Anlage II
TITEL I
BESTIMMUNGEN ÜBER VORDRUCKE UND IHRE VERWENDUNG IM RAHMEN DES
VERFAHRENS
KAPITEL I
VORDRUCKE
Aufzählung der Vordrucke
Artikel 1
(1) Die Vordrucke für die Anmeldung T 1 oder T 2 müssen den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in den Anhängen I bis IV zu Anlage III entsprechen.
Die Anmeldungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erstellen.
(2) Im Rahmen der Artikel 5 bis 9 und des Artikels 85 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster im Anhang I zu dieser Anlage verwendet werden. Ihre Verwendung läßt die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Versendung, bei der Ausfuhr oder bei der Abfertigung der Waren zu einem Verfahren im Bestimmungsland sowie der diesbezüglichen Vordrucke bestehen.
(3) Der Vordruck für den Grenzübergangsschein nach Artikel 22 der Anlage I muß dem Muster im Anhang II entsprechen.
(4) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung, mit der nachgewiesen wird, daß ein Versandschein T 1 oder T 2 bei der Bestimmungszollstelle vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete Warensendung gestellt worden ist, muß dem Muster im Anhang III zu dieser Anlage entsprechen. Bei Versandscheinen T 1 und T 2 kann jedoch die auf der Rückseite des Rückscheins enthaltene Empfangsbescheinigung verwendet werden. Die Eingangsbescheinigung wird entsprechend Artikel 10 ausgestellt und verwendet.
(5) Der Vordruck für die Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 30 Absatz 3 der Anlage I muß dem Muster im Anhang IV entsprechen. Die Bürgschaftsbescheinigung wird entsprechend den Artikeln 12 bis 15 ausgestellt und verwendet.
(5a) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 5a).
(6) Der Vordruck für den Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft muß dem Muster im Anhang V entsprechen. Die auf der Rückseite des Musters enthaltenen Angaben können auch auf den oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert. Der Sicherheitstitel wird entsprechend den Artikeln 16 bis 19 ausgestellt und verwendet.
(7) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 96a wird das Papier, das als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren dient - „Versandpapier T2L'' genannt -, auf einem dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang I zu Anlage III oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang II zu Anlage III entsprechenden Vordruck ausgestellt.
Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen III und IV zu Anlage III ergänzt.
Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldung bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, die Vordrucke in den Anhängen III und IV zu Anlage III nicht als Ergänzungsvordrucke verwendet, so wird das Versandpapier T 2 L durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III ergänzt.
Der Beteiligte hat im rechten Unterfeld des Feldes 1 des dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III entsprechenden Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 2 L'' einzutragen. Werden Ergänzungsvordrucke verwendet, so trägt der Beteiligte im rechten Unterfeld des Feldes 1 des dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und III bzw. II und IV zu Anlage III entsprechenden Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 2 L bis'' ein.
Dieses Papier, das im Sinne dieses Übereinkommens als „Versandpapier T 2 L'' bezeichnet wird, wird entsprechend den Vorschriften des Titels V ausgestellt und verwendet.
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Diese Anlage legt die Durchführungsvorschriften des Übereinkommens und der Anlage I des Übereinkommens fest.
Druck und Ausfüllen der Vordrucke
Artikel 2
(1) Für die Vordrucke der Ladelisten, der Grenzübergangsscheine und der Eingangsbescheinigungen ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muß, daß es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.
(2) Für die Vordrucke der Sicherheitstitel ist holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(3) Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung ist holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Das Papier ist beidseitig mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende Papier ist weiß, mit Ausnahme des Papiers für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ladelisten, bei denen die Wahl der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen bleibt.
(5) Die Vordrucke haben folgendes Format:
210 x 297 mm bei den Ladelisten, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind;
210 x 148 mm bei den Grenzübergangsscheinen und den Bürgschaftsbescheinigungen;
148 x 105 mm bei den Eingangsbescheinigungen und den Sicherheitstiteln.
(6) Die Anmeldungen und Papiere sind in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien auszustellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassen ist. Dies gilt jedoch nicht für Sicherheitstitel.
Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem die Anmeldungen und Papiere vorzulegen sind, deren Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört.
(7) Die Vordrucke der Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten; der Sicherheitstitel trägt außerdem zur Unterscheidung eine Seriennummer.
(8) Der Druck der Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bürgschaftsbescheinigung muß eine Unterscheidungsnummer tragen.
(9) Die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung und der Sicherheitstitel sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen.
Die Vordrucke der Ladelisten, des Grenzübergangsscheins und der Eingangsbescheinigung können entweder mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen oder leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden.
Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, und von den zuständigen Zollbehörden bestätigt werden.
TITEL II
Artikel 2
(Diese Anlage enthält keinen Artikel 2)
KAPITEL II
VERWENDUNG DER VORDRUCKE
Anmeldungen T 1 und T 2
Aufmachung und Verwendung
Sendungen mit T 1- und T 2-Waren
Artikel 3
(1) Die Exemplare der Vordrucke, auf denen die Anmeldungen T 1 und T 2 zu erstellen sind, werden in dem Merkblatt im Anhang VII zu Anlage III beschrieben und sind nach Maßgabe dieses Merkblatts auszufüllen.
Sind Angaben in diesen Vordrucken in Codeform zu machen, so sind die im Anhang IX zu Anlage III enthaltenen Codes zu verwenden.
(2) Sollen die Waren im T 1-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) in den Anhängen I und II der Anlage III die Kurzbezeichnung „T 1'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld in den Anhängen III und IV zu Anlage III die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' ein.
Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II zu Anlage III verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' einzutragen.
Sollen die Waren im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III die Kurzbezeichnung „T 2'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines oder mehrerer Vordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV zu der genannten Verordnung die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' ein.
Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II der genannten Anlage verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' einzutragen.
