Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 über die Haltung von Notstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten und über Meldepflichten zur Sicherung der Energieversorgung (Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982)
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992 und BGBl. Nr. 835/1995, der Kundmachung BGBl. Nr. 90/1990 und in den Z 2 bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. Nr. 792/1996, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995 und BGBl. Nr. 792/1996 und in den Z 2 und 3 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 179/1998, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995, BGBl. Nr. 792/1996 und BGBl. I Nr. 179/1998 und in den Z 2 bis 15 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 150/2001, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995, BGBl. Nr. 792/1996, BGBl. I Nr. 179/1998, BGBl. I Nr. 150/2001, BGBl. I Nr. 151/2004 und in den Z 2 bis 13 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 106/2006, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995, BGBl. Nr. 792/1996, BGBl. I Nr. 179/1998, BGBl. I Nr. 150/2001, BGBl. I Nr. 151/2004 und in den Z 2 bis 13 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 106/2006, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
Verfassungsbestimmung
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995, BGBl. Nr. 792/1996, BGBl. I Nr. 179/1998, BGBl. I Nr. 150/2001, BGBl. I Nr. 151/2004, BGBl. I Nr. 106/2006 und in den Z 2 bis 16 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 53/2008, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. April 2008 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe
„IEP-Übereinkommen'' das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;
„Erdöl'' Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987, des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;
„Erdölprodukte'' sind folgende Waren der Position 2710 00 der Kombinierten Nomenklatur:
„Benzine'' Waren der Unterpositionen 2710 00 11, 2710 00 15, 2710 00 21, 2710 00 25, 2710 00 26, 2710 00 27, 2710 00 29, 2710 00 32, 2710 00 34, 2710 00 36, 2710 00 37, 2710 00 39 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan;
„Petroleum'' Waren der Unterpositionen 2710 00 41, 2710 00 45, 2710 00 51, 2710 00 55, 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur;
„Gasöle'' Waren der Unterpositionen 2710 00 61, 2710 00 65, 2710 00 66, 2710 00 67 und 2710 00 68 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994,
„Heizöle'' Waren der Unterpositionen 2710 00 71, 2710 00 72, 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77, 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur;
„Schmieröle und andere Öle'' Waren der Unterpositionen 2710 00 81, 2710 00 83, 2710 00 85, 2710 00 87, 2710 00 88, 2710 00 89, 2710 00 92, 2710 00 94, 2710 00 96, 2710 00 98 der Kombinierten Nomenklatur;
„Steinkohle und Steinkohlenkoks'' Steinkohle und Steinkohlenbriketts aus der Position 2701, Koks und Schwelkoks aus Steinkohle der Unterpositionen 2704 00 11 und 2704 00 19 der Kombinierten Nomenklatur;
„Erdgas'' Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
„Vertragspartner gem. § 4 Abs. 1 Z 3'' alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 15);
„Lagerhalter'' alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß § 5 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;
„Inhaber eines Steuerlagers'', Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);
„Anwendungsgebiet'', das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
„Drittland'', ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;
„importieren'' das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;
„exportieren'' das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;
„Importeur''
diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
aa) die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder
bb) falls die unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
in allen anderen Fällen, in denen unter Z 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.
