewilligungspflicht unterliegt
die Herstellung von Giften;
der Großhandel mit Giften.
Abkürzung
GewO 1973
Drogisten
§ 223e. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.
(2) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind berechtigt, die im § 223b Abs. 1 Z 2 genannten Präparate und Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.
(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 auf Grund einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung ausüben, sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren, mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial, mit kosmetischen Mitteln, mit Verzehrprodukten und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.
(4) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 auf Grund einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung ausüben, sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt.
(5) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 3 und 4 muß der Charakter des Betriebes als Drogistengewerbebetrieb gewahrt bleiben; bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 4 dürfen überdies keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
Abkürzung
GewO 1973
Abgrenzung der Verkaufsrechte
§ 223f. (1) Als Gifte im Sinne der §§ 50 Abs. 2, 57 Abs. 1, 223d und 223e gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.
(2) Nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 223d oder § 223e unterliegt der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1991, in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen.
Abkürzung
GewO 1973
Arbeitnehmer
§ 223g. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Drogistengewerbes berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten nur hauptberuflich beschäftigter Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeit besitzen; als persönlich und fachlich geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeit sind bei der Ausübung der im § 223e Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität oder eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine mit der Ausbildung im Lehrberuf Drogist gleichwertige Vermittlung einschlägiger Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt. Wird das Drogistengewerbe in eingeschränktem Umfang ausgeübt, besitzen auch Personen die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung der Tätigkeiten, die der eingeschränkten Ausübung des Drogistengewerbes entsprechen, die eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine für die Ausführung dieser Tätigkeiten ausreichende Ausbildung vermittelt wird. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.
Abkürzung
GewO 1973
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen
§ 223h. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und der Handel mit diesen Gegenständen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 223i. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen berechtigt sind, gilt § 223g sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen
§ 223j. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und der Handel mit diesen Erzeugnissen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 223k. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen berechtigt sind, gilt § 223g sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Abgrenzung der Verkaufsrechte
§ 224. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1983)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1983)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1983)
(4) Der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 180/1970 und BGBl. Nr. 466/1971 in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, unterliegt jedenfalls nicht der Konzessionspflicht gemäß § 222 Abs. 1 oder § 223 Abs. 1.
Abkürzung
GewO 1973
Abgrenzung der Verkaufsrechte
§ 224. (1) Als Gifte im Sinne der §§ 50 Abs. 2, 57 Abs. 1, 220, 222 und 223 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1983)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1983)
(4) Der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 180/1970 und BGBl. Nr. 466/1971 in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, unterliegt jedenfalls nicht der Konzessionspflicht gemäß § 222 Abs. 1 oder § 223 Abs. 1.
Abkürzung
GewO 1973
Kontaktlinsenoptiker
§ 224. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.
Abkürzung
GewO 1973
Arbeitnehmer
§ 225. Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe gemäß § 220, einer Konzession für das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), einer Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222) oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223) berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten ihres Gewerbes nur solcher Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeit besitzen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.
Abkürzung
GewO 1973
Arbeitnehmer
§ 225. Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe gemäß § 220, einer Konzession für das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), einer Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222) oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223) berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten ihres Gewerbes nur solcher Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeit besitzen; als persönlich und fachlich geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeit sind bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten im Drogistengewerbe nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen haben. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.
Abkürzung
GewO 1973
Bezeichnung
§ 225. (1) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 65) als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker erbracht haben sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß eines mindestens dreijährigen entsprechenden Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau erbringen, dürfen die Berufsbezeichnung „Optometrist“ führen.
(2) Abs. 1 tritt erst mit der Erlassung einer Verordnung in Kraft, welche die Anerkennung des Studiums gemäß Abs. 1 regelt.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 226. Die Erteilung der Konzession für
das Gewerbe gemäß § 220,
das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221),
das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222) und
das Drogistengewerbe (§ 223)
erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
Immobilienmakler
§ 226. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen
die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien, wie sie durch Timesharing-Verträge erworben werden, und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;
die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;
der Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes;
die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds;
die Vermittlung von Hypothekardarlehen;
die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 5 angeführten Geschäfte.