(3) Bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, können Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV oder gegebenenfalls in den Anhängen I und II zu Anlage III, die die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' bzw. die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' tragen, einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III beigefügt werden. In diesem Fall ist auf dem letztgenannten Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 32 „Positionsnummer'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. Die laufenden Nummern der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 1 bis'' und der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 2 bis'' sind im Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des Vordrucks nach dem Vordruckmuster in den Anhängen I und II zu Anlage III zu vermerken.
(4) Ist keine der in Absatz 2 vorgesehenen Kurzbezeichnungen in das rechte Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks eingetragen worden oder ist bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, vorstehender Absatz 3 oder Artikel 5 Absatz 7 nicht beachtet worden, so gelten die mit derartigen Papieren beförderten Waren als im T 1-Verfahren befördert.
TITEL III
GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN
KAPITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 3
Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren, die nicht im T 2-Verfahren befördert werden, ist durch eines der in Kapitel II oder Kapitel III dieses Titels genannten Papiere zu erbringen.
Gleichzeitige Vorlage der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr
und der Anmeldung zum Versandverfahren
Artikel 4
Unbeschadet möglicherweise anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist das Zollpapier für die Versendung oder Wiederversendung von Waren oder das Zollpapier für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangszollstelle zusammen mit der entsprechenden Anmeldung zum Versandverfahren vorzulegen.
Zu diesem Zweck können unbeschadet Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens die Anmeldung zur Versendung oder Wiederversendung oder die Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr einerseits und die Anmeldung zum Versandverfahren andererseits auf einem einzigen Vordruck zusammengefaßt werden.
Artikel 4
GELTUNGSBEREICH
(1) Die in den Artikeln 6 bis 11 genannten Papiere oder Förmlichkeiten dürfen nicht verwendet bzw. erfüllt werden für Waren:
die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind, oder
die in Umschließungen verpackt sind, die keinen Gemeinschaftscharakter haben, oder
die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß
- Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei abgeladen werden sollen, zusammen mit Waren befördert werden, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder
- Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert werden.
(2) Die in Kapitel II dieses Titels vorgesehenen Versandpapiere können ferner ausgestellt werden für:
- Postsendungen (einschließlich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden.
LADELISTEN
Verwendung der Ladelisten
Sendungen mit T 1- und T 2-Waren
Artikel 5
(1) Macht der Hauptverpflichtete von der Möglichkeit Gebrauch, für eine Sendung, die mehrere Warenarten enthält, Ladelisten zu verwenden, so sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des für das Versandverfahren verwendeten Vordrucks durchzustreichen, und das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' dieses Vordrucks darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Dieser Vordruck darf nicht durch Ergänzungsvordrucke ergänzt werden.
(2) Als Ladeliste im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 gilt jedes Handelspapier, das die Voraussetzungen des Artikels 2 Absätze 1, 5 Buchstabe a, 6 Unterabsätze 1 und 2 und 9 Unterabsätze 2 und 3 sowie der Artikel 6 und 7 erfüllt.
(3) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl wie der für das Versandverfahren verwendete Vordruck vorzulegen, zu dem sie gehört;
(4) Bei der Eintragung der Anmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie der für das Versandverfahren verwendete Vordruck, auf den sie sich bezieht. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Zollstelle beizusetzen.
Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.
(5) Werden mehrere Ladelisten einem einzelnen für das Versandverfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen; die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld „Ladelisten'' des genannten Vordrucks zu vermerken.
(6) Eine Anmeldung, die auf einem Vordruck nach dem Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) in den Anhängen I und II zu Anlage III mit der Kurzbezeichnung „T 1'' oder der Kurzbezeichnung „T 2'' im rechten Unterfeld des Feldes 1 abgegeben wurde, dem eine oder mehrere Ladelisten beigefügt sind, die die Voraussetzungen der Artikel 6 bis 9 erfüllen, gilt als Anmeldung T 1 im Sinne des Artikels 12 oder als Anmeldung T 2 im Sinne des Artikels 39 der Anlage I.
(7) Bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, sind getrennte Ladelisten zu verwenden; diese können einem einzelnen Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III beigefügt werden.
In diesem Fall ist auf letzterem Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. Im Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des verwendeten Vordrucks sind die laufenden Nummern der jeweiligen Ladelisten zu vermerken, die sich auf die beiden Warenarten beziehen.
Artikel 5
VORAUSSETZUNG DER UNMITTELBAREN
BEFÖRDERUNG
Die Papiere oder Förmlichkeiten nach den Artikeln 6 bis 11 können nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert werden.
Als unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten:
Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Drittländer nicht berühren;
Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berühren, deren Durchfuhr durch diese Gebiete jedoch mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgefertigten Beförderungspapier erfolgt.
Form der Ladelisten
Artikel 6
Die Ladelisten müssen enthalten:
die Überschrift „Ladeliste'';
ein 70x55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70x15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T'' sowie einer der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Angaben und in einen unteren Teil von 70x40 mm zur Aufnahme der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Angaben aufgeteilt ist;
Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:
- Laufende Nr.,
- Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,
- Versendungs-/Ausfuhrland,
- Rohmasse (kg),
- Raum für zollamtliche Eintragungen.
KAPITEL II
VERWENDUNG DER PAPIERE
Artikel 6
Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter ist unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T 2 L zu erbringen.
Ausfüllen
Artikel 7
(1) Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
(2) Jeder in der Ladeliste aufgeführte Warenposten muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein.
(3) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3.)
(4) Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagrechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
Artikel 7
(1) Das Versandpapier T 2 L wird auf einem Vordruck entsprechend dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang I der Anlage III oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang II zu derselben Anlage ausgestellt.
Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den jeweiligen Anhängen III und IV der Anlage III ergänzt.
Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldung bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, die Vordrucke in den Anhängen III und IV zu Anlage III nicht als Ergänzungsvordrucke verwendet, so wird das Versandpapier T 2 L durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III ergänzt.
(2) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T 2 L'' im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T 2 L'' bis im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke ein.
