Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,
die bergrechtlichen Vorschriften unterliegen oder
für Gasleitungen, soweit es sich nicht um Gasfernleitungen im Sinne des § 2 Abs. 4 handelt, oder
die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte
von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 oder
von Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen,
befinden.
(3) Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(4) Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,
die bergrechtlichen Vorschriften unterliegen oder
für Erdgasleitungen oder
die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte
von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 oder
von Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen,
(3) Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(4) Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Rohrleitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jene Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut allseits umschließen und als Transportweg für dieses Gut dienen; ferner alle mit dem Betrieb der Rohrleitung örtlich verbundenen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Insbesondere sind darunter auch örtlich gebundene Baulichkeiten und technische Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut von der Abgabestelle aufnehmen, für die Beförderung in Rohrleitungen verteilen, zeitweise lagern oder nach der Beförderung von der Rohrleitung für eine weitere Beförderung, Verwendung oder Verarbeitung abgeben oder Wartungszwecken dienen.
(2) Unter Änderung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, durch welche, über bloße für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendige Erhaltung hinausgehend, mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehende Baulichkeiten oder technische Einrichtungen den technischen Erkenntnissen oder neuen wirtschaftlichen Zielsetzungen des die Rohrleitung betreibenden Unternehmens angepaßt werden sollen.
(3) Unter Erweiterung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, welche darauf abzielt, durch Änderung der Rohrleitung oder der mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehenden Baulichkeiten oder technischen Einrichtungen eine Erhöhung der Durchsatzkapazität oder Durchsatzgeschwindigkeit zu erzielen.
(4) Gasfernleitungen im Sinne des § 1 Abs. 2 sind Rohrleitungsanlagen, welche nicht ausschließlich oder vorwiegend Gasversorgungszwecken dienen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Rohrleitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jene Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut allseits umschließen und als Transportweg für dieses Gut dienen; ferner alle mit dem Betrieb der Rohrleitung örtlich verbundenen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Insbesondere sind darunter auch örtlich gebundene Baulichkeiten und technische Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut von der Abgabestelle aufnehmen, für die Beförderung in Rohrleitungen verteilen, zeitweise lagern oder nach der Beförderung von der Rohrleitung für eine weitere Beförderung, Verwendung oder Verarbeitung abgeben oder Wartungszwecken dienen.
(2) Unter Änderung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, durch welche, über bloße für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendige Erhaltung hinausgehend, mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehende Baulichkeiten oder technische Einrichtungen den technischen Erkenntnissen oder neuen wirtschaftlichen Zielsetzungen des die Rohrleitung betreibenden Unternehmens angepaßt werden sollen.
(3) Unter Erweiterung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, welche darauf abzielt, durch Änderung der Rohrleitung oder der mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehenden Baulichkeiten oder technischen Einrichtungen eine Erhöhung der Durchsatzkapazität oder Durchsatzgeschwindigkeit zu erzielen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Rohrleitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jene Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut allseits umschließen und als Transportweg für dieses Gut dienen; ferner alle mit dem Betrieb der Rohrleitung örtlich verbundenen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Insbesondere sind darunter auch örtlich gebundene Baulichkeiten und technische Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut von der Abgabestelle aufnehmen, für die Beförderung in Rohrleitungen verteilen, zeitweise lagern oder nach der Beförderung von der Rohrleitung für eine weitere Beförderung, Verwendung oder Verarbeitung abgeben oder Wartungszwecken dienen.
(2) Unter Änderung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, durch welche, über bloße für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendige Erhaltung hinausgehend, mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehende Baulichkeiten oder technische Einrichtungen den technischen Erkenntnissen oder neuen wirtschaftlichen Zielsetzungen des die Rohrleitung betreibenden Unternehmens angepaßt werden sollen.
(3) Unter Erweiterung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, welche darauf abzielt, durch Änderung der Rohrleitung oder der mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehenden Baulichkeiten oder technischen Einrichtungen eine Erhöhung der Durchsatzkapazität oder Durchsatzgeschwindigkeit zu erzielen.
(4) Ein Kohlenstoffdioxidstrom ist ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Abscheidung von Kohlenstoffdioxid ergibt.
Erforderliche Bewilligungen
§ 3. (1) Für die Ausübung der in § 1 genannten Tätigkeit ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, eine Konzession erforderlich.
(2) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung erforderlich. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungsanlage, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Genehmigung oder Betriebsaufnahmebewilligung hinausgehen.
Erforderliche Bewilligungen
§ 3. (1) Für die Ausübung der in § 1 genannten Tätigkeit ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, eine Konzession erforderlich.
(2) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungsanlage, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.
