Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-11-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages:

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft samt Anhängen und Anhang betreffend Textilwaren samt Anhängen; Abkommen in Form von Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich Landwirtschaft samt Anhang und Klausel; Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Vollmacht zur Vornahme der in Art. 18 vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 18 am 1. November 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

einerseits und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

andererseits,

GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft *1), nachstehend „Abkommen” genannt,

IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich und die Gemeinschaft am 20. Dezember 1985 ein Abkommen über die Handelsregelung zwischen Österreich einerseits und Spanien und Portugal andererseits für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 28. Februar 1986 *2) unterzeichnet haben,

HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1985

TITEL I

Anpassungen

Artikel 1

Das Abkommen, die Anhänge und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßt und sind gleichermaßen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschuß genehmigt den spanischen und portugiesischen Wortlaut.

Artikel 2

Für die unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Österreich gilt bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht, einschließlich der „arbitrio insular“ genannten Abgabe der Kanarischen Inseln, die gleiche Zollregelung, die auf die Ursprungswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Anwendung findet.

Die Republik Österreich gewährt für Einfuhren der unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung wie für Einfuhren von Ursprungswaren Spaniens.

TITEL II

Übergangsmaßnahmen betreffend Spanien einerseits und Österreich

andererseits

Artikel 3

(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden die Einfuhrzölle zwischen Österreich und Spanien auf Ursprungswaren dieser Länder vorbehaltlich des Artikels 5 schrittweise wie folgt abgebaut:

(2) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der am 1. Januar 1985 im Handel zwischen Österreich und Spanien tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.

(3) Für die in Anhang I aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz Spaniens der Zollsatz, der bei jeder der einzelnen Waren angegeben ist.

(4) Für Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Zollsatz Spaniens Null.

Artikel 5

(1) Der bewegliche Teilbetrag, den das Königreich Spanien gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens auf bestimmte in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Ursprung in Österreich anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Spanien angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.

(2) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt das Königreich Spanien nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

(3) Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Republik Österreich nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

Artikel 6

Wenn das Königreich Spanien die Erhebung der Zollsätze auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt es die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz vor.

Artikel 7

(1) Eröffnet das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern Zollkontingente, die am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandt wurden, so erfahren die aus Österreich eingeführten Waren die gleiche Behandlung wie die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführten Waren während der Geltungsdauer dieser Kontingente.

(2) Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das Königreich Spanien auf die Einfuhren aus Österreich die im Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus Österreich im Rahmen derselben, am 1. Januar 1985 eröffneten Kontingente begrenzt.

Artikel 8

(1) Wendet das Königreich Spanien

(2) Die vorgenannten Beschränkungen bestehen in Globalkontingenten, die auch für die Einfuhren mit Ursprung in den übrigen EFTA-Ländern eröffnet werden.

Die Globalkontingente für 1986 sind in Anhang II und Anhang III aufgeführt.

(3) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente des Anhangs II und der Kontingente 1 bis 5 und 10 bis 14 des Anhangs III beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 25% und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 20%. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.

Die in Anhang III aufgeführten Kontingente 6 bis 9 werden jährlich schrittweise wie folgt erhöht:

(4) Wird festgestellt, daß die Einfuhren einer in den Anhängen II und III genannten Ware nach Spanien während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90% der Kontingentierung betrugen, so liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhr der Ware mit Ursprung in Österreich oder den in Absatz 2 genannten Ländern mit Beginn des auf den Zweijahreszeitraum folgenden Jahres, sofern die Ware in diesem Augenblick gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 liberalisiert ist.

(5) Liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhren einer der in den Anhängen II und III genannten Waren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht es ein Kontingent über den für die Gemeinschaft in dieser Zusammensetzung geltenden Mindestsatz hinaus, so liberalisiert es auch die Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in Österreich oder erhöht proportional das Globalkontingent.

(6) Bei der Verwaltung der vorgenannten Kontingente wendet das Königreich Spanien die gleichen Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsmaßnahmen an, die für die Einfuhren von Ursprungswaren der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 gelten.

TITEL III

Übergangsmaßnahmen betreffend Portugal einerseits und Österreich

andererseits

Artikel 9

(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden in Portugal die Einfuhrzölle auf Ursprungswaren Österreichs vorbehaltlich des Artikels 12 schrittweise wie folgt abgebaut:

(2) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.

Artikel 10

(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 9 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der von der Portugiesischen Republik im Handel mit Österreich am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.

(3) Für die in Anhang IV aufgeführten Waren gilt als Zollsatz Portugals der Zollsatz, der bei jeder der einzelnen Waren angegeben ist.

(4) Für die in Anhang V aufgeführten Waren einschließlich Zündhölzer und Zunder gelten die in diesem Anhang angegebenen Ausgangszollsätze.

Artikel 11

(1) Die nachstehenden Abgaben der Portugiesischen Republik im Handel mit Österreich werden schrittweise wie folgt abgeschafft:

a)

Die Wertabgabe von 0,4% auf zeitweilig eingeführte Waren, wiedereingeführte Waren (ausgenommen Container) und auf im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Waren, bei denen die Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren nach Ausfuhr der hergestellten Erzeugnisse rückvergütet werden, wird am 1. Januar 1987 auf 0,2% herabgesetzt und am 1. Januar 1988 abgeschafft;

b)

die Wertabgabe von 0,9% auf zur Überführung in den freien Verkehr eingeführte Waren wird am 1. Januar 1989 auf 0,6% herabgesetzt, am 1. Januar 1990 auf 0,3% herabgesetzt und am 1. Januar 1991 abgeschafft.

(2) Die Portugiesische Republik beseitigt für Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition 1704 90 10 der Kombinierten Nomenklatur den Finanzbestandteil von 5 Escudos je Kilo schrittweise nach dem Zeitplan in Artikel 9.

Artikel 12

(1) Der bewegliche Teilbetrag, den die Portugiesische Republik gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens auf bestimmte, in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Usprung in Österreich anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Portugal angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.

(2) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Portugiesische Republik nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

(3) In allen Fällen, in denen ein Mindestzollsatz (fester Teilbetrag) gegenüber der Gemeinschaft festgesetzt wurde, wie sie in Anhang VI aufgeführt sind, wird der gleiche Mindestzollsatz gegenüber Österreich angewandt, wenn die sich aus der Aufschlüsselung gegenüber Österreich ergebende Rechnung zu einem Zollsatz führt, der unter dem gegenüber der Gemeinschaft anwendbaren Mindestzollsatz liegt.

(4) Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Republik Österreich nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

(5) Die Republik Österreich und die Portugiesische Republik führen für die Waren gemäß Anhang VII - im Falle Österreichs - und für die Waren gemäß Anhang VIII - im Falle Portugals - am 1. März 1986 die in diesen Anhängen für jede der Waren aufgeführten Zollsätze wieder ein.

Artikel 13

Wenn die Portugiesische Republik die Erhebung der Zollsätze und/oder der in Artikel 11 genannten Abgaben auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze und/oder Abgaben auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz vor.

Artikel 14

(1) Die Portugiesische Republik behält bis zum 31. Dezember 1987 mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhren von Kraftfahrzeugen innerhalb der Grenzen einer Einfuhrkontingentsregelung bei.

(2) Ab 1. März 1986 eröffnet die Portugiesische Republik jährliche Einfuhrkontingente für montierte Kraftwagen (CBU) mit einem Bruttogewicht von mehr als 3 500 kg mit Ursprung in Österreich wie folgt:

Diese Kontingente werden auch für die Einfuhren mit Ursprung in Schweden eröffnet.