(3) Ist ein Versandpapier T 2 L für eine aus mehr als einer Warenart bestehende Sendung auszustellen, so können die Angaben über die Waren in einer oder mehreren Ladelisten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 und der Artikel 23 bis 26 gemacht werden, anstatt in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'', 32 „Positions-Nr.'', 35 „Rohmasse (kg)'', und gegebenenfalls 33 „Warennummer'', 38 „Eigenmasse (kg)'', 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des zur Ausstellung des Versandpapiers „T 2 L'' verwendeten Vordrucks eingetragen zu werden.
Werden Ladelisten verwendet, so sind die vorgenannten Felder des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks durchzustreichen.
(4) Der obere Teil des in Artikel 24 Buchstabe b genannten Feldes ist zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T 2 L'' bestimmt, der untere Teil zur Aufnahme des Sichtvermerks der zuständigen Behörde, wie in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen. Die Spalte „Versendungs-/Ausfuhrland'' der Ladeliste braucht nicht ausgefüllt zu werden.
(5) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie das Versandpapier T 2 L, zu dem sie gehört.
(6) Werden mehrere Ladelisten demselben Versandpapier T 2 L beigefügt, so müssen sie von dem Beteiligten mit einer Seriennummer versehen werden; die Anzahl der beigefügten Ladelisten ist in Feld 4 „Ladelisten'' des für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks anzugeben.
Vereinfachungen
Artikel 8
(1) Die zuständigen Zollbehörden eines Landes können als Ladelisten nach Artikel 1 Absatz 2 Listen zulassen, die nicht alle Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 1, Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 9 Unterabsätze 2 und 3, sowie von Artikel 6 erfüllen.
Solche Listen dürfen nur zugelassen werden, wenn
sie von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden,
sie so gestaltet sind und ausgefüllt werden, daß sie ohne Schwierigkeiten von den Zollstellen und den statistischen Ämtern ausgewertet werden können,
sie für jeden einzelnen Warenposten Angaben über Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, das Versendungs- oder Ausfuhrland sowie die Rohmasse in Kilogramm enthalten.
(2) Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch Listen, in denen die Waren beschrieben sind, zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.
Artikel 8
(1) Vorbehaltlich des Artikels 123 wird das Versandpapier T 2 L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
(2) Auf Antrag des Beteiligten versehen die zuständigen Behörden des Abgangslandes das Versandpapier T 2 L sowie gegebenenfalls das oder die Ergänzungsvordrucke T 2 L bis mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muß folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld C (Abgangsstelle) dieser Papiere einzutragen sind:
Auf dem Versandpapier T 2 L die Bezeichnung und den Stempel der Abgangsstelle, die Unterschrift des zuständigen Beamten, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Eintragungsnummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr sofern eine solche erforderlich ist.
Auf dem Ergänzungsblatt T 2 L bis die Nummer, die auf dem Versandpapier T 2 L enthalten ist. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Behörde des Abgangslandes enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Behörde beizusetzen.
Artikel 8a
Die zuständigen Zollbehörden eines Landes können zulassen, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach Artikel 8 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters gestattet ist, diese Listen auch für T1- und T2-Verfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, soweit die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.
Beförderung im Eisenbahnverkehr
Artikel 9
(1) Bei Anwendung der Artikel 29 bis 61 sind Artikel 5 Absatz 2 sowie die Artikel 6 bis 8 auf die Ladelisten anzuwenden, die gegebenenfalls dem Internationalen Frachtbrief oder dem Übergabeschein TR beigefügt werden. Die Anzahl der beigefügten Listen wird in dem Feld für die Angabe der Beilagen des Internationalen Frachtbriefs oder des Übergabescheins TR eingetragen.
In die Ladelisten ist außerdem die Nummer des Wagens, auf den sich der Internationale Frachtbrief bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters einzutragen, in dem sich die Waren befinden.
(2) Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T 1-Verfahren beförderte als auch im T 2-Verfahren beförderte Waren betrifft, im Gebiet einer Vertragspartei, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein TR durchgeführten Beförderungen in Großbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Großbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenarten befinden.
Bei Beförderungen, die in der Gemeinschaft beginnen, sind die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf die im T 1-Verfahren beförderten Waren beziehen, im Feld für die Angabe
der Warenbezeichnung des Internationalen Frachtbriefs oder des Übergabescheins TR einzutragen.
Bei Beförderungen, die in einem EFTA-Land beginnen, sind die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf die im T 2-Verfahren beförderten Waren beziehen, im Feld für die Angabe der Warenbezeichnung des Internationalen Frachtbriefs oder des Übergabescheins TR einzutragen.
(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sind die Ladelisten, die dem Internationalen Frachtbrief oder dem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren der Artikel 29 bis 61 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung.
Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.
Artikel 9
(1) Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 8 ist der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers zu erbringen.
(2) Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die vollständige Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Anmelders - wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist -, die Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke , die Warenbezeichnung sowie die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Nummern der Container angegeben sein.
Der Anmelder hat deutlich sichtbar im vorgenannten Papier die mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehene Kurzbezeichnung „T 2 L'' einzutragen.
(3) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, daß die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung.
Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Rechnung oder das Beförderungspapier ist vom Anmelder vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Abgangslandes mit einem Sichtvermerk zu versehen. Dieser Sichtvermerk hat Namen und Stempel der Abgangsstelle, Unterschrift des zuständigen Beamten, Datum des Sichtvermerks sowie Registriernummer oder Nummer der Anmeldung zur Versendung oder Ausfuhr zu enthalten, sofern eine solche erforderlich ist.
(5) Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier nur Gemeinschaftswaren umfaßt.
(6) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt die Rechnung oder das Beförderungspapier als Versandpapier T 2 L, wenn sie den Bedingungen und Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(7) Im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die zuständige Behörde eines EFTA-Landes für Waren, die in das Zollgebiet mit einer als Versandpapier T 2 L geltenden Rechnung oder einem Beförderungspapier gelangen, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T 2 oder T 2 L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.
Frist für die Gestellung der Waren
Artikel 9a
Die von der Abgangszollstelle bestimmte Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, ist für die Zollbehörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.
