Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 – GewO 1973)
(3) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.
Abkürzung
GewO 1973
Reisebetreuer
§ 177. (1) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß § 175 Abs. 4 Z 1 betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß § 175 Abs. 4 Z 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des § 143 Abs. 2 Z 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.
(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 178. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Rauchfangkehrer ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 178. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Rauchfangkehrer ist der Landeshauptmann zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Ausübungsvorschriften
§ 178. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über
Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;
Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen oder Verfügbarkeit von Informationen in gleichem Umfang wie aus solchen Büchern und Unterlagen durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz;
Abkürzung
GewO 1973
§ 178. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über
Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;
Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen oder Verfügbarkeit von Informationen in gleichem Umfang wie aus solchen Büchern und Unterlagen durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz;
umfassende Informationen der Reisenden insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen;
die Sicherung der Kundengelder und des Rücktransportes der Reisenden.
Abkürzung
GewO 1973
III.
Betrieb von Schleppliften
§ 179. Der Konzessionspflicht unterliegt die Beförderung von Personen durch Schlepplifte, wobei deren Benützer mit Skiern oder anderen Wintersportgeräten auf dem Boden gleiten.
Abkürzung
GewO 1973
Spediteure einschließlich der Transportagenten
§ 179. (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 126 Z 25) sind auch berechtigt:
zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;
zur Lagerei;
zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.
(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 126 Z 25 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 180. (1) Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen:
daß die beabsichtigte Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet;
den Abschluß einer Haftpflichtversicherung, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 676/1977, in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt.
(2) Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Haftungshöchstbeträge erhöht, so haben die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Erhöhung anzupassen.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 181. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren
§ 182. (1) Vor Erteilung der Konzession ist die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu hören.
(2) Wenn das Gebiet, in dem der Schlepplift errichtet werden soll, von Haupt- oder Kleinseilbahnen erschlossen wird, so sind diese Seilbahnunternehmen unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu hören.
(3) Gegen einen Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, steht den Inhabern der im Abs. 2 genannten Seilbahnunternehmen das Recht der Berufung nach Maßgabe des Abs. 4 zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.
(4) Mit einer Berufung im Sinne des Abs. 3 kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage des Vorliegens der nicht zumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens geltend gemacht werden.
(5) In den Fällen, in denen der Landeshauptmann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Konzessionsansuchen bestätigt hat, geht auf Grund einer gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes erhobenen Berufung der administrative Instanzenzug entgegen der Regelung des § 344 Abs. 3 Z. 1 auch dann bis zum Bundesminister für Verkehr, wenn
die Entscheidung des Landeshauptmannes die Beurteilung der Frage des Vorliegens der nicht zumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens zum Gegenstand hat und
für die betreffende Haupt- oder Kleinseilbahn gemäß den eisenbahnrechtlichen Vorschriften in erster Instanz der Bundesminister für Verkehr zuständig ist.
Abkürzung
GewO 1973
Tankstellen
§ 182. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben (§ 126 Z 28), sind unbeschadet des § 34 zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges u. dgl. berechtigt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (§ 164 Z 2) berechtigt. Weiters sind sie zum Kleinhandel mit Zuckerwaren, zuckerfreiem Kaugummi, Schokoladen und Schokoladewaren, Dauerbackwaren einschließlich Salzgebäcke, Waffeln und Waffelwaren, kandierten Früchten und Speiseeis, alle diese Waren aber nur insoweit, als sie vorverpackt angeliefert werden, sowie mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken in verschlossenen Gefäßen berechtigt.
(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl.
Abkürzung
GewO 1973
Luftfahrzeugmechanikergewerbe
§ 183. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und die Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.
(2) Unter Wartung im Sinne des Abs. 1 sind
die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie
die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt.
Abkürzung
GewO 1973
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren
§ 183. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 126 Z 29) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises entsprechend der Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren erbringen.
