Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. September 1976, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-10-15
Letzte Aktualisierung 2026-07-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2-3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

4-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

6-9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

von der 10. bis 59.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 60.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 10 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

Anlage 11

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Modisten

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen Geräte und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Kenntnis von modischen Formen
Kenntnis der gebräuchlichsten Appreturmittel -
Verarbeitung von modischen Formen
Anfertigen der Hüte von Hand aus Stumpen, Caplinen, Stroh- und Strohgeflechten durch Bügeln und Dämpfen
Zuschneiden Zuschneiden
Verarbeiten und Nähen von Strohborten, Bändern, Stoffen und anderen Werkstoffen
- Appretieren
Steppen von Nähten und Säumchen
- Garnieren der Hüte
Reinigen und Auffrischen von Hutmaterialien -
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 12

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen !Messen !Messen ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Anreißen !Anreißen !Anreißen ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Feilen !Feilen ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

- ! - !Raspeln ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Sägen von Hand !Sägen !Sägen ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Meißeln !Meißeln ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Bohren !Bohren !Bohren ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Stemmen ! - ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Nieten !Nieten ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Treiben !Treiben !Treiben !Treiben

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Trennen !Trennen ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

- ! - !Brennschneiden !Brennschneiden

----------------!----------------!----------------!-----------------

Einfaches !Schleifen !Schleifen ! -

Schleifen ! ! !

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Reiben ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Passen !Passen !Passen

----------------!----------------!----------------!-----------------

Kleben !Kleben ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

- ! - !Leimen !Leimen

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Einfaches Drehen!Drehen ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Einfaches Fräsen!Fräsen !Fräsen

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - !Hobeln und Abrichten

----------------!----------------!----------------------------------

Biegen !Biegen !Biegen ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Schmieden ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

- ! - !Bearbeiten ! -

! !thermo- !

! !plastischer !

! !Kunststoffe !

---------------------------------!----------------------------------

Gewindeschneiden von Hand !Gewindeschneiden

---------------------------------!----------------------------------

- ! - !Härten !Härten

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Polieren ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

- ! - !Lackieren ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Weichlöten !Hartlöten !Hartlöten

---------------------------------!----------------------------------

Gießen von Modellen !Gießen und Zurichten von Modellen

---------------------------------!----------------------------------

- !Walken !Walken ! -

----------------!---------------------------------!-----------------

- !Schweißen von Folien ! -

----------------!---------------------------------!-----------------

- ! - !Vorbereiten zum !Gießen und Be-

! !Gießen und Be- !schichten

! !schichten !

----------------!----------------!----------------!-----------------

- ! - ! - !Pergamentieren

----------------!---------------------------------------------------

Zerlegen und !Zerlegen, Zusammenbauen und Austauschen von Teilen

Zusammenbauen !

----------------!---------------------------------------------------

- ! - !Aufbauen !Aufbauen

----------------!----------------!----------------!-----------------

Lesen von ! - ! - ! -

Skizzen und ein-! ! !

fachen Werk- ! ! !

zeichnungen ! ! !

----------------!---------------------------------!-----------------

- !Anfertigen einfacher Skizzen ! -

----------------!---------------------------------!-----------------

- ! - ! - !Herstellen von

! ! !einfachen Gips-

! ! !negativen

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Einfaches Messen!Messen !Messen

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Einfaches Ab- !Abformen !Abformen und

!formen ! !Proben

----------------!----------------!----------------------------------

Grundkenntnisse !Grundkenntnisse !Grundkenntnisse über Lähmungen und

der Anatomie und!über Störungen !Gliedmaßenverlust

Bewegungslehre !des Knochen- und!

!Muskelgewebes !

----------------!---------------------------------------------------

- !Grundkenntnisse über den Bau und Einsatz von Heil-

!behelfen und Hilfsmitteln

----------------!---------------------------------------------------

- !Grundkenntnisse der einschlägigen Normen

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```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Bestimmungen

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt werden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern ein Ausbilder bestellt wurde, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 440/1984

Anlage 13

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Sattler und Riemer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Messen, Einteilen, Vorzeichnen

```

```

- !Anfertigen von Arbeitsmuster

---------------------------------!----------------------------------

Anzeichnen ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Zuschneiden

---------------------------------!----------------------------------

- !Stanzen, Pressen

---------------------------------!----------------------------------

Kantenabziehen, Putzen, Reifeln !Handschärfen, Schiften

---------------------------------!----------------------------------

Schaben und Aufrauhen des Leders ! -

---------------------------------!----------------------------------

Zurichten von Nähfäden und ! -

-riemen !