EINGANGSBESCHEINIGUNG
Verwendung der Eingangsbescheinigung
Artikel 10
(1) Die Eingangsbescheinigung wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungszollstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen Versandschein T 1 oder T 2 gestellt hat.
(2) Die Eingangsbescheinigung ist von dem Beteiligten vorher auszufüllen. Sie darf neben dem der Zollstelle vorbehaltenen Teil noch andere die Warensendung betreffende Angaben enthalten. Die Verbindlichkeit der von der Zollstelle erteilten Bescheinigung erstreckt sich jedoch nur auf die Angaben, die in dem der Zollstelle vorbehaltenen Teil enthalten sind.
NACHTRÄGLICHE AUSSTELLUNG VON
PAPIEREN
Artikel 10
Wird das Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren nachträglich ausgestellt, so ist es in roter Schrift mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
- Expedido a posteriori
- Udstedt efterfolgende
- Nachträglich ausgestellt
- (Anm.: nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
- Issued retroactively
- Delivre a posteriori
- Rilasciato a posteriori
- Achteraf afgegeven
- Emitido a posterioir
- Annettu jäklkikäteen
- (Anm.: nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
- Utstedt i etterhand
- Utfärdat i efterhand
RÜCKSENDUNG DER VERSANDPAPIERE
Zentrale Stellen
Artikel 11
Jedes Land kann zentrale Stellen benennen, an die bestimmte Versandpapiere von der zuständigen Zollstelle des Bestimmungslandes zurückzusenden sind. Die Länder, die derartige Stellen bestimmt haben, teilen dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit und geben dabei die Art der dorthin zurückzusendenden Versandpapiere an. Die Kommission gibt den anderen Ländern davon Kenntnis.
KAPITEL III
BESONDERE FÖRMLICHKEITEN BEI BESTIMMTEN
VERSANDVERFAHREN ODER BESTIMMTEN WAREN
BEFÖRDERUNG MIT CARNET TIR ODER
CARNET ATA
Artikel 11
(1) Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Anlage genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren die Kurzbezeichnung „T 2 L'', bestätigt durch seine Unterschrift, gut sichtbar in den für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern der betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets anbringen, bevor er dieses der Abgangsstelle zum Sichtvermerk vorlegt. Die Kurzbezeichnung „T 2 L'' muß in allen Abschnitten, wo sie eingetragen wurde, durch Dienststempelabdruck der Abgangsstelle mit der Unterschrift des zuständigen Beamten beglaubigt werden.
(2) In Fällen, in denen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert werden, sind beide Warenarten voneinander getrennt anzugeben; die Kurzbezeichnung „T 2 L'' ist so anzubringen, daß sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.
Artikel 11a
(Diese Anlage enthält keinen Artikel 11a).
Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung
Artikel 11b
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens wird gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I bei den zuständigen Behörden erbracht:
durch Vorlage eines von den Zollstellen bescheinigten Dokuments aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungszollstelle oder in Anwendung von Artikel 71 beim zugelassenen Empfänger gestellt wurden. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten, oder
durch Vorlage eines von einem Drittland ausgestellten Zolldokuments der Abfertigung zum freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten.
TITEL II
Sicherheitsleistung
GESAMTBÜRGSCHAFT
Betrag der Sicherheitsleistung
Artikel 11c
Ist die Gesamtbürgschaft dazu bestimmt, die T1-Verfahren für Waren, die in Länder mit Herkunft aus Drittländern verbracht werden und in der Liste des Anhangs VII dieser Anlage aufgeführt sind, abzudecken, so wird deren Mindesthöhe nach folgenden Modalitäten festgesetzt:
Die Gesamtbürgschaft wird auf eine Höhe von mindestens 100 000 ECU festgelegt.
Die zuständigen Behörden der Länder können die Gesamtbürgschaft auf eine Höhe festlegen, die unter der im Absatz 1 genannten Höhe liegt für Personen:
mit Sitz in dem Land, in dem die Sicherheit geleistet wurde;
die das gemeinsame Versandverfahren regelmäßig anwenden;
mit einer Situation der Finanzen, die es ihnen erlaubt, ihren Verpflichtungen nachzukommen und
die keine schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben.
- „aplicacion del apartado 2 del articulo 11 quater''
- „anvendelse af artikel 11c, stk. 2''
- „Durchführung von Artikel 11c, Absatz 2''
- „epharmoge tu arthru 11g paragraphos 2'' (Anm.: griechischer Text nicht authentisch, es wird auf die gedruckte Form des BGBl verwiesen)
- „applicatiosn of Article 11c, paragraph 2''
- „application article 11 quater, paragraphe 2''
- „applicazione articolo 11 quater, paragrafo 2''
- „toepassing artikel 11 quater, lid 2''
- „aplicacao no 2 do artigo 11o - C''
- „sovelletaan 11c artiklan 2 kappaletta''
- „samkvaemt 2. mgr. c-lidar 11. gr.''
- „anvendelse av Artikkel 11c, paragraf 2''
- „tillämpning av artikel 11c, andra stycket''
Wenn der in der Bürgschaftsbescheinigung angegebene Betrag nicht
BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG
Ermächtigte Personen
Artikel 12
(1) Der Hauptverpflichtete benennt entweder anläßlich der Ausstellung der Bescheinigung oder jederzeit später während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf deren Rückseite die Personen, die er ermächtigt hat, in seinem Namen Anmeldungen T 1 oder T 2 zu unterzeichnen. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie deren Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Es bleibt dem Hauptverpflichteten überlassen, die Felder zu streichen, die er nicht benutzen will.
(2) Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung des Namens einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.
Artikel 12
(Diese Anlage enthält keine Artikel 12 bis 14)
Ermächtigte Vertreter
Artikel 13
Die auf der Rückseite der einer Abgangszollstelle vorgelegten Bürgschaftsbescheinigung eingetragenen Personen werden als ermächtigte Vertreter des Hauptverpflichteten angesehen.
