INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN 1983 samt Anlagen
bezug auf die jährliche Beschränkung von Kaffeemengen aus
Nichtmitgliedsländern entsprechend angepaßt. Die angepaßte
Mengenbeschränkung findet ab dem nächsten Kaffeejahr Anwendung.
(2) Sind Quoten in Kraft, so beschränken die Mitglieder ferner ihre
jährlichen Kaffee-Einfuhren aus jedem einzelnen Nichtmitgliedsland,
das Vertragspartei des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976
oder des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 war,
auf eine Menge, die nicht größer ist als ein bestimmter Hundertsatz
der durchschnittlichen jährlichen Einfuhren aus diesem
Nichtmitgliedland während der Kaffeejahre 1976/77 bis 1981/82.
Im Kaffeejahr 1983/84 beträgt dieser Hundertsatz 70 vH, und in
den Kaffeejahren 1984/85 bis 1988/89 entspricht dieser
Hundertsatz dem Verhältnis des festen Quotenanteils zur
Gesamtjahresquote im Sinne des Artikels 35 Absatz 2.
(3) Der Rat überprüft die aus der Anwendung der Bestimmungen des
Absatzes 1 dieses Artikels resultierenden Mengenbeschränkungen
vor Ablauf des Kaffeejahres 1983/84 unter Berücksichtigung
näherliegender Bezugsjahre als die, auf die in diesem Absatz Bezug
genommen wird.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Verpflichtungen stehen
keinen ihnen zuwiderlaufenden zwei- oder mehrseitigen Verpflichtungen
entgegen, die ein Einfuhr-Mitglied vor dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens mit Nichtmitgliedsländern eingegangen ist; jedoch hat
ein Einfuhr-Mitglied solche zuwiderlaufenden Verpflichtungen so zu
erfüllen, daß ein Widerspruch zu den in den Absätzen 1 bis 3
festgelegten Verpflichtungen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
Dieses Mitglied hat Maßnahmen zu treffen, um seine Verpflichtungen so
bald wie möglich mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in Einklang
zu bringen und dem Rat die Einzelheiten der zuwiderlaufenden
Verpflichtungen sowie der zur Verminderung oder Beseitigung des
Widerspruches getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(5) Kommt ein Einfuhr-Mitglied den Verpflichtungen der
vorhergehenden Absätze nicht nach, so kann ihm der Rat sowohl sein Stimmrecht im Rat als auch sein Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder abgeben zu lassen, zeitweilig entziehen.
KAPITEL VIII - SONSTIGE WIRTSCHAFTSBESTIMMUNGEN
Artikel 46
Maßnahmen in bezug auf verarbeiteten Kaffee
(1) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit für die
Entwicklungsländer, die Grundlagen ihrer Volkswirtschaft unter
anderem durch Industrialisierung und die Ausfuhr von
Industrieerzeugnissen einschließlich der Kaffeeverarbeitung und
der Ausfuhr von verarbeitetem Kaffee auszuweiten.
(2) In diesem Zusammenhang unterlassen es die Mitglieder, staatliche
Maßnahmen zu ergreifen, die eine Störung des Kaffeesektors anderer
Mitglieder bewirken könnten.
(3) Ist ein Mitglied der Auffassung, daß die Bestimmungen des
Absatzes 2 nicht eingehalten werden, so soll es mit den
betreffenden anderen Mitgliedern Konsultationen unter gebührender
Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 57 führen. Die
betreffenden Mitglieder haben sich alle Mühe zu geben, um auf
bilateraler Ebene zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Führen
diese Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten befriedigenden
Lösung, so kann jede der beiden Parteien die Angelegenheit vor den
Rat zur Prüfung gemäß Artikel 58 bringen.
(4) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens beeinträchtigt das Recht eines Mitgliedes, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Störung seines Kaffeesektors durch Einfuhren von verarbeitetem Kaffee zu verhindern oder zu beseitigen.
Artikel 47
Werbung
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, den Kaffeeverbrauch mit allen erdenklichen Mitteln zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck wird der Werbefonds weiterhin zur Vefügung
stehen. Der Fonds wird von einem Ausschuß verwaltet, dem alle
Ausfuhr-Mitglieder angehören.
(3) Der Ausschuß beschließt seine eigene Geschäftsordnung mit einer
Zweidrittelmehrheit bis spätestens 31. März 1984. Für die Annahme
aller Beschlüsse des Ausschusses ist eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich.
(4) In seiner Geschäftsordnung legt der Ausschuß Mittel und Wege
fest, wie den Ausfuhr-Mitgliedern geholfen werden kann, ihren
Inlandsverbrauch zu fördern.
(5) In seiner Geschäftsordnung sind auch Konsultationen über in
Aussicht genommene Werbeaktivitäten mit den geeigneten Parteien in
den betroffenen Einfuhr-Mitgliedsländern vorgesehen.
(6) Der Ausschuß kann eine obligatorische Abgabe für
Ausfuhr-Mitglieder festsetzen. Andere Mitglieder können sich auch an
der Finanzierung des Fonds zu von dem Ausschuß zu genehmigenden
Bedingungen beteiligen.
