Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. September 1976, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-10-15
Letzte Aktualisierung 2026-07-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

1.

für den Lehrberuf Bandagist in der Anlage 1 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 306/2003 per 27. Juni 2003 aufgehoben) ;

2.

für den Lehrberuf Chemischputzer in der Anlage 2; (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1991)

3.

für den Lehrberuf Emailleur in der Anlage 3 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 192/2000 per 30. Juni 2000 aufgehoben) ;

4.

für den Lehrberuf Glasgraveur in der Anlage 4 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 267/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;

5.

für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger in der Anlage 5 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 198/2026 per 30. Juni 2026 aufgehoben) ;

6.

für den Lehrberuf Glasmaler in der Anlage 6 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 267/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;

7.

für den Lehrberuf Großmaschinsticker in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 144/2013, per 31. Mai 2013 aufgehoben) ;

8.

für den Lehrberuf Hutmacher in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

9.

für den Lehrberuf Kappenmacher in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

10.

für den Lehrberuf Miedererzeuger in der Anlage 10;

11.

für den Lehrberuf Modisten in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

12.

für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker in der Anlage 12 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 306/2003 per 27. Juni 2003 aufgehoben) ;

13.

für den Lehrberuf Sattler und Riemer in der Anlage 13 (Anm.: materiell derogiert durch BGBl. Nr. 440/1984) ;

14.

für den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger in der Anlage 14 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 188/1999, mit 30. 6. 1999 aufgehoben) ;

(Anm.: für den Lehrberuf Posamentierer wurde eine Anlage 15 angefügt durch BGBl. Nr. 37/1981; durch V BGBl. II Nr. 128/2015 per 31. Mai 2015 aufgehoben).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 1976 in Kraft.

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 1

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Bandagist

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Nähen von Hand mit Rund- oder Kürschnernadeln! -

---------------------------------------------!----------------------

Nähen mit Sattlernadeln ! -

---------------------------------------------!----------------------

Anreißen einfacher !Anreißen !Anreißen

Werkstücke ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Zuschneiden einfacher !Zuschneiden !Zuschneiden

Werkstücke ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden und Schärfen! - ! -

mit Messer ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Feilen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Thermoplastisch Formen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Treiben ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Nieten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Gewindeschneiden von ! -

!Hand !

---------------------------------------------!----------------------

Nähen mit Maschine ! -

---------------------------------------------!----------------------

Beläge zurichten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Belegen und Einfassen !Belegen und Einfassen !Belegen und Einfassen

----------------------!----------------------!----------------------

Kleben !Kleben ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Heften !Heften

----------------------!----------------------!----------------------

Oberflächenbehandeln ! - ! -

von Leder ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Oberflächenbehandeln ! -

!von Holz !

----------------------!----------------------!----------------------

Zurichten von Riemen !Anbringen von Riemen ! -

und Schnallen !und Schnallen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Herstellen einfacher

! !Gipsnegative

---------------------------------------------!----------------------

Gießen von Modellen !Gießen und Zurichten

!von Modellen

---------------------------------------------!----------------------

Walken !Walken !Walken

---------------------------------------------!----------------------

Schweißen von Folien ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! - !Pergamentieren

----------------------!----------------------!----------------------

- !Vorbereiten zum Gießen!Gießen, Beschichten

!und Beschichten !

----------------------!---------------------------------------------

Zerlegen und Zusammen-!Zerlegen, Austauschen von Teilen und

bauen !Zusammenbauen

----------------------!---------------------------------------------

- !Einfaches Messen !Messen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einfaches Abformen !Abformen, Proben

----------------------!----------------------!----------------------

Lesen von Skizzen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Anfertigen einfacher !Anfertigen von Skizzen

!Skizzen !

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse des ! - ! -

Oberflächenschutzes ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse der !Grundkenntnisse über !Grundkenntnisse über

Anatomie und !Störungen des Knochen-!Lähmungen und Glied-

Bewegungslehre !und Muskelgewebes !maßenverlust

----------------------!---------------------------------------------

- !Grundkenntnisse über den Bau und den Einsatz

!von Heilbehelfen und Hilfsmitteln

----------------------!---------------------------------------------

- !Grundkenntnisse der einschlägigen Normen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern ein Ausbilder bestellt wurde, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. VII und Art. VIII der V BGBl. Nr. 253/1983.

