Bundesgesetz mit dem wirtschaftspolitische und ernährungswirtschaftliche Maßnahmen auf dem Gebiete der Viehwirtschaft getroffen werden (Viehwirtschaftsgesetz 1983)
Verfassungsbestimmung
§ 1. (1) Schlachttiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Tiere; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
(10) - Pferde:
19 - - sonstige:
A - zum Schlachten bestimmt
0102 -- Rinder, lebend:
90 - andere:
A - zum Schlachten bestimmt
0103 -- Schweine, lebend:
(90) - andere:
91 - - mit einem Stückgewicht von weniger als 50 kg:
A - zum Schlachten bestimmt
92 - - mit einem Stückgewicht von 50 kg oder mehr:
A - mit einem Stückgewicht von 50 kg bis einschließlich
130 kg:
1 - zum Schlachten bestimmt
B - mit einem Stückgewicht von mehr als 130 kg:
1 - zum Schlachten bestimmt
0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:
10 - Schafe:
A - zum Schlachten bestimmt
20 - Ziegen:
A - zum Schlachten bestimmt
(2) Fleisch im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0202 -- Fleisch von Rindern, gefroren
0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder
gefroren
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,
frisch, gekühlt oder gefroren
0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder
gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen
90 - andere
0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall:
(10) - Fleisch von Schweinen:
11 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen
12 - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck) und Stücke davon
19 - - sonstige
20 - Fleisch von Rindern
90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus
Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall:
C - von sonstigen Tieren:
1 - von Schafen und Ziegen
2 - sonstiges
(3) Fleischwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall oder Blut;
Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser
Erzeugnisse:
A - Salami, Salamini, Mortadella, Schinkenrouladen,
Mosaikwürste, Geflügelleberwürste und
Trüffelleberwürste
B - andere
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut,
anders zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - homogenisierte Zubereitungen
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103
B - von Tieren der Nummer 0104
(40) - von Schweinen:
41 - - Schinken und Stücke davon
42 - - Schultern und Stücke davon
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)
90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut von
Tieren aller Art:
B - andere:
1 - von Tieren der Nummer 0101
2 - von Tieren der Nummer 0104
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli
und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise
zubereitet:
ex 20 - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch,
Innereien oder anderen Schlachtanfall, Blut
oder irgendeiner Mischung von diesen Waren von
Tieren des Kapitels 1 enthaltend
2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür;
zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
20 - zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
A - Fleisch, Innereien oder anderen Schlachtanfall, von Tieren des Kapitels 1, enthaltend
(4) Tierische Fette im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und
Geflügelfett (nicht ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,
gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert:
A - Schweinespeck und Schweinefett
1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von Schweinen und Fette von
Geflügel, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln extrahiert:
C - andere:
1 - Schweineschmalz
2 - andere Fette von Schweinen
1502 00 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern), Schafen oder
Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln extrahiert:
A - Premier jus, Speisetalg
(5) Tierische Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Waren.
(6) Bei der Einfuhr gelten lebende Rinder der Unternummer 0102 90 des Zolltarifs, lebende Schweine der Unternummer 0103 (90) des Zolltarifs sowie lebende Schafe der Unternummer 0104 10 des Zolltarifs jedenfalls als zum Schlachten bestimmt; alle anderen im Abs. 1 genannten lebenden Tiere gelten als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung der Kommission (§ 2 Abs. 2) nachgewiesen wird, daß die Tiere für andere Zwecke als zum Schlachten eingeführt werden. Bei der Ausfuhr gelten die im Abs. 1 genannten lebenden Tiere als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nachgewiesen wird, daß die Tiere für andere Zwecke als zum Schlachten ausgeführt werden. Diese Bestätigungen sind dem Zollamt vorzulegen, wenn Waren zum freien Verkehr oder Waren des freien Verkehrs zur Ausfuhr abgefertigt werden oder nach den zollrechtlichen Vorschriften eine kraft Gesetzes entstandene oder unbedingt gewordene Abgabenschuld oder Haftung (Ersatzpflicht) geltend gemacht wird.
(7) Für die Einreihung einer Ware in eine der in Abs. 1 bis 4 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes gelten neben den Zielen des Landwirtschaftsgesetzes 1992 folgende weitere Ziele:
Schutz der inländischen Viehwirtschaft,
Stabilisierung der Märkte unter Bedachtnahme auf regionale und saisonale Erfordernisse sowie die Aufnahmefähigkeit der in- und ausländischen Märkte,
möglichst wirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung sowie Absicherung strukturverbessernder Maßnahmen und
kontinuierliche Versorgung und Belieferung des Marktes mit Produkten zu angemessenen Preisen und mit einwandfreier Qualität.
(2) Die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, der „Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft'' (im folgenden als „Kommission'' bezeichnet). Sie hat ihren Sitz in Wien; ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Ab 1. Juli 1993 ist die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zuständig.
§ 2a. (1) Inhaber von Betrieben, die Schlachttiere auf Schlachtgewichtsbasis für eigene oder fremde Rechnung übernehmen, haben bei der Schlachtung Zurichtungsnormen, soweit sie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung erlassen hat, einzuhalten und die Preismeldungen gemäß § 3 darauf zu beziehen.
(2) Zurichtungsnormen sind insbesondere für jene Tierkategorien, für die Preisbänder gemäß § 4 festzusetzen sind, zu bestimmen. In den Verordnungen ist insbesondere festzulegen, welche Teile bei den einzelnen Kategorien vor der Ermittlung des Gewichts des warmen Schlachtkörpers (Warmgewicht), die innerhalb von 30 Minuten nach der Schlachtung zu erfolgen hat, zu entfernen sind. Die Preise sind auf Basis des Kaltgewichtes, das dem Warmgewicht minus 2% entspricht, zu melden.
(3) Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnungen ist die Kommission berechtigt, durch ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige im gesamten Bundesgebiet die Betriebe (insbesondere auch Schlachtstätten) sowie die in Betracht kommenden Lager, Aufzeichnungen und Unterlagen zu überprüfen sowie Berichte und Nachweise zu fordern.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vieh- und Fleischmärkte, die regelmäßig mit Schlachtrindern oder Schlachtschweinen oder Fleisch von solchen Tieren beschickt werden, besondere Bedeutung für den Absatz haben und von überregionaler Bedeutung für die Preisbildung sind, zu Richtmärkten zu erklären.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind Bestimmungen über die Feststellung der mengenmäßigen Umsätze und über die Notierung der Preise auf den Richtmärkten zu treffen. Dabei sind unterschiedliche Verhältnisse auf den einzelnen Richtmärkten insoweit zu berücksichtigen, als hiedurch der Aussagewert der Preisnotierungen und ihre Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Verordnungen haben insbesondere die Verpflichtung zur amtlichen Verwiegung, zur Verkaufsabrechnung mit Schlußscheinen und über eine Vieh- und Fleischmarktkasse festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß die Mengenumsätze und die ermittelten Preisnotierungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission bekanntzugeben sind.
(3) Personen, die im letztgenannten Kalenderjahr
Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne Marktverkehr betrieben haben, in denen im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber oder 1 000 Stück Schweine wöchentlich geschlachtet wurden, oder
Käufe von durchschnittlich mehr als 120 Stück Rindern, 50 Stück Kälbern oder 1 000 Stück Schweinen oder einer entsprechenden Menge von Fleisch pro Woche vermittelt haben,
(4) Verordnungen nach Abs. 2 sind nur hinsichtlich solcher Schlachttiere und tierischer Produkte zu erlassen, die auf dem betreffenden Richtmarkt regelmäßig in Mengen umgesetzt werden, denen Einfluß auf die überörtliche Preisbildung zukommt. Die gemeldeten Preise haben sich auf einzelne Qualitätsklassen (Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967) oder, soweit solche nicht bestimmt sind, auf Zurichtungsnormen oder handelsübliche Qualitäten zu beziehen.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vieh- und Fleischmärkte, die regelmäßig mit Schlachtrindern oder Schlachtschweinen oder Fleisch von solchen Tieren beschickt werden, besondere Bedeutung für den Absatz haben und von überregionaler Bedeutung für die Preisbildung sind, zu Richtmärkten zu erklären.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind Bestimmungen über die Feststellung der mengenmäßigen Umsätze und über die Notierung der Preise auf den Richtmärkten zu treffen. Dabei sind unterschiedliche Verhältnisse auf den einzelnen Richtmärkten insoweit zu berücksichtigen, als hiedurch der Aussagewert der Preisnotierungen und ihre Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Verordnungen haben insbesondere die Verpflichtung zur amtlichen Verwiegung, zur Verkaufsabrechnung mit Schlußscheinen und über eine Vieh- und Fleischmarktkasse festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß die Mengenumsätze und die ermittelten Preisnotierungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission bekanntzugeben sind.