(2) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt der von Baugewerbetreibenden ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Baugewerbetreibende auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes Bauten auf eigene Rechnung im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung ausführt, um sie weiter zu veräußern. Weiters unterliegt nicht der Bewilligungspflicht der von Bauträgern ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Bauträger auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes als Bauherr Bauten auf eigene Rechnung durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter zu veräußern.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 227. Zur Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe gemäß § 220,
das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221),
das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222) und
das Drogistengewerbe (§ 223)
ist der Landeshauptmann zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Bauträger
§ 227. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Tätigkeit des Bauträgers (Bauorganisators, Baubetreuers), das ist die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung.
(2) Die Rechte der Baugewerbetreibenden, der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter werden durch Abs. 1 nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen
§ 228. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen die Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und der Handel mit diesen Gegenständen.
(2) Zur Ausübung einer Konzession, die die Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten (§ 220 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2) umfaßt, oder einer Konzession für die Herstellung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221) berechtigte Gewerbetreibende sind auch ohne Konzession nach Abs. 1 berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.
Abkürzung
GewO 1973
Immobilienverwalter
§ 228. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.
(2) Immobilienverwalter sind auch zum Inkasso von Geldbeträgen und zur Leistung von Zahlungen berechtigt, die im Zusammenhang mit der von ihnen übernommenen Verwaltungstätigkeit stehen.
Abkürzung
GewO 1973
Personalkreditvermittler
§ 228a. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Vermittlung von Personalkrediten.
Abkürzung
GewO 1973
Arbeitnehmer
§ 229. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und für den Handel mit diesen Gegenständen berechtigt sind, gilt § 225 sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Pfandleiher
§ 229. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Bewilligung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 230. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 230. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 189 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises,
eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 231. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen ist der Landeshauptmann zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Verbotene Pfanddarlehen
§ 231. Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn
Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,
es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte u. dgl.) handelt oder
es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Abkürzung
GewO 1973
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen
§ 232. Der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und der Handel mit diesen Erzeugnissen.
Abkürzung
GewO 1973
Verbot der Weiterverpfändung
§ 232. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.
(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.
Abkürzung
GewO 1973
Arbeitnehmer
§ 233. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und für den Handel mit diesen Erzeugnissen berechtigt sind, gilt § 225 sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Pfandleihbücher
§ 233. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.
(2) Die Pfandleihbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.
(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 234. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und der Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
Pfandschein
§ 234. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß.
(2) Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 240 wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.
Abkürzung
GewO 1973
Räumlicher Zusammenhang mit anderen Gewerben
§ 235. Soll das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial in räumlichem Zusammenhang mit anderen Gewerben ausgeübt werden, so bedarf seine Ausübung der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn von dem räumlichen Zusammenhang kein ungünstiger Einfluß auf die Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Sterilität, zu befürchten ist.
Abkürzung
GewO 1973
Räumlicher Zusammenhang mit anderen Gewerben
§ 235. Soll das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial in räumlichem Zusammenhang mit anderen Gewerben ausgeübt werden, so bedarf seine Ausübung der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn von dem räumlichen Zusammenhang kein ungünstiger Einfluß auf die Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Sterilität, zu befürchten ist.
Abkürzung
GewO 1973
Geschäftsordnung
§ 235. (1) Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.
(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.
(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde.
(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 236. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen ist der Landeshauptmann zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Auskunftspflicht
§ 236. Die Pfandleiher sind verpflichtet,
über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,
die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,
Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.
Abkürzung
GewO 1973
Kontaktlinsenoptiker
§ 236a. Der Konzessionspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 236b. Die Erteilung der Konzession für das Kontaktlinsenoptikergewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
Beschränkung der Werbung
§ 236c. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 101/1986)
(2) Die Vorschriften über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätten werden durch Abs. 1 nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 236d. Zur Erteilung einer Konzession für das Kontaktlinsenoptikergewerbe ist der Landeshauptmann zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Bestatter
§ 237. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen:
die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen;
die Beistellung der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Durchführung der unter Z. 1 angeführten Verrichtungen;
die Herstellung der unter Z. 2 angeführten Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang eines anderen konzessionspflichtigen Gewerbes oder eines Handwerkes fällt.
