INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN 1983 samt Anlagen
Sprachen
Englisch, Französisch, Portugiesisch, Spanisch
Vertragsparteien
Angola 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Äquatorialguinea 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Äthiopien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Australien 251/1984 Belgien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993R 355, 742/1994 R 363 Benin 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Bolivien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Brasilien 251/1984, 530/1985, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Burundi 251/1984,511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Costa Rica 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Côte d’Ivoire 511/1990 R 347, 663/1992 R 352,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Dänemark 251/1984, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Deutschland 663/1992R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Deutschland/BRD 251/1984,511/1990 R 347 Dominikanische R 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Ecuador 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Elfenbeinküste 251/1984 ElSalvador 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 EWG 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Fidschi 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Finnland 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Frankreich 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Gabun 251/1984, 511/1990 R 347,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Ghana 251/1984, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 742/1994 R 363 Griechenland 251/1984, 511/1990 R347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Großbritannien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R363 Guatemala 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R355, 742/1994 R 363 Guinea 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Haiti 251/1984, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Honduras 251/1984,511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Indien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Indonesien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Irland 251/1984, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Italien 251/1984,530/1985, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R363 Jamaika 251/1984, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Japan 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Jugoslawien 251/1984 Kamerun 251/1984, 511/1990 R347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Kanada 251/1984, 511/1990 R 347 Kenia 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Kolumbien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Kongo 251/1984, 742/1994 R 363 Kuba 530/1985, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R363 Liberia 251/1984, 511/1990 R 347 Luxemburg 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Madagaskar 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R363 Malawi 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Mexiko 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Neuseeland 251/1984 Nicaragua 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Niederlande 251/1984, 530/1985, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Nigeria 530/1985, 511/1990 R 347, 742/1994 R 363 Norwegen 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Panama 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Papua-Neuguinea 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Paraguay 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Peru 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Philippinen 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Portugal 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Rwanda 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Sambia 530/1985, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 742/1994 R 363 Schweden 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Schweiz 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Sierra Leone 251/1984, 511/1990 R 347, 664/1993 R 355 Simbabwe 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Singapur 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Spanien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Sri Lanka 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Tansania 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Thailand 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Togo 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Trinidad/Tobago 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 742/1994 R 363 Uganda 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 USA 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Venezuela 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Vietnam 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Zaire 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Zentralafrikanische R 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 *Zypern 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. März 1984 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 61 Absatz 2 am 1. Oktober 1983 vorläufig in Kraft getreten.
Außer Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind diesem beigetreten oder haben Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt:
Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Australien, Belgien, Benin, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland,Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kongo, Kostarika, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln und Niue), Niederlande, Nikaragua, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rwanda, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Guernsey und Jersey), Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht werden.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Regierungen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind
in Anerkennung der außergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse – und damit die Fortführung ihrer Entwicklungsprogramme auf sozialem und wirtschaftlichen Gebiet – weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind,
in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit im Kaffeehandel die Umgestaltung und Entwicklung der Wirtschaft der Kaffee-Erzeugerländer fördern, die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Erzeugern und Verbrauchern verbessern und einen steigenden Kaffeeverbrauch ermöglichen wird,
in der Erkenntnis, daß es wünschenswert ist, ein Mißverhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch zu vermeiden, das zu ausgeprägten, sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher schädlichen Preisschwankungen führen kann,
in der Überzeugung, daß internationale Maßnahmen dazu beitragen können, die Auswirkungen eines solchen Mißverhältnisses aufzuheben und den Erzeugern eine angemessene Ertragslage durch lohnende Preise zu sichern,
in Kenntnis der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit auf Grund der Durchführung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen 1962, 1968 und 1976 gezogen worden sind, wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I - ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Ziel dieses Übereinkommens ist es,
(1) einen angemessenen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf
dem Weltmarkt zu erreichen, der den Verbrauchern eine ausreichende
Versorgung mit Kaffee zu angemessenen Preisen und den Erzeugern den
Absatz von Kaffee zu lohnenden Preisen sichert und auf lange Sicht zu
einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch führt;
(2) übermäßige Schwankungen der weltweiten Versorgung, der Vorräte
und Preise zu verhindern, die sowohl für die Erzeuger als auch für
die Verbraucher schädlich sind;
(3) zur Entwicklung der Produktivkräfte sowie zur Förderung und
Aufrechterhaltung der Beschäftigung und der Einkünfte in
den Mitgliedsländern beizutragen und dadurch gerechte Löhne,
einen höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen
herbeizuführen;
(4) die Kaufkraft der Kaffee-Ausfuhrländer dadurch zu erhöhen, daß
die Preise den Bedingungen des Absatzes 1 entsprechen und der
Verbrauch gesteigert wird;
(5) den Kaffeeverbrauch auf jede mögliche Weise zu fördern und zu
steigern;
(6) angesichts der Beziehungen zwischen Kaffeehandel und
wirtschaftlicher Stabilität der Märkte für industrielle
Erzeugnisse die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
weltweiten Probleme betreffend den Kaffee allgemein zu fördern.
Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Handelspolitik so zu führen, daß die im Artikel 1 genannten Ziele erreicht werden können. Sie verpflichten sich ferner, diese Ziele durch die genaue Einhaltung der Verpflichtungen und Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erreichen.
(2) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit, Maßnahmen zu
ergreifen, die die Preise auf einem Niveau halten, das den
Erzeugern ein angemessenes Entgelt sichert, und die sicherstellen
sollen, daß die Kaffee-Verbraucherpreise eine wünschenswerte
Steigerung des Verbrauches nicht behindern. Bei der Erreichung
solcher Ziele enthalten sich die Mitglieder multilateraler
Handlungen, die Auswirkungen auf den Kaffeepreis haben könnten.
(3) Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, staatliche Maßnahmen weder
zu ergreifen noch aufrechtzuerhalten, die den Kaffeeverkauf an
Nichtmitglieder zu wirtschaftlich günstigeren Bedingungen ermöglichen
würden als die Bedingungen, die sie Einfuhr-Mitgliedern unter
Berücksichtigung üblicher Handelspraktiken zur selben Zeit anzubieten
bereit sind.
(4) Der Rat überprüft in bestimmten Zeitabständen die Einhaltung der
Bestimmungen des Absatzes 3 und kann von den Mitgliedern gemäß
```
Artikel 53 entsprechende Informationen verlangen.
```
(5) Die Mitglieder anerkennen, daß Ursprungszeugnisse eine
wesentliche Informationsquelle hinsichtlich des Kaffeehandels
darstellen. In Zeiträumen, in denen Quoten aufgehoben sind,
sind die Ausfuhr-Mitglieder für die Gewährleistung der
vorschriftsmäßigen Verwendung von Ursprungszeugnissen
verantwortlich. Einfuhr-Mitglieder haben jedoch, wenn sie auch
nicht verpflichtet sind, zu verlangen, daß Kaffeesendungen von
Zeugnissen begleitet werden, wenn Quoten nicht in Kraft sind, mit
der Organisation bei der Einziehung und Prüfung von Zeugnissen
betreffend Kaffeesendungen, die sie von
Ausfuhr-Mitgliedsländern erhalten haben, weitestgehend
zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, daß Informationen im
größtmöglichen Umfang allen Mitgliedern zur Verfügung stehen.
KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
(1) „Kaffee'' die Bohnen und Früchte des Kaffeestrauches,
gleichgültig ob ungeschält oder geschält, roh oder geröstet, und
einschließlich des gemahlenen, koffeinfreien, flüssigen oder
löslichen Kaffees. Diese Begriffe haben folgende Bedeutung:
als „Rohkaffee'' wird jeglicher Kaffee in der Form einer bloßen Bohne vor dem Rösten bezeichnet;
```
als „getrocknete Kaffeefrucht'' wird die getrocknete Frucht des
```
Kaffeestrauches bezeichnet; um den Gegenwert der getrockneten
Kaffeefrucht zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht
der getrockneten Kaffeefrucht mit 0,5 zu multiplizieren;
```
als „ungeschälter Kaffee'' wird die grüne Kaffeebohne in der
```
Pergamenthülse bezeichnet; um den Gegenwert des ungeschälten
Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des
ungeschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren;
```
als „gerösteter Kaffee'' wird schwach bis stark gerösteter
```
Rohkaffee einschließlich des gemahlenen Kaffees bezeichnet; um
den Gegenwert des gerösteten Kaffees zum Rohkaffee
festzustellen, ist das Nettogewicht des gerösteten Kaffees
mit 1,19 zu multiplizieren;
```
als „koffeinfreier Kaffee'' wird roher, gerösteter oder
```
löslicher Kaffee bezeichnet, dem das Koffein entzogen ist; um
den Gegenwert des koffeinfreien Kaffees zum Rohkaffee
festzustellen, ist das Nettogewicht des koffeinfreien Kaffees
in roher, gerösteter oder löslicher Form mit 1, 1,19 bzw.