(3) Personen, die im letztgenannten Kalenderjahr
Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne Marktverkehr betrieben haben, in denen im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber oder 1 000 Stück Schweine wöchentlich geschlachtet wurden, oder
Käufe von durchschnittlich mehr als 120 Stück Rindern, 50 Stück Kälbern oder 1 000 Stück Schweinen oder einer entsprechenden Menge von Fleisch pro Woche vermittelt haben,
(4) Verordnungen nach Abs. 2 sind nur hinsichtlich solcher Schlachttiere und tierischer Produkte zu erlassen, die auf dem betreffenden Richtmarkt regelmäßig in Mengen umgesetzt werden, denen Einfluß auf die überörtliche Preisbildung zukommt. Die gemeldeten Preise haben sich auf einzelne Qualitätsklassen (Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967) oder, soweit solche nicht bestimmt sind, auf Zurichtungsnormen oder handelsübliche Qualitäten zu beziehen.
(5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund der Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sowie die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Abs. 3 ist die AMA berechtigt, durch ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige im gesamten Bundesgebiet Richtmärkte und meldepflichtige Betriebe (insbesondere auch Schlachtstätten) sowie die in Betracht kommenden Lager, Aufzeichnungen und Unterlagen zu überprüfen, sowie Berichte und Nachweise zu fordern.
§ 4. (1) Die Kommission hat durch Verordnung Preisbänder festzusetzen für Stiere, Kühe, Mastschweine sowie für Kälber ohne Fell und Hälften von Mastschweinen. Sie kann darüber hinaus Preisbänder für alle im § 1 genannten Waren festsetzen, wenn hiedurch die Entscheidungsgrundlagen für die Erreichung der Ziele des § 2 verbessert werden.
(2) Die Höhe der Preisbänder und die Abstände zwischen ihrer Unter- und Obergrenze sind unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 festzulegen. Die Preisbänder sind für jeweils ein Kalenderjahr festzusetzen und auch innerhalb dieses Zeitraumes erforderlichenfalls den geänderten Verhältnissen anzupassen. Sie gelten über das Ende des Kalenderjahres hinaus bis zur nächsten Beschlußfassung über ein entsprechendes Preisband.
(3) Die Kommission hat die Maßnahmen, für die sie nach diesem Bundesgesetz zuständig ist, darauf abzustellen, daß sich die Marktpreise im Rahmen der Preisbänder halten.
§ 5. (1) Einfuhren der im § 1 genannten Waren aus dem Zollausland bedürfen der Bewilligung der Kommission.
(2) Soweit es die Stabilität der Preise der in § 1 genannten Waren und die Bedarfslage erfordern, hat die Kommission die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen; sie hat zu diesem Zweck eine Ausschreibung (Abs. 3) vorzunehmen oder ein allgemeines Einfuhrverfahren (Abs. 4) vorzusehen.
(3) Die Kommission hat durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) zur Antragstellung für die in Aussicht genommenen Einfuhren aufzufordern. In einer Verordnung, derzufolge die Einfuhren auf Abruf (Abs. 7) zu erfolgen haben, kann vorbehalten werden, daß höchstens ein Zehntel der gesamten für die Einfuhr vorgesehenen Menge nicht abgerufen wird. Die Kommission hat den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen; sie hat jedoch von der Erteilung der Bewilligung abzusehen oder die Bewilligung für eine Teilmenge zu erteilen, soweit die Erteilung der Bewilligung den Zielen der Ausschreibung nicht entsprechen würde. Die Angebotsformen lebende Schweine und Schweinehälften sind sowohl gemeinsam auszuschreiben als auch gemeinsam dem Vergleich der Preiswertigkeit zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit ist auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen, insbesondere die Konsumenteninteressen und die Qualität der einzuführenden Waren, Bedacht zu nehmen; hiebei kann die Kommission allfällige Erfahrungen aus vergleichbaren früheren Importen berücksichtigen.
(4) Wenn von der Ausschreibung gemäß Abs. 3 nachteilige Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft zu befürchten sind oder es im staatsfinanziellen Interesse liegt, hat die Kommission ein allgemeines Einfuhrverfahren durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) anzuwenden. In der Verordnung sind insbesondere der Zeitraum der Anwendung des Verfahrens, die Form der Antragstellung für die Erteilung der Einfuhrbewilligung, die Grundsätze der Bewilligungserteilung, allfällige Zuteilungskriterien und deren Gewichtung festzulegen. Weiter kann eine allfällige mengen- oder wertmäßige Begrenzung der einzelnen Einfuhranträge und erforderlichenfalls auch das zur Einfuhr zugelassene, durch Menge oder Wert bestimmte Warenkontingent festgelegt werden. Die Erteilung von Bewilligungen kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller schon bisher im Sinne der Ziele des § 2 Abs. 1 gelegene Einfuhren getätigt oder Maßnahmen nach § 12 gesetzt hat.
(4a) Wird die Erteilung von Bewilligungen von in Abs. 4 letzter Satz angeführten Kriterien abhängig gemacht, kann in der Verordnung eine angemessene Menge, höchstens jedoch 25% der Gesamtmenge, für Antragsteller ohne oder mit geringen Vorleistungen reserviert werden. Die Zuteilung hat an Antragsteller zu erfolgen, die auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Geschäftsstruktur ihres Unternehmens oder auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeiten im Bereich des Außenhandels mit den in § 1 genannten Waren ausreichend Gewähr bieten, die Importe durchzuführen. Ist auf Grund der Vielzahl von neuen Antragstellern mit ähnlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die Erteilung von Bewilligungen in wirtschaftlich sinnvollen Mengen nicht möglich, kann die Bewilligungserteilung durch Losentscheid erfolgen.
(5) In den Verfahren nach Abs. 3 und 4 darf der Importeur in der Wahl sowohl des Ursprungs- als auch des Handelslandes nur insoweit beschränkt werden, als Einfuhren veterinärrechtlich nicht zulässig sind.
(6) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 kann die Kommission Anträgen auf Einfuhrbewilligungen für Mustersendungen und für Einfuhren geringer Mengen oder geringen Wertes ohne besonderes Verfahren stattgeben. Weiter kann die Kommission in einem den jeweiligen Gegebenheiten entsprechenden Verfahren Einfuhrbewilligungen erteilen, soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Förderung österreichischer Messen erforderlich ist.
(7) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die Angabe der Warenbeschreibung, des Warenpreises sowie des Ursprungs- und Handelslandes zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, des Ortes, der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, der Durchführung des Transports, der Haltung und Haltungsdauer bei lebenden Tieren, der Lagerung, der Verwendung, der Verteilung und der Inverkehrsetzung über bestimmte Märkte sowie des Nachweises einer allenfalls erforderlichen Gewerbeberechtigung zu verbinden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen laufenden Versorgung des Inlandsmarktes kann in Einfuhrbewilligungen weiters die Auflage erteilt werden, daß der jeweiligen Marktlage angepaßte Teilmengen nach Maßgabe entsprechender Abrufe innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung zum Verkehr freigegeben werden. Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Die Kommission darf nur solche Auflagen vorschreiben, die in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 oder 4 genannt waren. Um die Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung und die Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung der Einfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen. Ferner kann die Kommission bei überwiegend für Zwecke der Fleisch- und Fettwarenerzeugung bestimmten Einfuhren die Erteilung der Einfuhrbewilligung davon abhängig machen, daß ein Vorvertrag mit einem einschlägigen Verarbeitungsbetrieb oder einer Marktagentur beigebracht wird.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 381/1991)
(9) Eine Einfuhrbewilligung ist nicht erforderlich für die Einfuhr von
Waren, für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen die Befreiung von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen zu gewähren ist,
Waren, auf die § 10 Abs. 10 Z 1 und 2 oder Abs. 12 anzuwenden ist,
Waren, solange sie sich im Eingangsvormerkverkehr, ausgenommen zum ungewissen Verkauf, befinden,
Waren, die nach § 4 Abs. 1 lit. b, e und g des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung der Bewilligungspflicht nicht unterliegen,
Waren bis zu einem Wert von 200 S, die nicht zum Handel bestimmt sind,
Tieren, die zur Durchfuhr im Eisenbahnverkehr bestimmt waren, jedoch wegen Verletzungen oder Erkrankungen im Zollgebiet notgeschlachtet werden müssen.
