Bundesgesetz mit dem wirtschaftspolitische und ernährungswirtschaftliche Maßnahmen auf dem Gebiete der Viehwirtschaft getroffen werden (Viehwirtschaftsgesetz 1983)
(10) Abweichend von Abs. 9 kann eine Haltungsbewilligung auf Antrag des Betriebsinhabers bei der Bezirksverwaltungsbehörde für den gesamten Betrieb für die Dauer von fünf Jahren stillgelegt werden, wenn der Antrag binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt, ab dem die einer Haltungsbewilligung unterliegenden Tierbestände zur Gänze abgebaut wurden, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht wurde. Die Stillegung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen. In diesem Fall erlischt die erteilte Haltungsbewilligung bis zum Ablauf der Stillegungsfrist nicht. Eine Verlängerung der Stillegungsfrist um weitere fünf Jahre ist vor Erlöschen der Haltungsbewilligung auf Antrag des Betriebsinhabers zulässig und von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn dies zur Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden Betriebes notwendig erscheint und den Zielen des § 2 Abs. 1 nicht widerspricht. Werden die der Haltungsbewilligung unterliegenden Tierbestände nicht innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Stillegungsfrist wiederum im betroffenen Betrieb gehalten, erlischt die erteilte Haltungsbewilligung.
(11) Wird ein tierhaltender Betrieb mit einer erteilten Bewilligung zur Haltung größerer als in Abs. 1 angeführter Bestände in mehrere selbständige wirtschaftliche Einheiten, die an verschiedenen Standorten gelegen sind, aufgeteilt, so ist auf gemeinsamen Antrag des bisherigen sowie der künftigen Betriebsinhaber die erteilte Haltungsbewilligung entsprechend einer Vereinbarung sämtlicher Betriebsinhaber von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid auf die künftigen tierhaltenden Betriebe aufzuteilen. Diese Aufteilung ist nur dann zu bewilligen, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von sechs Monaten ab der erfolgten Aufteilung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wurde. Die Abs. 6 und 7 bleiben hievon unberührt.
(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Inhabers eines tierhaltenden Betriebes mit Bescheid festzustellen,
ob eine Betriebsnachfolge vorliegt,
ob und in welchem Umfang - insbesondere bei Betriebsteilung - eine Haltungsbewilligung für den tierhaltenden Betrieb vorliegt oder
ob eine Haltungsbewilligung erloschen ist.
(13) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, tierhaltende Betriebe auf die Einhaltung der sich aus den Abs. 1 und 3 bis 12 ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren.
(14) Organen, die mit der Überwachung der Abs. 1 bis 13 betraut sind,
ist bei Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen zu gestatten, die der Haltung der im Abs. 1 genannten Tiere dienen oder dienen können,
ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,
sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich die Anzahl der im Abs. 1 genannten und gehaltenen Tierbestände ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und
sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Zählung der einzelnen Tierbestände abwickeln zu können.
(15) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 664/1994)
(16) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Landeshauptmann je eine Ausfertigung der gemäß Abs. 4 und 5 sowie Abs. 10 bis 12 erlassenen Erledigungen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß für Entscheidungen des Landeshauptmanns.
§ 13a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 381/1991)
§ 13a. (1) Ab dem 1. Juli 1994 dürfen abweichend von § 13 Abs. 1 Inhaber von Betrieben folgende Tierbestände ohne Bewilligung halten:
1 000 Mastschweine
125 Zuchtsauen
325 Mastkälber
75 Kühe
250 Mastrinder
55 000 Masthühner
25 000 Legehennen
55 000 Junghennen
20 000 Truthühner.
(2) Soweit in Bestimmungen auf § 13 Abs. 1 verwiesen wird, ist ab dem 1. Juli 1994 § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13a anzuwenden.
§ 13b. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 381/1991)
§ 13c. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 381/1991)
§ 13d. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 381/1991)
§ 13e. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 381/1991)
§ 13f. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 381/1991)
§ 13g. Alle Daten, die in Vollziehung der §§ 13, 13h und 13i ermittelt werden, einschließlich der von Inhabern tierhaltender Betriebe zu führenden Aufzeichnungen, dürfen nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden behördlichen Aufgaben herangezogen werden.