```
als „flüssiger Kaffee'' werden die wasserlöslichen, festen
```
Bestandteile bezeichnet, die aus geröstetem Kaffee gewonnen und
in flüssige Form gebracht sind; um den Gegenwert des flüssigen
Kaffee zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht
der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten, festen
Kaffeebestandteile mit 2,6 zu multiplizieren;
```
als „löslicher Kaffee'' werden die aus geröstetem Kaffee
```
gewonnenen getrockneten, wasserlöslichen, festen Bestandteile
bezeichnet; um den Gegenwert des löslichen Kaffees zum
Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des löslichen
Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren.
(2) „Sack'' 60 kg oder 132,276 englische Pfund Rohkaffee; „Tonne''
eine metrische Tonne von 1 000 kg oder 2 204,6 englischen Pfund und
„englisches Pfund'' 453,597 Gramm;
(3) „Kaffeejahr'' den Zeitabschnitt eines Jahres, gerechnet vom 1.
Oktober bis 30. September;
(4) „Organisation'', „Rat'' und „Exekutivkomitee'' die
internationale Kaffee-Organisation, den Internationalen Kaffeerat
und das Exekutivkomitee;
(5) „Mitglied'' eine Vertragspartei einschließlich einer in Artikel
4 Absatz 3 bezeichneten zwischenstaatlichen Organisation; ein oder
mehrere bezeichnete Gebiete, für die eine getrennte Mitgliedschaft
gemäß Artikel 5 erklärt worden ist; oder zwei oder mehrere
Vertragsparteien oder bezeichnete Gebiete, die sich gemäß Artikel 6
oder 7 als Mitgliedergruppe an der Organisation beteiligen;
(6) „Ausfuhr-Mitglied'' oder „Ausfuhrland'' ein Mitglied oder ein Land, das Nettoexporteur von Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen;
(7) „Einfuhr-Mitglied'' oder „Einfuhrland'' ein Mitglied oder ein Land, das Nettoimporteur von Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen;
(8) „Erzeuger-Mitglied'' oder „Erzeugerland'' ein Mitglied oder
ein Land, das Kaffee in wirtschaftlich bedeutenden Mengen erzeugt;
(9) „beiderseitige einfache Mehrheit'' die Mehrheit der von den
anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die Mehrheit
der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern
abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;
(10) „beiderseitige Zweidrittelmehrheit'' die Zweidrittelmehrheit
der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die
Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden und abstimmenden
Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;
(11) „Inkrafttreten'' den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen
entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt, sofern nichts
anderes bestimmt ist;
(12) „ausführbare Erzeugung'' die gesamte Kaffee-Erzeugung eines
Ausfuhrlandes in einem Kaffeejahr oder Erntejahr abzüglich der in
diesem Jahr für den Inlandsverbrauch bestimmten Mengen;
(13) „verfügbare Ausfuhrmenge'' die ausführbare Erzeugung eines
Ausfuhrlandes in einem Kaffeejahr zuzüglich der angesammelten Vorräte
aus früheren Jahren;
(14) „zustehende Ausfuhrmenge'' die gesamte Kaffeemenge, die ein
Mitglied nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausführen darf,
jedoch ausschließlich der Ausfuhren, die nach Artikel 44 nicht auf
Quoten angerechnet werden;
(15) „Fehlbestände'' jede Menge, um die die jährlich einem
Ausfuhr-Mitglied in einem bestimmten Kaffeejahr zustehende
Ausfuhrmenge die innerhalb der ersten Hälfte des Kaffeejahres
festgestellte Kaffeemenge übersteigt,
```
die das Mitglied für die Ausfuhr verfügbar hat, berechnet auf
```
der Grundlage von Vorräten und Ernteprognose, oder
```
die das Mitglied erklärt, nach Quotenmärkten in jenem Kaffeejahr
```
auszuführen zu beabsichtigen.
(16) „Fehlliefermenge'' die Differenz zwischen der einem
Ausfuhr-Mitglied in einem bestimmten Kaffeejahr jährlich
zustehenden Ausfuhrmenge und der Kaffeemenge, die dieses Mitglied
in diesem Kaffeejahr nach Quotenmärkten ausgeführt hat, außer
diese Differenz fällt unter den Begriff „Fehlbestände'', wie im Absatz 15 dieses Artikels bestimmt.
KAPITEL III - MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Mitgliedschaft in der Organisation
(1) Jede Vertragspartei bildet zusammen mit jenen Gebieten, auf die dieses Übereinkommen gemäß Artikel 64 Absatz 1 ausgedehnt worden ist, ein Einzelmitglied der Organisation, soweit in den Artikeln 5, 6 oder 7 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie unter mit dem Rat zu vereinbarenden Bedingungen wechseln.
(3) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine Regierung ist
dahin auszulegen, daß darin die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
oder jede andere zwischenstaatliche Organisation eingeschlossen ist,
die vergleichbare Zuständigkeiten für die Verhandlung, den Abschluß
und die Anwendung internationaler Übereinkommen, insbesondere von
Grundstoffübereinkommen, besitzt.
(4) Diese zwischenstaatlichen Organisationen verfügen selbst über
keine Stimme; sie sind aber bei einer Abstimmung über in ihre
Zuständigkeit fallende Angelegenheiten berechtigt, die Stimmen ihrer
Mitgliedstaaten gemeinsam abzugeben. In diesen Fällen sind die
Mitgliedstaaten dieser zwischenstaatlichen Organisationen nicht
berechtigt, ihre individuellen Stimmrechte auszuüben.
(5) Artikel 16 Absatz 1 findet auf diese zwischenstaatlichen
Organisationen keine Anwendung; sie können jedoch an den
Erörterungen im Exekutivkomitee über Angelegenheiten teilnehmen,
die in ihre Zuständigkeit fallen. Bei Abstimmungen über in ihre
Zuständigkeit fallende Angelegenheiten können die Stimmen, die ihre
Mitgliedstaaten im Exekutivkomitee abzugeben berechtigt sind, von
jedem einzelnen dieser Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 19 Absatz 1 gemeinsam abgegeben werden.
Artikel 5
Getrennte Mitgliedschaft bezeichneter Gebiete
Jede Vertragspartei, die Nettoimporteur von Kaffee ist, kann
jederzeit durch entsprechende Notifikation nach Artikel 64
Absatz 2 erklären, daß sie sich für ein von ihr bezeichnetes
Gebiet, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt und das
Nettoexporteur von Kaffee ist, getrennt an der Organisation
beteiligt. In diesem Fall haben das Mutterland und seine nicht
bezeichneten Gebiete eine Einzelmitgliedschaft, während die
bezeichneten Gebiete entweder einzeln oder zusammen entsprechend
der Notifikation getrennte Mitgliedschaft besitzen.