(2) Zu den im Abs. 1 Z. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten, das Schließen (Verlöten, Verschrauben usw.) des Sarges, die Überführung des Toten (Beförderung des Toten durch den Bestatter oder Übernahme zur Beförderung durch befugte Unternehmer), die Durchführung der künstlerischen Ausgestaltung der Trauerfeier, die Besorgung der Grabstätte und die Verrichtung von unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Dienstleistungen, wie Beschaffung der erforderlichen Urkunden, Aufgabe von Zeitungsanzeigen, Besorgung der Parten von befugten Unternehmern.
(3) Zu den im Abs. 1 Z. 2 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: Die Lieferung des Sarges (der Urnen), der Sargausstattung und Totenbekleidung, die Beistellung der Trauerdekoration (wie Tuchdraperien, Pflanzen, Fahnen und Kandelaber).
(4) Die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften auf Abhaltung der gottesdienstlichen Feierlichkeiten aus Anlaß von Bestattungen einschließlich der Beistellung der hiefür erforderlichen Gegenstände und auf die Besorgung des kirchlichen Glockengeläutes und der Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen Bestimmungen nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Bestatter
§ 237. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen:
die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen;
die Beistellung und der Kleinverkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Durchführung der unter Z 1 angeführten Verrichtungen;
die Herstellung der unter Z. 2 angeführten Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang eines anderen konzessionspflichtigen Gewerbes oder eines Handwerkes fällt.
(2) Zu den im Abs. 1 Z. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten, das Schließen (Verlöten, Verschrauben usw.) des Sarges, die Überführung des Toten (Beförderung des Toten durch den Bestatter oder Übernahme zur Beförderung durch befugte Unternehmer), die Durchführung der künstlerischen Ausgestaltung der Trauerfeier, die Besorgung der Grabstätte und die Verrichtung von unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Dienstleistungen, wie Beschaffung der erforderlichen Urkunden, Aufgabe von Zeitungsanzeigen, Besorgung der Parten von befugten Unternehmern.
(3) Zu den im Abs. 1 Z. 2 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: Die Lieferung des Sarges (der Urnen), der Sargausstattung und Totenbekleidung, die Beistellung der Trauerdekoration (wie Tuchdraperien, Pflanzen, Fahnen und Kandelaber).
(4) Die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften auf Abhaltung der gottesdienstlichen Feierlichkeiten aus Anlaß von Bestattungen einschließlich der Beistellung der hiefür erforderlichen Gegenstände und auf die Besorgung des kirchlichen Glockengeläutes und der Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen Bestimmungen nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Umsetzen des Pfandes
§ 237. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 234 gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 238. (1) Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Bestatter erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises und
das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
(2) Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z. 2 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist.
(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 entfällt in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.
Abkürzung
GewO 1973
Verlust des Pfandscheines
§ 238. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, daß der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Auf Grund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 237 umgesetzt werden.
(2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.
(3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.
(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.
(5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.
(6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.
Abkürzung
GewO 1973
Höchsttarife
§ 239. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.
(2) Vor Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören.
(3) Der Gewerbetreibende hat den geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
Abkürzung
GewO 1973
Höchsttarife
§ 239. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.
(2) Vor Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.
(3) Der Gewerbetreibende hat den geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
Abkürzung
GewO 1973
Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung
§ 239. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines (§ 238) nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß § 237 umzusetzen.
(2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen.
Abkürzung
GewO 1973
Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen
§ 240. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes (§ 237) ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung der Konzession berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.
(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.
Abkürzung
GewO 1973
Verkauf des Pfandes
§ 240. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenden Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muß innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.
(2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 241. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Bestatter ist der Landeshauptmann zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Unberührt gebliebene Vorschriften
§ 241. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Berufungsrecht der Gemeinden
§ 242. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession für das Gewerbe der Bestatter erteilt worden ist, steht der Gemeinde das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gemäß § 342 Abs. 2 gehört worden ist.
(2) Die Bestimmungen des § 342 Abs. 2 und des Abs. 1 dieses Paragraphen gelten nicht in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.
