Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)
§ 22. Ergibt sich nach Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und nach Inbetriebnahme derselben, daß die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 oder eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, den ihnen gemäß § 20 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen können und die im § 20 Abs. 2 angeführten Interessen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Diese Auflagen müssen den Inhabern einer Konzession gemäß § 3 und eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, wirtschaftlich zumutbar sein, es sei denn, solche Auflagen dienen zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, einer erheblichen Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer und der Luft.
Sonstige Auflagen
§ 22. Ergibt sich nach Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und nach Inbetriebnahme derselben, daß die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 oder eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, den ihnen gemäß § 20 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen können und die im § 20 Abs. 2 angeführten Interessen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Diese Auflagen müssen den Inhabern einer Konzession gemäß § 3 und eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, wirtschaftlich zumutbar sein, es sei denn, solche Auflagen dienen zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, einer erheblichen Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer und der Luft.
Zweiter und dritter Satz: Erscheint durch § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1.1.1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Parteien
§ 23. Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung kommt dem Antragsteller Parteistellung zu. Den in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 bis 7 der Behörde bekanntzugebenden Betroffenen und den Nachbarn kommt eine solche nur dann zu, wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die Rohrleitungsanlagen erhoben haben. Diese Verfahrensstellung kommt ihnen vom Zeitpunkt der Einwendung an zu.
Parteien
§ 23. Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage kommt dem Antragsteller, den in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 bis 7 der Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen und den Nachbarn Parteistellung zu.
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
§ 24. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr hat der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Auch hat er die Behörde unverzüglich zu verständigen.
(2) Kommt der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach oder sind sie verhindert, so hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen. Zu diesem Zweck kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers, des Betriebsleiters oder seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie diesen Personen auftragen, unverzüglich die Rohrleitungsanlagen oder jenen Teil, von welchem die Gefahr herrührt, stillzulegen; kommen diese Personen dem Auftrag nicht nach, kann die Behörde selbst den Betrieb oder Teile des Betriebes sperren.
(3) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den im § 23 Abs. 7 AVG 1950 angeführten Gründen unterblieben ist. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden oder die getroffenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachkommen, so hat die Behörde auf Antrag des Inhabers einer Konzession gemäß § 3 oder eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
Sperreinrichtung
§ 25. (1) Die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 sind verpflichtet, bei Rohrleitungen, welche die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, eine Sperreinrichtung an der Grenzübertrittsstelle oder in Grenznähe auf ihre Kosten zu errichten und instandzuhalten, wenn die Stillegung nicht durch andere technische Maßnahmen durchgeführt werden kann.
(2) Sofern es aus Gründen der Vermeidung von Gefährdungen der ober- und unterirdischen Gewässer, zur Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke oder im Interesse der Landesverteidigung, insbesondere zur Verhinderung einer Versorgungsmöglichkeit aus der Rohrleitung erforderlich ist, hat die Behörde mit Bescheid zusätzliche Sperreinrichtungen vorzuschreiben.
Bestellung eines Geschäftsführers
§ 26. (1) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit § 1 genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in § 5 Abs. 1 Z. 1 aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. § 5 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung durch die Behörde, um die der Konzessionsinhaber anzusuchen hat. Diese ist zu erteilen, wenn gegen die Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Bestellung eines Geschäftsführers
§ 26. (1) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit § 1 genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in § 5 Abs. 1 Z. 1 aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. § 5 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde anzuzeigen.
Enteignung
§ 27. (1)
Wenn der dauernde Bestand der Rohrleitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung auszusprechen.
Vor der Entscheidung über die Enteignung hat die Behörde den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu hören.
(2) Die Enteignung umfaßt:
die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
die Abtretung, die Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(3) Von Abs. 2 Z. 2 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(4) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren. Würde durch die Enteigung eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.
(5) Grundstücke und Dienstbarkeiten, die
Zwecken der öffentlichen Schienenbahnen, der Post, der Luft- und Schiffahrt, des Bergbaues sowie der Energiewirtschaft oder
militärischen Zwecken dienen,
sowie öffentliche Straßen
sind von der Inanspruchnahme durch die Enteignung ausgenommen, sofern hiedurch ihre zweckmäßige Verwendung wesentlich beeinträchtigt würde.
