INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN 1983 samt Anlagen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-10-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 79
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch, Portugiesisch, Spanisch

Vertragsparteien

Angola 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Äquatorialguinea 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Äthiopien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Australien 251/1984 Belgien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993R 355, 742/1994 R 363 Benin 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Bolivien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Brasilien 251/1984, 530/1985, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Burundi 251/1984,511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Costa Rica 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Côte d’Ivoire 511/1990 R 347, 663/1992 R 352,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Dänemark 251/1984, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Deutschland 663/1992R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Deutschland/BRD 251/1984,511/1990 R 347 Dominikanische R 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Ecuador 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Elfenbeinküste 251/1984 ElSalvador 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 EWG 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Fidschi 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Finnland 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Frankreich 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Gabun 251/1984, 511/1990 R 347,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Ghana 251/1984, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 742/1994 R 363 Griechenland 251/1984, 511/1990 R347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Großbritannien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R363 Guatemala 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R355, 742/1994 R 363 Guinea 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Haiti 251/1984, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Honduras 251/1984,511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Indien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Indonesien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Irland 251/1984, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Italien 251/1984,530/1985, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R363 Jamaika 251/1984, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Japan 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Jugoslawien 251/1984 Kamerun 251/1984, 511/1990 R347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Kanada 251/1984, 511/1990 R 347 Kenia 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Kolumbien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Kongo 251/1984, 742/1994 R 363 Kuba 530/1985, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R363 Liberia 251/1984, 511/1990 R 347 Luxemburg 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Madagaskar 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R363 Malawi 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Mexiko 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Neuseeland 251/1984 Nicaragua 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Niederlande 251/1984, 530/1985, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Nigeria 530/1985, 511/1990 R 347, 742/1994 R 363 Norwegen 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Panama 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Papua-Neuguinea 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Paraguay 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Peru 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Philippinen 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Portugal 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Rwanda 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Sambia 530/1985, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 742/1994 R 363 Schweden 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Schweiz 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Sierra Leone 251/1984, 511/1990 R 347, 664/1993 R 355 Simbabwe 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Singapur 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Spanien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Sri Lanka 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Tansania 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Thailand 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Togo 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Trinidad/Tobago 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 742/1994 R 363 Uganda 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 USA 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Venezuela 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Vietnam 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Zaire 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Zentralafrikanische R 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 *Zypern 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. März 1984 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 61 Absatz 2 am 1. Oktober 1983 vorläufig in Kraft getreten.

Außer Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind diesem beigetreten oder haben Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt:

Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Australien, Belgien, Benin, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland,Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kongo, Kostarika, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln und Niue), Niederlande, Nikaragua, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rwanda, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Guernsey und Jersey), Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Regierungen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind

in Anerkennung der außergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse – und damit die Fortführung ihrer Entwicklungsprogramme auf sozialem und wirtschaftlichen Gebiet – weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind,

in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit im Kaffeehandel die Umgestaltung und Entwicklung der Wirtschaft der Kaffee-Erzeugerländer fördern, die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Erzeugern und Verbrauchern verbessern und einen steigenden Kaffeeverbrauch ermöglichen wird,

in der Erkenntnis, daß es wünschenswert ist, ein Mißverhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch zu vermeiden, das zu ausgeprägten, sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher schädlichen Preisschwankungen führen kann,

in der Überzeugung, daß internationale Maßnahmen dazu beitragen können, die Auswirkungen eines solchen Mißverhältnisses aufzuheben und den Erzeugern eine angemessene Ertragslage durch lohnende Preise zu sichern,

in Kenntnis der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit auf Grund der Durchführung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen 1962, 1968 und 1976 gezogen worden sind, wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I - ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist es,

(1) einen angemessenen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf

dem Weltmarkt zu erreichen, der den Verbrauchern eine ausreichende

Versorgung mit Kaffee zu angemessenen Preisen und den Erzeugern den

Absatz von Kaffee zu lohnenden Preisen sichert und auf lange Sicht zu

einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch führt;

(2) übermäßige Schwankungen der weltweiten Versorgung, der Vorräte

und Preise zu verhindern, die sowohl für die Erzeuger als auch für

die Verbraucher schädlich sind;

(3) zur Entwicklung der Produktivkräfte sowie zur Förderung und

Aufrechterhaltung der Beschäftigung und der Einkünfte in

den Mitgliedsländern beizutragen und dadurch gerechte Löhne,

einen höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen

herbeizuführen;

(4) die Kaufkraft der Kaffee-Ausfuhrländer dadurch zu erhöhen, daß

die Preise den Bedingungen des Absatzes 1 entsprechen und der

Verbrauch gesteigert wird;

(5) den Kaffeeverbrauch auf jede mögliche Weise zu fördern und zu

steigern;

(6) angesichts der Beziehungen zwischen Kaffeehandel und

wirtschaftlicher Stabilität der Märkte für industrielle

Erzeugnisse die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der

weltweiten Probleme betreffend den Kaffee allgemein zu fördern.

Artikel 2

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Handelspolitik so zu führen, daß die im Artikel 1 genannten Ziele erreicht werden können. Sie verpflichten sich ferner, diese Ziele durch die genaue Einhaltung der Verpflichtungen und Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erreichen.

(2) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit, Maßnahmen zu

ergreifen, die die Preise auf einem Niveau halten, das den

Erzeugern ein angemessenes Entgelt sichert, und die sicherstellen

sollen, daß die Kaffee-Verbraucherpreise eine wünschenswerte

Steigerung des Verbrauches nicht behindern. Bei der Erreichung

solcher Ziele enthalten sich die Mitglieder multilateraler

Handlungen, die Auswirkungen auf den Kaffeepreis haben könnten.

(3) Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, staatliche Maßnahmen weder

zu ergreifen noch aufrechtzuerhalten, die den Kaffeeverkauf an

Nichtmitglieder zu wirtschaftlich günstigeren Bedingungen ermöglichen

würden als die Bedingungen, die sie Einfuhr-Mitgliedern unter

Berücksichtigung üblicher Handelspraktiken zur selben Zeit anzubieten

bereit sind.

(4) Der Rat überprüft in bestimmten Zeitabständen die Einhaltung der

Bestimmungen des Absatzes 3 und kann von den Mitgliedern gemäß

```

Artikel 53 entsprechende Informationen verlangen.

```

(5) Die Mitglieder anerkennen, daß Ursprungszeugnisse eine

wesentliche Informationsquelle hinsichtlich des Kaffeehandels

darstellen. In Zeiträumen, in denen Quoten aufgehoben sind,

sind die Ausfuhr-Mitglieder für die Gewährleistung der

vorschriftsmäßigen Verwendung von Ursprungszeugnissen

verantwortlich. Einfuhr-Mitglieder haben jedoch, wenn sie auch

nicht verpflichtet sind, zu verlangen, daß Kaffeesendungen von

Zeugnissen begleitet werden, wenn Quoten nicht in Kraft sind, mit

der Organisation bei der Einziehung und Prüfung von Zeugnissen

betreffend Kaffeesendungen, die sie von

Ausfuhr-Mitgliedsländern erhalten haben, weitestgehend

zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, daß Informationen im

größtmöglichen Umfang allen Mitgliedern zur Verfügung stehen.

KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

(1) „Kaffee'' die Bohnen und Früchte des Kaffeestrauches,

gleichgültig ob ungeschält oder geschält, roh oder geröstet, und

einschließlich des gemahlenen, koffeinfreien, flüssigen oder

löslichen Kaffees. Diese Begriffe haben folgende Bedeutung:

a)

als „Rohkaffee'' wird jeglicher Kaffee in der Form einer bloßen Bohne vor dem Rösten bezeichnet;

```

b)

als „getrocknete Kaffeefrucht'' wird die getrocknete Frucht des

```

Kaffeestrauches bezeichnet; um den Gegenwert der getrockneten

Kaffeefrucht zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht

der getrockneten Kaffeefrucht mit 0,5 zu multiplizieren;

```

c)

als „ungeschälter Kaffee'' wird die grüne Kaffeebohne in der

```

Pergamenthülse bezeichnet; um den Gegenwert des ungeschälten

Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des

ungeschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren;

```

d)

als „gerösteter Kaffee'' wird schwach bis stark gerösteter

```

Rohkaffee einschließlich des gemahlenen Kaffees bezeichnet; um

den Gegenwert des gerösteten Kaffees zum Rohkaffee

festzustellen, ist das Nettogewicht des gerösteten Kaffees

mit 1,19 zu multiplizieren;

```

e)

als „koffeinfreier Kaffee'' wird roher, gerösteter oder

```

löslicher Kaffee bezeichnet, dem das Koffein entzogen ist; um

den Gegenwert des koffeinfreien Kaffees zum Rohkaffee

festzustellen, ist das Nettogewicht des koffeinfreien Kaffees

in roher, gerösteter oder löslicher Form mit 1, 1,19 bzw.

```

f)

als „flüssiger Kaffee'' werden die wasserlöslichen, festen

```

Bestandteile bezeichnet, die aus geröstetem Kaffee gewonnen und

in flüssige Form gebracht sind; um den Gegenwert des flüssigen

Kaffee zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht

der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten, festen

Kaffeebestandteile mit 2,6 zu multiplizieren;

```

g)

als „löslicher Kaffee'' werden die aus geröstetem Kaffee

```

gewonnenen getrockneten, wasserlöslichen, festen Bestandteile

bezeichnet; um den Gegenwert des löslichen Kaffees zum

Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des löslichen

Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren.

(2) „Sack'' 60 kg oder 132,276 englische Pfund Rohkaffee; „Tonne''

eine metrische Tonne von 1 000 kg oder 2 204,6 englischen Pfund und

„englisches Pfund'' 453,597 Gramm;

(3) „Kaffeejahr'' den Zeitabschnitt eines Jahres, gerechnet vom 1.

Oktober bis 30. September;

(4) „Organisation'', „Rat'' und „Exekutivkomitee'' die

internationale Kaffee-Organisation, den Internationalen Kaffeerat

und das Exekutivkomitee;

(5) „Mitglied'' eine Vertragspartei einschließlich einer in Artikel

4 Absatz 3 bezeichneten zwischenstaatlichen Organisation; ein oder

mehrere bezeichnete Gebiete, für die eine getrennte Mitgliedschaft

gemäß Artikel 5 erklärt worden ist; oder zwei oder mehrere

Vertragsparteien oder bezeichnete Gebiete, die sich gemäß Artikel 6

oder 7 als Mitgliedergruppe an der Organisation beteiligen;

(6) „Ausfuhr-Mitglied'' oder „Ausfuhrland'' ein Mitglied oder ein Land, das Nettoexporteur von Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen;

(7) „Einfuhr-Mitglied'' oder „Einfuhrland'' ein Mitglied oder ein Land, das Nettoimporteur von Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen;

(8) „Erzeuger-Mitglied'' oder „Erzeugerland'' ein Mitglied oder

ein Land, das Kaffee in wirtschaftlich bedeutenden Mengen erzeugt;

(9) „beiderseitige einfache Mehrheit'' die Mehrheit der von den

anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die Mehrheit

der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern

abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;

(10) „beiderseitige Zweidrittelmehrheit'' die Zweidrittelmehrheit

der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die

Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden und abstimmenden

Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;

(11) „Inkrafttreten'' den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen

entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt, sofern nichts

anderes bestimmt ist;

(12) „ausführbare Erzeugung'' die gesamte Kaffee-Erzeugung eines

Ausfuhrlandes in einem Kaffeejahr oder Erntejahr abzüglich der in

diesem Jahr für den Inlandsverbrauch bestimmten Mengen;

(13) „verfügbare Ausfuhrmenge'' die ausführbare Erzeugung eines

Ausfuhrlandes in einem Kaffeejahr zuzüglich der angesammelten Vorräte

aus früheren Jahren;

(14) „zustehende Ausfuhrmenge'' die gesamte Kaffeemenge, die ein

Mitglied nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausführen darf,

jedoch ausschließlich der Ausfuhren, die nach Artikel 44 nicht auf

Quoten angerechnet werden;

(15) „Fehlbestände'' jede Menge, um die die jährlich einem

Ausfuhr-Mitglied in einem bestimmten Kaffeejahr zustehende

Ausfuhrmenge die innerhalb der ersten Hälfte des Kaffeejahres

festgestellte Kaffeemenge übersteigt,

```

a)

die das Mitglied für die Ausfuhr verfügbar hat, berechnet auf

```

der Grundlage von Vorräten und Ernteprognose, oder

```

b)

die das Mitglied erklärt, nach Quotenmärkten in jenem Kaffeejahr

```

auszuführen zu beabsichtigen.

(16) „Fehlliefermenge'' die Differenz zwischen der einem

Ausfuhr-Mitglied in einem bestimmten Kaffeejahr jährlich

zustehenden Ausfuhrmenge und der Kaffeemenge, die dieses Mitglied

in diesem Kaffeejahr nach Quotenmärkten ausgeführt hat, außer

diese Differenz fällt unter den Begriff „Fehlbestände'', wie im Absatz 15 dieses Artikels bestimmt.

KAPITEL III - MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

(1) Jede Vertragspartei bildet zusammen mit jenen Gebieten, auf die dieses Übereinkommen gemäß Artikel 64 Absatz 1 ausgedehnt worden ist, ein Einzelmitglied der Organisation, soweit in den Artikeln 5, 6 oder 7 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie unter mit dem Rat zu vereinbarenden Bedingungen wechseln.

(3) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine Regierung ist

dahin auszulegen, daß darin die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

oder jede andere zwischenstaatliche Organisation eingeschlossen ist,

die vergleichbare Zuständigkeiten für die Verhandlung, den Abschluß

und die Anwendung internationaler Übereinkommen, insbesondere von

Grundstoffübereinkommen, besitzt.

(4) Diese zwischenstaatlichen Organisationen verfügen selbst über

keine Stimme; sie sind aber bei einer Abstimmung über in ihre

Zuständigkeit fallende Angelegenheiten berechtigt, die Stimmen ihrer

Mitgliedstaaten gemeinsam abzugeben. In diesen Fällen sind die

Mitgliedstaaten dieser zwischenstaatlichen Organisationen nicht

berechtigt, ihre individuellen Stimmrechte auszuüben.

(5) Artikel 16 Absatz 1 findet auf diese zwischenstaatlichen

Organisationen keine Anwendung; sie können jedoch an den

Erörterungen im Exekutivkomitee über Angelegenheiten teilnehmen,

die in ihre Zuständigkeit fallen. Bei Abstimmungen über in ihre

Zuständigkeit fallende Angelegenheiten können die Stimmen, die ihre

Mitgliedstaaten im Exekutivkomitee abzugeben berechtigt sind, von

jedem einzelnen dieser Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 19 Absatz 1 gemeinsam abgegeben werden.

Artikel 5

Getrennte Mitgliedschaft bezeichneter Gebiete

Jede Vertragspartei, die Nettoimporteur von Kaffee ist, kann

jederzeit durch entsprechende Notifikation nach Artikel 64

Absatz 2 erklären, daß sie sich für ein von ihr bezeichnetes

Gebiet, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt und das

Nettoexporteur von Kaffee ist, getrennt an der Organisation

beteiligt. In diesem Fall haben das Mutterland und seine nicht

bezeichneten Gebiete eine Einzelmitgliedschaft, während die

bezeichneten Gebiete entweder einzeln oder zusammen entsprechend

der Notifikation getrennte Mitgliedschaft besitzen.