Artikel 6
Gruppenmitgliedschaft bei Eintritt in die Organisation
(1) Zwei oder mehrere Vertragsparteien, die Nettoexporteure von
Kaffee sind, können durch eine bei Hinterlegung ihrer
Genehmigungs-, Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde an den
Rat und an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
entsprechende Notifikation erklären, daß sie der Organisation als
Mitgliedergruppe beitreten. Ein Gebiet, auf das dieses Übereinkommen
nach Artikel 64 Absatz 1 ausgedehnt worden ist, kann einer solchen
Mitgliedergruppe angehören, wenn die Regierung des seine
internationalen Beziehungen wahrnehmenden Staates eine entsprechende
Notifikation gemäß Artikel 64 Absatz 2 abgegeben hat. Diese
Vertragsparteien und bezeichneten Gebiete müssen folgende
Voraussetzungen erfüllen:
```
sie müssen sich bereit erklären, die Verantwortung für die
```
Verpflichtungen der Gruppe sowohl einzeln als auch als Gruppe zu
übernehmen;
```
sie müssen sodann dem Rat einen ausreichenden Nachweis darüber
```
erbringen,
```
daß die Gruppe über die zur Durchführung einer gemeinsamen
```
Kaffeepolitik notwendige Organisation verfügt, und daß sie
in der Lage sind, zusammen mit den anderen
Gruppenangehörigen ihren Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen zu entsprechen, und daß sie entweder
ii) bereits in einem früheren internationalen
Kaffee-Übereinkommen als Gruppe anerkannt worden
sind, oder,
iii) daß sie eine gemeinsame oder koordinierte Handels- und
Wirtschaftspolitik in bezug auf Kaffee und eine
koordinierte Währungs- und Finanzpolitik verfolgen sowie
über die notwendigen Organe zur Durchführung dieser
Politik verfügen, so daß der Rat die Überzeugung gewinnt,
daß die Mitgliedergruppe in der Lage ist, die sich
daraus ergebenden Gruppenverpflichtungen zu erfüllen.
(2) Die Mitgliedergruppe stellt ein Einzelmitglied der Organisation
dar; jedoch wird jeder einzelne Gruppenangehörige in allen
Angelegenheiten, die sich aus folgenden Bestimmungen ergeben, als
Einzelmitglied behandelt:
```
Artikel 11 und 12 sowie Artikel 20 Absatz 1;
```
```
Artikel 50 und 51; und
```
```
Artikel 67.
```
(3) Die Vertragsparteien und bezeichneten Gebiete, die als
Mitgliedergruppe beitreten, bestimmen die Regierung oder
Organisation, die sie im Rat in Angelegenheiten dieses
Übereinkommens mit Ausnahme der im Absatz 2 angegebenen vertritt.
(4) Die Mitgliedergruppe hat folgendes Stimmrecht:
```
die Mitgliedergruppe hat dieselbe Anzahl Grundstimmen wie ein
```
Mitgliedsland, welches der Organisation einzeln beitritt. Diese
Grundstimmen werden der Regierung oder Organisation, welche die
Gruppe vertritt, zuerkannt und von ihr abgegeben, und
```
bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die sich aus den
```
Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels ergeben, können die
Angehörigen der Mitgliedergruppe die ihnen nach Artikel 13
Absatz 3 und 4 zuerkannten Stimmen einzeln so abgeben, als
wären sie Einzelmitglieder der Organisation; jedoch werden die
Grundstimmen weiterhin nur der die Gruppe vertretende
Regierung oder Organisation zuerkannt.
(5) Jede Vertragspartei und jedes bezeichnete Gebiet, das einer
Mitgliedergruppe angehört, kann durch eine an den Rat
gerichtete Notifikation aus der Gruppe austreten und zu einem
gesonderten Mitglied werden. Der Austritt wird mit dem Eingang der
Notifikation beim Rat wirksam. Tritt ein Gruppenangehöriger aus
dieser Gruppe aus oder endet seine Zugehörigkeit zur Organisation,
so können die übrigen Gruppenangehörigen beim Rat die Beibehaltung
der Gruppe beantragen; die Gruppe besteht sodann fort, sofern nicht
der Rat den Antrag ablehnt. Wird die Mitgliedergruppe aufgelöst,
so wird jeder frühere Gruppenangehörige zu einem gesonderten
Mitglied. Ein Mitglied, dessen Gruppenzugehörigkeit beendet ist, kann sich während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens nicht wieder einer Gruppe anschließen.
Artikel 7
Nachträgliche Gruppenmitgliedschaft
Zwei oder mehrere Ausfuhr-Mitglieder können jederzeit, nachdem
dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, beim Rat die Bildung
einer Mitgliedergruppe beantragen. Der Rat genehmigt den Antrag, wenn
er feststellt, daß die Mitglieder nach den Vorschriften des Artikels
6 Absatz 1 eine Erklärung abgegeben und einen ausreichenden Nachweis
erbracht haben. Nach erteilter Genehmigung sind die Absätze 2, 3, 4
und 5 jenes Artikels auf die Mitgliedergruppe anwendbar.
KAPITEL IV - ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 8
Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffee-Organisation
(1) Die nach dem Übereinkommen 1962 gegründete Internationale
Kaffee-Organisation bleibt zur Durchführung des vorliegenden
Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung weiter
bestehen.
(2) Die Organisation hat ihren Sitz in London, sofern der Rat mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit nichts anderes beschließt.
(3) Die Organisation nimmt ihre Aufgaben durch den Internationalen
Kaffeerat, das Exekutivkomitee, den Exekutivdirektor und das Personal wahr.
Artikel 9
Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerates
(1) Der Internationale Kaffeerat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.
(2) Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter im Rat und allenfalls
einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen
oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder Stellvertreter
ernennen.
Artikel 10
Befugnisse und Aufgaben des Rates
(1) Alle durch dieses Übereinkommen besonders erteilten Befugnisse
liegen beim Rat, der die zur Durchführung dieses Übereinkommens
notwendigen Befugnisse und Aufgaben hat.
(2) Der Rat legt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit die zur
Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in
Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschließlich
seiner Geschäftsordnung und der Finanz- und Personalvorschriften der
Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung Möglichkeiten
vorsehen, wie er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
(3) Der Rat führt außerdem jene Aufzeichnungen, die zur Durchführung
seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie
alle sonstigen Aufzeichnungen, die er für zweckdienlich hält.
Artikel 11
Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des
Rates
(1) Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen Vorsitzenden sowie
einen ersten, zweiten und dritten stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Grundsätzlich werden der Vorsitzende und der erste
stellvertretende Vorsitzende entweder beide aus den Delegierten
der Ausfuhr-Mitglieder oder beide aus den
Delegierten der Einfuhr-Mitglieder, der zweite und der dritte
stellvertretende Vorsitzende aus den Delegierten der anderen
Mitgliederkategorie gewählt; die Besetzung dieser Ämter wechselt
nach jedem Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien.
(3) Der Vorsitzende oder der den Vorsitz führende stellvertretende
Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. In diesem Fall übt der
stellvertretende Delegierte das Stimmrecht des Mitgliedes aus.
Artikel 12
Tagungen des Rates
Der Rat hält grundsätzlich zweimal im Jahr eine ordentliche Tagung
ab. Er kann die Abhaltung außerordentlicher Tagungen beschließen.
Außerordentliche Tagungen werden auch auf Antrag des Exekutivkomitees
oder von fünf Mitgliedern oder eines oder mehrerer Mitglieder, die
mindestens 200 Stimmen besitzen, abgehalten. Abgesehen von dringenden
Fällen erfolgt die Einberufung von Tagungen mindestens 30 Tage im
voraus. Sofern der Rat nichts anderes beschließt, finden die Tagungen am Sitz der Organisation statt.
Artikel 13
Stimmen
(1) Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder haben
insgesamt je 1 000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie
- das heißt unter den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern - nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufgeteilt werden.
(2) Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen, sofern die Grundstimmen in
jeder Mitgliederkategorie insgesamt 150 nicht übersteigen. Sind mehr
als 30 Ausfuhr-Mitglieder oder mehr als 30 Einfuhr-Mitglieder
vorhanden, so wird die Anzahl der Grundstimmen jedes Mitgliedes
innerhalb der betreffenden Mitgliederkategorie so ausgeglichen, daß
die Anzahl der Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie höchstens
150 beträgt.
(3) Ausfuhr-Mitglieder, die in Anlage 2 angeführt sind, haben
zusätzlich zu den Grundstimmen die Anzahl der ihnen in Spalte 2
dieser Anlage zugeteilten Stimmen. Entschließt sich ein
Ausfuhr-Mitglied im Sinne dieses Absatzes zu einer Grundquote gemäß
```
Artikel 31 Absatz 3, so finden die Bestimmungen dieses Absatzes
```
auf dieses Mitglied keine Anwendung.
(4) Die übrigen Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder werden auf jene
Mitglieder, die eine Grundquote besitzen, im Verhältnis
der durchschnittlichen Mengen ihrer jeweiligen Kaffee-Ausfuhren nach
Einfuhr-Mitgliedsländern in den vorangegangenen vier Kalenderjahren
aufgeteilt.
