Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 – GewO 1973)
(2) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(3) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 1a, 1b oder 2 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 1a, 1b oder 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 1a, 1b oder 2 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 1a, 1b oder 2 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung
§ 361. (1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 bis 89), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist bei Anmeldungsgewerben die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde (§§ 341 Abs. 4 und 345 Abs. 4) berufen.
(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören; die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen, wenn diese angeregt hat, die Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs. 2 zu entziehen.
(3) Vor der Entziehung einer Gewerbeberechtigung, bei deren Erteilung auf das Vorliegen eines Bedarfes Bedacht zu nehmen ist, ist überdies die Gemeinde des Standortes zu hören.
(4) Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.
(5) Der administrative Instanzenzug geht in den Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung aus den in den §§ 87, 88 Abs. 1 oder 89 Abs. 1 angeführten Gründen sowie in den Verfahren betreffend Maßnahmen gemäß § 91 bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung
§ 361. (1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 bis 89), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist bei Anmeldungsgewerben die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde berufen. Zur Entziehung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§§ 88 Abs. 2a und 89 Abs. 3) und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde (§§ 341 Abs. 4 und 345 Abs. 4) berufen.
(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören; die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen, wenn diese die Entziehung gemäß § 88 Abs. 2 und 2a angeregt hat.
(3) Vor der Entziehung einer Gewerbeberechtigung, bei deren Erteilung auf das Vorliegen eines Bedarfes Bedacht zu nehmen ist, ist überdies die Gemeinde des Standortes zu hören.
(4) Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.
(5) Der administrative Instanzenzug geht in den Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung aus den in den §§ 87, 88 Abs. 1 oder 89 Abs. 1 angeführten Gründen sowie in den Verfahren betreffend Maßnahmen gemäß § 91 bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung
§ 361. (1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 128) der Landeshauptmann, berufen. Zur Entziehung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 88 Abs. 2a) und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören; die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen, wenn diese die Entziehung gemäß § 88 Abs. 2 und 2a angeregt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)
(4) Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)
Abkürzung
GewO 1973
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 362. Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert.
Abkürzung
GewO 1973
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 362. Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert.
Abkürzung
GewO 1973
Nichtigerklärung von Bescheiden
§ 363. (1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 bedroht, und zwar wenn
dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist;
die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (§§ 5 und 6) unrichtig beurteilt worden ist und überdies der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht erlangt;
die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder Pächter oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht erlangt wird und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;
der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist;
die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (§§ 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind.
(2) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z. 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.
(3) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z. 2 ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.
Abkürzung
GewO 1973
Nichtigerklärung von Bescheiden
§ 363. (1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wenn
dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist;
die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (§ 5 Abs. 2) unrichtig beurteilt worden ist und überdies der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht erlangt;
die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder Pächter oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht erlangt wird und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;
der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist;
die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (§§ 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;
zu Unrecht festgestellt oder davon ausgegangen wurde, daß eine Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegt.
(2) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z. 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.
(3) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z. 2 ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.
Abkürzung
GewO 1973
Einziehung von Ausweispapieren
§ 364. Gewerbescheine, Konzessionsdekrete und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
Abkürzung
GewO 1973
Einziehung von Ausweispapieren
§ 364. Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
Abkürzung
GewO 1973
Gewerberegister
§ 365. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis, gesondert für freie Gewerbe, gebundene Gewerbe, Handwerke und konzessionierte Gewerbe (Gewerberegister) zu führen, in das jede Änderung im Stande der Gewerbe und alle sonstigen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen einzutragen sind. Von diesen Änderungen ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verständigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Auskünfte aus dem Gewerberegister zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.
(3) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zwecke der automationsunterstützten Führung des Gewerberegisters ist zulässig. Die Übermittlung von Daten aus einem automationsunterstützt geführten Gewerberegister ist zulässig, wenn bundesgesetzliche Vorschriften eine Verständigungspflicht der Gewerbebehörden über Eintragungen im Gewerberegister vorsehen oder wenn gemäß Abs. 2 eine Auskunft aus dem Gewerberegister zu erteilen ist.