Abkürzung
GewO 1973
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 242. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Abkürzung
GewO 1973
Schädlingsbekämpfung
§ 243. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit hochgiftigen Gasen,
die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegt nicht die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase
im Pflanzenbau,
durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, wie bei Holzhäusern, Holzdachstühlen, Holzbrücken und dgl.
Abkürzung
GewO 1973
Periodische Überprüfungen
§ 243. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen.
Abkürzung
GewO 1973
Versteigerung beweglicher Sachen
§ 243a. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.
Abkürzung
GewO 1973
Unberührt gebliebene Vorschriften
§ 243b. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Geschäftsordnung
§ 243c. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
Abkürzung
GewO 1973
Inkassoinstitute
§ 243d. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Einziehung fremder Forderungen.
(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.
(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.
Abkürzung
GewO 1973
Wechselstuben
§ 243e. Der Bewilligungspflicht unterliegt der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft).
Abkürzung
GewO 1973
Hochgiftige Gase und besonders gefährliche Stoffe
§ 244. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung festzulegen, welche Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind und welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen.
Abkürzung
GewO 1973
Hochgiftige Gase und besonders gefährliche Stoffe
§ 244. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen, welche Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind und welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen.
Abkürzung
GewO 1973
Berufsdetektive
§ 244. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen
die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
der Schutz von Personen.
(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die im Abs. 1 Z 7 angeführte Tätigkeit berechtigt auch zur Bewachung beweglicher Sachen, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen steht.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 245. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
Arbeitnehmer
§ 245. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 244 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im § 244 Abs. 1 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im § 244 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Abkürzung
GewO 1973
Leiter von Ausgasungen
§ 246. (1) Gewerbetreibende, die zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen berechtigt sind, dürfen für die Leitung von Ausgasungen mit hochgiftigen Gasen nur zuverlässige Personen bestellen, die hiefür fachlich befähigt sind.
(2) Die Bestellung des Leiters von Ausgasungen bedarf der Genehmigung der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde (§ 248 Abs. 1). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der in Aussicht genommene Leiter von Ausgasungen die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Der Leiter von Ausgasungen hat bei allen Ausgasungen mit hochgiftigen Gasen, bei denen der Gewerbetreibende nicht selbst die Arbeiten leitet, anwesend zu sein und sich davon zu überzeugen, daß die Schutzbestimmungen eingehalten werden.
Abkürzung
GewO 1973
Legitimation
§ 246. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 244 Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen Organe und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 244 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
(3) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Arbeitnehmer ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 244 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
(4) Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.
(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Arbeitnehmer haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
Abkürzung
GewO 1973
Durchgasungskammern
§ 247. (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Durchgasungskammern bedürfen einer Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 74 ff.
(2) Die Betriebsanlagengenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
die Kammern im Freien oder in Gebäuden liegen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen oder Nutztieren dienen;
die Kammern gasdicht verschließbar und mit Vorrichtungen versehen sind, die eine schnelle und auch für die Nachbarschaft ungefährliche Ableitung des Gas- und Dampf-Luftgemisches ermöglichen;
die im Freien aufgestellten Kammern von Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, mindestens fünf Meter entfernt aufgestellt und im Gefahrenfalle Fluchtwege nicht behindert werden.
(3) Die Verwendung fahrbarer Durchgasungskammern ist, ausgenommen für Zwecke der Entseuchung von pflanzlichem Material, verboten.
Abkürzung
GewO 1973
Verschwiegenheit
§ 247. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
(2) Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 248. (1) Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 243 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2) ist der Landeshauptmann zuständig.
(2) Zur Erteilung einer auf die Schädlingsbekämpfung ohne Verwendung hochgiftiger Gase eingeschränkten Konzession (§ 243 Abs. 1 Z. 2) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Bezeichnung
§ 248. (1) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen.
(2) Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 244 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen.
(3) Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
Abkürzung
GewO 1973
Sonderabfallsammler und -beseitiger, Altölsammler und -verwerter
§ 248a. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
das Abholen und Entgegennehmen von Sonderabfällen;
das Verwerten, Ablagern und sonstige Behandeln von Sonderabfällen;
das Abholen und Entgegennehmen von Altölen;
das Aufbereiten (Reinigen, Be- und Verarbeiten) von Altölen sowie die Energiegewinnung aus Altölen.