Artikel 6

Gruppenmitgliedschaft bei Eintritt in die Organisation

(1) Zwei oder mehrere Vertragsparteien, die Nettoexporteure von

Kaffee sind, können durch eine bei Hinterlegung ihrer

Genehmigungs-, Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde an den

Rat und an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete

entsprechende Notifikation erklären, daß sie der Organisation als

Mitgliedergruppe beitreten. Ein Gebiet, auf das dieses Übereinkommen

nach Artikel 64 Absatz 1 ausgedehnt worden ist, kann einer solchen

Mitgliedergruppe angehören, wenn die Regierung des seine

internationalen Beziehungen wahrnehmenden Staates eine entsprechende

Notifikation gemäß Artikel 64 Absatz 2 abgegeben hat. Diese

Vertragsparteien und bezeichneten Gebiete müssen folgende

Voraussetzungen erfüllen:

```

a)

sie müssen sich bereit erklären, die Verantwortung für die

```

Verpflichtungen der Gruppe sowohl einzeln als auch als Gruppe zu

übernehmen;

```

b)

sie müssen sodann dem Rat einen ausreichenden Nachweis darüber

```

erbringen,

```

i)

daß die Gruppe über die zur Durchführung einer gemeinsamen

```

Kaffeepolitik notwendige Organisation verfügt, und daß sie

in der Lage sind, zusammen mit den anderen

Gruppenangehörigen ihren Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen zu entsprechen, und daß sie entweder

ii) bereits in einem früheren internationalen

Kaffee-Übereinkommen als Gruppe anerkannt worden

sind, oder,

iii) daß sie eine gemeinsame oder koordinierte Handels- und

Wirtschaftspolitik in bezug auf Kaffee und eine

koordinierte Währungs- und Finanzpolitik verfolgen sowie

über die notwendigen Organe zur Durchführung dieser

Politik verfügen, so daß der Rat die Überzeugung gewinnt,

daß die Mitgliedergruppe in der Lage ist, die sich

daraus ergebenden Gruppenverpflichtungen zu erfüllen.

(2) Die Mitgliedergruppe stellt ein Einzelmitglied der Organisation

dar; jedoch wird jeder einzelne Gruppenangehörige in allen

Angelegenheiten, die sich aus folgenden Bestimmungen ergeben, als

Einzelmitglied behandelt:

```

a)

Artikel 11 und 12 sowie Artikel 20 Absatz 1;

```

```

b)

Artikel 50 und 51; und

```

```

c)

Artikel 67.

```

(3) Die Vertragsparteien und bezeichneten Gebiete, die als

Mitgliedergruppe beitreten, bestimmen die Regierung oder

Organisation, die sie im Rat in Angelegenheiten dieses

Übereinkommens mit Ausnahme der im Absatz 2 angegebenen vertritt.

(4) Die Mitgliedergruppe hat folgendes Stimmrecht:

```

a)

die Mitgliedergruppe hat dieselbe Anzahl Grundstimmen wie ein

```

Mitgliedsland, welches der Organisation einzeln beitritt. Diese

Grundstimmen werden der Regierung oder Organisation, welche die

Gruppe vertritt, zuerkannt und von ihr abgegeben, und

```

b)

bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die sich aus den

```

Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels ergeben, können die

Angehörigen der Mitgliedergruppe die ihnen nach Artikel 13

Absatz 3 und 4 zuerkannten Stimmen einzeln so abgeben, als

wären sie Einzelmitglieder der Organisation; jedoch werden die

Grundstimmen weiterhin nur der die Gruppe vertretende

Regierung oder Organisation zuerkannt.

(5) Jede Vertragspartei und jedes bezeichnete Gebiet, das einer

Mitgliedergruppe angehört, kann durch eine an den Rat

gerichtete Notifikation aus der Gruppe austreten und zu einem

gesonderten Mitglied werden. Der Austritt wird mit dem Eingang der

Notifikation beim Rat wirksam. Tritt ein Gruppenangehöriger aus

dieser Gruppe aus oder endet seine Zugehörigkeit zur Organisation,

so können die übrigen Gruppenangehörigen beim Rat die Beibehaltung

der Gruppe beantragen; die Gruppe besteht sodann fort, sofern nicht

der Rat den Antrag ablehnt. Wird die Mitgliedergruppe aufgelöst,

so wird jeder frühere Gruppenangehörige zu einem gesonderten

Mitglied. Ein Mitglied, dessen Gruppenzugehörigkeit beendet ist, kann sich während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens nicht wieder einer Gruppe anschließen.

Artikel 7

Nachträgliche Gruppenmitgliedschaft

Zwei oder mehrere Ausfuhr-Mitglieder können jederzeit, nachdem

dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, beim Rat die Bildung

einer Mitgliedergruppe beantragen. Der Rat genehmigt den Antrag, wenn

er feststellt, daß die Mitglieder nach den Vorschriften des Artikels

6 Absatz 1 eine Erklärung abgegeben und einen ausreichenden Nachweis

erbracht haben. Nach erteilter Genehmigung sind die Absätze 2, 3, 4

und 5 jenes Artikels auf die Mitgliedergruppe anwendbar.

KAPITEL IV - ORGANISATION UND VERWALTUNG

Artikel 8

Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffee-Organisation

(1) Die nach dem Übereinkommen 1962 gegründete Internationale

Kaffee-Organisation bleibt zur Durchführung des vorliegenden

Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung weiter

bestehen.

(2) Die Organisation hat ihren Sitz in London, sofern der Rat mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit nichts anderes beschließt.

(3) Die Organisation nimmt ihre Aufgaben durch den Internationalen

Kaffeerat, das Exekutivkomitee, den Exekutivdirektor und das Personal wahr.

Artikel 9

Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerates

(1) Der Internationale Kaffeerat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

(2) Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter im Rat und allenfalls

einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen

oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder Stellvertreter

ernennen.

Artikel 10

Befugnisse und Aufgaben des Rates

(1) Alle durch dieses Übereinkommen besonders erteilten Befugnisse

liegen beim Rat, der die zur Durchführung dieses Übereinkommens

notwendigen Befugnisse und Aufgaben hat.

(2) Der Rat legt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit die zur

Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in

Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschließlich

seiner Geschäftsordnung und der Finanz- und Personalvorschriften der

Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung Möglichkeiten

vorsehen, wie er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

(3) Der Rat führt außerdem jene Aufzeichnungen, die zur Durchführung

seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie

alle sonstigen Aufzeichnungen, die er für zweckdienlich hält.

Artikel 11

Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des

Rates

(1) Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen Vorsitzenden sowie

einen ersten, zweiten und dritten stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Grundsätzlich werden der Vorsitzende und der erste

stellvertretende Vorsitzende entweder beide aus den Delegierten

der Ausfuhr-Mitglieder oder beide aus den

Delegierten der Einfuhr-Mitglieder, der zweite und der dritte

stellvertretende Vorsitzende aus den Delegierten der anderen

Mitgliederkategorie gewählt; die Besetzung dieser Ämter wechselt

nach jedem Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien.

(3) Der Vorsitzende oder der den Vorsitz führende stellvertretende

Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. In diesem Fall übt der

stellvertretende Delegierte das Stimmrecht des Mitgliedes aus.

Artikel 12

Tagungen des Rates

Der Rat hält grundsätzlich zweimal im Jahr eine ordentliche Tagung

ab. Er kann die Abhaltung außerordentlicher Tagungen beschließen.

Außerordentliche Tagungen werden auch auf Antrag des Exekutivkomitees

oder von fünf Mitgliedern oder eines oder mehrerer Mitglieder, die

mindestens 200 Stimmen besitzen, abgehalten. Abgesehen von dringenden

Fällen erfolgt die Einberufung von Tagungen mindestens 30 Tage im

voraus. Sofern der Rat nichts anderes beschließt, finden die Tagungen am Sitz der Organisation statt.

Artikel 13

Stimmen

(1) Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder haben

insgesamt je 1 000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie

- das heißt unter den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern - nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufgeteilt werden.

(2) Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen, sofern die Grundstimmen in

jeder Mitgliederkategorie insgesamt 150 nicht übersteigen. Sind mehr

als 30 Ausfuhr-Mitglieder oder mehr als 30 Einfuhr-Mitglieder

vorhanden, so wird die Anzahl der Grundstimmen jedes Mitgliedes

innerhalb der betreffenden Mitgliederkategorie so ausgeglichen, daß

die Anzahl der Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie höchstens

150 beträgt.

(3) Ausfuhr-Mitglieder, die in Anlage 2 angeführt sind, haben

zusätzlich zu den Grundstimmen die Anzahl der ihnen in Spalte 2

dieser Anlage zugeteilten Stimmen. Entschließt sich ein

Ausfuhr-Mitglied im Sinne dieses Absatzes zu einer Grundquote gemäß

```

Artikel 31 Absatz 3, so finden die Bestimmungen dieses Absatzes

```

auf dieses Mitglied keine Anwendung.

(4) Die übrigen Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder werden auf jene

Mitglieder, die eine Grundquote besitzen, im Verhältnis

der durchschnittlichen Mengen ihrer jeweiligen Kaffee-Ausfuhren nach

Einfuhr-Mitgliedsländern in den vorangegangenen vier Kalenderjahren

aufgeteilt.

