Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages:
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft samt Anhängen und Anhang betreffend Textilwaren samt Anhängen; Abkommen in Form von Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich Landwirtschaft samt Anhang und Klausel; Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse samt Anhängen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Vollmacht zur Vornahme der in Art. 18 vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 18 am 1. November 1986 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
einerseits und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits,
GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft *1), nachstehend „Abkommen” genannt,
IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich und die Gemeinschaft am 20. Dezember 1985 ein Abkommen über die Handelsregelung zwischen Österreich einerseits und Spanien und Portugal andererseits für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 28. Februar 1986 *2) unterzeichnet haben,
HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1985
TITEL I
Anpassungen
Artikel 1
Das Abkommen, die Anhänge und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßt und sind gleichermaßen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschuß genehmigt den spanischen und portugiesischen Wortlaut.
Artikel 2
Für die unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Österreich gilt bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht, einschließlich der „arbitrio insular“ genannten Abgabe der Kanarischen Inseln, die gleiche Zollregelung, die auf die Ursprungswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Anwendung findet.
Die Republik Österreich gewährt für Einfuhren der unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung wie für Einfuhren von Ursprungswaren Spaniens.
TITEL II
Übergangsmaßnahmen betreffend Spanien einerseits und Österreich
andererseits
Artikel 3
(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden die Einfuhrzölle zwischen Österreich und Spanien auf Ursprungswaren dieser Länder vorbehaltlich des Artikels 5 schrittweise wie folgt abgebaut:
- Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 77,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 47,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 35,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 22,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 10,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- die letzte Herabsetzung um 10% erfolgt am 1. Januar 1993.
(2) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.
Artikel 4
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der am 1. Januar 1985 im Handel zwischen Österreich und Spanien tatsächlich angewandte Zollsatz.
(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.
(3) Für die in Anhang I aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz Spaniens der Zollsatz, der bei jeder der einzelnen Waren angegeben ist.
(4) Für Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Zollsatz Spaniens Null.
Artikel 5
(1) Der bewegliche Teilbetrag, den das Königreich Spanien gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens auf bestimmte in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Ursprung in Österreich anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Spanien angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.
(2) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt das Königreich Spanien nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
- dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz Spaniens und
- dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
(3) Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Republik Österreich nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
- dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz Österreichs und
- dem in der letzten Spalte der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
Artikel 6
Wenn das Königreich Spanien die Erhebung der Zollsätze auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt es die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz vor.
Artikel 7
(1) Eröffnet das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern Zollkontingente, die am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandt wurden, so erfahren die aus Österreich eingeführten Waren die gleiche Behandlung wie die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführten Waren während der Geltungsdauer dieser Kontingente.
(2) Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das Königreich Spanien auf die Einfuhren aus Österreich die im Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus Österreich im Rahmen derselben, am 1. Januar 1985 eröffneten Kontingente begrenzt.
Artikel 8
(1) Wendet das Königreich Spanien
- bis zum 31. Dezember 1988 für die in Anhang II aufgeführten Waren,
- bis zum 31. Dezember 1989 für die in Anhang III aufgeführten Waren mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 an, so wendet es mengenmäßige Beschränkungen auch auf die gleichen Waren mit Ursprung in Österreich an.
(2) Die vorgenannten Beschränkungen bestehen in Globalkontingenten, die auch für die Einfuhren mit Ursprung in den übrigen EFTA-Ländern eröffnet werden.
Die Globalkontingente für 1986 sind in Anhang II und Anhang III aufgeführt.
(3) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente des Anhangs II und der Kontingente 1 bis 5 und 10 bis 14 des Anhangs III beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 25% und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 20%. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.
Die in Anhang III aufgeführten Kontingente 6 bis 9 werden jährlich schrittweise wie folgt erhöht:
-
- Jahr: 13%,
-
- Jahr: 18%,
-
- Jahr: 20%,
-
- Jahr: 20%.
(4) Wird festgestellt, daß die Einfuhren einer in den Anhängen II und III genannten Ware nach Spanien während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90% der Kontingentierung betrugen, so liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhr der Ware mit Ursprung in Österreich oder den in Absatz 2 genannten Ländern mit Beginn des auf den Zweijahreszeitraum folgenden Jahres, sofern die Ware in diesem Augenblick gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 liberalisiert ist.
(5) Liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhren einer der in den Anhängen II und III genannten Waren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht es ein Kontingent über den für die Gemeinschaft in dieser Zusammensetzung geltenden Mindestsatz hinaus, so liberalisiert es auch die Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in Österreich oder erhöht proportional das Globalkontingent.
(6) Bei der Verwaltung der vorgenannten Kontingente wendet das Königreich Spanien die gleichen Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsmaßnahmen an, die für die Einfuhren von Ursprungswaren der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 gelten.
TITEL III
Übergangsmaßnahmen betreffend Portugal einerseits und Österreich
andererseits
Artikel 9
(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden in Portugal die Einfuhrzölle auf Ursprungswaren Österreichs vorbehaltlich des Artikels 12 schrittweise wie folgt abgebaut:
- Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 80% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 65% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 40% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 30% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- die beiden übrigen Herabsetzungen von 15% erfolgen am 1. Januar 1992 und am 1. Januar 1993.
(2) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.
Artikel 10
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 9 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der von der Portugiesischen Republik im Handel mit Österreich am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz.
(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.
(3) Für die in Anhang IV aufgeführten Waren gilt als Zollsatz Portugals der Zollsatz, der bei jeder der einzelnen Waren angegeben ist.
(4) Für die in Anhang V aufgeführten Waren einschließlich Zündhölzer und Zunder gelten die in diesem Anhang angegebenen Ausgangszollsätze.
Artikel 11
(1) Die nachstehenden Abgaben der Portugiesischen Republik im Handel mit Österreich werden schrittweise wie folgt abgeschafft:
Die Wertabgabe von 0,4% auf zeitweilig eingeführte Waren, wiedereingeführte Waren (ausgenommen Container) und auf im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Waren, bei denen die Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren nach Ausfuhr der hergestellten Erzeugnisse rückvergütet werden, wird am 1. Januar 1987 auf 0,2% herabgesetzt und am 1. Januar 1988 abgeschafft;
die Wertabgabe von 0,9% auf zur Überführung in den freien Verkehr eingeführte Waren wird am 1. Januar 1989 auf 0,6% herabgesetzt, am 1. Januar 1990 auf 0,3% herabgesetzt und am 1. Januar 1991 abgeschafft.
(2) Die Portugiesische Republik beseitigt für Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition 1704 90 10 der Kombinierten Nomenklatur den Finanzbestandteil von 5 Escudos je Kilo schrittweise nach dem Zeitplan in Artikel 9.
Artikel 12
(1) Der bewegliche Teilbetrag, den die Portugiesische Republik gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens auf bestimmte, in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Usprung in Österreich anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Portugal angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.
(2) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Portugiesische Republik nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
- dem in Artikel 10 angegebenen Ausgangszollsatz Portugals und
- dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
(3) In allen Fällen, in denen ein Mindestzollsatz (fester Teilbetrag) gegenüber der Gemeinschaft festgesetzt wurde, wie sie in Anhang VI aufgeführt sind, wird der gleiche Mindestzollsatz gegenüber Österreich angewandt, wenn die sich aus der Aufschlüsselung gegenüber Österreich ergebende Rechnung zu einem Zollsatz führt, der unter dem gegenüber der Gemeinschaft anwendbaren Mindestzollsatz liegt.