(2) Bis zur Erlassung einer das Recht zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berücksichtigenden Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gilt für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung dieses Rechtes § 376 Z 9.
(3) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 und 2 ist die Vermittlungstätigkeit in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
Abkürzung
GewO 1973
Teiltätigkeiten
§ 184. Der Konzessionspflicht für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des § 183 unterliegen nachstehende Tätigkeiten:
Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.
Abkürzung
GewO 1973
Versicherungsmakler
§ 184. Versicherungsmakler (§ 126 Z 31) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 185. Die Erteilung der Konzession für das Luftfahrzeugmechanikergewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
Vorschriften über die Gewerbeausübung
§ 186. (1) Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät dürfen nur von fachlich befähigten Personen ausgeführt werden. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr durch Verordnung festzulegen, wie die im Abs. 1 geforderte fachliche Befähigung für bestimmte Wartungsarbeiten an bestimmten Luftfahrzeugen oder an bestimmtem Luftfahrtgerät nachzuweisen ist.
(3) Die Gewerbetreibenden haben jedenfalls dafür zu sorgen, daß die Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät so ausgeführt werden und die Einrichtung der Betriebsstätten so ausgestaltet wird, daß eine einwandfreie Wartung der Luftfahrzeuge und des Luftfahrtgerätes gewährleistet ist.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik oder auf die üblicherweise an die Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise den Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gemäß Abs. 3 entsprochen wird.
Abkürzung
GewO 1973
Luftfahrtrechtliche Vorschriften
§ 187. Die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, und der darauf gegründeten Verordnungen betreffend die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 188. Zur Erteilung einer Konzession für das Luftfahrzeugmechanikergewerbe ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Gemeinsame Bestimmungen für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
§ 188. Sofern in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, gelten für die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe die Bestimmungen des I. Hauptstückes.
Abkürzung
GewO 1973
IV.
Gastgewerbe
§ 189. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen
die Beherbergung von Gästen;
die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
(2) Unter Verabreichung (Abs. 1 Z. 2) und unter Ausschank (Abs. 1 Z. 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
(3) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z. 1 berechtigt sind, sind zur Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und zum Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an ihre Gäste berechtigt.
(4) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z. 3 berechtigt sind, sind auch zum Ausschank von nichtalkoholischen kalten Getränken berechtigt.
(5) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind auch zum Ausschank von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu nichtalkoholischen Getränken berechtigt.
Abkürzung
GewO 1973
§ 189. (1) Die Bewilligung für ein im § 128 angeführtes gebundenes Gewerbe ist zu erteilen, wenn
bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Bewilligung bewirbt, eine der im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und
die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden im § 128 angeführten gebundenen Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Liegt eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Bewilligung zu verweigern.
(3) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.
Abkürzung
GewO 1973
Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 190. Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs- und Handelsgewerbetreibende in dem in den §§ 95, 96, 97, 116 und 128 Abs. 4 bezeichneten Umfang;
die Verabreichung und der Ausschank von unentgeltlichen Kostproben – auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen Kostproben – durch Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung;
der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt;
die Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, sowie von vorverpackt angeliefertem Speiseeis auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische oder Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen in diesem Umfang;
der Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische oder Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden;
der Ausschank von Milch und der Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen.
Abkürzung
GewO 1973
Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 190. Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs- und Handelsgewerbetreibende in dem in den §§ 95, 96, 97, 116 und 128 Abs. 4 bezeichneten Umfang;
die Verabreichung und der Ausschank von unentgeltlichen Kostproben – auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen Kostproben – durch Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung;
der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt;
der Ausschank von Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende in dem im § 36 Abs. 3 bezeichneten Umfang;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
der Ausschank von Milch und der Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen.
Abkürzung
GewO 1973
Gewerberechtliche Geschäftsführer und Pächter
§ 190. (1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im § 128 angeführten gebundenen Gewerbes bedarf einer Genehmigung für
die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes,
die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und
die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.