(7) Die Mittel des Fonds sind lediglich zur Finanzierung von
Werbefeldzügen, zur Förderung von Forschung und Untersuchungen über
den Kaffeeverbrauch und zur Deckung der durch diese Tätigkeiten
verursachten Ausgaben zu verwenden.
(8) Die im Absatz 6 dieses Artikels erwähnte Abgabe ist in US-Dollar zahlbar und auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung Werbefonds-Konto, das dem Ausschuß zur Verfügung steht, einzuzahlen.
(9) Die vom Ausschuß festgesetzten Abgaben sind an den für diesen
Zweck festgelegten Terminen zahlbar. Nichtentrichten der Abgaben wird
mit folgenden Sanktionen belegt:
```
ist ein Mitglied länger als drei Monate mit der Abgabe in
```
Verzug, wird ihm das Stimmrecht im Ausschuß automatisch
entzogen;
```
bleibt die Entrichtung der Abgabe sechs Monate
```
ausständig, verliert das betreffende Mitgliedsland auch seine
Stimmen im Exekutivkomitee und im Rat; und
```
bleibt die Entrichtung der Abgabe länger als sechs Monate
```
ausständig, wird dem Mitgliedsland eine zusätzliche Frist von
von 45 Tagen zur Begleichung der Rückstände gegeben. Ist die
Abgabe am Ende dieser zusätzlichen Frist weiterhin nicht
entrichtet, hält der Exekutivdirektor die Ausfuhrmarken
zurück, die der Kaffeemenge der nicht entrichteten Abgabe
entsprechen, und unterrichtet unverzüglich das betreffende
Mitglied. Der Exekutivdirektor meldet jeden dieser Fälle dem
Exekutivkomitee, das die vom Exekutivdirektor gesetzten
Maßnahmen abändern oder aufheben kann. Der Exekutivdirektor
gibt diese Marken wieder frei, sobald die entsprechende
Zahlung erfolgt ist.
(10) Der Ausschuß genehmigt Förderungspläne und -programme
wenigstens sechs Monate vor dem Zeitpunkt ihrer Durchführung. Sollte
dies nicht eintreten, werden die nicht gebundenen Mittel
den Mitgliedsländern zurückerstattet, wenn der Ausschuß nichts
anderes beschließt.
(11) Der Exekutivdirektor ist Vorsitzender des Ausschusses und
berichtet dem Rat in regelmäßigen Zeitabständen über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung.
Artikel 48
Beseitigung von Verbrauchshindernissen
(1) Die Mitglieder anerkennen die außerordentliche Bedeutung einer
möglichst schnellen und starken Steigerung des Kaffeeverbrauches,
insbesondere durch schrittweise Beseitigung der Hindernisse, die
einer solchen Steigerung im Wege stehen.
(2) Die Mitglieder anerkennen, daß zurzeit Maßnahmen angewendet
werden, die eine Erhöhung des Kaffeeverbrauches mehr oder
weniger behindern können, insbesondere
```
Einfuhrregelungen für Kaffee, einschließlich der Präferenz- und
```
anderer Zölle, Kontingente, Tätigkeiten von Staatsmonopolen und
amtlichen Einkaufsstellen sowie sonstige Verwaltungsregelungen
und Handelspraktiken,
```
Ausfuhrregelungen in bezug auf direkte oder indirekte
```
Subventionen und sonstige Verwaltungsregelungen und
Handelspraktiken und
```
innerstaatliche Handelsbedingungen und Gesetzes- und
```
Verwaltungsvorschriften, die den Verbrauch beeinträchtigen
können.
(3) Im Hinblick auf die vorgenannten Ziele und auf Absatz 4 werden
die Mitglieder bestrebt sein, Zollsenkungen für Kaffee zu erreichen
oder andere Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für eine
Verbrauchssteigerung zu treffen.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung ihrer
gegenseitigen Interessen Mittel und Wege zu suchen, damit die im
Absatz 2 genannten Hindernisse für eine Steigerung des Handels und
des Verbrauches schrittweise verringert und schließlich beseitigt
werden oder damit Auswirkungen dieser Hindernisse erheblich
verringert werden können.
(5) Die Mitglieder unterrichten unter Berücksichtigung der nach
Absatz 4 dieses Artikels eingegangenen Verpflichtungen den Rat
jährlich über alle im Hinblick auf die Durchführung dieses
Artikels getroffenen Maßnahmen.
(6) Der Exekutivdirektor arbeitet in regelmäßigen Zeitabständen
einen vom Rat zu überprüfenden Bericht über Hindernisse aus, die dem
Verbrauch im Wege stehen.
(7) Zur Erreichung der in diesem Artikel genannten Ziele kann der
Rat Empfehlungen an die Mitglieder richten, die dem Rat so bald wie
möglich über die zum Zwecke der Durchführung dieser Empfehlungen
getroffenen Maßnahmen berichten.