Ausnahme von der Konzessionspflicht
§ 4. Eine Konzession gemäß § 3 ist nicht erforderlich, wenn die durch die Rohrleitung beförderten Güter von einem eigenen im Inland gelegenen Betrieb zu einem anderen im Inland gelegenen Betrieb zum Verbrauch oder zur Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Veredelung oder Reinigung geleitet werden oder nach Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung, Veredelung oder Reinigung zu einem anderen im Inland gelegenen Betrieb rück- oder weitergeleitet werden und die einzelne Rohrleitung nicht mehr als 50 km über das Werksgelände des Betriebes hinausgeht.
Konzessionen
§ 5. (1) Die Behörde hat Konzessionen gemäß § 3 zu erteilen, wenn
der Konzessionswerber – sofern er eine natürliche Person ist –
vollgeschäftsfähig ist und das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,
zuverlässig ist,
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
der Konzessionswerber – sofern er keine natürliche Person ist – seinen Sitz im Inland hat,
erwartet werden kann, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten,
das Vorhaben vom technischen Standpunkt grundsätzlich geeignet ist und eine sichere Betriebsführung erwarten läßt,
ein gegenwärtiger oder ein künftiger volkswirtschaftlicher Bedarf an der Beförderung der in Betracht kommenden Güter oder ein volkswirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Rohrleitung vorliegt,
bei Rohrleitungen, welche die Grenze des Bundesgebietes überschreiten oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden sollen, die Konzessionserteilung nicht die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet oder nicht zu einer ihrem Gesamtinteresse widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit führen kann,
das öffentliche Interesse an der Errichtung der Rohrleitungsanlage in Abwägung entgegenstehender Interessen, insbesondere an der Wasserversorgung betroffener Gebiete oder an der Erhaltung des Waldes, vornehmlich der Schutz- und Bannwälder, überwiegt.
(2) Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
(3) Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c und und Z. 2 kann die Behörde absehen, wenn der Betrieb der Rohrleitung im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit den zum Transport vorgesehenen Gütern gelegen ist und die Rohrleitung sonst nicht errichtet würde.
(4) Wenn im öffentlichen Interesse, so insbesondere aus den im Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten, die Erteilung einer unbefristeten Konzession bedenklich wäre, kann die Konzession auch befristet erteilt werden, doch darf die Frist nicht weniger als 20 Jahre betragen. Dem Ansuchen des Konzessionsinhabers auf Verlängerung dieser Frist, das spätestens sechs Monate vor Fristablauf bei der Behörde einlangen muß, ist stattzugeben, wenn die Verlängerung aus den in Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten nicht bedenklich ist.
(5) Die Behörde hat anläßlich der Erteilung von Konzessionen eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage festzusetzen, wobei diese Frist mindestens drei Jahre betragen muß. Die Frist ist auf Ansuchen des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen. Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn die von der Behörde gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.
(6) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen, bei Einhaltung dieser Beschränkungen oder Auflagen gesichert sind.
(7) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z. 5 genannten Erfordernisse eines gegenwärtigen oder künftigen volkswirtschaftlichen Bedarfes an der Beförderung von Gütern in Rohrleitungen oder eines volkswirtschaftlichen Interesses an der Errichtung der Rohrleitung ist mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie das Einvernehmen herzustellen, sofern es sich bei den zu befördernden Gütern um Energieträger handelt.
Konzessionen
§ 5. (1) Die Behörde hat Konzessionen gemäß § 3 zu erteilen, wenn
der Konzessionswerber – sofern er eine natürliche Person ist –
vollgeschäftsfähig ist und das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,
zuverlässig ist,
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat,
der Konzessionswerber – sofern er keine natürliche Person ist – seinen Sitz im Inland hat,
erwartet werden kann, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten,
das Vorhaben vom technischen Standpunkt grundsätzlich geeignet ist und eine sichere Betriebsführung erwarten läßt,
ein gegenwärtiger oder ein künftiger volkswirtschaftlicher Bedarf an der Beförderung der in Betracht kommenden Güter oder ein volkswirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Rohrleitung vorliegt,
bei Rohrleitungen, welche die Grenze des Bundesgebietes überschreiten oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden sollen, die Konzessionserteilung nicht die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet oder nicht zu einer ihrem Gesamtinteresse widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit führen kann,
das öffentliche Interesse an der Errichtung der Rohrleitungsanlage in Abwägung entgegenstehender Interessen, insbesondere an der Wasserversorgung betroffener Gebiete oder an der Erhaltung des Waldes, vornehmlich der Schutz- und Bannwälder, überwiegt.
(2) Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
(3) Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c und und Z. 2 kann die Behörde absehen, wenn der Betrieb der Rohrleitung im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit den zum Transport vorgesehenen Gütern gelegen ist und die Rohrleitung sonst nicht errichtet würde.