§ 13h. (1) Inhaber von Handelsställen sind von den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 12 ausgenommen.
(2) Unter Handelsstall ist ein tierhaltender Betrieb, der nur zur kurzfristigen Verwahrung der in § 13 Abs. 1 genannten Tiere dient, zu verstehen, dessen Inhaber dem Landesgremium des Viehhandels der jeweiligen Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehört und diese Tiere im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit vorübergehend zum Zwecke der ehestmöglichen Weitergabe in diesem Betrieb hält.
§ 13i. Werden tierhaltende Betriebe im Sinne des § 13 von Körperschaften öffentlichen Rechtes oder Universitäten auf Grund ihres gesetzlich oder statutenmäßig übertragenen Wirkungsbereiches ausschließlich zu Zwecken der Forschung oder Leistungsprüfung betrieben, so ist diesen im hiefür erforderlichen Ausmaß eine Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 zu erteilen. Die für die Behandlung von Anträgen im § 13 Abs. 3 Z 1 letzter Satz enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen entfällt.
§ 14. Die Erträge aus dem Importausgleich, dem Exportausgleich und dem Verfall von Sicherstellungen sind Einnahmen des Bundes und für die im § 2 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden.
§ 15. (1) Zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Ziele des § 2 Abs. 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung die Zuständigkeit in den der Kommission durch dieses Bundesgesetz übertragenen Angelegenheiten an sich ziehen.
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 sind die Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übergeht, genau zu bezeichnen. Die Verordnungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ist in dem in der Verordnung angegebenen Umfang mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag gegeben. Sie erlischt sechs Wochen ab der Kundmachung.
(3) Sofern eine Verordnung nach Abs. 1 eine Einfuhrregelung zum Gegenstand hat, so hat sie jene Importmenge vorzusehen, die zur Deckung des in Betracht kommenden 6-Wochen-Bedarfes erforderlich ist. Hat eine Verordnung nach Abs. 1 eine Ausfuhrregelung zum Gegenstand, so hat sie jene Exportmenge vorzusehen, die für die in Betracht kommenden sechs Wochen zur Stabilisierung der Preise für Schlachttiere und tierische Produkte notwendig ist.
(4) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist einer kurzfristigen Begutachtung zu unterziehen.
(5) Soweit in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übergegangen ist, Verordnungen zu erlassen oder öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen sind, sind diese im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen.
§ 16. (1) Die Kommission wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichtet. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Kommission obliegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(1a) Die Kommission und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben vorzusorgen, daß der AMA (Agrarmarkt Austria) alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die diese zur Fortführung der Aufgaben der Kommission und deren Unterkommission benötigt, ab dem 1. Juli 1993 zur Verfügung stehen.
(2) Die Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Von den Kommissionsmitgliedern sind namhaft zu machen
drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
drei Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende-Stellvertreter, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund,
drei Mitglieder, darunter der zweite Vorsitzende-Stellvertreter, von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
drei Mitglieder, darunter der dritte Vorsitzende-Stellvertreter, von der Bundesarbeitskammer.
(3) Kommissionsmitglied kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Namhaftmachung von Kommissionsmitgliedern erforderlich, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern. Bei den dieser Aufforderung gemäß namhaft gemachten Personen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie den Erfordernissen des Abs. 3 entsprechen. Ist dies der Fall, so hat er die namhaft gemachten Personen unverzüglich auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind. Kommt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jedoch zu der Auffassung, daß die Voraussetzungen des Abs. 3 bei einer namhaft gemachten Person nicht gegeben sind, so hat er die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
(5) Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung gemäß Abs. 4 innerhalb von vier Wochen nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Kommissionsmitglieder zu bestellen.
(6) In gleicher Weise ist für die Kommission eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen werden können. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters des Vorsitzenden hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitgliedes.
(7) Die Mitgliedschaft zur Kommission erlischt, wenn
jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,
Umstände eintreten, auf Grund derer die Mitgliedschaft einer Person zur Kommission gemäß Abs. 3 ausgeschlossen ist,
das Mitglied auf seine Funktion verzichtet.