Artikel 49
Mischungen und Kaffee-Ersatz
(1) Die Mitglieder halten keine Vorschriften aufrecht, welche die
Mischung, Verarbeitung oder Verwendung anderer Erzeugnisse mit Kaffee
zum gewerblichen Wiederverkauf unter der Bezeichnung Kaffee
erfordern. Die Mitglieder sind bestrebt, den Verkauf von
Erzeugnissen oder die Werbung dafür unter dem Namen Kaffee zu
untersagen, falls diese Erzeugnisse den Gegenwert von weniger als
90 vH Rohkaffee als Grundstoff enthalten.
(2) Der Rat kann jedes Mitglied ersuchen, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Beachtung dieses Artikels zu gewährleisten.
(3) Der Exekutivdirektor legt dem Rat in regelmäßigen Zeitabständen einen Bericht über die Einhaltung dieses Artikels vor.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 50
Produktionspolitik
(1) Um die Erreichung der im Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Ziele
zu erleichtern, verpflichten sich die Ausfuhr-Mitglieder, eine
Produktionspolitik einzuführen und anzuwenden.
(2) Der Rat legt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit Verfahren
zur Koordinierung der im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten
Produktionspolitik fest. Diese Verfahren können geeignete Maßnahmen
zur Inangriffnahme und Durchführung von Umstrukturierungen enthalten
und Mittel und Wege aufzeigen, durch die Mitglieder technische und
finanzielle Hilfe erhalten können.
(3) Der Rat kann von den Ausfuhr-Mitgliedern zu leistende Beiträge
festsetzen, die der Organisation die Durchführung entsprechender
technischer Studien ermöglichen soll, um damit Ausfuhr-Mitglieder bei
der Ergreifung von Maßnahmen, die zur Durchführung einer
entsprechenden Produktionspolitik erforderlich sind, zu
unterstützen. Diese Beiträge dürfen nicht mehr als zwei US-Cents
für jeden nach Einfuhr-Mitgliedsländern ausgeführten Sack
betragen und sind in konvertierbarer Währung zu entrichten.
Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. 10. 1989 und für die Dauer
des verlängerten Übereinkommens ausgesetzt.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)
Artikel 51
Politik in bezug auf Kaffevorräte
(1) Der Rat legt zur Ergänzung des Kapitels VII und des Artikels 50 mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit eine Politik in bezug auf die Kaffeevorräte in den Erzeuger-Mitgliedsländern fest.
(2) Der Rat trifft Maßnahmen, um jährlich den Umfang der im Besitz
der einzelnen Ausfuhr-Mitglieder befindlichen Kaffeevorräte gemäß
```
Artikel 35 festzustellen. Die betreffenden Mitglieder werden diese
```
jährliche Untersuchung erleichtern.
(3) Die Erzeuger-Mitglieder gewährleisten, daß in ihren Ländern geeignete Einrichtungen zur entsprechenden Kaffeelagerhaltung vorhanden sind.
(4) Der Rat führt eine Untersuchung durch über die Tunlichkeit, die Ziele dieses Übereinkommens durch ein internationales Vorrats-Abkommen zu fördern.
Artikel 52
Konsultationen und Zusammenarbeit mit dem Handel
(1) Die Organisation unterhält enge Verbindungen zu jenen
nichtstaatlichen Organisationen, die mit dem internationalen
Kaffeehandel befaßt sind, sowie zu Kaffeesachverständigen.
(2) Die Mitglieder halten sich bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses
Übereinkommens an die herkömmlichen Handelswege und enthalten sich
diskriminierender Verkaufspraktiken. Bei dieser Tätigkeit werden sie
bestrebt sein, die berechtigten Interessen des Kaffeehandels
gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 53
Information
(1) Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung von
statistischen Angaben über Weltproduktion, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung und Verbrauch von Kaffee und
technischen Angaben über Anbau-, Be- oder Verarbeitung und Verwendung von Kaffee, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.
(2) Der Rat kann von den Mitgliedern die für seine Tätigkeit
notwendigen Informationen verlangen, einschließlich regelmäßiger
statistischer Berichte über Kaffee-Erzeugung, Produktionstendenzen,
Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung, Verbrauch, Vorräte, Preise
und Besteuerung; es werden jedoch keine Informationen
veröffentlicht, welche die Tätigkeit von Personen oder
Gesellschaften erkennen lassen, die Kaffee erzeugen, bearbeiten,
verarbeiten oder vertreiben. Die verlangten Informationen sind von
den Mitgliedern in möglichst ausführlicher und genauer Form
vorzulegen.
(3) Unterläßt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemäßen
Tätigkeit der Organisation angeforderten statistischen und sonstigen
Informationen in angemessener Zeit vorzulegen oder trifft es dabei
auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied
ersuchen, die Gründe für die Unterlassung anzugeben. Falls in der
Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird, kann der Rat die
notwendigen Maßnahmen treffen.
(4) Außer den im Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen kann der
Exekutivdirektor nach ordnungsgemäßer Ankündigung, sofern der Rat
keine andere Entscheidung trifft, die im Artikel 43 vorgesehene
Ausgabe von Kaffeemarken oder anderen gleichwertigen
Ausfuhrgenehmigungen zurückhalten.