(5) Die übrigen Stimmen der Einfuhr-Mitglieder werden auf diese

Mitglieder im Verhältnis ihrer durchschnittlichen

Kaffee-Einfuhrmengen während der vorangegangenen vier Kalenderjahre

verteilt.

(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 wird die Verteilung der Stimmen vom

Rat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels zu Beginn eines

jeden Kaffeejahres festgelegt und gilt für die Dauer dieses Jahres.

(7) Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Artikels vor, sobald sich die Mitgliedschaft in

der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied nach den Artikeln

26, 42, 45, 47, 55 oder 58 das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben worden ist.

(8) Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben.

(9) Teilstimmen sind nicht zulässig.

Artikel 14

Abstimmungsverfahren des Rates

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen, die es

besitzt, abzugeben; es ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen.

Ein Mitglied kann jedoch mit den Stimmen, die es gemäß Absatz 2

besitzt, anders abstimmen.

(2) Jedes Ausfuhr-Mitglied kann ein anderes Ausfuhr-Mitglied und

jedes Einfuhr-Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen,

bei den Tagungen des Rates seine Interessen zu vertreten und

sein Stimmrecht auszuüben. Die im Artikel 13 Absatz 8

vorgesehene Beschränkung findet in diesem Fall keine Anwendung.

Artikel 15

Beschlüsse des Rates

(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefaßt; Empfehlungen werden in der gleichen Weise gegeben.

(2) Bei Beschlüssen des Rates, für welche dieses Übereinkommen eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit vorsieht, wird folgendes Verfahren angewendet:

```

a)

wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit wegen der Ablehnung

```

durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei

Einfuhr-Mitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag binnen

48 Stunden erneut zur Abstimmung gebracht, falls der Rat

dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und

beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit beschließt;

```

b)

wird wiederum eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit wegen der

```

Ablehnung durch höchstens zwei Ausfuhr- oder höchstens zwei

zwei Einfuhr-Mitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag

binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung gebracht, falls der

Rat dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und

beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit beschließt;

```

c)

wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit im dritten Wahlgang

```

wegen der Ablehnung durch ein Ausfuhr- oder Einfuhr-Mitglied

nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen; und

```

d)

gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag erneut zur Abstimmung zu

```

bringen, so gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche auf Grund dieses

Übereinkommens vom Rat gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Artikel 16

Zusammensetzung des Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee setzt sich aus acht Ausfuhr-Mitgliedern und

acht Einfuhr-Mitgliedern zusammen, die gemäß Artikel 17 für jeweils

ein Kaffeejahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ernennt einen Vertreter und

allenfalls einen oder mehrere Stellvertreter. Jedes Mitglied kann

außerdem einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder

Stellvertreter ernennen.

(3) Das Exekutivkomitee hat einen Vorsitzenden und einen

stellvertretenden Vorsitzenden, die vom Rat für jedes Kaffeejahr

gewählt werden; ihre Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende

oder der den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist

nicht stimmberechtigt. Wird ein Delegierter zum Vorsitzenden

gewählt oder führt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz,

so kann sein Stellvertreter an seiner Stelle das Stimmrecht

ausüben. Grundsätzlich werden der Vorsitzende und der

stellvertretende Vorsitzende für jedes Kaffeejahr aus den Delegierten

derselben Mitgliederkategorie gewählt.

(4) Das Exekutivkomitee tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen; es kann jedoch an einem anderen Ort zusammentreten.

Artikel 17

Wahl des Exekutivkomitees

(1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-Mitglieder des Exekutivkomitees werden

im Rat von den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern der Organisation

gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie erfolgt nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm gemäß Artikel 13

zustehen, für einen einzigen Bewerber ab. Ein Mitglied kann

Stimmen, die ihm gemäß Artikel 14 Absatz 2 zustehen, auch für

einen anderen Bewerber abgeben.

(3) Die acht Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten

als gewählt; ein Bewerber gilt jedoch im ersten Wahlgang nur dann als

gewählt, wenn er mindestens 75 Stimmen erhält.

(4) Werden gemäß Absatz 3 im ersten Wahlgang weniger als acht

Bewerber gewählt, so werden weitere Wahlgänge durchgeführt, an denen

sich indessen nur Mitglieder beteiligen dürfen, die ihre Stimme

nicht für einen der gewählten Bewerber abgegeben haben. In jedem

folgenden Wahlgang wird die Mindestanzahl der für eine Wahl

erforderlichen Stimmen nacheinander um je fünf herabgesetzt, bis

acht Bewerber gewählt sind.

(5) Ein Mitglied, das seine Stimme nicht für eines der gewählten

Mitglieder abgegeben hat, überträgt seine Stimmen einem dieser

Mitglieder; die Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.

(6) Die bei der Wahl eines Mitgliedes abgegebenen Stimmen zuzüglich

der ihm übertragenen Stimmen gelten als für dieses Mitglied

abgegeben, sofern die Gesamtzahl der Stimmen für ein gewähltes

Mitglied die Zahl 499 nicht übersteigt.

(7) Würden die für ein gewähltes Mitglied als abgegeben geltenden

Stimmen die Zahl 499 übersteigen, so treffen die Mitglieder, die ihre

Stimme für das betreffende Mitglied abgegeben oder ihm übertragen

haben, untereinander eine Vereinbarung, derzufolge eines oder

mehrere von ihnen ihre Stimmen diesem Mitglied entziehen und einem

anderen gewählten Mitglied übertragen, sodaß die auf jedes der

gewählten Mitglieder vereinigten Stimmen die Höchstzahl von

499 nicht übersteigen.

Artikel 18

Zuständigkeit des Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen.

(2) Der Rat kann mit beiderseitiger einfacher Mehrheit dem Exekutivkomitee die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hievon sind ausgenommen:

a)

die Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 25;

```

b)

der zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines Mitgliedes gemäß

```

```

Artikel 45 oder 58;

```

```

c)

die Beschlüsse über Streitigkeiten gemäß Artikel 58;

```

```

d)

die Festsetzung der Bedingungen für den Beitritt gemäß

```

```

Artikel 62 ;

```

```

e)

der Beschluß, ein Mitglied gemäß Artikel 66 auszuschließen;

```

```

f)

der Beschluß über die Neuverhandlung, Verlängerung oder

```

Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 68; und

```

g)

die Empfehlung von Änderungen an die Mitglieder gemäß

```

```

Artikel 69.

```

(3) Der Rat kann jederzeit mit beiderseitiger einfacher Mehrheit

eine Übertragung von Befugnissen an das Exekutivkomitee rückgängig

machen.

Artikel 19

Abstimmungsverfahren des Exekutivkomitees

(1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees verfügt über die Anzahl von

Stimmen, die es gemäß Artikel 17 Absatz 6 und 7 erhalten hat.

Stimmenabgabe durch Stellvertreter ist nicht zulässig. Ein Mitglied

des Exekutivkomitees darf seine Stimmen nicht teilen.

(2) Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf der gleichen Stimmenmehrheit, derer sie auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfen würde.

Artikel 20

Beschlußfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees

(1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder

anwesend ist und auf diese Mehrheit eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen entfällt. Besteht zu dem

Zeitpunkt, der für den Beginn einer Ratssitzung festgesetzt wurde,

keine Beschlußfähigkeit, so kann der Vorsitzende des Rates

sich entschließen, den Zeitpunkt für die Eröffnung der Sitzung um

mindestens drei Stunden zu verschieben. Besteht zum neu

festgesetzten Zeitpunkt keine Beschlußfähigkeit, so kann der

Vorsitzende den Zeitpunkt für die Eröffnung der Ratssitzung um

mindestens weitere drei Stunden verschieben. Dieser Vorgang kann

so oft wiederholt werden, bis die Beschlußfähigkeit zum

festgesetzten Zeitpunkt gegeben ist. Eine Vertretung im Sinne des

Artikels 14 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

(2) Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der

Mitglieder anwesend ist und auf diese Mehrheit eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen entfällt.

Artikel 21

Exekutivdirektor und Personal

(1) Der Rat ernennt den Exekutivdirektor auf Empfehlung des

Exekutivkomitees. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor

werden vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen für

vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher

Organisationen entsprechen.

(2) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der Durchführung dieses Übereinkommens obliegen.

(3) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften.