(4) Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Republik Österreich nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
- den von der Republik Österreich am 1. Januar 1985 tatsächlich erhobenen Zollsätzen
- dem in der letzten Spalte der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
(5) Die Republik Österreich und die Portugiesische Republik führen für die Waren gemäß Anhang VII - im Falle Österreichs - und für die Waren gemäß Anhang VIII - im Falle Portugals - am 1. März 1986 die in diesen Anhängen für jede der Waren aufgeführten Zollsätze wieder ein.
Artikel 13
Wenn die Portugiesische Republik die Erhebung der Zollsätze und/oder der in Artikel 11 genannten Abgaben auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze und/oder Abgaben auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz vor.
Artikel 14
(1) Die Portugiesische Republik behält bis zum 31. Dezember 1987 mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhren von Kraftfahrzeugen innerhalb der Grenzen einer Einfuhrkontingentsregelung bei.
(2) Ab 1. März 1986 eröffnet die Portugiesische Republik jährliche Einfuhrkontingente für montierte Kraftwagen (CBU) mit einem Bruttogewicht von mehr als 3 500 kg mit Ursprung in Österreich wie folgt:
- 200 Stück für das Jahr 1986,
- 230 Stück für das Jahr 1987.
Diese Kontingente werden auch für die Einfuhren mit Ursprung in Schweden eröffnet.
(3) Liberalisiert die Portugiesische Republik die Einfuhren von Kraftfahrzeugen aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht sie die Kontingente über die Kontingente hinaus, die für diese Gemeinschaft gelten, so liberalisiert sie auch die betreffenden Einfuhren mit Ursprung in Österreich oder erhöht proportional das Kontingent gegenüber diesem Land.
Artikel 15
Die Portugiesische Republik schafft die diskriminierende Differenz zwischen dem Erstattungssatz der Sozialversicherung bei in Portugal hergestellten Arzneimitteln und dem derzeitigen Erstattungssatz bei aus Österreich eingeführten Arzneimitteln in drei gleichen jährlichen Stufen ab, und zwar zum
-
- Januar 1987,
-
- Januar 1988,
-
- Januar 1989.
TITEL IV
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 16
Der Gemischte Ausschuß ändert die Ursprungsregeln, soweit dies infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.
Artikel 17
Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 18
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. März 1986 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.
Artikel 19
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig.
ANHANG I
SPANISCHE AUSGANGSZOLLSÄTZE (FESTE TEILBETRÄGE) AM 1. Jänner 1986
```
```
KN- Ausgangszollsätze
Code Warenbezeichnung (feste Teilbeträge)
```
```
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer
Rahm, Joghurt, Kefir und andere
fermentierte oder gesäuerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt
oder aromatisiert, auch mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten
oder Kakao:
0403 10 - Joghurt:
- - aromatisiert oder mit Zusatz von
Früchten oder Kakao:
- - - in Pulverform, granuliert oder
in anderer fester Form, mit
einem Milchfettgehalt von:
0403 10 51 - - - - 1,5 GHT oder weniger:
- Kakao enthaltend ......... 0
- andere ................... 16,8
0403 10 53 - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT:
- Kakao enthaltend ......... 0
- andere ................... 16,8
0403 10 59 - - - - mehr als 27 GHT:
- Kakao enthaltend ......... 0
- andere ................... 16,8
- - - andere, mit einem Milchfettgehalt
von:
0403 10 91 - - - - 3 GHT oder weniger:
- in Form von Getränken .... 0
- andere:
- Kakao enthaltend ......... 0
- andere ................... 16,8
0403 10 93 - - - - mehr als 3 bis 6 GHT:
- in Form von Getränken
- andere:
- Kakao enthaltend ......... 0
- andere ................... 16,8
0403 10 99 - - - - mehr als 6 GHT:
- in Form von Getränken .... 0
- andere:
- Kakao enthaltend ....... 0
- andere ................. 16,8
0403 90 - andere:
- - aromatisiert oder mit Zusatz von
Früchten oder Kakao:
- - - in Pulverform, granuliert oder
in anderer fester Form, mit
einem Milchfettgehalt von:
0403 90 71 - - - - weniger als 1,5 GHT:
- Kakao enthaltend ......... 0
- andere ................... 16,8
0403 90 73 - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT:
- Kakao enthaltend ......... 0
- andere ................... 16,8
0403 90 79 - - - - mehr als 27 GHT:
- Kakao enthaltend ......... 0
- andere ................... 16,8
- - - andere, mit einem
Milchfettgehalt von:
ex 0403 90 91 - - - - 3 GHT oder weniger:
- in Form von Getränken .... 0
- andere:
- Kakao enthaltend ....... 0
- andere, ausgenommen solche,
die kein Milchfett enthalten
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT und die keine Stärke
enthalten, oder mit einem
Gehalt an Stärke von weniger
als 5 GHT .............. 16,8
0403 90 93 - - - - mehr als 3 bis 6 GHT:
- in Form von Getränken .... 0
- andere:
- Kakao enthaltend ....... 0
- andere ................. 16,8
0403 90 99 - - - - mehr als 6 GHT:
- in Form von Getränken .... 0
- andere:
- Kakao enthaltend ....... 0
- andere ................. 16,8
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf
gekocht, gefroren:
0710 40 - Zuckermais ....................... 16,8
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (zB
durch Schwefeldioxid oder in Wasser,
dem Salz, Schwefeldioxid oder andere
vorläufig konservierend wirkende
Stoffe zugesetzt sind), zum
unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
0711 90 - anderes Gemüse; Mischungen von
Gemüsen:
- - Gemüse:
0711 90 30 - - Zuckermais ..................... 16,8
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt
(einschließlich weiße Schokolade):
1704 10 - Kaugummi (chewing-gum), auch mit
Zucker überzogen:
1704 10 11 - - mit einem Gehalt an Saccharose
und 99 (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von weniger
als 60 GHT ..................... 9,3
1704 10 91 - - mit einem Gehalt an Saccharose
und 99 (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von 60 GHT
oder mehr ...................... 7,74
1704 90 - andere:
1704 90 30 - - weiße Schokolade ............... 0
- - andere:
1704 90 51 - - - Fondantmassen und andere
Rohmassen sowie Marzipan, in
unmittelbaren Umschließungen
mit einem Gewicht des Inhalts
von 1 kg oder mehr:
- kein Milchfett enthaltend oder
mit einem Gehalt an Milchfett
von weniger als 1,5 GHT:
- keine Saccharose enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als
5 GHT ...................... 11,67
- mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker
als Saccharose berechnet):
- von 5 oder mehr, jedoch
weniger als 30 GHT ....... 17,51
- von 30 oder mehr, jedoch
weniger als 40 GHT ....... 14,93
- von 40 oder mehr, jedoch
weniger als 50 GHT ....... 10,23
- von 50 oder mehr, jedoch
weniger als 70 GHT ....... 5,94
- von 70 GHT oder mehr ..... 3,91
- andere:
- mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von 5 oder mehr,
jedoch weniger als 30 GHT 5,81
- andere ................... 0
1704 90 55 - - - Husten- und Kräuterbonbons und
-pastillen:
- kein Milchfett enthaltend oder
mit einem Gehalt an Milchfett
von weniger als 1,5 GHT:
- keine Saccharose enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als
5 GHT .................... 11,67
- mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet):
- von 5 oder mehr, jedoch
weniger als 30 GHT .... 17,51
- von 30 oder mehr, jedoch
weniger als 40 GHT ..... 14,93
- von 40 oder mehr, jedoch
weniger als 50 GHT ..... 10,23
- von 50 oder mehr, jedoch
weniger als 70 GHT ..... 5,94
- von 70 GHT oder mehr ... 3,91
- andere ..................... 0
1704 90 61 - - - Dragees:
- kein Milchfett enthaltend oder
mit einem Gehalt an Milchfett
von weniger als 1,5 GHT:
- keine Saccharose enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als
5 GHT .................... 11,67
- mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet):
- von 5 oder mehr, jedoch
weniger als 30 GHT ..... 17,51