Artikel 13
(Diese Anlage enthält keine Artikel 12 bis 14)
Gültigkeitsdauer; Verlängerung
Artikel 14
Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Artikel 14
(Diese Anlage enthält keine Artikel 12 bis 14)
Kündigung
Artikel 15
Im Falle der Kündigung des Bürgschaftsvertrags ist der Hauptverpflichtete gehalten, sämtliche ihm ausgehändigten Bürgschaftsbescheinigungen, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, unverzüglich der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben.
VON REISENDEN MITGEFÜHRTE ODER IN IHREM REISEGEPÄCK
ENTHALTENE WAREN
Artikel 15
(1) Das T 1- oder T 2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren, die Reisende mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es sich um Waren handelt, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind.
(2) Sofern der Gemeinschaftscharakter für von Reisenden mitgeführte oder im Reisegepäck enthaltene Waren nachzuweisen ist, werden sie soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, als Gemeinschaftswaren angesehen:
wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
in den anderen Fällen je nach Bestimmungen der Kapitel II und III dieses Titels.
PAUSCHALBÜRGSCHAFT
Bürgschaftsurkunde
Artikel 16
(1) Übernimmt eine natürliche oder eine juristische Person unter den Bedingungen der Artikel 27 und 28 und nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 1 der Anlage I eine Bürgschaft, so ist die Bürgschaft in einer Urkunde zu leisten, die dem Muster III (Anm.: Muster nicht darstellbar) im Anhang zu Anlage I entspricht.
(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in Absatz 1 vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.
KAPITEL IV
GEGENSEITIGE HILFE
Artikel 16
Die zuständigen Behörden der Länder leisten einander Hilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen gemäß Kapitel II und III dieses Titels der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren erbracht wird.
Sicherheitstitel
Artikel 17
(1) Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Zollstelle, bei der die in Artikel 16 bezeichnete Bürgschaft geleistet wird - Zollstelle der Bürgschaftsleistung -, wird der Sicherungsgeber ermächtigt, gemäß den in der Bürgschaftserklärung festgelegten Bedingungen und in deren Rahmen die erforderlichen Sicherheitstitel an Personen auszuhändigen, die beabsichtigen, bei einem T 1- oder T 2-Verfahren als Hauptverpflichtete aufzutreten und dieses Verfahren von einer Abgangszollstelle ihrer Wahl aus durchzuführen.
Der Sicherungsgeber kann Sicherheitstitel aushändigen,
- die nicht für T 1- oder T 2-Verfahren mit Waren der in Anhang VII zu dieser Anlage bezeichneten Art gelten;
- die für andere als die im ersten Gedankenstrich bezeichneten Waren nur bis zu maximal sieben Titeln je Beförderungsmittel im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Anlage I verwendet werden können.
Zu diesem Zweck bringt der Sicherungsgeber auf dem oder den auszuhändigenden Sicherheitstiteln diagonal in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke an:
- BEGRENSET GYLDIGNED
- BESCHRÄNKTE GELTUNG
- PERIORISMENH ISXYS
- LIMITED VALIDITY
- VALIDEZ LIMITADA
- VALIDITE LIMITEE
- VALIDITA LIMITATA
- BEPERKTE GELDIGHEID
- VALIDADE LIMITADA
- VOIMASA RAJOITETUSTI
- TAKMARKAD GILDISSVID
- BEGRENSET GYLDIGNET
- BEGRÄNSAD GILTIGHET
Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich mitgeteilt.
(2) Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7 000 ECU.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 zweiter und dritter Unterabsatz und des Artikels 18 kann der Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein T 1- oder T 2-Verfahren durchführen. Der Titel ist der Abgangszollstelle zu übergeben und wird von dieser aufbewahrt.
TITEL IV
VORSCHRIFTEN DER T 1- UND T 2-VERFAHREN
KAPITEL I
VERFAHREN
ABSCHNITT 1 - VORDRUCKE
Artikel 17
(1) Die Anmeldungen T 1 oder T 2 sind auf einem Vordruck nach den Mustern in den Anhängen I bis IV zu der Anlage III abzugeben.
Die Anmeldungen sind nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu erstellen.
(2) Im Rahmen der Artikel 25 bis 29 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster in Anhang I dieser Anlage verwendet werden. Diese Verwendung läßt die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei jeder Versendung/Ausfuhr oder bei jedem Verfahren im Bestimmungsland sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Vordrucke bestehen.
Erhöhung der Sicherheit; Umrechnung des ECU
Artikel 18
(1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangszollstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 7 000 ECU je Versandanmeldung T 1 oder T 2 verlangen, unabhängig davon, wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Versandanmeldung zu befördernden Waren ist.
(2) Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen die Beförderung der Waren erhöte Risiken in sich birgt und die Pauschalsicherheit von 7 000 ECU deshalb unzureichend ist, verlangt die Abgangsstelle eine höhere Sicherheit, die einem Mehrfachen des Pauschalbetrages von 7 000 ECU entspricht.
(3) Bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang VII zu dieser Anlage aufgeführt sind, wird die Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entspricht.
In diesem Fall wird der Pauschbetrag der erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches von 7 000 ECU festgesetzt.
(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangszollstelle die erforderliche Anzahl an Sicherheitstiteln entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7 000 ECU zu übergeben.
(5) Die in dieser Anlage in ECU ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.
Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt für diese Währung der Kurs des Tages, für den zuletzt ein Kurs veröffentlicht worden ist.
Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes ist derjenige Gegenwert der ECU maßgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren gilt, für welchen der oder die Sicherheitstitel vorgelegt werden.
ABSCHNITT 2 - ANMELDUNGEN T 1 UND
T2
AUFMACHUNG UND VERWENDUNG
Artikel 18
(1) Sollen die Waren im T 1-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 1'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' ein.
Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II zu Anlage III verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' einzutragen.
(2) Sollen die Waren im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 2'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' ein.
Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II der genannten Anlage verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' einzutragen.