Artikel 54
Untersuchungen
(1) Der Rat kann Untersuchungen betreffend die Wirtschaftsfaktoren
der Kaffee-Erzeugung und -verteilung, die Auswirkung von staatlichen
Maßnahmen in den Erzeuger- und Verbraucherländern auf die
Kaffee-Erzeugung und den Kaffeeverbrauch, die Möglichkeiten für eine
Ausweitung des Kaffeverbrauches sowohl für herkömmliche Zwecke als
auch gegebenenfalls für neue Verwendungsarten sowie die Auswirkungen
der Durchführung dieses Übereinkommens auf Kaffee-Erzeuger und
-verbraucher einschließlich ihrer Austauschverhältnisse im
Außenhandel fördern.
(2) Die Organisation kann die Möglichkeit einer Festsetzung von
Mindestnormen für Kaffeeausfuhren aus Erzeuger-Mitgliedsländern
untersuchen.
Artikel 55
Sonderfonds
(1) Es wird ein Sonderfonds errichtet, der es der Organisation
ermöglichen soll, weitere erforderliche Maßnahmen zu ergreifen und zu
finanzieren, um die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf
die Tätigkeit der Organisation zur Anwendung zu bringen, insbesondere
die im Artikel 51 Absatz 2 vorgesehene Überprüfung der Kaffeevorräte.
(2) Zahlungen an den Fonds bestehen aus Beiträgen, die von
Ausfuhr-Mitgliedern zu entrichten sind, und zwar anteilsmäßig zu
ihren Ausfuhren an Einfuhr-Mitglieder.
(3) Der Exekutivdirektor legt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem er den
im Artikel 25 genannten Verwaltungs-Haushaltsplan vorlegt, einen Plan
über die vom Fonds zu finanzierenden Tätigkeiten zusammen mit dem
entsprechenden Haushaltsplan vor, der von den Ausfuhr-Mitgliedern mit
Zweidrittelmehrheit genehmigt wird.
(4) Der von jedem Ausfuhr-Mitglied zu entrichtende Beitrag wird auf
der Grundlage des Sonderfonds-Haushaltsplanes errechnet, ist in
US-Dollar zu entrichten und zum gleichen Zeitpunkt wie die Beiträge
zum Verwaltungs-Haushaltsplan fällig.
(5) Der Fonds wird von einem Ausschuß geführt und verwaltet,
bestehend aus den Ausfuhr-Mitgliedern des Exekutivkomitees,
in Zusammenarbeit mit dem Exekutivdirektor und ist einer
von unabhängigen Rechnungsprüfern durchgeführten Buchprüfung wie die
für die Rechnungsführung der Organisation gemäß den Bestimmungen des
Artikels 27 erforderliche unterworfen.
(6) Die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels
festgesetzten Beiträge sind zu den für diesen Zweck vom
Ausschuß festgelegten Bedingungen zahlbar. Nichtentrichten der
Beiträge wird mit folgenden Sanktionen belegt:
```
bleibt ein Mitglied länger als drei Monate mit dem Beitrag in
```
Verzug, wird ihm das Stimmrecht im Ausschuß automatisch
entzogen;
```
bleibt die Entrichtung des Beitrages sechs Monate ausständig,
```
verliert das betreffende Mitglied auch seine Stimmen im
Exekutivkomitee und im Rat; und
```
bleibt die Entrichtung des Beitrages länger als sechs Monate
```
ausständig, wird dem Mitglied eine zusätzliche Frist von 45
Tagen zur Begleichung der Rückstände gegeben. Ist der Beitrag am
am Ende dieser zusätzlichen Frist weiterhin nicht entrichtet,
hält der Exekutivdirektor die Ausfuhrmarken zurück, die der
Kaffeemenge entsprechen, hinsichtlich derer der nicht
entrichtete Beitrag zu leisten ist, und unterrichtet
unverzüglich das betreffende Mitglied. Der Exekutivdirektor
meldet jeden dieser Fälle dem Exekutivkomitee, das die vom
Exekutivdirektor gesetzten Maßnahmen abändern oder aufheben
kann. Der Exekutivdirektor gibt diese Marken wieder frei,
sobald die entsprechende Zahlung erfolgt ist.
Artikel 56
Befreiung von Verpflichtungen
(1) Der Rat kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen oder
Notfällen, höherer Gewalt, verfassungsrechtlichen Verpflichtungen
oder internationalen Verpflichtungen aus der Satzung der Vereinten
Nationen für Gebiete, die treuhandschaftlich verwaltet werden, mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit ein Mitglied von einer
Verpflichtung befreien.
(2) Bei einer solchen Befreiung legt der Rat ausdrücklich die
Voraussetzungen und Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von
der Verpflichtung befreit wird, und bestimmt die Geltungsdauer der
Befreiung.