(5) Die übrigen Stimmen der Einfuhr-Mitglieder werden auf diese
Mitglieder im Verhältnis ihrer durchschnittlichen
Kaffee-Einfuhrmengen während der vorangegangenen vier Kalenderjahre
verteilt.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 wird die Verteilung der Stimmen vom
Rat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels zu Beginn eines
jeden Kaffeejahres festgelegt und gilt für die Dauer dieses Jahres.
(7) Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Artikels vor, sobald sich die Mitgliedschaft in
der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied nach den Artikeln
26, 42, 45, 47, 55 oder 58 das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben worden ist.
(8) Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben.
(9) Teilstimmen sind nicht zulässig.
Artikel 14
Abstimmungsverfahren des Rates
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen, die es
besitzt, abzugeben; es ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen.
Ein Mitglied kann jedoch mit den Stimmen, die es gemäß Absatz 2
besitzt, anders abstimmen.
(2) Jedes Ausfuhr-Mitglied kann ein anderes Ausfuhr-Mitglied und
jedes Einfuhr-Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen,
bei den Tagungen des Rates seine Interessen zu vertreten und
sein Stimmrecht auszuüben. Die im Artikel 13 Absatz 8
vorgesehene Beschränkung findet in diesem Fall keine Anwendung.
Artikel 15
Beschlüsse des Rates
(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefaßt; Empfehlungen werden in der gleichen Weise gegeben.
(2) Bei Beschlüssen des Rates, für welche dieses Übereinkommen eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit vorsieht, wird folgendes Verfahren angewendet:
```
wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit wegen der Ablehnung
```
durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei
Einfuhr-Mitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag binnen
48 Stunden erneut zur Abstimmung gebracht, falls der Rat
dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und
beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit beschließt;
```
wird wiederum eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit wegen der
```
Ablehnung durch höchstens zwei Ausfuhr- oder höchstens zwei
zwei Einfuhr-Mitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag
binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung gebracht, falls der
Rat dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und
beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit beschließt;
```
wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit im dritten Wahlgang
```
wegen der Ablehnung durch ein Ausfuhr- oder Einfuhr-Mitglied
nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen; und
```
gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag erneut zur Abstimmung zu
```
bringen, so gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche auf Grund dieses
Übereinkommens vom Rat gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
Artikel 16
Zusammensetzung des Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee setzt sich aus acht Ausfuhr-Mitgliedern und
acht Einfuhr-Mitgliedern zusammen, die gemäß Artikel 17 für jeweils
ein Kaffeejahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ernennt einen Vertreter und
allenfalls einen oder mehrere Stellvertreter. Jedes Mitglied kann
außerdem einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder
Stellvertreter ernennen.
(3) Das Exekutivkomitee hat einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden, die vom Rat für jedes Kaffeejahr
gewählt werden; ihre Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende
oder der den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist
nicht stimmberechtigt. Wird ein Delegierter zum Vorsitzenden
gewählt oder führt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz,
so kann sein Stellvertreter an seiner Stelle das Stimmrecht
ausüben. Grundsätzlich werden der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende für jedes Kaffeejahr aus den Delegierten
derselben Mitgliederkategorie gewählt.
(4) Das Exekutivkomitee tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen; es kann jedoch an einem anderen Ort zusammentreten.
Artikel 17
Wahl des Exekutivkomitees
(1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-Mitglieder des Exekutivkomitees werden
im Rat von den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern der Organisation
gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie erfolgt nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm gemäß Artikel 13
zustehen, für einen einzigen Bewerber ab. Ein Mitglied kann
Stimmen, die ihm gemäß Artikel 14 Absatz 2 zustehen, auch für
einen anderen Bewerber abgeben.
(3) Die acht Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten
als gewählt; ein Bewerber gilt jedoch im ersten Wahlgang nur dann als
gewählt, wenn er mindestens 75 Stimmen erhält.
(4) Werden gemäß Absatz 3 im ersten Wahlgang weniger als acht
Bewerber gewählt, so werden weitere Wahlgänge durchgeführt, an denen
sich indessen nur Mitglieder beteiligen dürfen, die ihre Stimme
nicht für einen der gewählten Bewerber abgegeben haben. In jedem
folgenden Wahlgang wird die Mindestanzahl der für eine Wahl
erforderlichen Stimmen nacheinander um je fünf herabgesetzt, bis
acht Bewerber gewählt sind.
(5) Ein Mitglied, das seine Stimme nicht für eines der gewählten
Mitglieder abgegeben hat, überträgt seine Stimmen einem dieser
Mitglieder; die Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.
(6) Die bei der Wahl eines Mitgliedes abgegebenen Stimmen zuzüglich
der ihm übertragenen Stimmen gelten als für dieses Mitglied
abgegeben, sofern die Gesamtzahl der Stimmen für ein gewähltes
Mitglied die Zahl 499 nicht übersteigt.
(7) Würden die für ein gewähltes Mitglied als abgegeben geltenden
Stimmen die Zahl 499 übersteigen, so treffen die Mitglieder, die ihre
Stimme für das betreffende Mitglied abgegeben oder ihm übertragen
haben, untereinander eine Vereinbarung, derzufolge eines oder
mehrere von ihnen ihre Stimmen diesem Mitglied entziehen und einem
anderen gewählten Mitglied übertragen, sodaß die auf jedes der
gewählten Mitglieder vereinigten Stimmen die Höchstzahl von
499 nicht übersteigen.
Artikel 18
Zuständigkeit des Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen.
(2) Der Rat kann mit beiderseitiger einfacher Mehrheit dem Exekutivkomitee die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hievon sind ausgenommen:
die Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 25;
```
der zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines Mitgliedes gemäß
```
```
Artikel 45 oder 58;
```
```
die Beschlüsse über Streitigkeiten gemäß Artikel 58;
```
```
die Festsetzung der Bedingungen für den Beitritt gemäß
```
```
Artikel 62 ;
```
```
der Beschluß, ein Mitglied gemäß Artikel 66 auszuschließen;
```
```
der Beschluß über die Neuverhandlung, Verlängerung oder
```
Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 68; und
```
die Empfehlung von Änderungen an die Mitglieder gemäß
```
```
Artikel 69.
```
(3) Der Rat kann jederzeit mit beiderseitiger einfacher Mehrheit
eine Übertragung von Befugnissen an das Exekutivkomitee rückgängig
machen.
Artikel 19
Abstimmungsverfahren des Exekutivkomitees
(1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees verfügt über die Anzahl von
Stimmen, die es gemäß Artikel 17 Absatz 6 und 7 erhalten hat.
Stimmenabgabe durch Stellvertreter ist nicht zulässig. Ein Mitglied
des Exekutivkomitees darf seine Stimmen nicht teilen.
(2) Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf der gleichen Stimmenmehrheit, derer sie auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfen würde.
Artikel 20
Beschlußfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees
(1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist und auf diese Mehrheit eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen entfällt. Besteht zu dem
Zeitpunkt, der für den Beginn einer Ratssitzung festgesetzt wurde,
keine Beschlußfähigkeit, so kann der Vorsitzende des Rates
sich entschließen, den Zeitpunkt für die Eröffnung der Sitzung um
mindestens drei Stunden zu verschieben. Besteht zum neu
festgesetzten Zeitpunkt keine Beschlußfähigkeit, so kann der
Vorsitzende den Zeitpunkt für die Eröffnung der Ratssitzung um
mindestens weitere drei Stunden verschieben. Dieser Vorgang kann
so oft wiederholt werden, bis die Beschlußfähigkeit zum
festgesetzten Zeitpunkt gegeben ist. Eine Vertretung im Sinne des
Artikels 14 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
(2) Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist und auf diese Mehrheit eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen entfällt.
Artikel 21
Exekutivdirektor und Personal
(1) Der Rat ernennt den Exekutivdirektor auf Empfehlung des
Exekutivkomitees. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor
werden vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen für
vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher
Organisationen entsprechen.
(2) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der Durchführung dieses Übereinkommens obliegen.
(3) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften.
(4) Der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals dürfen an
der Kaffee-Erzeugung, am Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht
finanziell beteiligt sein.
