Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 – GewO 1973)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1974-08-01
Letzte Aktualisierung 1994-03-05
Status Aufgehoben · 1994-03-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 835
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1.3 gemäß § 11 Abs. 4 über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,

1.4 gemäß § 11 Abs. 5 über die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und die weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft,

1.5 gemäß § 11 Abs. 6 über die Eintragung in das Handelsregister, daß der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist, und die weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes,

1.6 gemäß § 11 Abs. 7 über die Neubildung einer Aktiengesellschaft (Genossenschaft) durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Genossenschaften) und die weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften (Genossenschaften),

1.7 gemäß § 11 Abs. 8 über die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft durch Aufnahme und die weitere Ausübung der Gewerbe der übertragenden Gesellschaft bzw. Genossenschaft,

1.8 gemäß § 12 über die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft,

1.9 gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb,

1.10 gemäß § 39 Abs. 4, gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers,

1.11 gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,

1.12 gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,

1.13 gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

1.14 gemäß § 47 Abs. 3 oder gemäß § 47 Abs. 4 über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,

1.15 gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,

1.16 gemäß § 49 Abs. 3 über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,

1.17 gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von Automaten,

1.18 gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des Namens oder der Firma,

1.19 gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,

1.20 gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,

1.21 gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,

1.22 gemäß § 141 Abs. 1 über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,

1.23 gemäß § 175, gemäß § 251 oder gemäß § 292 über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben,, Kanalräumergewerben, Pfandleihergewerben,

1.24 gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage,

nicht erstattet hat;

2.

trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes erstattet zu haben;

3.

ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige ein Anmeldungsgewerbe verpachtet hält;

4.

die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), des § 210 über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“ oder des § 316 über die Bezeichnungen „konzessionierter Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;

5.

Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;

6.

die Bestimmungen des § 53 Abs. 5, des § 55 Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 217 oder des § 314 über Legitimationen nicht einhält;

7.

bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 nicht einhält;

8.

die Bestimmung des § 73 Abs. 1 über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;

9.

die Bestimmungen von gemäß § 73 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 202 erlassenen Verordnungen über die Ersichtlichmachung von Preisen nicht einhält;

10.

die Bestimmungen des § 139 über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;

11.

die Bestimmungen des § 198 Abs. 2 oder der gemäß § 198 Abs. 1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;

12.

ohne die gemäß § 200 erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in einer geänderten Betriebsart ausübt;

13.

ohne die gemäß § 201 erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt;

14.

die Bestimmungen des § 273 oder des § 283 über die Führung und Aufbewahrung von Büchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 138 Abs. 3 oder § 283 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;

15.

die Bestimmungen des § 305 über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;

16.

die gemäß § 326 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält;

17.

andere als im § 366, § 367 und in Z. 1 bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

Abkürzung

GewO 1973

§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

die Anzeigen

1.1 gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,

1.2 gemäß § 11 Abs. 3 über die Beendigung der Liquidation,

1.3 gemäß § 11 Abs. 4 über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,

1.4 gemäß § 11 Abs. 5 über die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und die weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft,

1.5 gemäß § 11 Abs. 6 über die Eintragung in das Firmenbuch, daß der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist, und die weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes,

1.6 gemäß § 11 Abs. 7 über die Neubildung einer Aktiengesellschaft (Genossenschaft) durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Genossenschaften) und die weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften (Genossenschaften),

1.7 gemäß § 11 Abs. 8 über die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft durch Aufnahme und die weitere Ausübung der Gewerbe der übertragenden Gesellschaft bzw. Genossenschaft,

1.8 gemäß § 12 über die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft,

1.9 gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb,

1.10 gemäß § 39 Abs. 4, gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers,

1.11 gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,

1.12 gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,

1.13 gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

1.14 gemäß § 47 Abs. 3 oder gemäß § 47 Abs. 4 über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,

1.15 gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,

1.16 gemäß § 49 Abs. 3 über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,

1.17 gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von Automaten,

1.18 gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des Namens oder der Firma,

1.19 gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,

1.20 gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,

1.21 gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,

1.22 gemäß § 141 Abs. 1 über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,

1.23 gemäß § 175, gemäß § 251 oder gemäß § 292 über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben,, Kanalräumergewerben, Pfandleihergewerben,

1.24 gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage,

nicht erstattet hat;

2.

trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes erstattet zu haben;

3.

ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige ein Anmeldungsgewerbe verpachtet hält;

4.

die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), des § 210 über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“ oder des § 316 über die Bezeichnungen „konzessionierter Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;

5.

Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;

6.

die Bestimmungen des § 53 Abs. 5, des § 55 Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 217 oder des § 314 über Legitimationen nicht einhält;

7.

bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 nicht einhält;

8.

die Bestimmung des § 73 Abs. 1 über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;

9.

die Bestimmungen von gemäß § 73 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 202 erlassenen Verordnungen über die Ersichtlichmachung von Preisen nicht einhält;

10.

die Bestimmungen des § 139 über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;

11.

die Bestimmungen des § 198 Abs. 2 oder der gemäß § 198 Abs. 1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;

12.

ohne die gemäß § 200 erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in einer geänderten Betriebsart ausübt;

13.

ohne die gemäß § 201 erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt;

14.

die Bestimmungen des § 273 oder des § 283 über die Führung und Aufbewahrung von Büchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 138 Abs. 3 oder § 283 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;

15.

die Bestimmungen des § 305 über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;

16.

die gemäß § 326 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält;

17.

andere als im § 366, § 367 und in Z. 1 bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

Abkürzung

GewO 1973

§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

die Anzeigen

1.1 gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,

1.2 gemäß § 11 Abs. 3 über die Beendigung der Liquidation,

1.3 gemäß § 11 Abs. 4 über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,

1.4 gemäß § 11 Abs. 5 über die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und die weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft,

1.5 gemäß § 11 Abs. 6 über die Eintragung in das Firmenbuch, daß der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist, und die weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes,

1.6 gemäß § 11 Abs. 7 über die Neubildung einer Aktiengesellschaft (Genossenschaft) durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Genossenschaften) und die weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften (Genossenschaften),

1.7 gemäß § 11 Abs. 8 über die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft durch Aufnahme und die weitere Ausübung der Gewerbe der übertragenden Gesellschaft bzw. Genossenschaft,

1.8 gemäß § 12 über die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft,

1.9 gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb,

1.10 gemäß § 39 Abs. 4, gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers,

1.11 gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,

1.12 gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,

1.13 gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

1.14 gemäß § 47 Abs. 3 oder gemäß § 47 Abs. 4 über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,

1.15 gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,

1.16 gemäß § 49 Abs. 3 über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,

1.17 gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von Automaten,

1.18 gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des Namens oder der Firma,

1.19 gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,

1.20 gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,

1.21 gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,

1.22 gemäß § 141 Abs. 1 über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,

1.23 gemäß § 175, gemäß § 251 oder gemäß § 292 über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben,, Kanalräumergewerben, Pfandleihergewerben,

1.24 gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage,

nicht erstattet hat;

2.

trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes erstattet zu haben;

3.

ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige ein Anmeldungsgewerbe verpachtet hält;

4.

die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), des § 210 über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“ oder des § 316 über die Bezeichnungen „konzessionierter Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;

5.

Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;

6.

die Bestimmungen des § 53 Abs. 5, des § 55 Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 217 oder des § 314 über Legitimationen nicht einhält;

7.

bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 nicht einhält;

8.

die Bestimmung des § 73 Abs. 1 über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. Nr. 146/1992)

10.

die Bestimmungen des § 139 über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;

11.

die Bestimmungen des § 198 Abs. 2 oder der gemäß § 198 Abs. 1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;

12.

ohne die gemäß § 200 erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in einer geänderten Betriebsart ausübt;

13.

ohne die gemäß § 201 erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt;

14.

die Bestimmungen des § 273 oder des § 283 über die Führung und Aufbewahrung von Büchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 138 Abs. 3 oder § 283 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;

15.

die Bestimmungen des § 305 über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;

16.

die gemäß § 326 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält;

17.

andere als im § 366, § 367 und in Z. 1 bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

Abkürzung

GewO 1973

§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

die Anzeigen

1.1 gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,

1.2 gemäß § 11 Abs. 2 über die Beendigung der Liquidation,

1.3 gemäß § 11 Abs. 3 über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,

1.4 gemäß § 11 Abs. 5 über die Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger),

1.5 gemäß § 12 über die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,

1.6 gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb,

1.7 gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers,

(Anm.: Z 1.8 bis 1.10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)

1.11 gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,

1.12 gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,

1.13 gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

1.14 gemäß § 47 Abs. 3 über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,

1.15 gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort,

1.16 gemäß § 49 Abs. 3 über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Gewerbes in einen anderen Standort,

1.17 gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von Automaten,

1.18 gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des Namens oder der Firma oder die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch,

1.19 gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,

1.20 gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,

1.21 gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,

1.22 gemäß § 114, gemäß § 242 oder gemäß § 266 über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Pfandleihergewerben, Kanalräumergewerben,

1.23 gemäß § 152a über die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes,

1.24 gemäß § 205 Abs. 1 über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,

1.25 gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage,

nicht erstattet hat;

2.

trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Gewerbes erstattet zu haben;

3.

ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige ein Gewerbe verpachtet hält;

4.

die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), des § 176 über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“, des § 225 über die Bezeichnung „Optometrist“ oder des § 249 über die Bezeichnung „Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;

5.

Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;

6.

die Bestimmungen des § 53 Abs. 5, des § 55 Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 145 oder des § 247 über Legitimationen nicht einhält;

7.

bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 nicht einhält;

8.

die Bestimmung des § 73 Abs. 1 über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. Nr. 146/1992)

10.

die Bestimmungen des § 157 oder der auf Grund des § 157 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;

11.

die Bestimmungen des § 203 über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)

14.

die Bestimmungen des § 233 über die Führung und Aufbewahrung von Pfandleihbüchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 202 Abs. 3 oder § 233 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;

15.

die Bestimmungen des § 264 über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;

16.

die gemäß § 325 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält;

17.

andere als im § 366, § 367 und in Z. 1 bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

Abkürzung

GewO 1973

§ 369. (1) Die Strafe des Verfalles von Waren, Werkzeugen oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950) kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder nach § 367 Z. 16, Z. 17, Z. 18 oder Z. 19 im Zusammenhang stehen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.