Enteignung
§ 27. (1) Wenn der dauernde Bestand der Rohrleitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung auszusprechen.
(2) Die Enteignung umfaßt:
die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
die Abtretung, die Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(3) Von Abs. 2 Z. 2 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(4) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren. Würde durch die Enteigung eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.
(5) Grundstücke und Dienstbarkeiten, die
Zwecken der öffentlichen Schienenbahnen, der Post, der Luft- und Schiffahrt, des Bergbaues sowie der Energiewirtschaft oder
militärischen Zwecken dienen,
sowie öffentliche Straßen
sind von der Inanspruchnahme durch die Enteignung ausgenommen, sofern hiedurch ihre zweckmäßige Verwendung wesentlich beeinträchtigt würde.
Durchführung von Enteignungen
§ 28. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang entscheidet der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.
Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeidigten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebung im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z. 2) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid des Landeshauptmannes tritt hinsichtlich des Anspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.
Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z. 2) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.
Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet der Landeshauptmann in einem gesonderten Bescheid gemäß Z. 2.
Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist vom Landeshauptmann dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Der Landeshauptmann hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.
Wird die Rohrleitungsanlage nach erfolgter Betriebseinstellung abgetragen, so kann der Eigentümer des belasteten Gutes die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeit beim Landeshauptmann beantragen. Der Landeshauptmann hat über seinen Antrag die für die Rohrleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.
Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Rohrleitungsanlage stattgefunden, so hat der Landeshauptmann über den binnen einem Jahr ab der nach Betriebseinstellung erfolgten Abtragung der Rohrleitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Ziffer 3.
Durchführung von Enteignungen
§ 28. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang entscheidet der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.
Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeidigten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebung im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z. 2) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid des Landeshauptmannes tritt hinsichtlich des Anspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.
Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z. 2) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.
Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet der Landeshauptmann in einem gesonderten Bescheid gemäß Z. 2.
Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist vom Landeshauptmann dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Der Landeshauptmann hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.
Wird die Rohrleitungsanlage nach erfolgter Betriebseinstellung abgetragen, so kann der Eigentümer des belasteten Gutes die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeit beim Landeshauptmann beantragen. Der Landeshauptmann hat über seinen Antrag die für die Rohrleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.
Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Rohrleitungsanlage stattgefunden, so hat der Landeshauptmann über den binnen einem Jahr ab der nach Betriebseinstellung erfolgten Abtragung der Rohrleitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Ziffer 3.
Durchführung von Enteignungen
§ 28. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung der Landeshauptmann des Bundeslandes entscheidet, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.
Zusammentreffen von Enteignungsrechten
§ 29. (1) Wenn Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht zusteht, enteignet werden sollen, so ist die zur Vollziehung jenes Gesetzes berufene Behörde von dem gemäß § 28 Z. 1 zuständigen Landeshauptmann aufzufordern, binnen drei Monaten mitzuteilen, ob gegen die Enteignung Einwendungen erhoben werden. Wenn solche Einwendungen fristgerecht mitgeteilt werden, so kann eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur durchgeführt werden, wenn die Einwendungen nachträglich zurückgezogen werden oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren nicht mit den Arbeiten zur Durchführung jenes Vorhabens, das den Grund für die Erhebung der Einwendung gebildet hat, begonnen wird.
(2) Wenn es sich um einen Bergbau handelt, so kann die Enteignung auch nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nur durchgeführt werden, wenn die örtlich zuständige Berghauptmannschaft zustimmt.
Zusammentreffen von Enteignungsrechten
§ 29. (1) Wenn Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht zusteht, enteignet werden sollen, so ist die zur Vollziehung jenes Gesetzes berufene Behörde von dem gemäß § 28 zuständigen Landeshauptmann aufzufordern, binnen drei Monaten mitzuteilen, ob gegen die Enteignung Einwendungen erhoben werden. Wenn solche Einwendungen fristgerecht mitgeteilt werden, so kann eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur durchgeführt werden, wenn die Einwendungen nachträglich zurückgezogen werden oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren nicht mit den Arbeiten zur Durchführung jenes Vorhabens, das den Grund für die Erhebung der Einwendung gebildet hat, begonnen wird.