„Neuimporteur'' Personen gemäß Z 13, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben;
„Halter'' alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gem. § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2 oder als Vertragspartner gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 halten.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel II
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe
„IEP-Übereinkommen” das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;
"Erdöl"
Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987, des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;
Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe "Heizöle" Waren der Unterpositionen 2710 00 71, 2710 00 72, 2710 00 81, 2710 00 83 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 3;
„Erdölprodukte” sind folgende Waren der Position 2710 00 der Kombinierten Nomenklatur:
„Benzine” Waren der Unterpositionen 2710 00 11, 2710 00 15, 2710 00 21, 2710 00 25, 2710 00 26, 2710 00 27, 2710 00 29, 2710 00 32, 2710 00 34, 2710 00 36, 2710 00 37, 2710 00 39 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan;
„Petroleum” Waren der Unterpositionen 2710 00 41, 2710 00 45, 2710 00 51, 2710 00 55, 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur;
„Gasöle” Waren der Unterpositionen 2710 00 61, 2710 00 65, 2710 00 66, 2710 00 67 und 2710 00 68 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994,
„Heizöle” Waren der Unterpositionen 2710 00 71, 2710 00 72, 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77, 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur;
„Schmieröle und andere Öle” Waren der Unterpositionen 2710 00 81, 2710 00 83, 2710 00 85, 2710 00 87, 2710 00 88, 2710 00 89, 2710 00 92, 2710 00 94, 2710 00 96, 2710 00 98 der Kombinierten Nomenklatur;
„Steinkohle und Steinkohlenkoks” Steinkohle und Steinkohlenbriketts aus der Position 2701, Koks und Schwelkoks aus Steinkohle der Unterpositionen 2704 00 11 und 2704 00 19 der Kombinierten Nomenklatur;
„Erdgas” Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
„Vertragspartner gem. § 4 Abs. 1 Z 3” alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 15);
„Lagerhalter” alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß § 5 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;
„Inhaber eines Steuerlagers”, Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);
„Anwendungsgebiet”, das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
„Drittland”, ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;
„importieren” das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;
„exportieren” das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;
„Importeur”
diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
aa) die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder
bb) falls die unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
in allen anderen Fällen, in denen unter Z 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.
„Neuimporteur” Personen gemäß Z 13, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben;
„Halter” alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gem. § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2 oder als Vertragspartner gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 halten.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölprodukten zu halten (ABl. Nr. L 308 vom 23. 12. 1986; S 14), in der Fassung der Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1998; S 100) umgesetzt.
Artikel II
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe
„IEP-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;
„Erdöl“
Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;
Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 3;
„Erdölprodukte und Biokraftstoffe“ sind folgende Waren der Position 2710 der kombinierten Nomenklatur:
„Benzine“ Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 15, 2710 11 21, 2710 11 25, 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51, 2710 11 59, 2710 11 70, 2710 11 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.
„Petroleum“ Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;
„Gasöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, sowie Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.“
„Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur;
„Schmieröle und andere Öle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur;
3a. „Rohstoffe und Biokraftstoffe“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
pflanzliche und tierische Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
aus den unter b) bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden;
durch alkoholische Gärung hergestellte Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird;
Fettsäuremethylester (FAME).
„Steinkohle und Steinkohlenkoks“ Steinkohle und Steinkohlenbriketts aus der Position 2701, Koks und Schwelkoks aus Steinkohle der Unterpositionen 2704 00 11 und 2704 00 19 der Kombinierten Nomenklatur;
„Erdgas“ Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
5a. „Chemierohstoffe“ Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 2901 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 10 (Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur;
„Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z 3“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 15);
„Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß § 5 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;
„Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);
„Anwendungsgebiet“ das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
„Drittland“ ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;
„importieren“ das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;
„exportieren“ das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;
„Importeur“
diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
aa) die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist;
bb) falls die unter Z 2 und Z 3 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
in allen anderen Fällen, in denen unter Z 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland;
in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des § 244 Abs. 1 HGB stehen, Importeure nach lit. a oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich im Rahmen der Meldung nach § 14 als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen.
„Neuimporteur“ Personen gemäß Z 13, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben.
„Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß § 4 Abs.1
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölprodukten zu halten (ABl. Nr. L 308 vom 23. 12. 1986; S 14), in der Fassung der Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1998; S 100) umgesetzt.
Artikel II
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe
„IEP-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;
„Erdöl“
Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;
Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 3;
„Erdölprodukte und Biokraftstoffe“ sind folgende Waren der Position 2710 der kombinierten Nomenklatur:
„Benzine“
aa) Waren der Unterpositionen 2707 20 10, 2707 30 10 und 2707 50 10 sowie 2710 11 11, 2710 11 15, 2710 11 21, 2710 11 25, 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51, 2710 11 59, 2710 11 70, 2710 11 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie
bb) Methyl tertiär butyl ether (MTBE) und Ethyl tertiär butyl ether (ETBE), sofern diese als Kraftstoff Verwendung finden und
cc) Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.