(2) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 366 oder 367 schuldig, derentwegen sie bereits wenigstens zweimal bestraft wurde, so können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

Abkürzung

GewO 1973

§ 369. (1) Die Strafe des Verfalles von Waren, Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Veranstaltungen uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950) kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder nach § 367 Z 15, 16, 17, 18 oder 19 im Zusammenhang stehen; bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 15 kann auch der Verfall des Automaten, mittels dessen die Gewerbeausübung erfolgte, ausgesprochen werden. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.

(2) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 366 oder 367 schuldig, derentwegen sie bereits wenigstens zweimal bestraft wurde, so können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

Abkürzung

GewO 1973

§ 369. Die Strafe des Verfalles von Waren, Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Veranstaltungen uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG) kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder nach § 367 Z 15, 16, 17, 18 oder 19 im Zusammenhang stehen; bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 15 kann auch der Verfall des Automaten, mittels dessen die Gewerbeausübung erfolgte, ausgesprochen werden. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.

Abkürzung

GewO 1973

§ 370. (1) Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt (§ 40), so sind Geld- und Arreststrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen.

(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt (§ 39), so sind Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47 hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

Abkürzung

GewO 1973

§ 370. (1) Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen.

(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47 hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

Abkürzung

GewO 1973

§ 371. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 366 bis 368 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Abkürzung

GewO 1973

§ 371. (1) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 366 bis 368 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 und 2 schließt nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder 2 strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen aus.

Abkürzung

GewO 1973

§ 371. (1) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 366 bis 368 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 schließt nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen aus.

Abkürzung

GewO 1973

§ 372. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf Grund des § 369 Abs. 1 für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (§ 366 Z. 3 und 4, § 367 Z. 26, § 368 Z. 1 hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83 oder gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1, § 376 Z. 1 Abs. 4 lit. b) handelt.

Abkürzung

GewO 1973

§ 372. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf Grund des § 369 Abs. 1 für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (§ 366 Abs. 1 Z 3 und 4, § 367 Z. 26, § 368 Z. 1 hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83 oder gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1, § 376 Z. 1 Abs. 4 lit. b) handelt.

Abkürzung

GewO 1973

§ 373. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen über die von den Landeskammern oder deren Gliederungen erstatteten Anzeigen getroffen wurden, und den Kammern für Arbeiter und Angestellte Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen über die von ihnen erstatteten Anzeigen getroffen wurden.

Abkürzung

GewO 1973

Va. Hauptstück

EWR-Anpassungsbestimmungen

§ 373a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien nach Maßgabe der in diesem Hauptstück normierten Abweichungen anzuwenden.

Abkürzung

GewO 1973

§ 373b. Für Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien entfällt der Nachweis der Gegenseitigkeit gemäß § 14 Abs. 1.

Abkürzung

GewO 1973

§ 373c. (1) Die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei auch zu erteilen, wenn dieser die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bis 6 festgelegten Nachsichtsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen.

(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 4 bis 6 werden die Anerkennungsregelungen der auf Grund des EWR-Abkommens geltenden Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der durch das EWR-Abkommen rezipierten Fassung, soweit von diesen in diesem Bundesgesetz geregelte Tätigkeiten erfaßt sind, umgesetzt. Die genannten Anerkennungsregelungen sind in den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Richtlinien enthalten.

(3) Das Vorliegen der Nachsichtsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

a)

Zeugnis über eine einschlägige fachliche selbständige Tätigkeit,

b)

Zeugnis über eine einschlägige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung,

c)

Zeugnis über eine einschlägige fachliche unselbständige Tätigkeit anderer Art,

d)

Zeugnis über eine einschlägige Ausbildung,

e)

Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 3 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises für bestimmte Gewerbe nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer vorgesehenen einschlägigen fachlichen Tätigkeit (Abs. 3 lit. a bis c) festzulegen.

(5) In einer Verordnung gemäß Abs. 4 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 lit. a bis c genannten fachlichen Tätigkeiten auch bestimmt werden, daß diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Nachsichtswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragstellung auf Nachsichtserteilung ausgeübt hat. Weiters kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien festgelegt werden, daß Tätigkeiten gemäß Abs. 3 lit. a bis c nur insoweit anzurechnen sind, als der Nachsichtswerber diese nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat.

(6) In einer Verordnung gemäß Abs. 4 kann die Erteilung der Nachsicht nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien davon abhängig gemacht werden, daß der Nachsichtswerber die Übereinstimmung der von ihm ausgeübten fachlichen Tätigkeit (Abs. 3 lit. a bis c) mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Nachsichtserteilung beantragt wird, nachweist.

(7) Für Nachsichtserteilungen gemäß Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

§ 373d. (1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag binnen vier Monaten im Einzelfall auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung oder Befähigung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den für die Erlangung eines inländischen gewerblichen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Zeugnissen gleichzuhalten ist.

(2) Ist auf Grund der gemäß Abs. 1 vorgelegten Zeugnisse die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen gewerblichen Befähigungsnachweis gleichwertig anzusehen, hat der Landeshauptmann die Gleichhaltung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.

(3) Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 kann als Bedingung gemäß Abs. 2 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Gewerbeausübung im Inland geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben.

(4) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16, in der durch das EWR-Abkommen (Anhang VII Z 1) rezipierten Fassung zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. g der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 2 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 2 nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei in diesem Fall hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann hinsichtlich bestimmter Gewerbe unter Bedachtnahme auf Abs. 2 bis 4 durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.