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Chemischputzer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben der Materialien und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

- !Kenntnis der Wirkungsweise der Reinigungs-

!anlagen

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Reinigungsanlagen

und Arbeitsgeräte

```

```

Beurteilen des Verschmutzungsgrades und ! -

Sortieren der Ware !

---------------------------------------------!----------------------

Fleckerkennen !Fleckerkennen und

!Einsatz von Detachur-

!mittel

```

```

- !Grundbehandlung in den verschiedenen

!Reinigungsanlagen (A, P, F), Steuerung der

!Reinigungsanlagen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Programmieren der

! !Reinigungsanlagen

----------------------!---------------------------------------------

- !Einsatz von Reinigungsverstärkern

----------------------!---------------------------------------------

Chemisch Feucht- !Chemisch Feuchtreinigen, Bleichen,

reinigen !Appretieren, Imprägnieren, flammhemmend

!ausrüsten

```

```

Dämpfen, Bügeln der anfallenden Textilien

```

```

- ! - !Reinigen von Kunst-

! !stoffartikeln (zB

! !Alcantara)

----------------------!---------------------------------------------

- ! Reinigen von Polstermöbeln

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Reinigen von Teppichen

----------------------!---------------------------------------------

- !Erkennen der bei der Reinigung auftretenden

!Fehler

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Beheben der bei der

! !Reinigung auftretenden

! !Fehler am Warengut

----------------------!---------------------------------------------

- !Reinigungsgut annehmen, Kundenberatung

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Kenntnis des Fahrzeug-

! !innenreinigens (Sitze

! !und Tapezierung)

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Pflege- ! - ! -

kennzeichnung ! !

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis von Fehlerquellen an den

!maschinellen Anlagen

```

```

Kenntnis der Ware in Hinblick auf das Verhalten der Fasern,

Färbungen und Drucke sowie der Applikationen bei der Reinigung unter

Bedachtnahme auf die schonungsvollste Reinigungsart

```

```

Kenntnis der ! - ! -

Chemikalien für die ! !

Vor- und Nachdetachur ! !

----------------------!---------------------------------------------

- !Handhaben der Chemikalien bei der Vor- und

!Nachdetachur

```

```

Kenntnis der Gefahren der in der Chemischreinigung angewendeten

Chemikalien

```

```

- ! - !Kenntnis der ein-

! !schlägigen Vor-

! !schriften zur Wahrung

! !des Umweltschutzes

! !(zB Emmissionswerte,

! !Kanaleinmündungsbe-

! !stimmungen,

! !Abluftwerte)

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

3- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

6-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

ab 11 fachlich einschlägig ausgebildeten Personen

auf je weitere 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern ein Ausbilder bestellt wurde, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern ein Ausbilder bestellt wurde, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. V und Art. VI der V BGBl. Nr. 161/1984.

Anlage 3

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Emailleur

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Bürsten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen von Hand !Schleifen ! -

```

```

Polieren

```

```

- !Bohren ! -

----------------------!---------------------------------------------

- !Zurichten

----------------------!---------------------------------------------

- !Schneiden

----------------------!---------------------------------------------

Glühen von unedlen !Glühen von edlen ! -

Metallen !Metallen !

----------------------!----------------------!----------------------

Entfetten von unedlen !Entfetten von edlen ! -

Metallen !Metallen !

----------------------!----------------------!----------------------

Beizen von unedlen !Beizen von edlen ! -

Metallen !Metallen !

----------------------!----------------------!----------------------

Zerkleinern der Emaile! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schlämmen der Emaile ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Trocknen der Emaile ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sieben !Aufsieben der Emaile ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Naßauftragen der ! -

!Emaile !