(4) Der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals dürfen an

der Kaffee-Erzeugung, am Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht

finanziell beteiligt sein.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und

das Personal von keinem Mitglied und keiner Stelle außerhalb der

Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich

jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als

internationale Beamte, die nur der Organisation verantwortlich

sind, nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den

ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des

Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu

versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 22

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

Der Rat kann Abmachungen zur Durchführung von Konsultationen und zur

Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und deren

Spezialorganisationen sowie mit anderen in Betracht kommenden

zwischenstaatlichen Organisationen treffen. Diese Abmachungen können

auch finanzielle Abmachungen einschließen, die dem Rat zur

Erreichung der Ziele des Übereinkommens zweckdienlich erscheinen. Der Rat kann diese Organisationen und jede andere Organisation, die sich mit Kaffee befaßt, einladen, Beobachter zu seinen Sitzungen zu entsenden.

KAPITEL V - PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Artikel 23

Privilegien und Immunitäten

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten.

(2) Die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten der

Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer

Experten sowie der Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in

der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Gebiet des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland

aufhalten, weiter durch das zwischen der Regierung des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland (im

folgenden als „Gastregierung'' bezeichnet) und der Organisation am

```

28.

Mai 1969 geschlossene Amtssitzabkommen geregelt.

```

(3) Das in Absatz 2 genannte Amtssitzabkommen ist von diesem

Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft:

```

a)

durch ein Abkommen zwischen der Gastregierung und der

```

Organisation;

```

b)

falls der Sitz der Organisation aus dem Gebiete der

```

Gastregierung verlegt wird; oder

```

c)

falls die Organisation zu bestehen aufhört.

```

(4) Die Organisation kann mit einem oder mehreren anderen

Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkommen über Privilegien

und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung

dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(5) Die Regierungen der Mitgliedsländer, abgesehen von der

Gastregierung, gewähren der Organisation die gleichen

Erleichterungen in bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen,

Unterhaltung von Bankkonten und Geldüberweisungen, die den

Spezialorganisationen der Vereinten Nationen zugestanden werden.

KAPITEL VI - FINANZFRAGEN

Artikel 24

Finanzfragen

(1) Die Ausgaben für die Delegation beim Rat sowie für die

Delegierten im Exekutivkomitee und in den Ausschüssen des Rates oder

des Exekutivkomitees werden von den betreffenden Regierungen

getragen.

(2) Die anderen für die Durchführung des Übereinkommens

erforderlichen Ausgaben werden aus den gemäß Artikel 25

festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder bestritten. Der

Rat kann jedoch für bestimmte Dienstleistungen Gebühren erheben.

(3) Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kaffeejahr.

Artikel 25

Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge

(1) In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres genehmigt der Rat

den Verwaltungs-Haushaltsplan der Organisation für das folgende

Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes zum

Haushaltsplan fest.

(2) Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Haushaltsplan für jedes

Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl

zum Zeitpunkt der Genehmigung des Haushaltsplanes für das

betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Tritt

jedoch zu Beginn des Rechnungsjahres, für das die Beiträge

festgesetzt werden, eine Änderung in der Stimmenverteilung unter den

Mitgliedern gemäß Artikel 13 Absatz 6 ein, so werden die Beiträge

für das betreffende Jahr entsprechend angeglichen. Bei der

Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitgliedes so

berechnet, daß der zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines

Mitgliedes oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der

Stimmen außer Betracht bleiben.

(3) Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der Organisation nach

dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf

der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für

das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnittes fest, ohne

jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder

festgesetzten Beiträge zu ändern.

Artikel 26

Beitragsleistung

(1) Die Beiträge zum Verwaltungs-Haushaltsplan für jedes

Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer Währung am ersten Tag

des betreffenden Rechnungsjahres zu entrichten.

(2) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Entrichtung seines

vollen Beitrages zum Verwaltungs-Haushaltsplan nicht binnen sechs

Monaten nach Fälligkeit des Beitrages nach, so wird ihm sowohl sein

Stimmrecht im Rat als auch das Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee

abzugeben oder für sich abgeben zu lassen, so lange entzogen, bis der

Beitrag entrichtet ist. Jedoch werden dem Mitglied weder seine

anderen Rechte entzogen, noch wird es von seinen Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen befreit, es sei denn, daß der Rat dies mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit beschließt.

(3) Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht entweder nach Absatz 2 oder

nach Artikel 42, 45, 47, 55 oder 58 zeitweilig entzogen worden ist,

bleibt dennoch zur Entrichtung seines Beitrages verpflichtet.

Artikel 27

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres wird dem Rat so bald wie möglich eine von unabhängigen Rechnungsprüfern kontrollierte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Organisation während des betreffenden Rechnungsjahres zur Genehmigung und Veröffentlichung vorgelegt.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

KAPITEL VII - REGELUNG DER AUSFUHREN UND EINFUHREN

Artikel 28

Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle Beschlüsse des Rates auf Grund der Bestimmungen dieses Kapitels bedürfen zur Annahme einer beiderseitigen Zweidrittelmehrheit.

(2) Das Wort „jährlich'' in diesem Kapitel bedeutet jeden vom Rat

festgesetzten Zeitraum von zwölf Monaten. Der Rat kann jedoch

Verfahren einführen, um die Bestimmungen dieses Kapitels für einen

längeren Zeitabschnitt als zwölf Monate anzuwenden.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 29

Der Quotenregelung unterliegende Märkte

Für Zwecke dieses Übereinkommens wird der Welt-Kaffeemarkt in „Mitglieder-Quotenmärkte'' und „Nichtmitgliederquotenfreie Märkte'' eingeteilt.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 30

Grundquoten

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 31 und 32 hat jedes

Ausfuhr-Mitglied Anspruch auf eine Grundquote. Vorbehaltlich der

Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1 werden die Grundquoten für die

Zuteilung des festen Anteils der jährlichen Quote gemäß den

Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels herangezogen.

(2) Bis zum 30. September 1984 legt der Rat die Grundquoten für

einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren fest, die mit 1. Oktober

1984 in Kraft treten. Vor Ablauf dieses Zeitabschnittes legt der Rat

erforderlichenfalls die Grundquoten für die verbleibende Laufzeit

dieses Übereinkommens fest.

(3) Legt der Rat keine Grundquoten gemäß den Bestimmungen des

Absatzes 2 dieses Artikels fest und sofern der Rat nichts

anderes beschließt, werden Quoten unbeschadet der Bestimmungen des

Artikels 33 ausgesetzt.

(4) Quoten können jederzeit nach ihrer Aufhebung gemäß Absatz 3

dieses Artikels wiedereingeführt werden, sobald der Rat die

Grundquoten gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 festgelegt hat,

sofern die in Artikel 33 angeführten Preisbedingungen erfüllt sind.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Angola unter den in Anlage 1 angeführten Bedingungen Anwendung.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 31

Von Grundquoten ausgenommene Ausfuhr-Mitglieder

(1) Die in Anlage 2 angeführten Mitglieder, ausgenommen Burundi und Rwanda, erhalten gemeinsam eine Ausfuhrquote, die 4,2 vH der vom Rat gemäß den Bestimmungen des Artikels 34 festgelegten Gesamtjahresquote entspricht.

(2) Die in Absatz 1 angeführte Quote wird unter den im Anhang 2

angeführten Mitgliedern gemäß dem in Spalte 1 dieser Anlage

aufscheinenden Hundertsatz aufgeteilt.

(3) Jedes in Anhang 2 angeführte Ausfuhr-Mitglied kann jederzeit den

Rat um Festsetzung einer Grundquote ersuchen. Wird für eines dieser

Länder eine Grundquote festgelegt, wird der im Absatz 1 angeführte

Hundertsatz verhältnismäßig vermindert.

(4) Tritt ein Ausfuhrland dem Übereinkommen bei und unterliegt es

den Bestimmungen dieses Artikels, teilt der Rat dem Mitglied eine

Quote zu und der im Absatz 1 dieses Artikels angeführte Hundertsatz

wird verhältnismäßig erhöht.

(5) Von den in Anlage 2 angeführten Mitgliedern sind lediglich die,

deren Jahresquote 100 000 Sack übersteigt, den Bestimmungen der

```

Artikel 36 und 37 unterworfen.

```

(6) Sowohl Burundi als auch Rwanda erhalten folgende jährliche

Ausfuhrquoten:

```

a)

für das Kaffeejahr 1983/84: 450 000 Sack;

```

```

b)

für darauffolgende Kaffeejahre während der Laufzeit dieses

```

Übereinkommens: 470 000 Sack.