(3) Liberalisiert die Portugiesische Republik die Einfuhren von Kraftfahrzeugen aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht sie die Kontingente über die Kontingente hinaus, die für diese Gemeinschaft gelten, so liberalisiert sie auch die betreffenden Einfuhren mit Ursprung in Österreich oder erhöht proportional das Kontingent gegenüber diesem Land.

Artikel 15

Die Portugiesische Republik schafft die diskriminierende Differenz zwischen dem Erstattungssatz der Sozialversicherung bei in Portugal hergestellten Arzneimitteln und dem derzeitigen Erstattungssatz bei aus Österreich eingeführten Arzneimitteln in drei gleichen jährlichen Stufen ab, und zwar zum

TITEL IV

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 16

Der Gemischte Ausschuß ändert die Ursprungsregeln, soweit dies infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.

Artikel 17

Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 18

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. März 1986 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.

Artikel 19

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig.

ANHANG I

SPANISCHE AUSGANGSZOLLSÄTZE (FESTE TEILBETRÄGE) AM 1. Jänner 1986

```

```

KN- Ausgangszollsätze

Code Warenbezeichnung (feste Teilbeträge)

```

```

0403 Buttermilch, saure Milch und saurer

Rahm, Joghurt, Kefir und andere

fermentierte oder gesäuerte Milch

(einschließlich Rahm), auch eingedickt

oder aromatisiert, auch mit Zusatz von

Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten

oder Kakao:

0403 10 - Joghurt:

- - aromatisiert oder mit Zusatz von

Früchten oder Kakao:

- - - in Pulverform, granuliert oder

in anderer fester Form, mit

einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51 - - - - 1,5 GHT oder weniger:

- Kakao enthaltend ......... 0

- andere ................... 16,8

0403 10 53 - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT:

- Kakao enthaltend ......... 0

- andere ................... 16,8

0403 10 59 - - - - mehr als 27 GHT:

- Kakao enthaltend ......... 0

- andere ................... 16,8

- - - andere, mit einem Milchfettgehalt

von:

0403 10 91 - - - - 3 GHT oder weniger:

- in Form von Getränken .... 0

- andere:

- Kakao enthaltend ......... 0

- andere ................... 16,8

0403 10 93 - - - - mehr als 3 bis 6 GHT:

- in Form von Getränken

- andere:

- Kakao enthaltend ......... 0

- andere ................... 16,8

0403 10 99 - - - - mehr als 6 GHT:

- in Form von Getränken .... 0

- andere:

- Kakao enthaltend ....... 0

- andere ................. 16,8

0403 90 - andere:

- - aromatisiert oder mit Zusatz von

Früchten oder Kakao:

- - - in Pulverform, granuliert oder

in anderer fester Form, mit

einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71 - - - - weniger als 1,5 GHT:

- Kakao enthaltend ......... 0

- andere ................... 16,8

0403 90 73 - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT:

- Kakao enthaltend ......... 0

- andere ................... 16,8

0403 90 79 - - - - mehr als 27 GHT:

- Kakao enthaltend ......... 0

- andere ................... 16,8

- - - andere, mit einem

Milchfettgehalt von:

ex 0403 90 91 - - - - 3 GHT oder weniger:

- in Form von Getränken .... 0

- andere:

- Kakao enthaltend ....... 0

- andere, ausgenommen solche,

die kein Milchfett enthalten

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT und die keine Stärke

enthalten, oder mit einem

Gehalt an Stärke von weniger

als 5 GHT .............. 16,8

0403 90 93 - - - - mehr als 3 bis 6 GHT:

- in Form von Getränken .... 0

- andere:

- Kakao enthaltend ....... 0

- andere ................. 16,8

0403 90 99 - - - - mehr als 6 GHT:

- in Form von Getränken .... 0

- andere:

- Kakao enthaltend ....... 0

- andere ................. 16,8

0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf

gekocht, gefroren:

0710 40 - Zuckermais ....................... 16,8

0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (zB

durch Schwefeldioxid oder in Wasser,

dem Salz, Schwefeldioxid oder andere

vorläufig konservierend wirkende

Stoffe zugesetzt sind), zum

unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

0711 90 - anderes Gemüse; Mischungen von

Gemüsen:

- - Gemüse:

0711 90 30 - - Zuckermais ..................... 16,8

1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

(einschließlich weiße Schokolade):

1704 10 - Kaugummi (chewing-gum), auch mit

Zucker überzogen:

1704 10 11 - - mit einem Gehalt an Saccharose

und 99 (einschließlich Invertzucker als

Saccharose berechnet) von weniger

als 60 GHT ..................... 9,3

1704 10 91 - - mit einem Gehalt an Saccharose

und 99 (einschließlich Invertzucker als

Saccharose berechnet) von 60 GHT

oder mehr ...................... 7,74

1704 90 - andere:

1704 90 30 - - weiße Schokolade ............... 0

- - andere:

1704 90 51 - - - Fondantmassen und andere

Rohmassen sowie Marzipan, in

unmittelbaren Umschließungen

mit einem Gewicht des Inhalts

von 1 kg oder mehr:

- kein Milchfett enthaltend oder

mit einem Gehalt an Milchfett

von weniger als 1,5 GHT:

- keine Saccharose enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von weniger als

5 GHT ...................... 11,67

- mit einem Gehalt an Saccharose

(einschließlich Invertzucker

als Saccharose berechnet):

- von 5 oder mehr, jedoch

weniger als 30 GHT ....... 17,51

- von 30 oder mehr, jedoch

weniger als 40 GHT ....... 14,93

- von 40 oder mehr, jedoch

weniger als 50 GHT ....... 10,23

- von 50 oder mehr, jedoch

weniger als 70 GHT ....... 5,94

- von 70 GHT oder mehr ..... 3,91

- andere:

- mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von 5 oder mehr,

jedoch weniger als 30 GHT 5,81

- andere ................... 0

1704 90 55 - - - Husten- und Kräuterbonbons und

-pastillen:

- kein Milchfett enthaltend oder

mit einem Gehalt an Milchfett

von weniger als 1,5 GHT:

- keine Saccharose enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von weniger als

5 GHT .................... 11,67

- mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet):

- von 5 oder mehr, jedoch

weniger als 30 GHT .... 17,51

- von 30 oder mehr, jedoch

weniger als 40 GHT ..... 14,93

- von 40 oder mehr, jedoch

weniger als 50 GHT ..... 10,23

- von 50 oder mehr, jedoch

weniger als 70 GHT ..... 5,94

- von 70 GHT oder mehr ... 3,91

- andere ..................... 0

1704 90 61 - - - Dragees:

- kein Milchfett enthaltend oder

mit einem Gehalt an Milchfett

von weniger als 1,5 GHT:

- keine Saccharose enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von weniger als

5 GHT .................... 11,67

- mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet):

- von 5 oder mehr, jedoch

weniger als 30 GHT ..... 17,51

- von 30 oder mehr, jedoch

weniger als 50 GHT ..... 10,23

- von 50 oder mehr, jedoch

weniger als 80 GHT ..... 5,94

- von 80 GHT und mehr .... 3,91

- andere ................... 0

- - - andere:

1704 90 65 - - - - Gummibonbons und Gelee-

Erzeugnisse, einschließlich

Fruchtpasten in Form von

Zuckerwaren:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt

an Milchfett von weniger

als 1,5 GHT:

- keine Saccharose

enthaltend oder mit

einem Gehalt an

Saccharose

(einschließlich

Invertzucker als

Saccharose berechnet)

von weniger als 5 GHT 11,67

- mit einem Gehalt an

Saccharose

(einschließlich

Invertzucker als

Saccharose berechnet):