(2) Der Pächter eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes bedarf für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 3 einer Genehmigung.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im § 128 angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 2 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn der Pächter die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter ist der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im § 128 angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist der für die Erteilung der Genehmigung der Bestellung des Filialgeschäftsführers zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Für die Genehmigungen gemäß Abs. 2 gelten jeweils die Bestimmungen der Abs. 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter um die jeweils erforderliche Genehmigung anzusuchen und das Ausscheiden des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuzeigen hat.
(7) Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 1 erforderliche Genehmigung erlangt hat. Von der Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte ist der Gewerbetreibende nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche Genehmigung erlangt hat.
Abkürzung
GewO 1973
Rechte
§ 191. (1) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 oder mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 berechtigt sind, sind auch berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (§ 105) und die im § 111 Z. 3 angeführten Druckwerke zu verkaufen.
(2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 berechtigt sind, sind auch zum Verkauf von nichtangerichteten kalten Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln, die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant berechtigt.
(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und 2 muß der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden. Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 ist außerdem eine straßenseitige Schaustellung der Waren verboten.
(4) Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten von Spielen berechtigt, wenn der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt.
(5) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 3 oder mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind im Rahmen ihrer Konzession auch berechtigt, Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen zu verkaufen.
(6) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 3 oder mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind auch berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke berechtigten Gewerbetreibenden (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 11) gelten.
(7) Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt, Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind ferner auch zum Verleihen von Druckwerken an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen für diese berechtigt.
Abkürzung
GewO 1973
Rechte
§ 191. (1) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 oder mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 berechtigt sind, sind auch berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (§ 105) und die im § 111 Z 2 und 3 angeführten Druckwerke zu verkaufen.
(2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 berechtigt sind, sind auch zum Verkauf von nichtangerichteten kalten Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln, die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant berechtigt.
(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und 2 muß der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden. Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 ist außerdem eine straßenseitige Schaustellung der Waren verboten.
(4) Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten von Spielen berechtigt, wenn der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt.
(5) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 3 oder mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind im Rahmen ihrer Konzession auch berechtigt, Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen zu verkaufen.
(6) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 3 oder mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind auch berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke berechtigten Gewerbetreibenden (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 11) gelten.
(7) Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt, Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind ferner auch zum Verleihen von Druckwerken an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen für diese berechtigt.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Gastgewerbetreibende mit einer im Sinne des § 193 Abs. 3 zweiter Satz beschränkten Konzession. Diese Gastgewerbetreibenden sind jedoch berechtigt, im Rahmen ihrer Konzession warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt. Bei der Ausübung dieser Rechte muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 191. Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im § 128 angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 190 Abs. 1 der Landeshauptmann zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Inhalt der Konzession für ein Gastgewerbe
§ 192. (1) Die Konzession für ein Gastgewerbe hat auf bestimmte Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1, auf bestimmte Betriebsräume und allfällige sonstige bestimmte Betriebsflächen sowie auf eine bestimmte Betriebsart zu lauten.
(2) Unter Betriebsart im Sinne des Abs. 1 ist die durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen und durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung des jeweiligen Gastgewerbebetriebes zu verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung begründen keine besondere Betriebsart.
Abkürzung
GewO 1973
Bestimmungen für die einzelnen bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe
Waffengewerbe
§ 192. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen:
hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
der Handel,
das Vermieten,
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
der Handel,
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
(2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:
die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen;
das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;
das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;
das Vermieten von Druckluftwaffen, CO 2 -Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
(3) Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der §§ 18 bis 20 erbracht werden.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 193. (1) Die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen:
die Erbringung des Befähigungsnachweises;
daß die für die beantragte Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 beantragt werden;
daß die Anlage und Einrichtung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen unter Bedachtnahme auf die beantragte Betriebsart und die Vorschriften des § 199 über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung geeignet sind;
bei einem Ansuchen um eine Konzession für ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1, wenn es sich um die Errichtung eines neuen Betriebes handelt, außerdem, daß die örtlichen Einrichtungen, wie Wasserversorgungsanlagen, Kanalisation oder Kläranlagen, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und dgl., für den in Aussicht genommenen Gastgewerbebetrieb ausreichen.