(10) Die Einfuhrbewilligung bildet anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften. Sie darf vom Zollamt der Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Empfänger im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften ist, und eine allfällige Auflage hinsichtlich des Ortes der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr eingehalten ist.
(11) Sollen Waren in einer Menge von mehr als 10 kg Eigengewicht, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung der Kommission einzuholen, wonach unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 genannten Ziele gegen die Verwertung kein Einwand besteht. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwertenden Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei in sinngemäßer Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht vorzugehen.
§ 6. (1) Ausfuhren von Schlachttieren, Fleisch, Fleischwaren und tierischen Fetten in das Zollausland bedürfen einer Bewilligung der Kommission. Davon ausgenommen sind Waren der Nummer 0208 und der Unternummer 1502 00 A sowie Waren der Unternummer 0210 90 C2 des Zolltarifs, soweit sie von den in der Nummer 0106 des Zolltarifs erfaßten Tieren stammen. Wenn die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 hiedurch nicht beeinträchtigt werden, ist die Bewilligung zu erteilen. Wenn es im volkswirtschaftlichen Interesse liegt, hat die Kommission durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) zur Antragstellung für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen aufzufordern. Die Verordnung hat insbesondere Art und Menge der zur Ausfuhr vorgesehenen Waren, den Ausfuhrzeitraum, das zur Anwendung gelangende Verfahren (Abs. 2 oder 3) und sonstige für die Antragstellung und die Erteilung der Bewilligung wesentliche Umstände, allfällige Zuteilungskriterien und deren Gewichtung zu enthalten.
(2) Wenn es im Interesse der Aufrechterhaltung von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten liegt, ist die in diesem Rahmen zur Ausfuhr vorgesehene Gesamtmenge auf die Exporteure der bewilligungspflichtigen Waren in einer Weise aufzuteilen, daß diesem Interesse unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktverhältnisse in den einzelnen Ländern bestmöglich Rechnung getragen erscheint. Bei der Aufteilung ist insbesondere auf die bisherigen Exportleistungen, auf die Marktbelieferung und auf die erbrachten Leistungen für die Absatzsicherung im Inland Bedacht zu nehmen. Dabei sind bisherige Exportleistungen mit einem Prozentsatz von mindestens 55 und höchstens 75% zu gewichten. Geltend gemachte Vorleistungen müssen im Betrieb des Antragstellers oder im Betrieb einer mehrheitlich im Eigentum des Antragstellers stehenden juristischen Person erbracht werden. Antragsteller, die bislang keine Exportleistungen erbrachten, jedoch die übrigen Voraussetzungen für die Aufteilung erfüllen, dürfen vom Verfahren nicht ausgeschlossen werden. Erfüllt ein Exporteur diese Voraussetzungen nicht selbst, erwirbt er jedoch die zu exportierenden Waren von einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Kommission diesem Exporteur die Bewilligung erteilen; der Erwerb dieser Waren ist durch den Exporteur der Kommission nachzuweisen. Solche Exporte gelten nur für den die Voraussetzungen erfüllenden Veräußerer, nicht jedoch für den Erwerber (Exporteur) als Exportleistung.
(2a) Soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Kommission in einem den jeweiligen Gegebenheiten entsprechenden Verfahren die notwendigen Ausfuhren zu veranlassen. Die gemäß Abs. 2 oder 3 für die Bewilligungserteilung maßgebenden Grundsätze sind dabei anzuwenden.
(3) Wenn keine Beeinträchtigung der Ziele des § 2 Abs. 1 zu befürchten ist, hat die Kommission anstelle oder neben einem Verfahren gemäß Abs. 2 durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) zur Bekanntgabe des Stützungserfordernisses beziehungsweise des Exportausgleichsbetrags (§ 11 Abs. 3) aufzufordern. In der Verordnung ist die Mindestmenge je Anbot festzulegen und gegebenenfalls vorzusehen, daß das Stützungserfordernis in einem Prozentsatz des jeweils geltenden Erstattungssatzes bekanntzugeben ist. Weiter kann die Kommission einen Mindesteinkaufspreis ab Hof bezogen auf eine bestimmte Qualität festlegen. Bei der Aufforderung zur Antragstellung kann die Kommission überdies die zum Export gelangende Gesamtmenge auf die einzelnen Länder unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktverhältnisse aufteilen. Die Kommission hat den oder die jeweils günstigsten Ausfuhranträge für das jeweilige Land zu bewilligen. Die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn sie öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung ist zu befristen. Die Ausfuhrbewilligung hat die Angabe des Warenpreises, sowie des Bestimmungs- und Handelslandes zu enthalten. Soweit es zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, ist die Ausfuhrbewilligung mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, besonderer Kennzeichnungen der Ware, des Ortes des Grenzübertrittes, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr, der Meldung des Zeitpunktes des Grenzübertrittes, eines Mindestpreises frei österreichische Grenze und der Meldung des Verkaufpreises frei österreichische Grenze zu versehen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen laufenden Entlastung des Inlandsmarktes oder einer ordnungsgemäßen laufenden Versorgung des Auslandsmarktes kann in Ausfuhrbewilligungen weiters die Auflage erteilt werden, daß der jeweiligen Marktlage angepaßte Teilmengen nach Maßgabe entsprechender Abrufe innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr freigegeben werden. Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Um die Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung und die Einhaltung der Auflagen zu gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung der Ausfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen.
(5) Bewilligungen sind nicht erforderlich für
die im § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausfuhren und
die Ausfuhr von Waren auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957, in der jeweils geltenden Fassung.
Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann die Kommission durch Verordnung die Bewilligungspflicht der Ausfuhr bestimmter Waren, die für an Österreich angrenzende Zollausschlußgebiete anderer Länder bestimmt sind, aufheben. In der Verordnung sind die Zollämter anzugeben, bei denen die Ausfuhrabfertigung zu erfolgen hat. Diese Verordnung darf nur kundgemacht werden, wenn der diesbezügliche Beschluß der Kommission von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages versagt wird. Die Zollämter haben jährlich die auf Grund dieser Verordnung ausgeführten Waren nach Art und Menge der Kommission bekanntzugeben.
(6) Die Ausfuhrbewilligung bildet anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften. Sie darf vom Zollamt der Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Versender im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist.
§ 6a. (1) Die Kommission hat jeweils bis zum 31. Dezember für die ersten vier Monate des folgenden Kalenderjahres und bis 30. April für das gesamte laufende Kalenderjahr für die in § 1 genannten Waren einen Ausfuhrplan festzulegen, der für sein Wirksamwerden der Genehmigung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bedarf. Falls die Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach Übermittlung des Ausfuhrplans versagt wird, gilt sie als erteilt. Der Ausfuhrplan hat die Mengen der auszuführenden Waren und allenfalls auch den Zeitpunkt der Ausfuhr festzulegen. Bei der Erstellung des Ausfuhrplans ist insbesondere auf die inländische Produktion und den Inlandsbedarf sowie die mengenmäßigen Exporterfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Kommission hat den festgelegten Ausfuhrplan bei der Vollziehung ihrer Aufgaben zu beachten. Die Kommission darf den Ausfuhrplan nur dann abändern, wenn die Stabilität der Preise der in § 1 genannten Waren oder die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung der im Plan vorgesehenen Mengen oder eine zeitliche Verschiebung der Ausfuhren erforderlich machen. Hinsichtlich der Genehmigung dieser Abänderung ist Abs. 1 anzuwenden.