(2) Wenn es sich um einen Bergbau handelt, so kann die Enteignung auch nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nur durchgeführt werden, wenn die örtlich zuständige Berghauptmannschaft zustimmt.
Bewilligungspflichtige Vorhaben Dritter
§ 30. (1) Zum Schutze von Rohrleitungsanlagen bedürfen Vorhaben Dritter, welche vermöge ihrer räumlichen Lage, ihrer Gefährlichkeit, ihres Verwendungszweckes oder des in ihnen ausgeübten Betriebes die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen könnten, unbeschadet sonstiger Bewilligungen einer Genehmigung des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in welchem das Vorhaben wirksam werden soll.
(2) Eine nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach fachmännischer Voraussicht durch das Vorhaben keine Gefährdung der Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes zu erwarten ist.
(3) Von der Genehmigung nach Abs. 1 sind Vorhaben im Rahmen von Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, oder der Vorbereitung dieser Einsätze sowie die Errichtung und Erhaltung von Landesbefestigungsanlagen und militärischen Sperrvorsorgen ausgenommen.
Bewilligungspflichtige Vorhaben Dritter
§ 30. (1) Zum Schutze von Rohrleitungsanlagen bedürfen Vorhaben Dritter, welche vermöge ihrer räumlichen Lage, ihrer Gefährlichkeit, ihres Verwendungszweckes oder des in ihnen ausgeübten Betriebes die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen könnten, unbeschadet sonstiger Bewilligungen einer Genehmigung des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in welchem das Vorhaben wirksam werden soll.
(2) Eine nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach fachmännischer Voraussicht durch das Vorhaben keine Gefährdung der Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes zu erwarten ist.
(3) Von der Genehmigung nach Abs. 1 sind Vorhaben im Rahmen von Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, oder der Vorbereitung dieser Einsätze sowie die Errichtung und Erhaltung von Landesbefestigungsanlagen und militärischen Sperrvorsorgen ausgenommen.
(4) Wird ein gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung wirksam, hat der Landeshauptmann, der für die Bewilligung eines solchen Vorhabens zuständig ist, dessen Beseitigung von Amts wegen anzuordnen.
Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
§ 31. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung nicht berührt.
Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
§ 31. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage nicht berührt.
Neuerliche Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage, neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung
§ 32. (1) Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 17 erforderlich.
(2) Hat die Betriebsunterbrechung mehr als zehn Jahre gedauert, so sind eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 17 erforderlich.
Neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme
§ 32. Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 erforderlich.
Anschluss- und Weiterbeförderungspflicht
§ 32a. (1) Der Inhaber einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes in einer bestehenden Rohrleitung hat einem anderen Inhaber einer solchen Konzession, der dies begehrt, unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen
gegen Kostenersatz den Anschluss von dessen Rohrleitung an seine Rohrleitung zu gewähren und
gegen Kostenersatz und angemessenen Gewinn die Weiterbeförderung des in einer angeschlossenen Rohrleitung beförderten Kohlenstoffdioxidstromes durchzuführen.
(2) Der Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 kann Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom ganz oder teilweise ablehnen,
wenn der weiterzubefördernde Kohlenstoffdioxidstrom nicht der geologischen Speicherung zugeführt werden soll oder
wenn Beförderungskapazität in seiner Rohrleitung nicht im begehrten Ausmaß verfügbar ist oder nicht unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann oder
wenn die technischen Spezifikationen seiner Rohrleitung mit den technischen Spezifikationen der anzuschließenden Rohrleitung nicht unter zumutbaren Bedingungen in Einklang gebracht werden können oder
wenn dies zur Wahrung gebührend belegter eigener Interessen oder Interessen anderer Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1, für die er bereits Kohlenstoffdioxidstrom weiterbefördert, notwendig ist.
(3) An Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 gerichtete Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom bedürfen der Schriftform.
(4) Der Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1, an den ein Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom gerichtet ist, hat das Begehren zu prüfen und Verhandlungen mit dem Einbringer des Begehrens zu führen. Er hat über das Begehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Falle einer begehrten Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten im Falle eines begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Lehnt er das Begehren ganz oder teilweise ab, hat er dies ausreichend zu begründen.