(3) Wenn der Rat nicht anders beschließt und wenn eine Befreiung
eine Erhöhung der dem betreffenden Mitglied zustehenden jährlichen
Ausfuhrmenge mit sich bringt, werden die Jahresquoten aller anderen
zu einer Grundquote berechtigten Ausfuhr-Mitglieder verhältnismäßig
angepaßt, sodaß die Gesamtjahresquote unverändert bleibt.
(4) Der Rat berücksichtigt keinen Antrag auf Befreiung von
Verpflichtungen aus Quotenbestimmungen, der nur darauf beruht, daß
in einem Jahr oder mehreren Jahren in dem antragstellenden
Mitgliedsland eine ausführbare Erzeugung vorhanden ist, welche die
zulässigen Ausfuhren übersteigt, oder sich daraus ergibt, daß
das Mitglied die Bestimmungen der Artikel 50 und 51 nicht
eingehalten hat.
(5) Der Rat erläßt Vorschriften in bezug auf die Verfahren für die
Befreiung von Verpflichtungen und die Kriterien für eine solche
Befreiung.
KAPITEL IX - KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN
Artikel 57
Konsultationen
Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Möglichkeit von Konsultationen
über Vorstellungen, die gegebenenfalls von einem anderen Mitglied
über eine dieses Übereinkommen betreffende Angelegenheit erhoben
werden, und bietet für solche Konsultationen geeignete Gelegenheit.
Der Exekutivdirektor setzt im Verlauf solcher Konsultationen auf
Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei eine
unabhängige Kommission ein, die ihre guten Dienste für einen
Vergleich zur Verfügung stellt. Die Kosten der Kommission gehen
nicht zu Lasten der Organisation. Stimmt eine Partei der
Einsetzung einer Kommission durch den Exekutivdirektor nicht zu oder
führen die Konsultationen zu keiner Lösung, kann die Angelegenheit
gemäß Artikel 58 an den Rat verwiesen werden. Führen die
Konsultationen zu einer Lösung, so wird ein Bericht darüber dem
Exekutivdirektor vorgelegt, der ihn allen Mitgliedern zuleitet.
Artikel 58
Streitigkeiten und Beschwerden
(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann,
wird auf Antrag eines am Streitfall beteiligten Mitgliedes dem Rat
zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz 1 vorgelegt worden,
so kann er von einer Mehrheit der Mitglieder oder von Mitgliedern,
denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, ersucht
werden, nach Erörterung ein Gutachten der im Absatz 3 genannten
Beratungsgruppe über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er eine
Entscheidung trifft.
(3) a) Wenn der Rat nicht einstimmig etwas anderes vereinbart,
gehören der Beratungsgruppe an:
```
zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern nominierte Personen, von
```
denen die eine umfassende Erfahrungen in Fragen der
strittigen Art und die andere juristische Vorbildung und
Erfahrung besitzt;
ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern nominierte Personen,
welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen; und
iii) ein Vorsitzender, der einstimmig von den nach Ziffern i)
und ii) nominierten vier Personen oder, falls diese zu
keiner Einigung gelangen, von dem Vorsitzenden des Rates
bestellt wird.
```
Der Beratungsgruppe dürfen nur Personen aus Ländern
```
angehören, deren Regierungen Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sind.
```
Die in die Beratungsgruppe berufenen Personen sind in
```
persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner
Regierung tätig.
Die Aufwendungen der Beratungsgruppe trägt die Organisation.
(4) Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser faßt nach Prüfung aller maßgebenden Unterlagen einen Beschluß zur Entscheidung der Meinungsverschiedenheit.
(5) Der Rat entscheidet über jede ihm vorgelegte Streitigkeit binnen
sechs Monaten nach Vorlage des ihm zur Prüfung übertragenen
Streitfalles.
(6) Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen nicht erfüllt hat, wird auf Antrag des
beschwerdeführenden Mitgliedes dem Rat vorgelegt, welcher darüber
entscheidet.
(7) Für die Feststellung, daß ein Mitglied dieses Übereinkommen
verletzt hat, ist die beiderseitige einfache Mehrheit erforderlich.
In dieser Feststellung ist die Art der Verletzung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen anzugeben.
(8) Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied dieses Übereinkommen verletzt hat, so kann er, unbeschadet sonstiger in anderen Artikeln
dieses Übereinkommens vorgesehener Zwangsmaßnahmen, mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit dem Mitglied sein Stimmrecht
im Rat und sein Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder abgeben zu lassen, zeitweilig entziehen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder aber er kann den Ausschluß dieses Mitgliedes aus der Organisation gemäß Artikel 66 beschließen.
(9) Bevor die Angelegenheit vom Rat behandelt wird, kann ein Mitglied bei einer Streitigkeit oder Beschwerde ein vorheriges Gutachten des Exekutivkomitees einholen.
KAPITEL X - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 59
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Jänner 1983 bis einschließlich 30. Juni 1983 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 oder des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 und durch Regierungen auf, die zu den zum Zwecke der Verhandlungen über dieses Übereinkommen einberufenen Tagungen des Internationalen Kaffee-Rates eingeladen waren.
Artikel 60
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung durch die unterzeichnenden Regierungen gemäß ihrer
verfassungsrechtlichen Verfahren.