§ 7. (1) Importeuren und Exporteuren, die Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht einhalten oder die die Ware innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung nicht zur Gänze ein- oder ausführen, sind bereits erteilte Bewilligungen zu entziehen, wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Importeure und Exporteure, die schuldhaft Waren ohne die hiefür erforderliche Bewilligung der Kommission ein- oder ausführen oder Auflagen nicht einhalten, sind schriftlich zu verwarnen. Halten die Importeure oder Exporteure trotz erfolgter Verwarnung die erteilten Auflagen nicht ein, kann sie die Kommission von der Durchführung von Import- und Exportgeschäften ausschließen. Im Wiederholungsfall können alle oben angeführten Verstöße mit dem Ausschluß von der Durchführung von Import- und Exportgeschäften geahndet werden. Der erstmalige Ausschluß darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Bei der Bemessung der Dauer des Ausschlusses ist die Häufigkeit der Verfehlungen, das Ausmaß des Verschuldens und der Schaden, der der österreichischen Volkswirtschaft zugefügt wird, zu berücksichtigen.
(2) Wird innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung die Ware nicht oder nicht zur Gänze ein- oder ausgeführt, hat die Kommission die Sicherstellung ganz oder teilweise zugunsten des Bundes für verfallen zu erklären. Bei der Höhe des Verfalls ist das Ausmaß der Nichtausnützung der Bewilligung zu berücksichtigen. Die Sicherstellung verfällt nicht, wenn der Bewilligungsinhaber die Ein- oder Ausfuhr infolge eines Umstands höherer Gewalt nicht durchführen konnte und den Nachweis für den von ihm als höhere Gewalt angesehenen Umstand erbringt. Halten Importeure oder Exporteure Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, nicht ein, muß die Sicherstellung ebenfalls, höchstens jedoch im Ausmaß von 50 vH der geleisteten Sicherstellung, für verfallen erklärt werden.
§ 8. Zur Überprüfung der Einhaltung der §§ 5 und 6 ist die Kommission berechtigt, durch ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Lager, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen, sowie von den Importeuren und Exporteuren Berichte und Nachweise zu fordern. Müssen zu diesem Zweck Zollverschlüsse abgenommen werden, so darf dies nur unter Mitwirkung des nächstgelegenen Zollamtes erfolgen. Das Zollamt hat die im Einzelfall erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
§ 9. Durch die §§ 5 und 6 wird das Erfordernis einer Ein- oder Ausfuhrbewilligung nach dem Außenhandelsgesetz 1984 nicht berührt.
§ 10. (1) Waren, die im § 1 angeführt sind, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich.
(2) Die Kommission hat mit Bescheid den Importausgleichssatz in einem Schillingbetrag für eine bestimmte Mengeneinheit zu bestimmen. Wurde ein Pauschalsatz nach Abs. 6 festgelegt, so obliegt hievon abweichend die bescheidmäßige Bestimmung des Importausgleichssatzes den nach § 18 jeweils Zeichnungsberechtigten.
(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichen oder zumindest gleichartigen Ware (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221), vermindert um die Importspesen und eine angemessene Importspanne. Die Importspesen und die Importspanne sind mit einem Durchschnittssatz zu berücksichtigen. Liegt ein Unterschied nicht vor, so hat die Kommission mit Bescheid zu bestimmen, daß kein Importausgleich zu erheben ist. In den Fällen der Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes, des Unbedingtwerdens einer bedingten Zollschuld sowie des Entstehens einer Ersatzpflicht oder einer Haftung nach den für Zölle geltenden Vorschriften ist der Importausgleichssatz mindestens in der Höhe des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes mit Bescheid zu bestimmen.
(4) Als Inlandspreis ist ein unter Bedachtnahme auf die Marktbedürfnisse und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Inlandsproduktion zu ermittelnder Vergleichswert heranzuziehen, der bei Waren, für die Preisbänder festgesetzt sind, innerhalb des Preisbandes zu liegen hat. In einer Ausschreibung (§ 5 Abs. 3) ist der Vergleichswert anzugeben, von dem bei der betreffenden Einfuhr ausgegangen wird.
(5) Als Auslandspreis gelten bei Ausschreibungen (§ 5 Abs. 3) die Angebotspreise der Einfuhranträge, die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren, soweit nicht Abs. 6 zur Anwendung kommt, die Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs- oder Handelsländern.
(6) Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, hat die Kommission durch Verordnung den Importausgleichssatz in Form eines Pauschalsatzes festzulegen. Der Pauschalsatz ist unter Berücksichtigung der Preissituation, die in den maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß festzulegen, daß der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich zu den nach Abs. 3 maßgebenden Vergleichswerten möglich ist. Die Festlegung des vorstehenden Pauschalsatzes bedarf einer Bestätigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und den Bundesminister für Finanzen. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt wird.
(7) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere in Z 1 genannten Ziele, kann die Kommission abweichend von den Abs. 2 bis 6 mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zu folgender Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 kg der jeweils genannten Ware angeführt wird:
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```
TARIF Warenbezeichnung Importausgleichs-
Nr./UNr. satz
```
```
0206 -- Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall, von Rindern, Schweinen,
Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren und Mauleseln, frisch,
gekühlt oder gefroren .................. 24 vH
0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, gesalzen, in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert;
genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall:
(10) - Fleisch von Schweinen:
11 - - Schinken, Schultern und Stücke
davon, mit Knochen ................. 34 vH
mindestens
400 S
12 - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck)
und Stücke davon ................... 34 vH
mindestens
400 S
19 - - sonstige ........................... 34 vH
mindestens
400 S
20 - Fleisch von Rindern .................. 34 vH
mindestens
400 S
90 - andere, einschließlich genießbares
Mehl und Pulver aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall:
C - von sonstigen Tieren:
1 - von Schafen und Ziegen ....... 34 vH
mindestens
400 S
2 - sonstiges .................... 34 vH
mindestens
400 S
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus
Fleisch, Innereien oder anderem
Schlachtanfall oder Blut;
Nahrungsmittelzubereitungen auf der
Grundlage dieser Erzeugnisse:
A - Salami, Salamini, Mortadella,
Schinkenrouladen, Mosaikwürste,
Geflügelleberwürste und
Trüffelleberwürste ................. 45 vH
B - andere ............................. 40 vH
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer
Schlachtanfall oder Blut, anders
zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - homogenisierte Zubereitungen ......... 45 vH
mindestens
550 S
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
A - von Tieren der Nummern 0101 bis
0103 ............................. 45 vH
mindestens
550 S
B - von Tieren der Nummer 0104 ....... 45 vH
mindestens
550 S
(40) - von Schweinen:
41 - - Schinken und Stücke davon .......... 45 vH
mindestens
550 S
42 - - Schultern und Stücke davon ......... 45 vH
mindestens
550 S
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen 45 vH
mindestens
550 S
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern) . 45 vH
mindestens
550 S
90 - andere, einschließlich Zubereitungen
von Blut von Tieren aller Art:
B - andere:
1 - von Tieren der Nummer 0101 ... 45 vH
mindestens
550 S
2 - von Tieren der Nummer 0104 ... 45 vH
mindestens
550 S
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder
in anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli und Canneloni;
Couscous, auch zubereitet:
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder
in anderer Weise zubereitet:
ex 20 - mehr als 20 Gewichtsprozent
Wurst, Fleisch, Innereien oder
anderen Schlachtanfall, Blut
oder irgendeiner Mischung von
diesen Waren von Tieren des
Kapitels 1 enthaltend ........ 45 vH
mindestens
550 S
2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen
dafür; zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
20 - zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
A - Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, von Tieren des
Kapitels 1, enthaltend ........... 33 vH
mindestens
480 S.
(7a) Darüber hinaus kann die Kommission abweichend von den Abs. 2 bis 6 für Waren, bei denen kein Inlandspreis oder Auslandspreis ermittelt werden kann, den Importausgleichssatz in Höhe des tarifmäßigen Zollsatzes festsetzen.
(8) Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Bescheid nach Abs. 2, 3 oder 7 entgegenstehen, hat die Kommission einen Importausgleichssatz oder eine andere Form der Berechnung des Importausgleiches entsprechend der Vereinbarung mit Bescheid zu bestimmen.
(9) Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleiches an die Bescheide nach Abs. 2, 3, 7 und 8 gebunden. Bei nachträglicher Änderung, Berichtigung oder Erlassung eines solchen Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung gestellt wird oder eine Mitteilung an die Kommission nach Abs. 11 ergeht oder die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Bescheid der Kommission getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Im übrigen finden die für Bescheide nach § 185 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung.
(10) Vom Importausgleich sind Waren befreit,
auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40, 42 und 85 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1 000 S,
die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 ist nicht anzuwenden,
für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Zollfreiheit eingeräumt ist.