(4) Wenn im öffentlichen Interesse, so insbesondere aus den im Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten, die Erteilung einer unbefristeten Konzession bedenklich wäre, kann die Konzession auch befristet erteilt werden, doch darf die Frist nicht weniger als 20 Jahre betragen. Dem Ansuchen des Konzessionsinhabers auf Verlängerung dieser Frist, das spätestens sechs Monate vor Fristablauf bei der Behörde einlangen muß, ist stattzugeben, wenn die Verlängerung aus den in Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten nicht bedenklich ist.
(5) Die Behörde hat anläßlich der Erteilung von Konzessionen eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage festzusetzen, wobei diese Frist mindestens drei Jahre betragen muß. Die Frist ist auf Ansuchen des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen. Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn die von der Behörde gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.
(6) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen, bei Einhaltung dieser Beschränkungen oder Auflagen gesichert sind.
(7) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z. 5 genannten Erfordernisse eines gegenwärtigen oder künftigen volkswirtschaftlichen Bedarfes an der Beförderung von Gütern in Rohrleitungen oder eines volkswirtschaftlichen Interesses an der Errichtung der Rohrleitung ist mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie das Einvernehmen herzustellen, sofern es sich bei den zu befördernden Gütern um Energieträger handelt.
Konzessionen
§ 5. (1) Die Behörde hat Konzessionen gemäß § 3 zu erteilen, wenn
der Konzessionswerber – sofern er eine natürliche Person ist –
vollgeschäftsfähig ist und das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,
zuverlässig ist,
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat,
der Konzessionswerber – sofern er keine natürliche Person ist – seinen Sitz im Inland hat,
erwartet werden kann, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten,
das Vorhaben vom technischen Standpunkt grundsätzlich geeignet ist und eine sichere Betriebsführung erwarten läßt,
ein gegenwärtiger oder ein künftiger volkswirtschaftlicher Bedarf an der Beförderung der in Betracht kommenden Güter oder ein volkswirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Rohrleitung vorliegt,
bei Rohrleitungen, welche die Grenze des Bundesgebietes überschreiten oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden sollen, die Konzessionserteilung nicht die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet oder nicht zu einer ihrem Gesamtinteresse widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit führen kann,
das öffentliche Interesse an der Errichtung der Rohrleitungsanlage in Abwägung entgegenstehender Interessen, insbesondere an der Wasserversorgung betroffener Gebiete oder an der Erhaltung des Waldes, vornehmlich der Schutz- und Bannwälder, überwiegt.
(2) Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
(3) Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c und und Z. 2 kann die Behörde absehen, wenn der Betrieb der Rohrleitung im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit den zum Transport vorgesehenen Gütern gelegen ist und die Rohrleitung sonst nicht errichtet würde.
(4) Wenn im öffentlichen Interesse, so insbesondere aus den im Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten, die Erteilung einer unbefristeten Konzession bedenklich wäre, kann die Konzession auch befristet erteilt werden, doch darf die Frist nicht weniger als 20 Jahre betragen. Dem Ansuchen des Konzessionsinhabers auf Verlängerung dieser Frist, das spätestens sechs Monate vor Fristablauf bei der Behörde einlangen muß, ist stattzugeben, wenn die Verlängerung aus den in Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten nicht bedenklich ist.
(5) Die Behörde hat anläßlich der Erteilung von Konzessionen eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage festzusetzen, wobei diese Frist mindestens drei Jahre betragen muß. Die Frist ist auf Ansuchen des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen. Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn die von der Behörde gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.
(6) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen, bei Einhaltung dieser Beschränkungen oder Auflagen gesichert sind.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000)
Konzessionen
§ 5. (1) Die Behörde hat Konzessionen gemäß § 3 zu erteilen, wenn
der Konzessionswerber – sofern er eine natürliche Person ist –
vollgeschäftsfähig ist und das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,
zuverlässig ist,
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat,
der Konzessionswerber – sofern er keine natürliche Person ist – seinen Sitz im Inland hat,
erwartet werden kann, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten,
das Vorhaben vom technischen Standpunkt grundsätzlich geeignet ist und eine sichere Betriebsführung erwarten läßt,
ein gegenwärtiger oder ein künftiger volkswirtschaftlicher Bedarf an der Beförderung der in Betracht kommenden Güter oder ein volkswirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Rohrleitung vorliegt,
bei Rohrleitungen, welche die Grenze des Bundesgebietes überschreiten oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden sollen, die Konzessionserteilung nicht die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet oder nicht zu einer ihrem Gesamtinteresse widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit führen kann,
das öffentliche Interesse an der Errichtung der Rohrleitungsanlage in Abwägung entgegenstehender Interessen, insbesondere an der Wasserversorgung betroffener Gebiete oder an der Erhaltung des Waldes, vornehmlich der Schutz- und Bannwälder, überwiegt.