(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und
das Personal von keinem Mitglied und keiner Stelle außerhalb der
Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich
jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als
internationale Beamte, die nur der Organisation verantwortlich
sind, nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den
ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des
Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu
versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 22
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Der Rat kann Abmachungen zur Durchführung von Konsultationen und zur
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und deren
Spezialorganisationen sowie mit anderen in Betracht kommenden
zwischenstaatlichen Organisationen treffen. Diese Abmachungen können
auch finanzielle Abmachungen einschließen, die dem Rat zur
Erreichung der Ziele des Übereinkommens zweckdienlich erscheinen. Der Rat kann diese Organisationen und jede andere Organisation, die sich mit Kaffee befaßt, einladen, Beobachter zu seinen Sitzungen zu entsenden.
KAPITEL V - PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 23
Privilegien und Immunitäten
(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten.
(2) Die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten der
Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer
Experten sowie der Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in
der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Gebiet des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland
aufhalten, weiter durch das zwischen der Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland (im
folgenden als „Gastregierung'' bezeichnet) und der Organisation am
```
Mai 1969 geschlossene Amtssitzabkommen geregelt.
```
(3) Das in Absatz 2 genannte Amtssitzabkommen ist von diesem
Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft:
```
durch ein Abkommen zwischen der Gastregierung und der
```
Organisation;
```
falls der Sitz der Organisation aus dem Gebiete der
```
Gastregierung verlegt wird; oder
```
falls die Organisation zu bestehen aufhört.
```
(4) Die Organisation kann mit einem oder mehreren anderen
Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkommen über Privilegien
und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung
dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(5) Die Regierungen der Mitgliedsländer, abgesehen von der
Gastregierung, gewähren der Organisation die gleichen
Erleichterungen in bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen,
Unterhaltung von Bankkonten und Geldüberweisungen, die den
Spezialorganisationen der Vereinten Nationen zugestanden werden.
KAPITEL VI - FINANZFRAGEN
Artikel 24
Finanzfragen
(1) Die Ausgaben für die Delegation beim Rat sowie für die
Delegierten im Exekutivkomitee und in den Ausschüssen des Rates oder
des Exekutivkomitees werden von den betreffenden Regierungen
getragen.
(2) Die anderen für die Durchführung des Übereinkommens
erforderlichen Ausgaben werden aus den gemäß Artikel 25
festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder bestritten. Der
Rat kann jedoch für bestimmte Dienstleistungen Gebühren erheben.
(3) Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kaffeejahr.
Artikel 25
Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
(1) In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres genehmigt der Rat
den Verwaltungs-Haushaltsplan der Organisation für das folgende
Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes zum
Haushaltsplan fest.
(2) Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Haushaltsplan für jedes
Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl
zum Zeitpunkt der Genehmigung des Haushaltsplanes für das
betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Tritt
jedoch zu Beginn des Rechnungsjahres, für das die Beiträge
festgesetzt werden, eine Änderung in der Stimmenverteilung unter den
Mitgliedern gemäß Artikel 13 Absatz 6 ein, so werden die Beiträge
für das betreffende Jahr entsprechend angeglichen. Bei der
Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitgliedes so
berechnet, daß der zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines
Mitgliedes oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der
Stimmen außer Betracht bleiben.
(3) Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der Organisation nach
dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf
der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für
das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnittes fest, ohne
jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder
festgesetzten Beiträge zu ändern.
Artikel 26
Beitragsleistung
(1) Die Beiträge zum Verwaltungs-Haushaltsplan für jedes
Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer Währung am ersten Tag
des betreffenden Rechnungsjahres zu entrichten.
(2) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Entrichtung seines
vollen Beitrages zum Verwaltungs-Haushaltsplan nicht binnen sechs
Monaten nach Fälligkeit des Beitrages nach, so wird ihm sowohl sein
Stimmrecht im Rat als auch das Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee
abzugeben oder für sich abgeben zu lassen, so lange entzogen, bis der
Beitrag entrichtet ist. Jedoch werden dem Mitglied weder seine
anderen Rechte entzogen, noch wird es von seinen Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen befreit, es sei denn, daß der Rat dies mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit beschließt.
(3) Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht entweder nach Absatz 2 oder
nach Artikel 42, 45, 47, 55 oder 58 zeitweilig entzogen worden ist,
bleibt dennoch zur Entrichtung seines Beitrages verpflichtet.
Artikel 27
Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres wird dem Rat so bald wie möglich eine von unabhängigen Rechnungsprüfern kontrollierte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Organisation während des betreffenden Rechnungsjahres zur Genehmigung und Veröffentlichung vorgelegt.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
KAPITEL VII - REGELUNG DER AUSFUHREN UND EINFUHREN
Artikel 28
Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle Beschlüsse des Rates auf Grund der Bestimmungen dieses Kapitels bedürfen zur Annahme einer beiderseitigen Zweidrittelmehrheit.
(2) Das Wort „jährlich'' in diesem Kapitel bedeutet jeden vom Rat
festgesetzten Zeitraum von zwölf Monaten. Der Rat kann jedoch
Verfahren einführen, um die Bestimmungen dieses Kapitels für einen
längeren Zeitabschnitt als zwölf Monate anzuwenden.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 29
Der Quotenregelung unterliegende Märkte
Für Zwecke dieses Übereinkommens wird der Welt-Kaffeemarkt in „Mitglieder-Quotenmärkte'' und „Nichtmitgliederquotenfreie Märkte'' eingeteilt.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 30
Grundquoten
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 31 und 32 hat jedes
Ausfuhr-Mitglied Anspruch auf eine Grundquote. Vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1 werden die Grundquoten für die
Zuteilung des festen Anteils der jährlichen Quote gemäß den
Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels herangezogen.
(2) Bis zum 30. September 1984 legt der Rat die Grundquoten für
einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren fest, die mit 1. Oktober
1984 in Kraft treten. Vor Ablauf dieses Zeitabschnittes legt der Rat
erforderlichenfalls die Grundquoten für die verbleibende Laufzeit
dieses Übereinkommens fest.
(3) Legt der Rat keine Grundquoten gemäß den Bestimmungen des
Absatzes 2 dieses Artikels fest und sofern der Rat nichts
anderes beschließt, werden Quoten unbeschadet der Bestimmungen des
Artikels 33 ausgesetzt.
(4) Quoten können jederzeit nach ihrer Aufhebung gemäß Absatz 3
dieses Artikels wiedereingeführt werden, sobald der Rat die
Grundquoten gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 festgelegt hat,
sofern die in Artikel 33 angeführten Preisbedingungen erfüllt sind.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Angola unter den in Anlage 1 angeführten Bedingungen Anwendung.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 31
Von Grundquoten ausgenommene Ausfuhr-Mitglieder
(1) Die in Anlage 2 angeführten Mitglieder, ausgenommen Burundi und Rwanda, erhalten gemeinsam eine Ausfuhrquote, die 4,2 vH der vom Rat gemäß den Bestimmungen des Artikels 34 festgelegten Gesamtjahresquote entspricht.
(2) Die in Absatz 1 angeführte Quote wird unter den im Anhang 2
angeführten Mitgliedern gemäß dem in Spalte 1 dieser Anlage
aufscheinenden Hundertsatz aufgeteilt.
(3) Jedes in Anhang 2 angeführte Ausfuhr-Mitglied kann jederzeit den
Rat um Festsetzung einer Grundquote ersuchen. Wird für eines dieser
Länder eine Grundquote festgelegt, wird der im Absatz 1 angeführte
Hundertsatz verhältnismäßig vermindert.
(4) Tritt ein Ausfuhrland dem Übereinkommen bei und unterliegt es
den Bestimmungen dieses Artikels, teilt der Rat dem Mitglied eine
Quote zu und der im Absatz 1 dieses Artikels angeführte Hundertsatz
wird verhältnismäßig erhöht.
(5) Von den in Anlage 2 angeführten Mitgliedern sind lediglich die,
deren Jahresquote 100 000 Sack übersteigt, den Bestimmungen der
```
Artikel 36 und 37 unterworfen.
```
(6) Sowohl Burundi als auch Rwanda erhalten folgende jährliche
Ausfuhrquoten:
```
für das Kaffeejahr 1983/84: 450 000 Sack;
```
```
für darauffolgende Kaffeejahre während der Laufzeit dieses
```
Übereinkommens: 470 000 Sack.
