Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 über die Haltung von Notstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten und über Meldepflichten zur Sicherung der Energieversorgung (Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2012-08-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 69
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(1c) Art. II § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, Abs. 6 Z 1, 3, 4, 6 und 7 und Abs. 7, § 8, § 9 Abs. 2 und 3, § 11, § 12, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, 5 Z 1 und Abs. 6 Z 1 und 3, § 21 Abs. 1, § 22 sowie §§ 25 und 26, Art. III Abs. 2 und 5 bis 8 sowie Art. IV Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Art. II § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

(1d) Art. II § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 6 Z 1 und 10, § 8 Abs. 1 und 4, § 11, § 19, § 22 Z 10 und 11, die Anlage zu Art. II § 18 sowie Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Verpflichtung zur Haltung von Biokraftstoffen beginnt mit 1. April 2007 für die im Jahr 2006 importierten Mengen an Biokraftstoffen. Die Abzugsfähigkeit von Chemierohstoffen (§ 2 Abs. 5) von der importierten Menge an Erdöl beginnt mit 1. Jänner 2006.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

2.

hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

5.

im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Mit der Vollziehung des Artikels III dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Abs. 1e: Verfassungsbestimmung

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft. Art. II § 1 und § 2, § 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, Abs. 6 Z 6 und Abs. 7, § 6, § 11, § 12 Abs. 1 erster Satz, § 14 zweiter Satz, § 18, § 21, § 22 und Art. IV Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sowie das Auskunftsrecht gemäß § 18 erstreckt sich auch auf Importe, die ab dem 1. Jänner 1995 getätigt wurden.

(1a) Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 2 Abs. 4, Art. IV Abs. 1 erster Satz und die Anlage zu § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 792/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(1b) Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(1c) Art. II § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, Abs. 6 Z 1, 3, 4, 6 und 7 und Abs. 7, § 8, § 9 Abs. 2 und 3, § 11, § 12, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, 5 Z 1 und Abs. 6 Z 1 und 3, § 21 Abs. 1, § 22 sowie §§ 25 und 26, Art. III Abs. 2 und 5 bis 8 sowie Art. IV Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Art. II § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2001 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

(1d) Art. II § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 6 Z 1 und 10, § 8 Abs. 1 und 4, § 11, § 19, § 22 Z 10 und 11, die Anlage zu Art. II § 18 sowie Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Verpflichtung zur Haltung von Biokraftstoffen beginnt mit 1. April 2007 für die im Jahr 2006 importierten Mengen an Biokraftstoffen. Die Abzugsfähigkeit von Chemierohstoffen (§ 2 Abs. 5) von der importierten Menge an Erdöl beginnt mit 1. Jänner 2006.

(1e) (Verfassungsbestimmung) Art. II § 3 Abs. 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2008 tritt mit 1. April 2008 in Kraft. Art. II § 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(1f) Art. II § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 5, § 6, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs, 1, § 12 Abs. 1 und 2, die §§ 16 und 17 sowie § 25 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2008 treten mit 1. April 2008 in Kraft. Art. II § 22 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

2.

hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

5.

im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Mit der Vollziehung des Artikels III dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Anlage

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zu § 18

MELDESCHEIN

für den Import von Mineralölen der Positionen .....

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Position Österreichischer Menge (in kg)

Gebrauchszolltarif *1)

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Handelsübliche Warenbezeichnung

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Drittland oder Mitgliedstaat der EU

aus dem der Import erfolgt

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Name und Anschrift des

Importeurs/Empfängers *2)

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Datum des Importes/der Verbringung Firmenmäßige Unterschrift

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*1) Die Position Österreichischer Gebrauchszolltarif umfaßt

a)

diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,

aa) die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder

bb) falls die unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;

b)

in allen anderen Fällen, in denen unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.

Anlage

zu § 18

für den Import von Mineralölen der Positionen….
Position Österreichischer Gebrauchszolltarif *) Menge (in kg)
Handelsübliche Warenbezeichnung
Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt
Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers **)
Datum des Importes/der Verbringung Firmenmäßige Unterschrift
für den Import von Mineralölen der Positionen….

*) Die Position Österreichischer Gebrauchszolltarif umfasst

**) Importeur

a)

diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,

aa) die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder

bb) falls die unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;

b)

in allen anderen Fällen, in denen unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.

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