Wenn die Voraussetzungen der Z 2 vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von Amts wegen, in den übrigen Fällen auf Antrag der Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, oder des Mitgliedes selbst zu entscheiden, ob die Mitgliedschaft erloschen ist.
§ 17. (1) Der Vorsitzende und die Vorsitzenden-Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt wird.
(2) Das Amt der übrigen Kommissionsmitglieder und der Ersatzmitglieder ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie die Sitzungsgelder sind in der Geschäftsordnung festzulegen.
§ 18. (1) Den Vorsitz in den Sitzungen der Kommission führt der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung ein Vorsitzender-Stellvertreter. Der Vorsitzende wird der Reihenfolge nach vom ersten, zweiten oder dritten Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich, die vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem Vorsitzenden-Stellvertreter gegeben werden. Ist der Vorsitzende verhindert, so rücken die weiteren Stellvertreter in der im § 16 Abs. 2 vorgesehenen Reihenfolge nach. Bescheide über die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen zeichnet der Vorsitzende allein, wobei im Verhinderungsfall seine Stellvertreter wie bei der Vorsitzführung nachrücken.
(2) Die Vertretung der Beschlüsse der Kommission nach außen obliegt dem Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung einem Vorsitzenden-Stellvertreter.
§ 19. (1) Die Kommission hat eine Unterkommission zu bestellen, die aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie sechs weiteren Mitgliedern der Kommission besteht, wobei insgesamt je zwei Personen dem in § 16 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Personenkreis anzugehören haben. Die §§ 16 Abs. 6, 17,18 Abs. 1 erster und zweiter Satz und 18 Abs. 2 gelten hinsichtlich der Unterkommission sinngemäß. Die Kommission kann der Unterkommission die ihr obliegenden Angelegenheiten übertragen, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
(2) Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt, sind
die Kommission bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter befinden muß, und
die Unterkommission bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter befinden muß,
(3) Kommissionsmitglieder sind in Angelegenheiten, die unmittelbar zum Vor- oder Nachteil eines Unternehmens sind, das ihnen gehört, dem sie als Geschäftsführer oder Mitarbeiter angehören oder dessen Bevollmächtigte sie sind, von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen.
(4) Die Tätigkeit der Kommission und der Unterkommission ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Kommission zu beschließen ist und der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bedarf.
§ 19a. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission und zur Unterkommission erlischt mit 30. Juni 1993.
§ 20. (1) Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im § 1 genannten Waren, ausgenommen Waren der Nummer 0208 und der Unternummer 021090 C2 des Zolltarifs, soweit sie von den in der Nummer 0106 des Zolltarifs erfaßten Tieren stammen, ist ein Beitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags beträgt
für Ein- oder Ausfuhren, die bis einschließlich 30. Juni 1991 durchgeführt werden, 0,4 vH und
für Ein- oder Ausfuhren, die ab 1. Juli 1991 durchgeführt werden, 0,6 vH
(2) Die Erträge aus diesen Beiträgen sind bis einschließlich 30. Juni 1993 Einnahmen des Bundes und ab 1. Juli 1993 Einnahmen der AMA (Agrarmarkt Austria). Die Erhebung des Beitrags obliegt den Zollämtern; für die Erhebung dieses Beitrags gelten die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß.
§ 20. (1) Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im § 1 genannten Waren, ausgenommen Waren der Nummer 0208 und der Unternummer 021090 C2 des Zolltarifs, soweit sie von den in der Nummer 0106 des Zolltarifs erfaßten Tieren stammen, ist ein Beitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags beträgt
für Ein- oder Ausfuhren, die bis einschließlich 30. Juni 1991 durchgeführt werden, 0,4 vH und
für Ein- oder Ausfuhren, die ab 1. Juli 1991 durchgeführt werden, 0,6 vH
(2) Die Erträge aus diesen Beiträgen sind bis einschließlich 30. Juni 1993 Einnahmen des Bundes und ab 1. Juli 1993 Einnahmen der AMA (Agrarmarkt Austria). Die Erhebung des Beitrags obliegt den Zollämtern; für die Erhebung dieses Beitrags gelten die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.