(11) Ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7 und 8 darf vom Zollamt der Erhebung des Importausgleiches nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, der Kommission alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen zu machen; die Kommission hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen.
(12) Sofern nicht ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7 oder 8 dem Zollamt vorgelegt wird, ist der Importausgleich in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles für Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels zum Verbrauch durch die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden, zu erheben.
(13) Bei Anwendung des § 42 des Zollgesetzes 1988 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Rückbringung der Waren in das Zollgebiet zu verständigen.
§ 10. (1) Waren, die im § 1 angeführt sind, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich.
(2) Die Kommission hat mit Bescheid den Importausgleichssatz in einem Schillingbetrag für eine bestimmte Mengeneinheit zu bestimmen. Wurde ein Pauschalsatz nach Abs. 6 festgelegt, so obliegt hievon abweichend die bescheidmäßige Bestimmung des Importausgleichssatzes den nach § 18 jeweils Zeichnungsberechtigten.
(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichen oder zumindest gleichartigen Ware (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221), vermindert um die Importspesen und eine angemessene Importspanne. Die Importspesen und die Importspanne sind mit einem Durchschnittssatz zu berücksichtigen. Liegt ein Unterschied nicht vor, so hat die Kommission mit Bescheid zu bestimmen, daß kein Importausgleich zu erheben ist. In den Fällen der Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes, des Unbedingtwerdens einer bedingten Zollschuld sowie des Entstehens einer Ersatzpflicht oder einer Haftung nach den für Zölle geltenden Vorschriften ist der Importausgleichssatz mindestens in der Höhe des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes mit Bescheid zu bestimmen.
(4) Als Inlandspreis ist ein unter Bedachtnahme auf die Marktbedürfnisse und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Inlandsproduktion zu ermittelnder Vergleichswert heranzuziehen, der bei Waren, für die Preisbänder festgesetzt sind, innerhalb des Preisbandes zu liegen hat. In einer Ausschreibung (§ 5 Abs. 3) ist der Vergleichswert anzugeben, von dem bei der betreffenden Einfuhr ausgegangen wird.
(5) Als Auslandspreis gelten bei Ausschreibungen (§ 5 Abs. 3) die Angebotspreise der Einfuhranträge, die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren, soweit nicht Abs. 6 zur Anwendung kommt, die Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs- oder Handelsländern.
(6) Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, hat die Kommission durch Verordnung den Importausgleichssatz in Form eines Pauschalsatzes festzulegen. Der Pauschalsatz ist unter Berücksichtigung der Preissituation, die in den maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß festzulegen, daß der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich zu den nach Abs. 3 maßgebenden Vergleichswerten möglich ist. Die Festlegung des vorstehenden Pauschalsatzes bedarf einer Bestätigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und den Bundesminister für Finanzen. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt wird.
(7) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere in Z 1 genannten Ziele, kann die Kommission abweichend von den Abs. 2 bis 6 mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zu folgender Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 kg der jeweils genannten Ware angeführt wird:
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TARIF Warenbezeichnung Importausgleichs-
Nr./UNr. satz
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0206 -- Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall, von Rindern, Schweinen,
Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren und Mauleseln, frisch,
gekühlt oder gefroren .................. 24 vH
0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, gesalzen, in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert;
genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall:
(10) - Fleisch von Schweinen:
11 - - Schinken, Schultern und Stücke
davon, mit Knochen ................. 34 vH
mindestens
400 S
12 - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck)
und Stücke davon ................... 34 vH
mindestens
400 S
19 - - sonstige ........................... 34 vH
mindestens
400 S
20 - Fleisch von Rindern .................. 34 vH
mindestens
400 S
90 - andere, einschließlich genießbares
Mehl und Pulver aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall:
C - von sonstigen Tieren:
1 - von Schafen und Ziegen ....... 34 vH
mindestens
400 S
2 - sonstiges .................... 34 vH
mindestens
400 S
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus
Fleisch, Innereien oder anderem
Schlachtanfall oder Blut;
Nahrungsmittelzubereitungen auf der
Grundlage dieser Erzeugnisse:
A - Salami, Salamini, Mortadella,
Schinkenrouladen, Mosaikwürste,
Geflügelleberwürste und
Trüffelleberwürste ................. 45 vH
B - andere ............................. 40 vH
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer
Schlachtanfall oder Blut, anders
zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - homogenisierte Zubereitungen ......... 45 vH
mindestens
550 S
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
A - von Tieren der Nummern 0101 bis
0103 ............................. 45 vH
mindestens
550 S
B - von Tieren der Nummer 0104 ....... 45 vH
mindestens
550 S
(40) - von Schweinen:
41 - - Schinken und Stücke davon .......... 45 vH
mindestens
550 S
42 - - Schultern und Stücke davon ......... 45 vH
mindestens
550 S
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen 45 vH
mindestens
550 S
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern) . 45 vH
mindestens
550 S
90 - andere, einschließlich Zubereitungen
von Blut von Tieren aller Art:
B - andere:
1 - von Tieren der Nummer 0101 ... 45 vH
mindestens
550 S
2 - von Tieren der Nummer 0104 ... 45 vH
mindestens
550 S
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder
in anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli und Canneloni;
Couscous, auch zubereitet:
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder
in anderer Weise zubereitet:
ex 20 - mehr als 20 Gewichtsprozent
Wurst, Fleisch, Innereien oder
anderen Schlachtanfall, Blut
oder irgendeiner Mischung von
diesen Waren von Tieren des
Kapitels 1 enthaltend ........ 45 vH
mindestens
550 S
2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen
dafür; zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
20 - zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
A - Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, von Tieren des
Kapitels 1, enthaltend ........... 33 vH
mindestens
480 S.
(7a) Darüber hinaus kann die Kommission abweichend von den Abs. 2 bis 6 für Waren, bei denen kein Inlandspreis oder Auslandspreis ermittelt werden kann, den Importausgleichssatz in Höhe des tarifmäßigen Zollsatzes festsetzen.
(8) Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Bescheid nach Abs. 2, 3 oder 7 entgegenstehen, hat die Kommission einen Importausgleichssatz oder eine andere Form der Berechnung des Importausgleiches entsprechend der Vereinbarung mit Bescheid zu bestimmen.
(9) Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleiches an die Bescheide nach Abs. 2, 3, 7 und 8 gebunden. Bei nachträglicher Änderung, Berichtigung oder Erlassung eines solchen Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung gestellt wird oder eine Mitteilung an die Kommission nach Abs. 11 ergeht oder die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Bescheid der Kommission getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Im übrigen finden die für Bescheide nach § 185 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung.
(10) Vom Importausgleich sind Waren befreit,
Auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40 und 42 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1 000 S,
die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 ist nicht anzuwenden,
für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Zollfreiheit eingeräumt ist.
(11) Ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7 und 8 darf vom Zollamt der Erhebung des Importausgleiches nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, der Kommission alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen zu machen; die Kommission hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen.
(12) Sofern nicht ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7 oder 8 dem Zollamt vorgelegt wird, ist der Importausgleich in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles für zollpflichtige Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels zum Verbrauch durch die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden, zu erheben.
(13) Bei Anwendung des § 42 des Zollgesetzes 1988 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Rückbringung der Waren in das Zollgebiet zu verständigen.
§ 10a. Der Bundesminister für Finanzen hat über Ersuchen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft automationsunterstützt verarbeitete Daten betreffend die zum freien Verkehr abgefertigten Waren, die Menge, den Zollwert oder das geschuldete Entgelt gemäß § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, das Ursprungsland, das Handelsland, das Datum gemäß § 6 des Zollgesetzes 1988, den Importausgleichssatz und den Importausgleich für Zwecke der Marktbeobachtung zu übermitteln.
§ 11. (1) Anläßlich der Ausfuhr von Waren, die im § 1 genannt sind, in das Zollausland wird ein Exportausgleich erhoben, wenn die Auslandspreise solcher Waren nicht nur kurze Zeit über den Inlandspreisen gleichartiger Waren liegen. Auf welche Waren diese Voraussetzungen zutreffen, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen.
(2) Der Exportausgleich ist von der Kommission mit Bescheid festzustellen.