(7) Setzt der Rat Grundquoten gemäß den Bestimmungen des Artikels 30
Absatz 2 fest, werden der im Absatz 1 angeführte Hundertsatz und die
im Absatz 6 lit. b dieses Artikels angeführte Menge überprüft und
können geändert werden.
(8) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 41 werden die
von den im Anhang 2 angeführten Ausfuhr-Mitgliedern bekanntgegebenen
Fehlbestände im Verhältnis zu ihren Jahresquoten unter den anderen im
Anhang 2 angeführten Mitgliedern, die in der Lage und auch bereit
sind, die Fehlmengen auszuführen, aufgeteilt.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 32
Bestimmungen über die Anpassung von Grundquoten
(1) Tritt ein Einfuhrland, das weder Mitglied des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1976 noch Mitglied des verlängerten
Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 war, diesem Übereinkommen
bei, so nimmt der Rat eine Anpassung der sich aus der Anwendung der
Bestimmungen des Artikels 30 ergebenden Grundquoten vor.
(2) Bei der im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Anpassung ist
entweder die durchschnittliche Menge der Ausfuhren
einzelner Ausfuhr-Mitglieder nach dem betreffenden Einfuhrland in
der Zeit von 1976 bis 1982 oder der verhältnismäßige Anteil
einzelner Ausfuhr-Mitglieder an den durchschnittlichen
Einfuhrmengen des betreffenden Landes im gleichen Zeitabschnitt zu
berücksichtigen.
(3) Der Rat genehmigt die Angaben, die als Grundlage für die
erforderlichen Berechnungen zur Anpassung der Grundquoten dienen
sollen, sowie die Kriterien, nach denen die Bestimmungen dieses
Artikels anzuwenden sind.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 33
Bestimmungen über die Fortsetzung, die zeitweilige Aufhebung und
Wiedereinführung von Quoten
(1) Setzt der Rat die Bedingungen für die Durchführung des
Quotensystems gemäß den entsprechenden Artikeln dieses Kapitels
nicht fest und beschließt er nicht anders, bleiben die Quoten zu
Beginn eines Kaffeejahres in Kraft, wenn der zusammengesetzte
Richtpreis im gleitenden Zwei-Wochen-Durchschnitt gleich dem
höchsten Preis des vom Rat gemäß Artikel 38 für die
Aufwärtsanpassung für das vorangegangene Kaffeejahr eingerichteten
Preisrahmens ist oder darunter liegt.
(2) Sofern der Rat nicht anders beschließt, werden Quoten
ausgesetzt, sobald eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
```
wenn der zusammengesetzte Richtpreis im gleitenden Zwei-Wochen-
```
Durchschnitt an 30 aufeinanderfolgenden Börsentagen um 3,5 vH
oder mehr über dem höchsten Preis für die Aufwärtsanpassung von
Quoten im geltenden Preisrahmen bleibt, vorausgesetzt, daß alle
anteilsmäßigen Aufwärtsanpassungen an die vom Rat festgesetzte
Gesamtjahresquote bereits angewendet wurden, oder
```
wenn der zusammengesetzte Richtpreis im gleitenden Zwei-Wochen-
```
Durchschnitt an 45 aufeinanderfolgenden Börsentagen um 3,5 vH
oder mehr über dem höchsten Preis für die Aufwärtsanpassung von
Quoten im geltenden Preisrahmen bleibt, und vorausgesetzt, daß
etwaige verbleibende Aufwärtsanpassungen an dem Tag, an welchem
der gleitende Zwei-Wochen-Durchschnitt diesen Preis erreicht,
angewendet werden.
(3) Werden Quoten gemäß Absatz 2 dieses Artikels für länger als 12
Monate aufgehoben, tritt der Rat zusammen, um den gemäß den
Bestimmungen des Artikels 38 eingerichteten Preisrahmen zu überprüfen
und erforderlichenfalls zu ändern.
(4) Sofern der Rat nicht anders beschließt, werden Quoten gemäß
Absatz 6 dieses Artikels wiedereingeführt, wenn der
zusammengesetzte Richtpreis in seinem gleitenden
Zwei-Wochen-Durchschnitt gleich oder niedriger ist als die
Mitteleinheit, zuzüglich 3,5 vH, zwischen dem höchsten Preis für
die Aufwärtsanpassung von Quoten und dem nied- rigsten Preis für
die Abwärtsanpassung von Quoten in dem zuletzt vom Rat
eingerichteten Preisrahmen.
(5) Bleiben Quoten gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft, setzt
der Exekutivdirektor unverzüglich unter Zugrundelegung des
Nichtvorhandenseins von Kaffee auf den Quotenmärkten eine gemäß der
im Artikel 34 festgelegten Kriterien geschätzte Gesamtjahresquote
fest; diese Quote wird den Ausfuhr-Mitgliedern gemäß Artikel 31 und
35 zugeteilt. Die Quoten werden, sofern nichts anderes bestimmt ist,
für die Dauer von vier Vierteljahren festgelegt.
(6) Sind die entsprechenden, im Absatz 4 dieses Artikels angeführten
Preisbedingungen gegeben, so treten Quoten so bald wie möglich in
Kraft; auf keinen Fall aber später als in dem Vierteljahr, das der
Erfüllung der entsprechenden Preisbedingungen folgt. Die Quoten
werden, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist,
für die Dauer von vier Vierteljahren festgelegt. Sind die
Gesamtjahres- und Vierteljahresquoten vom Rat nicht vorher
festgelegt worden, so setzt der Exekutivdirektor gemäß Absatz 5
dieses Artikels eine Quote fest; diese Quote wird den
Ausfuhr-Mitgliedern gemäß Artikel 31 und 35 zugeteilt.
(7) Der Rat wird einberufen:
```
im ersten Viertel des Kaffeejahres, wenn die Quoten gemäß den
```
Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels in Kraft bleiben;
und
```
im ersten Vierteljahr, nachdem Quoten gemäß den Bestimmungen des
```
Absatzes 4 dieses Artikels wiedereingeführt worden sind.
Der Rat setzt einen Preisrahmen oder mehrere Preisrahmen fest und
überprüft und ändert erforderlichenfalls für einen bestimmten
Zeitabschnitt, für den der Rat dies für zweckmäßig erachtet, die
Quoten, sofern dieser Zeitabschnitt nicht zwölf Monate
überschreitet, von dem ersten Tag des Kaffeejahres gerechnet, an dem
Quoten in Kraft bleiben oder an dem die Wiedereinführung der Quoten
stattfindet, je nachdem welcher Fall zutrifft. Setzt der Rat in dem
ersten Vierteljahr, das der Anwendung der Bestimmungen der
Absätze 1 und 4 dieses Artikels folgt, keinen Preisrahmen oder
keine Preisrahmen fest und einigt er sich nicht über Quoten,
werden die vom Exekutivdirektor festgesetzten Quoten zeitweilig aufgehoben.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 34
Festsetzung der Gesamtjahresquoten
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 33 setzt der Rat auf
seiner letzten ordentlichen Tagung im Kaffeejahr eine
Gesamtjahresquote fest und berücksichtigt dabei unter anderem:
```
den geschätzten Jahresverbrauch der Einfuhr-Mitglieder;
```
```
die geschätzten Einfuhren der Mitglieder aus anderen
```
Einfuhr-Mitgliedern und aus Nichtmitgliedsländern;
```
die geschätzten Veränderungen in der Höhe der Lagerbestände in
```
Einfuhr-Mitgliedsländern und in Freihäfen;
```
die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 40
```
betreffend Fehlbestände und Aufteilung der Fehlbestände; und
```
bezüglich der Wiedereinführung von Quoten gemäß Artikel 33
```
Absatz 4 die Ausfuhren von Ausfuhr-Mitgliedern nach
Einfuhr-Mitgliedern und Nichtmitgliedsländern während des
der Wiedereinführung von Quoten vorangehenden Zeitabschnittes von zwölf Monaten.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 35
Zuteilung der Jahresquoten
(1) Auf Grund des gemäß den Bestimmungen des Artikels 34 gefaßten
Beschlusses und nach Abzug der zur Erfüllung der Bestimmungen des
Artikels 31 benötigten Kaffeemenge werden die Jahresquoten von
Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf eine Grundquote für das
Kaffeejahr 1983/84 haben, ihnen in den im Anhang 3 angeführten
Anteilen zugeteilt.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1984 werden den
Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf eine Grundquote haben,
Jahresquoten in festen und veränderlichen Anteilen gemäß dem
Beschluß unter den Bestimmungen des Artikels 34 und nach Abzug der
zur Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 31 benötigten
Kaffeemengen zugeteilt. Der feste Anteil entspricht 70 vH der den
Bestimmungen des Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote und wird
auf die Ausfuhr-Mitglieder gemäß Artikel 30 aufgeteilt. Der
veränderliche Anteil entspricht 30 vH der den Bestimmungen des
Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote. Diese Anteile können vom
Rat geändert werden, jedoch darf der feste Anteil nie weniger als
70 vH betragen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses
Artikels wird der veränderliche Anteil auf die Ausfuhr-Mitglieder
in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die überprüften
Lagerbestände jedes Ausfuhr-Mitgliedes zum überprüften
Gesamtlagerbestand aller Ausfuhr-Mitglieder, die Grundquoten erhalten
haben, steht, mit der Maßgabe, daß kein Mitglied einen Anteil am
veränderlichen Teil der Quote erhält, der mehr als 40 vH der
Gesamtmenge des veränderlichen Teiles beträgt, es sei denn, daß
der Rat eine abweichende Grenze festlegt.