Abkürzung
GewO 1973
Gewerberegister
§ 365. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis, gesondert für freie Gewerbe, Handwerke und gebundene Gewerbe (Gewerberegister) zu führen, in das jede Änderung im Stande der Gewerbe und alle sonstigen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen einzutragen sind. Von diesen Änderungen ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verständigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Auskünfte aus dem Gewerberegister zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.2.1996 in Kraft)
(4) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zwecke der automationsunterstützten Führung der Gewerberegister ist zulässig. Die Übermittlung von Daten aus einem automationsunterstützt geführten Gewerberegister ist zulässig, wenn bundesgesetzliche Vorschriften eine Verständigungspflicht der Gewerbebehörden über Eintragungen im Gewerberegister vorsehen oder wenn gemäß Abs. 2 eine Auskunft aus dem Gewerberegister zu erteilen ist.
(5) Im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieser unverzüglich mitzuteilen:
bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung die Namen des Gewerbetreibenden sowie die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes;
Änderungen in ihren Gewerberegistern, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.
(6) Die Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen und alle für die Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten zu übermitteln.
Abkürzung
GewO 1973
Schutzklauselverfahren
§ 365a. (1) Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle gemäß § 360 gesetzten Maßnahmen und alle gemäß § 366 Abs. 1 Z 5 bis 7 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unverzüglich die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen von diesen Maßnahmen zu unterrichten und die Entscheidung zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen
auf die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen,
auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst
zurückzuführen ist.
Abkürzung
GewO 1973
§ 365b. Wenn auf Grund einer amtswegigen oder über Antrag vorgenommenen Prüfung festgestellt wird, daß die einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nicht zur Gänze den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 Abs. 4 entsprechen, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils auf Grund der internationalen Verträge eingesetzten Stellen oder Ausschüsse unter Darlegung der Gründe zu befassen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 365c. Sofern in Verordnungen auf Grund des § 69 Abs. 1 oder § 71 vorgesehen ist, daß akkreditierte Stellen im Verfahren betreffend die Übereinstimmungserklärung mitwirken (wie Baumusterprüfung, Geräteprüfung, Einzelprüfung) und nach Durchführen dieser Prüfungen feststellen, daß das Produkt, die Maschine, das Gerät oder die Ausrüstung sowie ihre Teile und ihr Zubehör den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder Normen nicht oder nicht mehr entsprechen, haben sie unverzüglich den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat entsprechend § 365a Abs. 2 vorzugehen.
Abkürzung
GewO 1973
V. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist, begeht, wer
ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ohne die erforderliche Konzession ausübt;
eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).
(2) Abs. 1 Z. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Anmeldungsgewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z. 1 nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Anmeldungsgewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.
(3) Abs. 1 Z. 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine nicht auf die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z. 2 nicht anzuwenden, wenn eine auf die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Falle der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.
Abkürzung
GewO 1973
V. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ohne die erforderliche Konzession ausübt;
eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).
(2) Abs. 1 Z. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Anmeldungsgewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z. 1 nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Anmeldungsgewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.
(3) Abs. 1 Z. 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine nicht auf die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z. 2 nicht anzuwenden, wenn eine auf die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Falle der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.
Abkürzung
GewO 1973
V. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)
eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81);
entgegen § 71 Abs. 1 Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen und auch keine Genehmigung gemäß § 71 Abs. 7 vorliegt;
die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 8 verletzt.
(2) Abs. 1 Z. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z. 1 nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)
Abkürzung
GewO 1973
§ 366a. Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung haben das Recht, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs. 1 Z 3) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind.