(2) Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Sanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Sanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, das Konkursverfahren jedoch mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist.
(3) Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c und und Z. 2 kann die Behörde absehen, wenn der Betrieb der Rohrleitung im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit den zum Transport vorgesehenen Gütern gelegen ist und die Rohrleitung sonst nicht errichtet würde.
(4) Wenn im öffentlichen Interesse, so insbesondere aus den im Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten, die Erteilung einer unbefristeten Konzession bedenklich wäre, kann die Konzession auch befristet erteilt werden, doch darf die Frist nicht weniger als 20 Jahre betragen. Dem Ansuchen des Konzessionsinhabers auf Verlängerung dieser Frist, das spätestens sechs Monate vor Fristablauf bei der Behörde einlangen muß, ist stattzugeben, wenn die Verlängerung aus den in Abs. 1 Z. 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten nicht bedenklich ist.
(5) Die Behörde hat anläßlich der Erteilung von Konzessionen eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage festzusetzen, wobei diese Frist mindestens drei Jahre betragen muß. Die Frist ist auf Ansuchen des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen. Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn die von der Behörde gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.
(6) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen, bei Einhaltung dieser Beschränkungen oder Auflagen gesichert sind.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000)
Erweiterte Nutzung
§ 6. (1) Der Konzessionswerber ist verpflichtet, auch für andere Interessenten eine Beförderung durchzuführen und erforderlichenfalls das Projekt so zu ändern, daß eine solche Beförderung ermöglicht wird (erweiterte Nutzung).
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn die Interessenten gemäß Abs. 1 ihr Interesse an der erweiterten Nutzung rechtzeitig bekanntgeben.
(3) Zur Feststellung allfälliger Interessenten gemäß Abs. 2 ist eine Beschreibung des Vorhabens vom Konzessionswerber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung mit dem Hinweis zu veröffentlichen, daß Interessenten ihre Rechte nur wahrnehmen können, wenn sie diese dem Konzessionswerber binnen sechs Wochen mitteilen.
(4) Kommt eine Einigung zwischen dem Konzessionswerber und dem Interessenten nicht zustande, so hat die Behörde auf Begehren einer der Parteien über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung im Sinne des Abs. 1 zu entscheiden.
(5) Kommt über die vom Interessenten für diese erweiterte Nutzung zu erbringende Gegenleistung keine Einigung zustande, so entscheidet hierüber das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Der Bemessung sind die verhältnismäßig anteiligen Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Rohrleitung zugrunde zu legen, wobei davon auszugehen ist, daß dem Konzessionswerber und den Interessenten die der Art nach gleichen Vorteile und Lasten zu angemessenen Anteilen zukommen sollen. Bei dieser Bemessung ist von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auszugehen.
(6) Die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung gelten sinngemäß für die erweiterte Nutzung.
(7) Über sonstige Streitigkeiten aus der erweiterten Nutzung ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.
§ 6a. Ein im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Anhang IV, Anlage 2, Rubrik Österreich, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung, angeführtes Rohrleitungsunternehmen ist verpflichtet, den durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegenden Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (91/296/EWG), ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991, S 37, nach Maßgabe der im Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum normierten Anpassungen, zu entsprechen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
Die Verpflichtung, dem nach Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Organ und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeden Antrag auf Erdgastransit mitzuteilen;
die Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits;
Regelungen über die Ausgestaltung der Bedingungen für den beantragten Erdgastransit;
die Verpflichtung, das nach Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständige Organ und den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages zu unterrichten;
die Verpflichtung, dem nach dem Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Organ und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Gründe mitzuteilen, sofern die Verhandlungen über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung des Antrages gemäß Z 1 nicht zum Abschluß dieses Vertrages geführt haben;
die Verpflichtung, an den von dem nach Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Organ eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere den bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt vor der von dem nach Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Organ eingesetzten Schlichtungsstelle zu vertreten.
Vorarbeiten
§ 7. (1) Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungsanlage, durch welche die Rechte Dritter berührt werden, bedürfen einer Bewilligung der Behörde, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist ein Plan des Vorhabens anzuschließen.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
das Projekt der Rohrleitungsanlage voraussichtlich im öffentlichen Interesse gelegen ist und
der Antragsteller die plan- und vorschriftsgemäße Durchführung der Vorarbeiten glaubhaft macht.
(3) Die Bewilligung darf nur befristet und für ein bestimmtes Gebiet erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn nicht vom Einschreiter verschuldete Hindernisse der Durchführung der Vorarbeiten innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen.