(3) Als im Sinne dieses Artikels in Betracht zu ziehende
Lagerbestände gelten jene, die gemäß den entsprechenden Vorschriften
für die Überprüfung der Lagerbestände festgestellt wurden.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 36
Vierteljahresquoten
(1) Unmittelbar nach Zuteilung der Jahresquoten gemäß Artikel 35
Absatz 1 und 2 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 31
teilt der Rat jedem Ausfuhr-Mitglied Vierteljahresquoten zu, um
eine geregelte Belieferung der Weltmärkte mit Kaffee in dem
Zeitabschnitt, für den Quoten festgesetzt sind, sicherzustellen.
(2) Sofern der Rat nicht anders beschließt, sind diese Quoten
normalerweise 25 vH der Jahresquote jedes Mitgliedes. Der Rat
kann die Änderung der Vierteljahresquote von zwei oder mehreren
Mitgliedern genehmigen, vorausgesetzt, daß dies nicht die
Gesamtquote für das Vierteljahr verändert. Sind Ausfuhren eines
Mitgliedes in einem Vierteljahr niedriger als seine Quote für
dieses Vierteljahr, so wird die nicht ausgenutzte Restmenge der Quote
für das nächste Vierteljahr hinzugezählt.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf die
Durchführung des Artikels 33 Absatz 5 und 6 Anwendung.
(4) Vertritt ein Ausfuhr-Mitglied auf Grund außergewöhnlicher
Umstände die Auffassung, daß die im Absatz 2 dieses Artikels
vorgesehenen Beschränkungen seine Wirtschaft voraussichtlich
ernsthaft schädigen würden, so kann der Rat auf Ersuchen dieses
Mitgliedes geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 56 treffen. Das
betreffende Mitglied muß einen Nachweis der Schädigung erbringen
und die Erhaltung der Preisstabilität ausreichend gewährleisten.
Der Rat darf jedoch ein Mitglied keinesfalls ermächtigen, mehr als
35 vH seiner Jahresquote im ersten Vierteljahr, 65 vH in den ersten
zwei Vierteljahren und 85 vH in den ersten drei Vierteljahren auszuführen.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 37
Anpassung der Jahres- und Vierteljahresquoten
(1) Wenn es die Marktlage erfordert, kann der Rat die gemäß Artikel
33, 35 und 36 zugeteilten Jahres- und Vierteljahresquoten ändern.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1 und 2 und
sofern Artikel 31 und Artikel 39 Absatz 3 nichts anderes bestimmen,
werden die Quoten jedes Ausfuhr-Mitgliedes im gleichen Hundertsatz
geändert.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels kann
der Rat, wenn es die Marktlage nach seiner Ansicht erfordert,
Anpassungen innerhalb der laufenden und verbleibenden
Vierteljahresquoten der Ausfuhrländer vornehmen, ohne jedoch die
Jahresquoten zu ändern.
Diese Bestimmung mit Ausnahme des ersten Absatzes ist mit Wirkung
vom 1. 10. 1989 und für die Dauer des verlängerten Übereinkommens
ausgesetzt.
(Resolution 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 38
Preismaßnahmen
(1) Der Rat richtet ein System von Richtpreisen ein, aus dem sich
ein täglicher zusammengesetzter Richtpreis ergibt.
(2) Auf der Grundlage dieses Systems kann der Rat Preisrahmen und
Preisabstufungen für die wichtigsten Kaffeegruppen sowie einen
zusammengesetzten Preisrahmen festsetzen.
(3) Bei der Festsetzung und Anpassung von Preisrahmen im Sinne
dieses Artikels berücksichtigt der Rat das jeweilige Niveau und die
Tendenz der Kaffeepreise einschließlich ihrer Auswirkungen auf:
- die Höhe und die Entwicklung des Verbrauches und der Produktion
sowie die Lagerbestände in den Einfuhr- und Ausfuhrländern;
- Änderungen im Weltwährungssystem;
- die Entwicklung der Inflation oder Deflation in der Welt; und
- andere Faktoren, die die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnten.
Der Exekutivdirektor beschafft die erforderlichen Unterlagen, damit der Rat die vorstehenden Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen kann.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 39
Zusätzliche Maßnahmen zur Anpassung der Quoten
(1) Sind Quoten in Kraft, so ist der Rat einzuberufen, um ein System
für die anteilsmäßige Anpassung der Quoten an Änderungen innerhalb
des im Artikel 38 vorgesehenen zusammengesetzten Richtpreises
aufzustellen.
(2) Dieses System enthält Bestimmungen über Preisrahmen, die Anzahl
der Börsentage, während denen die Notierung erfolgt, sowie die Zahl
und das Ausmaß der Anpassungen.
(3) Der Rat kann ein System für die Anpassung der Quoten an
Änderungen der Preise der wichtigsten Kaffeegruppen aufstellen. Der
Rat führt eine Prüfung über die Durchführbarkeit eines solchen
Systems durch. Der Rat beschließt, ob dieses System während
des Kaffeejahres 1983/84 Anwendung finden soll. Ebenso beschließt
der Rat, ob das System anzuwenden ist, sobald der Rat einen
zusammengesetzten Richtpreisrahmen gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels festsetzt.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 40
Fehlbestände und Fehlliefermengen
(1) Sind Quoten in Kraft zu Beginn eines Kaffeejahres, gibt jedes
Ausfuhr-Mitglied allfällig zu erwartende Fehlbestände auf die ihm
zustehende Ausfuhrmenge bekannt, um eine Neuverteilung unter den
Ausfuhr-Mitgliedern zu ermöglichen, die in der Lage und auch
bereit sind, die Fehlmengen auszuführen. Eine Menge, die der bis zum
```
Monat des Kaffeejahres nicht bekanntgegebenen und daher im
```
Kaffeejahr nicht neu verteilten Fehlmenge entspricht, wird der
Quote für das darauffolgende Jahr zugezählt und nur an die
Mitglieder neu verteilt, die keine nicht bekanntgegebenen
Fehlbestände hatten.
(2) Es können spezielle Bestimmungen festgelegt werden, wenn Quoten im Laufe eines Kaffeejahres eingeführt werden.
(3) Vor dem Ablauf des Kaffeejahres 1983/84 erläßt der Rat
Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels, um die
Bekanntgabe und Neuverteilung von Fehlbeständen und Erkennung von
Fehlliefermengen durchzusetzen.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 41
Die einer Mitgliedergruppe zustehende Ausfuhrmenge
Bilden zwei oder mehrere Mitglieder eine Mitgliedergruppe gemäß Artikel 6 oder 7, so werden die Grundquoten beziehungsweise die
diesen Mitgliedern zugestandenen Ausfuhrmengen zusammengezählt und
die so gebildete Summe als eine einzelne Grundquote oder eine
einzelne zustehende Ausfuhrmenge im Sinne dieses Kapitels angesehen.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 42
Einhaltung der Quoten
(1) Ausfuhr-Mitglieder treffen die Maßnahmen, die zur vollständigen
Einhaltung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens über Quoten
erforderlich sind. Ergänzend zu etwaigen, vom Mitglied selbst
getroffenen Maßnahmen kann der Rat dieses Mitglied ersuchen,
zusätzliche Maßnahmen zur wirksamen Anwendung des in diesem
Übereinkommen vorgesehenen Quotensystems zu treffen.