Sendungen mit empfindlichen und nicht empfindlichen Waren
Artikel 19
(1) Enthält die Versandanmeldung T 1 oder T 2 außer den Waren, die in der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Liste aufgeführt sind, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Pauschalbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenarten in getrennten Anmeldungen enthalten wären.
(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Waren einer Warenart außer Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismäßig unbedeutend ist.
SENDUNGEN MIT T 1- und T 2-WAREN
Artikel 19
(1) Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden sollen, so können Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV oder gegebenenfalls in den Anhängen I und II zu Anlage III, die die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' bzw. die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' tragen, einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III beigefügt werden.
In diesem Fall ist auf dem vorgenannten Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. Die laufenden Nummern der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 1 bis'' und der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 2 bis'' sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des verwendeten Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III zu vermerken.
(2) Ist keine der in Artikel 18 vorgesehenen Kurzbezeichnungen in das rechte Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks eingetragen worden oder ist bei Sendungen, die gleichzeitig Waren enthalten, die im T 1-Verfahren befördert werden , und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, Absatz 1 oder Artikel 28 nicht beachtet worden, so gelten die mit derartigen Papieren beförderten Waren als im T 1-Verfahren befördert.
Artikel 19a
(Diese Anlage enthält keine Artikel 19a bis c).
Artikel 19b
(Diese Anlage enthält keine Artikel 19a bis c).
Artikel 19c
(Diese Anlage enthält keine Artikel 19a bis c).
TITEL III
Artikel 20
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 27.)
GLEICHZEITIGE VORLAGE DER ANMELDUNG ZUR
AUSFUHR/VERSENDUNG UND DER ANMELDUNG
ZUM VERSANDVERFAHREN
Artikel 20
Unbeschadet möglicherweise anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist das Zollpapier für die Versendung oder Wiederversendung von Waren oder das Zollpapier für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangsstelle zusammen mit der entsprechenden Anmeldung zum Versandverfahren vorzulegen.
Zu diesem Zweck können unbeschadet Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens die Anmeldung zur Versendung oder Wiederversendung oder die Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr einerseits und die Anmeldung zum Versandverfahren andererseits auf einem einzigen Vordruck zusammengefaßt werden.
Artikel 21
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 27.)
ABGABE DER ANMELDUNGEN T 1 UND T 2
Artikel 21
(1) Die Anmeldung muß bei der zuständigen Behörde während der Öffnungszeiten abgegeben werden.
Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag und Kosten des Anmelders zulassen, daß die Anmeldung außerhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird.
(2) Der Abgabe der Anmeldung bei der zuständigen Behörde gleichgestellt ist die Übergabe dieser Anmeldung an den Beamten dieser Behörde an einem anderen Ort, der zu diesem Zweck im Wege einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und dem Beteiligten bestimmt worden ist.
Artikel 22
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 27.)
BESCHAU DER WAREN
Artikel 22
(1) Die Beschau der Waren erfolgt an dem zu diesem Zweck bezeichneten Ort zu den dafür vorgesehenen Zeiten.
(2) Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Anmelders die Beschau an einem anderen Ort oder zu einer anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Zeit vornehmen.
Dadurch entstehende Kosten trägt der Anmelder.
Artikel 23
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 27.)
ABSCHNITT 3 - LADELISTEN
BEGRIFFSBESTIMMUNG
Artikel 23
Als Ladeliste im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 gilt jedes Handelspapier, das die Voraussetzungen der Artikel 24 bis 29 sowie der Artikel 60 bis 63 erfüllt.
Artikel 24
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 27.)
FORM DER LADELISTEN
Artikel 24
Die Ladelisten müssen enthalten:
die Überschrift „Ladeliste'';
ein 70 x 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 x 15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T'' sowie einer der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Angaben und in einen unteren Teil von 70 x 40 mm zur Aufnahme der in Artikel 27 Absatz 3 genannten Angaben aufgeteilt ist;
Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:
- Laufende Nr.,
- Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,
- Versendungs-/Ausfuhrland,
- Rohmasse (kg),
- Raum für amtliche Eintragungen.
Artikel 25
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 27.)
AUSFÜLLEN DER LADELISTEN
Artikel 25
(1) Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
(2) Jeder in der Ladeliste aufgeführte Warenposten muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein.
(3) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3)
(4) Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagrechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
Artikel 26
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 27.)
VEREINFACHUNG DER LADELISTEN
Artikel 26
(1) Die zuständigen Behörden jedes Landes können als Ladelisten nach Artikel 17 Absatz 2 Listen zulassen, die nicht alle Voraussetzungen der Artikel 23, 24 sowie 60 bis 63 erfüllen.
Solche Listen dürfen nur zugelassen werden, wenn:
sie von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;
sie so gestaltet sind und ausgefüllt werden, daß sie ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Behörden und statistischen Ämtern ausgewertet werden können;
sie für jeden einzelnen Warenposten Angaben über Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, das Versendungs- oder Ausfuhrland sowie die Rohmasse in Kilogramm enthalten.
(2) Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch Listen, in denen die Waren beschrieben sind, zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.
Artikel 27
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 27.)
VERWENDUNG DER LADELISTEN
Artikel 27
(1) Macht der Hauptverpflichtete von der Möglichkeit Gebrauch, für eine Sendung, die mehrere Warenarten enthält, Ladelisten zu verwenden, so sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des für das T 1 - oder T 2-Verfahren verwendeten Vordrucks durchzustreichen, und das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' dieses Vordrucks darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art. der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Dieser Vordruck darf nicht durch Ergänzungsvordrucke ergänzt werden.
(2) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl wie der für das Versandverfahren verwendete Vordruck vorzulegen, zu dem sie gehört.
(3) Bei der Eintragung der Anmeldung werden die Ladelisten mit derselben Eintragungsnummer versehen wie der für das Verfahren verwendete Vordruck, auf den sie sich beziehen. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangsstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. im letzteren Fall ist der Dienststempel der Abgangsstelle beizusetzen.