(5) Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder auf Rohrleitungsanschluss nicht zustande, so hat die Behörde auf Antrag des Einbringers des Begehrens über Gegenstand und Umfang der begehrten Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder des begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Zuständig ist die Behörde, die gemäß § 39 für die im Antrag bezeichnete Rohrleitung zuständig ist, in der ein Kohlenstoffdioxidstrom weiterbefördert werden soll oder an die ein Rohrleitungsanschluss erfolgen soll.
(6) Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder auf Rohrleitungsanschluss über den zu leistenden Kostenersatz und den zu leistenden angemessenen Gewinn nicht zustande, ist § 6 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Über sonstige Streitigkeiten ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.
Einstellung des Betriebes
§ 33. (1) Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage ist zu verfügen, wenn
eine wesentliche Voraussetzung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt,
der Konzessionsinhaber nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist den Bestand einer Haftpflichtversicherung nachweist (§ 13 Abs. 5),
durch den Betrieb einer Rohrleitung die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird.
(2) Die Behörde hat, sofern die Sicherheit des Betriebes der Rohrleitungsanlage nicht beeinträchtigt wird und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder keine Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer vorliegt, im Falle des Abs. 1 Z. 1 vor der Einstellung des Betriebes eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Diese Frist darf nicht länger als sechs Monate betragen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Betrieb einzustellen. Im Bescheid, mit dem die Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 Z. 1 verfügt wird, ist auf Begehren der Partei eine Frist zu setzen, innerhalb welcher die festgestellten, die Betriebseinstellung begründenden Mängel behoben werden können.
(3) Ein auf Grund des Abs. 1 Z. 1 eingestellter Betrieb darf erst nach Erteilung einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 17 wiederaufgenommen werden.
(4) Ein auf Grund des Abs. 1 Z. 3 eingestellter Betrieb darf erst dann wiederaufgenommen werden, wenn die Behörde den Wegfall der Einstellungsgründe feststellt.
(5) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 gelten die Regelungen des § 32.
Einstellung des Betriebes
§ 33. (1) Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage ist zu verfügen, wenn
eine wesentliche Voraussetzung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme nicht mehr vorliegt,
der Konzessionsinhaber nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist den Bestand einer Haftpflichtversicherung nachweist (§ 13 Abs. 5),
durch den Betrieb einer Rohrleitung die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird.
(2) Die Behörde hat, sofern die Sicherheit des Betriebes der Rohrleitungsanlage nicht beeinträchtigt wird und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder keine Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer vorliegt, im Falle des Abs. 1 Z. 1 vor der Einstellung des Betriebes eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Diese Frist darf nicht länger als sechs Monate betragen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Betrieb einzustellen. Im Bescheid, mit dem die Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 Z. 1 verfügt wird, ist auf Begehren der Partei eine Frist zu setzen, innerhalb welcher die festgestellten, die Betriebseinstellung begründenden Mängel behoben werden können.
(3) Ein auf Grund des Abs. 1 Z. 1 eingestellter Betrieb darf erst nach Erteilung einer neuerlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 wiederaufgenommen werden.
(4) Ein auf Grund des Abs. 1 Z. 3 eingestellter Betrieb darf erst dann wiederaufgenommen werden, wenn die Behörde den Wegfall der Einstellungsgründe feststellt.
(5) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 gelten die Regelungen des § 32.
Wiederherstellung des früheren Zustandes
§ 34. (1) Ist der Betrieb einer Rohrleitungsanlage länger als drei Jahre eingestellt, so kann die Behörde, wenn dies zur Vermeidung einer von der aufgelassenen Rohrleitungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer notwendig ist, dem Eigentümer der Rohrleitungsanlage oder seinem Rechtsnachfolger die Beseitigung der Rohrleitungsanlage oder von Teilen derselben auftragen; hiebei ist zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der dem vor dem Bau der Rohrleitungsanlage bestandenen Zustand entspricht.
(2) Ist der Betrieb einer Rohrleitungsanlage länger als fünf Jahre eingestellt, so kann die Behörde eine Beseitigung der Rohrleitungsanlage oder von Teilen derselben auch auftragen, wenn der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Rohrleitungsanlage oder Teile derselben befinden, ein begründetes Interesse an der Beseitigung, insbesondere wegen der leichteren Bewirtschaftung angrenzender Grundstücke, nachweist und dem Rohrleitungsunternehmer eine solche Beseitigung wirtschaftlich zumutbar ist.