- von 30 oder mehr, jedoch
weniger als 50 GHT ..... 10,23
- von 50 oder mehr, jedoch
weniger als 80 GHT ..... 5,94
- von 80 GHT und mehr .... 3,91
- andere ................... 0
- - - andere:
1704 90 65 - - - - Gummibonbons und Gelee-
Erzeugnisse, einschließlich
Fruchtpasten in Form von
Zuckerwaren:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt
an Milchfett von weniger
als 1,5 GHT:
- keine Saccharose
enthaltend oder mit
einem Gehalt an
Saccharose
(einschließlich
Invertzucker als
Saccharose berechnet)
von weniger als 5 GHT 11,67
- mit einem Gehalt an
Saccharose
(einschließlich
Invertzucker als
Saccharose berechnet):
- von 5 oder mehr,
jedoch weniger als
30 GHT ........... 17,51
- von 30 oder mehr,
jedoch weniger als
40 GHT ........... 14,93
- von 40 oder mehr,
jedoch weniger als
50 GHT ........... 10,23
- von 50 oder mehr,
jedoch weniger als
60 GHT ........... 8,29
- von 60 oder mehr,
jedoch weniger als
70 GHT ........... 5,94
- von 70 GHT oder mehr 3,91
- andere ............. 0
1704 90 71 - - - - Hartkaramellen:
- mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker
als Saccharose berechnet):
- von weniger als 40 GHT 14,93
- von 40 oder mehr, jedoch
weniger als 60 GHT ..... 8,29
- von 60 oder mehr, jedoch
weniger als 70 GHT ..... 5,94
- von 70 GHT oder mehr ... 3,91
1704 90 75 - - - - Weichkaramellen:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT:
- keine Saccharose
enthaltend oder mit einem
Gehalt an Saccharose
(einschließlich
Invertzucker als
Saccharose berechnet) von
weniger als 5 GHT ...... 11,67
- mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet):
- von 5 oder mehr, jedoch
weniger als 30 GHT ..... 17,51
- von 30 oder mehr, jedoch
weniger als 40 GHT ..... 14,93
- von 40 oder mehr, jedoch
weniger als 50 GHT ..... 10,23
- von 50 oder mehr, jedoch
weniger als 60 GHT ..... 8,29
- von 60 oder mehr, jedoch
weniger als 70 GHT ..... 5,94
- von 70 oder mehr, jedoch
weniger als 80 GHT ...... 6,49
- von 80 GHT oder mehr .... 3,91
- andere .................. 0
- - - - andere:
1704 90 81 - - - - - Komprimate:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT:
- keine Saccharose
enthaltend oder mit
einem Gehalt an
Saccharose
(einschließlich
Invertzucker als
Saccharose berechnet)
von weniger als 5 GHT 11,67
- mit einem Gehalt an
Saccharose
(einschließlich
Invertzucker
als Saccharose
berechnet):
- von 5 oder mehr,
jedoch weniger als
30 GHT ............. 17,51
- von 30 oder mehr,
jedoch weniger als
40 GHT ............. 14,93
- von 40 oder mehr,
jedoch weniger als
50 GHT ............. 10,23
- von 50 oder mehr,
jedoch weniger als
80 GHT ............. 5,94
- von 80 GHT oder mehr 3,91
- andere, mit einem Gehalt
an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet):
- von weniger als 30 GHT 5,81
- von 30 oder mehr, jedoch
weniger als 70 GHT ..... 0
- von 70 GHT oder mehr ... 6
1704 90 99 - - - - - andere:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT:
- keine Saccharose
enthaltend oder mit
einem Gehalt an
Saccharose
(einschließlich
Invertzucker als
Saccharose berechnet)
von weniger als 5 GHT 11,67
- mit einem Gehalt an
Saccharose
(einschließlich
Invertzucker als
Saccharose berechnet):
- von 5 oder mehr,
jedoch weniger als
30 GHT ............. 17,51
- von 30 oder mehr,
jedoch weniger als
40 GHT ............. 14,93
- von 40 oder mehr,
jedoch weniger als
80 GHT ............. 5,94
- von 80 oder mehr,
jedoch weniger als
90 GHT ............. 3,91
- von 90 GHT oder mehr 4,59
- andere, keine Saccharose
enthaltend oder mit einem
Gehalt an Saccharose
(einschließlich
Invertzucker als
Saccharose berechnet) von
weniger als 5 GHT ...... 0
- mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet):
- von weniger als 70 GHT 0
- von 70 GHT oder mehr 6
1806 Schokolade und andere kakaohaltige
Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln:
1806 10 10 - - keine Saccharose enthaltend oder
mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) oder
Isoglucose (als Saccharose
berechnet) von weniger als 65 GHT 10,06
1806 10 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) oder
Isoglucose (als Saccharose
berechnet) von 65 GHT oder mehr,
jedoch weniger als 80 GHT ...... 0
1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) oder
Isoglucose (als Saccharose
berechnet) von 80 GHT oder mehr 0
1806 20 - andere Zubereitungen in Blöcken
oder Stangen mit einem Gewicht von
mehr als 2 kg oder flüssig,
pastenförmig, als Pulver, Granulat
oder in ähnlicher Form, in
Behältnissen oder unmittelbaren
Umschließungen mit einem Inhalt
von mehr als 2 kg:
1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter
von 31 GHT oder mehr oder mit
einem Gesamtgehalt an Kakaobutter
und Milchfett von 31 GHT oder
mehr:
- keine Saccharose enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als
5 GHT ........................ 3,91
- andere ....................... 0
1806 20 30 - - mit einem Gesamtinhalt an
Kakaobutter und Milchfett von
25 GHT oder mehr, jedoch
weniger als 31 GHT:
- keine Saccharose enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als
5 GHT ........................ 3,91
- andere ....................... 0
- - andere:
1806 20 50 - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter
von 18 GHT oder mehr:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT und mit einem Gehalt
an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet):
- von weniger als 50 GHT ... 14,6
- von 50 GHT oder mehr ..... 9,75
- mit einem Gehalt an Milchfett:
- von 1,5 oder mehr, jedoch
weniger als 3 GHT ........ 3,44
- von 3 oder mehr, jedoch
weniger als 4,5 GHT ...... 4,55
- von 4,5 oder mehr, jedoch
weniger als 6 GHT ........ 3,01
- von 6 GHT oder mehr ...... 0
1806 20 70 - - - „chocolate-milk-crumb“
genannte Zubereitungen ....... 0
1806 20 90 - - - andere:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT und mit einem Gehalt
an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet):
- von weniger als 50 GHT ... 14,6
- von 50 GHT oder mehr ..... 9,75
- mit einem Gehalt an Milchfett:
- von 1,5 oder mehr, jedoch
weniger als 3 GHT ........ 3,44
- von 3 oder mehr, jedoch
weniger als 4,5 GHT ...... 4,55
- von 4,5 oder mehr, jedoch
weniger als 6 GHT ........ 3,01
- von 6 GHT oder mehr ...... 0
- andere, in Form von Tafeln, Stangen
oder Riegeln:
1806 31 - - gefüllt:
- keine Saccharose enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als
5 GHT ........................ 3,91
- andere:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT und mit einem Gehalt
an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet):
- von weniger als 50 GHT ... 14,6
- von 50 GHT oder mehr ..... 9,75
- mit einem Gehalt an
Milchfett:
- von 1,5 oder mehr, jedoch
weniger als 3 GHT ........ 3,44
- von 3 oder mehr, jedoch
weniger als 4,5 GHT ...... 4,55
- von 4,5 oder mehr, jedoch
weniger als 6 GHT ........ 3,01
- von 6 GHT oder mehr ...... 0
1806 32 - - nicht gefüllt:
1806 32 10 - - - mit Zusatz von Getreide,
Früchten oder Nüssen:
- keine Saccharose enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als
5 GHT ...................... 3,91
- andere:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT und mit einem Gehalt
an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet):
- von weniger als 50 GHT 14,6
- von 50 GHT oder mehr ... 9,75
- mit einem Gehalt an
Milchfett:
- von 1,5 oder mehr, jedoch
weniger als 3 GHT ...... 3,44
- von 3 oder mehr, jedoch
weniger als 4,5 GHT .... 4,55
- von 4,5 oder mehr, jedoch
weniger als 6 GHT ...... 3,01
- von 6 GHT oder mehr .... 0
1806 32 90 - - - andere:
- keine Saccharose enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als
5 GHT ...................... 3,91
- andere:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT und mit einem Gehalt
an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet):
- von weniger als 50 GHT 14,6
- von 50 GHT oder mehr ... 9,75
- mit einem Gehalt an Milchfett:
- von 1,5 oder mehr, jedoch
weniger als 3 GHT ........ 3,44
