Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotor
mit Selbstzündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
8704 21 - - mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:
- - - andere:
- - - - mit Motor mit einem Hubraum
von mehr als 2500 cm3
ex 8704 21 91 - - - - - neu:
- mit vier Antriebsrädern
und folgenden Merkmalen:
Bodenfreiheit: mehr als
205 mm
Leergewicht: mehr als
1 350 kg
bis 1 900 kg
Gesamtgewicht: von 1950 kg
bis 3600 kg
Hubraum: mehr als
1 980 cm3 ............ 20
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotor
mit Fremdzündung:
8704 31 - - mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von 5 t oder
weniger:
- - - andere:
- - - - mit Motor mit einem Hubraum
von mehr als 2800 cm3:
ex 8704 31 31 - - - - - neu:
- mit vier Antriebsrädern
und folgenden Merkmalen:
Bodenfreiheit: mehr als
205 mm
Leergewicht: mehr als
1 350 kg bis 1 900 kg
Gesamtgewicht: von 1 950 kg
bis 3600 kg
Hubraum: weniger als
2 900 cm3 ............ 20
- - - - mit Motor mit einem Hubraum
von weniger als 2800 cm3:
ex 8704 31 91 - - - - - neu:
- mit vier Antriebsrädern
und folgenden Merkmalen:
Bodenfreiheit: mehr als
205 mm
Leergewicht: mehr als
1 350 kg bis 1 900 kg
Gesamtgewicht: von 1950 kg
bis 3600 kg
Hubraum: mehr als
1 560 cm3 ............ 20
8708 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge
der Positionen 8701 bis 8705:
8708 70 - Räder, sowie Teile davon und Zubehör:
- - andere:
ex 8708 70 99 - - - andere:
- Auswuchtgewichte für
Räder .................... 20
8708 80 - Stoßdämpfer:
ex 8708 80 90 - - andere:
- Kolben und Führungen für
Stoßdämpfer, durch Sintern
hergestellt ................ 20
- andere Teile und Zubehör:
8708 92 - - Auspufftöpfe (Schalldämpfer)
und Auspuffrohre:
ex 8708 92 90 - - - andere:
- Teile von Auspufftöpfen,
durch Sintern hergestellt . 20
8708 93 - - Schaltkupplungen sowie Teile
davon:
ex 8708 93 90 - - - andere:
- Teile von Schaltkupplungen
durch Sintern hergestellt . 20
8708 99 - - andere:
- - - andere:
ex 8708 99 99 - - - - andere:
- durch Sintern hergestellt . 20
8714 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der
Positionen 8711 bis 8713:
- andere:
871496 - - Pedale und Tretlager sowie
Teile davon:
ex 8714 96 90 - - - Teile:
- Zahnräder für Fahrräder,
durch Sintern hergestellt . 20
8714 99 - - andere:
ex 87149990 - - - andere Teile:
- Zahnräder für Fahrräder,
durch Sintern hergestellt . 20
9018 Medizinische, chirurgische,
zahnärztliche oder tierärztliche
Instrumente, Apparate und Geräte,
einschließlich Szintigraphen und
andere elektromedizinische Apparate
und Geräte, sowie Apparate und Geräte
zum Prüfen der Sehschärfe:
- Spritzen, Nadeln, Katheter,
Kanülen und dergleichen:
9018 31 - - Spritzen, auch mit Nadeln:
9018 31 10 - - - Kunststoffspritzen .......... 20
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und
Maschinen zum Messen oder Prüfen, in
Kapitel 90 anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
9031 80 - andere Instrumente, Apparate und
Maschinen:
- - andere:
- - - elektronisch:
ex 9031 8039 - - - - andere:
- für industrielle
Systeme zur Erzeugung,
Verteilung und Verwendung
von elektrischer
Energie ................ 20
9032 Instrumente und Apparate und Geräte
zum Regeln:
9032 10 - Thermostate:
- - andere:
ex 9032 1030 - - - elektronische:
- Regler .................... 20
- - - andere:
ex 9032 1091 - - - - mit elektrischer
Schalteinrichtung:
- Regler .................. 20
ex 9032 1099 - - - - andere:
- Regler ................. 20
9032 20 - Druckregler:
ex 9032 2O 9O - - andere:
- Regler ...................... 20
- andere Instrumente und Apparate:
9032 89 - - andere:
ex 9032 89 9O - - - andere:
- Regler .................... 20
ANHANG VI
Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 35% betragen:
KN-Code Warenbezeichnung
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße
Schokolade):
1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen
ex 1704 9O - andere:
- ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an
Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz
anderer Stoffe
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch
oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise
zubereitet, zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch
zubereitet:
1902 11 - Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in
anderer Weise zubereitet
bis 19
1902 40 - Couscous
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere
Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten
Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl
oder Stärke und ähnliche Waren:
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren
1905 30 - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete
Waren
ex 1905 9O - andere:
- ausgenommen ungesäuertes Brot (Matzen), Hostien,
leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten
Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl
oder Stärke und ähnliche Waren und Brot ohne Zusatz
von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem
Gehalt an Zucker oder Fett, bezogen auf den
Trockenstoff, von jeweils 5 GHT oder weniger
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
2106 90 - andere:
- - andere:
ex 2106 9O 99 - - - andere:
- ausgenommen solche kein Milchfett enthaltend
oder mit einem Gehalt an Milchfett von
weniger als 1,5 GHT und keine Saccharose
enthaltend oder mit einem Gehalt an
Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 85 GHT
Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 14% betragen:
KN-Code Warenbezeichnung
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt,
Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder
aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln, Früchten oder Kakao:
0403 10 - Joghurt:
- - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder
Kakao:
- - - andere, mit einem Milchfettgehalt von:
ex 0403 1O 91 - - - - 3 GHT oder weniger:
- Kakao enthaltend
ex 0403 10 93 - - - - mehr als 3 bis 6 GHT:
- Kakao enthaltend
1806 Schokolade und andere kakaohaltige
Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln:
1806 20 - andere Zubereitungen in Blöcken oder Stangen mit
einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig,
pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher
Form, in Behältnissen oder unmittelbaren
Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg
1806 31 - andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln
bis 32
ex 1806 90 - andere:
- ausgenommen solche mit einem Gehalt an Milchfett von 26 GHT oder mehr
Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 12% betragen:
KN-Code Warenbezeichnung
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,
Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an
Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von
weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der
Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver
oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als
10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1901 10 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in
Aufmachungen für den Einzelverkauf:
- ausgenommen zubereitetes Milchpulver
1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren
der Position 1905
ex 1901 90 - andere:
- ausgenommen Malzextrakt und zubereitetes
Milchpulver zum Diät- oder Küchengebrauch
2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar
gemacht, gefroren:
2004 10 - Kartoffeln:
- andere:
2004 10 91 - - - in Form von Mehl, Gries oder Flocken
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren:
2005 20 - Kartoffeln:
2005 20 10 - - in Form von Mehl, Gries oder Flocken
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB
Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:
ex 3505 20 - Leime:
- aus Stärke
Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 11% betragen:
KN-Code Warenbezeichnung
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,
Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an
Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von
weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der
Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver
oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als
10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1901 90 - andere:
1901 90 11 - - Malzextrakt
und 19
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,
Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer
Weise zubereitet):
- - andere:
ex 1902 20 99 - - - andere:
- mit Zusatz von Zucker
ex 1902 30 - andere Teigwaren:
- mit Zusatz von Zucker
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide
oder Getreideerzeugnissen hergestellt
(zB Corn-flakes); Getreidekörner ausgenommen Mais,
vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:
1904 0 - andere:
1904 90 10 - - Reis
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder
Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren,
oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;
geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel
sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate
hieraus:
- - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete
Kaffeemittel:
2101 30 19 - - - andere
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig:
ex 2105 00 10 - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als 3 GHT
- keinen Kakao enthaltend
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
2106 90 - andere:
- - andere:
ex 2106 90 99 - - - andere:
- kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT:
- keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von