(2) Die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werden wird.
(3) Abs. 1 Z. 1 gilt nicht für Bewerber um eine Konzession für ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer Schutzhütte.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 193. (1) Die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen:
die Erbringung des Befähigungsnachweises;
daß die für die beantragte Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 beantragt werden;
daß die Anlage und Einrichtung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen unter Bedachtnahme auf die beantragte Betriebsart und die Vorschriften des § 199 über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung geeignet sind;
bei einem Ansuchen um eine Konzession für ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1, wenn es sich um die Errichtung eines neuen Betriebes handelt, außerdem, daß die örtlichen Einrichtungen, wie Wasserversorgungsanlagen, Kanalisation oder Kläranlagen, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und dgl., für den in Aussicht genommenen Gastgewerbebetrieb ausreichen.
(2) Die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werden wird.
(3) Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Bewerber um eine Konzession für ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer Schutzhütte. Weiters gilt Abs. 1 Z 1 nicht für ein Gastgewerbe, das auf die Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten, gebratenem oder gegrilltem Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie auf den Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier beschränkt ist, bei dem die Verabreichung und der Ausschank nur im Freien oder ins Freie erfolgen und bei dem vom Gewerbetreibenden keine Tische und Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden.
Abkürzung
GewO 1973
Nachsichtsverbot
§ 193. Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden.
Abkürzung
GewO 1973
Vorschriften über die Gewerbeausübung
Betriebsart
§ 194. Die Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 einer Konzession für ein Gastgewerbe dürfen nur entsprechend der genehmigten Betriebsart ausgeübt werden.
Abkürzung
GewO 1973
Nichtmilitärische Waffen
§ 194. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition gemäß den Bestimmungen des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443.
(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 192 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.
Abkürzung
GewO 1973
Gewerbeausübung außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen
§ 195. Die Konzession für ein Gastgewerbe darf außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen nur auf Grund einer Sonderbewilligung ausgeübt werden. Die Sonderbewilligung ist auf Antrag des Gewerbetreibenden zu erteilen, wenn das Gastgewerbe nur vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen und dgl.) ausgeübt werden soll. Solche Sonderbewilligungen, die die besondere Gelegenheit, den Standort und die Gültigkeitsdauer zu enthalten haben, sind von der nach dem Standort der vorübergehenden Gewerbeausübung zuständigen Behörde zu erteilen.
Abkürzung
GewO 1973
Militärische Waffen
§ 195. Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
Abkürzung
GewO 1973
Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch
§ 196. (1) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betriebe stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
(2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 3 berechtigt sind, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Abkürzung
GewO 1973
Rechte
§ 196. (1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.
(5) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.
Abkürzung
GewO 1973
§ 196a. (1) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 Z 3 und 4 berechtigt sind, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein). Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des § 196 Abs. 2 auszuschenken hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Abkürzung
GewO 1973
Alkoholausschank an Jugendliche
§ 197. (1) Die Gastgewerbetreibenden dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb verwendeten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist.
(2) Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Abs. 1, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.
(3) Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist, dann haben die zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen wird.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht gemäß § 189 unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 197. (1) Die Erteilung der Bewilligung für die im § 192 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 189 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises,
bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
Abkürzung
GewO 1973
Sperrstunde und Aufsperrstunde
§ 198. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Fremden Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören.
(2) Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs. 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.
(3) Bei besonderem örtlichen Bedarf hat die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch die Ausübung des Gastgewerbes ungebührlich belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören.
(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn der besondere örtliche Bedarf nicht mehr besteht, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch die Ausübung des Gastgewerbes ungebührlich belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören.
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch die Ausübung eines Gastgewerbes ungebührlich belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, daß der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören.