(4) Durch die Bewilligung erhält der Antragsteller das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte vorzunehmen. Der Bewilligungsinhaber hat die Eigentümer der Grundstücke nachweislich mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung des durch die Bewilligung erworbenen Rechtes durch Anschlag an der Amtstafel der Ortsgemeinde oder in sonst ortsüblicher Weise zu verständigen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diesen Anschlag zu gestatten.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat für alle verursachten Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten. Ansprüche können bis drei Monate nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem der Bewilligungsinhaber den Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.
(6) Durch die Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten vor Konzessionserteilung erhält der Bewilligungsinhaber keinen Anspruch auf die Erteilung der Konzession.
Vorarbeiten
§ 7. (1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungsanlage ist der Projektersteller berechtigt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte vorzunehmen.
(2) Der Projektersteller hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen.
(3) Der Projektersteller hat für alle verursachten Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten. Ansprüche können bis drei Monate nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem der Projektersteller den Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekannt gegeben hat.
Konzessionserteilungsverfahren
§ 8. (1) Um die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde unter Hinweis auf eine allfällige Bewilligung von Vorarbeiten (§ 7) anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:
der Bundeskanzler,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Landesverteidigung,
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, der Österreichische Arbeiterkammertag,
die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.
Konzessionserteilungsverfahren
§ 8. (1) Um die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:
der Bundeskanzler,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Landesverteidigung,
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, der Österreichische Arbeiterkammertag,
die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.
Konzessionserteilungsverfahren
§ 8. (1) Um die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres;
die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Wirtschaftskammer Österreich;
die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Bundesarbeitskammer;
die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.
Konzessionserteilungsbescheid
§ 9. Der Bescheid, mit dem eine Konzession gemäß § 3 erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:
die für die Beförderung zugelassenen Güter, die Durchsatzkapazität sowie allfällige Anschlußstellen,
eine Beschreibung der grundsätzlichen Trassenführung,
eine allfällige Frist im Sinne des § 5 Abs. 4,
eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gemäß § 5 Abs. 5,
Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen im Sinne des § 5 sowie Bedingungen im Sinne des § 13,
allfällige Auflagen gemäß § 6.
Haftpflicht
§ 10. (1) Der Inhaber einer im § 2 genannten Anlage haftet ohne Rücksicht auf die Gewerbsmäßigkeit des Betriebes für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb der Rohrleitung und der Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.
Haftungsgrenzen
§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von S 1,200.000 oder mit einem Rentenbetrag von jährlich S 72.000 für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von S 50,000.000, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf S 125,000.000, wobei der Mehrbetrag von S 75,000.000 nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Haftungsgrenzen
§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von S 2 000 000 oder mit einem Rentenbetrag von jährlich S 150 000 für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von S 90 000 000, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf S 200 000 000, wobei der Mehrbetrag von S 125 000 000 nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Haftungsgrenzen
§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von S 2 000 000 oder mit einem Rentenbetrag von jährlich S 150 000 für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von S 90 000 000, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf S 200 000 000, wobei der Mehrbetrag von S 110 000 000 nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung der Beträge in Abs. 1 Z 1 und Z 2 auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Haftungsgrenzen
§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 S oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 240 000 S für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 120 000 000 S, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 250 000 000 S, wobei der Mehrbetrag von 130 000 000 S nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Haftungsgrenzen
§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 292 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 17 520 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Haftungsgrenzen
§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 800 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 48 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Haftungsgrenzen
§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 1 600 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 100 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Haftungsgrenzen
§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 1 920 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 120 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Haftungsgrenzen
§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 080 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 130 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Haftungsgrenzen
§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 140 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Haftungsausschluß
§ 12. Der im § 10 genannte Haftpflichtige haftet insoweit nicht, als
der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist,
die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder
der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.
Haftpflichtversicherung
§ 13. (1) Die Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung ist vom Abschluß einer Haftpflichtversicherung abhängig, mit der die im § 10 bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 11 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muß jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (§ 9 EKHG) nicht decken.
(2) Die Versicherung ist bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherungsunternehmen zu den vom Bundesminister für Finanzen genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen zu schließen.
(3) Sind die in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen zum Abschluß der Versicherung entweder überhaupt nicht oder nur zu unzumutbaren, vom internationalen Prämienniveau erheblich abweichenden Bedingungen bereit, so kann die Versicherung mit einem gleichwertigen Haftungsumfang auch mit einem Versicherungsunternehmen in einem Staat abgeschlossen werden, in dem das Unternehmen zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist. Dies jedoch nur, wenn mit diesem Staat im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages Vollstreckungsrechtshilfe vereinbart ist und die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes besteht.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde den Abschluß der Versicherung sowie jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, anzuzeigen.