weniger als 5 GHT und mit einem Gehalt an
Stärke von 45 GHT oder mehr
- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von
5 GHT oder mehr jedoch weniger als 30 GHT und
mit einem Gehalt an Stärke von 32 GHT oder
mehr
- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30
GHT oder mehr
ANHANG VII
```
```
WAREN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 5 (ÖSTERREICH)
```
```
Nummer
des Warenbezeichnung Zollsatz
österreichischen
Zolltarifs
```
```
21.04 Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel ...... 13%
mindestens
S 220 je
100 kg
ex 21.05 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder
Brühen; Suppen oder Brühen; zusammengesetzte
homogenisierte Lebensmittelzubereitungen,
ausgenommen homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen für den unmittelbaren
Verzehr, die in der Trockenmasse mehr als
10 Gewichtshundertteile Fleisch oder
Fleischabfälle enthalten ...................... 6%
mindestens
S 110 je
100 kg
ex 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
- Proteinhydrolysate; Hefeautolysate .......... 14%
mindestens
S 130 je
100 kg
ex 38.19 Bindemittel für Gießereikerne, andere als
C 2 solche auf der Grundlage von Stärke und Dextrin 8%
ex 38.19 Krack-Erzeugnisse von Sorbit:
L 1. in Einzelpackungen, die 5 kg oder weniger
enthalten ............................... 8%
```
andere .................................. 8%
```
ex 39.06 Andere Hochpolymere, Kunstharze und
C Kunststoffe, ausgenommen wasserlösliche
Stärkeäther und Stärkeester:
```
Blöcke, Rohre, Schläuche, Stäbe, Stangen,
```
Profile, Platten, Folien, Filme und
Streifen:
```
bedruckt oder geprägt ................... 8%
```
```
sonstige ................................ 8%
```
```
in anderen Formen:
```
```
sonstige
```
- Dextrane .............................. 6%
- andere ................................ 8%
ANHANG VIII
```
```
WAREN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 5 (PORTUGAL)
```
```
Nummer
des Warenbezeichnung Zollsatz
Gemeinsamen
Zolltarifs
```
```
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:
A. Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an
Saccharose von mehr als
10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz
anderer Stoffe ........................... 12%
21.04 Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel:
B. Würzsoßen auf der Grundlage von Tomatenmark 10%
C. andere:
- Tomaten enthaltend ....................... 10%
- andere ................................... 6%
21.05 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder
Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte
homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
A. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder
Brühen; Suppen und Brühen:
- Tomaten enthaltend ....................... 10%
- andere ................................... 6%
21.06 Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete
künstliche Backtriebmittel:
B. Hefen, nicht lebend:
I. in Form von Tabletten, Würfeln oder
ähnlichen Aufmachungen, oder in
unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
weniger ................................ 4%
II. andere ................................. 4%
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
G. andere:
I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem
Gehalt an Milchfett von weniger als
1,5 Gewichtshundertteilen:
```
keine Saccharose enthaltend oder mit
```
einem Gehalt an Saccharose
(einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) von weniger als
5 Gewichtshundertteilen:
ex 1. keine Stärke enthaltend oder
mit einem Gehalt an Stärke von
weniger als
5 Gewichtshundertteilen:
- Proteinhydrolisate,
Hefeautolysate .............. 6%
22.03 Bier .......................................... 10%
22.09 Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von
weniger als 80% vol, unvergällt; Branntwein,
Likör und andere alkoholische Getränke;
zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum
Herstellen von Getränken:
C. alkoholische Getränke:
ex V. andere:
- Eier oder Eigelb und/oder Zucker
(Saccharose oder Invertzucker)
enthaltend, in Behältnissen mit
einem Inhalt:
```
von zwei Liter oder weniger ..... 1 ECU/hl
```
je
% vol
Alkohol
+
```
von mehr als zwei Liter ......... 6 ECU/hl
```
1 ECU/hl
je %
vol
Alkohol
29.10 Acetale und Halbacetale, auch mit einfachen
oder komplexen Sauerstofffunktionen; ihre
Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:
ex B. andere:
- Methylglucoside ....................... 8%
29.14 Einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre
Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:
ex A. gesättigte acyclische einbasische
Carbonsäuren:
- Mannitester und Sorbitester ........... 8%
ex B. ungesättigte acyclische einbasische