- von 5 oder mehr,

jedoch weniger als

30 GHT ........... 17,51

- von 30 oder mehr,

jedoch weniger als

40 GHT ........... 14,93

- von 40 oder mehr,

jedoch weniger als

50 GHT ........... 10,23

- von 50 oder mehr,

jedoch weniger als

60 GHT ........... 8,29

- von 60 oder mehr,

jedoch weniger als

70 GHT ........... 5,94

- von 70 GHT oder mehr 3,91

- andere ............. 0

1704 90 71 - - - - Hartkaramellen:

- mit einem Gehalt an Saccharose

(einschließlich Invertzucker

als Saccharose berechnet):

- von weniger als 40 GHT 14,93

- von 40 oder mehr, jedoch

weniger als 60 GHT ..... 8,29

- von 60 oder mehr, jedoch

weniger als 70 GHT ..... 5,94

- von 70 GHT oder mehr ... 3,91

1704 90 75 - - - - Weichkaramellen:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT:

- keine Saccharose

enthaltend oder mit einem

Gehalt an Saccharose

(einschließlich

Invertzucker als

Saccharose berechnet) von

weniger als 5 GHT ...... 11,67

- mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet):

- von 5 oder mehr, jedoch

weniger als 30 GHT ..... 17,51

- von 30 oder mehr, jedoch

weniger als 40 GHT ..... 14,93

- von 40 oder mehr, jedoch

weniger als 50 GHT ..... 10,23

- von 50 oder mehr, jedoch

weniger als 60 GHT ..... 8,29

- von 60 oder mehr, jedoch

weniger als 70 GHT ..... 5,94

- von 70 oder mehr, jedoch

weniger als 80 GHT ...... 6,49

- von 80 GHT oder mehr .... 3,91

- andere .................. 0

- - - - andere:

1704 90 81 - - - - - Komprimate:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT:

- keine Saccharose

enthaltend oder mit

einem Gehalt an

Saccharose

(einschließlich

Invertzucker als

Saccharose berechnet)

von weniger als 5 GHT 11,67

- mit einem Gehalt an

Saccharose

(einschließlich

Invertzucker

als Saccharose

berechnet):

- von 5 oder mehr,

jedoch weniger als

30 GHT ............. 17,51

- von 30 oder mehr,

jedoch weniger als

40 GHT ............. 14,93

- von 40 oder mehr,

jedoch weniger als

50 GHT ............. 10,23

- von 50 oder mehr,

jedoch weniger als

80 GHT ............. 5,94

- von 80 GHT oder mehr 3,91

- andere, mit einem Gehalt

an Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet):

- von weniger als 30 GHT 5,81

- von 30 oder mehr, jedoch

weniger als 70 GHT ..... 0

- von 70 GHT oder mehr ... 6

1704 90 99 - - - - - andere:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT:

- keine Saccharose

enthaltend oder mit

einem Gehalt an

Saccharose

(einschließlich

Invertzucker als

Saccharose berechnet)

von weniger als 5 GHT 11,67

- mit einem Gehalt an

Saccharose

(einschließlich

Invertzucker als

Saccharose berechnet):

- von 5 oder mehr,

jedoch weniger als

30 GHT ............. 17,51

- von 30 oder mehr,

jedoch weniger als

40 GHT ............. 14,93

- von 40 oder mehr,

jedoch weniger als

80 GHT ............. 5,94

- von 80 oder mehr,

jedoch weniger als

90 GHT ............. 3,91

- von 90 GHT oder mehr 4,59

- andere, keine Saccharose

enthaltend oder mit einem

Gehalt an Saccharose

(einschließlich

Invertzucker als

Saccharose berechnet) von

weniger als 5 GHT ...... 0

- mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet):

- von weniger als 70 GHT 0

- von 70 GHT oder mehr 6

1806 Schokolade und andere kakaohaltige

Lebensmittelzubereitungen:

1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßmitteln:

1806 10 10 - - keine Saccharose enthaltend oder

mit einem Gehalt an Saccharose

(einschließlich Invertzucker als

Saccharose berechnet) oder

Isoglucose (als Saccharose

berechnet) von weniger als 65 GHT 10,06

1806 10 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose

(einschließlich Invertzucker als

Saccharose berechnet) oder

Isoglucose (als Saccharose

berechnet) von 65 GHT oder mehr,

jedoch weniger als 80 GHT ...... 0

1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose

(einschließlich Invertzucker als

Saccharose berechnet) oder

Isoglucose (als Saccharose

berechnet) von 80 GHT oder mehr 0

1806 20 - andere Zubereitungen in Blöcken

oder Stangen mit einem Gewicht von

mehr als 2 kg oder flüssig,

pastenförmig, als Pulver, Granulat

oder in ähnlicher Form, in

Behältnissen oder unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt

von mehr als 2 kg:

1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter

von 31 GHT oder mehr oder mit

einem Gesamtgehalt an Kakaobutter

und Milchfett von 31 GHT oder

mehr:

- keine Saccharose enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von weniger als

5 GHT ........................ 3,91

- andere ....................... 0

1806 20 30 - - mit einem Gesamtinhalt an

Kakaobutter und Milchfett von

25 GHT oder mehr, jedoch

weniger als 31 GHT:

- keine Saccharose enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von weniger als

5 GHT ........................ 3,91

- andere ....................... 0

- - andere:

1806 20 50 - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter

von 18 GHT oder mehr:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT und mit einem Gehalt

an Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet):

- von weniger als 50 GHT ... 14,6

- von 50 GHT oder mehr ..... 9,75

- mit einem Gehalt an Milchfett:

- von 1,5 oder mehr, jedoch

weniger als 3 GHT ........ 3,44

- von 3 oder mehr, jedoch

weniger als 4,5 GHT ...... 4,55

- von 4,5 oder mehr, jedoch

weniger als 6 GHT ........ 3,01

- von 6 GHT oder mehr ...... 0

1806 20 70 - - - „chocolate-milk-crumb“

genannte Zubereitungen ....... 0

1806 20 90 - - - andere:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT und mit einem Gehalt

an Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet):

- von weniger als 50 GHT ... 14,6

- von 50 GHT oder mehr ..... 9,75

- mit einem Gehalt an Milchfett:

- von 1,5 oder mehr, jedoch

weniger als 3 GHT ........ 3,44

- von 3 oder mehr, jedoch

weniger als 4,5 GHT ...... 4,55

- von 4,5 oder mehr, jedoch

weniger als 6 GHT ........ 3,01

- von 6 GHT oder mehr ...... 0

- andere, in Form von Tafeln, Stangen

oder Riegeln:

1806 31 - - gefüllt:

- keine Saccharose enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von weniger als

5 GHT ........................ 3,91

- andere:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT und mit einem Gehalt

an Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet):

- von weniger als 50 GHT ... 14,6

- von 50 GHT oder mehr ..... 9,75

- mit einem Gehalt an

Milchfett:

- von 1,5 oder mehr, jedoch

weniger als 3 GHT ........ 3,44

- von 3 oder mehr, jedoch

weniger als 4,5 GHT ...... 4,55

- von 4,5 oder mehr, jedoch

weniger als 6 GHT ........ 3,01

- von 6 GHT oder mehr ...... 0

1806 32 - - nicht gefüllt:

1806 32 10 - - - mit Zusatz von Getreide,

Früchten oder Nüssen:

- keine Saccharose enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von weniger als

5 GHT ...................... 3,91

- andere:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT und mit einem Gehalt

an Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet):

- von weniger als 50 GHT 14,6

- von 50 GHT oder mehr ... 9,75

- mit einem Gehalt an

Milchfett:

- von 1,5 oder mehr, jedoch

weniger als 3 GHT ...... 3,44

- von 3 oder mehr, jedoch

weniger als 4,5 GHT .... 4,55

- von 4,5 oder mehr, jedoch

weniger als 6 GHT ...... 3,01

- von 6 GHT oder mehr .... 0

1806 32 90 - - - andere:

- keine Saccharose enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von weniger als

5 GHT ...................... 3,91

- andere:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT und mit einem Gehalt

an Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet):

- von weniger als 50 GHT 14,6

- von 50 GHT oder mehr ... 9,75

- mit einem Gehalt an Milchfett:

- von 1,5 oder mehr, jedoch

weniger als 3 GHT ........ 3,44

- von 3 oder mehr, jedoch

weniger als 4,5 GHT ...... 4,55

- von 4,5 oder mehr, jedoch

weniger als 6 GHT ........ 3,01

- von 6 GHT oder mehr ...... 0

1806 90 - andere:

- - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

- - - Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11 - - - - alkoholhaltig:

- keine Saccharose enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von weniger als

5 GHT .................... 3,91

- andere:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT und mit einem

Gehalt an Saccharose

(einschließlich

Invertzucker als

Saccharose berechnet):

- von weniger als 50 GHT 14,6

- von 50 GHT oder mehr 9,75

- mit einem Gehalt an

Milchfett:

- von 1,5 oder mehr, jedoch

weniger als 3 GHT ...... 3,44

- von 3 oder mehr, jedoch

weniger als 4,5 GHT .... 4,55

- von 4,5 oder mehr, jedoch

weniger als 6 GHT ...... 3,01

- von 6 GHT oder mehr .... 0

1806 90 19 - - - - andere:

- keine Saccharose enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von weniger als

5 GHT .................... 3,91

- andere:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT und mit einem

Gehalt an Saccharose

(einschließlich

Invertzucker als

Saccharose berechnet):

- von weniger als 50 GHT 14,6

- von 50 GHT oder mehr 9,75

- mit einem Gehalt an

Milchfett:

- von 1,5 oder mehr, jedoch

weniger als 3 GHT ...... 3,44

- von 3 oder mehr, jedoch

weniger als 4,5 GHT .... 4,55

- von 4,5 oder mehr, jedoch

weniger als 6 GHT ...... 3,01

- von 6 GHT oder mehr .... 0

- - - andere:

1806 90 31 - - - - gefüllt:

- keine Saccharose enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von weniger als

5 GHT .................... 3,91

- andere:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT und mit einem Gehalt

an Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet):

- von weniger als 50 GHT 14,6

- von 50 GHT oder mehr ... 9,75

- mit einem Gehalt an

Milchfett:

- von 1,5 oder mehr, jedoch

weniger als 3 GHT ...... 3,44

- von 3 oder mehr, jedoch

weniger als 4,5 GHT .... 4,55

- von 4,5 oder mehr, jedoch

weniger als 6 GHT ...... 3,01

- von 6 GHT oder mehr .... 0

1806 90 39 - - - - nicht gefüllt:

- keine Saccharose enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von weniger als

5 GHT .................... 3,91

- andere:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT und mit einem

Gehalt an Saccharose

(einschließlich

Invertzucker als

Saccharose berechnet):

- von weniger als 50 GHT 14,6

- von 50 GHT oder mehr 9,75

- mit einem Gehalt an

Milchfett:

- von 1,5 oder mehr,

jedoch weniger als

3 GHT ................ 3,44

- von 3 oder mehr, jedoch

weniger als 4,5 GHT .. 4,55

- von 4,5 oder mehr,

jedoch weniger als 6 GHT 3,01

- von 6 GHT oder mehr .. 0

1806 90 50 - - kakaohaltige Zuckerwaren und

entsprechende kakaohaltige

Zubereitungen auf der Grundlage

von Zuckeraustauschstoffen:

- keine Saccharose enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet) von weniger als

5 GHT ........................ 3,91

- andere:

- kein Milchfett enthaltend

oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als

1,5 GHT und mit einem Gehalt

an Saccharose (einschließlich

Invertzucker als Saccharose

berechnet):

- von weniger als 50 GHT ... 14,6

- von 50 GHT oder mehr ..... 9,75

- mit einem Gehalt an Milchfett:

- von 1,5 oder mehr, jedoch

weniger als 3 GHT ........ 3,44

- von 3 oder mehr, jedoch

weniger als 4,5 GHT ...... 4,55

- von 4,5 oder mehr, jedoch

weniger als 6 GHT ........ 3,01

- von 6 GHT oder mehr ...... 0

1806 90 60 - - kakaohaltige Brotaufstriche .... 0

1806 90 70 - - kakaohaltige Zubereitungen zum

Herstellen von Getränken ....... 0

1806 90 90 - - andere ......................... 0

1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen

aus Mehl, Grieß, Stärke oder

Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver

oder mit einem Gehalt an Kakaopulver

von weniger als 50 GHT, anderweit

weder genannt noch inbegriffen;

Lebensmittelzubereitungen aus Waren

der Positionen 0401 bis 0404, ohne

Gehalt an Kakaopulver oder mit einem

Gehalt an Kakaopulver von weniger als

10 GHT, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

1901 10 - Zubereitungen zur Ernährung von

Kindern, in Aufmachungen für den

Einzelverkauf:

- zubereitetes Milchpulver ....... 16,8

- andere ......................... 17,3 *1)

1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen

von Backwaren der Position 1905 .. 17,3 *1)

1901 90 - andere:

1901 90 11 - - Malzextrakt .................... 19,5

und 19

1901 90 90 - - andere:

- zubereitetes Milchpulver ..... 16,8

- andere ....................... 17,3 *1)

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

(mit Fleisch oder anderen Stoffen)

oder in anderer Weise zubereitet, zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,

Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous:

- Teigwaren, weder gekocht oder

gefüllt noch in anderer Weise

zubereitet:

1902 11 - - Eier enthaltend ................ 18,1

1902 19 - - andere ......................... 18,1

1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht

oder in anderer Weise zubereitet):

1902 20 91 - - andere ......................... 16,8

und 99

1902 30 - andere Teigwaren ................. 16,8

1902 40 - Couscous:

1902 40 10 - - nicht zubereitet ............... 18,1

1902 40 90 - - anderer ........................ 16,8

1903 Tapiokasago und Sago aus anderen

Stärken, in Form von Flocken, Graupen,

Perlen, Krümeln und dergleichen .... 11,4

1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder

Rösten von Getreide oder

Getreideerzeugnissen hergestellt (zB

Corn Flakes); Getreidekörner,

ausgenommen Mais, vorgekocht oder in

anderer Weise zubereitet ........... 16,8

1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,

leere Oblatenkapseln von der für

Arzneiwaren verwendeten Art,

Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter

aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 - Knäckebrot ....................... 6,1

1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche

Waren ............................ 10

1905 30 - Kekse und ähnliches Kleingebäck,

gesüßt; Waffeln:

1905 30 11 - - ganz oder teilweise mit Schokolade

oder kakaohaltigen Überzugsmassen

und 19 überzogen oder bedeckt ......... 10

- - andere:

- - - Kekse und ähnliches Kleingebäck,

gesüßt:

1905 30 50 - - - - mit einem Gehalt an Milchfett

von 8 GHT oder mehr:

- ohne Zucker oder Kakao ... 8,7

- andere ................... 10

- - - - andere:

1905 30 51 - - - - - Doppelkekse mit Füllung:

- ohne Zucker oder Kakao 8,7

- andere ................. 10

1905 30 59 - - - - - andere:

- ohne Zucker oder Kakao 8,7

- andere ................. 10

- - - Waffeln:

1905 30 91 - - - - gesalzen, auch gefüllt ..... 10

1905 30 99 - - - - andere:

- ohne Zucker oder Kakao ... 8,7

- andere ................... 10

1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und

ähnliche geröstete Waren ......... 6,1

1905 90 - andere:

1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen) ..... 6,1

1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln der

für Arzneiwaren verwendeten Art,

Siegeloblaten, getrocknete

Teigblätter aus Mehl oder Stärke

und ähnliche Waren ............. 6,1

- - andere:

1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig,

Eiern, Käse oder Früchten, auch

mit einem Gehalt an Zucker oder

Fett - bezogen auf den

Trockenstoff - von jeweils 5 GHT

oder weniger ................. 6,1

1905 90 40 - - - Waffeln mit einem Wassergehalt

von mehr als 10 GHT:

- ohne Zucker oder Kakao ..... 8,7

- andere ..................... 10

1905 90 50 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck;

extrudierte und expandierte

Erzeugnisse, gesalzen oder

aromatisiert:

- ohne Zucker oder Kakao ..... 8,7

- andere ..................... 10

- - - andere:

1905 90 60 - - - - gesüßt:

- ohne Zucker oder Kakao ... 8,7

- andere ................... 10

1905 90 90 - - - - andere:

- ohne Zucker oder Kakao ... 8,7

- andere ................... 10

2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, mit Essig zubereitet

oder haltbar gemacht:

2001 90 - andere:

2001 90 30 - - Zuckermais (Zea mays var.

saccharata) .................... 16,8

2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet

oder haltbar gemacht, gefroren:

2004 10 - Kartoffeln:

- - andere:

2004 10 91 - - - in Form von Mehl, Grieß oder

Flocken ...................... 17,3 *1)

2004 90 - anderes Gemüse und Mischungen von

Gemüsen:

2004 90 10 - - Zuckermais (Zea mays var.

saccharata) .................... 16,8

2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet

oder haltbar gemacht, nicht gefroren:

2005 20 - Kartoffeln:

2005 20 10 - - in Form von Mehl, Grieß oder

Flocken ........................ 17,3 *1)

2005 80 - Zuckermais (Zea mays var.

saccharata) ...................... 16,8

2008 Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, in anderer Weise

zubereitet oder haltbar gemacht, auch

mit Zusatz von Zucker, anderen

Süßmitteln oder Alkohol, anderweit

weder genannt noch inbegriffen:

- andere, einschließlich Mischungen,

ausgenommen der Unterposition

2008 19:

2008 99 - - andere:

- - - ohne Alkohol:

- - - - ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85 - - - - Mais, ausgenommen Zuckermais

(Zea mays var. saccharata) 16,8

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, Tee oder Mate und

Zubereitungen auf der Grundlage dieser

Waren oder auf der Grundlage von

Kaffee, Tee oder Mate; geröstete

Zichorien und andere geröstete

Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen

und Konzentrate hieraus:

2101 10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate

aus Kaffee und Zubereitungen auf

der Grundlage dieser Auszüge,

Essenzen und Konzentrate oder auf

der Grundlage von Kaffee:

- - Zubereitungen:

2101 10 99 - - - andere ....................... 16,8

2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate

aus Tee oder Mate und Zubereitungen

auf der Grundlage dieser Auszüge,

Essenzen und Konzentrate oder auf

der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 90 - - andere ......................... 16,8

2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und

andere geröstete Kaffeemittel sowie

Auszüge, Essenzen und Konzentrate

hieraus:

2101 30 19 - - - andere ....................... 13,71

- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate

aus gerösteten Zichorienwurzeln

oder aus anderen gerösteten

Kaffeemitteln:

2101 30 99 - - - andere ....................... 16,87

2102 Hefen (lebend oder nicht lebend);

andere Einzeller-Mikroorganismen,

nicht lebend (ausgenommen Vaccine

der Position 3002); zubereitete

Backtriebmittel in Pulverform:

2102 10 - Hefen, lebend:

- - Backhefen:

2102 10 31 - - - getrocknet ................... 4,5

2102 10 39 - - - andere ....................... 5

2105 Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 10 - kein Milchfett enthaltend oder mit

einem Gehalt an Milchfett weniger

als 3 GHT:

- Kakao enthaltend ............... 0

- andere ......................... 16,8

- mit einem Gehalt an Milchfett:

2105 00 91 - - von 3 oder mehr, jedoch weniger

als 7 GHT:

- Kakao enthaltend ........... 0

- andere ..................... 16,8

2105 00 99 - - von 7 GHT oder mehr:

- Kakao enthaltend ............. 0

- andere ....................... 16,8

2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit

weder genannt noch inbegriffen:

2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte

Eiweißstoffe:

2106 10 90 - - andere ......................... 16,8

2106 90 - andere:

2106 90 10 - - „Käsefondue“ genannte

Zubereitungen .................. 16,8

- - andere:

2106 90 99 - - - andere ....................... 16,8

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser

und kohlensäurehaltiges Wasser, mit

Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln

oder Aromastoffen, und nicht

alkoholhaltige Getränke, ausgenommen

Frucht- und Gemüsesäfte der Position

2009:

2202 90 - andere:

2202 90 91 - - andere ......................... 0

bis 99

2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 - - Mannitol ....................... 0

2905 44 - - D-Glucitol (Sorbit):

- - - in wäßriger Lösung:

2905 44 11 - - - - mit einem Gehalt an Mannitol,

bezogen auf den Gehalt an

D-Glucitol, von 2 GHT oder

weniger .................... 8,7

2905 44 19 - - - - anderer .................... 0

- - - anderer:

2905 44 91 - - - - mit einem Gehalt an Mannitol,

bezogen auf den Gehalt an

D-Glucitol, von 2 GHT oder

weniger .................... 8,7

2905 44 99 - - - - anderer .................... 0

3505 Dextrine und andere modifizierte

Stärken (zB Quellstärke oder

veresterte Stärke); Leime auf der

Grundlage von Stärken, Dextrinen oder

anderen modifizierten Stärken:

3505 10 - Dextrine und andere modifizierte

Stärken:

3505 10 10 - - Dextrine ....................... 15,88

- - andere modifizierte Stärken:

3505 10 90 - - - andere ....................... 15,88

3505 20 - Leime:

3505 20 10 - - mit einem Gehalt an Stärken,

Dextrinen oder anderen

modifizierten Stärken von weniger

als 25 GHT ..................... 25,74

3505 20 30 - - mit einem Gehalt an Stärken,

Dextrinen oder anderen modifizierten

Stärken von 25 oder mehr, jedoch

weniger als 55 GHT ............. 24,4

3505 20 50 - - mit einem Gehalt an Stärken,

Dextrinen oder anderen

modifizierten Stärken von 55 oder

mehr, jedoch weniger als 80 GHT 21,3

3505 20 90 - - mit einem Gehalt an Stärken,

Dextrinen oder anderen modifizierten

Stärken von 80 GHT oder mehr ... 10,94

3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel,

Beschleuniger zum Färben oder

Fixieren von Farbstoffen und andere

Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

zubereitete Schlichtemittel und

Zubereitungen zum Beizen), von der

in der Textilindustrie, Papierindustrie,

Lederindustrie oder ähnlichen

Industrien verwendeten Art, anderweit

weder genannt noch inbegriffen:

3809 10 - auf der Grundlage von Stärke oder

Stärkederivaten:

3809 10 10 - - mit einem Gehalt an diesen Stoffen

von weniger als 55 GHT ......... 11,32

3809 10 30 - - mit einem Gehalt an diesen Stoffen

von 55 oder mehr, jedoch weniger

als 70 GHT ..................... 6,87

3809 10 50 - - mit einem Gehalt an diesen Stoffen

von 70 oder mehr, jedoch weniger

als 83 GHT ..................... 3,24

3809 10 90 - - mit einem Gehalt an diesen Stoffen

von 83 GHT oder mehr ........... 0

3823 Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder -kerne; chemische

Erzeugnisse und Zubereitungen der

chemischen Industrie oder verwandter

Industrien (einschließlich Mischungen

von Naturprodukten), anderweit weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände

der chemischen Industrie oder

verwandter Industrien, anderweit weder

genannt noch inbegriffen:

3823 60 - Sorbit, ausgenommen Waren der

Unterposition 2905 44:

- in wäßriger Lösung:

3823 60 11 - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol

von 2 GHT oder weniger, bezogen

auf den Gehalt an D-Sorbitol 10,8

3823 60 19 - - - anderer ...................... 10,8

- anderer:

3823 60 91 - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol

von 2 GHT oder weniger, bezogen

auf den Gehalt an D-Sorbitol 10,8

3823 60 99 - - - anderer ...................... 10,8

```

```

*1) = mindestens 2,87 Ptas/kg

ANHANG II

AUSGANGSKONTINGENTE FÜR WAREN, DIE BIS ZUM 31. DEZEMBER 1988

IN SPANIEN MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

```

```

Kontingent KN

Nr.  Code Warenbezeichnung Ausgangskontingent

```

```

1 8528 Fernsehempfangsgeräte 650 Einheiten

(einschließlich

Videomonitoren und

Videoprojektoren), auch

in einem gemeinsamen

Gehäuse mit einem

Rundfunkempfangsgerät

oder einem Ton- oder

Bildaufzeichnungs- oder

-wiedergabegerät kombiniert:

8528 10 - für mehrfarbiges Bild:

- - andere:

- - - mit eingebauter Bildröhre,

mit einer Diagonale

des Bildschirms von:

8528 10 73 - - - - mehr als 42 cm bis 52 cm

8528 10 79 - - - - mehr als 52 cm

2 8701 Zugmaschinen (ausgenommen 40 Einheiten

Zugkraftkarren der Position

8709):

8701 90 - andere:

- Ackerschlepper und

Forstschlepper

(ausgenommen Einachsschlepper),

auf Rädern:

ex 8701 90 - - - neu:

11 bis 39 - mit einem Hubraum von

4 000 cm3 oder weniger

ex 8701 90 50 - - - gebraucht:

4 000 cm3 oder weniger

ANHANG III

AUSGANGSKONTINGENTE FÜR ERZEUGNISSE, DIE BIS ZUM 31. DEZEMBER

1989 IN SPANIEN MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

UNTERLIEGEN

```

```

Kontingent KN

Nr.  Code Warenbezeichnung Ausgangskontingent

```

```

1 2503 Schwefel aller Art,

ausgenommen sublimierter

Schwefel, gefällter Schwefel

und kolloider Schwefel 1 200 t

2 2904 Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate der

Kohlenwasserstoffe, auch

halogeniert: 420 t

2904 20 - nur Nitro- oder nur

Nitrosogruppen enthaltende

Derivate:

ex 2904 20 10 - - Trinitrotoluole und

Dinitronaphthaline:

- Trinitrotoluole

3601 Schießpulver

3602 Zubereitete Sprengstoffe,

ausgenommen Schießpulver

3603 Sicherheitszündschnüre,

Sprengzündschnüre; Zündhütchen,

Sprengkapseln; Zünder,

elektrische Sprengzünder:

3603 00 10 - Sicherheitszündschnüre;

Sprengzündschnüre

ex 3603 00 90 - andere:

- ausgenommen elektrische

Sprengzünder

3604 Feuerwerkskörper, Signalraketen,

Raketen zum Wetterschießen und

dergleichen, Knallkörper und

andere pyrotechnische Artikel

3605 Zündhölzer, ausgenommen

pyrotechnische Waren der

Position 3604

3 3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch von

Kunststoffen: 150 t

3915 10 - von Polymeren des Ethylens

3915 20 - von Polymeren des Styrols

3915 30 - von Polymeren des Vinylchlorids

3915 90 - von anderen Kunststoffen:

- - von Additionspolymerisations-

erzeugnissen:

3915 90 11 - - - von Polymeren des Propylens

3915 90 13 - - - von Acrylpolymeren

3915 90 19 - - - andere

4 3917 Rohre und Schläuche sowie

Formstücke, Verschlußstücke und

Verbindungsstücke (Kniestücke,

Flansche und dergleichen), aus

Kunststoffen: 32 0000 ECU

3917 10 - Kunstdärme aus gehärteten

Eiweißstoffen oder aus

Cellulosekunststoffen

- Rohre und Schläuche, nicht

biegsam:

3917 21 - - aus Polymeren des Ethylens:

- - - andere:

3917 21 99 - - - - andere

3917 22 - - aus Polymeren des Propylens:

- - - andere:

3917 22 99 - - - - andere

3917 23 - - aus Polymeren des Vinylchlorids:

- - - andere:

3917 23 99 - - - - andere

3917 29 - - aus anderen Kunststoffen:

- - - andere

ex 3917 29 99 - - - - andere:

- ausgenommen solche aus

Vulkanfiber oder

chemischen

Kautschukderivaten

- andere Rohre und Schläuche:

3917 32 - - andere, weder mit anderen

Stoffen verstärkt noch in

Verbindung mit anderen Stoffen,

ohne Formstücke, Verschlußstücke

oder Verbindungsstücke:

- - - andere:

3917 32 91 - - - - Kunstdärme

ex 3917 32 99 - - - - andere:

- ausgenommen solche aus

Vulkanfiber oder

chemischen

Kautschukderivaten

3917 33 - - andere, weder mit anderen

Stoffen verstärkt noch

in Verbindung mit anderen

Stoffen, mit Formstücken,

Verschlußstücken oder

Verbindungsstücken:

ex 3917 33 90 - - - andere:

- ausgenommen solche aus

Vulkanfiber oder chemischen

Kautschukderivaten

3917 39 - - andere:

- - - andere:

ex 3917 39 99 - - - - andere:

- ausgenommen solche aus

Vulkanfiber oder chemischen

Kautschukderivaten

3917 40 - Formstücke, Verschlußstücke oder

Verbindungsstücke:

ex 3917 40 90 - - andere:

- ausgenommen solche aus

Vulkanfiber oder chemischen

Kautschukderivaten

3919 Tafeln, Platten, Folien, Film,

Bänder, Streifen und andere

Flacherzeugnisse, selbstklebend,

aus Kunststoffen, auch in Rollen:

3919 90 - andere:

ex 3919 90 10 - - weiter bearbeitet als nur mit

Oberflächenbearbeitung oder

anders als nur quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten:

- ausgenommen solche aus

Vulkanfiber oder chemischen

Kautschukderivaten

3922 Badewannen, Duschen, Waschbecken,

Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und

-deckel, Spülkästen und ähnliche

Waren zu sanitären oder hygienischen

Zwecken, aus Kunststoffen

3923 Transport- oder Verpackungsmittel,

aus Kunststoff; Stöpsel, Deckel,

Kapseln und andere Verschlüsse, aus

Kunststoffen:

ex 3923 10 - Dosen, Kisten, Verschläge und

ähnliche Waren:

- ausgenommen solche aus

Vulkanfiber oder chemischen

Kautschukderivaten

- Säcke und Beutel (einschließlich

Tüten):