(2) Abgesehen von dem im Artikel 61 vorgesehenen Fall sind die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum 30.
September 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu
hinterlegen. Der Rat kann jedoch den unterzeichnenden
Regierungen, die nicht in der Lage sind, ihre Urkunden bis zu diesem
Zeitpunkt zu hinterlegen, eine Verlängerung der Frist gewähren.
Artikel 61
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt endgültig am 1. Oktober 1983 in
Kraft, wenn bis zu dem genannten Tag Regierungen ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, die mindestens
20 Ausfuhr-Mitglieder mit mindestens 80 vH der den
Ausfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen und mindestens 10
Einfuhr-Mitglieder mit mindestens 80 vH der den Einfuhr-Mitgliedern
zustehenden Stimmen, wie zum 30. September 1983 berechnet,
vertreten. Im übrigen tritt das Übereinkommen jederzeit nach dem
```
Oktober 1983 endgültig durch Hinterlegung der Ratifikations-,
```
Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, wenn es gemäß
Absatz 2 vorläufig in Kraft getreten ist und die Voraussetzungen
hinsichtlich dieser Hundertsätze erfüllt sind.
(2) Dieses Übereinkommen kann am 1. Oktober 1983 vorläufig in Kraft
treten. Zu diesem Zweck gilt eine bis zum 30. September 1983 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangene Notifikation
einer unterzeichnenden Regierung oder einer anderen Vertragspartei
des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976, wonach
sich diese verpflichtet, dieses Übereinkommen vorläufig anzuwenden
und die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach Maßgabe ihrer
verfassungsrechtlichen Verfahren so bald wie möglich zu erwirken, als
der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gleichwertig.
Eine Regierung, die sich verpflichtet, dieses Übereinkommen bis zur
Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
vorläufig anzuwenden, gilt bis zur Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder bis einschließlich
```
Dezember 1983, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt, als
```
vorläufige Vertragspartei. Der Rat kann eine Verlängerung der Frist
gewähren, in der eine Regierung, die dieses Übereinkommen vorläufig
anwendet, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
hinterlegen kann.
(3) Ist dieses Übereinkommen am 1. Oktober 1983 gemäß Absatz 1 oder
2 dieses Artikels nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten,
so können Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder Notifikationen mit der
Verpflichtung übermittelt haben, dieses Übereinkommen vorläufig
anzuwenden und die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zu
erwirken, im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, daß dieses
Übereinkommen zwischen ihnen in Kraft tritt. Ist dieses
Übereinkommen am 31. Dezember 1983 vorläufig, aber nicht endgültig in
Kraft getreten, so können Regierungen, die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder
die im Absatz 2 dieses Artikels erwähnte Notifikation gemacht
haben, gleichfalls im gegenseitigen Einvernehmen beschließen,
daß es zwischen ihnen vorläufig in Kraft bleibt oder endgültig in
Kraft tritt.
Artikel 62
Beitritt
(1) Die Regierungen jedes Mitgliedstaates der Vereinten Nationen
oder einer ihrer Spezialorganisationen können diesem Übereinkommen
unter den vom Rat festzusetzenden Bedingungen beitreten.
(2) Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Der Beitritt wird mit der Hinterlegung der Urkunde wirksam.
Artikel 63
Vorbehalte
Hinsichtlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen keinerlei Vorbehalte eingelegt werden.
Artikel 64
Ausdehnung auf bezeichnete Gebiete
(1) Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auch für Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt; dieses Übereinkommen wird vom Zeitpunkt der Notifikation für die darin genannten Gebiete wirksam.
(2) Jede Vertragspartei, die ihre Rechte aus Artikel 5 in bezug auf
eines der Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt,
ausüben will, oder die eines dieser Gebiete ermächtigen will, sich an
einer gemäß Artikel 6 oder 7 gebildeten Mitgliedergruppe zu
beteiligen, kann dies durch eine entsprechende an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zum
Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren
Zeitpunkt tun.
(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben
hat, kann später jederzeit durch eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses
Übereinkommen nicht mehr für das in der Notifikation genannte
Gebiet gelten soll; ab dem Zeitpunkt der Notifikation gilt dieses
Übereinkommen nicht mehr für das betreffende Gebiet.
(4) Erlangt ein Gebiet, für welches dieses Übereinkommen gemäß
Absatz 1 gilt, in der Folge seine Unabhängigkeit, so kann die
Regierung des neuen Staates innerhalb von 90 Tagen nach Erlangen
der Unabhängigkeit durch eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß sie die
Rechte und Pflichten einer Vertragspartei dieses Übereinkommens
übernimmt. Sie wird ab dem Zeitpunkt der Notifikation Vertragspartei
dieses Übereinkommens. Der Rat kann eine Verlängerung der Frist
gewähren, in der diese Notifikation erfolgen kann.
Artikel 65
Freiwilliger Rücktritt
Eine Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Kündigung jederzeit
von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 90 Tage
nach Eingang der Kündigung wirksam.