§ 21. Die Kommission und die Unterkommission haben Verordnungen und Verlautbarungen in einem von ihnen herauszugebenden Verlautbarungsblatt kundzumachen. Verordnungen treten am dritten Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht in der Verordnung ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens festgesetzt ist.
§ 22. (1) Die Kommission und die Unterkommission haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(2) Gegen Bescheide der Kommission und der Unterkommission in den Angelegenheiten der §§ 5, 6 und 7 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Gegen sonstige Bescheide der Kommission und der Unterkommission ist die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
§ 23. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen der Kommission und der Unterkommission einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen; diese müssen mit fachlichen Angelegenheiten der Viehwirtschaft befaßt (fachliche Vertretung) oder rechtskundig sein (rechtliche Vertretung); mit der fachlichen Vertretung dürfen auch Bedienstete betraut werden, zu deren Aufgaben die Führung der Geschäfte der Kommission (§ 16 Abs. 1) gehört. Weiters sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen einzuladen, die sich durch je einen Bediensteten ihres Bundesministeriums vertreten lassen können. Den genannten Bundesministern beziehungsweise ihren Vertretern kommt bei den Sitzungen beratende Stimme zu.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt - für Finanzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jeden Einspruch unverzüglich den genannten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Falls die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen nach Erhebung des Einspruches versagt wird, gilt sie als erteilt.
(3) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf ein Beschluß nur durchgeführt werden, wenn die im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung versagt wird.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf der Kommission und der Unterkommission eine Weisung (Art. 20 Abs. 1 B-VG) nur erteilen, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten handelt, überdies der Bundesminister für Finanzen der Weisung zugestimmt haben.
(5) Die in den Abs. 1, 2 und 4 vorgesehene
Mitwirkung beziehungsweise Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt ab dem 1. Jänner 1992.
§ 24. (1) Die Mitglieder der Kommission und die Ersatzmitglieder sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(2) Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung der im Abs. 1 bestimmten Geheimhaltungspflicht.
§ 25. Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 26. (1) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, der Kommission verarbeitete Daten betreffend den Außenhandel mit Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, Daten betreffend viehabsatzfördernde Maßnahmen sowie Daten betreffend die Tierhaltung zu übermitteln, sofern diese von der Kommission für die Besorgung ihrer Aufgaben benötigt werden.
(3) Die Kommission hat über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten betreffend den Inhalt von Bescheiden, mit denen Import- und Exportausgleiche festgestellt werden, sowie Daten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 oder § 13 stehen, zu übermitteln, soweit diese vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für Angelegenheiten des Außenhandels, für Belange der Tierhaltung, für viehabsatzfördernde Maßnahmen oder für Vorhaben auf dem Gebiet der einschlägigen Statistik benötigt werden.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Bezirksverwaltungsbehörden die ihm verfügbaren und für die Durchführung der Kontrollen nach § 13 Abs. 13 erforderlichen einzelbetrieblichen Daten der zu kontrollierenden Betriebe aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) in geeigneter Form zu übermitteln. Diese Daten dürfen von den Bezirksverwaltungsbehörden ausschließlich für diese Kontrollzwecke benützt werden.
§ 27. (1) Wer entgegen den §§ 5 und 6 Waren im Wert bis zu 200 000 S in das Zollinland oder das Zollausland verbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.
(2a) Wer vorsätzlich durch Handlungen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unrichtige Angaben bewirkt, daß Bewilligungen gemäß § 5 oder § 6 zu Unrecht erteilt werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 250 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer einer Verordnung gemäß § 2a oder § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung gemäß § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 8, § 13 Abs. 8 oder Abs. 14 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist ebenso zu bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung dadurch erschleicht, daß er in Verfahren nach § 5 Abs. 3 zu Preisen anbietet, die unter den Einstandspreisen liegen. Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer Tiere ohne die gemäß § 13 erforderliche Bewilligung hält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 S bis 200 000 S zu bestrafen.
§ 27. (1) Wer entgegen den §§ 5 und 6 Waren im Wert bis zu 200 000 S in das Zollinland oder das Zollausland verbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.