Abkürzung

GewO 1973

§ 373e. Die Behörde (§ 333) hat auf Antrag einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei Bescheinigungen über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt, auszustellen. Ebenso hat die Behörde die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen.

Abkürzung

GewO 1973

§ 373f. (1) Die in den §§ 130 Abs. 1 und 252 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien.

(2) Die im § 197 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 192 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.

Abkürzung

GewO 1973

§ 373g. (1) Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auf Grund von Vorschriften gemäß § 373c erlangt hat.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat haben. Wenn die genannten Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Vertragsstaates stehen.

Abkürzung

GewO 1973

§ 373h. Hinsichtlich der inländischen Niederlassung von Finanzinstituten im Sinne des Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG aus anderen EWR-Vertragsstaaten, die Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhanges zur genannten Richtlinie, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausüben, und hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch solche Finanzinstitute nach Österreich gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes. Den genannten Bestimmungen des Bankwesengesetzes entgegenstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden.

Abkürzung

GewO 1973

VI. Hauptstück

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

1.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 374. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie noch in Geltung stehen und Abs. 3 oder § 376 nicht anderes bestimmen:

1.

Kaiserliches Patent vom 4. September 1852, RGBl. Nr. 252, wodurch ein neues Gesetz über den Hausierhandel erlassen wird;

2.

Kaiserliches Patent vom 20. Dezember 1859, RGBl. Nr. 227, womit eine Gewerbeordnung für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des venetianischen Verwaltungsgebietes und der Militärgrenze erlassen und vom 1. Mai 1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird;

3.

§ 10 letzter Absatz des Gesetzes vom 15. April 1881, RGBl. Nr. 43, über den Spielkartenstempel;

4.

Gesetz vom 23. Juni 1881, RGBl. Nr. 62, betreffend den Handel mit gebrannten geistigen Getränken, den Ausschank und den Kleinverschleiß derselben;

5.

Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen vom 23. Dezember 1881, RGBl. Nr. 2/1882, betreffend die Durchführung des kaiserlichen Patentes vom 4. September 1852, RGBl. Nr. 252, über den Hausierhandel;

6.

Gesetz vom 15. März 1883, RGBl. Nr. 39, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung;

7.

Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 2. Mai 1884, RGBl. Nr. 69, betreffend die Art und Weise, in welcher die Inhaber von Trödlergewerben ihre Bücher zu führen haben, dann betreffend die polizeiliche Kontrolle, welcher sie hinsichtlich ihres Geschäftsbetriebes unterworfen sind;

8.

Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern und der Finanzen vom 28. August 1884, RGBl. Nr. 143, betreffend die Einreihung des gewerbsmäßig betriebenen Hadernhandels in den Grenzbezirken von Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unter die konzessionierten Gewerbe;

9.

Gesetz vom 8. März 1885, RGBl. Nr. 22, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung;

10.

Gesetz vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, mit welchem einige Bestimmungen hinsichtlich der Pfandleihergewerbe erlassen werden;

11.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 2 die Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen und der Justiz vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes;

12.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 3 die Verordnung der Minister des Handels und des Innern vom 20. Juli 1885, RGBl. Nr. 116, betreffend die Einreihung des Betriebes von Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung über die Kreditverhältnisse von Firmen unter die konzessionierten Gewerbe;

13.

Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium vom 17. November 1885, RGBl. Nr. 166, womit den nur zum Handel mit gebrannten geistigen Getränken berechtigten Gewerbetreibenden verboten wird, in ihren den Kunden zugänglichen Geschäftslokalitäten gebrannte geistige Getränke in unverschlossenen Gefäßen auf dem Lager zu halten;

14.

Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 2. Jänner 1886, RGBl. Nr. 10, womit eine Ergänzung der Ministerialverordnung vom 21. April 1876 (RGBl. Nr. 60) in Betreff des Verkehrs mit Giften, gifthältigen Drogen und gesundheitsgefährlichen chemischen Präparaten erlassen wird;

15.

Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 28. Juli 1890, RGBl. Nr. 157, womit die Ministerialverordnung vom 20. Juli 1885 (RGBl. Nr. 116), betreffend die Einreihung des Betriebes von Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung über die Kreditverhältnisse von Firmen unter die konzessionierten Gewerbe ergänzt wird;

16.

Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern und der Finanzen vom 23. Juni 1892, RGBl. Nr. 98, betreffend die Evidenthaltung der automatischen Waagen und Verkaufsapparate;

17.

Verordnung der Minister des Handels und des Innern vom 6. Juli 1893, RGBl. Nr. 117, betreffend den Betrieb von Informationsbüros;

18.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 4 sowie des § 376 Z. 23 und 24 das Gesetz vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe;

19.

Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 194, womit in Ausführung des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, die im Grunde des § 2 Abs. 2 des gedachten Gesetzes als ausgenommen erklärten Orte verlautbart werden;

20.

Gesetz vom 23. Februar 1897, RGBl. Nr. 63, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung;

21.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 8 die Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 30. März 1899, RGBl. Nr. 64, betreffend die Regelung des Flaschenbierhandels;

22.

§ 5 letzter Absatz des Gesetzes vom 25. Oktober 1901, RGBl. Nr. 26/1902, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Butterschmalz, Schweineschmalz und deren Ersatzmitteln;

23.

Gesetz vom 25. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung;

24.