Abkürzung
GewO 1973
§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, begeht, wer
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß § 40 Abs. 2 über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40 Abs. 4 oder der Übertragung der Ausübung dieses konzessionierten Gewerbes an einen Pächter gemäß § 40 Abs. 2 erhalten zu haben;
einen gemäß § 37 Abs. 2 bewilligten Nebenbetrieb entgegen § 37 Abs. 1 ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;
trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 erhalten zu haben;
sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht;
sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend betätigt;
ohne die gemäß § 40 Abs. 2 erforderliche Genehmigung die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter übertragen hat;
ein Fortbetriebsrecht für ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;
ein Fortbetriebsrecht für ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung zu der gemäß § 41 Abs. 4 erforderlichen Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;
ein konzessioniertes Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß § 46 Abs. 4 erforderliche Bewilligung ausübt;
sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
den Betrieb eines konzessionierten Gewerbes ohne die gemäß § 49 Abs. 2 erforderliche Bewilligung in einen anderen Standort verlegt;
den Betrieb einer weiteren Betriebsstätte eines konzessionierten Gewerbes ohne die gemäß § 49 Abs. 3 erforderliche Bewilligung in einen anderen Standort verlegt;
mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (§ 33 Abs. 1 Z. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben ist;
ein Gewerbe im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, wenn es sich nicht um ein den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegendes Feilbieten im Umherziehen, um die Ausübung des Viehschneidergewerbes (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50) oder um die Ausübung des Marktfahrergewerbes (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 13) handelt und nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z. 1 und 2 gegeben ist;
das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z. 1 und 2 oder der erste Tatbestand des § 368 Z. 6 oder der Tatbestand des § 368 Z. 7 gegeben ist;
als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 6 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54 bis 59, 61, 115 Abs. 3 und 4 und 240) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des § 368 Z. 6 gegeben ist;
die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des Staatswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Staatswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;
die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;
Maschinen oder Geräte, die den in den gemäß § 71 Abs. 1 erlassenen Verordnungen festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
entgegen § 71 Abs. 3 nicht nachweisbar darauf aufmerksam macht, daß Maschinen oder Geräte nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 erlassenen Verordnungen entsprechen;
entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;
das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
Fleisch entgegen § 96 Abs. 4 verkauft;
Pferdefleisch entgegen § 96 Abs. 5 verkauft;
bei der Ausübung des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels die Bestimmungen des § 109 nicht einhält;
bei der Ausübung des Viehschneidergewerbes die Bestimmungen des § 121 nicht einhält;
bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen § 122 Abs. 1 gleichzeitig das konzessionierte Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen § 136 gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;
bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des § 122 Abs. 2 nicht einhält;
höhere Entgelte als die in den gemäß § 123, § 177, § 218, § 239, § 252 oder § 257 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;
die Bestimmungen des § 124 Abs. 2, des § 125, des § 126 oder des § 127 über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;
den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 134 Abs. 3 nicht einstellt;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 135 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 135 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 137 oder des § 138 Abs. 4 nicht einhält;
bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des § 186 oder die Bestimmungen von auf Grund des § 186 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt, ohne die gemäß § 195 erforderliche Sonderbewilligung erhalten zu haben;
entgegen den Bestimmungen des § 196 oder des § 197 Alkohol ausschenkt;
die Bestimmungen des § 199 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 199 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des § 199 erlassenen Bescheiden nicht befolgt;
entgegen § 211 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;
Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 216, § 225, § 229, § 233, § 313 Abs. 1 oder § 321 Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;
die Bestimmungen des § 224 über die Abgrenzung der Verkaufsrechte nicht einhält;
die Bestimmungen des § 235 über die räumliche Trennung bei der Erzeugung von medizinischem Naht- oder Organersatzmaterial nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung die Bestimmungen der auf Grund des § 244 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung den Bestimmungen des § 246 zuwiderhandelt;
die Gebote oder Verbote der auf Grund des § 261, des § 265, des § 269 oder des § 309 erlassenen Ausübungsregeln nicht befolgt;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher entgegen § 280 Abs. 1, bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen entgegen § 298 Abs. 1 oder bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes entgegen § 320 Abs. 1 ohne Genehmigung gleichzeitig ein anderes Gewerbe ausübt;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des § 281, § 282, § 284, § 286 Z. 1 oder 2, § 287, § 288, § 289 oder § 290 nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die gemäß § 285 Abs. 2 oder gemäß § 299 Abs. 2 genehmigte Geschäftsordnung nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des § 285 Abs. 3, 4 oder 5 oder des § 299 Abs. 3, 4 oder 5 nicht einhält;
gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 286 Z. 3 oder gemäß § 315 verstößt;
Forderungen entgegen den Vorschriften des § 307 Abs. 2 oder 3 einzieht;
der Verpflichtung zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses gemäß § 313 Abs. 2 oder gemäß § 321 Abs. 2 nicht nachkommt;
bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung gemäß § 322 erhalten zu haben;
den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt;
ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.