Abkürzung
GewO 1973
Sperrstunde und Aufsperrstunde
§ 198. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Fremden Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören.
(2) Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs. 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.
(3) Bei besonderem örtlichen Bedarf hat die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören.
(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn der besondere örtliche Bedarf nicht mehr besteht, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören.
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, daß der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Betriebe, in denen die im § 190 Z 3 und 6 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, hinsichtlich dieser Tätigkeiten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Tätigkeiten gemäß § 190 Z 3 und 6 festzulegen sind.
Abkürzung
GewO 1973
Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes
§ 198. (1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs. 3 und 4) für
die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und
die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
(2) Für die Bewilligungen gemäß Abs. 1 gelten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 197.
Abkürzung
GewO 1973
Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe
§ 199. (1) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an die jeweiligen Betriebsarten zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gastgewerbetreibenden entsprochen wird.
(2) Die Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.
(3) Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.
(4) Die Abs. 1 bis 3 und gemäß Abs. 1 erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.
Abkürzung
GewO 1973
Ausübungsvorschriften
§ 199. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 69 bis 72 – hinsichtlich der im § 192 Abs. 1 Z 1 angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im § 192 Abs. 1 Z 2 angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 können zum Gegenstand haben
die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen,
die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,
die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich sind,
Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition.
(3) Die zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 206 zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 206 zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen.
Abkürzung
GewO 1973
Änderung der Betriebsart
§ 200. Die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 bedarf einer Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 193 vorliegen. § 25 Abs. 3 gilt für eine solche Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Verbot der gleichzeitigen Ausübung mit dem Gewerbe des Altwarenhandels
§ 200. Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten.
Abkürzung
GewO 1973
Hinzunahme von Betriebsräumen oder von allfälligen sonstigen Betriebsflächen
§ 201. Die Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne eine Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 bedarf einer Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 193 vorliegen. § 25 Abs. 3 gilt für eine solche Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Vermieten von Waffen
Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten
§ 201. (1) Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Abs. 3 unzulässig.
(2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 2 Z 5 unzulässig.
(3) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.
Abkürzung
GewO 1973
Ersichtlichmachung der Preise
§ 202. Wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs erforderlich ist, kann in Verordnungen gemäß § 73 Abs. 2 und 3 betreffend die Ersichtlichmachung der Preise auch angeordnet werden, daß die Gastgewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 berechtigt sind, die zu einem bestimmten Zeitpunkt gültigen Preise für bestimmte Leistungen zur Veröffentlichung in einem Verzeichnis bekanntgeben müssen.
Abkürzung
GewO 1973
Waffenbuch
§ 202. (1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von militärischen Waffen, militärischer Munition, von nichtmilitärischen Feuerwaffen oder von Munition für Faustfeuerwaffen, zum Handel mit diesen Gegenständen oder zum Vermieten von nichtmilitärischen Feuerwaffen (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c sowie Z 2 lit. a und b) berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen, aus denen die Ein- und Ausgänge der militärischen Waffen und militärischen Munition, der nichtmilitärischen Feuerwaffen und der Munition für Faustfeuerwaffen hervorgehen. Bei der Munition für Faustfeuerwaffen sind im Waffenbuch lediglich Anzahl und Kaliber anzugeben. Knallpatronen sind von der Eintragung im Waffenbuch ausgenommen. Die Waffenbücher für militärische Waffen und militärische Munition, für Faustfeuerwaffen und Munition für Faustfeuerwaffen sowie für andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen sind getrennt zu führen; im Waffenbuch für andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen hat der Gewerbetreibende den amtlichen Lichtbildausweis (einschließlich ausstellende Behörde, Datum und Nummer) des Erwerbers der Waffe einzutragen.
(2) Die Waffenbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung und der Art ihrer Führung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur waffenpolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der militärischen Waffen und der militärischen Munition auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, festzulegen, auf welche Weise den in den Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.