(2) Sonderabfälle im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sind Abfälle, deren schadlose Beseitigung mit Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge nicht oder erst nach spezieller Aufbereitung möglich ist.
(3) Altöle im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind Stoffe, die die im § 2 des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, umschriebenen Eigenschaften aufweisen.
(4) Nicht der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 unterliegen die dort umschriebenen Tätigkeiten, wenn diese ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Sonderabfälle oder Altöle zum Gegenstand haben.
(5) Das Recht zur Beförderung von Altöl und Sonderabfällen auf Grund einer Konzession gemäß dem Güterbeförderungsgesetz wird durch Abs. 1 nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 248b. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger und der Altölsammler und -verwerter erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises und
eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe in dem von ihm beantragten Umfang und entsprechend den jeweils im Sonderabfallgesetz und im Altölgesetz 1986 enthaltenen Pflichten ordnungsgemäß ausüben wird.
Abkürzung
GewO 1973
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 248c. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als ein Monat drei Wochen vorher dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 248d. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger und der Altölsammler und -verwerter ist der Landeshauptmann zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 248e. Die §§ 11 und 12 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 376/1988 und die §§ 8, 9 Abs. 7, 10 und 11 Abs. 5 des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, gelten nicht für die Ausübung des Gewerbes der Sonderabfallsammler und -beseitiger und der Altölsammler und -verwerter.
Abkürzung
GewO 1973
Kanalräumer
§ 249. Der Konzessionspflicht unterliegt die Räumung von Senk- und Sickergruben, Faultürmen, Mineralölabscheidern, Fettfängern, Kläranlagen, Kanälen und sonstigen Ableitungsrohren und die Behebung von Störungen (Verstopfungen) in diesen.
Abkürzung
GewO 1973
Bewachungsgewerbe
§ 249. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art;
Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
Portierdienste;
Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen.
(2) (Anm.: richtig: (3)) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 250. Die Erteilung der Konzession für das Kanalräumergewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
Arbeitnehmer
§ 250. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 249 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde binnen einer Woche ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 249 Abs. 1 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 249 Abs. 1 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde ebenfalls binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Abkürzung
GewO 1973
Gebrauch einer Uniform
§ 250a. Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
GewO 1973
Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 251. Der Gewerbetreibende hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Abkürzung
GewO 1973
Überlassung von Arbeitskräften
§ 251. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften).
(2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht
die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind;
die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;
die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder
in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;
die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.
Abkürzung
GewO 1973
Höchsttarif
§ 252. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif festlegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.
(2) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die zuständige Landwirtschaftskammer zu hören.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 252. (1) Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordert neben der Erfüllung der im § 189 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen:
die Erbringung des Befähigungsnachweises,
bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.
(2) Die für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 1 ist vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber
gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder
unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.
(3) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Bewilligung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 253. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Kanalräumer ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 253. Zur Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften und zur Erteilung der Genehmigung für eine im § 190 Abs. 1 angeführte Maßnahme ist in zweiter Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Abdecker
§ 254. Der Konzessionspflicht unterliegt die Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen durch Verscharren auf bestimmten Plätzen, durch Verbrennen oder auf chemischem Wege und die Tötung von zur Vertilgung bestimmten Tieren.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren
§ 254. (1) Vor der Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften hat die Behörde die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Landesarbeitsamt aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung abzugeben. Gegen den Bescheid, mit dem die Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erteilt wird, steht jeder dieser Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.
(2) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Landesarbeitsamt sind berechtigt, die Entziehung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung eines Bescheides über einen solchen Antrag hat die Behörde die im ersten Satz genannten Stellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Bewilligung abzugeben; dies gilt nicht für jene Stelle, die den Antrag auf Entziehung der Bewilligung gestellt hat. Gegen einen Bescheid auf Grund eines solchen Antrages steht jeder der im ersten Satz genannten Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Verfahren betreffend die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers oder die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und für Verfahren betreffend den Widerruf nach § 91 Abs. 1.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 255. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Abdecker erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
Lebens- und Sozialberater
§ 255. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen.
(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.
Abkürzung
GewO 1973
Periodische Überprüfungen
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