---------------------------------------------!----------------------

Kontern ! -

---------------------------------------------!----------------------

Brennen ! -

```

```

- !Herstellen von Einlegeteilen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Ausheben

----------------------!---------------------------------------------

- !Sägen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Hartlöten

----------------------!----------------------!----------------------

- !Blattgold- und Silber-! -

!einbrennen !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Freihandzeichnen und !Designübertragen

!Anreißen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Emailmalen

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis des Ausbesserns von Emailfehlern

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. IV und Art. V der V BGBl. Nr. 578/1982.

Anlage 4

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Glasgraveur

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und

Arbeitsgeräte

```

```

Grundkenntnisse der wichtigsten Eigenschaften!Kenntnis der Eigen-

des zu verwendenden Materials !schaften des zu ver-

!wendenden Materials

```

```

Grundkenntisse über !Kenntnis über die zu verwendenden Schleif-

die zu verwendenden !und Poliermittel

Schleif- und Polier- !

mittel !

---------------------------------------------!----------------------

Anzeichnen nach Vorlagen ! -

---------------------------------------------!----------------------

- !Zeichnen einfacher !Zeichnen und Entwerfen

!Muster !eigener Muster

----------------------!----------------------!----------------------

Einrichten und Ab- !Einrichten und Ab- ! -

drehen von Schleif- !drehen von Schleif- !

und Polierscheiben !und Polierscheiben !

(Kork-, Filz- und !(Stein-, Blei- und !

Holzscheiben) !Filzscheiben) !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Abdrehen von Schleif-

! !scheiben (Diamant-

! !scheiben)

---------------------------------------------!----------------------

Kupfer- und Steinschnitt in Rutsch- und !Kupfer- und Stein-

Schneidetechnik !schnitt - Ausschneide-

!technik im Hoch- und

!Tiefschnitt

---------------------------------------------!----------------------

- ! - !Schneiden und Ritzen

! !mit Diamantscheibe

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Gravieren von

! !figuralen und

! !ornamentalen Mustern

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Grundkenntnisse des

! !Sandstrahlens

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

5- 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

8-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

ab der 11.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je weitere 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981

Anlage 5

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-!Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu ver- !verwendenden Werkzeuge, Maschinen und

wendenden Werkzeuge !Arbeitsbehelfe

und Arbeitsgeräte !

```

```

Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungs-

möglichkeiten von Glas, insbesondere von Röhren und Stäben

in Normal- und Hartglas

```

```

Kalte Bearbeitung des Glases

```

```

Grundkenntnisse des Transportes und der Lagerung von Glas

```

```

Kenntnis sonstiger Hilfsstoffe, deren Eigenschaften, Anwendung und

Behandlung

```

```

Spitzen ziehen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Auftreiben, Zusammen- ! - ! -

setzen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Biegen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Trennen ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

- !Einschmelzen nach Maß und Zeichnung

----------------------!---------------------------------------------

- !Kühlen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Entspannen ! -

----------------------!---------------------------------------------

- !Einschmelzen nach Maß und Zeichnung

----------------------!---------------------------------------------

- !Anfertigen von Teilen !Anfertigen von Teilen,

!und Stücken nach !Stücken und einfachen

!Muster und Zeichnung !Apparaten nach Muster

! !und Zeichnung

----------------------!----------------------!----------------------

Lesen von einfachen ! - ! -

Werkzeichnungen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Grundkenntnis der ein-

! !schlägigen Normen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

5- 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

8-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

ab der 11.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je weitere 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

Anlage 5

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsgeräte Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungsmöglichkeiten von Glas, insbesondere von Röhren und Stäben in Normal- und Hartglas
Kalte Bearbeitung des Glases
Grundkenntnisse des Transportes und der Lagerung von Glas
Kenntnis sonstiger Hilfsstoffe, deren Eigenschaften, Anwendung und Behandlung
Spitzen ziehen - -
Auftreiben, Zusammensetzen - -
Biegen - -
Trennen - -
- Einschmelzen nach Maß und Zeichnung
- Kühlen -
- Entspannen -
- Einschmelzen nach Maß und Zeichnung
- Anfertigen von Teilen und Stücken nach Muster und Zeichnung Anfertigen von Teilen, Stücken und einfachen Apparaten nach Muster und Zeichnung
Lesen von einfachen Werkzeichnungen - -
- - Grundkenntnis der einschlägigen Normen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. V und Art. VI der V BGBl. Nr. 161/1984.