Artikel 66
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Pflichten aus diesem
Übereinkommen verletzt hat, und stellt er überdies fest, daß durch
diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich
beeinträchtigt wird, so kann er mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit dieses Mitglied aus der Organisation
ausschließen. Der Rat notifiziert dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen unverzüglich diesen Beschluß. Das Mitglied
verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation und, wenn es
Vertragspartei dieses Übereinkommens war, diese Eigenschaft 90
Tage nach dem Beschluß des Rates.
Artikel 67
Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen
Mitgliedern
(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden
oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem
zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits entrichteten
Beiträge ein, und das Mitglied bleibt zur Entrichtung der bei
Wirksamwerden des Rücktrittes oder Ausschlusses fälligen Beiträge
verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine
Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb gemäß
```
Artikel 69 Absatz 2 dem Übereinkommen nicht mehr angehört, eine von
```
ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen.
(2) Ein Mitglied, das dem Übereinkommen nicht mehr angehört, hat bei Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens weder Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation, noch ist es zur Zahlung eines Teiles eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.
Artikel 68
Geltungsdauer und Außerkraftsetzung
(1) Dieses Übereinkommen bleibt für die Dauer von sechs Jahren bis
zum 30. September 1989 in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2
verlängert oder gemäß Absatz 3 außer Kraft gesetzt wird.
(2) Der Rat kann jederzeit nach dem 30. September 1987 mit einer
Mehrheit von mindestens 58 vH von Mitgliedern, die eine beiderseitige
Mehrheit von 70 vH der Gesamtstimmen vertreten, beschließen, entweder
dieses Übereinkommen erneut zu verhandeln oder es mit oder ohne
Änderungen für einen vom Rat zu bestimmenden Zeitabschnitt zu
verlängern. Hat eine Vertragspartei die Annahme des neuverhandelten
oder verlängerten Übereinkommens dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen bis zum Tage seines Wirksamwerdens nicht notifiziert oder
ein Gebiet, das entweder Mitglied ist oder einer Mitgliedergruppe
angehört, bis zu diesem Tage nicht notifizieren lassen, so scheidet
diese Vertragspartei oder dieses Gebiet an diesem Tage von der
Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
(3) Der Rat kann jederzeit mit einer mindestens eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen umfassenden Mehrheit der
Mitglieder die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens beschließen.
Es wird zu einem vom Rat zu beschließenden Zeitpunkt außer Kraft
gesetzt.
(4) Ungeachtet der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens bleibt
der Rat so lange weiterbestehen, wie es für die Durchführung der
Liquidation der Organisation, die Abrechnung der Konten und die
Veräußerung ihrer Vermögenswerte notwendig ist; er hat während dieser Zeit die für diese Zwecke notwendigen Aufgaben und Befugnisse.
Artikel 69
Änderung
(1) Der Rat kann mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit den
Vertragsparteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Annahmenotifikationen von Vertragsparteien, die mindestens 75 vH
der Ausfuhrländer mit mindestens 85 vH der den Ausfuhr-Mitgliedern
zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die
mindestens 75 vH der Einfuhrländer mit mindestens 80 vH der den
Einfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangen sind. Der Rat
legt eine Frist fest, innerhalb der Vertragsparteien dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme der Änderung zu
notifizieren haben. Sind bis zum Ablauf dieser Frist die
Voraussetzungen hinsichtlich der Hundertsätze für das
Inkrafttreten der Änderung nicht erfüllt worden, so gilt die
Änderung als zurückgezogen.
(2) Vertragsparteien, die innerhalb der vom Rat festgesetzten Frist
die Annahme der Änderung nicht notifiziert haben, oder Gebiete, die
Mitglieder sind oder einer Mitgliedergruppe angehören, die die
Annahme der Änderung innerhalb dieser Frist nicht notifizieren
haben lassen, scheiden ab diesem Zeitpunkt von der Teilnahme an
diesem Übereinkommen aus.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels haben keine Auswirkung auf die in diesem Übereinkommen dem Rat erteilte Ermächtigung, die Anhänge zu diesem Übereinkommen zu ändern.
Artikel 70
Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Übereinkommen gilt als Fortsetzung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976.
(2) Um die ununterbrochene Fortsetzung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 zu erleichtern, gilt folgendes:
```
alle nach dem verlängerten Kaffee-Übereinkommen 1976 von der
```
Organisation; oder einem ihrer Organe selbst oder in ihrem
Namen getroffenen Maßnahmen, die am 30. September 1983 in
Kraft sind und bei denen nicht bestimmt ist, daß ihre Wirkung an
diesemTag endet, bleiben in Kraft, sofern sie nicht durch
dieses Übereinkommen geändert werden; und
```
alle Beschlüsse, die der Rat während des Kaffeejahres 1982/83
```
zwecks Anwendung im Kaffeejahr 1983/84 zu fassen hat, werden vom
Rat im Kaffeejahr 1982/83 gefaßt und vorläufig so angewendet,
als wäre dieses Übereinkommen schon in Kraft getreten.