Zurücknahme der Konzession
§ 35. Die Konzession ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn
eine der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 nicht mehr zutrifft, sofern in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c und Z. 2 nicht eine Nachsicht gemäß § 5 Abs. 3 erteilt wird, oder
die Einstellung des Betriebes gemäß § 33 verfügt worden ist und die festgestellten Mängel innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht behoben worden sind, oder
der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde, oder
sich der Konzessionsinhaber so verhält, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, oder
die im Konzessionsbescheid für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.
Sonstiges Enden der Konzession
§ 36. Die Konzession endet:
mit Zeitablauf und
durch Zurücklegung der Konzession.
Widerruf der Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers
§ 37. (1) Beziehen sich die im § 35 Z. 1 angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so hat die Behörde die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.
(2) Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 35 Z. 4 angeführten Umstände sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung des Rohrleitungsunternehmens zusteht, so hat die Behörde, wenn der Konzessionsinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, die Konzession zurückzunehmen.
Widerruf derBestellung des Geschäftsführers
§ 37. (1) Beziehen sich die im § 35 Z 1 angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so ist die Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.
(2) Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 35 Z. 4 angeführten Umstände sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung des Rohrleitungsunternehmens zusteht, so hat die Behörde, wenn der Konzessionsinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, die Konzession zurückzunehmen.
Aufsicht
§ 38. (1) Betriebe, die eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausüben, unterliegen der Aufsicht der Behörde. Den mit der Aufsicht betrauten Personen ist jederzeit ungehindert zu allen zugänglichen Teilen der Rohrleitungsanlage Zutritt zu gewähren, und es sind ihnen alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen. Sprechen begründete Vermutungen gegen den sicheren Betrieb der Rohrleitungsanlage, so ist den mit der Aufsicht betrauten Personen über Verlangen die Möglichkeit zu geben, auch die erschwert zugänglichen Teile der Rohrleitungsanlage in unumgänglichem Rahmen in Augenschein zu nehmen. Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 143/1974, bleiben unberührt.
(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, können Aufgaben der behördlichen Aufsicht (Abs. 1) Körperschaften übertragen werden, die über das entsprechend qualifizierte Personal und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen.
(3) Jährlich ist der Behörde ein Bericht des verantwortlichen Betriebsleiters über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage vorzulegen, wobei insbesondere alle Vorkommnisse während des Berichtszeitraumes anzuführen sind, welche für die Sicherheit der Rohrleitungsanlage bedeutsam waren oder bedeutsam hätten sein können. Bestehen auf Grund dieses Berichtes Zweifel, ob die Rohrleitungsanlage noch den Erfordernissen eines geordneten und sicheren Betriebes entspricht, so kann die Behörde ein Gutachten über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage oder einzelner Teile derselben auf Kosten des Inhabers der Konzession gemäß § 3 bzw. des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, einholen lassen.
(4) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben der Behörde über alle Vorkommnisse, die geeignet erscheinen, den sicheren Bestand und Betrieb der Rohrleitungsanlagen zu beeinträchtigen, unverzüglich zu berichten.
(5) Die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben über ihren Geschäftsbetrieb im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so Buch zu führen, daß die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes erforderlichen Feststellungen treffen kann. Den sich ausweisenden Aufsichtsorganen sind alle einschlägigen geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstige Belege zur Einsicht vorzulegen.
Behörden
§ 39. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Landeshauptmann, bei Rohrleitungen, die sich über das Gebiet mehrerer Bundesländer erstrecken oder die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, der Bundesminister für Verkehr.