(5) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Konzessionsinhaber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, den Betrieb einzustellen.
(6) Im Falle von bewilligungspflichtigen Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungen und Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten nach Maßgabe der Änderung der Betriebsgefahr die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 und die Nichtanwendung des Abs. 3 auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Haftpflichtversicherung
§ 13. (1) Die Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung ist vom Abschluß einer Haftpflichtversicherung abhängig, mit der die im § 10 bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 11 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muß jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (§ 9 EKHG) nicht decken.
(2) Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)
(4) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde den Abschluß der Versicherung sowie jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, anzuzeigen.
(5) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Konzessionsinhaber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, den Betrieb einzustellen.
(6) Im Falle von bewilligungspflichtigen Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungen und Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten nach Maßgabe der Änderung der Betriebsgefahr die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Haftpflichtversicherung
§ 13. (1) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, mit der die im § 10 bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 11 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muss jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (§ 9 EKHG) nicht decken.
(2) Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)
(4) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde den Abschluß der Versicherung sowie jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, anzuzeigen.
(5) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Konzessionsinhaber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, den Betrieb einzustellen.
(6) Im Falle von bewilligungspflichtigen Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungen und Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten nach Maßgabe der Änderung der Betriebsgefahr die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Verpflichtungen des Inhabers einer Konzession gemäß § 3 und des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmungen des § 4 fällt
§ 14. Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, die Rohrleitungsanlagen nach den von der Wissenschaft und der Praxis jeweils anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu erhalten und entsprechend zu betreiben.
Eigenüberwachung
§ 14a. (1) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, regelmäßig wiederkehrend in einem Zeitraum von jeweils zehn Jahren, gerechnet ab ihrer Inbetriebnahme, durch eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihres fachlichen Umfanges ein Gutachten über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage, insbesondere darüber, ob sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, den nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden und den im § 43 Abs. 2 genannten Genehmigungen oder Bewilligungen noch entspricht, erstellen zu lassen.
(2) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben das erstellte Gutachten bis zur nächsten Gutachtenserstellung aufzubewahren. Der Behörde ist eine Zweitschrift oder Ablichtung des Gutachtens vorzulegen.
(3) Sind in dem Gutachten Mängel festgehalten, die die akkreditierte Stelle bei der Begutachtung festgestellt hat, so hat der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.
Bestellung eines Betriebsleiters
§ 15. (1) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu sorgen hat. Für diesen Betriebsleiter ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der verantwortliche Betriebsleiter und sein Stellvertreter müssen fachlich befähigt sein, den Betrieb der Rohrleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.
(3) Die Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn weder hinsichtlich der Zuverlässigkeit noch der fachlichen Befähigung Bedenken bestehen. Wenn sich solche in der Folgezeit ergeben, ist sie zu widerrufen.
Verordnungsermächtigung
§ 16. Der Bundesminister für Verkehr kann verordnen, wie den im § 14 und § 15 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. Er kann hiebei auch ÖNormen für verbindlich erklären. Eine solche Verordnung entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei Durchführung der in den §§ 8, 17 bis 21 geregelten Verfahren, allenfalls im Hinblick auf § 22 erforderliche weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Verordnung kann zum Gegenstand haben:
Regelungen über die technischen Voraussetzungen und Anforderungen an die Errichtung der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und Betriebsmittel.
Regelungen zur technischen Abwicklung eines geordneten und sicheren Betriebes der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und der Betriebsmittel.
Regelungen über die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Rohrleitung, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel notwendigen technischen Maßnahmen.
Regelungen in bezug auf die bei der Überprüfung und Überwachung des Betriebes der Rohrleitungen, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel einzuhaltenden Vorgangsweisen.
Regelungen zur Gewährleistung des ungestörten Betriebes anderer Unternehmen.
Verordnungsermächtigung
§ 16. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, wie den im § 14, § 14a, und § 15 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. Er kann hiebei auch Önormen, falls solche nicht existieren auch gleichartige Normen anderer Staaten, für verbindlich erklären. Eine solche Verordnung entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei Durchführung der in den §§ 8, 17 bis 20 geregelten Verfahren, allenfalls im Hinblick auf § 22 erforderliche weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
Die Verordnung kann zum Gegenstand haben:
Regelungen über die technischen Voraussetzungen und Anforderungen an die Errichtung der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und Betriebsmittel.
Regelungen zur technischen Abwicklung eines geordneten und sicheren Betriebes der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und der Betriebsmittel.
Regelungen über die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Rohrleitung, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel notwendigen technischen Maßnahmen.