Artikel 71
Authentischer Wortlaut dieses Übereinkommens
Der englische, französische, portugiesische und spanische Wortlaut
dieses Übereinkommens ist in gleicher Weise authentisch. Die
Urschriften werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig
vollmächtigten Bedieses Übereinkommen an den neben ihrer
Unterschrift vermerkten Tagen unterzeichnet.
Anlage 1
VOLKSREPUBLIK ANGOLA
(1) Bis zum 31. Juli eines jeden Jahres notifiziert Angola dem
Exekutivdirektor die Kaffeemenge, die ihm während des nächsten
Kaffeejahres voraussichtlich zur Verfügung steht. Die
dementsprechend angegebene Menge bildet die Quote für Angola für
das betreffende Kaffeejahr, sofern diese Menge die
Ausfuhrmenge, die für Angola auf der Grundlage der Anwendung der
Bestimmungen der Artikel 30 und 35 des Internationalen Kaffee -
Übereinkommens 1976 berechnet worden ist, nicht übersteigt und
sofern die vom Mitglied angegebene Menge vom Exekutivdirektor
bestätigt wird.
(2) Die gemäß Absatz 1 dieser Anlage festgesetzte Jahresquote für
Angola ist von Abwärts- und Aufwärtsquotenanpassungen ausgenommen und
wird von der vom Rat gemäß Artikel 34 festgesetzten Gesamtjahresquote
vor der Zuteilung der Gesamtjahresquoten an Ausfuhr-Mitglieder, die
gemäß Artikel 35 Absatz 1 und 2 auf eine Grundquote Anrecht haben,
abgezogen.
(3) Liegt die Kaffeemenge, die Angola für die Ausfuhr in einem
Kaffeejahr als zur Verfügung stehend angegeben hat, über der Quote,
auf die es gemäß Artikel 30 und 35 des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1976 Anrecht gehabt hätte, werden die in
dieser Anlage vorgesehenen Verfahren zeitweilig ausgesetzt. Es wird
für Angola eine Grundquote festgesetzt, und Angola unterliegt allen
auf Ausfuhr-Mitglieder, die Anrecht auf eine Grundquote haben,
anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens.
Anlage 2
AUSFUHR-MITGLIEDER, DIE ARTIKEL 31 UNTERWORFEN SIND
```
```
Hundertsatz Anteil der Stimmen
Ausfuhr-Mitglied des Anteils zusätzlich zu den
*1) Grundstimmen *2)
```
```
(1) (2)
INSGESAMT
```
mit OAMCAF 100.00 44
```
```
ohne OAMCAF 70.62 35
```
Bolivien 4.65 2
Burundi *3) 7
Ghana 2.14 0
Guinea 4.25 2
Haiti 16.99 7
Jamaika 0.74 0
Liberia 5.52 2
Malawi 0.99 0
Nigerien 3.11 0
Panama 2.79 0
Paraguay 4.61 2
Rwanda *3) 7
Sierra Leone 9.94 4
Sri Lanka 2.29 0
Thailand 4.44 2
Trinidad und Tobago 1.45 0
Venezuela 3.40 0
Zimbabwe 3.31 0
OAMCAF 29.38 9
Benin 2.24 0
Zentralafrikanische Republik 11.32 4
Kongo 1.70 0
Gabun 1.70 0
Togo 12.42 5
```
```
*1) Bezieht sich auf Mitglieder, auf die die Bestimmungen des
Artikels 31 Absatz 2 zutreffen.
2) Bezieht sich auf die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 3. 3) Siehe Artikel 31 Absatz 6.
Anlage 3
ANTEIL DER EINZELNEN MITGLIEDER AN DER GESAMTQUOTE FÜR
AUSFUH-MITGLIEDER, DIE ANRECHT AUF EINE GRUNDQUOTE IM KAFFEEJAHR
1983/84 HABEN
```
```
Ausfuhr-Mitglied Hundertsatz
```
```
INSGESAMT 100.00
„Colombian Milds'' Kaffeesorten 20.12
Kolumbien 16.28
Kenia 2.48
Tansania 1.36
„Other Milds'' Kaffeesorten 23.36
Costa Rica 2.16
Dominikanische Republik 0.95
Ekuador 2.17
El Salvador 4.48
Guatemala 3.47
Honduras 1.49
Indien 1.24
Mexiko 3.65
Nikaragua 1.28
Papua Neuguinea 1.16
Peru 1.31
„Brazilian and Other Arabicas'' Kaffeesorten 33.45
Brasilien 30.83
Äthiopien 2.62
„Robustas'' Kaffeesorten 23.07
Indonesien 4.55
OAMCAF 11.96
Uganda 4.44
Zaire 2.12
```
```
Anmerkung: Die Philippinen, die als Ausfuhr-Mitglied das Anrecht auf
eine Grundquote haben, erhalten eine Jahresquote im
Kaffeejahr 1983/84 von 470 000 Sack; diese Jahresquote
ist etwaigen Anpassungen unterworfen, die auf Quoten von
Ausfuhr-Mitgliedern angewendet werden, die Anrecht auf
eine Grundquote gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens
haben.
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