„Petroleum“ Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;
„Gasöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, sowie Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.“
„Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur;
„Schmieröle und andere Öle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur;
3a. „Rohstoffe und Biokraftstoffe“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
pflanzliche und tierische Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
aus den unter b) bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden;
durch alkoholische Gärung hergestellte Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird;
Fettsäuremethylester (FAME).
„Steinkohle und Steinkohlenkoks“ Steinkohle und Steinkohlenbriketts aus der Position 2701, Koks und Schwelkoks aus Steinkohle der Unterpositionen 2704 00 11 und 2704 00 19 der Kombinierten Nomenklatur;
„Erdgas“ Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
5a. „Chemierohstoffe“ Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 2901 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 10 (Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur;
„Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z 3“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 15);
„Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß § 5 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;
„Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);
„Anwendungsgebiet“ das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
„Drittland“ ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;
„importieren“ das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;
„exportieren“ das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;
„Importeur“
diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
aa) die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist;
bb) falls die unter Z 2 und Z 3 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
in allen anderen Fällen, in denen unter Z 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland;
in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des § 244 Abs. 1 HGB stehen, Importeure nach lit. a oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich im Rahmen der Meldung nach § 14 als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen.
„Neuimporteur“ Personen gemäß Z 13, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben.
„Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß § 4 Abs.1
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölprodukten zu halten (ABl. Nr. L 308 vom 23. 12. 1986; S 14), in der Fassung der Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1998; S 100) umgesetzt.
§ 2. (1) Importeure von Erdöl oder Erdölprodukten haben nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl und Erdölprodukten entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 1 Abs. 1 Z 7) oder des Halters (§ 1 Abs. 1 Z 15) stehen.
(2) Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 11 oder 12 dar.
(3) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,
wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden oder
der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
(4) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, „Benzine'', angeführten Waren der Unterpositionen 2710 00 11, 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 39 sowie die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. b, „Petroleum'', angeführten Waren der Unterposition 2710 00 41 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
§ 2. (1) Importeure von Erdöl oder Erdölprodukten haben nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl und Erdölprodukten entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 1 Abs. 1 Z 7) oder des Halters (§ 1 Abs. 1 Z 15) stehen.
(2) Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 11 oder 12 dar.
(3) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,
wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden oder
der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
(4) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, „Benzine”, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 00 11, 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 39 sowie die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. b, „Petroleum”, angeführten Waren der Unterposition 2710 00 41 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
(5) Die in § 1 Abs. 1 Z 5a „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß § 2 Abs. 4 erfolgt ist.
§ 2. (1) Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 1 Abs. 1 Z 7) oder des Halters (§ 1 Abs. 1 Z 15) stehen.
(2) Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 11 oder 12 dar.
(3) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,
wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden oder
der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
(4) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 11 90 sowie die in § 1 Abs.1 Z 3 lit. b, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
(5) Die in § 1 Abs. 1 Z 5a „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß § 2 Abs. 4 erfolgt ist.
§ 2. (1) Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 1 Abs. 1 Z 7) oder des Halters (§ 1 Abs. 1 Z 15) stehen.
(2) Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 11 oder 12 dar.
(3) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,
wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden oder
der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
(4) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 11 90 sowie die in § 1 Abs.1 Z 3 lit. b, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.
(5) Die in § 1 Abs. 1 Z 5a „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß § 2 Abs. 4 erfolgt ist.
§ 3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25% des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann abweichend von Abs. 1 und 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.
(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Dabei kann der Export von Rohöl oder Erdölprodukten unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 8 Abs. 4 vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von
Benzinen und Testbenzinen;
Petroleum und Gasölen;
Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
§ 3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25% des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann abweichend von Abs. 1 und 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.
(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Dabei kann der Export von Rohöl oder Erdölprodukten unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 8 Abs. 4 vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von
Benzinen und Testbenzinen;
Petroleum und Gasölen;
Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
§ 3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25% des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann abweichend von Abs. 1 und 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.