§§ 12 bis 18 der Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen vom 27. Dezember 1902, RGBl. Nr. 242, mit welcher Durchführungsbestimmungen zum Gesetze vom 25. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, erlassen werden;

25.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 2 die Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen und der Justiz vom 10. Mai 1903, RGBl. Nr. 115, womit die Ministerialverordnung vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes, ergänzt bzw. abgeändert wird;

26.

Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 13. November 1903, RGBl. Nr. 228, womit das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg als ausgenommener Ort im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, erklärt wird;

27.

Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 24. April 1906, RGBl. Nr. 91, mit welcher das gesamte Gebiet der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien in dem durch das Gesetz vom 28. Dezember 1904, LGBl. Nr. 1/1905, erweiterten Umfange als ausgenommener Ort im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1883, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, erklärt wird;

28.

Gesetz vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung;

29.

Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 18. März 1907, RGBl. Nr. 103, mit welcher das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck in dem durch die Gesetze vom 23. Dezember 1903, LGBl. für Tirol und Vorarlberg Nr. 64 und 65, erweiterten Umfange als ausgenommener Ort im Sinne des des § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, erklärt wird;

30.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 9 die Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 1. August 1907, RGBl. Nr. 183, betreffend das konzessionierte Gewerbe der Leichenbestattungsunternehmungen;

31.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 11 die Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 6. August 1907, RGBl. Nr. 196, über den nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, zum Antritte der im § 15 Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 15. März 1883, RGBl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, angeführten konzessionierten Gewerbe erforderlichen Nachweis der besonderen Befähigung, in der Fassung der Verordnung vom 12. Mai 1914, RGBl. Nr. 106;

32.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom 6. August 1907, RGBl. Nr. 197, betreffend die Führung der Bücher der konzessionierten Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbe sowie die polizeiliche Kontrolle dieser Gewerbe;

33.

Kundmachung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom 16. August 1907, RGBl. Nr. 199, betreffend den Text der Gewerbeordnung;

34.

§§ 2 und 3 sowie 8 und 9 der Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen, der Eisenbahnen, der öffentlichen Arbeiten und der Landesverteidigung einverständlich mit dem Reichskriegsministerium vom 15. Juli 1908, RGBl. Nr. 163, betreffend den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen, in der Fassung des § 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972;

35.

Gesetz vom 14. Jänner 1910, RGBl. Nr. 19, betreffend die Dauer der Arbeitszeit und den Ladenschluß in Handelsgewerben und verwandten Geschäftsbetrieben;

36.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit den Ministern des Innern, für Kultus und Unterricht und für öffentliche Arbeiten vom 29. November 1910, RGBl. Nr. 212, mit welcher das Gewerbe der Sodawassererzeugung an eine Konzession gebunden wird, in der Fassung des § 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, ausgenommen die §§ 4 bis 19;

37.

Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen und der Justiz vom 28. November 1917, RGBl. Nr. 470, womit die Ministerialverordnung vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes, ergänzt wird;

38.

Gesetz vom 3. Dezember 1917, RGBl. Nr. 475, betreffend die Abänderung und Ergänzung der §§ 94 und 121 der Gewerbeordnung;

39.

Art. II und III des Gesetzes vom 25. Jänner 1919, StGBl. Nr. 42, über die Aufhebung der Arbeitsbücher und über die ungerechtfertigte Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter;

40.

nach Maßgabe des § 376 Z. 46 der Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 282, über die Mindestruhezeit, den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in Handelsgewerben und anderen Betrieben soweit er den Ladenschluß zum Gegenstand hat;

41.

Gesetz vom 22. Juli 1920, StGBl. Nr. 369, betreffend den Gewerbeantritt durch berufswechselnde Militärpersonen;

42.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 7. Juni 1921, BGBl. Nr. 316, betreffend Einfügung des Lichtbildes des Inhabers in das Hausierbuch;

43.

Bundesgesetz vom 3. März 1922, BGBl. Nr. 136, betreffend die Abänderung der Bestimmungen der Gewerbeordnung über die gewerbliche Auszeichnung nach § 58;

44.

Bundesgesetz vom 30. März 1922, BGBl. Nr. 204, betreffend die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Hausierpatentes und der Vorschriften über andere Wandergewerbe;

45.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 4. April 1922, BGBl. Nr. 196, über die Gewerbescheine der Marktfahrer;

46.

Bundesgesetz vom 7. Juli 1922, BGBl. Nr. 448, betreffend die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche;

47.

Verordnung der Bundesregierung vom 13. April 1923, BGBl. Nr. 217, betreffend den Gewerbeantritt durch abgebaute Bundesangestellte;

48.

Bundesgesetz vom 21. Dezember 1923, BGBl. Nr. 634, betreffend die Abänderung der Bestimmungen der Gewerbeordnung über äußere Bezeichnung und Namensführung;

49.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 24 die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe;

50.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 17. März 1925, BGBl. Nr. 109, über die Ergänzung der Wandergewerbeverordnung;

51.