Anlage 6

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Glasmaler

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge

und Geräte

```

```

Kenntnis der zu verwendenden Werkstoffe und ihrer Eigenschaften

```

```

Grundkenntnisse über die Glas- !Kenntnis über die Glasmalein-

maleinbrennfarben !brennfarben, Lüster, Beizen und

!Edelmetallpräparate

---------------------------------!----------------------------------

Einteilen, Anzeichnen !Rändern, Linieren

---------------------------------!----------------------------------

- !Anwenden der Maltechniken

```

```

Federzeichnen

```

```

Auslegen mit Email- und Transparentfarben

```

```

- !Lüstern, Beizen, Goldmalerei

---------------------------------!----------------------------------

Pinselkontur ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Schrift, Heraldik

---------------------------------!----------------------------------

Schwemmen ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Entwerfen und Ausführen von

!Blumen- und Tierdekoren

```

```

Anwenden der Pinseldrucktechnik, Schattieren

```

```

- !Kenntnis der Druck- und Umdruck-

!techniken

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis der Matt- und Tiefätzung

```

```

Kenntnis des Einbrennens

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig

ausgebildeten Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981

Anlage 7

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Großmaschinsticker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

- !Lesen der Auftragsnota

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis über das Lesen von

!Musterzeichnungen

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis über die Funktionen der

!Punchkarte

---------------------------------!----------------------------------

- !Lesen und Abändern der Punchkarte

---------------------------------!----------------------------------

- !Einrichten der Stickmaschine unter

!Berücksichtigung der Stoffart

!(Stickbodens), des Stickmaterials

!und der herzustellenden Stickerei

---------------------------------!----------------------------------

- !Feineinstellen der Maschine

---------------------------------!----------------------------------

Auf- und Abspannen des Stoffes ! -

---------------------------------!----------------------------------

Nachwellen des Stoffes ! -

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis über seitliches Nach- ! -

nehmen des Stoffes !

---------------------------------!----------------------------------

- !Einlaufenlassen der Muster-

!schablone (Punchkarte)

---------------------------------!----------------------------------

Einfädeln, Regulieren und Ein- ! -

setzen der Schiffchen, auch bei !

laufender Maschine !

---------------------------------!----------------------------------

Einfädeln der Nadeln auch bei ! -

laufender Maschine !

---------------------------------!----------------------------------

- !Auswechseln und Regulieren des

!Bohrapparates, Nadelziehen

```

```

Kontrollieren des Stickvorganges

```

```

Beheben aufgetretener Fehler !

(Beseitigen von Fadenbrüchen bei !

Vorder- und Hintermaterial und !

von Nadelbrüchen) !

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis über das Beheben von

!Fehlschaltungen des Stick-

!automaten

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4-6 Lehrlinge

11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 2 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 3 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 4 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 5 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981.

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großmaschinsticker

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
- Lesen der Auftragsnota
- Kenntnis über das Lesen von Musterzeichnungen
- Kenntnis über die Funktionen der Punchkarte
- Lesen und Abändern der Punchkarte
- Einrichten der Stickmaschine unter Berücksichtigung der Stoffart (Stickbodens), des Stickmaterials und der herzustellenden Stickerei
- Feineinstellen der Maschine
Auf- und Abspannen des Stoffes -
Nachwellen des Stoffes -
Kenntnis über seitliches Nachnehmen des Stoffes -
- Einlaufenlassen der Musterschablone (Punchkarte)
Einfädeln, Regulieren und Einsetzen der Schiffchen, auch bei laufender Maschine -
Einfädeln der Nadeln auch bei laufender Maschine -
- Auswechseln und Regulieren des Bohrapparates, Nadelziehen
Kontrollieren des Stickvorganges
Beheben aufgetretener Fehler (Beseitigen von Fadenbrüchen bei Vorder- und Hintermaterial und von Nadelbrüchen) -
- Kenntnis über das Beheben von Fehlschaltungen des Stickautomaten
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981