(2a) Wer vorsätzlich durch Handlungen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unrichtige Angaben bewirkt, daß Bewilligungen gemäß § 5 oder § 6 zu Unrecht erteilt werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 250 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer einer Verordnung gemäß § 2a oder § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung gemäß § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 3 und Abs. 5, § 8, § 13 Abs. 8 oder Abs. 14 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübetretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist ebenso zu bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung dadurch erschleicht, daß er in Verfahren nach § 5 Abs. 3 zu Preisen anbietet, die unter den Einstandspreis liegen. Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer Tiere ohne die gemäß § 13 erforderliche Bewilligung hält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 S bis 200 000 S zu bestrafen.
§ 27a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht derjenige, der durch unrichtige Angaben bewirkt, daß der Import- oder Exportausgleich zu niedrig festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des Betrages, um den der Import- oder Exportausgleich zu niedrig festgestellt wurde, zu bestrafen.
(1a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht derjenige, der entgegen den gemäß § 2a festgelegten Zurichtungsnormen zurichtet und ein zu geringes Schlachtgewicht feststellt, sodaß ein zu niedriges Entgelt ausbezahlt wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zum Einfachen, bei Vorsatz bis zum Zweifachen des vorenthaltenen Entgeltes zu bestrafen. Die dabei verhängte Geldstrafe darf höchstens 500 000 S betragen.
(2) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei Vorsatz eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 27b. (1) Wer entgegen den §§ 5 oder 6 Waren im Wert von mehr als 200 000 S in das Zollinland oder das Zollausland, wenn auch nur fahrlässig, verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.
(2) Zugleich hat das Gericht diese Ware, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem zu diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden erworben hat und keine Kenntnis davon hatte, daß sie mißbräuchlich ins Inland beziehungsweise Ausland verbracht worden ist.
§ 27c. Die Kommission ist von den Verwaltungsstrafbehörden über den Ausgang der bei ihnen gemäß § 27a Abs. 1a anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
§ 27d. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 10 Abs. 7 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 5 Abs. 10 und 11, des § 6 Abs. 6 und des § 14 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 23 Abs. 1 die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen,
hinsichtlich des § 6 Abs. 5 vorletzter Satz, des § 6a, des § 10 Abs. 10, des § 10 Abs. 11 vorletzter Satz, des § 11 Abs. 1 erster Satz, des § 11 Abs. 5, des § 11 Abs. 6 sowie des § 12 letzter Satz die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen,
hinsichtlich des § 23 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 8 - soweit er sich auf die Zuständigkeit der Zollämter bezieht - § 10 Abs. 9, des § 10 Abs. 11 erster Satz, des § 10 Abs. 12, des § 10 Abs. 13, des § 10a, des § 11 Abs. 4 und des § 20 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 24 Abs. 2 und des § 27b der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für Finanzen bzw. die Bundesregierung und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, und im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II bis IV des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 25 und Abs. 3 Z 16, BGBl. I Nr. 2/2008,
als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 264/1984 und 325/1987 sowie der Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 30 und Abs. 3 Z 19, BGBl. I Nr. 2/2008,
als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 32 und Abs. 3 Z 20, BGBl. I Nr. 2/2008,
als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 33 und Abs. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 2/2008,
als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 34 und Abs. 3 Z 22, BGBl. I Nr. 2/2008,
als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 264/1984, 325/1987, 332/1988, 358/1989, 424/1990, der Kundmachung BGBl. Nr. 714/1990 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 381/1991 und 396/1991 sowie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 52 und Abs. 3 Z 27, BGBl. I Nr. 2/2008,
als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 54 und Abs. 3 Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008,
als nicht mehr geltend festgestellt.
ABSCHNITT II
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 57 und Abs. 3 Z 29, BGBl. I Nr. 2/2008,
als nicht mehr geltend festgestellt.
Abschnitt II
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.
Artikel III
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
(1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 3 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die bis 31. Dezember 1988 beim zuständigen Landeshauptmann infolge der Zusammenrechnung der Tierbestände von natürlichen und jurstischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes gemäß § 13 Abs. 7 in der genannten Fassung gestellt werden, sind vom Landeshauptmann nach Maßgabe der in den jeweiligen Betrieben am 1. Juli 1988 vorhandenen Standplätze im bewilligungsfreien Umfang der nach § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung gehaltenen Tierarten sowie unter Wahrung der für diese Betriebe bereits erteilten Bewilligungen zu erteilen. Die für die Behandlung von Anträgen im § 13 Abs. 3 letzter Satz in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen entfällt. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft je eine Ausfertigung der erteilten Bewilligungen zu übermitteln.