(7) Setzt der Rat Grundquoten gemäß den Bestimmungen des Artikels 30

Absatz 2 fest, werden der im Absatz 1 angeführte Hundertsatz und die

im Absatz 6 lit. b dieses Artikels angeführte Menge überprüft und

können geändert werden.

(8) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 41 werden die

von den im Anhang 2 angeführten Ausfuhr-Mitgliedern bekanntgegebenen

Fehlbestände im Verhältnis zu ihren Jahresquoten unter den anderen im

Anhang 2 angeführten Mitgliedern, die in der Lage und auch bereit

sind, die Fehlmengen auszuführen, aufgeteilt.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 32

Bestimmungen über die Anpassung von Grundquoten

(1) Tritt ein Einfuhrland, das weder Mitglied des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1976 noch Mitglied des verlängerten

Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 war, diesem Übereinkommen

bei, so nimmt der Rat eine Anpassung der sich aus der Anwendung der

Bestimmungen des Artikels 30 ergebenden Grundquoten vor.

(2) Bei der im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Anpassung ist

entweder die durchschnittliche Menge der Ausfuhren

einzelner Ausfuhr-Mitglieder nach dem betreffenden Einfuhrland in

der Zeit von 1976 bis 1982 oder der verhältnismäßige Anteil

einzelner Ausfuhr-Mitglieder an den durchschnittlichen

Einfuhrmengen des betreffenden Landes im gleichen Zeitabschnitt zu

berücksichtigen.

(3) Der Rat genehmigt die Angaben, die als Grundlage für die

erforderlichen Berechnungen zur Anpassung der Grundquoten dienen

sollen, sowie die Kriterien, nach denen die Bestimmungen dieses

Artikels anzuwenden sind.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 33

Bestimmungen über die Fortsetzung, die zeitweilige Aufhebung und

Wiedereinführung von Quoten

(1) Setzt der Rat die Bedingungen für die Durchführung des

Quotensystems gemäß den entsprechenden Artikeln dieses Kapitels

nicht fest und beschließt er nicht anders, bleiben die Quoten zu

Beginn eines Kaffeejahres in Kraft, wenn der zusammengesetzte

Richtpreis im gleitenden Zwei-Wochen-Durchschnitt gleich dem

höchsten Preis des vom Rat gemäß Artikel 38 für die

Aufwärtsanpassung für das vorangegangene Kaffeejahr eingerichteten

Preisrahmens ist oder darunter liegt.

(2) Sofern der Rat nicht anders beschließt, werden Quoten

ausgesetzt, sobald eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

```

a)

wenn der zusammengesetzte Richtpreis im gleitenden Zwei-Wochen-

```

Durchschnitt an 30 aufeinanderfolgenden Börsentagen um 3,5 vH

oder mehr über dem höchsten Preis für die Aufwärtsanpassung von

Quoten im geltenden Preisrahmen bleibt, vorausgesetzt, daß alle

anteilsmäßigen Aufwärtsanpassungen an die vom Rat festgesetzte

Gesamtjahresquote bereits angewendet wurden, oder

```

b)

wenn der zusammengesetzte Richtpreis im gleitenden Zwei-Wochen-

```

Durchschnitt an 45 aufeinanderfolgenden Börsentagen um 3,5 vH

oder mehr über dem höchsten Preis für die Aufwärtsanpassung von

Quoten im geltenden Preisrahmen bleibt, und vorausgesetzt, daß

etwaige verbleibende Aufwärtsanpassungen an dem Tag, an welchem

der gleitende Zwei-Wochen-Durchschnitt diesen Preis erreicht,

angewendet werden.

(3) Werden Quoten gemäß Absatz 2 dieses Artikels für länger als 12

Monate aufgehoben, tritt der Rat zusammen, um den gemäß den

Bestimmungen des Artikels 38 eingerichteten Preisrahmen zu überprüfen

und erforderlichenfalls zu ändern.

(4) Sofern der Rat nicht anders beschließt, werden Quoten gemäß

Absatz 6 dieses Artikels wiedereingeführt, wenn der

zusammengesetzte Richtpreis in seinem gleitenden

Zwei-Wochen-Durchschnitt gleich oder niedriger ist als die

Mitteleinheit, zuzüglich 3,5 vH, zwischen dem höchsten Preis für

die Aufwärtsanpassung von Quoten und dem nied- rigsten Preis für

die Abwärtsanpassung von Quoten in dem zuletzt vom Rat

eingerichteten Preisrahmen.

(5) Bleiben Quoten gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft, setzt

der Exekutivdirektor unverzüglich unter Zugrundelegung des

Nichtvorhandenseins von Kaffee auf den Quotenmärkten eine gemäß der

im Artikel 34 festgelegten Kriterien geschätzte Gesamtjahresquote

fest; diese Quote wird den Ausfuhr-Mitgliedern gemäß Artikel 31 und

35 zugeteilt. Die Quoten werden, sofern nichts anderes bestimmt ist,

für die Dauer von vier Vierteljahren festgelegt.

(6) Sind die entsprechenden, im Absatz 4 dieses Artikels angeführten

Preisbedingungen gegeben, so treten Quoten so bald wie möglich in

Kraft; auf keinen Fall aber später als in dem Vierteljahr, das der

Erfüllung der entsprechenden Preisbedingungen folgt. Die Quoten

werden, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist,

für die Dauer von vier Vierteljahren festgelegt. Sind die

Gesamtjahres- und Vierteljahresquoten vom Rat nicht vorher

festgelegt worden, so setzt der Exekutivdirektor gemäß Absatz 5

dieses Artikels eine Quote fest; diese Quote wird den

Ausfuhr-Mitgliedern gemäß Artikel 31 und 35 zugeteilt.

(7) Der Rat wird einberufen:

```

a)

im ersten Viertel des Kaffeejahres, wenn die Quoten gemäß den

```

Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels in Kraft bleiben;

und

```

b)

im ersten Vierteljahr, nachdem Quoten gemäß den Bestimmungen des

```

Absatzes 4 dieses Artikels wiedereingeführt worden sind.

Der Rat setzt einen Preisrahmen oder mehrere Preisrahmen fest und

überprüft und ändert erforderlichenfalls für einen bestimmten

Zeitabschnitt, für den der Rat dies für zweckmäßig erachtet, die

Quoten, sofern dieser Zeitabschnitt nicht zwölf Monate

überschreitet, von dem ersten Tag des Kaffeejahres gerechnet, an dem

Quoten in Kraft bleiben oder an dem die Wiedereinführung der Quoten

stattfindet, je nachdem welcher Fall zutrifft. Setzt der Rat in dem

ersten Vierteljahr, das der Anwendung der Bestimmungen der

Absätze 1 und 4 dieses Artikels folgt, keinen Preisrahmen oder

keine Preisrahmen fest und einigt er sich nicht über Quoten,

werden die vom Exekutivdirektor festgesetzten Quoten zeitweilig aufgehoben.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 34

Festsetzung der Gesamtjahresquoten

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 33 setzt der Rat auf

seiner letzten ordentlichen Tagung im Kaffeejahr eine

Gesamtjahresquote fest und berücksichtigt dabei unter anderem:

```

a)

den geschätzten Jahresverbrauch der Einfuhr-Mitglieder;

```

```

b)

die geschätzten Einfuhren der Mitglieder aus anderen

```

Einfuhr-Mitgliedern und aus Nichtmitgliedsländern;

```

c)

die geschätzten Veränderungen in der Höhe der Lagerbestände in

```

Einfuhr-Mitgliedsländern und in Freihäfen;

```

d)

die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 40

```

betreffend Fehlbestände und Aufteilung der Fehlbestände; und

```

e)

bezüglich der Wiedereinführung von Quoten gemäß Artikel 33

```

Absatz 4 die Ausfuhren von Ausfuhr-Mitgliedern nach

Einfuhr-Mitgliedern und Nichtmitgliedsländern während des

der Wiedereinführung von Quoten vorangehenden Zeitabschnittes von zwölf Monaten.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 35

Zuteilung der Jahresquoten

(1) Auf Grund des gemäß den Bestimmungen des Artikels 34 gefaßten

Beschlusses und nach Abzug der zur Erfüllung der Bestimmungen des

Artikels 31 benötigten Kaffeemenge werden die Jahresquoten von

Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf eine Grundquote für das

Kaffeejahr 1983/84 haben, ihnen in den im Anhang 3 angeführten

Anteilen zugeteilt.