Anlage 8

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Hutmacher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Appretieren !Plattieren und Arbeiten auf der

!Kopfausstoßmaschine

---------------------------------!----------------------------------

- !Trockenkammerbedienung

---------------------------------!----------------------------------

Einschneiden, Bürsten ! -

---------------------------------!----------------------------------

Vorreiben !Reiben

---------------------------------!----------------------------------

- !Schmieren und Abbrennen

---------------------------------!----------------------------------

Schwenken (Dunsten) ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Steppen

---------------------------------!----------------------------------

Bügeln !Bügeln und Fassonieren, Ranfteln

!und Bridebügeln

---------------------------------!----------------------------------

- !Abschneiden und Ausschneiden

---------------------------------!----------------------------------

Umlegen und Rasteln ! -

---------------------------------!----------------------------------

Kopfpressen und Randpressen ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Reparieren

---------------------------------!----------------------------------

- !Bijonnieren, Fuchsen

---------------------------------!----------------------------------

Reinigen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Stocklackieren ! -

---------------------------------!----------------------------------

Stifteln des Peddigrohres und ! -

der Formbänder !

---------------------------------!----------------------------------

- !Staffieren, Einfassen, Einledern

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der modischen Formen ! -

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2-3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

4-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

6-9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

von der 10. bis 59.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 60.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 10 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

Anlage 8

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hutmacher

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Appretieren Plattieren und Arbeiten auf der Kopfausstoßmaschine
- Trockenkammerbedienung
Einschneiden, Bürsten -
Vorreiben Reiben
- Schmieren und Abbrennen
Schwenken (Dunsten) -
- Steppen
Bügeln Bügeln und Fassonieren, Ranfteln und Bridebügeln
- Abschneiden und Ausschneiden
Umlegen und Rasteln -
Kopfpressen und Randpressen -
- Reparieren
- Bijonnieren, Fuchsen
Reinigen -
Stocklackieren -
Stifteln des Peddigrohres und der Formbänder -
- Staffieren, Einfassen, Einledern
Kenntnis der modischen Formen -
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. VII und Art. VIII der V BGBl. Nr. 253/1983

Anlage 9

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kappenmacher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen

und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Stoffarten und deren Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Aufzeichnen von Schablonen

```

```

Zuschneiden von Hand

```

```

- !Zuschneiden mit Maschine

```

```

Nähen des zugeschnittenen Materials auf Flachnähmaschinen

```

```

Drahten

```

```

Ösen !Ösen mit Maschine

```

```

Bügeln

```

```

Handnähen und Adjustieren der Kappen

```

```

- !Auswählen und Beurteilen des zu

!verarbeitenden Materials

---------------------------------!----------------------------------

- !Berechnen des Materialbedarfes

---------------------------------!----------------------------------

- !Nähen auf Spezialmaschinen

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis der Lagerung und Ver-

!packung des verarbeiteten

!Materials

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2-3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

4-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

6-9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

von der 10. bis 59.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 60.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 10 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. VII und Art. VIII der V BGBl. Nr. 253/1983.

Anlage 9

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kappenmacher

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
Kenntnis der Stoffarten und deren Verwendungsmöglichkeiten
Aufzeichnen von Schablonen
Zuschneiden von Hand
- Zuschneiden mit Maschine
Nähen des zugeschnittenen Materials auf Flachnähmaschinen
Drahten
Ösen Ösen mit Maschine
Bügeln
Handnähen und Adjustieren der Kappen
- Auswählen und Beurteilen des zu verarbeitenden Materials
- Berechnen des Materialbedarfes
- Nähen auf Spezialmaschinen
- Kenntnis der Lagerung und Verpackung des verarbeiteten Materials
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. VII und Art. VIII der V BGBl. Nr. 253/1983