Außerdem kann die Unterschrift des Beamten der Abgangsstelle hinzugefügt werden.
(4) Werden mehrere Ladelisten einem einzelnen für das T 1- oder T 2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld 4 „Ladelisten'' des genannten Vordrucks zu vermerken.
(5) Eine Anmeldung, die auf einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II der Anlage III mit der Kurzbezeichnung „T 1'' oder der Kurzbezeichnung „T 2'' im rechten Unterfeld des Feldes 1 abgegeben wurde, dem eine oder mehrere Ladelisten beigefügt sind, gilt als Anmeldung T 1 oder Anmeldung T 2 im Sinne des Artikels 10 oder des Artikels 37 der Anlage I.
TITEL IV
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
Von diesem Titel nicht berührte Bestimmungen
Artikel 28
Von diesem Titel unberührt bleiben die Verpflichtungen hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Versendung, bei der Ausfuhr oder bei der Abfertigung zu einem Verfahren im Bestimmungsmitgliedstaat.
SAMMELSENDUNGEN
Artikel 28
Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, so sind getrennte Ladelisten zu erstellen; diese können einem einzigen Vordruck für die Anmeldung zum T 1- und T 2-Verfahren beigefügt werden.
In diesem Fall ist auf letzterem Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. In Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des verwendeten Vordrucks sind die laufenden Nummern der jeweiligen Ladelisten zu vermerken, die sich auf die beiden Warenarten beziehen.
KAPITEL I
GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN FÜR WARENBEFÖRDERUNGEN IM
EISENBAHNVERKEHR
Allgemeine Bestimmungen für Beförderungen im Eisenbahnverkehr
Allgemeines
Artikel 29
Die Förmlichkeiten des T 1- oder T 2-Verfahrens werden für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahnverwaltungen mit dem Internationalen Frachtbrief (CIM) oder dem Internationalen Expreßgutschein (TIEx) durchgeführt werden, gemäß den Bestimmungen der Artikel 30 bis 43 und 59 bis 61 vereinfacht.
SENDUNGEN, DIE NUR EINE ART VON WAREN ENTHALTEN
Artikel 29
Die zuständigen Behörden jedes Landes können zulassen, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach Artikel 26 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters gestattet ist, diese Listen auch für T 1- oder T 2-Verfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, soweit die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.
Rechtlicher Wert der verwendeten Papiere
Artikel 30
Der Internationale Frachtbrief oder der Internationale Expreßgutschein gilt je nach Fall als Versandanmeldung T 1 oder T 2.
ABSCHNITT 4 - FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSSTELLE
FRIST FÜR DIE GESTELLUNG DER WAREN
Artikel 30
Die von der Abgangsstelle bestimmte Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, ist für die Behörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.
Kontrolle der Anschreibungen
Artikel 31
Die Eisenbahnverwaltung jedes Landes hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der Zollverwaltung ihres Landes zur Verfügung.
ABSCHNITT 5 - FÖRMLICHKEITEN BEI DER DURCHGANGSZOLLSTELLE
Artikel 31
Der Vordruck für den Grenzübergangsschein nach Artikel 18 der Anlage I muß dem Muster in Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen.
Hauptverpflichteter
Artikel 32
(1) Die Eisenbahnverwaltung, die die von einem Internationalen Frachtbrief oder einem Internationalen Expreßgutschein begleiteten Waren annimmt, wird für dieses T 1- oder T 2-Verfahren Hauptverpflichteter.
(2) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt ist, wird für das T 1- oder T 2-Verfahren mit Waren, die von der Eisenbahnverwaltung eines Drittlandes zur Beförderung übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.
ABSCHNITT 6 - FÖRMLICHKEITEN BEI DER BESTIMMUNGSSTELLE
EINGANGSBESCHEINIGUNG
Artikel 32
(1) Die Eingangsbescheinigung wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungsstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen T 1- oder T 2-Versandpapier gestellt hat.
(2) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung, mit der nachgewiesen wird, daß ein T 1- oder T 2-Versandpapier bei der Bestimmungsstelle vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete Warensendung gestellt worden ist, muß dem Muster in Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Bei T 1- oder T 2-Versandpapieren kann jedoch das Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) auf der Rückseite des Rückscheins verwendet werden.
(3) Die Eingangsbescheinigung ist vom Beteiligten vorher auszufüllen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil noch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten, die Verbindlichkeit der von der Bestimmungsstelle erteilten Bescheinigung erstreckt sich jedoch nur auf die Angaben, die in dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil enthalten sind.
Aufkleber
Artikel 33
Die Eisenbahnverwaltungen sorgen dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anhang VIII abgebildet ist.
Die Aufkleber werden auf dem Internationalen Frachtbrief oder dem Internationalen Expreßgutschein sowie, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, an dem Waggon, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht.
RÜCKSENDUNG DER VERSANDPAPIERE - ZENTRALE STELLEN
Artikel 33
Jedes Land kann zentrale Stellen benennen, an die die Versandpapiere von der zuständigen Stelle des Bestimmungslandes zurückzusenden sind. Die Länder, die derartige Stellen benannt haben, teilen dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit und geben dabei die Art der dorthin zurückzusendenden Versandpapiere an. Die Kommission gibt den anderen Ländern davon Kenntnis.
Änderung des Frachtvertrags
Artikel 34
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß
- eine Beförderung, die außerhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, im Gebiet dieser Vertragspartei endet,
- eine Beförderung, die im Gebiet einer Vertragspartei enden sollte, außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei endet,
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß eine Beförderung innerhalb des Abgangslandes endet, hängt die Erfüllung des geänderten Frachtvertrags von Bedingungen ab, die die Zollverwaltung dieses Landes festzulegen hat.
