Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 über die Haltung von Notstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten und über Meldepflichten zur Sicherung der Energieversorgung (Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982)
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, daß er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.
(6) Für Lagerhalter, für die zur Besicherung von Krediten für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen wird, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaften muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaften sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Im Falle von Gewinnerzielungen dürfen sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß § 5 Abs. 6 Z 7 verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Abs. 1 und 2 sowie 360 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig ist. § 69 der Insolvenzordnung findet auf solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung.
Die Lagerhalter dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen.
Die Lagerhalter haben bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Anhörung der Länder zu prüfen.
Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im Abs. 2 genannten Erfordernissen entsprechen.
Die Lagerhalter haben mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (Abs. 5) und den allgemeinen Bedingungen (Z 4) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.
Die Lagerhalter haben der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die Lagerhalter sind gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet.
Die Beschaffung und der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen über 200 000 Euro müssen grundsätzlich im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.
Die Lagerhalter haben bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
Lagerhalter dürfen Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an die Behörde erteilen.
Die Lagerhalter sind unter Beachtung der Bestimmungen der Z 7 und 8 berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. April eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Genehmigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.
§ 6. Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen. Die Vorratspflicht ist mit 31. März jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.
§ 6. Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen. Die Vorratspflicht ist mit 31. März jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.
§ 7. Wer eine die Vorratspflicht begründende Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit keine Pflichtnotstandsreserven halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25% der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach § 3.
§ 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4, gleichbleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:
Benzine und Testbenzine,
Petroleum und Gasöle;
Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
Benzinen und Testbenzinen 20%;
Petroleum und Gasölen 20%;
Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen 30%
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Abs. 1 genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf Antrag des Vorratspflichtigen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern gehalten werden können. Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:
Energieträger Erdöleinheiten
1 kg Erdöl ......................................... 1
1 kg Erdölprodukte ................................. 1,150
1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks ............... 0,760
1 m3 tief n Erdgas ................................. 0,860
§ 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:
Benzine und Testbenzine;
Petroleum und Gasöle;
Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
Benzinen und Testbenzinen 20%;
Petroleum und Gasölen 20%
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Abs. 1 genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag des Vorratspflichtigen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern gehalten werden können. Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:
Energieträger Erdöleinheiten
1 kg Erdöl gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a ................ 1
1 kg Erdölprodukte (einschließlich Halbfabrikate
gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b ........................... 1,150
1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks .................. 0,760
1 m3n hoch Erdgas ..................................... 0,860
§ 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:
Benzine und Testbenzine;
Petroleum und Gasöle;
Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
Benzinen und Testbenzinen 20%;
Petroleum und Gasölen 20%
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Abs. 1 genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag des Vorratspflichtigen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern gehalten werden können. Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 bzw. gemäß § 2 Abs. 5 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:
Energieträger Erdöleinheiten
1 kg Erdöl gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und 1
Rohstoffe zur direkten Erzeugung von
Biokraftstoffen
1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und 1,150
Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b)
1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks 0,760
Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Abs. 4 festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.
§ 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:
Benzine und Testbenzine;
Petroleum und Gasöle;
Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
Benzinen und Testbenzinen 20%;
Petroleum und Gasölen 30%
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Abs. 1 genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag des Vorratspflichtigen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern gehalten werden können. Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 bzw. gemäß § 2 Abs. 5 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:
| Energieträger | Erdöleinheiten |
|---|---|
| 1 kg Erdöl gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen | 1 |
| 1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b) | 1,150 |
| 1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks | 0,760 |
Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Abs. 4 festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.
§ 9. (1) Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Art. 1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen.
(2) Die Vorräte gemäß Abs. 1 sind mit 10% der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann diesen Prozentsatz über Antrag des Vorratspflichtigen vermindern, wenn dieser nachweist, daß ein geringerer Prozentsatz den technischen Gegebenheiten seines Betriebes entspricht. Völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen hiedurch nicht verletzt werden.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen den im Abs. 2 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern.