Regelungen in bezug auf die bei der Überprüfung und Überwachung des Betriebes der Rohrleitungen, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel einzuhaltenden Vorgangsweisen.
Regelungen zur Gewährleistung des ungestörten Betriebes anderer Unternehmen.
Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und Betriebsaufnahmebewilligung
§ 17. (1) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung erforderlich. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung oder Betriebsaufnahmebewilligung hinausgehen.
(2) Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und einer Betriebsaufnahmebewilligung.
(3) Um die Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und um die Betriebsaufnahmebewilligung ist bei der Behörde anzusuchen.
Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme
§ 17. (1) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.
(2) Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage.
(3) Um die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist bei der Behörde anzusuchen.
Zu Abs. 3: Erscheint durch § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1.1.1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Technischer Bauentwurf
§ 18. (1) Der Genehmigungswerber hat der Behörde gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage einen technischen Bauentwurf vorzulegen.
(2) Der technische Bauentwurf hat zu enthalten:
einen technischen Bericht mit genauen Angaben über die Trassenführung und die allfälligen Anschlußstellen;
ein Bauprogramm über die vorgesehenen Bauweisen; ein Betriebsprogramm mit Angaben über die Natur der zu befördernden Güter; die vorgesehenen Betriebssicherheitsgrenzen und die sich daraus ergebende maximale Durchsatzkapazität sowie die beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen;
ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer und grundbücherlicher Einlagezahl, Namen und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;
ein Verzeichnis der Wasserberechtigten mit Namen und Anschriften;
ein Verzeichnis der Bergbauberechtigungen, die im Bereich der Rohrleitungstrasse bestehen;
ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrechte nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929.
(3) Ist der der Behörde vorgelegte technische Bauentwurf wegen Planungsmängel oder Unvollständigkeit der Unterlagen zur Ausführung nicht geeignet, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Entwurfes binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist mit der Wirkung aufzutragen, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Ansuchen um Genehmigung als zurückgezogen gilt. § 13 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(4) Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(5) Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Abs. 2 Z. 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr kann verordnen, in welchem Umfang und wie die im Abs. 2 angeführten Unterlagen beigebracht werden müssen.
Technischer Bauentwurf
§ 18. (1) Der Genehmigungswerber hat der Behörde gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage einen technischen Bauentwurf vorzulegen.
(2) Der technische Bauentwurf hat zu enthalten:
einen technischen Bericht mit genauen Angaben über die Trassenführung und die allfälligen Anschlußstellen;
ein Bauprogramm über die vorgesehenen Bauweisen; ein Betriebsprogramm mit Angaben über die Natur der zu befördernden Güter; die vorgesehenen Betriebssicherheitsgrenzen und die sich daraus ergebende maximale Durchsatzkapazität sowie die beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen;
ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer und grundbücherlicher Einlagezahl, Namen und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;
ein Verzeichnis der Wasserberechtigten mit Namen und Anschriften;
ein Verzeichnis der Bergbauberechtigungen, die im Bereich der Rohrleitungstrasse bestehen;
ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrechte nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)
(4) Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage, bei genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines unterbrochenen Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 32) und genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 33 Abs. 3) von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.
(5) Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Abs. 2 Z. 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr kann verordnen, in welchem Umfang und wie die im Abs. 2 angeführten Unterlagen beigebracht werden müssen.
Technischer Bauentwurf
§ 18. (1) Der Genehmigungswerber hat der Behörde gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage einen technischen Bauentwurf vorzulegen.
(2) Der technische Bauentwurf hat zu enthalten:
einen technischen Bericht mit genauen Angaben über die Trassenführung und die allfälligen Anschlußstellen;
ein Bauprogramm über die vorgesehenen Bauweisen; ein Betriebsprogramm mit Angaben über die Natur der zu befördernden Güter; die vorgesehenen Betriebssicherheitsgrenzen und die sich daraus ergebende maximale Durchsatzkapazität sowie die beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen;
ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer und grundbücherlicher Einlagezahl, Namen und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;
ein Verzeichnis der Wasserberechtigten mit Namen und Anschriften;
ein Verzeichnis der Bergbauberechtigungen, die im Bereich der Rohrleitungstrasse bestehen;
ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrechte nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)
(4) Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage, bei genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines unterbrochenen Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 32) und genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 33 Abs. 3) von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.
(5) Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Abs. 2 Z. 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, in welchem Umfang und wie die im Abs. 2 angeführten Unterlagen beigebracht werden müssen.