---------------------------------!----------------------------------

Kleben ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Nieten

---------------------------------!----------------------------------

Nageln ! -

```

```

Handnähen mit Faden und Riemen

```

```

- !Maschinnähen

---------------------------------!----------------------------------

- !Ausführen einfacher Polster- und

!Füllarbeiten

---------------------------------!----------------------------------

- !Kedern

---------------------------------!----------------------------------

- !Löschen

---------------------------------!----------------------------------

- !Einschlagen und Einfassen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede fachlich einschlägig

ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981.

Anlage 14

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Maschinen, Geräte

und Einrichtungen

```

```

Wirken auf ein- !Wirken auf ein- !Wirken auf ein-

schlägigen Wirk- !schlägigen Wirk- !schlägigen Wirk-

maschinen !maschinen !maschinen

----------------------!----------------------!----------------------

Aufstoßen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Nadel- und Platinen- !Nadel- und Platinen- ! -

richten !richten !

----------------------!----------------------!----------------------

Bestimmen der Wirkart !Bestimmen der Wirkart !Bestimmen der Wirkart

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einrichten der ein- !Einrichten der ein-

!schlägigen Wirk- !schlägigen Wirk-

!maschinen !maschinen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einstellen und Regeln !Einstellen und Regeln

!der Warenfestigkeit, !der Warenfestigkeit,

!der Fadenspannung und !der Fadenspannung und

!des Abzuges !des Abzuges

----------------------!----------------------!----------------------

- !Einstellen der Faden- !Einstellen der Faden-

!zuführung !zuführung

----------------------!----------------------!----------------------

- !Aus- und Einbauen ein-!Aus- und Einbauen ein-

!facher Maschinenteile !facher Maschinenteile

!entsprechend den Be- !entsprechend den Be-

!triebsanleitungen !triebsanleitungen

----------------------!----------------------!----------------------

Erkennen von Wirk- !Beheben von Wirk- !Beheben von Wirk-

fehlern !fehlern !fehlern

----------------------!----------------------!----------------------

- !Berechnen der Reihen- !Berechnen der Reihen-

!zahl und des Gewichtes!zahl und des Gewichtes

----------------------!----------------------!----------------------

- !Kenntnis der Garn- ! -

!numerierungen !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Grundkenntnisse des !Kenntnis des

!Repassierens !Repassierens

----------------------!----------------------!----------------------

- !Beurteilen der ! -

!Repassiermöglichkeit !

----------------------!----------------------!----------------------

Garnvorbereitung ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Grundkenntnisse über

! !Ausrüstung, Textil-

! !pflegekennzeichnung

! !und Textilkenn-

! !zeichnung

----------------------!----------------------!----------------------

- !Kenntnis der ge- ! -

!bräuchlichsten Wirk- !

!maschinen !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4-6 Lehrlinge

11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 2 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 3 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 4 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

über 100

fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 5 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981

Anlage 15

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Posamentierer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Spulen, Doublieren, ! - ! -

Winden ! !

---------------------------------------------!----------------------

Auflegen von Formen und Fassonteilen ! -

---------------------------------------------!----------------------

- !Netzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Nähen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Knüpfen !Knüpfen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Bedienen der Galon- !Einrichten der Galon-

!maschine !maschine

----------------------!---------------------------------------------

- !Bänder und Borten weben

----------------------!---------------------------------------------

- !Zetteln und Schären ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Einrichten des Band-

! !webstuhles

----------------------!----------------------!----------------------

Schnurdrehen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Plattieren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Flechten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Adjustieren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Anfertigen einfacher ! -

!Skizzen !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Dekomponieren !Dekomponieren

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse der ! - ! -

Bindungen ! !

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis über modische Formen und Farben-

!zusammenstellungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4-6 Lehrlinge

11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 2 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 3 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 4 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 5 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

Anlage 15

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Posamentierer

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Spulen, Doublieren, Winden - -
Auflegen von Formen und Fassonteilen -
- Netzen -
- Nähen -
Knüpfen Knüpfen -
- Bedienen der Galonmaschine Einrichten der Galonmaschine
- Bänder und Borten weben
- Zetteln und Schären -
- - Einrichten des Bandwebstuhles
Schnurdrehen - -
Plattieren - -
Flechten - -
Adjustieren - -
- Anfertigen einfacher Skizzen -
- Dekomponieren Dekomponieren
Grundkenntnisse der Bindungen - -
- Kenntnis über modische Formen und Farbenzusammenstellungen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1982, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 305/1981, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1982, zu BGBl. Nr. 533/1976)

1. (Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 578/1982)

2.

Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. Dezember 1982 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel II bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 533/1976)

1. (Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 253/1983)

2.

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. April 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel XI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 37/1981, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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