Art. 43 mit Ausnahme der Z. XXVI und Art. 44 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925;

52.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 26. Mai 1926, BGBl. Nr. 147, über den Umfang der sogenannten kleinen Maurer-, Zimmer- und Steinmetzberechtigungen im Burgenlande;

53.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 31. Oktober 1926, BGBl. Nr. 346, über die Abschaffung des Geschäftsbuches beim Trödlergewerbe;

54.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 8 die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 4. Jänner 1927, BGBl. Nr. 19, mit der die hinsichtlich der Verwendung des Patentverschlusses für Bierflaschen bestehenden Beschränkungen aufgehoben werden;

55.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 6. Juni 1927, BGBl. Nr. 221, über die Führung der äußeren Bezeichnung „Drogist“;

56.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 26. September 1927, BGBl. Nr. 286, über die Ausweisleistung der Personen, die auf Grund des § 60 Absatz 2 und 5 der Gewerbeordnung Waren im Umherziehen feilbieten;

57.

§ 2 Z. II des Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes 1928, BGBl. Nr. 365/1927;

58.

Gewerbenovelle 1928, BGBl. Nr. 189;

59.

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1928, BGBl. Nr. 360, über die Ergänzung der Bestimmungen der Gewerbeordnung hinsichtlich der Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und der Schädlingstilgung mit giftigen Gasen, ausgenommen die Bestimmung des Art. IV, die die Herstellung von Blatternimpfstoff dem Bund vorbehält;

60.

§ 16 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 252/1929;

61.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 9. Juli 1930, BGBl. Nr. 209, betreffend Maßnahmen zur Sicherung der Ruhe und Ordnung in Betrieben des Gast- und Schankgewerbes;

62.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 25. Juli 1930, BGBl. Nr. 249, über den Umfang der sogenannten kleinen Maurer- und Zimmerberechtigungen im Burgenland;

63.

§ 14 der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931, deutsches RGBl. I S. 83, in der Fassung der Verordnungen vom 29. November 1932, deutsches RGBl. I S. 539, vom 6. Mai 1936, deutsches RGBl. I S. 444, und vom 6. April 1943, deutsches RGBl. I S. 179, sowie in der Fassung des § 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, soweit er Bestimmungen über Durchgasungskammern enthält;

64.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 27 die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 25. Februar 1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und die Schädlingsvertilgung mit hochgiftigen Gasen, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/1935;

65.

nach Maßgabe des § 376 Z. 2 die Gewerbenovelle 1933, BGBl. Nr. 52;

66.

nach Maßgabe des § 376 Z. 2 die Gewerbeordnungsnovelle 1933, BGBl. Nr. 104;

67.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 17. Juli 1933, BGBl. Nr. 332, über die gewerbliche Auszeichnung nach § 58 der Gewerbeordnung;

68.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Justiz vom 31. Jänner 1934, BGBl. I Nr. 69, über die Behandlung von Feilbietungsüberschüssen im Pfandleihergewerbe;

69.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 29 sowie des § 376 Z. 2 und 45 die Gewerbeordnungsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 322;

70.

Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 324, über die Abänderung der hausierrechtlichen Vorschriften;

71.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 326, betreffend die Aufzählung der Waren, deren Verkauf in Handelsgewerben an den „großen Befähigungsnachweis“ gebunden ist;

72.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 3. November 1934, BGBl. II Nr. 343, betreffend die Einreihung der gewerbsmäßigen Erzeugung von Margarine, Margarinschmalz und anderen Speisefetten unter die konzessionierten Gewerbe;

73.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 26. November 1934, BGBl. II Nr. 384, betreffend die Bindung der gewerbsmäßigen Erzeugung und Raffinierung von Zucker an eine Konzession;

74.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe, BGBl. Nr. 131/1935;

75.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 31 die Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148;

76.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über die Konzessionierung der Erzeugung von Speisefetten, BGBl. Nr. 178/1935;

77.

§ 18 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeit der Kinder und Jugendlichen mit Ausschluß der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 298/1935;

78.

Art. 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Liste der hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen begünstigten Waren, BGBl. Nr. 444/1935;

79.

nach Maßgabe des § 376 Z. 45 die Gewerbeordnungsnovelle 1935, BGBl. Nr. 548, mit Ausnahme des Art. 25 und des Art. 45 Abs. 2 und 4;

80.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über den Konzessionszwang für die gewerbsmäßige Verarbeitung von Erdöl, BGBl. Nr. 262/1936;

81.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 379/1936, betreffend die Zuständigkeit für die Genehmigung bestimmter Arten von Betriebsanlagen;

82.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 29. Dezember 1936, BGBl. Nr. 461, über die Zustellung von Brot und sonstigen Bäckerwaren an die Kunden;

83.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 33 die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über das konzessionierte Gewerbe der Privatdetektive, BGBl. Nr. 200/1937, in der Fassung der Verordnung vom 2. Mai 1950, BGBl. Nr. 106;

84.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über die Erklärung des gesamten Gebietes der Landeshauptstadt Linz zum ausgenommenen Orte, BGBl. Nr. 226/1937;

85.

Artikel II des Bundesgesetzes, betreffend die Abänderung des Gewerbebundgesetzes und der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 228/1937;

86.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 34 die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über die Meisterprüfung, BGBl. Nr. 246/1937;

87.

Artikel 16 und 17 der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 verlautbart wird, GBlÖ Nr. 86/1939;

88.

Verordnung vom 8. April 1942, deutsches RGBl. I S. 169, zur Änderung des § 139 der in den Alpen- und Donau-Reichsgauen sowie im Reichsgau Sudetenland geltenden Gewerbeordnungen;

89.

Gast- und Schankgewerbegesetz, BGBl. Nr. 89/1948;

90.

Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. November 1948, BGBl. Nr. 254, über die Wiederherstellung von Zuständigkeiten auf gewerberechtlichem Gebiet;

91.

Bundesgesetz vom 9. Februar 1949, BGBl. Nr. 68, über die Herstellung orthopädischer Schuhe;

92.

§ 2 Abs. 2 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, in der Fassung des § 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972;

93.

§ 5 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952;

94.

§ 13 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952;

95.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 38 die Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;

96.

nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 5, Z. 26 und Z. 30 die Verordnung vom 22. November 1952, BGBl. Nr. 228, über das Wiederinkrafttreten der durch das deutsche Handwerksrecht aufgehobenen oder gegenstandslos gewordenen österreichischen gewerberechtlichen Vorschriften;

97.

nach Maßgabe des § 376 Z. 30 die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1955, BGBl. Nr. 109, über den Befähigungsnachweis für bestimmte Gast- und Schankgewerbe, in der Fassung der Verordnung vom 7. April 1964, BGBl. Nr. 74;

98.

Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl. Nr. 127, über einige Änderungen der Gewerbeordnung;

99.

Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl. Nr. 178;

100.

Bundesgesetz vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, mit dem das Gesetz vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 1935, BGBl. Nr. 548, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, ergänzt und geändert wird;

101.

nach Maßgabe des § 376 Z. 2 das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960, BGBl. Nr. 224, mit dem Art. IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung abgeändert wird;

102.

Bundesgesetz vom 30. Jänner 1963, BGBl. Nr. 35, mit dem das Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung abgeändert wird;

103.

Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59;

104.

Art. I und III bis VI der Gewerberechtsnovelle 1968, BGBl. Nr. 305;

105.

Bundesgesetz vom 13. November 1968, BGBl. Nr. 416, betreffend das Aufsuchen und die Entgegennahme von Bestellungen;

106.

§ 31a Abs. 6 letzter Satz und Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207, womit das Wasserrechtsgesetz abgeändert wird, und Art. III dieses Bundesgesetzes, soweit sich diese Bestimmungen auf Anlagen beziehen, die nach den gewerberechtlichen Bestimmungen genehmigungspflichtig sind.

(2) Außerdem treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle im Abs. 1 nicht angeführten, diesem Bundesgesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften außer Kraft.

(3) Von der Gewerbeordnung in der im Abs. 1 angegebenen Fassung treten die Bestimmungen des § 13b Abs. 4, 6 und 7 erst mit Erlassung der entsprechenden Verordnungen gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 17. September 1883, RGBl. Nr. 152, betreffend die Abgrenzung der Berechtigungen der Apotheken gegenüber den Materialwarenhandlungen und den einschlägigen anderen Gewerben, in der Fassung der Verordnungen vom 17. Juni 1886, RGBl. Nr. 97, und vom 8. Dezember 1895, RGBl. Nr. 188, tritt mit Erlassung der Verordnung gemäß § 224 insoweit außer Kraft, als sie der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeiten zum Gegenstand hat.

Abkürzung

GewO 1973

2.

Übergangsbestimmungen

§ 375. (1) Bis zur Erlassung der im § 21, § 22 Abs. 3 und 6 bis 9, § 24 Abs. 2, 6 und 8, § 53 Abs. 3, § 62 Abs. 4, § 69 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 2 und 3, § 82 Abs. 1 und 2, § 138 Abs. 3, § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1 und 2, § 198 Abs. 1, § 216 Abs. 2, § 218 Abs. 1, § 252 Abs. 1, § 257, § 283 Abs. 3, § 330 Abs. 2, § 331 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 3, § 351 Abs. 5 und § 352 Abs. 13 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen bleiben folgende Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang unbeschadet der Bestimmungen des § 374 Abs. 2 und soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung:

1.

Verordnung der Minister des Innern und des Handels vom 29. April 1874, RGBl. Nr. 53, betreffend das Gewerbe der Vertilgung von Ratten und Mäusen durch gifthältige Mittel, in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1966, BGBl. Nr. 312, mit Ausnahme des ersten Absatzes, soweit er Bestimmungen über die Konzessionspflicht enthält;

2.

§ 1 Abs. 5 zweiter Satz, Abs. 6 und 7 und § 2 der Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen und der Justiz vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung der Verordnung vom 10. Mai 1903, RGBl. Nr. 115;

3.

zweiter Absatz, zweiter Satzteil der Verordnung der Minister des Handels und des Innern vom 20. Juli 1885, RGBl. Nr. 116, betreffend die Einreihung des Betriebes von Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung über die Kreditverhältnisse von Firmen unter die konzessionierten Gewerbe;

4.

§§ 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses beziehen;

5.

Verordnung der Ministerien des Innern, des Handels und für Kultus und Unterricht vom 27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195, in Betreff des Prüfungs- und Zeugniswesens für Bewerber um die Konzession zu einem Baugewerbe, ferner in Betreff der bei Vereinigung mehrerer Baugewerbe in einer Person zu gewährenden Erleichterungen, in der Fassung der Verordnungen vom 22. November 1952, BGBl. Nr. 228, und vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 134;

6.

Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und des Handels vom 27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 197, betreffend die Feststellung jener höheren technischen Lehranstalten im Bereiche der Länder der ungarischen Krone und des Auslandes, welche den inländischen technischen Hochschulen bezüglich des Inhaltes der §§ 10 bis einschließlich 13 des Gesetzes über die Regelung des konzessionierten Baugewerbes gleichgestellt werden, in der Fassung der Verordnung vom 26. Dezember 1906, RGBl. Nr. 12/1907;

7.

Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 237, betreffend die Verwendung von Druckapparaten beim gewerbsmäßigen Ausschank des Bieres, in der Fassung der Verordnung vom 11. Juli 1905, RGBl. Nr. 112;

8.

§ 5 der Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 30. März 1899, RGBl. Nr. 64, betreffend die Regelung des Flaschenbierhandels, in der Fassung der Verordnung vom 4. Jänner 1927, BGBl. Nr. 19;

9.

§ 7 der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 1. August 1907, RGBl. Nr. 183, betreffend das konzessionierte Gewerbe der Leichenbestattungsunternehmungen, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 373/1936;

10.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 27. Juli 1907, RGBl. Nr. 193, betreffend die Bezeichnung jener gewerblichen Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer solchen Anstalt, den Nachweis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses, beziehungsweise den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder zum Teil ersetzen, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

11.

Art. I Z. 4, 6 und 9 der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 6. August 1907, RGBl. Nr. 196, über den nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, zum Antritte der im § 15 Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 15. März 1883, RGBl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, angeführten konzessionierten Gewerbe erforderlichen Nachweis der besonderen Befähigung, in der Fassung der Verordnung vom 12. Mai 1914, RGBl. Nr. 106;

12.

Gesetz vom 13. Juli 1909, RGBl. Nr. 119, betreffend die Herstellung von Zündhölzchen und anderen Zündwaren;

13.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 14. Juni 1911, RGBl. Nr. 119, betreffend die Bezeichnung der Fachschule für das Eisen- und Stahlgewerbe in Waidhofen an der Ybbs als einer Anstalt, deren Abgangszeugnisse den Nachweis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses ganz und den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe teilweise ersetzen, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

14.

Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Eisenbahnministerium vom 12. Jänner 1912, RGBl. Nr. 13, betreffend die Gleichhaltung der Beschäftigung in den Eisenbahnwerkstätten bei solchen Verrichtungen, die an sich den Gegenstand handwerksmäßiger Gewerbe ausmachen, mit der Verwendung als Gehilfe in gleichartigen Gewerbebetrieben und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse;

15.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 18. Jänner 1912, RGBl. Nr. 25, betreffend die Bezeichnung der Landesblindenanstalt in Klagenfurt als einer solchen Anstalt, deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der an derselben bestehenden Abteilung für Bürstenbinderei den Nachweis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses beziehungsweise den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder zum Teil ersetzen, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

16.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Minister für Kultus und Unterricht und dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 14. März 1912, RGBl. Nr. 58, betreffend die Bezeichnung jener Lehranstalten, mit deren Absolvierung Begünstigungen bei Erbringung des Nachweises der besonderen Befähigung für den Antritt von konzessionierten Baugewerben verbunden sind, in der Fassung der Verordnung vom 10. November 1917, RGBl. Nr. 446;

17.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 16. April 1914, RGBl. Nr. 90, betreffend die Bezeichnung des tirolisch-vorarlbergischen Blinden-Lehr- und Erziehungsinstitutes in Innsbruck als Anstalt, deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der an derselben bestehenden Abteilungen für Korbflechterei und für Bürstenbinderei den Nachweis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses beziehungsweise den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder zum Teil ersetzen, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

18.

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 25. Juli 1916, RGBl. Nr. 236, betreffend die Anwendung der Ministerialverordnung vom 27. Juli 1907, RGBl. Nr. 193, auf die an dem Kaiser Franz Josef-Blindenarbeiterheim des Vereines zur Fürsorge für Blinde in Wien bestehenden Abteilungen für Korbflechterei und für Bürstenbinderei, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

19.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 11. April 1921, BGBl. Nr. 223, betreffend gewerberechtliche Begünstigungen für Besucher der Privat-Blindenlehranstalt in Linz, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

20.

Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 22. Jänner 1923, BGBl. Nr. 55, betreffend Erleichterungen bei der Ablegung der Baugewerbeprüfungen für Absolventen des Abiturientenkurses der Staatsgewerbeschule in Linz;

21.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 7. Februar 1923, BGBl. Nr. 86, betreffend gewerbliche Begünstigung für Schüler des Landesblindenheimes in Salzburg, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

22.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 30. Juni 1923, BGBl. Nr. 350, betreffend gewerbliche Begünstigung für Schüler der Wienerberger Werkstättenschule für Keramik in Wien, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

23.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 24. März 1924, BGBl. Nr. 101, über gewerberechtliche Begünstigungen für Schüler der Fachlehranstalt für das Bekleidungsgewerbe in Wien, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

24.

§ 5 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, soweit er Bestimmungen über den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Viehschnittes enthält;

25.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung, in der Fassung der Verordnung vom 8. August 1934, BGBl. II Nr. 191, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht; § 1 dieser Verordnung, soweit er sich auf den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung künstlicher Mineralwässer bezieht, gilt als Bestimmung betreffend den Befähigungsnachweis für dieses nunmehr gebundene Gewerbe;

26.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 7. April 1931, BGBl. Nr. 111, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und Wassereinleitungen, in der Fassung der Verordnungen vom 22. November 1952, BGBl. Nr. 228, und vom 27. Jänner 1956, BGBl. Nr. 73, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

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