Anlage 10

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Miedererzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, des Zubehörs und des

modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Hand- und Maschinnähen (Geradstich, Zierstiche, elastische Stiche)

```

```

- !Fertigen von Verschlüssen (Haken-, Zipp-,

!Knopf- und Ösenverschluß)

----------------------!---------------------------------------------

Einfassen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Versäubern der Nähte ! - ! -

mit Bändern ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Rollieren ! -

```

```

Ausfertigen und Komplettieren

```

```

Annähen von Knöpfen ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Bügeln

```

```

Schnüren

```

```

- ! Kenntnis der anatomischen Körperformen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Maßnehmen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Zusammennähen von Maßproben, Kontrolle der

! vorgegebenen Maße

----------------------!---------------------------------------------

- ! Maßstücke anziehen, abstecken, Änderungen

! vornehmen

----------------------!---------------------------------------------

- !Grundkenntnisse über !Kenntnis über das

!das Anfertigen von !Anfertigen von

!Schnittzeichnungen !Schnittzeichnungen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Grundkenntnisse im !Kenntnis im Zuschnitt

!Zuschnitt !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Grundkenntnisse über

! !Veränderungen der

! !Brust, des Bauches und

! !der Wirbelsäule

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Grundkenntnisse über

! !chirurgisch veränderte

! !Körperformen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Formgebung, Stützung,

! !Verlagerung und

! !Haltung des ver-

! !änderten Körpers

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Anfertigen und Ein-

! !arbeiten von Aus-

! !gleichspolster, Hebe-

! !und Innenmieder

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Einarbeiten von Brust-

! !prothesen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Grundkenntnisse über

! !Veränderungen der

! !Körperform von

! !werdenden Müttern

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Anfertigen von

! !Umstands- und Nach-

! !miedern

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2-3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

4-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

6-9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

von der 10. bis 59.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 60.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 10 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. VII und Art. VIII der V BGBl. Nr. 253/1983.

Anlage 10

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Miedererzeuger

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, des Zubehörs und des modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Hand- und Maschinnähen (Geradstich, Zierstiche, elastische Stiche)
- Fertigen von Verschlüssen (Haken-, Zipp-, Knopf- und Ösenverschluß)
Einfassen - -
Versäubern der Nähte mit Bändern - -
- Rollieren -
Ausfertigen und Komplettieren
Annähen von Knöpfen - -
- Bügeln
Schnüren
- Kenntnis der anatomischen Körperformen
- Maßnehmen
- Zusammennähen von Maßproben, Kontrolle der vorgegebenen Maße
- Maßstücke anziehen, abstecken, Änderungen vornehmen
- Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen Kenntnis über das Anfertigen von Schnittzeichnungen
- Grundkenntnisse im Zuschnitt Kenntnis im Zuschnitt
- - Grundkenntnisse über Veränderungen der Brust, des Bauches und der Wirbelsäule
- - Grundkenntnisse über chirurgisch veränderte Körperformen
- - Formgebung, Stützung, Verlagerung und Haltung des veränderten Körpers
- - Anfertigen und Einarbeiten von Ausgleichspolster, Hebe- und Innenmieder
- - Einarbeiten von Brustprothesen
- - Grundkenntnisse über Veränderungen der Körperform von werdenden Müttern
- - Anfertigen von Umstands- und Nachmiedern
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981

Anlage 11

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Modisten

Berufsbild

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1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen

Geräte und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis von modischen Formen

```

```

Kenntnis der gebräuchlichsten ! -

Appreturmittel !

```

```

Verarbeitung von modischen Formen

```

```

Anfertigen der Hüte von Hand aus Stumpen, Caplinen, Stroh- und

Strohgeflechten durch Bügeln und Dämpfen

```

```

Zuschneiden !Zuschneiden

```

```

Verarbeiten und Nähen von Strohborten, Bändern, Stoffen und anderen

Werkstoffen

```

```

- !Appretieren

```

```

Steppen von Nähten und Säumchen

```

```

- !Garnieren der Hüte

---------------------------------!----------------------------------

Reinigen und Auffrischen von ! -

Hutmaterialien !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

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