(3) Für Ausfuhren, die auf Grund einer Ausschreibung gemäß § 6 Abs. 3 bewilligt wurden, ist der Exportausgleich in der Höhe des vom Exporteur bekanntgegebenen Exportausgleichsbetrages festzustellen. In den übrigen Fällen hat die Bemessung des Exportausgleiches derart zu erfolgen, daß die Differenz zwischen dem Inlandspreis einer Ware und ihrem Auslandspreis, der sich aus den für Ausfuhren aus Österreich günstigsten Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ergibt, ausgeglichen wird. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wettbewerbsgleichheit der aus dem Inland stammenden mit der auf dem Weltmarkt angebotenen Ware erhalten bleibt.
(4) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern nach Maßgabe des von der Kommission erlassenen Bescheides nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 9 gilt sinngemäß.
(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender (Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung in den Fällen der Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone. § 10 Abs. 11 dritter Satz gilt sinngemäß.
(6) Vom Exportausgleich sind Waren befreit,
auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den §§ 30 bis 40 und 43 des Zollgesetzes 1988 sinngemäß zutreffen,
für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Zollfreiheit zu gewähren ist.
§ 11a. (1) Soweit es zur Aufrechterhaltung von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten beiträgt, kann der Bund bei der Ausfuhr von in § 1 genannten Waren unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG Förderungen unter der Voraussetzung gewähren, daß die Länder für dieselbe Maßnahme Förderungsmittel bereitstellen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
§ 12. Die Kommission kann vertragliche Vereinbarungen mit zu einschlägigen Geschäften befugten Unternehmern des Inhalts treffen, daß sie in § 1 genannte Waren aufkaufen, einer bestimmten Verwendung zuführen oder lagern, wenn eine solche Maßnahme zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist. Derartige Vereinbarungen, die die Warenkategorie, die Höhe der Vergütungssätze sowie allfällige sonstige Durchführungsauflagen zu enthalten haben, bedürfen der Zustimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen.
§ 13. (1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten:
400 Mastschweine
50 Zuchtsauen
130 Mastkälber
30 Kühe
100 Mastrinder
22 000 Masthühner
10 000 Legehennen
22 000 Junghennen
8 000 Truthühner.
(2) Im Sinne des Abs. 1 sind:
Mastschweine: Schweine über 30 kg, die weder Zuchtsauen
noch Zuchteber sind,
Zuchtsauen: weibliche Schweine ab erstem Decken;
weibliche Schweine, die im Herdebuch einer
auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften
anerkannten Züchtervereinigung
(Zuchtverband) eingetragen sind jedoch ab
dem ersten Abferkeln,
Mastkälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten
bestimmt sind und ausschließlich mit Milch
und Milchaustauscher gefüttert werden,
Nachzucht: insgesamt abzugsfähig sind hinsichtlich der
Z 3 und 5 sowie hinsichtlich erteilter
Ausnahmebewilligungen je gehaltener Kuh ein
Jungrind im ersten Lebensjahr, sowie darüber
hinaus je gehaltener Kuh ein männliches Rind
bis 350 kg, das als sogenannter
Einstellstier gehalten und nicht im eigenen
Betrieb fertig gemästet wird, sowie ein
Jungochse bis 450 kg, der nicht im eigenen
Betrieb fertig gemästet wird,
Kühe: weibliche Rinder ab dem ersten Abkalben,
ausgenommen jene, die gemästet werden und
zum Schlachten bestimmt sind,
Mastrinder: männliche Rinder ab 220 kg, die zum
Schlachten bestimmt sind und keine
Mastkälber sind; dazu zählen auch die für
Zuchtzwecke bestimmten männlichen Rinder;
Kühe, die gemästet werden und zum Schlachten
bestimmt sind,
Masthühner: männliche und weibliche Jungtiere, die zum
Schlachten bestimmt sind,
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn,
Junghennen: Hennen ab dem 15. Lebenstag bis zum ersten
Legebeginn.
(3) Für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs. 1 genannter Tiere durch denselben Betriebsinhaber - ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus Abs. 1 sich ergebenden Größen - nicht zulässig ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn
dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Vor Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung ist die Stellungnahme der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer einzuholen. Soll sich die Bewilligung auf die Haltung von Schweinen, Mastkälbern, Kühen oder männlichen Mastrindern beziehen, ist auch eine Stellungnahme der Kommission, soll sie sich auf die Haltung von Geflügel beziehen, ist auch eine des Beirates gemäß § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 579/1987, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen;
der Inhaber einer Bewilligung die Haltung anderer als der in der Bewilligung genannten Tierarten oder eine andere zahlenmäßige Zusammensetzung der bewilligten Tierarten beantragt (Umwandlung) und dadurch keine Vermehrung der bewilligten Bestände von Mastschweinen oder Zuchtsauen zu Lasten anderer Tierarten erfolgt; Umwandlungen bewilligter Bestände von Mastschweinen in Bestände von Zuchtsauen oder umgekehrt sind jedoch zulässig; ferner ist eine Bewilligung in sämtlichen Fällen nur dann zu erteilen, wenn im Umwandlungsantrag auf mindestens 15% des den Gesamtbestand von 100% übersteigenden bewilligten Bestandes (Überbestand) insgesamt verzichtet wird; ist der Inhaber einer Bewilligung nicht gleichzeitig Eigentümer des von einer Umwandlung betroffenen Betriebes, ist eine Bewilligung ferner nur dann zu erteilen, wenn sämtliche Eigentümer dieses Betriebes der beantragten Umwandlung schriftlich zugestimmt haben.
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist befristet zu erteilen, wenn dies vom Antragsteller beantragt wurde. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des tierhaltenden Betriebes und besteht für diesen Betrieb noch keine oder keine ausreichende Ausnahmebewilligung, so ist die Bewilligung bei Vorliegen der sonstigen nach Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen nur für die Dauer des Bestandes des Verfügungsrechtes über den tierhaltenden Betrieb zu befristen. Geht der tierhaltende Betrieb, für den eine befristete Bewilligung erteilt wurde, in das Eigentum des Bewilligungsinhabers während der Geltungsdauer der befristeten Bewilligung über, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Bewilligungsinhabers) anstelle der befristeten eine unbefristete Bewilligung zu erteilen.
(5) Unbeschadet des Abs. 3 ist bei Überschreitung der höchstzulässigen Tierbestände gemäß Abs. 1 von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eine Bewilligung in folgenden Fällen zu erteilen:
wenn infolge Verehelichung von Betriebsinhabern ihre Tierbestände gemäß Abs. 6 infolge gemeinsamer Benutzung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand überschritten wird und
wenn auf beiden Betrieben eine Haltungsbewilligung vorhanden ist, im Ausmaß der für die beiden Betriebe erteilten Bewilligungen oder
wenn nur auf einem der beiden Betriebe eine Haltungsbewilligung vorhanden ist, im Ausmaß der vorhandenen Bewilligung zuzüglich der auf dem anderen Betrieb vorhandenen Standplätze, höchstens jedoch im bewilligungsfreien Ausmaß, im Zeitpunkt der Eheschließung oder
wenn auf beiden Betrieben keine Haltungsbewilligung vorhanden ist, jeweils im Ausmaß der auf den beiden Betrieben vorhandenen Standplätze, höchstens jedoch bis zum bewilligungsfreien Ausmaß je Betrieb, im Zeitpunkt der Eheschließung;
wenn infolge einer vertraglich vereinbarten Übergabe eines weiteren tierhaltenden Betriebes an einen der nachfolgend aufgezählten Übernehmer oder an diesen und seinen Ehegatten oder an seinen Ehegatten durch gemeinsame Benutzung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, deren Tierbestände gemäß Abs. 6 zusammenzurechnen sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand überschritten wird. Übernehmer im vorstehenden Sinne sind Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des bisherigen Betriebsinhabers; zusätzlich ist dabei Z 1 lit. a bis c mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei Betrieben ohne Bewilligung hinsichtlich der Standplätze auf den Zeitpunkt der Übergabe abzustellen ist;
wenn infolge Erwerbs eines weiteren tierhaltenden Betriebes von Todes wegen durch den Betriebsinhaber, durch diesen und seinen Ehegatten oder durch seinen Ehegatten, durch die minderjährigen Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers sowie durch die am selben Betrieb lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers deren Tierbestände gemäß Abs. 6 infolge gemeinsamer Benutzung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand überschritten wird. Zusätzlich ist dabei Z 1 lit. a bis c mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei Betrieben ohne Bewilligung hinsichtlich der Standplätze auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen ist;
wenn infolge Verehelichung von Betriebsinhabern vor dem 1. Juli 1988 oder infolge einer vertraglich vereinbarten Übergabe eines weiteren tierhaltenden Betriebes an einen in Z 2 aufgezählten Übernehmer vor dem 1. Juli 1988 oder infolge Erwerbs eines weiteren tierhaltenden Betriebes von Todes wegen durch eine in Z 3 genannte Person vor dem 1. Juli 1988 deren Tierbestände gemäß Abs. 6 infolge gemeinsamer Benutzung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand überschritten wird und wenn auf beiden Betrieben eine Haltungsbewilligung vorhanden ist, im Ausmaß der für die beiden Betriebe erteilten Bewilligungen;
wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Einzelrichtmenge oder der Ehegatte des Eigentümers oder Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des Eigentümers auch Eigentümer eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes sind und die Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75a Abs. 1 Z 4 Marktordnungsgesetz 1985 beantragt wurde und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand an Kühen überschritten wird. Zusätzlich ist dabei Z 1 lit. a bis c mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Betrieben ohne Haltungsbewilligung hinsichtlich der Standplätze für Kühe auf den Zeitpunkt der Beantragung der Zusammenlegung von Einzelrichtmengen abzustellen ist.