(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereiche einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, auf Verlangen dieser Behörden vorzulegen.
(5) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung haben sie diese Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 203. Zur Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Bezeichnung der Waffen
§ 203. (1) Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.
(2) Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1 und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (§ 202) zu verzeichnen.
Abkürzung
GewO 1973
Das Ansuchen
§ 204. (1) Das Ansuchen um eine Konzession für ein Gastgewerbe hat außer den im § 341 genannten Angaben die beantragten Berechtigungen (§ 189 Abs. 1) und die beantragte Betriebsart (§ 192 Abs. 2) zu enthalten.
(2) Dem Ansuchen ist eine der Art und dem Umfang des in Aussicht genommenen Gastgewerbebetriebes entsprechende maßstabgetreue Planskizze der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
Abkürzung
GewO 1973
Überprüfung
§ 204. Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.
Abkürzung
GewO 1973
Anhörung
§ 205. Vor der Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 ist die Gemeinde des Standortes über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 193 Abs. 1 Z. 4 zu hören. § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung
§ 205. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 192 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (§ 192 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, binnen drei Wochen anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Bewilligung für ein Waffengewerbe im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Bewilligungen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 192 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
GewO 1973
Der Konzessionserteilungsbescheid
§ 206. Der Bescheid (das Konzessionsdekret), mit dem die Konzession für ein Gastgewerbe erteilt wird, hat außer den im § 343 genannten Angaben die erteilten Berechtigungen (§ 189 Abs. 1), die Betriebsart (§ 192 Abs. 2) und die Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen zu enthalten. Zur Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen ist der für den Konzessionswerber bestimmten Ausfertigung des Bescheides (dem Konzessionsdekret) eine Ausfertigung der dem Verfahren zugrunde liegenden Planskizze anzuschließen; auf der Planskizze ist zu vermerken, daß sie einen Bestandteil des Bescheides (des Konzessionsdekretes) bildet.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 206. Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 190 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 192 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 190 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
§ 206a. Wird um eine Konzession für ein Gastgewerbe zum Zwecke der Fortführung eines bestehenden Gastgewerbebetriebes angesucht, so hat die Behörde auf Grund eines entsprechenden Antrags eine Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des Gastgewerbes zu erteilen, wenn der Konzessionswerber die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung erfüllt und wenn die beantragten Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 und die beantragte Betriebsart den Berechtigungen und der Betriebsart des fortzuführenden bestehenden Gastgewerbebetriebes entsprechen. Die Bewilligung zur vorläufigen Ausübung endigt mit der Erteilung oder mit der Verweigerung der beantragten Konzession. Die Bewilligung zur vorläufigen Ausübung gilt nur für jene Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die im Konzessionserteilungsbescheid bezeichnet waren, auf Grund dessen das Gastgewerbe im fortzuführenden Gastgewerbebetrieb ausgeübt wurde.
Abkürzung
GewO 1973
Berufungsrechte
§ 207. Der Gemeinde des Standortes steht das Recht der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession für ein Gastgewerbe erteilt worden ist, zu, wenn das Vorliegen der Voraussetzung, zu der die Gemeinde des Standortes gemäß § 205 zu hören ist, entgegen der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme dieser Gemeinde als gegeben angenommen oder wenn die Gemeinde des Standortes nicht über das Vorliegen dieser Voraussetzung gehört worden ist.
Abkürzung
GewO 1973
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen
§ 207. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen
die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und
der Handel mit den in der Z 1 genannten Erzeugnissen.
(2) Der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
(3) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1975, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Abkürzung
GewO 1973
Reisebüros
§ 208. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen (einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art, die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen, die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten, die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und die Führung eines Fremdenzimmernachweises.
(2) Konzessionen für das Reisebürogewerbe sind, wenn nicht Abs. 3 angewendet wird, mit allen im Abs. 1 angeführten Berechtigungen zu erteilen.