(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1984 werden den

Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf eine Grundquote haben,

Jahresquoten in festen und veränderlichen Anteilen gemäß dem

Beschluß unter den Bestimmungen des Artikels 34 und nach Abzug der

zur Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 31 benötigten

Kaffeemengen zugeteilt. Der feste Anteil entspricht 70 vH der den

Bestimmungen des Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote und wird

auf die Ausfuhr-Mitglieder gemäß Artikel 30 aufgeteilt. Der

veränderliche Anteil entspricht 30 vH der den Bestimmungen des

Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote. Diese Anteile können vom

Rat geändert werden, jedoch darf der feste Anteil nie weniger als

70 vH betragen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses

Artikels wird der veränderliche Anteil auf die Ausfuhr-Mitglieder

in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die überprüften

Lagerbestände jedes Ausfuhr-Mitgliedes zum überprüften

Gesamtlagerbestand aller Ausfuhr-Mitglieder, die Grundquoten erhalten

haben, steht, mit der Maßgabe, daß kein Mitglied einen Anteil am

veränderlichen Teil der Quote erhält, der mehr als 40 vH der

Gesamtmenge des veränderlichen Teiles beträgt, es sei denn, daß

der Rat eine abweichende Grenze festlegt.

(3) Als im Sinne dieses Artikels in Betracht zu ziehende

Lagerbestände gelten jene, die gemäß den entsprechenden Vorschriften

für die Überprüfung der Lagerbestände festgestellt wurden.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 36

Vierteljahresquoten

(1) Unmittelbar nach Zuteilung der Jahresquoten gemäß Artikel 35

Absatz 1 und 2 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 31

teilt der Rat jedem Ausfuhr-Mitglied Vierteljahresquoten zu, um

eine geregelte Belieferung der Weltmärkte mit Kaffee in dem

Zeitabschnitt, für den Quoten festgesetzt sind, sicherzustellen.

(2) Sofern der Rat nicht anders beschließt, sind diese Quoten

normalerweise 25 vH der Jahresquote jedes Mitgliedes. Der Rat

kann die Änderung der Vierteljahresquote von zwei oder mehreren

Mitgliedern genehmigen, vorausgesetzt, daß dies nicht die

Gesamtquote für das Vierteljahr verändert. Sind Ausfuhren eines

Mitgliedes in einem Vierteljahr niedriger als seine Quote für

dieses Vierteljahr, so wird die nicht ausgenutzte Restmenge der Quote

für das nächste Vierteljahr hinzugezählt.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf die

Durchführung des Artikels 33 Absatz 5 und 6 Anwendung.

(4) Vertritt ein Ausfuhr-Mitglied auf Grund außergewöhnlicher

Umstände die Auffassung, daß die im Absatz 2 dieses Artikels

vorgesehenen Beschränkungen seine Wirtschaft voraussichtlich

ernsthaft schädigen würden, so kann der Rat auf Ersuchen dieses

Mitgliedes geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 56 treffen. Das

betreffende Mitglied muß einen Nachweis der Schädigung erbringen

und die Erhaltung der Preisstabilität ausreichend gewährleisten.

Der Rat darf jedoch ein Mitglied keinesfalls ermächtigen, mehr als

35 vH seiner Jahresquote im ersten Vierteljahr, 65 vH in den ersten

zwei Vierteljahren und 85 vH in den ersten drei Vierteljahren auszuführen.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 37

Anpassung der Jahres- und Vierteljahresquoten

(1) Wenn es die Marktlage erfordert, kann der Rat die gemäß Artikel

33, 35 und 36 zugeteilten Jahres- und Vierteljahresquoten ändern.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1 und 2 und

sofern Artikel 31 und Artikel 39 Absatz 3 nichts anderes bestimmen,

werden die Quoten jedes Ausfuhr-Mitgliedes im gleichen Hundertsatz

geändert.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels kann

der Rat, wenn es die Marktlage nach seiner Ansicht erfordert,

Anpassungen innerhalb der laufenden und verbleibenden

Vierteljahresquoten der Ausfuhrländer vornehmen, ohne jedoch die

Jahresquoten zu ändern.

Diese Bestimmung mit Ausnahme des ersten Absatzes ist mit Wirkung

vom 1. 10. 1989 und für die Dauer des verlängerten Übereinkommens

ausgesetzt.

(Resolution 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 38

Preismaßnahmen

(1) Der Rat richtet ein System von Richtpreisen ein, aus dem sich

ein täglicher zusammengesetzter Richtpreis ergibt.

(2) Auf der Grundlage dieses Systems kann der Rat Preisrahmen und

Preisabstufungen für die wichtigsten Kaffeegruppen sowie einen

zusammengesetzten Preisrahmen festsetzen.

(3) Bei der Festsetzung und Anpassung von Preisrahmen im Sinne

dieses Artikels berücksichtigt der Rat das jeweilige Niveau und die

Tendenz der Kaffeepreise einschließlich ihrer Auswirkungen auf:

- die Höhe und die Entwicklung des Verbrauches und der Produktion

sowie die Lagerbestände in den Einfuhr- und Ausfuhrländern;

Der Exekutivdirektor beschafft die erforderlichen Unterlagen, damit der Rat die vorstehenden Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen kann.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 39

Zusätzliche Maßnahmen zur Anpassung der Quoten

(1) Sind Quoten in Kraft, so ist der Rat einzuberufen, um ein System

für die anteilsmäßige Anpassung der Quoten an Änderungen innerhalb

des im Artikel 38 vorgesehenen zusammengesetzten Richtpreises

aufzustellen.

(2) Dieses System enthält Bestimmungen über Preisrahmen, die Anzahl

der Börsentage, während denen die Notierung erfolgt, sowie die Zahl

und das Ausmaß der Anpassungen.

(3) Der Rat kann ein System für die Anpassung der Quoten an

Änderungen der Preise der wichtigsten Kaffeegruppen aufstellen. Der

Rat führt eine Prüfung über die Durchführbarkeit eines solchen

Systems durch. Der Rat beschließt, ob dieses System während

des Kaffeejahres 1983/84 Anwendung finden soll. Ebenso beschließt

der Rat, ob das System anzuwenden ist, sobald der Rat einen

zusammengesetzten Richtpreisrahmen gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels festsetzt.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 40

Fehlbestände und Fehlliefermengen

(1) Sind Quoten in Kraft zu Beginn eines Kaffeejahres, gibt jedes

Ausfuhr-Mitglied allfällig zu erwartende Fehlbestände auf die ihm

zustehende Ausfuhrmenge bekannt, um eine Neuverteilung unter den

Ausfuhr-Mitgliedern zu ermöglichen, die in der Lage und auch

bereit sind, die Fehlmengen auszuführen. Eine Menge, die der bis zum

```

6.

Monat des Kaffeejahres nicht bekanntgegebenen und daher im

```

Kaffeejahr nicht neu verteilten Fehlmenge entspricht, wird der

Quote für das darauffolgende Jahr zugezählt und nur an die

Mitglieder neu verteilt, die keine nicht bekanntgegebenen

Fehlbestände hatten.

(2) Es können spezielle Bestimmungen festgelegt werden, wenn Quoten im Laufe eines Kaffeejahres eingeführt werden.

(3) Vor dem Ablauf des Kaffeejahres 1983/84 erläßt der Rat

Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels, um die

Bekanntgabe und Neuverteilung von Fehlbeständen und Erkennung von

Fehlliefermengen durchzusetzen.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 41

Die einer Mitgliedergruppe zustehende Ausfuhrmenge

Bilden zwei oder mehrere Mitglieder eine Mitgliedergruppe gemäß Artikel 6 oder 7, so werden die Grundquoten beziehungsweise die

diesen Mitgliedern zugestandenen Ausfuhrmengen zusammengezählt und

die so gebildete Summe als eine einzelne Grundquote oder eine

einzelne zustehende Ausfuhrmenge im Sinne dieses Kapitels angesehen.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 42

Einhaltung der Quoten

(1) Ausfuhr-Mitglieder treffen die Maßnahmen, die zur vollständigen

Einhaltung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens über Quoten

erforderlich sind. Ergänzend zu etwaigen, vom Mitglied selbst

getroffenen Maßnahmen kann der Rat dieses Mitglied ersuchen,

zusätzliche Maßnahmen zur wirksamen Anwendung des in diesem

Übereinkommen vorgesehenen Quotensystems zu treffen.