(2) Die Ausfuhr-Mitglieder dürfen die ihnen zugeteilten Jahres- und Vierteljahresquoten nicht überschreiten.
(3) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied in irgendeinem Vierteljahr
seine Quote, so zieht der Rat von einer oder mehreren späteren Quoten
dieses Mitgliedes eine Menge in Höhe von 110 vH der Überschreitung
ab.
(4) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine Vierteljahresquote zum zweitenmal, so nimmt der Rat den gleichen Abzug vor, wie im Absatz 3 vorgesehen.
(5) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine Vierteljahresquote zum
drittenmal oder öfter, so nimmt der Rat den gleichen Abzug vor, wie
im Absatz 3 vorgesehen; dem Mitglied wird das Stimmrecht so lange
entzogen, bis der Rat darüber beschließt, ob das betreffende Mitglied
nach Artikel 66 aus der Organisation ausgeschlossen wird.
(6) Die in Absatz 3, 4 und 5 dieses Artikels vorgesehenen Abzüge
werden als Fehlbestände im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 behandelt.
(7) Der Rat wendet die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 dieses
Artikels an, sobald die erforderlichen Informationen zur
Verfügung stehen.
Diese Bestimmung mit Ausnahme des ersten Absatzes ist mit Wirkung
vom 1. 10. 1989 und für die Dauer des verlängerten Übereinkommens
ausgesetzt.
(Resolution 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 43
Ursprungszeugnisse und andere Zeugnisarten
(1) Jede Kaffeeausfuhr eines Mitgliedes muß von einem gültigen
Ursprungszeugnis begleitet sein. Ursprungszeugnisse sind nach
Maßgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften von einer von dem
Mitglied bestimmten und von der Organisation anerkannten, hiezu
geeigneten Stelle auszustellen.
(2) Sind Quoten in Kraft, muß jeder Kaffee-Reexport eines Mitgliedes
von einem gültigen Reexportzeugnis begleitet sein. Reexportzeugnisse
sind nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften von einer von
dem Mitglied bestimmten und von der Organisation anerkannten, hiezu
geeigneten Stelle auszustellen und müssen bescheinigen, daß der
betreffende Kaffee gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens
eingeführt worden war.
(3) Die in diesem Artikel erwähnten Vorschriften haben Bestimmungen
zu enthalten, die ihre Anwendung auf Einfuhr-Mitgliedergruppen
ermöglichen, die eine Zollunion bilden.
(4) Der Rat kann Vorschriften über die Drucklegung, Gültigkeit,
Ausstellung und Verwendung von Zeugnissen erlassen und
Maßnahmen ergreifen, um Kaffee-Ausfuhrmarken gegen Entrichtung
einer vom Rat festzusetzenden Gebühr auszugeben. Das Anbringen
dieser Marken auf Ursprungszeugnissen kann eines der für die
Gültigkeit dieser Zeugnisse vorgeschriebenen Mittel sein. Der Rat
kann ähnliche Vorkehrungen für die Gültigkeit anderer Zeugnisarten
und für die Ausgabe anderer Arten von Kaffeemarken zu festzulegenden
Bedingungen treffen.
(5) Jedes Mitglied notifiziert der Organisation die staatliche oder
nichtstaatliche Stelle, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Aufgaben durchführt. Die Organisation anerkennt ausdrücklich eine
solche nichtstaatliche Stelle, nachdem das Mitglied ausreichende
Nachweise über deren Eignung und Bereitschaft erbracht hat, die
Aufgaben des Mitgliedes nach den auf Grund dieses
Übereinkommens erlassenen Vorschriften und Regeln wahrzunehmen.
Der Rat kann in begründeten Fällen jederzeit erklären, daß eine
bestimmte nichtstaatliche Stelle für ihn nicht länger annehmbar
ist. Der Rat leitet entweder unmittelbar oder durch eine
international anerkannte weltweite Organisation alle erforderlichen
Schritte ein, um sich jederzeit darüber unterrichten zu können,
ob alle Zeugnisarten ordnungsgemäß ausgestellt und verwendet werden,
und um die Kaffeemengen festzustellen, die von jedem Mitglied
ausgeführt worden sind.
(6) Die nach Absatz 5 als Beurkundungsstelle anerkannte
nichtstaatliche Stelle bewahrt die Aufzeichnungen über die
ausgestellten Zeugnisse sowie die ihrer Ausstellung
zugrundeliegenden Unterlagen mindestens vier Jahre lang auf. Bevor
die nichtstaatliche Stelle als Beurkundungsstelle nach Absatz 5
anerkannt wird, muß sie sich bereit erklären, diese Aufzeichnungen
der Organisation zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen.
(7) Sind Quoten in Kraft, so verbieten die Mitglieder vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 44 und des Artikels 45 Absatz 1 und 2
die Einfuhr von Kaffeesendungen, die nicht von einem gültigen, nach
Maßgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften in gehöriger Form
ausgestellten Zeugnis begleitet sind.
(8) Auf kleine Kaffeemengen in Formen, die der Rat gegebenenfalls
bestimmt, oder auf Kaffee für den unmittelbaren Verbrauch auf
Schiffen, in Luftfahrzeugen und anderen internationalen
Beförderungsmitteln finden die Absätze 1 und 2 dieses Artikels keine
Anwendung.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 und der
Absätze 2 und 7 dieses Artikels, kann der Rat die Mitglieder
ersuchen, die Bestimmungen dieser Absätze anzuwenden, wenn Quoten
nicht in Kraft sind.
(10) Der Rat kann Vorschriften erlassen betreffend die Auswirkung
der Einführung von Quoten oder der Anpassung an Quoten auf Verträge,
die vor dieser Einführung oder Anpassung abgeschlossen worden sind.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 44
Ausfuhren, die auf Quoten nicht angerechnet werden
(1) Wie im Artikel 29 vorgesehen, werden Ausfuhren nach Ländern, die
nicht Mitglieder dieses Übereinkommens sind, auf Quoten nicht
angerechnet. Der Rat kann Vorschriften unter anderem über die
Durchführung und die Überwachung dieses Handels, die Behandlung und
Bestrafung von Umleitungen und von Reexporten aus Nichtmitglieds-
nach Mitgliedsländern sowie über die für Ausfuhren nach den
Mitglieds- und Nichtmitgliedsländern benötigten Dokumente erlassen.
(2) Die Ausfuhr von Kaffeebohnen als Rohstoff zur industriellen
Verarbeitung für ein Erzeugnis, das nicht zum menschlichen Genuß
als Getränk oder Nahrungsmittel bestimmt ist, wird nicht auf die
Quote angerechnet, sofern der Rat an Hand von Mitteilungen des
Ausfuhr-Mitgliedes die Überzeugung gewonnen hat, daß die
Kaffeebohnen tatsächlich zu diesem anderen Zweck verwendet werden.
(3) Der Rat kann auf Antrag eines Ausfuhr-Mitgliedes beschließen,
daß Kaffeeausfuhren, die dieses Mitglied zu humanitären oder
sonstigen nichtkommerziellen Zwecken vornimmt, nicht auf seine
Quote angerechnet werden.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 45
Regelung der Einfuhren
(1) Um zu verhindern, daß Nichtmitglieder ihre Ausfuhren auf Kosten
der Mitglieder erhöhen, beschränkt jedes Mitglied, wenn Quoten in
Kraft sind, seine jährlichen Kaffee-Einfuhren aus
Nichtmitgliedsländern, die nicht Mitglieder des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1968 waren, auf eine Menge, die dem
jährlichen Durchschnitt seiner Kaffee-Einfuhren aus
Nichtmitgliedsländern entweder in den Kalenderjahren 1971 bis
einschließlich 1974 oder in den Kalenderjahren 1972 bis
einschließlich 1974 entspricht. Tritt ein Nichtmitgliedsland dem
Übereinkommmen bei, wird die Mengenbeschränkung jedes Mitgliedes in
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