(3) Folgende Teilberechtigungen des Reisebürogewerbes können auch einzeln erteilt werden:
die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen für Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Inland, die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten in Kraftfahrzeugen mit dem Recht zur Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für die Teilnehmer an Gesellschaftsfahrten mit höchstens zwei Nächtigungen im Ausland;
1a. die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Fremdenverkehrsregion (Abs. 6), zu der die Standortgemeinde gehört;
die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Standortgemeinde für bereits in der Standortgemeinde anwesende Reisende;
die Führung eines Fremdenzimmernachweises für das Gebiet der Standortgemeinde für bereits in der Standortgemeinde anwesende Reisende.
(4) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art;
die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr);
die Vermittlung von Unterkunft für Reisende durch Fluglinienunternehmen in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen, jedoch mit Ausnahme von Flugpauschalreisen; diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen;
die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk;
die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt und die Führung eines Fremdenzimmernachweises durch Immobilienmakler gemäß § 259 Abs. 3.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß Abs. 2 oder einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß Abs. 3 Z. 1 berechtigt sind, sind auch berechtigt
zur Betreuung der von in- und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die im Zusammenhang mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen stehen;
nur in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 zur Vermittlung von Reisegepäcksbeförderungen und von Versicherungen, die mit einer Reise im Zusammenhang stehen, zur Besorgung aller für eine Reise erforderlichen Dokumente mit Ausschluß der Tätigkeiten, die den zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen vorbehalten sind, und zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art, wie Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge, Belustigungen, Ausstellungen und dgl.; für den Verkauf und für die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Veranstaltungen oder Schaustellungen aller Art gelten die §§ 123 bis 127 sinngemäß.
(6) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und fremdenverkehrsorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Fremdenverkehrsregionen für die Ausübung der im Abs. 3 Z 1a genannten gewerblichen Tätigkeiten festzulegen; der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Fremdenverkehrsregion bildet. Eine Teilberechtigung gemäß Abs. 3 Z 1a darf nicht für einen Standort in einer Gemeinde erteilt werden, die zu keiner Fremdenverkehrsregion gehört.
Abkürzung
GewO 1973
Reisebüros
§ 208. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen (einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art, die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen, die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten, die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung sowie die Führung eines Fremdenzimmernachweises.
(2) Konzessionen für das Reisebürogewerbe sind, wenn nicht Abs. 3 angewendet wird, mit allen im Abs. 1 angeführten Berechtigungen zu erteilen.
(3) Folgende Teilberechtigungen des Reisebürogewerbes können auch einzeln erteilt werden:
die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen für Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Inland, die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten in Kraftfahrzeugen mit dem Recht zur Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für die Teilnehmer an Gesellschaftsfahrten mit höchstens zwei Nächtigungen im Ausland;
1a. die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Fremdenverkehrsregion (Abs. 6), zu der die Standortgemeinde gehört;
1b. die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten in Kraftfahrzeugen;
die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Standortgemeinde für bereits in der Standortgemeinde anwesende Reisende;
die Führung eines Fremdenzimmernachweises für das Gebiet der Standortgemeinde für bereits in der Standortgemeinde anwesende Reisende.
(4) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art;
die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr);
die Vermittlung von Unterkunft für Reisende durch Fluglinienunternehmen in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen, jedoch mit Ausnahme von Flugpauschalreisen; diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen;
die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk;
die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt und die Führung eines Fremdenzimmernachweises durch Immobilienmakler gemäß § 259 Abs. 3.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 2 oder einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß Abs. 3 Z 1 oder Z 1b berechtigt sind, sind auch berechtigt
zur Betreuung der von in- und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die im Zusammenhang mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen stehen;
nur in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 zur Vermittlung von Reisegepäcksbeförderungen und von Versicherungen, die mit einer Reise im Zusammenhang stehen, zur Besorgung aller für eine Reise erforderlichen Dokumente mit Ausschluß der Tätigkeiten, die den zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen vorbehalten sind, und zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art, wie Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge, Belustigungen, Ausstellungen und dgl.; für den Verkauf und für die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Veranstaltungen oder Schaustellungen aller Art gelten die §§ 123 bis 127 sinngemäß;
zum Verkauf der im § 111 Z 2 angeführten Druckwerke.