(6) Mehrere Personen, die einen Betrieb gemeinsam bewirtschaften oder Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, gemeinsam benützen, gelten als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 3. Ebenso gilt eine Person, die mehrere Betriebe bewirtschaftet, als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 3. Das nur für einen bestimmten Zeitraum während eines Kalenderjahres gemeinsame Bestoßen von Almen und anderen Weideflächen durch Tiere verschiedener Besitzer gilt nicht als gemeinsame Bewirtschaftung im Sinne des ersten Satzes.
(6a) Gemäß Art. IV Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, erteilte Bewilligungen werden aufgehoben. Nach sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilte Bewilligungen bleiben davon unberührt.
(7) Ist eine natürliche Person als Inhaber eines tierhaltenden Betriebes im Ausmaß von mindestens 25 vH auch an einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes beteiligt, die selbst oder im Wege von Beteiligungen an anderen juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes über einen oder mehrere tierhaltende Betriebe verfügungsberechtigt ist, so gelten die beteiligte natürliche Person und die juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes als ein Betriebsinhaber.
(8) Natürliche Personen, die im Ausmaß von mindestens 25 vH an einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die selbst oder im Wege von Beteiligungen im Ausmaß von mindestens 25 vH an anderen juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes über einen oder mehrere tierhaltende Betriebe verfügungsberechtigt ist, beteiligt sind, haben mindestens einmal jährlich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Name, Anschrift, Art und Ausmaß der Beteiligung an den juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie umgehend jede Änderung der gemeldeten Daten zu melden.
(9) Eine erteilte Bewilligung (Haltungsbewilligung) gilt ausschließlich für die darin genannten Betriebsstandorte und geht auf den Betriebsnachfolger über. Sie erlischt,
hinsichtlich jener in Abs. 1 genannten Tierbestände, die während der letzten fünf Jahre in einem Ausmaß von weniger als 10 vH gehalten wurden,
wenn im Falle einer Auflösung des tierhaltenden Betriebes - etwa im Zuge eines Konkurses - eine Fortführung dieses Betriebes im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art nicht mehr möglich ist.
(9a) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid festzustellen, daß die erteilte Bewilligung (Haltungsbewilligung) auf den neuen Betriebsstandort übergeht.
(10) Abweichend von Abs. 9 kann eine Haltungsbewilligung auf Antrag des Betriebsinhabers bei der Bezirksverwaltungsbehörde für den gesamten Betrieb für die Dauer von fünf Jahren stillgelegt werden, wenn der Antrag binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt, ab dem die einer Haltungsbewilligung unterliegenden Tierbestände zur Gänze abgebaut wurden, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht wurde. Die Stillegung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen. In diesem Fall erlischt die erteilte Haltungsbewilligung bis zum Ablauf der Stillegungsfrist nicht. Eine Verlängerung der Stillegungsfrist um weitere fünf Jahre ist vor Erlöschen der Haltungsbewilligung auf Antrag des Betriebsinhabers zulässig und von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn dies zur Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden Betriebes notwendig erscheint und den Zielen des § 2 Abs. 1 nicht widerspricht. Werden die der Haltungsbewilligung unterliegenden Tierbestände nicht innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Stillegungsfrist wiederum im betroffenen Betrieb gehalten, erlischt die erteilte Haltungsbewilligung.
(11) Wird ein tierhaltender Betrieb mit einer erteilten Bewilligung zur Haltung größerer als in Abs. 1 angeführter Bestände in mehrere selbständige wirtschaftliche Einheiten, die an verschiedenen Standorten gelegen sind, aufgeteilt, so ist auf gemeinsamen Antrag des bisherigen sowie der künftigen Betriebsinhaber die erteilte Haltungsbewilligung entsprechend einer Vereinbarung sämtlicher Betriebsinhaber von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid auf die künftigen tierhaltenden Betriebe aufzuteilen. Diese Aufteilung ist nur dann zu bewilligen, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von sechs Monaten ab der erfolgten Aufteilung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wurde. Die Abs. 6 und 7 bleiben hievon unberührt.
(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Inhabers eines tierhaltenden Betriebes mit Bescheid festzustellen,
ob eine Betriebsnachfolge vorliegt,
ob und in welchem Umfang - insbesondere bei Betriebsteilung - eine Haltungsbewilligung für den tierhaltenden Betrieb vorliegt oder
ob eine Haltungsbewilligung erloschen ist.
(13) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, tierhaltende Betriebe auf die Einhaltung der sich aus den Abs. 1 und 3 bis 12 ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren.
(14) Organen, die mit der Überwachung der Abs. 1 bis 13 betraut sind,
ist bei Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen zu gestatten, die der Haltung der im Abs. 1 genannten Tiere dienen oder dienen können,
ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,
sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich die Anzahl der im Abs. 1 genannten und gehaltenen Tierbestände ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und
sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Zählung der einzelnen Tierbestände abwickeln zu können.
(15) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über das Ergebnis der Kontrollen bis Ende Mai des folgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Wege des Landeshauptmannes zu berichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die gesammelten Berichte unverzüglich an den Hauptausschuß des Nationalrates weiterzuleiten.
(16) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Landeshauptmann je eine Ausfertigung der gemäß Abs. 4 und 5 sowie Abs. 10 bis 12 erlassenen Erledigungen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß für Entscheidungen des Landeshauptmanns.
§ 13. (1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten:
400 Mastschweine
50 Zuchtsauen
130 Mastkälber
30 Kühe
100 Mastrinder
22 000 Masthühner
10 000 Legehennen
22 000 Junghennen
8 000 Truthühner.
(2) Im Sinne des Abs. 1 sind:
Mastschweine: Schweine über 30 kg, die weder Zuchtsauen
noch Zuchteber sind,
Zuchtsauen: weibliche Schweine ab erstem Decken;
weibliche Schweine, die im Herdebuch einer
auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften
anerkannten Züchtervereinigung
(Zuchtverband) eingetragen sind jedoch ab
dem ersten Abferkeln,
Mastkälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten
bestimmt sind und ausschließlich mit Milch
und Milchaustauscher gefüttert werden,
Nachzucht: insgesamt abzugsfähig sind hinsichtlich der
Z 3 und 5 sowie hinsichtlich erteilter
Ausnahmebewilligungen je gehaltener Kuh ein
Jungrind im ersten Lebensjahr, sowie darüber
hinaus je gehaltener Kuh ein männliches Rind
bis 350 kg, das als sogenannter
Einstellstier gehalten und nicht im eigenen
Betrieb fertig gemästet wird, sowie ein
Jungochse bis 450 kg, der nicht im eigenen
Betrieb fertig gemästet wird,
Kühe: weibliche Rinder ab dem ersten Abkalben,
ausgenommen jene, die gemästet werden und
zum Schlachten bestimmt sind,
Mastrinder: männliche Rinder ab 220 kg, die zum
Schlachten bestimmt sind und keine
Mastkälber sind; dazu zählen auch die für
Zuchtzwecke bestimmten männlichen Rinder;
Kühe, die gemästet werden und zum Schlachten
bestimmt sind,
Masthühner: männliche und weibliche Jungtiere, die zum
Schlachten bestimmt sind,
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn,
Junghennen: Hennen ab dem 15. Lebenstag bis zum ersten
Legebeginn.