Abkürzung
GewO 1973
§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß § 40 Abs. 2 über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40 Abs. 4 oder der Übertragung der Ausübung dieses konzessionierten Gewerbes an einen Pächter gemäß § 40 Abs. 2 erhalten zu haben;
einen gemäß § 37 Abs. 2 bewilligten Nebenbetrieb entgegen § 37 Abs. 1 ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;
trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 erhalten zu haben;
sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht;
5a. die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs. 2 dritter Satz bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt;
sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend betätigt;
ohne die gemäß § 40 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ein konzessioniertes Gewerbe verpachtet hält;
ein Fortbetriebsrecht für ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;
ein Fortbetriebsrecht für ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung zu der gemäß § 41 Abs. 4 erforderlichen Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;
ein konzessioniertes Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß § 46 Abs. 4 erforderliche Bewilligung ausübt;
sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
nach Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort ohne die gemäß § 49 Abs. 2 erforderliche Bewilligung das konzessionierte Gewerbe im neuen Standort ausübt;
nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort ohne die gemäß § 49 Abs. 3 erforderliche Bewilligung das konzessionierte Gewerbe im neuen Standort ausübt;
mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (§ 33 Abs. 1 Z. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben ist;
entgegen § 46 Abs. 1 ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;
das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z. 1 und 2 oder der erste Tatbestand des § 368 Z. 6 oder der Tatbestand des § 368 Z. 7 gegeben ist;
als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 6 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54 bis 59, 61, 115 Abs. 3 und 4 und 240) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des § 368 Z. 6 gegeben ist;
die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;
die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;
entgegen § 71 Abs. 1 Maschinen, Geräte, deren Teile oder deren Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, deren Teile oder deren Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen und auch keine Genehmigung gemäß § 71 Abs. 7 vorliegt;
24a. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 8 verletzt;
entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 82a Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;
das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
Fleisch entgegen § 96 Abs. 4 verkauft;
Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 96 Abs. 5 feilhält oder verkauft;
bei der Ausübung des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels die Bestimmungen des § 109 nicht einhält;
bei der Ausübung des Viehschneidergewerbes die Bestimmungen des § 121 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 121 Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen § 116a Abs. 1 gleichzeitig das konzessionierte Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen § 136 gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;
bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des § 116a Abs. 2 nicht einhält;
höhere Entgelte als die in den gemäß § 123, § 177, § 218, § 239, § 252 oder § 257 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;
die Bestimmungen des § 124 Abs. 2, des § 125, des § 126 oder des § 127 über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;
den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 134 Abs. 3 nicht einstellt;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 135 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 135 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 137 oder des § 138 Abs. 4 nicht einhält;
bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des § 186 oder die Bestimmungen von auf Grund des § 186 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt, ohne die gemäß § 195 erforderliche Sonderbewilligung erhalten zu haben;
entgegen den Bestimmungen des § 196 oder des § 197 Alkohol ausschenkt;
die Bestimmungen des § 199 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 199 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des § 199 erlassenen Bescheiden nicht befolgt;
entgegen § 211 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;
Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 216, § 225, § 229, § 233, § 313 Abs. 1 oder § 321 Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;
die Bestimmungen des § 224 über die Abgrenzung der Verkaufsrechte nicht einhält;
die Bestimmungen des § 235 über die räumliche Trennung bei der Erzeugung von medizinischem Naht- oder Organersatzmaterial nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung die Bestimmungen der auf Grund des § 244 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung den Bestimmungen des § 246 zuwiderhandelt;
(Anm.: Z 50 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher entgegen § 280 Abs. 1, bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen entgegen § 298 Abs. 1 oder bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes entgegen § 320 Abs. 1 ohne Genehmigung gleichzeitig ein anderes Gewerbe ausübt;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des § 281, § 282, § 284, § 286 Z. 1 oder 2, § 287, § 288, § 289 oder § 290 nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die gemäß § 285 Abs. 2 oder gemäß § 299 Abs. 2 genehmigte Geschäftsordnung nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des § 285 Abs. 3, 4 oder 5 oder des § 299 Abs. 3, 4 oder 5 nicht einhält;
gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 286 Z. 3 oder gemäß § 315 verstößt;
Forderungen entgegen den Vorschriften des § 307 Abs. 2 oder 3 einzieht;
der Verpflichtung gemäß §§ 313 Abs. 3, 321 Abs. 2 oder 323l Abs. 2 zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht nachgekommen ist;
bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung gemäß § 322 erhalten zu haben;
den Bestimmungen des § 82a Abs. 4 oder des § 338 zuwiderhandelt;
ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.