(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Rohöl oder Erdölprodukten unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 8 Abs. 4 vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von
Benzinen und Testbenzinen;
Petroleum und Gasölen;
Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
Abs. 6 und 8: Verfassungsbestimmung
§ 3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25% des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann abweichend von Abs. 1 und 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.
(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Rohöl oder Erdölprodukten unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 8 Abs. 4 vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von
Benzinen und Testbenzinen;
Petroleum und Gasölen;
Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
(6) (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag den Lagerhalter gemäß § 5 Abs. 6 unter Bedachtnahme auf den im Inland für Zwecke der Krisenbevorratung verfügbaren Tankraum, mit Bescheid ermächtigen, im Rahmen des zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest, BGBl. Nr. 228/1987, an ihn übertragene Vorratspflichten zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Tanklager Triest der Transalpinen Ölleitung (TAL) zu halten. Voraussetzung für die Erteilung dieser Ermächtigung ist die Abgabe einer unwiderruflichen privatrechtlichen Verpflichtungserklärung des Lagerhalters, den mit der Überprüfung von Pflichtnotstandsreserven betrauten Organen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder mit den mit der Überprüfung der im Tanklager Triest gehaltenen Rohölbeständen betrauten unabhängigen Dritten, zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu den im Tanklager Triest gelagerten Rohölbeständen zur gewähren. Barauslagen sind vom Lagerhalter zu tragen.
(7) (Anm.: Tritt mit 1.5.2008 in Kraft)
(8) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Ermächtigung zur Lagerung von Rohölbeständen in Tanklager Triest bescheidmäßig aufheben, wenn der Lagerhalter den ihm gemäß Abs. 6 und 7 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
Abs. 6, 7 und 8: Verfassungsbestimmung
§ 3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25% des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann abweichend von Abs. 1 und 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.
(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Rohöl oder Erdölprodukten unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 8 Abs. 4 vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von
Benzinen und Testbenzinen;
Petroleum und Gasölen;
Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
(6) (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag den Lagerhalter gemäß § 5 Abs. 6 unter Bedachtnahme auf den im Inland für Zwecke der Krisenbevorratung verfügbaren Tankraum, mit Bescheid ermächtigen, im Rahmen des zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest, BGBl. Nr. 228/1987, an ihn übertragene Vorratspflichten zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Tanklager Triest der Transalpinen Ölleitung (TAL) zu halten. Voraussetzung für die Erteilung dieser Ermächtigung ist die Abgabe einer unwiderruflichen privatrechtlichen Verpflichtungserklärung des Lagerhalters, den mit der Überprüfung von Pflichtnotstandsreserven betrauten Organen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder mit den mit der Überprüfung der im Tanklager Triest gehaltenen Rohölbeständen betrauten unabhängigen Dritten, zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu den im Tanklager Triest gelagerten Rohölbeständen zur gewähren. Barauslagen sind vom Lagerhalter zu tragen.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Lagerhalter hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Aufforderung jederzeit nachzuweisen, dass die in Triest gelagerten Rohölbestände ständig verfügbar sind und über das Pipelinesystem der TAL und der Adria-Wien Pipeline GmbH (AWP) innerhalb angemessener Zeit in das Inland gebracht werden können.
(8) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Ermächtigung zur Lagerung von Rohölbeständen in Tanklager Triest bescheidmäßig aufheben, wenn der Lagerhalter den ihm gemäß Abs. 6 und 7 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
§ 4. (1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:
durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß § 5.
(2) Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs. 1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluß ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.
§ 4. (1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:
durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß § 5.
(2) Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs. 1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluß ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.
§ 4. (1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:
durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß § 5.
(2) Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs. 1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluß ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.
(3) Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Abs. 2 bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Abs. 2 vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.
(4) § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß § 5. Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß § 5 übernommenen Vorratshaltung dient, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 genehmigen.
(5) Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 oder Z 4 abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratpflicht nach § 2 EBMG aufzunehmen.
§ 4. (1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:
durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß § 5.
(2) Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs. 1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluß ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.
(3) Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Abs. 2 bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Abs. 2 vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.
(4) § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß § 5. Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß § 5 übernommenen Vorratshaltung dient, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 genehmigen.