(3) Für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs. 1 genannter Tiere durch denselben Betriebsinhaber - ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus Abs. 1 sich ergebenden Größen - nicht zulässig ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn
dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Vor Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung ist die Stellungnahme der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer einzuholen. Soll sich die Bewilligung auf die Haltung von Schweinen, Mastkälbern, Kühen oder männlichen Mastrindern beziehen, ist auch eine Stellungnahme der Kommission, soll sie sich auf die Haltung von Geflügel beziehen, ist auch eine des Beirates gemäß § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 579/1987, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen;
der Inhaber einer Bewilligung die Haltung anderer als der in der Bewilligung genannten Tierarten oder eine andere zahlenmäßige Zusammensetzung der bewilligten Tierarten beantragt (Umwandlung) und dadurch keine Vermehrung der bewilligten Bestände von Mastschweinen oder Zuchtsauen zu Lasten anderer Tierarten erfolgt; Umwandlungen bewilligter Bestände von Mastschweinen in Bestände von Zuchtsauen oder umgekehrt sind jedoch zulässig; ferner ist eine Bewilligung in sämtlichen Fällen nur dann zu erteilen, wenn im Umwandlungsantrag auf mindestens 15% des den Gesamtbestand von 100% übersteigenden bewilligten Bestandes (Überbestand) insgesamt verzichtet wird; ist der Inhaber einer Bewilligung nicht gleichzeitig Eigentümer des von einer Umwandlung betroffenen Betriebes, ist eine Bewilligung ferner nur dann zu erteilen, wenn sämtliche Eigentümer dieses Betriebes der beantragten Umwandlung schriftlich zugestimmt haben.
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist befristet zu erteilen, wenn dies vom Antragsteller beantragt wurde. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des tierhaltenden Betriebes und besteht für diesen Betrieb noch keine oder keine ausreichende Ausnahmebewilligung, so ist die Bewilligung bei Vorliegen der sonstigen nach Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen nur für die Dauer des Bestandes des Verfügungsrechtes über den tierhaltenden Betrieb zu befristen. Geht der tierhaltende Betrieb, für den eine befristete Bewilligung erteilt wurde, in das Eigentum des Bewilligungsinhabers während der Geltungsdauer der befristeten Bewilligung über, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Bewilligungsinhabers) anstelle der befristeten eine unbefristete Bewilligung zu erteilen.
(5) Unbeschadet des Abs. 3 ist bei Überschreitung der höchstzulässigen Tierbestände gemäß Abs. 1 von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eine Bewilligung in folgenden Fällen zu erteilen:
wenn infolge Verehelichung von Betriebsinhabern ihre Tierbestände gemäß Abs. 6 infolge gemeinsamer Benutzung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand überschritten wird und
wenn auf beiden Betrieben eine Haltungsbewilligung vorhanden ist, im Ausmaß der für die beiden Betriebe erteilten Bewilligungen oder
wenn nur auf einem der beiden Betriebe eine Haltungsbewilligung vorhanden ist, im Ausmaß der vorhandenen Bewilligung zuzüglich der auf dem anderen Betrieb vorhandenen Standplätze, höchstens jedoch im bewilligungsfreien Ausmaß, im Zeitpunkt der Eheschließung oder
wenn auf beiden Betrieben keine Haltungsbewilligung vorhanden ist, jeweils im Ausmaß der auf den beiden Betrieben vorhandenen Standplätze, höchstens jedoch bis zum bewilligungsfreien Ausmaß je Betrieb, im Zeitpunkt der Eheschließung;
wenn infolge einer vertraglich vereinbarten Übergabe eines weiteren tierhaltenden Betriebes an einen der nachfolgend aufgezählten Übernehmer oder an diesen und seinen Ehegatten oder an seinen Ehegatten durch gemeinsame Benutzung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, deren Tierbestände gemäß Abs. 6 zusammenzurechnen sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand überschritten wird. Übernehmer im vorstehenden Sinne sind Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des bisherigen Betriebsinhabers; zusätzlich ist dabei Z 1 lit. a bis c mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei Betrieben ohne Bewilligung hinsichtlich der Standplätze auf den Zeitpunkt der Übergabe abzustellen ist;
wenn infolge Erwerbs eines weiteren tierhaltenden Betriebes von Todes wegen durch den Betriebsinhaber, durch diesen und seinen Ehegatten oder durch seinen Ehegatten, durch die minderjährigen Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers sowie durch die am selben Betrieb lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers deren Tierbestände gemäß Abs. 6 infolge gemeinsamer Benutzung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand überschritten wird. Zusätzlich ist dabei Z 1 lit. a bis c mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei Betrieben ohne Bewilligung hinsichtlich der Standplätze auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen ist;
wenn infolge Verehelichung von Betriebsinhabern vor dem 1. Juli 1988 oder infolge einer vertraglich vereinbarten Übergabe eines weiteren tierhaltenden Betriebes an einen in Z 2 aufgezählten Übernehmer vor dem 1. Juli 1988 oder infolge Erwerbs eines weiteren tierhaltenden Betriebes von Todes wegen durch eine in Z 3 genannte Person vor dem 1. Juli 1988 deren Tierbestände gemäß Abs. 6 infolge gemeinsamer Benutzung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand überschritten wird und wenn auf beiden Betrieben eine Haltungsbewilligung vorhanden ist, im Ausmaß der für die beiden Betriebe erteilten Bewilligungen;
wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Einzelrichtmenge oder der Ehegatte des Eigentümers oder Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des Eigentümers auch Eigentümer eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes sind und die Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75a Abs. 1 Z 4 Marktordnungsgesetz 1985 beantragt wurde und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand an Kühen überschritten wird. Zusätzlich ist dabei Z 1 lit. a bis c mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Betrieben ohne Haltungsbewilligung hinsichtlich der Standplätze für Kühe auf den Zeitpunkt der Beantragung der Zusammenlegung von Einzelrichtmengen abzustellen ist.
(6) Mehrere Personen, die einen Betrieb gemeinsam bewirtschaften oder Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, gemeinsam benützen, gelten als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 3. Ebenso gilt eine Person, die mehrere Betriebe bewirtschaftet, als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 3. Das nur für einen bestimmten Zeitraum während eines Kalenderjahres gemeinsame Bestoßen von Almen und anderen Weideflächen durch Tiere verschiedener Besitzer gilt nicht als gemeinsame Bewirtschaftung im Sinne des ersten Satzes.
(6a) Gemäß Art. IV Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, erteilte Bewilligungen werden aufgehoben. Nach sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilte Bewilligungen bleiben davon unberührt.
(7) Ist eine natürliche Person als Inhaber eines tierhaltenden Betriebes im Ausmaß von mindestens 25 vH auch an einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes beteiligt, die selbst oder im Wege von Beteiligungen an anderen juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes über einen oder mehrere tierhaltende Betriebe verfügungsberechtigt ist, so gelten die beteiligte natürliche Person und die juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes als ein Betriebsinhaber.
(8) Natürliche Personen, die im Ausmaß von mindestens 25 vH an einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die selbst oder im Wege von Beteiligungen im Ausmaß von mindestens 25 vH an anderen juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes über einen oder mehrere tierhaltende Betriebe verfügungsberechtigt ist, beteiligt sind, haben mindestens einmal jährlich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Name, Anschrift, Art und Ausmaß der Beteiligung an den juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie umgehend jede Änderung der gemeldeten Daten zu melden.
(9) Eine erteilte Bewilligung (Haltungsbewilligung) gilt ausschließlich für die darin genannten Betriebsstandorte und geht auf den Betriebsnachfolger über. Sie erlischt,
hinsichtlich jener in Abs. 1 genannten Tierbestände, die während der letzten fünf Jahre in einem Ausmaß von weniger als 10 vH gehalten wurden,
wenn im Falle einer Auflösung des tierhaltenden Betriebes - etwa im Zuge eines Konkurses - eine Fortführung dieses Betriebes im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art nicht mehr möglich ist.
(9a) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid festzustellen, daß die erteilte Bewilligung (Haltungsbewilligung) auf den neuen Betriebsstandort übergeht.
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