§ 9. (1) Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Art. 1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen.
(2) Die Vorräte gemäß Abs. 1 sind mit 10% der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann diesen Prozentsatz über Antrag des Vorratspflichtigen vermindern, wenn dieser nachweist, daß ein geringerer Prozentsatz den technischen Gegebenheiten seines Betriebes entspricht. Völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen hiedurch nicht verletzt werden.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen den im Abs. 2 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern.
§ 10. (1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu lagern, daß die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes auch körperlich nachgewiesen werden können.
(2) Erdöl und Erdölprodukte dürfen nur in Behältern gelagert werden, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt und mit einer Meßeinrichtung versehen sind. Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen, die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in Transporteinrichtungen geeignet sind.
(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten erfüllt werden, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen befinden.
§ 10. (1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu lagern, daß die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes auch körperlich nachgewiesen werden können.
(2) Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dürfen nur in Behältern gelagert werden, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt und mit einer Meßeinrichtung versehen sind. Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen, die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in Transporteinrichtungen geeignet sind.
(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen erfüllt werden, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen befinden.
§ 11. Wer Erdöl oder Erdölprodukte, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich zu melden. Weiters hat der Importeur dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wie auch die Ablehnung des Konkurses mangels Masse zu melden.
§ 11. Wer Erdöl oder Erdölprodukte, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu melden. Weiters hat der Importeur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wie auch die Ablehnung des Konkurses mangels Masse zu melden.
§ 11. (1) Wer Erdöl oder Erdölprodukte, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu melden. Weiters hat der Importeur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wie auch die Ablehnung des Konkurses mangels Masse zu melden.
(2) Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 5 Abs. 6 sind nicht zulässig.
§ 11. (1) Wer Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe oder Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu melden. Weiters hat der Importeur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wie auch die Ablehnung des Konkurses mangels Masse zu melden.
(2) Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 5 Abs. 6 sind nicht zulässig.
§ 12. (1) Vorratspflichtige haben bis zum Monatsletzten im Februar eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Vorjahresimport (§ 3 Abs. 1) an Erdöl und Erdölprodukten zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben,
ob ein Lager gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gehalten wird;
ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht gemäß § 5 übernommen wird.
(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum
des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.
§ 12. (1) Vorratspflichtige haben bis zum Monatsletzten im Februar eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Vorjahresimport (§ 3 Abs. 1) an Erdöl und Erdölprodukten zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben,
ob ein Lager gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gehalten wird;
ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht gemäß § 5 übernommen wird.
(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.
§ 12. (1) Vorratspflichtige haben bis zum Monatsletzten im Februar eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Vorjahresimport (§ 3 Abs. 1) an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben,
ob ein Lager gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gehalten wird;
ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht gemäß § 5 übernommen wird.
(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.
§ 13. Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum
des Folgemonats Meldung zu erstatten.
§ 13. Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15. des Folgemonats Meldung zu erstatten.
§ 14. Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum Monatsletzten im Februar des Nachjahres abzugeben.
§ 14. Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum Monatsletzten im Februar des Nachjahres abzugeben.
§ 15. Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 10 Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Meldung zu erstatten.
§ 15. Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 10 Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Meldung zu erstatten.
§ 16. (1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte;
sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:
der Eintritt der Meldepflicht,
der Kreis der Meldepflichtigen,
die Gegenstände der Meldung,
die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.
§ 16. (1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte;
sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:
der Eintritt der Meldepflicht,
der Kreis der Meldepflichtigen,
die Gegenstände der Meldung,
die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.
§ 16. (1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:
der Eintritt der Meldepflicht,
der Kreis der Meldepflichtigen,
die Gegenstände der Meldung,
die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.
(3) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß §§ 11 und 26a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, und der in dessen Durchführung erlassenen Verordnung sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen.
§ 17. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager stichprobenweise zu überprüfen. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen.