- von 3 oder mehr, jedoch
weniger als 4,5 GHT ...... 4,55
- von 4,5 oder mehr, jedoch
weniger als 6 GHT ........ 3,01
- von 6 GHT oder mehr ...... 0
1806 90 - andere:
- - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:
- - - Pralinen, auch gefüllt:
1806 90 11 - - - - alkoholhaltig:
- keine Saccharose enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als
5 GHT .................... 3,91
- andere:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT und mit einem
Gehalt an Saccharose
(einschließlich
Invertzucker als
Saccharose berechnet):
- von weniger als 50 GHT 14,6
- von 50 GHT oder mehr 9,75
- mit einem Gehalt an
Milchfett:
- von 1,5 oder mehr, jedoch
weniger als 3 GHT ...... 3,44
- von 3 oder mehr, jedoch
weniger als 4,5 GHT .... 4,55
- von 4,5 oder mehr, jedoch
weniger als 6 GHT ...... 3,01
- von 6 GHT oder mehr .... 0
1806 90 19 - - - - andere:
- keine Saccharose enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als
5 GHT .................... 3,91
- andere:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT und mit einem
Gehalt an Saccharose
(einschließlich
Invertzucker als
Saccharose berechnet):
- von weniger als 50 GHT 14,6
- von 50 GHT oder mehr 9,75
- mit einem Gehalt an
Milchfett:
- von 1,5 oder mehr, jedoch
weniger als 3 GHT ...... 3,44
- von 3 oder mehr, jedoch
weniger als 4,5 GHT .... 4,55
- von 4,5 oder mehr, jedoch
weniger als 6 GHT ...... 3,01
- von 6 GHT oder mehr .... 0
- - - andere:
1806 90 31 - - - - gefüllt:
- keine Saccharose enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als
5 GHT .................... 3,91
- andere:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT und mit einem Gehalt
an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet):
- von weniger als 50 GHT 14,6
- von 50 GHT oder mehr ... 9,75
- mit einem Gehalt an
Milchfett:
- von 1,5 oder mehr, jedoch
weniger als 3 GHT ...... 3,44
- von 3 oder mehr, jedoch
weniger als 4,5 GHT .... 4,55
- von 4,5 oder mehr, jedoch
weniger als 6 GHT ...... 3,01
- von 6 GHT oder mehr .... 0
1806 90 39 - - - - nicht gefüllt:
- keine Saccharose enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als
5 GHT .................... 3,91
- andere:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT und mit einem
Gehalt an Saccharose
(einschließlich
Invertzucker als
Saccharose berechnet):
- von weniger als 50 GHT 14,6
- von 50 GHT oder mehr 9,75
- mit einem Gehalt an
Milchfett:
- von 1,5 oder mehr,
jedoch weniger als
3 GHT ................ 3,44
- von 3 oder mehr, jedoch
weniger als 4,5 GHT .. 4,55
- von 4,5 oder mehr,
jedoch weniger als 6 GHT 3,01
- von 6 GHT oder mehr .. 0
1806 90 50 - - kakaohaltige Zuckerwaren und
entsprechende kakaohaltige
Zubereitungen auf der Grundlage
von Zuckeraustauschstoffen:
- keine Saccharose enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet) von weniger als
5 GHT ........................ 3,91
- andere:
- kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als
1,5 GHT und mit einem Gehalt
an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose
berechnet):
- von weniger als 50 GHT ... 14,6
- von 50 GHT oder mehr ..... 9,75
- mit einem Gehalt an Milchfett:
- von 1,5 oder mehr, jedoch
weniger als 3 GHT ........ 3,44
- von 3 oder mehr, jedoch
weniger als 4,5 GHT ...... 4,55
- von 4,5 oder mehr, jedoch
weniger als 6 GHT ........ 3,01
- von 6 GHT oder mehr ...... 0
1806 90 60 - - kakaohaltige Brotaufstriche .... 0
1806 90 70 - - kakaohaltige Zubereitungen zum
Herstellen von Getränken ....... 0
1806 90 90 - - andere ......................... 0
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen
aus Mehl, Grieß, Stärke oder
Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver
oder mit einem Gehalt an Kakaopulver
von weniger als 50 GHT, anderweit
weder genannt noch inbegriffen;
Lebensmittelzubereitungen aus Waren
der Positionen 0401 bis 0404, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem
Gehalt an Kakaopulver von weniger als
10 GHT, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
1901 10 - Zubereitungen zur Ernährung von
Kindern, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf:
- zubereitetes Milchpulver ....... 16,8
- andere ......................... 17,3 *1)
1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen
von Backwaren der Position 1905 .. 17,3 *1)
1901 90 - andere:
1901 90 11 - - Malzextrakt .................... 19,5
und 19
1901 90 90 - - andere:
- zubereitetes Milchpulver ..... 16,8
- andere ....................... 17,3 *1)
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
(mit Fleisch oder anderen Stoffen)
oder in anderer Weise zubereitet, zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous:
- Teigwaren, weder gekocht oder
gefüllt noch in anderer Weise
zubereitet:
1902 11 - - Eier enthaltend ................ 18,1
1902 19 - - andere ......................... 18,1
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht
oder in anderer Weise zubereitet):
1902 20 91 - - andere ......................... 16,8
und 99
1902 30 - andere Teigwaren ................. 16,8
1902 40 - Couscous:
1902 40 10 - - nicht zubereitet ............... 18,1
1902 40 90 - - anderer ........................ 16,8
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen
Stärken, in Form von Flocken, Graupen,
Perlen, Krümeln und dergleichen .... 11,4
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder
Rösten von Getreide oder
Getreideerzeugnissen hergestellt (zB
Corn Flakes); Getreidekörner,
ausgenommen Mais, vorgekocht oder in
anderer Weise zubereitet ........... 16,8
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,
leere Oblatenkapseln von der für
Arzneiwaren verwendeten Art,
Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter
aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
1905 10 - Knäckebrot ....................... 6,1
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche
Waren ............................ 10
1905 30 - Kekse und ähnliches Kleingebäck,
gesüßt; Waffeln:
1905 30 11 - - ganz oder teilweise mit Schokolade
oder kakaohaltigen Überzugsmassen
und 19 überzogen oder bedeckt ......... 10
- - andere:
- - - Kekse und ähnliches Kleingebäck,
gesüßt:
1905 30 50 - - - - mit einem Gehalt an Milchfett
von 8 GHT oder mehr:
- ohne Zucker oder Kakao ... 8,7
- andere ................... 10
- - - - andere:
1905 30 51 - - - - - Doppelkekse mit Füllung:
- ohne Zucker oder Kakao 8,7
- andere ................. 10
1905 30 59 - - - - - andere:
- ohne Zucker oder Kakao 8,7
- andere ................. 10
- - - Waffeln:
1905 30 91 - - - - gesalzen, auch gefüllt ..... 10
1905 30 99 - - - - andere:
- ohne Zucker oder Kakao ... 8,7
- andere ................... 10
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und
ähnliche geröstete Waren ......... 6,1
1905 90 - andere:
1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen) ..... 6,1
1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln der
für Arzneiwaren verwendeten Art,
Siegeloblaten, getrocknete
Teigblätter aus Mehl oder Stärke
und ähnliche Waren ............. 6,1
- - andere:
1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig,
Eiern, Käse oder Früchten, auch
mit einem Gehalt an Zucker oder
Fett - bezogen auf den
Trockenstoff - von jeweils 5 GHT
oder weniger ................. 6,1
1905 90 40 - - - Waffeln mit einem Wassergehalt
von mehr als 10 GHT:
- ohne Zucker oder Kakao ..... 8,7
- andere ..................... 10
1905 90 50 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck;
extrudierte und expandierte
Erzeugnisse, gesalzen oder
aromatisiert:
- ohne Zucker oder Kakao ..... 8,7
- andere ..................... 10
- - - andere:
1905 90 60 - - - - gesüßt:
- ohne Zucker oder Kakao ... 8,7
- andere ................... 10
1905 90 90 - - - - andere:
- ohne Zucker oder Kakao ... 8,7
- andere ................... 10
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, mit Essig zubereitet
oder haltbar gemacht:
2001 90 - andere:
2001 90 30 - - Zuckermais (Zea mays var.