(2) Bis 31. Dezember 1988 beim zuständigen Landeshauptmann gestellte Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 3 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes zur Haltung von mehr als 8 000, höchstens jedoch 12 000 Truthühnern sind von diesem nach Maßgabe der im jeweiligen Betrieb am 1. Juli 1988 vorhandenen Standplätze für diese Tierart sowie für die sonstigen im bisher bewilligungsfreien Umfang gehaltenen Tierarten nach Maßgabe der hiefür vorhandenen Standplätze nach § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung zu bewilligen. Die für die Behandlung von Anträgen im § 13 Abs. 3 letzter Satz in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen entfällt. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft je eine Ausfertigung der erteilten Bewilligungen zu übermitteln. Bereits erteilte Bewilligungen für das Halten größerer als im § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung angeführter Tierarten mit Ausnahme der Truthühner werden hievon nicht berührt.
(3) Inhabern von tierhaltenden Betrieben, die auf Grund des Artikels IV der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, einen Antrag nach dem 31. Dezember 1987, jedoch noch vor dem 1. April 1988 beim zuständigen Landeshauptmann gestellt oder die nach dem 31. Dezember 1987, jedoch noch vor dem 1. April 1988 beim zuständigen Amt der Landesregierung zwecks Antragstellung nach dieser Bestimmung vorgesprochen haben, ist bei Erfüllung der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen eine Bewilligung vom zuständigen Landeshauptmann zu erteilen. Sofern in diesen Fällen bereits eine nicht zugunsten der Antragsteller ergangene Entscheidung einer Behörde erlassen wurde, ist dieses Verfahren vom zuständigen Landeshauptmann wieder aufzunehmen und tritt die bisherige Entscheidung mit der Erlassung eines Bescheides gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes außer Kraft. Anhängige Verfahren im Rahmen einer Berufung sind ohne weitere Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde einzustellen und die Verfahrensunterlagen dem zuständigen Landeshauptmann zur neuerlichen Entscheidung zu übermitteln.
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.
Artikel III
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
§ 13 Abs. 5 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 332, ist auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen eine Verehelichung in der Zeit zwischen dem 24. Juli 1987 und dem 30. Juni 1988 erfolgte. Diesbezügliche Anträge sind bis 31. Dezember 1989 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.
Artikel IV
(Anm.: zu BGBl. Nr. 621/1983)
(1) Bis 31. Dezember 1987 beim zuständigen Landeshauptmann gestellte Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 2 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes zur Haltung von Kühen und männlichen Mastrindern sind von diesem nach Maßgabe der im jeweiligen Betrieb am 1. Juli 1987 vorhandenen Standplätze für diese Tierarten sowie für die sonstigen im bisher bewilligungsfreien Umfang gehaltenen Tierarten nach § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung zu bewilligen. Bereits erteilte Bewilligungen für das Halten anderer im § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung genannten Tierarten als Kühe und männliche Mastrinder werden hievon nicht berührt. Die für die Behandlung von Anträgen im § 13 Abs. 2 letzter Satz in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen ist nicht anzuwenden. Der Landeshauptmann hat an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erteilten Bewilligungen zu übermitteln.
(2) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 2 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die bis 31. Dezember 1987 beim zuständigen Landeshauptmann infolge der Zusammenrechnung der Tierbestände des Betriebsinhabers, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie seiner am selben Betrieb lebenden großjährigen Wahlkinder (§ 13 Abs. 3 in der genannten Fassung) gestellt werden, sind vom Landeshauptmann nach Maßgabe der in den jeweiligen Betrieben vorhandenen Standplätze im bewilligungsfreien Umfang der nach § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung gehaltenen Tierarten sowie unter Wahrung der für diese Betriebe bereits erteilten Bewilligungen zu erteilen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
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