(2) Den Kontrollorganen ist freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen und über Veränderungen des Lagerstandes seit der letzten Messung sowie die Entnahme von Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren. Besteht der begründete Verdacht, daß die Lagerstände unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerstandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl oder Erdölprodukten in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, vorübergehend und so lange einstellen, als für die Messung der Lagerstände notwendig ist.
§ 17. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager stichprobenweise zu überprüfen. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen.
(2) Den Kontrollorganen ist freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen und über Veränderungen des Lagerstandes seit der letzten Messung sowie die Entnahme von Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren. Besteht der begründete Verdacht, daß die Lagerstände unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerstandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl oder Erdölprodukten in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, vorübergehend und so lange einstellen, als für die Messung der Lagerstände notwendig ist.
§ 17. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten überprüfen. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. Den Kontrollorganen ist zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen zu gewähren. Die Überprüfung kann auch die Entnahme von Proben, die im erforderlichen Ausmaß zu gewähren ist, umfassen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Lagerstände oder die Beschaffenheit der Pflichtnotstandsreserven unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerbestandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, vorübergehend und so lange einstellen, als für die Untersuchung der Lagerbestände notwendig ist.
§ 18. (1) Soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sind die in einer Verordnung nach § 16 bezeichneten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
(2) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 35 oder § 42 Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(3) Das im Abs. 2 angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterläßt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden.
(4) Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs. 2 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.
(5) 1. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.
Bei Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe b oder c des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302 vom 19. 10. 1992) hat die Übermittlung der in Z 1 genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, daß der Anmelder gemeinsam mit der ergänzenden Anmeldung (§ 59 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) Meldescheine abzugeben hat.
(6) 1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.
Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Z 1 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gewährleistet ist.
§ 18. (1) Soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sind die in einer Verordnung nach § 16 bezeichneten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
(2) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 35 oder § 42 Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(3) Das im Abs. 2 angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterläßt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu melden.
(4) Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs. 2 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.
(5) 1. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.
Bei Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe b oder c des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302 vom 19. 10. 1992) hat die Übermittlung der in Z 1 genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, daß der Anmelder gemeinsam mit der ergänzenden Anmeldung (§ 59 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) Meldescheine abzugeben hat.
(6) 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.
Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Z 1 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gewährleistet ist.
§ 19. Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den §§ 11 bis 18 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
§ 19. Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den §§ 11 bis 18 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und statistische Arbeiten nach § 25 verwendet werden.
§ 20. Für die der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne voll zu berücksichtigen.
§ 21. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Vorratspflicht nach § 2 nicht nachkommt, und ist mit Geldstrafe bis zu 800 000 S, im Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 400 000 S zu bestrafen.
(2) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Eine Verpflichtung des Dritten zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages besteht auch dann, wenn der Dritte von der durch die Handlung bewirkten Bereicherung wissen mußte.
(3) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
§ 21. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Vorratspflicht nach § 2 nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 29 060 Euro zu bestrafen.
(2) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Eine Verpflichtung des Dritten zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages besteht auch dann, wenn der Dritte von der durch die Handlung bewirkten Bereicherung wissen mußte.
(3) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
§ 22. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 5 ausübt,
als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 5 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 5 Abs. 5 überschreitet,
als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 verstößt,
die Meldungen und Auskünfte gemäß den §§ 11, 12, 13, 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
die Bestimmungen des § 15 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17 zu dulden, zuwiderhandelt,
der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 18 nicht nachkommt.
§ 22. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 5 ausübt,
als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 5 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 5 Abs. 5 überschreitet,
als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 verstößt,
die Meldungen und Auskünfte gemäß den §§ 11, 12, 13, 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
die Bestimmungen des § 15 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17 zu dulden, zuwiderhandelt,
der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 18 nicht nachkommt,
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt.
§ 22. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 5 ausübt,
als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 5 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 5 Abs. 5 überschreitet,
als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 verstößt,
die Meldungen und Auskünfte gemäß den §§ 11, 12, 13, 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
die Bestimmungen des § 15 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17 zu dulden, zuwiderhandelt,
der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 18 nicht nachkommt,
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 4 Abs. 5 nicht nachkommt.