saccharata) .................... 16,8
2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet
oder haltbar gemacht, gefroren:
2004 10 - Kartoffeln:
- - andere:
2004 10 91 - - - in Form von Mehl, Grieß oder
Flocken ...................... 17,3 *1)
2004 90 - anderes Gemüse und Mischungen von
Gemüsen:
2004 90 10 - - Zuckermais (Zea mays var.
saccharata) .................... 16,8
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren:
2005 20 - Kartoffeln:
2005 20 10 - - in Form von Mehl, Grieß oder
Flocken ........................ 17,3 *1)
2005 80 - Zuckermais (Zea mays var.
saccharata) ...................... 16,8
2008 Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Alkohol, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
- andere, einschließlich Mischungen,
ausgenommen der Unterposition
2008 19:
2008 99 - - andere:
- - - ohne Alkohol:
- - - - ohne Zusatz von Zucker:
2008 99 85 - - - - Mais, ausgenommen Zuckermais
(Zea mays var. saccharata) 16,8
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser
Waren oder auf der Grundlage von
Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorien und andere geröstete
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen
und Konzentrate hieraus:
2101 10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Kaffee und Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Auszüge,
Essenzen und Konzentrate oder auf
der Grundlage von Kaffee:
- - Zubereitungen:
2101 10 99 - - - andere ....................... 16,8
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Auszüge,
Essenzen und Konzentrate oder auf
der Grundlage von Tee oder Mate:
2101 20 90 - - andere ......................... 16,8
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und
andere geröstete Kaffeemittel sowie
Auszüge, Essenzen und Konzentrate
hieraus:
2101 30 19 - - - andere ....................... 13,71
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus gerösteten Zichorienwurzeln
oder aus anderen gerösteten
Kaffeemitteln:
2101 30 99 - - - andere ....................... 16,87
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend);
andere Einzeller-Mikroorganismen,
nicht lebend (ausgenommen Vaccine
der Position 3002); zubereitete
Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 - Hefen, lebend:
- - Backhefen:
2102 10 31 - - - getrocknet ................... 4,5
2102 10 39 - - - andere ....................... 5
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig:
2105 00 10 - kein Milchfett enthaltend oder mit
einem Gehalt an Milchfett weniger
als 3 GHT:
- Kakao enthaltend ............... 0
- andere ......................... 16,8
- mit einem Gehalt an Milchfett:
2105 00 91 - - von 3 oder mehr, jedoch weniger
als 7 GHT:
- Kakao enthaltend ........... 0
- andere ..................... 16,8
2105 00 99 - - von 7 GHT oder mehr:
- Kakao enthaltend ............. 0
- andere ....................... 16,8
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte
Eiweißstoffe:
2106 10 90 - - andere ......................... 16,8
2106 90 - andere:
2106 90 10 - - „Käsefondue“ genannte
Zubereitungen .................. 16,8
- - andere:
2106 90 99 - - - andere ....................... 16,8
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser
und kohlensäurehaltiges Wasser, mit
Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln
oder Aromastoffen, und nicht
alkoholhaltige Getränke, ausgenommen
Frucht- und Gemüsesäfte der Position
2009:
2202 90 - andere:
2202 90 91 - - andere ......................... 0
bis 99
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- andere mehrwertige Alkohole:
2905 43 - - Mannitol ....................... 0
2905 44 - - D-Glucitol (Sorbit):
- - - in wäßriger Lösung:
2905 44 11 - - - - mit einem Gehalt an Mannitol,
bezogen auf den Gehalt an
D-Glucitol, von 2 GHT oder
weniger .................... 8,7
2905 44 19 - - - - anderer .................... 0
- - - anderer:
2905 44 91 - - - - mit einem Gehalt an Mannitol,
bezogen auf den Gehalt an
D-Glucitol, von 2 GHT oder
weniger .................... 8,7
2905 44 99 - - - - anderer .................... 0
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (zB Quellstärke oder
veresterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen oder
anderen modifizierten Stärken:
3505 10 - Dextrine und andere modifizierte
Stärken:
3505 10 10 - - Dextrine ....................... 15,88
- - andere modifizierte Stärken:
3505 10 90 - - - andere ....................... 15,88
3505 20 - Leime:
3505 20 10 - - mit einem Gehalt an Stärken,
Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken von weniger
als 25 GHT ..................... 25,74
3505 20 30 - - mit einem Gehalt an Stärken,
Dextrinen oder anderen modifizierten
Stärken von 25 oder mehr, jedoch
weniger als 55 GHT ............. 24,4
3505 20 50 - - mit einem Gehalt an Stärken,
Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken von 55 oder
mehr, jedoch weniger als 80 GHT 21,3
3505 20 90 - - mit einem Gehalt an Stärken,
Dextrinen oder anderen modifizierten
Stärken von 80 GHT oder mehr ... 10,94
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel,
Beschleuniger zum Färben oder
Fixieren von Farbstoffen und andere
Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
zubereitete Schlichtemittel und
Zubereitungen zum Beizen), von der
in der Textilindustrie, Papierindustrie,
Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendeten Art, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
3809 10 - auf der Grundlage von Stärke oder
Stärkederivaten:
3809 10 10 - - mit einem Gehalt an diesen Stoffen
von weniger als 55 GHT ......... 11,32
3809 10 30 - - mit einem Gehalt an diesen Stoffen
von 55 oder mehr, jedoch weniger
als 70 GHT ..................... 6,87
3809 10 50 - - mit einem Gehalt an diesen Stoffen
von 70 oder mehr, jedoch weniger
als 83 GHT ..................... 3,24
3809 10 90 - - mit einem Gehalt an diesen Stoffen
von 83 GHT oder mehr ........... 0
3823 Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder -kerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter
Industrien (einschließlich Mischungen
von Naturprodukten), anderweit weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände
der chemischen Industrie oder
verwandter Industrien, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
3823 60 - Sorbit, ausgenommen Waren der
Unterposition 2905 44:
- in wäßriger Lösung:
3823 60 11 - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol
von 2 GHT oder weniger, bezogen
auf den Gehalt an D-Sorbitol 10,8
3823 60 19 - - - anderer ...................... 10,8
- anderer:
3823 60 91 - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol
von 2 GHT oder weniger, bezogen
auf den Gehalt an D-Sorbitol 10,8
3823 60 99 - - - anderer ...................... 10,8
```
```
*1) = mindestens 2,87 Ptas/kg
ANHANG II
AUSGANGSKONTINGENTE FÜR WAREN, DIE BIS ZUM 31. DEZEMBER 1988
IN SPANIEN MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN
```
```
Kontingent KN
Nr. Code Warenbezeichnung Ausgangskontingent
```
```
1 8528 Fernsehempfangsgeräte 650 Einheiten
(einschließlich
Videomonitoren und
Videoprojektoren), auch
in einem gemeinsamen
Gehäuse mit einem
Rundfunkempfangsgerät
oder einem Ton- oder
Bildaufzeichnungs- oder
-wiedergabegerät kombiniert:
8528 10 - für mehrfarbiges Bild:
- - andere:
- - - mit eingebauter Bildröhre,
mit einer Diagonale
des Bildschirms von:
8528 10 73 - - - - mehr als 42 cm bis 52 cm
8528 10 79 - - - - mehr als 52 cm
2 8701 Zugmaschinen (ausgenommen 40 Einheiten
Zugkraftkarren der Position
8709):
8701 90 - andere:
- Ackerschlepper und
Forstschlepper
(ausgenommen Einachsschlepper),
auf Rädern:
ex 8701 90 - - - neu:
11 bis 39 - mit einem Hubraum von
4 000 cm3 oder weniger
ex 8701 90 50 - - - gebraucht:
- mit einem Hubraum von
4 000 cm3 oder weniger
ANHANG III
AUSGANGSKONTINGENTE FÜR ERZEUGNISSE, DIE BIS ZUM 31. DEZEMBER
1989 IN SPANIEN MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
UNTERLIEGEN
```
```
Kontingent KN
Nr. Code Warenbezeichnung Ausgangskontingent
```
```
1 2503 Schwefel aller Art,
ausgenommen sublimierter
Schwefel, gefällter Schwefel
und kolloider Schwefel 1 200 t
2 2904 Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate der
Kohlenwasserstoffe, auch
halogeniert: 420 t
2904 20 - nur Nitro- oder nur
Nitrosogruppen enthaltende
Derivate:
ex 2904 20 10 - - Trinitrotoluole und
Dinitronaphthaline:
- Trinitrotoluole
3601 Schießpulver
3602 Zubereitete Sprengstoffe,
ausgenommen Schießpulver
3603 Sicherheitszündschnüre,
Sprengzündschnüre; Zündhütchen,
Sprengkapseln; Zünder,
elektrische Sprengzünder:
3603 00 10 - Sicherheitszündschnüre;
Sprengzündschnüre
ex 3603 00 90 - andere:
- ausgenommen elektrische
Sprengzünder
3604 Feuerwerkskörper, Signalraketen,
Raketen zum Wetterschießen und
dergleichen, Knallkörper und
andere pyrotechnische Artikel
3605 Zündhölzer, ausgenommen
pyrotechnische Waren der
Position 3604
3 3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch von
Kunststoffen: 150 t
3915 10 - von Polymeren des Ethylens
3915 20 - von Polymeren des Styrols
3915 30 - von Polymeren des Vinylchlorids
3915 90 - von anderen Kunststoffen:
- - von Additionspolymerisations-
erzeugnissen:
3915 90 11 - - - von Polymeren des Propylens
3915 90 13 - - - von Acrylpolymeren
3915 90 19 - - - andere
4 3917 Rohre und Schläuche sowie
Formstücke, Verschlußstücke und
Verbindungsstücke (Kniestücke,
Flansche und dergleichen), aus
Kunststoffen: 32 0000 ECU
3917 10 - Kunstdärme aus gehärteten
Eiweißstoffen oder aus
Cellulosekunststoffen
- Rohre und Schläuche, nicht
biegsam:
3917 21 - - aus Polymeren des Ethylens:
- - - andere:
3917 21 99 - - - - andere
3917 22 - - aus Polymeren des Propylens:
- - - andere:
3917 22 99 - - - - andere
3917 23 - - aus Polymeren des Vinylchlorids:
- - - andere:
3917 23 99 - - - - andere
3917 29 - - aus anderen Kunststoffen:
- - - andere
ex 3917 29 99 - - - - andere:
- ausgenommen solche aus
Vulkanfiber oder
chemischen
Kautschukderivaten
- andere Rohre und Schläuche:
3917 32 - - andere, weder mit anderen
Stoffen verstärkt noch in
Verbindung mit anderen Stoffen,
ohne Formstücke, Verschlußstücke
oder Verbindungsstücke:
- - - andere:
3917 32 91 - - - - Kunstdärme
ex 3917 32 99 - - - - andere:
- ausgenommen solche aus
Vulkanfiber oder
chemischen
Kautschukderivaten
3917 33 - - andere, weder mit anderen
Stoffen verstärkt noch
in Verbindung mit anderen
Stoffen, mit Formstücken,
Verschlußstücken oder
Verbindungsstücken:
ex 3917 33 90 - - - andere:
- ausgenommen solche aus
Vulkanfiber oder chemischen
Kautschukderivaten
3917 39 - - andere:
- - - andere:
ex 3917 39 99 - - - - andere:
- ausgenommen solche aus
Vulkanfiber oder chemischen
Kautschukderivaten
3917 40 - Formstücke, Verschlußstücke oder
Verbindungsstücke:
ex 3917 40 90 - - andere:
- ausgenommen solche aus
Vulkanfiber oder chemischen
Kautschukderivaten
3919 Tafeln, Platten, Folien, Film,
Bänder, Streifen und andere
Flacherzeugnisse, selbstklebend,
aus Kunststoffen, auch in Rollen:
3919 90 - andere:
ex 3919 90 10 - - weiter bearbeitet als nur mit
Oberflächenbearbeitung oder
anders als nur quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten:
- ausgenommen solche aus
Vulkanfiber oder chemischen
Kautschukderivaten
3922 Badewannen, Duschen, Waschbecken,
Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und
-deckel, Spülkästen und ähnliche
Waren zu sanitären oder hygienischen
Zwecken, aus Kunststoffen
3923 Transport- oder Verpackungsmittel,
aus Kunststoff; Stöpsel, Deckel,
Kapseln und andere Verschlüsse, aus
Kunststoffen:
ex 3923 10 - Dosen, Kisten, Verschläge und
ähnliche Waren:
- ausgenommen solche aus
Vulkanfiber oder chemischen
Kautschukderivaten
- Säcke und Beutel (einschließlich
Tüten):
3923 21 - - aus Polymeren des Ethylens
3923 29 - - aus anderen Kunststoffen
3923 30 - Ballons, Flaschen, Flakons und
ähnliche Waren
3923 40 - Spulen, Spindeln, Hülsen, Kassetten
und ähnliche Warenträger
3923 50 - Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere
Verschlüsse
3923 90 - andere:
3923 90 10 - - gespritzte Netze in Schlauchform
ex 3923 90 90 - - andere:
- ausgenommen solche aus
Vulkanfiber oder chemischen
Kautschukderivaten