Abkürzung
GewO 1973
§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß § 40 Abs. 2 über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß § 190 erhalten zu haben;
einen integrierten Betrieb entgegen § 37 Abs. 1 ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;
trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 190 erhalten zu haben;
sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht;
5a. die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 weiterhin anzuwenden ist;
sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend betätigt;
ohne die gemäß § 190 erforderliche Genehmigung die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes verpachtet hält;
ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)
ein Waffengewerbe (§ 192) oder ein Gewerbe nach § 207 oder § 212 in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß § 198 erforderliche Bewilligung ausübt;
sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
nach Verlegung des Betriebes eines Waffengewerbes (§ 192) oder eines Gewerbes nach § 207 oder § 212 in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß § 198 erforderliche Bewilligung ausübt;
nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes (§ 192) oder eines Gewerbes nach § 207 oder § 212 in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß § 198 erforderliche Bewilligung ausübt;
mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (§ 33 Abs. 1 Z. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;
entgegen § 46 Abs. 1 ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;
16a. ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;
das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder der erste Tatbestand des § 368 Z. 6 oder der Tatbestand des § 368 Z. 7 gegeben ist;
als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 6 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54 bis 59, 61, 134, 162 Abs. 3 und 4 und 221) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des § 368 Z. 6 gegeben ist;
die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;
die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;
(Anm.: Z 23 bis 24a aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)
entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 82a Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
den Bestimmungen des § 82a Abs. 4 oder des § 338 zuwiderhandelt;
die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;
das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
Fleisch entgegen § 101 Abs. 4 verkauft;
Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 101 Abs. 5 feilhält oder verkauft;
höhere Entgelte als die in den gemäß § 117, § 133, § 147, § 261, § 267 oder § 272 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;
bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfer die Bestimmungen der auf Grund des § 120 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 144, 223c Abs. 1, 223g, 223i, 223k, 245 Abs. 1, 250 Abs. 1, 256 oder 259 Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;
34a. ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt, ohne die gemäß § 153 Abs. 2 erforderliche Bewilligung erhalten zu haben;
entgegen den Bestimmungen des § 154 oder des § 156 Alkohol ausschenkt;
die Bestimmungen des § 158 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 158 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des § 158 erlassenen Bescheiden nicht befolgt;
bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen § 166 Abs. 1 gleichzeitig das gebundene Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen § 200 gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;
bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des § 166 Abs. 2 nicht einhält;
bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des § 167 Abs. 2 nicht einhält;
Forderungen entgegen den Vorschriften des § 243d Abs. 2 oder 3 einzieht;
bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des § 173 oder die Bestimmungen von auf Grund des § 173 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
entgegen § 177 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;
bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder der Pfandleiher sich keiner dem § 186 Abs. 1 oder § 235 Abs. 1 entsprechenden Geschäftsordnung bedient;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des § 235 Abs. 4 oder des § 243c nicht einhält oder das Gewerbe der Pfandleiher entgegen § 235 Abs. 5 vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt;
den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 197 Abs. 2 nicht einstellt;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 199 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 199 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 201 oder des § 202 Abs. 4 nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des § 231, § 232, § 234, § 236 Z 1 oder 2, § 237, § 238, § 239 oder § 240 nicht einhält;
gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 236 Z 3 oder gemäß § 247 verstößt;
49a. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 223c Abs. 1, 245 Abs. 1, 250 Abs. 1, 256 oder 259 Abs. 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;
der Verpflichtung gemäß § 223c Abs. 2, § 245 Abs. 2, 250 Abs. 2 oder 259 Abs. 2 zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;
bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen § 250a gebraucht;
die Bestimmungen des § 273 Abs. 2, des § 274, des § 275 oder des § 276 über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;
ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des § 285 Abs. 3, 4 oder 5 oder des § 299 Abs. 3, 4 oder 5 nicht einhält;
gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 286 Z 3 oder gemäß § 315 verstößt;
Forderungen entgegen den Vorschriften des § 307 Abs. 2 oder 3 einzieht;
der Verpflichtung gemäß §§ 313 Abs. 3, 321 Abs. 2 oder 323l Abs. 2 zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht nachgekommen ist;
bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung gemäß § 322 erhalten zu haben;
den Bestimmungen des § 82a Abs. 4 oder des § 338 zuwiderhandelt;
ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.