(6) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und fremdenverkehrsorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Fremdenverkehrsregionen für die Ausübung der im Abs. 3 Z 1a genannten gewerblichen Tätigkeiten festzulegen; der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Fremdenverkehrsregion bildet. Eine Teilberechtigung gemäß Abs. 3 Z 1a darf nicht für einen Standort in einer Gemeinde erteilt werden, die zu keiner Fremdenverkehrsregion gehört.
Abkürzung
GewO 1973
Pyrotechnische Scherzartikel
§ 208. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im § 207 Abs. 2 angeführten Umstände zutreffen.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 209. Die Erteilung der Konzession für das Reisebürogewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises und den Abschluß einer Haftpflichtversicherung, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Ausübung von im § 208 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten der Abschluß einer solchen Versicherung vorgeschrieben ist.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 209. Die Erteilung der Bewilligung für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im § 189 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises und
daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Abkürzung
GewO 1973
Zulässige Bezeichnungen
§ 210. Nur Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen die Bezeichnungen „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden.
Abkürzung
GewO 1973
Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes
§ 210. § 198 gilt für Inhaber einer Bewilligung gemäß § 207 sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Reisebetreuer
§ 211. Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 2 oder zur Ausübung einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 berechtigt sind, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß § 208 Abs. 5 Z. 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 2 Z. 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.
Abkürzung
GewO 1973
Reisebetreuer
§ 211. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 2 oder zur Ausübung einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 berechtigt sind, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß § 208 Abs. 5 Z. 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 2 Z. 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.
(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren
§ 211. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß § 207 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 209 Z 2 zu hören.
Abkürzung
GewO 1973
Ausübungsvorschriften
§ 212. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung, durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung von Konzessionen für das Reisebürogewerbe festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über
Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;
Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen.
Abkürzung
GewO 1973
Sprengungsunternehmen
§ 212. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Betrieb von Sprengungsunternehmen.
Abkürzung
GewO 1973
Zuständigkeit
§ 213. Zur Erteilung einer Konzession für das Reisebürogewerbe ist der Landeshauptmann zuständig.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 213. (1) Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen erfordert neben der Erfüllung der im § 189 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises und
daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 zu hören.
Abkürzung
GewO 1973
Fremdenführergewerbe
§ 214. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Führung von Fremden, um ihnen die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden,
die vom Reisebetreuer (§ 211) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten.
(3) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit, auch wenn sie unter Abs. 1 fiele, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Abkürzung
GewO 1973
Fremdenführergewerbe
§ 214. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Führung von Fremden, um ihnen die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden,
die vom Reisebetreuer (§ 211) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
Abkürzung
GewO 1973
Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes
§ 214. § 198 gilt für Inhaber einer Bewilligung gemäß § 212 sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen
§ 215. Die Erteilung der Konzession für das Fremdenführergewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Abkürzung
GewO 1973
Baugewerbe
§ 215. (1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 216 Abs. 1), Zimmermeister (§ 219 Abs. 1), Steinmetzmeister (§ 220 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 222 Abs. 1) unterliegen der Bewilligungspflicht.
(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.
(3) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten der Immobilienmakler einschließlich der Personalkreditvermittler und Bauträger, die auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihnen zustehenden Baurechtes als Bauherren Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.
(5) § 22 Abs. 8 zweiter Satz gilt nicht für die Zulassung zu einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein Baugewerbe.
Abkürzung
GewO 1973
Arbeitnehmer
§ 216. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Fremdenführergewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im § 214 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Arbeitnehmer verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein.
(2) Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8 angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung und die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu erlassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 351 sinngemäß.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.