§ 22. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 5 ausübt,
als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 5 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 5 Abs. 5 überschreitet,
als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 verstößt,
die Meldungen und Auskünfte gemäß den §§ 11, 12, 13, 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
die Bestimmungen des § 15 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17 zu dulden, zuwiderhandelt,
der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 18 nicht nachkommt,
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 4 Abs. 5 nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises gemäß § 3 Abs. 7 nicht nachkommt.
§ 23. (1) Wer Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seiner Eigenschaft als Lagerhalter gemäß § 5 anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder
das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.
§ 24. Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde bei Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, mitzuwirken.
§ 24. Die Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde bei Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, mitzuwirken.
§ 25. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Kohle sowie Erdöl und Erdölerzeugnissen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.
(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
Die Erhebungsmasse;
statistische Einheiten;
die Art der statistischen Erhebung;
Erhebungsmerkmale;
Merkmalsausprägung;
Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.
§ 25. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Kohle, von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.
(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
Die Erhebungsmasse;
statistische Einheiten;
die Art der statistischen Erhebung;
Erhebungsmerkmale;
Merkmalsausprägung;
Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.
(5) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß §§ 11 und 26a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, und der in dessen Durchführung erlassenen Verordnung sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Daten, die zur Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 erforderlich sind, zu überlassen.
§ 26. Die Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund der in den Art. II und III festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.
Artikel III
Brennstoffbevorratung von Kraftwerken
(1) Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpaßleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu decken.
(2) Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:
Die Bestände müssen sich am Standort des Kraftwerks befinden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.
Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muß jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu verfügen.
Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.
Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers erforderlich sein.
Die Beschaffenheit der Vorräte muß den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen.
(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Eigenanlagen mit weniger als 50 Megawatt Engpaßleistung.
(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es
mit Erdgas betrieben wird, dessen Lieferung für die in Abs. 1 festgelegte Zeit vertraglich gesichert ist,
mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird,
mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.
(5) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.
(6) Ohne vorherige Freigabe nach Absatz 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.
(7) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:
die für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen,
die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen,
den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen Kraftwerks.
(8) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.
(9) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.
(10) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.
Euroumstellung per 1. Jänner 2002
Artikel III
Brennstoffbevorratung von Kraftwerken
(1) Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpaßleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu decken.
(2) Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:
Die Bestände müssen sich am Standort des Kraftwerks befinden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.
Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muß jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu verfügen.
Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.
Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers erforderlich sein.
Die Beschaffenheit der Vorräte muß den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen.
(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Eigenanlagen mit weniger als 50 Megawatt Engpaßleistung.
(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es
mit Erdgas betrieben wird, dessen Lieferung für die in Abs. 1 festgelegte Zeit vertraglich gesichert ist,
mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird,
mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.
(5) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.
(6) Ohne vorherige Freigabe nach Absatz 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.
(7) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:
die für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen,
die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen,
den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen Kraftwerks.
(8) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.
(9) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.
(10) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.
Artikel III
Brennstoffbevorratung von Kraftwerken
(1) Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpaßleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu decken.
(2) Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:
Die Bestände müssen sich am Standort des Kraftwerks befinden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.
Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muß jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu verfügen.
Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.
Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers erforderlich sein.
Die Beschaffenheit der Vorräte muß den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen.
(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Eigenanlagen mit weniger als 50 Megawatt Engpaßleistung.
(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es
mit Erdgas betrieben wird, dessen Lieferung für die in Abs. 1 festgelegte Zeit vertraglich gesichert ist,
mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird,
mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.
(5) Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.
(6) Ohne vorherige Freigabe nach Absatz 5 sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.
(7) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:
die für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen,
die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen,
den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen Kraftwerks.
(8) Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.
(9) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.
(10) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 6 und 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Art. II § 1 und § 2, § 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, Abs. 6 Z 6 und Abs. 7, § 6, § 11, § 12 Abs. 1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1. Jänner 1995 getätigt wurden.