(5) Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 oder Z 4 abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratpflicht nach § 2 EBMG aufzunehmen.
§ 5. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.
(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
der Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
der Lagerhalter unter dem beherrschenden Einfluß eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluß ausübt, oder
der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluß eines dritten Unternehmens stehen.
(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.
(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 2.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, daß er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen.
(6) Für Lagerhalter, für die zur Besicherung von Krediten für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen wird, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaften muß ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie ein Vertreter des Bundesgremiums des Mineralölhandels anzugehören hat. Diese Gesellschaften sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Sie dürfen unbeschadet einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals nicht auf Gewinn gerichtet sein. Die Bestimmungen der §§ 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Abs. 1 und 2, 360 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Erteilung der Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig ist. § 69 der Konkursordnung findet auf solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung.
Die Lagerhalter dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen.
Die Lagerhalter haben bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Anhörung der Länder zu prüfen.
Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im Abs. 2 genannten Erfordernissen entsprechen.
Die Lagerhalter haben mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (Abs. 5) und den allgemeinen Bedingungen (Z 4) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.
Die Lagerhalter haben der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die Lagerhalter sind gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet.
Die Beschaffung und der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen über 1 Million Schilling müssen grundsätzlich im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.
Die Lagerhalter haben bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
Lagerhalter dürfen Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an die Behörde erteilen.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Genehmigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.
§ 5. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.
(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
der Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
der Lagerhalter unter dem beherrschenden Einfluß eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluß ausübt, oder
der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluß eines dritten Unternehmens stehen.
(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.
(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 2.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, daß er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.
(6) Für Lagerhalter, für die zur Besicherung von Krediten für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen wird, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaften muß ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie ein Vertreter des Bundesgremiums des Mineralölhandels anzugehören hat. Diese Gesellschaften sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Sie dürfen unbeschadet einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals nicht auf Gewinn gerichtet sein. Die Bestimmungen der §§ 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Abs. 1 und 2, 360 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Erteilung der Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig ist. § 69 der Konkursordnung findet auf solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung.
Die Lagerhalter dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen.
Die Lagerhalter haben bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Anhörung der Länder zu prüfen.
Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im Abs. 2 genannten Erfordernissen entsprechen.
Die Lagerhalter haben mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (Abs. 5) und den allgemeinen Bedingungen (Z 4) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.
Die Lagerhalter haben der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die Lagerhalter sind gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet.
Die Beschaffung und der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen über 200 000 Euro müssen grundsätzlich im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.
Die Lagerhalter haben bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
Lagerhalter dürfen Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an die Behörde erteilen.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Genehmigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.
§ 5. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.
(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
der Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
der Lagerhalter unter dem beherrschenden Einfluß eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluß ausübt, oder
der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluß eines dritten Unternehmens stehen.
(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.
(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 2.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, daß er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.
(6) Für Lagerhalter, für die zur Besicherung von Krediten für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen wird, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaften muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaften sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Im Falle von Gewinnerzielungen dürfen sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß § 5 Abs. 6 Z 7 verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Abs. 1 und 2 sowie 360 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig ist. § 69 der Konkursordnung findet auf solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung.
Die Lagerhalter dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen.
Die Lagerhalter haben bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Anhörung der Länder zu prüfen.
Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im Abs. 2 genannten Erfordernissen entsprechen.
Die Lagerhalter haben mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (Abs. 5) und den allgemeinen Bedingungen (Z 4) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.
Die Lagerhalter haben der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die Lagerhalter sind gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet.
Die Beschaffung und der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen über 200 000 Euro müssen grundsätzlich im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.
Die Lagerhalter haben bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
Lagerhalter dürfen Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an die Behörde erteilen.
Die Lagerhalter sind unter Beachtung der Bestimmungen der Z 7 und 8 berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. April eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Genehmigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.
§ 5. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.
(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
der Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
der Lagerhalter unter dem beherrschenden Einfluß eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluß ausübt, oder
der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluß eines dritten Unternehmens stehen.
(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.
(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 2.
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