(2) Bei Rohrleitungen, die sich nicht über das Gebiet von mehr als einem Bundesland erstrecken, jedoch die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, kann der Bundesminister für Verkehr mit Verordnung den Landeshauptmann zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung in seinem Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Behörden
§ 39. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Landeshauptmann, bei Rohrleitungen, die sich über das Gebiet mehrerer Bundesländer erstrecken oder die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Bei Rohrleitungen, die sich nicht über das Gebiet von mehr als einem Bundesland erstrecken, jedoch die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung den Landeshauptmann zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung in seinem Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Zuständige Behörde gemäß Art. 23 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 05.06.2009 S 114, für Aufgaben nach Kapitel 5 dieser Richtlinie, soweit dieses Kapitel den Zugang zum Transportnetz betrifft, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Geltung von Verordnungen für schon bestehende Rohrleitungsanlagen
§ 40. Verordnungen gemäß § 16 gelten auch für schon genehmigte Rohrleitungsanlagen, Regelungen gemäß § 16 Z. 1 bis 3 jedoch nur dann, wenn die hiedurch erforderlichen Änderungen der Rohrleitungsanlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß diese Regelungen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind, oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag des Konzessionsinhabers durch Bescheid festzustellen, ob und inwieweit Regelungen gemäß § 16 Z. 1 bis 3 auf schon bestehende Betriebe anzuwenden sind.
Strafbestimmungen
§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis 100.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
wer Güter, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage oder die Betriebsaufnahmebewilligung erwirkt zu haben,
wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
wer Vorarbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,
wer ohne die erforderliche Genehmigung (§ 17) eine Rohrleitungsanlage errichtet,
wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (§ 17),
wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt,
wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet,
wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht,
wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt,
wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,
wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen,
wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt,
wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3),
wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt,
wer der Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs. 3 nicht nachkommt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(5) Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.
Strafbestimmungen
§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis 100.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
wer Güter, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage oder die Betriebsaufnahmebewilligung erwirkt zu haben,
wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
wer Vorarbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,
wer ohne die erforderliche Genehmigung (§ 17) eine Rohrleitungsanlage errichtet,
wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (§ 17),
wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt,
wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet,
wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht,
6a. wer den Verpflichtungen gemäß § 6a und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung nicht Folge leistet,
wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt,
wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,
wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen,
wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt,
wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3),
wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt,
wer der Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs. 3 nicht nachkommt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(5) Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.
Strafbestimmungen
§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis 100.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
wer Güter, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage oder die Betriebsaufnahmebewilligung erwirkt zu haben,
wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
wer Vorarbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,
wer ohne die erforderliche Genehmigung (§ 17) eine Rohrleitungsanlage errichtet,
wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (§ 17),
wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt,
wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet,
wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht,
6a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).
wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt,
wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,
wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen,
wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt,
wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3),
wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt,
wer der Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs. 3 nicht nachkommt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(5) Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.
Strafbestimmungen
§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
wer Güter, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage oder die Betriebsaufnahmebewilligung erwirkt zu haben,
wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu bis 4 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
wer Vorarbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,
wer ohne die erforderliche Genehmigung (§ 17) eine Rohrleitungsanlage errichtet,
wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (§ 17),
wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt,
wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet,
wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht,
6a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).
wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt,
wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,
wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen,
wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt,
wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3),
wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt,
wer der Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs. 3 nicht nachkommt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(5) Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.
Strafbestimmungen
§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
wer Güter, ausgenommen Erdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage erwirkt zu haben;
wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 500 Euro, im Nichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
wer gegen § 7 Abs. 2 verstößt;
wer ohne die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eine Rohrleitungsanlage errichtet und in Betrieb nimmt;
wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 in Betrieb nimmt;
wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;
wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt;
wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet;
wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht;
wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt;
wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt;
wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen;
wer gegen § 14a verstößt;
wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt;
wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3);
wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(5) Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.
Strafe der Entziehung der Konzession
§ 42. Mit der Entziehung der Konzession ist zu bestrafen, wer ungeachtet vorangegangener wiederholter Bestrafungen nach ausdrücklicher Androhung des Konzessionsentzuges eine neuerliche Verwaltungsübertretung gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 3, 4, 5, 7, 9, 10 und 12 begeht.
Strafe der Entziehung der Konzession
§ 42. Mit der Entziehung der Konzession ist zu bestrafen, wer ungeachtet vorangegangener wiederholter Bestrafungen nach ausdrücklicher Androhung des Konzessionsentzuges eine neuerliche Verwaltungsübertretung gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3, 4, 5, 6a, 7, 9, 10 und 12 begeht.