Abkürzung
GewO 1973
§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.– zu ahnden ist, begeht, wer
die Anzeigen
gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
gemäß § 11 Abs. 3 über die Beendigung der Liquidation, gemäß § 11 Abs. 4 über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,
gemäß § 11 Abs. 5 über die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und die weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft,
gemäß § 11 Abs. 6 über die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister, in die bei Gründung der Betrieb eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht worden ist, und die weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes,
gemäß § 11 Abs. 7 über die Neubildung einer Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften und die weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften, gemäß § 12 über die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft,
gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb,
gemäß § 39 Abs. 4, gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers,
gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,
gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,
gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
gemäß § 47 Abs. 3 oder gemäß § 47 Abs. 4 über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,
gemäß § 49 Abs. 3 über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,
gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von Automaten, gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des Namens oder der Firma, gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von Teilen solcher Betriebsanlagen, gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,
gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
gemäß § 141 Abs. 1 über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
gemäß § 175, gemäß § 251 oder gemäß § 292 über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Kanalräumergewerben oder Pfandleihergewerben,
gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;
trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes erstattet zu haben;
ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter übertragen hat;
die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), des § 210 über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“ oder des § 316 über die Bezeichnungen „konzessionierter Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;
Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;
die Bestimmungen des § 53 Abs. 5, des § 55 Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 217 oder des § 314 über Legitimationen nicht einhält;
bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 nicht einhält;
die Bestimmung des § 73 Abs. 1 über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;
die Bestimmungen von gemäß § 73 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 202 erlassenen Verordnungen über die Ersichtlichmachung von Preisen nicht einhält;
die Bestimmungen des § 139 über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;
die Bestimmungen des § 198 Abs. 2 oder der gemäß § 198 Abs. 1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;
entgegen der Bestimmung des § 200 die gegenehmigte Betriebsart eines Gastgewerbes ändert;
entgegen der Bestimmung des § 201 Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen eines Gastgewerbes hinzunimmt;
die Bestimmungen des § 273 oder des § 283 über die Führung und Aufbewahrung von Büchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 138 Abs. 3 oder § 283 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;
die Bestimmungen des § 305 über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;
die gemäß § 326 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält;
andere als im § 366, § 367 und in Z. 1 bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
Abkürzung
GewO 1973
§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
die Anzeigen
1.1 gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
1.2 gemäß § 11 Abs. 3 über die Beendigung der Liquidation,
1.3 gemäß § 11 Abs. 4 über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,
1.4 gemäß § 11 Abs. 5 über die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und die weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft,
1.5 gemäß § 11 Abs. 6 über die Eintragung in das Handelsregister, daß der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist, und die weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes,
1.6 gemäß § 11 Abs. 7 über die Neubildung einer Aktiengesellschaft (Genossenschaft) durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Genossenschaften) und die weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften (Genossenschaften),
1.7 gemäß § 11 Abs. 8 über die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft durch Aufnahme und die weitere Ausübung der Gewerbe der übertragenden Gesellschaft bzw. Genossenschaft,
1.8 gemäß § 12 über die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft,
1.9 gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb,
1.10 gemäß § 39 Abs. 4, gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers,
1.11 gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,
1.12 gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,
1.13 gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
1.14 gemäß § 47 Abs. 3 oder gemäß § 47 Abs. 4 über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
1.15 gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,
1.16 gemäß § 49 Abs. 3 über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,
1.17 gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von Automaten,
1.18 gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des Namens oder der Firma,
1.19 gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,
1.20 gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,
1.21 gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
1.22 gemäß § 141 Abs. 1 über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
1.23 gemäß § 175, gemäß § 248c, gemäß § 251 oder gemäß § 292 über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Gewerben der Sonderabfallsammler und -beseitiger und der Altölsammler und -verwerter, Kanalräumergewerben, Pfandleihergewerben,
1.24 gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage,
nicht erstattet hat;
trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes erstattet zu haben;
ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige ein Anmeldungsgewerbe verpachtet hält;
die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), des § 210 über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“ oder des § 316 über die Bezeichnungen „konzessionierter Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;
Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;
die Bestimmungen des § 53 Abs. 5, des § 55 Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 217 oder des § 314 über Legitimationen nicht einhält;
bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 nicht einhält;
die Bestimmung des § 73 Abs. 1 über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;
die Bestimmungen von gemäß § 73 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 202 erlassenen Verordnungen über die Ersichtlichmachung von Preisen nicht einhält;
die Bestimmungen des § 139 über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;
die Bestimmungen des § 198 Abs. 2 oder der gemäß § 198 Abs. 1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;
ohne die gemäß § 200 erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in einer geänderten Betriebsart ausübt;
ohne die gemäß § 201 erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt;
die Bestimmungen des § 273 oder des § 283 über die Führung und Aufbewahrung von Büchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 138 Abs. 3 oder § 283 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;
die Bestimmungen des § 305 über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;
die gemäß § 326 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält;
andere als im § 366, § 367 und in Z. 1 bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
Abkürzung
GewO 1973
§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
die Anzeigen
1.1 gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
1.2 gemäß § 11 Abs. 3 über die Beendigung der Liquidation,
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