3923 21 - - aus Polymeren des Ethylens

3923 29 - - aus anderen Kunststoffen

3923 30 - Ballons, Flaschen, Flakons und

ähnliche Waren

3923 40 - Spulen, Spindeln, Hülsen, Kassetten

und ähnliche Warenträger

3923 50 - Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere

Verschlüsse

3923 90 - andere:

3923 90 10 - - gespritzte Netze in Schlauchform

ex 3923 90 90 - - andere:

- ausgenommen solche aus

Vulkanfiber oder chemischen

Kautschukderivaten

3924 Geschirr, andere Haushalts- oder

Hauswirtschaftsartikel und

Toiletteartikel, aus Kunststoffen

3925 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen,

anderweit weder genannt noch

inbegriffen

3926 Andere Waren aus Kunststoffen und

Waren aus anderen Stoffen der

Positionen 3901 bis 3914:

3926 10 - Büro- oder Schulartikel

ex 3926 20 - Bekleidung und Bekleidungszubehör

(einschließlich Handschuhe):

- ausgenommen Schutzanzüge gegen

Bestrahlung oder radioaktive

Verseuchung, nicht in Verbindung

mit Atemschutzgeräten

3926 30 - Beschläge für Möbel, Karosserien

und dergleichen

3926 40 - Statuetten und andere

Ziergegenstände

3926 90 - andere:

- - andere:

ex 3926 90 50 - - - Schmutzkörbe und ähnliche

Abwassersiebe, für

Kanalisationsabflüsse:

- ausgenommen solche aus

chemischen Kautschukderivaten

- - - andere:

3926 90 91 - - - - aus Folien hergestellt

ex 3926 90 99 - - - - andere:

- ausgenommen:

- Klappfächer und starre

Fächer, Fächergestelle

und Fächergriffe, Teile

von Fächergestellen und

Fächergriffen

- Erzeugnisse aus

Vulkanfiber oder

chemischen

Kautschukderivaten

4202 Reisekoffer, Handkoffer,

Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer,

Aktentaschen, Schulranzen,

Brillenetuis, Etuis für Ferngläser,

Fotoapparate, Filmkameras,

Musikinstrumente oder Waffen und

ähnliche Behältnisse; Reisetaschen,

Reisenecessaires, Rucksäcke,

Handtaschen, Einkaufstaschen,

Brieftaschen, Geldbörsen,

Kartentaschen, Zigarettenetuis,

Tabakbeutel, Werkzeugtaschen,

Taschen für Sportartikel, Schachteln

für Flakons oder Schmuckwaren,

Puderdosen, Besteckkästen und

ähnliche Behältnisse, aus Leder,

rekonstituiertem Leder,

Kunststoffolien, Spinnstoffen,

Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz

oder überwiegend mit diesen Stoffen

überzogen:

- Reisekoffer, Handkoffer,

Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer,

Aktentaschen, Schulranzen und

ähnliche Behältnisse:

4202 12 - - mit Außenseite aus Kunststoff

oder aus Spinnstoffen:

4202 12 50 - - - aus formgepreßtem Kunststoff

- andere:

4202 99 - - andere:

ex 4202 99 10 - - - Behältnisse für

Musikinstrumente:

- aus formgepreßtem

Kunststoff

7117 Phantasieschmuck:

ex 7117 90 - anderer:

- aus Kunststoffen

9113 Uhrarmbänder und Teile davon:

9113 90 - andere:

9113 90 30 - - aus Kunststoffen

ex 4202 99 90 - - - andere:

- aus formgepreßtem Kunststoff

9405 Beleuchtungskörper (einschließlich

Scheinwerfer) und Teile davon,

anderweit weder genannt noch

inbegriffen; Reklameleuchten,

Leuchtschilder, beleuchtete

Namenschilder und dergleichen, mit

fest angebrachter Lichtquelle, und

Teile davon, anderweit weder genannt

noch inbegriffen:

9405 10 - Lüster und andere elektrische

Decken- und Wandleuchten,

ausgenommen solche von der für

öffentliche Plätze oder

Verkehrswege verwendeten Art:

- - andere:

9405 10 21 - - - aus Kunststoffen

und 29

9405 20 - elektrische Tisch-, Schreibtisch-,

Nachttisch- oder Stehlampen:

9405 20 11 - - aus Kunststoffen

und 19

9405 40 - andere elektrische

Beleuchtungskörper:

- - andere:

9405 40 31 - - - aus Kunststoffen

bis 39

ex 9405 50 - nichtelektrische

Beleuchtungskörper:

- aus Kunststoffen

- Reklameleuchten, Leuchtschilder,

Namenschilder und dergleichen:

- - andere:

9405 60 91 - - - aus Kunststoffen

- Teile:

9405 92 - - aus Kunststoffen:

9405 92 90 - - - andere

9406 Vorgefertigte Gebäude:

ex 9406 00 90 - aus anderen Stoffen

- aus Kunststoffen

9615 Frisierkämme, Einsteckkämme,

Haarspangen und dergleichen;

Haarnadeln, Frisiernadeln,

Haarklammern, Lockenwickler und

ähnliche Waren, ausgenommen

Waren der Position 8516, und Teile

davon:

- Frisierkämme, Einsteckkämme,

Haarspangen und dergleichen:

ex 9615 11 - - aus Hartkautschuk oder

Kunststoff:

- aus Kunststoff

ex 9615 90 - andere:

- aus Kunststoff

ex 5701 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen,

auch konfektioniert, ausgenommen

handgemachte Teppiche 10 t

5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge,

aus Spinnstoffen, gewebt, weder

getuftet noch beflockt, auch

konfektioniert, einschließlich Kelim,

Sumak, Karamanie und ähnliche

handgewebte Teppiche:

5702 20 - Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

5702 31 - andere

bis 99

5703 Teppiche und andere Fußbodenbeläge,

aus Spinnstoffen, getuftet

(Nadelflor), auch konfektioniert

5705 Andere Teppiche und andere

Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen,

auch konfektioniert

6 5801 Samt und Plüsch, gewebt, und

Chenillegewebe, ausgenommen Waren

der Position 5802 oder 5806: 5,5 t

5801 21 - aus Baumwolle

bis 26

5804 Tülle (einschließlich

Bobinetgardinenstoffe) und

geknüpfte Netzstoffe; Spitzen,

als Meterware, Streifen oder als

Motive:

5804 21 - maschinengefertigte Spitzen

bis 29

ex 5804 30 - handgefertigte Spitzen:

- ausgenommen Spitzen aus

Baumwolle, Wolle und

künstlichen oder synthetischen

Spinnstoffen

6001 Samt, Plüsch (einschließlich

Hochflorerzeugnisse), gewirkt oder

gestrickt, Schlingengewirke und

Schlingengestricke:

- Schlingengewirke und

Schlingengestricke:

6001 21 - - aus Baumwolle

- andere:

6001 91 - - aus Baumwolle

6002 Andere Gewirke und Gestricke:

6002 20 - andere, mit einer Breite von 30 cm

oder weniger:

6002 20 70 - - aus Baumwolle

- andere, aus Kettengewirken

(einschließlich solcher,

die auf Häkelgalonmaschinen

hergestellt sind):

6002 42 - - aus Baumwolle

- andere:

6002 92 - - aus Baumwolle

7 6101 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks, Windjacken,

Blousons und ähnliche Waren, aus

Gewirken oder Gestricken, für Männer

oder Knaben, ausgenommen Waren der

Position 6103: 2 t

6101 20 - aus Baumwolle

6102 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks, Windjacken,

Blousons und ähnliche Waren, aus

Gewirken oder Gestricken, für Frauen

oder Mädchen, ausgenommen Waren der

Position 6104:

6102 20 - aus Baumwolle

6103 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange

Hosen (einschließlich Kniebundhosen

und ähnliche Hosen), Latzhosen und

kurze Hosen (ausgenommen Badehosen),

aus Gewirken oder Gestricken, für

Männer oder Knaben:

- Anzüge:

ex 6103 19 - - aus anderen Spinnstoffen:

- aus Baumwolle

- Kombinationen:

6103 22 - - aus Baumwolle

- Jacken:

6103 32 - - aus Baumwolle

- lange Hosen (einschließlich

Kniebundhosen und ähnliche Hosen),

Latzhosen und kurze Hosen:

6103 42 - - aus Baumwolle

6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken,

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange

Hosen (einschließlich Kniebundhosen

und ähnliche Hosen), Latzhosen und

kurze Hosen (ausgenommen Badehosen),

aus Gewirken oder Gestricken, für

Frauen oder Mädchen:

- Kostüme:

6104 12 - - aus Baumwolle

- Kombinationen:

6104 22 - - aus Baumwolle

- Jacken:

6104 32 - - aus Baumwolle

- Kleider:

6103 42 - - aus Baumwolle

- Röcke und Hosenröcke:

6104 52 - - aus Baumwolle

- lange Hosen (einschließlich

Kniebundhosen und ähnliche Hosen),

Latzhosen und kurze Hosen:

6104 62 - - aus Baumwolle

6105 Hemden aus Gewirken oder Gestricken,

für Männer oder Knaben:

6105 10 - aus Baumwolle

6106 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken

oder Gestricken, für Frauen oder

Mädchen:

6106 10 - aus Baumwolle

6107 Slips und andere Unterhosen,

Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel

und -jacken, Hausmäntel und ähnliche

Waren, aus Gewirken oder Gestricken,

für Männer oder Knaben:

- Slips und andere Unterhosen:

6107 11 - - aus Baumwolle

- Nachthemden und Schlafanzüge:

6107 21 - - aus Baumwolle

- andere:

6107 91 - - aus Baumwolle

6108 Unterkleider, Unterröcke, Slips und

andere Unterhosen, Nachthemden,

Schlafanzüge, Negliges, Bademäntel

und -jacken, Hausmäntel und ähnliche

Waren, aus Gewirken oder Gestricken,

für Frauen oder Mädchen:

- Unterkleider und Unterröcke:

6108 19 - - aus anderen Spinnstoffen:

6108 19 10 - - - aus Baumwolle

- Slips und andere Unterhosen:

6108 21 - - aus Baumwolle

- Nachthemden und Schlafanzüge:

6108 31 - - aus Baumwolle

- andere:

6108 91 - - aus Baumwolle

6109 T-Shirts und Unterhemden, aus

Gewirken oder Gestricken:

6109 10 - aus Baumwolle

6110 Pullover, Strickjacken, Westen und

ähnliche Waren, einschließlich

Unterziehpullis, aus Gewirken oder

Gestricken:

6110 20 - aus Baumwolle

6111 Bekleidung und Bekleidungszubehör,

aus Gewirken oder Gestricken, für

Kleinkinder:

6111 20 - aus Baumwolle:

ex 6111 20 90 - - andere:

- ausgenommen Socken, Söckchen

und ähnliche Waren

6112 Trainingsanzüge, Skianzüge,

Badeanzüge und Badehosen, aus

Gewirken oder Gestricken:

- Trainingsanzüge:

6112 11 - - aus Baumwolle

ex 6112 20 - Skianzüge:

- aus Baumwolle

- Badeanzüge und Badehosen, für

Männer oder Knaben:

6112 39 - - aus anderen Spinnstoffen:

ex 6112 39 90 - - - andere:

- aus Baumwolle

- Badeanzüge und Badehosen, für

Frauen oder Mädchen:

6112 49 - - aus anderen Spinnstoffen:

ex 6112 49 90 - - - andere:

- aus Baumwolle

6113 Bekleidung aus Gewirken oder

Gestricken der Position 5903, 5906

oder 5907:

ex 6113 00 90 - andere:

- aus Baumwolle

6114 Andere Bekleidung aus Gewirken oder

Gestricken:

6114 20 - aus Baumwolle

6117 Anderes konfektioniertes

Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder

Gestricken; Teile von Bekleidung oder

von Bekleidungszubehör, aus Gewirken

oder Gestricken:

ex 6117 10 - Schals, Umschlagtücher, Halstücher,

Kragenschoner, Kopftücher, Schleier

und ähnliche Waren:

- aus Baumwolle

ex 6117 20 - Krawatten, Schleifen (zB Querbinder)

und Krawattenschals:

- aus Baumwolle

6117 80 - anderes Bekleidungszubehör:

ex 6117 80 10 - - - aus gummielastischen und

kautschutierten Gewirken:

- aus Baumwolle

ex 6117 80 90 - - anderes:

- aus Baumwolle

ex 6117 90 - Teile:

- aus Baumwolle

6301 Decken:

6301 30 - Decken (ausgenommen Decken mit

elektrischer Heizvorrichtung) aus

Baumwolle:

6301 30 10 - - aus Gewirken oder Gestricken

6302 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur

Körperpflege und Küchenwäsche:

6302 10 - Bettwäsche aus Gewirken oder

Gestricken:

6302 10 10 - - aus Baumwolle

ex 6302 40 - Tischwäsche aus Gewirken oder

Gestricken:

- aus Baumwolle

6303 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos;

Fenster- und Bettbehänge

(Schabracken):

- aus Gewirken oder Gestricken:

6303 11 - - aus Baumwolle

6304 Andere Waren zur Innenausstattung,

ausgenommen Waren der Position 9404:

- Bettüberwürfe:

ex 6304 11 - - aus Gewirken oder Gestricken:

- aus Baumwolle

- andere:

ex 6304 91 - - aus Gewirken oder Gestricken:

- aus Baumwolle

6305 Säcke und Beutel zu

Verpackungszwecken:

6305 20 - aus Baumwolle:

- aus Gewirken oder Gestricken

6307 Andere konfektionierte Waren,

einschließlich Schnittmuster zum

Herstellen von Bekleidung:

6307 10 - Scheuertücher, Wischtücher,

Spültücher, Staubtücher und

ähnliche Reinigungstücher:

ex 6307 10 10 - - aus Gewirken oder Gestricken:

- aus Baumwolle

ex 6307 20 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel:

- aus Baumwolle

6307 90 - andere:

ex 6307 90 10 - - aus Gewirken oder Gestricken:

- aus Baumwolle

8 6201 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons

und ähnliche Waren, für Männer oder

Knaben, ausgenommen Waren der

Position 6203: 15 t

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge und ähnliche Waren:

6201 12 - - aus Baumwolle

- andere:

6201 92 - - aus Baumwolle

6202 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons

und ähnliche Waren, für Frauen oder

Mädchen, ausgenommen Waren der

Position 6204:

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge und ähnliche Waren:

6202 12 - - aus Baumwolle

- andere:

6202 92 - - aus Baumwolle

6203 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange

Hosen (einschließlich Kniebundhosen

und ähnliche Hosen), Latzhosen und

kurze Hosen (ausgenommen Badehosen),

für Männer oder Knaben:

- Anzüge:

6203 19 - - aus anderen Spinnstoffen:

6203 19 10 - - - aus Baumwolle

- Kombinationen:

6203 22 - - aus Baumwolle

- Jacken:

6203 32 - - aus Baumwolle

- lange Hosen (einschließlich

Kniebundhosen und ähnliche Hosen),

Latzhosen und kurze Hosen:

6203 42 - - aus Baumwolle

6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken,

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange

Hosen (einschließlich Kniebundhosen

und ähnliche Hosen), Latzhosen und

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