Carbonsäuren:
- Mannitester und Sorbitester ........... 8%
29.16 Carbonsäuren mit Alkohol-, Phenol-, Aldehyd-
oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit
einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen;
ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und
Nitrosoderivate:
A. Carbonsäuren mit Alkoholfunktion:
ex VIII. andere:
- Glyzerinsäure, Glykolsäure,
Saccharinsäure,
Isosaccharinsäure,
Heptasaccharinsäure, ihre Salze
und Ester ....................... 8%
29.35 Heterocyclische Verbindungen, einschließlich
Nucleinsäuren:
ex Q. andere:
- wasserfreie Verbindungen aus Mannit
oder Sorbit, ausgenommen Maltol und
Isomaltol ............................. 8%
29.43 Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose,
Glukose und Laktose; Äther und Ester von
Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse
der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42:
B. andere ..................................... 8%
35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;
Kaseinleime:
A. Kasein:
ex II. zur gewerblichen Verwendung,
ausgenommen zum Herstellen von
Lebens- und Futtermitteln a):
- andere als solche mit einem Gehalt
an Wasser von mehr als
50 Gewichtshundertteilen .......... 3%
III. andere .............................. 12%
B. Kaseinleime ................................ 11%
C. andere ..................................... 8%
38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich Mischungen von Naturprodukten),
anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Rückstände der chemischen Industrie oder
verwandter Industrien, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
Q. Kernbindemittel für Gießereien auf der
Grundlage von Kunstharzen ............... 8%
ex X. andere:
- Erzeugnisse des Krackens von Sorbit ... 8%
39.06 Andere Hochpolymere und Kunststoffe,
einschließlich Alginsäure, ihre Salze und
Ester; Linoxyn:
B. andere:
ex II. andere:
- Dextrane .......................... 6%
- andere, ausgenommen Linoxyn ....... 8%
Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den
ANHANG BETREFFEND TEXTILWAREN
Die Gemeinschaft genehmigt für Portugal in Übereinstimmung mit dem in Anhang A für die Waren des Anhanges B dargelegten Mechanismus ein System der administrativen Zusammenarbeit, um die Entwicklung der portugiesischen Textilausfuhren nach Österreich zu kontrollieren.
Diese administrative Zusammenarbeit gilt solange, wie die Verwaltungen der Portugiesischen Republik und der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander zusammenarbeiten.
In diesem Zusammenhang bestätigt die Gemeinschaft, daß die Portugiesische Republik sich verpflichtet, sich im Gemischten Ausschuß für den Fall verständnisvoll und flexibel zu zeigen, daß auf dem österreichischen Markt unerwartet ernste Schwierigkeiten auftauchen sollten.
ANHANG A
```
```
Administrative Zusammenarbeit
Die zuständigen portugiesischen Behörden stellen für jede Ausfuhr von in Anhang B aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in Portugal, die für Österreich zwecks endgültiger Einfuhr bestimmt ist, eine „Declaracao de Exportacao“ (DE) aus.
Die zuständigen portugiesischen Behörden stellen für die vorgenannten Waren ordnungsgemäß kenntlich gemachte Abschriften der DE aus. Diese Abschriften enthalten insbesondere die Angaben, die in dem unter Nummer 4 genannten Antrag des Einführers aufzuführen sind.
Die Kommission teilt der Republik Österreich innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Quartals, aufgeschlüsselt nach Waren, folgende Angaben mit:
die Mengen, für die im voraufgegangenen Quartal ordnungsgemäß kenntlich gemachte Durchschriften der DE ausgestellt wurden;
die Ausfuhren, die im Quartal vor dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum getätigt wurden.
Die endgültige Einfuhr von Waren nach Österreich, für die diese
Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers;
Beschreibung der Ware mit Angabe
- der Handelsbezeichnung,
- der Tarifnummer der österreichischen Außenhandelsstatistik,
- des Ursprungslandes;
die Angabe der Menge (in Stück) der in Anhang B bezeichneten Waren;
das voraussichtliche Datum (die voraussichtlichen Daten) der Einfuhr.
Bezieht sich der Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung auf
Die Republik Österreich teilt der Kommission innerhalb der
die Mengen, für die im voraufgegangenen Quartal Einfuhrgenehmigungen erteilt oder bestätigt wurden;
die Einfuhren, die im Quartal vor dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum getätigt wurden.
ANHANG B
LISTE ÖSTERREICH
Die administrative Zusammenarbeit nach Anhang A betrifft folgende Waren:
- Hemden für Männer oder Knaben, aus Baumwolle oder aus Chemiefasern, der Unternummer 6205 20 oder 6205 30.
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