Zu Abs. 1 erster Satz: Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1.1.1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Mündliche Verhandlung
§ 19. (1) Ist der technische Bauentwurf als Grundlage des Genehmigungsverfahrens geeignet, so hat die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind durch Anschlag in den Gemeinden, deren Gebiet durch die geplante Rohrleitung berührt wird, und – sofern es zur Verständigung der Beteiligten erforderlich ist – auch durch einmalige Einschaltung in für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitungen zu verlautbaren. Die in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 bis 7 der Behörde bekanntzugebenden Betroffenen sind persönlich von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Der das einzelne Gemeindegebiet betreffende Teil des technischen Bauentwurfes, den der Genehmigungswerber der Behörde zur Verfügung zu stellen hat, ist durch mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Gemeinden, in deren Bereich eine Rohrleitungsanlage errichtet werden soll, sind anzuhören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.
(3) Soweit öffentliche Interessen berührt werden, sind die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören.
(4) Im übrigen hat die Behörde dahin zu wirken, daß die nach anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Amtshandlungen möglichst gleichzeitig mit den Amtshandlungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
Mündliche Verhandlung
§ 19. Beraumt die Behörde eine mündliche Verhandlung an, so sind Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in den Gemeinden, deren Gebiet durch die geplante Rohrleitung berührt wird, und auch durch einmalige Einschaltung in für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitungen zu verlautbaren. Die in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 bis 7 der Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen sind persönlich von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Der das einzelne Gemeindegebiet betreffende Teil des technischen Bauentwurfes, den der Genehmigungswerber der Behörde zur Verfügung zu stellen hat, ist durch mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung der Anlage erteilt wird
§ 20. (1) Ist der technische Bauentwurf (§ 18) vom technischen Standpunkt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 14 und 25 aufgestellten Verpflichtungen des Betriebsinhabers und die allenfalls auf Grund des § 16 erlassenen Verordnungen zur Ausführung geeignet, so hat die Behörde die Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage zu erteilen.
(2) Die Behörde hat die Errichtung der Rohrleitungsanlage mit Auflagen zu genehmigen, die zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen überhaupt, von Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch Lärm, Staub oder Erschütterung zur Vermeidung von Gefährdungen des Verkehrs oder von Sachbeschädigungen und zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit sowie zur Vermeidung von Gefährdungen der öffentlichen Energieversorgung geboten sind. Des weiteren können auch solche Auflagen vorgeschrieben werden, die gewährleisten, daß die Errichtung und der Betrieb der Rohrleitungsanlage keine Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer und der Luft, keine Beeinträchtigung der Wasseranlagen sowie keine vermeidbare Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke sowie keine Beeinträchtigung der militärischen Interessen der Landesverteidigung zur Folge haben.
(3) Ob Belästigungen des Nachbarn im Sinne des Abs. 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(4) Einwendungen zivilrechtlicher Natur sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(5) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind abzuweisen, wenn der durch die Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Bewilligung des Vorhabens erwächst.
Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage erteilt wird
§ 20. (1) Ist der technische Bauentwurf (§ 18) vom technischen Standpunkt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 14 und 25 aufgestellten Verpflichtungen des Betriebsinhabers und die allenfalls auf Grund des § 16 erlassenen Verordnungen zur Ausführung geeignet, so hat die Behörde die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zu erteilen.
(2) Die Behörde hat die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage mit Auflagen zu genehmigen, die geboten sind:
zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen überhaupt;
zur Vermeidung von Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch Lärm, Staub oder Erschütterungen;
zur Vermeidung von Sachbeschädigungen.
(3) Ob Belästigungen des Nachbarn im Sinne des Abs. 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(4) Einwendungen zivilrechtlicher Natur sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(5) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind abzuweisen, wenn der durch die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Bewilligung des Vorhabens erwächst.
Betriebsaufnahmebewilligung
§ 21. Rohrleitungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Behörde nach Überprüfung, nötigenfalls nach Erprobung der Anlagen, die Betriebsaufnahmebewilligung erteilt hat. Die Betriebsaufnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn
die Rohrleitungsanlage den in der Genehmigung zur Errichtung gemäß § 20 vorgeschriebenen Auflagen sowie allenfalls den auf Grund des § 16 erlassenen Verordnungen sowie den sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften entspricht,
der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 oder der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, über einen Betriebsleiter, einen Stellvertreter des Betriebsleiters sowie über das erforderliche Fachpersonal zur sicheren Bedienung der Rohrleitungsanlage verfügt und sichergestellt ist, daß Schäden unverzüglich behoben werden,
der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 13 nachgewiesen wird.
Inbetriebnahme, Überprüfung
§ 21. (1) Die Inbetriebnahme einer errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage ist der Behörde unter Anschluss der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 13) anzuzeigen und darf nur dann erfolgen, wenn die errichtete, geänderte oder erweiterte Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.
(2) Die Behörde hat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Inbetriebnahme, binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist zu überprüfen, ob die in Betrieb genommene Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.
Sonstige Auflagen
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