Strafe der Entziehung der Konzession
§ 42. Mit der Entziehung der Konzession ist zu bestrafen, wer ungeachtet vorangegangener wiederholter Bestrafungen nach ausdrücklicher Androhung des Konzessionsentzuges eine neuerliche Verwaltungsübertretung gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3, 4, 5, 7, 9, 10 und 12 begeht.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 43. (1) Bestehende Berechtigungen für die Ausübung von Tätigkeiten, für die gemäß § 3 eine Konzession erforderlich ist, gelten als Konzessionen im Sinne dieses Bundesgesetzes; sofern solche Berechtigungen nicht auf bestimmte Leitungswege, auf bestimmte Durchsatzkapazitäten und auf bestimmte Anschlußstellen eingeschränkt sind, gelten sie jedoch nur für jene Leitungswege, Durchsatzkapazitäten und Anschlußstellen von Rohrleitungsanlagen, für die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Errichtungsbewilligungen vorliegen.
(2) Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die sich ihrem Wesen nach als Genehmigungen zur Errichtung von Rohrleitungsanlagen oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne des § 17 darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Der Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2 ist verpflichtet, seine Berechtigung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Landeshauptmann, wenn sich die Rohrleitungen über mehrere Bundesländer erstrecken oder die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, dem Bundesminister für Verkehr anzuzeigen.
(4) Bereits bestehende Haftpflichtversicherungen für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen gelten als Versicherungen im Sinne des § 13 dieses Bundesgesetzes, sofern volle Deckung für die im § 11 normierten Haftungsgrenzen vorliegt.
(5) Die Bestimmungen des § 15 finden auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellte Betriebsleiter keine Anwendung.
(6) Auf Gasfernleitungen im Sinne des § 2 Abs. 4 findet das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935, GBlÖ. Nr. 156/1939, samt den dazu ergangenen Verordnungen und Erlässen keine Anwendung. Wird jedoch aus einer Gasfernleitung Gas an Gasversorgungsunternehmen oder Endverbraucher abgegeben, so findet ab den jeweiligen Abgabestellen für jene Leitungsteile, welche dieser Versorgung dienen, das Energiewirtschaftsgesetz samt den dazu ergangenen Verordnungen und Erlässen Anwendung.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 43. (1) Bestehende Berechtigungen für die Ausübung von Tätigkeiten, für die gemäß § 3 eine Konzession erforderlich ist, gelten als Konzessionen im Sinne dieses Bundesgesetzes; sofern solche Berechtigungen nicht auf bestimmte Leitungswege, auf bestimmte Durchsatzkapazitäten und auf bestimmte Anschlußstellen eingeschränkt sind, gelten sie jedoch nur für jene Leitungswege, Durchsatzkapazitäten und Anschlußstellen von Rohrleitungsanlagen, für die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Errichtungsbewilligungen vorliegen.
(2) Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die sich ihrem Wesen nach als Genehmigungen zur Errichtung von Rohrleitungsanlagen oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne des § 17 darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Der Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2 ist verpflichtet, seine Berechtigung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Landeshauptmann, wenn sich die Rohrleitungen über mehrere Bundesländer erstrecken oder die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, dem Bundesminister für Verkehr anzuzeigen.
(4) Bereits bestehende Haftpflichtversicherungen für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen gelten als Versicherungen im Sinne des § 13 dieses Bundesgesetzes, sofern volle Deckung für die im § 11 normierten Haftungsgrenzen vorliegt.
(5) Die Bestimmungen des § 15 finden auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellte Betriebsleiter keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 43. (1) Bestehende Berechtigungen für die Ausübung von Tätigkeiten, für die gemäß § 3 eine Konzession erforderlich ist, gelten als Konzessionen im Sinne dieses Bundesgesetzes; sofern solche Berechtigungen nicht auf bestimmte Leitungswege, auf bestimmte Durchsatzkapazitäten und auf bestimmte Anschlußstellen eingeschränkt sind, gelten sie jedoch nur für jene Leitungswege, Durchsatzkapazitäten und Anschlußstellen von Rohrleitungsanlagen, für die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Errichtungsbewilligungen vorliegen.
(2) Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die sich ihrem Wesen nach als Genehmigungen zur Errichtung von Rohrleitungsanlagen oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne des § 17 darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)
(5) Die Bestimmungen des § 15 finden auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellte Betriebsleiter keine Anwendung.
(6) Für die Änderung und Erweiterung solcher Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung vorliegt, ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich, soweit die Änderung und Erweiterung über den Rahmen der für die Rohrleitungsanlage oder deren Änderung oder Erweiterung erteilten Genehmigung zur Errichtung und Betriebsaufnahmebewilligung oder einer erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.
