Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-11-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotor

mit Selbstzündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

8704 21 - - mit einem zulässigen

Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

- - - andere:

- - - - mit Motor mit einem Hubraum

von mehr als 2500 cm3

ex 8704 21 91 - - - - - neu:

- mit vier Antriebsrädern

und folgenden Merkmalen:

Bodenfreiheit: mehr als

205 mm

Leergewicht: mehr als

1 350 kg

bis 1 900 kg

Gesamtgewicht: von 1950 kg

bis 3600 kg

Hubraum: mehr als

1 980 cm3 ............ 20

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotor

mit Fremdzündung:

8704 31 - - mit einem zulässigen

Gesamtgewicht von 5 t oder

weniger:

- - - andere:

- - - - mit Motor mit einem Hubraum

von mehr als 2800 cm3:

ex 8704 31 31 - - - - - neu:

- mit vier Antriebsrädern

und folgenden Merkmalen:

Bodenfreiheit: mehr als

205 mm

Leergewicht: mehr als

1 350 kg bis 1 900 kg

Gesamtgewicht: von 1 950 kg

bis 3600 kg

Hubraum: weniger als

2 900 cm3 ............ 20

- - - - mit Motor mit einem Hubraum

von weniger als 2800 cm3:

ex 8704 31 91 - - - - - neu:

- mit vier Antriebsrädern

und folgenden Merkmalen:

Bodenfreiheit: mehr als

205 mm

Leergewicht: mehr als

1 350 kg bis 1 900 kg

Gesamtgewicht: von 1950 kg

bis 3600 kg

Hubraum: mehr als

1 560 cm3 ............ 20

8708 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge

der Positionen 8701 bis 8705:

8708 70 - Räder, sowie Teile davon und Zubehör:

- - andere:

ex 8708 70 99 - - - andere:

- Auswuchtgewichte für

Räder .................... 20

8708 80 - Stoßdämpfer:

ex 8708 80 90 - - andere:

- Kolben und Führungen für

Stoßdämpfer, durch Sintern

hergestellt ................ 20

- andere Teile und Zubehör:

8708 92 - - Auspufftöpfe (Schalldämpfer)

und Auspuffrohre:

ex 8708 92 90 - - - andere:

- Teile von Auspufftöpfen,

durch Sintern hergestellt . 20

8708 93 - - Schaltkupplungen sowie Teile

davon:

ex 8708 93 90 - - - andere:

- Teile von Schaltkupplungen

durch Sintern hergestellt . 20

8708 99 - - andere:

- - - andere:

ex 8708 99 99 - - - - andere:

- durch Sintern hergestellt . 20

8714 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der

Positionen 8711 bis 8713:

- andere:

871496 - - Pedale und Tretlager sowie

Teile davon:

ex 8714 96 90 - - - Teile:

- Zahnräder für Fahrräder,

durch Sintern hergestellt . 20

8714 99 - - andere:

ex 87149990 - - - andere Teile:

- Zahnräder für Fahrräder,

durch Sintern hergestellt . 20

9018 Medizinische, chirurgische,

zahnärztliche oder tierärztliche

Instrumente, Apparate und Geräte,

einschließlich Szintigraphen und

andere elektromedizinische Apparate

und Geräte, sowie Apparate und Geräte

zum Prüfen der Sehschärfe:

- Spritzen, Nadeln, Katheter,

Kanülen und dergleichen:

9018 31 - - Spritzen, auch mit Nadeln:

9018 31 10 - - - Kunststoffspritzen .......... 20

9031 Instrumente, Apparate, Geräte und

Maschinen zum Messen oder Prüfen, in

Kapitel 90 anderweit weder genannt

noch inbegriffen:

9031 80 - andere Instrumente, Apparate und

Maschinen:

- - andere:

- - - elektronisch:

ex 9031 8039 - - - - andere:

- für industrielle

Systeme zur Erzeugung,

Verteilung und Verwendung

von elektrischer

Energie ................ 20

9032 Instrumente und Apparate und Geräte

zum Regeln:

9032 10 - Thermostate:

- - andere:

ex 9032 1030 - - - elektronische:

- Regler .................... 20

- - - andere:

ex 9032 1091 - - - - mit elektrischer

Schalteinrichtung:

- Regler .................. 20

ex 9032 1099 - - - - andere:

- Regler ................. 20

9032 20 - Druckregler:

ex 9032 2O 9O - - andere:

- Regler ...................... 20

- andere Instrumente und Apparate:

9032 89 - - andere:

ex 9032 89 9O - - - andere:

- Regler .................... 20

ANHANG VI

1.

Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 35% betragen:

KN-Code Warenbezeichnung

1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße

Schokolade):

1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

ex 1704 9O - andere:

- ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an

Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz

anderer Stoffe

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch

oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise

zubereitet, zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,

Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch

zubereitet:

1902 11 - Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in

anderer Weise zubereitet

bis 19

1902 40 - Couscous

1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere

Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten

Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl

oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

1905 30 - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln

1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete

Waren

ex 1905 9O - andere:

- ausgenommen ungesäuertes Brot (Matzen), Hostien,

leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten

Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl

oder Stärke und ähnliche Waren und Brot ohne Zusatz

von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem

Gehalt an Zucker oder Fett, bezogen auf den

Trockenstoff, von jeweils 5 GHT oder weniger

2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt

noch inbegriffen:

2106 90 - andere:

- - andere:

ex 2106 9O 99 - - - andere:

oder mit einem Gehalt an Milchfett von

weniger als 1,5 GHT und keine Saccharose

enthaltend oder mit einem Gehalt an

Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 85 GHT

2.

Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 14% betragen:

KN-Code Warenbezeichnung

0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt,

Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch

(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder

aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen

Süßmitteln, Früchten oder Kakao:

0403 10 - Joghurt:

- - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder

Kakao:

- - - andere, mit einem Milchfettgehalt von:

ex 0403 1O 91 - - - - 3 GHT oder weniger:

- Kakao enthaltend

ex 0403 10 93 - - - - mehr als 3 bis 6 GHT:

- Kakao enthaltend

1806 Schokolade und andere kakaohaltige

Lebensmittelzubereitungen:

1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßmitteln:

1806 20 - andere Zubereitungen in Blöcken oder Stangen mit

einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig,

pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher

Form, in Behältnissen oder unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

1806 31 - andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

bis 32

ex 1806 90 - andere:

3.

Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 12% betragen:

KN-Code Warenbezeichnung

1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,

Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an

Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von

weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch

inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der

Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver

oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als

10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1901 10 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in

Aufmachungen für den Einzelverkauf:

- ausgenommen zubereitetes Milchpulver

1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren

der Position 1905

ex 1901 90 - andere:

- ausgenommen Malzextrakt und zubereitetes

Milchpulver zum Diät- oder Küchengebrauch

2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar

gemacht, gefroren:

2004 10 - Kartoffeln:

- andere:

2004 10 91 - - - in Form von Mehl, Gries oder Flocken

2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar

gemacht, nicht gefroren:

2005 20 - Kartoffeln:

2005 20 10 - - in Form von Mehl, Gries oder Flocken

3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB

Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der

Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen

modifizierten Stärken:

ex 3505 20 - Leime:

4.

Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 11% betragen:

KN-Code Warenbezeichnung

1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,

Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an

Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von

weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch

inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der

Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver

oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als

10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 90 - andere:

1901 90 11 - - Malzextrakt

und 19

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder

anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,

Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer

Weise zubereitet):

- - andere:

ex 1902 20 99 - - - andere:

- mit Zusatz von Zucker

ex 1902 30 - andere Teigwaren:

- mit Zusatz von Zucker

1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide

oder Getreideerzeugnissen hergestellt

(zB Corn-flakes); Getreidekörner ausgenommen Mais,

vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:

1904 0 - andere:

1904 90 10 - - Reis

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder

Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren,

oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel

sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete

Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate

hieraus:

- - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete

Kaffeemittel:

2101 30 19 - - - andere

2105 Speiseeis, auch kakaohaltig:

ex 2105 00 10 - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an

Milchfett von weniger als 3 GHT

- keinen Kakao enthaltend

2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt

noch inbegriffen:

2106 90 - andere:

- - andere:

ex 2106 90 99 - - - andere:

weniger als 5 GHT und mit einem Gehalt an

Stärke von 45 GHT oder mehr

5 GHT oder mehr jedoch weniger als 30 GHT und

mit einem Gehalt an Stärke von 32 GHT oder

mehr

GHT oder mehr

ANHANG VII

```


```

WAREN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 5 (ÖSTERREICH)

```

```

Nummer

des Warenbezeichnung Zollsatz

österreichischen

Zolltarifs

```

```

21.04 Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel ...... 13%

mindestens

S 220 je

100 kg

ex 21.05 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder

Brühen; Suppen oder Brühen; zusammengesetzte

homogenisierte Lebensmittelzubereitungen,

ausgenommen homogenisierte

Lebensmittelzubereitungen für den unmittelbaren

Verzehr, die in der Trockenmasse mehr als

10 Gewichtshundertteile Fleisch oder

Fleischabfälle enthalten ...................... 6%

mindestens

S 110 je

100 kg

ex 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder

genannt noch inbegriffen:

- Proteinhydrolysate; Hefeautolysate .......... 14%

mindestens

S 130 je

100 kg

ex 38.19 Bindemittel für Gießereikerne, andere als

C 2 solche auf der Grundlage von Stärke und Dextrin 8%

ex 38.19 Krack-Erzeugnisse von Sorbit:

L 1. in Einzelpackungen, die 5 kg oder weniger

enthalten ............................... 8%

```

2.

andere .................................. 8%

```

ex 39.06 Andere Hochpolymere, Kunstharze und

C Kunststoffe, ausgenommen wasserlösliche

Stärkeäther und Stärkeester:

```

1.

Blöcke, Rohre, Schläuche, Stäbe, Stangen,

```

Profile, Platten, Folien, Filme und

Streifen:

```

a)

bedruckt oder geprägt ................... 8%

```

```

b)

sonstige ................................ 8%

```

```

2.

in anderen Formen:

```

```

c)

sonstige

```

- Dextrane .............................. 6%

- andere ................................ 8%

ANHANG VIII

```


```

WAREN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 5 (PORTUGAL)

```

```

Nummer

des Warenbezeichnung Zollsatz

Gemeinsamen

Zolltarifs

```

```

17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:

A. Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an

Saccharose von mehr als

10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz

anderer Stoffe ........................... 12%

21.04 Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel:

B. Würzsoßen auf der Grundlage von Tomatenmark 10%

C. andere:

- Tomaten enthaltend ....................... 10%

- andere ................................... 6%

21.05 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder

Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte

homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

A. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder

Brühen; Suppen und Brühen:

- Tomaten enthaltend ....................... 10%

- andere ................................... 6%

21.06 Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete

künstliche Backtriebmittel:

B. Hefen, nicht lebend:

I. in Form von Tabletten, Würfeln oder

ähnlichen Aufmachungen, oder in

unmittelbaren Umschließungen mit einem

Gewicht des Inhalts von 1 kg oder

weniger ................................ 4%

II. andere ................................. 4%

21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder

genannt noch inbegriffen:

G. andere:

I. kein Milchfett enthaltend oder mit einem

Gehalt an Milchfett von weniger als

1,5 Gewichtshundertteilen:

```

a)

keine Saccharose enthaltend oder mit

```

einem Gehalt an Saccharose

(einschließlich Invertzucker als

Saccharose berechnet) von weniger als

5 Gewichtshundertteilen:

ex 1. keine Stärke enthaltend oder

mit einem Gehalt an Stärke von

weniger als

5 Gewichtshundertteilen:

- Proteinhydrolisate,

Hefeautolysate .............. 6%

22.03 Bier .......................................... 10%

22.09 Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von

weniger als 80% vol, unvergällt; Branntwein,

Likör und andere alkoholische Getränke;

zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum

Herstellen von Getränken:

C. alkoholische Getränke:

ex V. andere:

- Eier oder Eigelb und/oder Zucker

(Saccharose oder Invertzucker)

enthaltend, in Behältnissen mit

einem Inhalt:

```

a)

von zwei Liter oder weniger ..... 1 ECU/hl

```

je

% vol

Alkohol

+

```

b)

von mehr als zwei Liter ......... 6 ECU/hl

```

1 ECU/hl

je %

vol

Alkohol

29.10 Acetale und Halbacetale, auch mit einfachen

oder komplexen Sauerstofffunktionen; ihre

Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

ex B. andere:

- Methylglucoside ....................... 8%

29.14 Einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre

Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

ex A. gesättigte acyclische einbasische

Carbonsäuren:

- Mannitester und Sorbitester ........... 8%

ex B. ungesättigte acyclische einbasische

Carbonsäuren:

- Mannitester und Sorbitester ........... 8%

29.16 Carbonsäuren mit Alkohol-, Phenol-, Aldehyd-

oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit

einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen;

ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und

Nitrosoderivate:

A. Carbonsäuren mit Alkoholfunktion:

ex VIII. andere:

- Glyzerinsäure, Glykolsäure,

Saccharinsäure,

Isosaccharinsäure,

Heptasaccharinsäure, ihre Salze

und Ester ....................... 8%

29.35 Heterocyclische Verbindungen, einschließlich

Nucleinsäuren:

ex Q. andere:

- wasserfreie Verbindungen aus Mannit

oder Sorbit, ausgenommen Maltol und

Isomaltol ............................. 8%

29.43 Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose,

Glukose und Laktose; Äther und Ester von

Zuckern und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse

der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42:

B. andere ..................................... 8%

35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;

Kaseinleime:

A. Kasein:

ex II. zur gewerblichen Verwendung,

ausgenommen zum Herstellen von

Lebens- und Futtermitteln a):

- andere als solche mit einem Gehalt

an Wasser von mehr als

50 Gewichtshundertteilen .......... 3%

III. andere .............................. 12%

B. Kaseinleime ................................ 11%

C. andere ..................................... 8%

38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der

chemischen Industrie oder verwandter Industrien

(einschließlich Mischungen von Naturprodukten),

anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Rückstände der chemischen Industrie oder

verwandter Industrien, anderweit weder genannt

noch inbegriffen:

Q. Kernbindemittel für Gießereien auf der

Grundlage von Kunstharzen ............... 8%

ex X. andere:

- Erzeugnisse des Krackens von Sorbit ... 8%

39.06 Andere Hochpolymere und Kunststoffe,

einschließlich Alginsäure, ihre Salze und

Ester; Linoxyn:

B. andere:

ex II. andere:

- Dextrane .......................... 6%

- andere, ausgenommen Linoxyn ....... 8%

a)

Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den

ANHANG BETREFFEND TEXTILWAREN


1.

Die Gemeinschaft genehmigt für Portugal in Übereinstimmung mit dem in Anhang A für die Waren des Anhanges B dargelegten Mechanismus ein System der administrativen Zusammenarbeit, um die Entwicklung der portugiesischen Textilausfuhren nach Österreich zu kontrollieren.

2.

Diese administrative Zusammenarbeit gilt solange, wie die Verwaltungen der Portugiesischen Republik und der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander zusammenarbeiten.

3.

In diesem Zusammenhang bestätigt die Gemeinschaft, daß die Portugiesische Republik sich verpflichtet, sich im Gemischten Ausschuß für den Fall verständnisvoll und flexibel zu zeigen, daß auf dem österreichischen Markt unerwartet ernste Schwierigkeiten auftauchen sollten.

ANHANG A

```


```

Administrative Zusammenarbeit

1.

Die zuständigen portugiesischen Behörden stellen für jede Ausfuhr von in Anhang B aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in Portugal, die für Österreich zwecks endgültiger Einfuhr bestimmt ist, eine „Declaracao de Exportacao“ (DE) aus.

2.

Die zuständigen portugiesischen Behörden stellen für die vorgenannten Waren ordnungsgemäß kenntlich gemachte Abschriften der DE aus. Diese Abschriften enthalten insbesondere die Angaben, die in dem unter Nummer 4 genannten Antrag des Einführers aufzuführen sind.

3.

Die Kommission teilt der Republik Österreich innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Quartals, aufgeschlüsselt nach Waren, folgende Angaben mit:

a)

die Mengen, für die im voraufgegangenen Quartal ordnungsgemäß kenntlich gemachte Durchschriften der DE ausgestellt wurden;

b)

die Ausfuhren, die im Quartal vor dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum getätigt wurden.

4.

Die endgültige Einfuhr von Waren nach Österreich, für die diese

a)

Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers;

b)

Beschreibung der Ware mit Angabe

c)

die Angabe der Menge (in Stück) der in Anhang B bezeichneten Waren;

d)

das voraussichtliche Datum (die voraussichtlichen Daten) der Einfuhr.

5.

Bezieht sich der Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung auf

6.

Die Republik Österreich teilt der Kommission innerhalb der

a)

die Mengen, für die im voraufgegangenen Quartal Einfuhrgenehmigungen erteilt oder bestätigt wurden;

b)

die Einfuhren, die im Quartal vor dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum getätigt wurden.

ANHANG B

LISTE ÖSTERREICH

Die administrative Zusammenarbeit nach Anhang A betrifft folgende Waren:

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