(2) Die Ausfuhr-Mitglieder dürfen die ihnen zugeteilten Jahres- und Vierteljahresquoten nicht überschreiten.

(3) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied in irgendeinem Vierteljahr

seine Quote, so zieht der Rat von einer oder mehreren späteren Quoten

dieses Mitgliedes eine Menge in Höhe von 110 vH der Überschreitung

ab.

(4) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine Vierteljahresquote zum zweitenmal, so nimmt der Rat den gleichen Abzug vor, wie im Absatz 3 vorgesehen.

(5) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine Vierteljahresquote zum

drittenmal oder öfter, so nimmt der Rat den gleichen Abzug vor, wie

im Absatz 3 vorgesehen; dem Mitglied wird das Stimmrecht so lange

entzogen, bis der Rat darüber beschließt, ob das betreffende Mitglied

nach Artikel 66 aus der Organisation ausgeschlossen wird.

(6) Die in Absatz 3, 4 und 5 dieses Artikels vorgesehenen Abzüge

werden als Fehlbestände im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 behandelt.

(7) Der Rat wendet die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 dieses

Artikels an, sobald die erforderlichen Informationen zur

Verfügung stehen.

Diese Bestimmung mit Ausnahme des ersten Absatzes ist mit Wirkung

vom 1. 10. 1989 und für die Dauer des verlängerten Übereinkommens

ausgesetzt.

(Resolution 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 43

Ursprungszeugnisse und andere Zeugnisarten

(1) Jede Kaffeeausfuhr eines Mitgliedes muß von einem gültigen

Ursprungszeugnis begleitet sein. Ursprungszeugnisse sind nach

Maßgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften von einer von dem

Mitglied bestimmten und von der Organisation anerkannten, hiezu

geeigneten Stelle auszustellen.

(2) Sind Quoten in Kraft, muß jeder Kaffee-Reexport eines Mitgliedes

von einem gültigen Reexportzeugnis begleitet sein. Reexportzeugnisse

sind nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften von einer von

dem Mitglied bestimmten und von der Organisation anerkannten, hiezu

geeigneten Stelle auszustellen und müssen bescheinigen, daß der

betreffende Kaffee gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens

eingeführt worden war.

(3) Die in diesem Artikel erwähnten Vorschriften haben Bestimmungen

zu enthalten, die ihre Anwendung auf Einfuhr-Mitgliedergruppen

ermöglichen, die eine Zollunion bilden.

(4) Der Rat kann Vorschriften über die Drucklegung, Gültigkeit,

Ausstellung und Verwendung von Zeugnissen erlassen und

Maßnahmen ergreifen, um Kaffee-Ausfuhrmarken gegen Entrichtung

einer vom Rat festzusetzenden Gebühr auszugeben. Das Anbringen

dieser Marken auf Ursprungszeugnissen kann eines der für die

Gültigkeit dieser Zeugnisse vorgeschriebenen Mittel sein. Der Rat

kann ähnliche Vorkehrungen für die Gültigkeit anderer Zeugnisarten

und für die Ausgabe anderer Arten von Kaffeemarken zu festzulegenden

Bedingungen treffen.

(5) Jedes Mitglied notifiziert der Organisation die staatliche oder

nichtstaatliche Stelle, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten

Aufgaben durchführt. Die Organisation anerkennt ausdrücklich eine

solche nichtstaatliche Stelle, nachdem das Mitglied ausreichende

Nachweise über deren Eignung und Bereitschaft erbracht hat, die

Aufgaben des Mitgliedes nach den auf Grund dieses

Übereinkommens erlassenen Vorschriften und Regeln wahrzunehmen.

Der Rat kann in begründeten Fällen jederzeit erklären, daß eine

bestimmte nichtstaatliche Stelle für ihn nicht länger annehmbar

ist. Der Rat leitet entweder unmittelbar oder durch eine

international anerkannte weltweite Organisation alle erforderlichen

Schritte ein, um sich jederzeit darüber unterrichten zu können,

ob alle Zeugnisarten ordnungsgemäß ausgestellt und verwendet werden,

und um die Kaffeemengen festzustellen, die von jedem Mitglied

ausgeführt worden sind.

(6) Die nach Absatz 5 als Beurkundungsstelle anerkannte

nichtstaatliche Stelle bewahrt die Aufzeichnungen über die

ausgestellten Zeugnisse sowie die ihrer Ausstellung

zugrundeliegenden Unterlagen mindestens vier Jahre lang auf. Bevor

die nichtstaatliche Stelle als Beurkundungsstelle nach Absatz 5

anerkannt wird, muß sie sich bereit erklären, diese Aufzeichnungen

der Organisation zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(7) Sind Quoten in Kraft, so verbieten die Mitglieder vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels 44 und des Artikels 45 Absatz 1 und 2

die Einfuhr von Kaffeesendungen, die nicht von einem gültigen, nach

Maßgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften in gehöriger Form

ausgestellten Zeugnis begleitet sind.

(8) Auf kleine Kaffeemengen in Formen, die der Rat gegebenenfalls

bestimmt, oder auf Kaffee für den unmittelbaren Verbrauch auf

Schiffen, in Luftfahrzeugen und anderen internationalen

Beförderungsmitteln finden die Absätze 1 und 2 dieses Artikels keine

Anwendung.

(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 und der

Absätze 2 und 7 dieses Artikels, kann der Rat die Mitglieder

ersuchen, die Bestimmungen dieser Absätze anzuwenden, wenn Quoten

nicht in Kraft sind.

(10) Der Rat kann Vorschriften erlassen betreffend die Auswirkung

der Einführung von Quoten oder der Anpassung an Quoten auf Verträge,

die vor dieser Einführung oder Anpassung abgeschlossen worden sind.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 44

Ausfuhren, die auf Quoten nicht angerechnet werden

(1) Wie im Artikel 29 vorgesehen, werden Ausfuhren nach Ländern, die

nicht Mitglieder dieses Übereinkommens sind, auf Quoten nicht

angerechnet. Der Rat kann Vorschriften unter anderem über die

Durchführung und die Überwachung dieses Handels, die Behandlung und

Bestrafung von Umleitungen und von Reexporten aus Nichtmitglieds-

nach Mitgliedsländern sowie über die für Ausfuhren nach den

Mitglieds- und Nichtmitgliedsländern benötigten Dokumente erlassen.

(2) Die Ausfuhr von Kaffeebohnen als Rohstoff zur industriellen

Verarbeitung für ein Erzeugnis, das nicht zum menschlichen Genuß

als Getränk oder Nahrungsmittel bestimmt ist, wird nicht auf die

Quote angerechnet, sofern der Rat an Hand von Mitteilungen des

Ausfuhr-Mitgliedes die Überzeugung gewonnen hat, daß die

Kaffeebohnen tatsächlich zu diesem anderen Zweck verwendet werden.

(3) Der Rat kann auf Antrag eines Ausfuhr-Mitgliedes beschließen,

daß Kaffeeausfuhren, die dieses Mitglied zu humanitären oder

sonstigen nichtkommerziellen Zwecken vornimmt, nicht auf seine

Quote angerechnet werden.

Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer

des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.

(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)

(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Artikel 45

Regelung der Einfuhren

(1) Um zu verhindern, daß Nichtmitglieder ihre Ausfuhren auf Kosten

der Mitglieder erhöhen, beschränkt jedes Mitglied, wenn Quoten in

Kraft sind, seine jährlichen Kaffee-Einfuhren aus

Nichtmitgliedsländern, die nicht Mitglieder des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1968 waren, auf eine Menge, die dem

jährlichen Durchschnitt seiner Kaffee-Einfuhren aus

Nichtmitgliedsländern entweder in den Kalenderjahren 1971 bis

einschließlich 1974 oder in den Kalenderjahren 1972 bis

einschließlich 1974 entspricht. Tritt ein Nichtmitgliedsland dem

Übereinkommmen bei, wird die Mengenbeschränkung jedes Mitgliedes in

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