(7) Für Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung vorliegt, ist
§ 33 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu verfügen ist, wenn eine wesentliche Voraussetzung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt, und
§ 41 Abs. 2 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält.
(8) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu führen. Ist für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung einer Rohrleitungsanlage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 nur eine Genehmigung zur Errichtung erteilt worden, bedarf die Inbetriebnahme der errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage einer Betriebsaufnahmebewilligung nach § 21 in der bisherigen Fassung.
(9) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben für eine Rohrleitungsanlage, für deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 bereits eine Betriebsaufnahmebewilligung erteilt wurde, den Bestimmungen des § 14a spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 erstmals nachzukommen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 43. (1) Bestehende Berechtigungen für die Ausübung von Tätigkeiten, für die gemäß § 3 eine Konzession erforderlich ist, gelten als Konzessionen im Sinne dieses Bundesgesetzes; sofern solche Berechtigungen nicht auf bestimmte Leitungswege, auf bestimmte Durchsatzkapazitäten und auf bestimmte Anschlußstellen eingeschränkt sind, gelten sie jedoch nur für jene Leitungswege, Durchsatzkapazitäten und Anschlußstellen von Rohrleitungsanlagen, für die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Errichtungsbewilligungen vorliegen.
(2) Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die sich ihrem Wesen nach als Genehmigungen zur Errichtung von Rohrleitungsanlagen oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne des § 17 darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2004)
(6) Für die Änderung und Erweiterung solcher Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung vorliegt, ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich, soweit die Änderung und Erweiterung über den Rahmen der für die Rohrleitungsanlage oder deren Änderung oder Erweiterung erteilten Genehmigung zur Errichtung und Betriebsaufnahmebewilligung oder einer erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.
(7) Für Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung vorliegt, ist
§ 33 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu verfügen ist, wenn eine wesentliche Voraussetzung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt, und
§ 41 Abs. 2 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält.
(8) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu führen. Ist für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung einer Rohrleitungsanlage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 nur eine Genehmigung zur Errichtung erteilt worden, bedarf die Inbetriebnahme der errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage einer Betriebsaufnahmebewilligung nach § 21 in der bisherigen Fassung.
(9) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben für eine Rohrleitungsanlage, für deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 bereits eine Betriebsaufnahmebewilligung erteilt wurde, den Bestimmungen des § 14a spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 erstmals nachzukommen.
Vollziehung
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 5 Abs. 7 und des § 16, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen der öffentlichen Energieversorgung und des Bergbaues in Betracht kommen.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z. 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
Vollziehung
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 5 Abs. 7 und des § 16, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen der öffentlichen Energieversorgung und des Bergbaues in Betracht kommen.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z. 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Vollziehung
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen des Bergbaues in Betracht kommen.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z. 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Vollziehung
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie Abs. 5, § 21 samt Überschrift, § 22 erster Satz, § 23, § 31, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 3, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3 und 4 außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen des Bergbaues in Betracht kommen.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z. 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Vollziehung
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie Abs. 5, § 21 samt Überschrift, § 22 erster Satz, § 23, § 31, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 3, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3 und 4 außer Kraft.
(1b) Die §§ 11 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen des § 11 sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen des Bergbaues in Betracht kommen.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z. 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Vollziehung
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie Abs. 5, § 21 samt Überschrift, § 22 erster Satz, § 23, § 31, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 3, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3 und 4 außer Kraft.
(1b) Die §§ 11 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen des § 11 sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1c) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen des Bergbaues in Betracht kommen.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z. 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Vollziehung
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie Abs. 5, § 21 samt Überschrift, § 22 erster Satz, § 23, § 31, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 3, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3 und 4 außer Kraft.
(1b) Die §§ 11 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen des § 11 sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1c) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1d) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen des Bergbaues in Betracht kommen.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z. 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Vollziehung
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie Abs. 5, § 21 samt Überschrift, § 22 erster Satz, § 23, § 31, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 3, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3 und 4 außer Kraft.
(1b) Die §§ 11 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen des § 11 sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1c) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1d) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(1e) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar
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