3924 Geschirr, andere Haushalts- oder
Hauswirtschaftsartikel und
Toiletteartikel, aus Kunststoffen
3925 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen,
anderweit weder genannt noch
inbegriffen
3926 Andere Waren aus Kunststoffen und
Waren aus anderen Stoffen der
Positionen 3901 bis 3914:
3926 10 - Büro- oder Schulartikel
ex 3926 20 - Bekleidung und Bekleidungszubehör
(einschließlich Handschuhe):
- ausgenommen Schutzanzüge gegen
Bestrahlung oder radioaktive
Verseuchung, nicht in Verbindung
mit Atemschutzgeräten
3926 30 - Beschläge für Möbel, Karosserien
und dergleichen
3926 40 - Statuetten und andere
Ziergegenstände
3926 90 - andere:
- - andere:
ex 3926 90 50 - - - Schmutzkörbe und ähnliche
Abwassersiebe, für
Kanalisationsabflüsse:
- ausgenommen solche aus
chemischen Kautschukderivaten
- - - andere:
3926 90 91 - - - - aus Folien hergestellt
ex 3926 90 99 - - - - andere:
- ausgenommen:
- Klappfächer und starre
Fächer, Fächergestelle
und Fächergriffe, Teile
von Fächergestellen und
Fächergriffen
- Erzeugnisse aus
Vulkanfiber oder
chemischen
Kautschukderivaten
4202 Reisekoffer, Handkoffer,
Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer,
Aktentaschen, Schulranzen,
Brillenetuis, Etuis für Ferngläser,
Fotoapparate, Filmkameras,
Musikinstrumente oder Waffen und
ähnliche Behältnisse; Reisetaschen,
Reisenecessaires, Rucksäcke,
Handtaschen, Einkaufstaschen,
Brieftaschen, Geldbörsen,
Kartentaschen, Zigarettenetuis,
Tabakbeutel, Werkzeugtaschen,
Taschen für Sportartikel, Schachteln
für Flakons oder Schmuckwaren,
Puderdosen, Besteckkästen und
ähnliche Behältnisse, aus Leder,
rekonstituiertem Leder,
Kunststoffolien, Spinnstoffen,
Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz
oder überwiegend mit diesen Stoffen
überzogen:
- Reisekoffer, Handkoffer,
Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer,
Aktentaschen, Schulranzen und
ähnliche Behältnisse:
4202 12 - - mit Außenseite aus Kunststoff
oder aus Spinnstoffen:
4202 12 50 - - - aus formgepreßtem Kunststoff
- andere:
4202 99 - - andere:
ex 4202 99 10 - - - Behältnisse für
Musikinstrumente:
- aus formgepreßtem
Kunststoff
7117 Phantasieschmuck:
ex 7117 90 - anderer:
- aus Kunststoffen
9113 Uhrarmbänder und Teile davon:
9113 90 - andere:
9113 90 30 - - aus Kunststoffen
ex 4202 99 90 - - - andere:
- aus formgepreßtem Kunststoff
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich
Scheinwerfer) und Teile davon,
anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Reklameleuchten,
Leuchtschilder, beleuchtete
Namenschilder und dergleichen, mit
fest angebrachter Lichtquelle, und
Teile davon, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
9405 10 - Lüster und andere elektrische
Decken- und Wandleuchten,
ausgenommen solche von der für
öffentliche Plätze oder
Verkehrswege verwendeten Art:
- - andere:
9405 10 21 - - - aus Kunststoffen
und 29
9405 20 - elektrische Tisch-, Schreibtisch-,
Nachttisch- oder Stehlampen:
9405 20 11 - - aus Kunststoffen
und 19
9405 40 - andere elektrische
Beleuchtungskörper:
- - andere:
9405 40 31 - - - aus Kunststoffen
bis 39
ex 9405 50 - nichtelektrische
Beleuchtungskörper:
- aus Kunststoffen
- Reklameleuchten, Leuchtschilder,
Namenschilder und dergleichen:
- - andere:
9405 60 91 - - - aus Kunststoffen
- Teile:
9405 92 - - aus Kunststoffen:
9405 92 90 - - - andere
9406 Vorgefertigte Gebäude:
ex 9406 00 90 - aus anderen Stoffen
- aus Kunststoffen
9615 Frisierkämme, Einsteckkämme,
Haarspangen und dergleichen;
Haarnadeln, Frisiernadeln,
Haarklammern, Lockenwickler und
ähnliche Waren, ausgenommen
Waren der Position 8516, und Teile
davon:
- Frisierkämme, Einsteckkämme,
Haarspangen und dergleichen:
ex 9615 11 - - aus Hartkautschuk oder
Kunststoff:
- aus Kunststoff
ex 9615 90 - andere:
- aus Kunststoff
ex 5701 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen,
auch konfektioniert, ausgenommen
handgemachte Teppiche 10 t
5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge,
aus Spinnstoffen, gewebt, weder
getuftet noch beflockt, auch
konfektioniert, einschließlich Kelim,
Sumak, Karamanie und ähnliche
handgewebte Teppiche:
5702 20 - Fußbodenbeläge aus Kokosfasern
5702 31 - andere
bis 99
5703 Teppiche und andere Fußbodenbeläge,
aus Spinnstoffen, getuftet
(Nadelflor), auch konfektioniert
5705 Andere Teppiche und andere
Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen,
auch konfektioniert
6 5801 Samt und Plüsch, gewebt, und
Chenillegewebe, ausgenommen Waren
der Position 5802 oder 5806: 5,5 t
5801 21 - aus Baumwolle
bis 26
5804 Tülle (einschließlich
Bobinetgardinenstoffe) und
geknüpfte Netzstoffe; Spitzen,
als Meterware, Streifen oder als
Motive:
5804 21 - maschinengefertigte Spitzen
bis 29
ex 5804 30 - handgefertigte Spitzen:
- ausgenommen Spitzen aus
Baumwolle, Wolle und
künstlichen oder synthetischen
Spinnstoffen
6001 Samt, Plüsch (einschließlich
Hochflorerzeugnisse), gewirkt oder
gestrickt, Schlingengewirke und
Schlingengestricke:
- Schlingengewirke und
Schlingengestricke:
6001 21 - - aus Baumwolle
- andere:
6001 91 - - aus Baumwolle
6002 Andere Gewirke und Gestricke:
6002 20 - andere, mit einer Breite von 30 cm
oder weniger:
6002 20 70 - - aus Baumwolle
- andere, aus Kettengewirken
(einschließlich solcher,
die auf Häkelgalonmaschinen
hergestellt sind):
6002 42 - - aus Baumwolle
- andere:
6002 92 - - aus Baumwolle
7 6101 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks, Windjacken,
Blousons und ähnliche Waren, aus
Gewirken oder Gestricken, für Männer
oder Knaben, ausgenommen Waren der
Position 6103: 2 t
6101 20 - aus Baumwolle
6102 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks, Windjacken,
Blousons und ähnliche Waren, aus
Gewirken oder Gestricken, für Frauen
oder Mädchen, ausgenommen Waren der
Position 6104:
6102 20 - aus Baumwolle
6103 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange
Hosen (einschließlich Kniebundhosen
und ähnliche Hosen), Latzhosen und
kurze Hosen (ausgenommen Badehosen),
aus Gewirken oder Gestricken, für
Männer oder Knaben:
- Anzüge:
ex 6103 19 - - aus anderen Spinnstoffen:
- aus Baumwolle
- Kombinationen:
6103 22 - - aus Baumwolle
- Jacken:
6103 32 - - aus Baumwolle
- lange Hosen (einschließlich
Kniebundhosen und ähnliche Hosen),
Latzhosen und kurze Hosen:
6103 42 - - aus Baumwolle
6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken,
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange
Hosen (einschließlich Kniebundhosen
und ähnliche Hosen), Latzhosen und
kurze Hosen (ausgenommen Badehosen),
aus Gewirken oder Gestricken, für
Frauen oder Mädchen:
- Kostüme:
6104 12 - - aus Baumwolle
- Kombinationen:
6104 22 - - aus Baumwolle
- Jacken:
6104 32 - - aus Baumwolle
- Kleider:
6103 42 - - aus Baumwolle
- Röcke und Hosenröcke:
6104 52 - - aus Baumwolle
- lange Hosen (einschließlich
Kniebundhosen und ähnliche Hosen),
Latzhosen und kurze Hosen:
6104 62 - - aus Baumwolle
6105 Hemden aus Gewirken oder Gestricken,
für Männer oder Knaben:
6105 10 - aus Baumwolle
6106 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken
oder Gestricken, für Frauen oder
Mädchen:
6106 10 - aus Baumwolle
6107 Slips und andere Unterhosen,
Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel
und -jacken, Hausmäntel und ähnliche
Waren, aus Gewirken oder Gestricken,
für Männer oder Knaben:
- Slips und andere Unterhosen:
6107 11 - - aus Baumwolle
- Nachthemden und Schlafanzüge:
6107 21 - - aus Baumwolle
- andere:
6107 91 - - aus Baumwolle
6108 Unterkleider, Unterröcke, Slips und
andere Unterhosen, Nachthemden,
Schlafanzüge, Negliges, Bademäntel
und -jacken, Hausmäntel und ähnliche
Waren, aus Gewirken oder Gestricken,
für Frauen oder Mädchen:
- Unterkleider und Unterröcke:
6108 19 - - aus anderen Spinnstoffen:
6108 19 10 - - - aus Baumwolle
- Slips und andere Unterhosen:
6108 21 - - aus Baumwolle
- Nachthemden und Schlafanzüge:
6108 31 - - aus Baumwolle
- andere:
6108 91 - - aus Baumwolle
6109 T-Shirts und Unterhemden, aus
Gewirken oder Gestricken:
6109 10 - aus Baumwolle
6110 Pullover, Strickjacken, Westen und
ähnliche Waren, einschließlich
Unterziehpullis, aus Gewirken oder
Gestricken:
6110 20 - aus Baumwolle
6111 Bekleidung und Bekleidungszubehör,
aus Gewirken oder Gestricken, für
Kleinkinder:
6111 20 - aus Baumwolle:
ex 6111 20 90 - - andere:
- ausgenommen Socken, Söckchen
und ähnliche Waren
6112 Trainingsanzüge, Skianzüge,
Badeanzüge und Badehosen, aus
Gewirken oder Gestricken:
- Trainingsanzüge:
6112 11 - - aus Baumwolle
ex 6112 20 - Skianzüge:
- aus Baumwolle
- Badeanzüge und Badehosen, für
Männer oder Knaben:
6112 39 - - aus anderen Spinnstoffen:
ex 6112 39 90 - - - andere:
- aus Baumwolle
- Badeanzüge und Badehosen, für
Frauen oder Mädchen:
6112 49 - - aus anderen Spinnstoffen:
ex 6112 49 90 - - - andere:
- aus Baumwolle
6113 Bekleidung aus Gewirken oder
Gestricken der Position 5903, 5906
oder 5907:
ex 6113 00 90 - andere:
- aus Baumwolle
6114 Andere Bekleidung aus Gewirken oder
Gestricken:
6114 20 - aus Baumwolle
6117 Anderes konfektioniertes
Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder
Gestricken; Teile von Bekleidung oder
von Bekleidungszubehör, aus Gewirken
oder Gestricken:
ex 6117 10 - Schals, Umschlagtücher, Halstücher,
Kragenschoner, Kopftücher, Schleier
und ähnliche Waren:
- aus Baumwolle
ex 6117 20 - Krawatten, Schleifen (zB Querbinder)
und Krawattenschals:
- aus Baumwolle
6117 80 - anderes Bekleidungszubehör:
ex 6117 80 10 - - - aus gummielastischen und
kautschutierten Gewirken:
- aus Baumwolle
ex 6117 80 90 - - anderes:
- aus Baumwolle
ex 6117 90 - Teile:
- aus Baumwolle
6301 Decken:
6301 30 - Decken (ausgenommen Decken mit
elektrischer Heizvorrichtung) aus
Baumwolle:
6301 30 10 - - aus Gewirken oder Gestricken
6302 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur
Körperpflege und Küchenwäsche:
6302 10 - Bettwäsche aus Gewirken oder
Gestricken:
6302 10 10 - - aus Baumwolle
ex 6302 40 - Tischwäsche aus Gewirken oder
Gestricken:
- aus Baumwolle
6303 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos;
Fenster- und Bettbehänge
(Schabracken):
- aus Gewirken oder Gestricken:
6303 11 - - aus Baumwolle
6304 Andere Waren zur Innenausstattung,
ausgenommen Waren der Position 9404:
- Bettüberwürfe:
ex 6304 11 - - aus Gewirken oder Gestricken:
- aus Baumwolle
- andere:
ex 6304 91 - - aus Gewirken oder Gestricken:
- aus Baumwolle
6305 Säcke und Beutel zu
Verpackungszwecken:
6305 20 - aus Baumwolle:
- aus Gewirken oder Gestricken
6307 Andere konfektionierte Waren,
einschließlich Schnittmuster zum
Herstellen von Bekleidung:
6307 10 - Scheuertücher, Wischtücher,
Spültücher, Staubtücher und
ähnliche Reinigungstücher:
ex 6307 10 10 - - aus Gewirken oder Gestricken:
- aus Baumwolle
ex 6307 20 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel:
- aus Baumwolle
6307 90 - andere:
ex 6307 90 10 - - aus Gewirken oder Gestricken:
- aus Baumwolle
8 6201 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons
und ähnliche Waren, für Männer oder
Knaben, ausgenommen Waren der
Position 6203: 15 t
- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge und ähnliche Waren:
6201 12 - - aus Baumwolle
- andere:
6201 92 - - aus Baumwolle
6202 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons
und ähnliche Waren, für Frauen oder
Mädchen, ausgenommen Waren der
Position 6204:
- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge und ähnliche Waren:
6202 12 - - aus Baumwolle
- andere:
6202 92 - - aus Baumwolle
6203 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange
Hosen (einschließlich Kniebundhosen
und ähnliche Hosen), Latzhosen und
kurze Hosen (ausgenommen Badehosen),
für Männer oder Knaben:
- Anzüge:
6203 19 - - aus anderen Spinnstoffen:
6203 19 10 - - - aus Baumwolle
- Kombinationen:
6203 22 - - aus Baumwolle
- Jacken:
6203 32 - - aus Baumwolle
- lange Hosen (einschließlich
Kniebundhosen und ähnliche Hosen),
Latzhosen und kurze Hosen:
6203 42 - - aus Baumwolle
6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken,
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange
Hosen (einschließlich Kniebundhosen
und ähnliche Hosen), Latzhosen und
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