(1a) Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 2 Abs. 4, Art. IV Abs. 1 erster Satz und die Anlage zu § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 792/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Mit der Vollziehung des Artikels III dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Art. II § 1 und § 2, § 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, Abs. 6 Z 6 und Abs. 7, § 6, § 11, § 12 Abs. 1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1. Jänner 1995 getätigt wurden.
(1a) Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 2 Abs. 4, Art. IV Abs. 1 erster Satz und die Anlage zu § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 792/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(1b) Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Mit der Vollziehung des Artikels III dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Art. II § 1 und § 2, § 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, Abs. 6 Z 6 und Abs. 7, § 6, § 11, § 12 Abs. 1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1. Jänner 1995 getätigt wurden.
(1a) Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 2 Abs. 4, Art. IV Abs. 1 erster Satz und die Anlage zu § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 792/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(1b) Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Mit der Vollziehung des Artikels III dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Art. II § 1 und § 2, § 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, Abs. 6 Z 6 und Abs. 7, § 6, § 11, § 12 Abs. 1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1. Jänner 1995 getätigt wurden.
(1a) Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 2 Abs. 4, Art. IV Abs. 1 erster Satz und die Anlage zu § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 792/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(1b) Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1c) Art. II § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, Abs. 6 Z 1, 3, 4, 6 und 7 und Abs. 7, § 8, § 9 Abs. 2 und 3, § 11, § 12, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, 5 Z 1 und Abs. 6 Z 1 und 3, § 21 Abs. 1, § 22 sowie §§ 25 und 26, Art. III Abs. 2 und 5 bis 8 sowie Art. IV Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Art. II § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Mit der Vollziehung des Artikels III dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Art. II § 1 und § 2, § 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, Abs. 6 Z 6 und Abs. 7, § 6, § 11, § 12 Abs. 1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1. Jänner 1995 getätigt wurden.
(1a) Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 2 Abs. 4, Art. IV Abs. 1 erster Satz und die Anlage zu § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 792/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(1b) Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1c) Art. II § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, Abs. 6 Z 1, 3, 4, 6 und 7 und Abs. 7, § 8, § 9 Abs. 2 und 3, § 11, § 12, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, 5 Z 1 und Abs. 6 Z 1 und 3, § 21 Abs. 1, § 22 sowie §§ 25 und 26, Art. III Abs. 2 und 5 bis 8 sowie Art. IV Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Art. II § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Mit der Vollziehung des Artikels III dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Art. II § 1 und § 2, § 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, Abs. 6 Z 6 und Abs. 7, § 6, § 11, § 12 Abs. 1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1. Jänner 1995 getätigt wurden.
(1a) Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 2 Abs. 4, Art. IV Abs. 1 erster Satz und die Anlage zu § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 792/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(1b) Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1c) Art. II § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, Abs. 6 Z 1, 3, 4, 6 und 7 und Abs. 7, § 8, § 9 Abs. 2 und 3, § 11, § 12, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, 5 Z 1 und Abs. 6 Z 1 und 3, § 21 Abs. 1, § 22 sowie §§ 25 und 26, Art. III Abs. 2 und 5 bis 8 sowie Art. IV Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Art. II § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(1d) Art. II § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 6 Z 1 und 10, § 8 Abs. 1 und 4, § 11, § 19, § 22 Z 10 und 11, die Anlage zu Art. II § 18 sowie Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Verpflichtung zur Haltung von Biokraftstoffen beginnt mit 1. April 2007 für die im Jahr 2006 importierten Mengen an Biokraftstoffen. Die Abzugsfähigkeit von Chemierohstoffen (§ 2 Abs. 5) von der importierten Menge an Erdöl beginnt mit 1. Jänner 2006.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Mit der Vollziehung des Artikels III dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft. Art. II § 1 und § 2, § 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, Abs. 6 Z 6 und Abs. 7, § 6, § 11, § 12 Abs. 1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1. Jänner 1995 getätigt wurden.
(1a) Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 2 Abs. 4, Art. IV Abs. 1 erster Satz und die Anlage zu § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 792/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(1b) Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
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