In allen anderen Fällen können die Eisenbahnverwaltungen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
KAPITEL II
SICHERHEITSLEISTUNG
ABSCHNITT 1 - BÜRGSCHAFTSURKUNDEN
Artikel 34
Die Bürgschaftsurkunde nach Artikel 25 Absatz 1 der Anlage I muß folgenden Mustern entsprechen:
- dem Muster in Anhang IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Gesamtbürgschaft handelt;
- dem Muster in Anhang V (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Einzelbürgschaft handelt;
- dem Muster in Anhang VI (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Pauschalbürgschaft handelt.
ABSCHNITT 2 - GESAMTBÜRGSCHAFT
Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft
Artikel 34a
Stellt das T1-Verfahren mit aus Drittländern in die Länder eingeführten Waren, die in der Liste des Anhangs VIIIa dieser Anlage aufgeführt sind, ein außergewöhnliches Risiko dar, so kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien der Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft durch Beschluß des Gemischten Ausschusses zeitweilig untersagt werden.
Der Beschluß des Gemischten Ausschusses, den Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft zu untersagen, erfolgt im Wege des beschleunigten schriftlichen Verfahrens und gilt als gefaßt, wenn nicht spätestens am fünften Werktag nach dem Eingang des Beschlußentwurfes von einer der Vertragsparteien ein Einwand erhoben wird.
Die Vertragsparteien ergreifen ab dem Beginn des obengenannten schriftlichen Verfahrens die notwendigen Maßnahmen, um das mit dem vorgeschlagenen Beschluß angestrebte Ziel zu erreichen.
Der Ausschluß der Waren vom System der Gesamtbürgschaft ist auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt, es sei denn, daß der Gemischte Ausschuß deren Verlängerung beschließt.
Höhe der Gesamtbürgschaft
Artikel 34b
Unbeschadet Artikel 34a dieser Anlage wird die Gesamtbürgschaft wie folgt festgesetzt:
Die Gesamtbürgschaft wird nach dem in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren oder einem anderen Berechnungsverfahren, das zum gleichen Ergebnis führt, auf mindestens 30% der zu entrichtenden Zölle und anderen Abgaben festgesetzt.
Die Gesamtbürgschaft wird, gemäß den Regeln des Absatzes 4 oder einem anderen Berechnungsverfahren, das zum gleichen Ergebnis führt, auf einen Betrag festgesetzt, der der Höhe der zu erhebenden Zölle und anderen Abgaben entspricht, wenn sie T1-Verfahren mit Waren decken soll, die
- in die Länder eingeführt werden,
- in der Liste des Anhangs VIIIa zu dieser Anlage aufgeführt sind und
- Gegenstand eines im Wege des beschleunigten schriftlichen Verfahrens gefaßten Beschlusses des Gemischten Ausschusses gewesen sind, dem zufolge die Vertragsparteien übereingekommen sind, daß die Versandverfahren ein erhöhtes Risiko darstellen.
- mit Wohnsitz in dem Land, in dem die Bürgschaft geleistet wird,
- die das gemeinsame Versandverfahren nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen,
- die auf Grund ihrer Finanzlage ihren Verpflichtungen nachkommen können, und
- die keine schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben.
- aplicacion del segundo apartado del punto 2 del articulo 34ter del Apendice II del Convenio de 20 de mayo de 1987
- anvendelse af artikel 34b, stk. 2, andet afsnit af tillaeg
- Anwendung von Artikel 34b, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987
- (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, daher wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
- application of the second subparagraph of Article 34B (2) of Appendix II of the Convention of 20 May 1987
- application article 34 ter, paragraphe 2, deuxieme alinea de l'appendice II de la Convention du 20 mai 1987
- applicazione dell'articolo 34 ter, paragrafo 2, secondo comma dell' appendice II della Convenzione del 20 maggio 1987
- toepassing artikel 34ter, lid 2, tweede alinea van aanhangsel II bij de Overeenkomst van 20 mei 1987
- aplicacao do ponto 2, segundo paragrafo, do artigo 34-B do apendice II da Convencao de 20 de Maio de 1987 - 20. äivänä toukokuuta 1987 tehdyn yleissopimuksen II liiteen 34b
- Beiting b-lioar 2. mgr. 2. tölul. 34. gr. II. viobaetis vio samninginn fra 20. mai 1987
- anvendelse av Artikkel 34b, paragraf 2, andre avsnitt av vedlegg
- tillämpning av artikel 34b, punkten 2, andra stycket, i bilaga II til konventionen av 20. mai 1987
Enthält die Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren außer den Waren, die in den Anwendungsbereich von Absatz 2 fallen, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Höhe der Gesamtbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenkategorien in getrennten Anmeldungen enthalten wären. Jedoch bleiben Waren einer Warenkategorie außer Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismäßig gering ist.
Zur Anwendung dieses Artikels nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung folgende Schätzung vor, die sich auf einen Zeitraum von einer Woche bezieht:
- die durchgeführten Beförderungen;
- die zu erhebenden Zölle und anderen Abgaben unter Zugrundelegung des höchstens in den betreffenden Ländern anwendbaren Satzes.
WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN
Zollrechtlicher Status der Waren; Verwendung des Internationalen
Frachtbriefs
Artikel 35
(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Internationale Frachtbrief der Abgangszollstelle vorgelegt.
(Anm.: richtig: (2)) Waren, deren Beförderung in der Gemeinschaft beginnt, gelten als im T 2-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch im T 1-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf den Exemplaren Nrn. 1, 2 und 3 des Internationalen Frachtbriefs an, daß die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T 1-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem dem Zoll vorbehaltenen Feld deutlich erkennbar die Kurzbezeichnung „T 1'' einzutragen. Für Waren, die im
T 2-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 2'' nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.
(3) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Internationalen Frachtbriefs an, daß die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem dem Zoll vorbehaltenen Feld deutlich erkennbar die Kurzbezeichnung „T 2'' einzutragen, der der Stempel der Abgangszollstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 1'' nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.
(4) Alle Exemplare des Internationalen Frachtbriefs werden dem Beteiligten zurückgegeben.
(5) Jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft kann unter von ihm oder von der Gemeinschaft festgelegten Bedingungen und Ausnahmen vorsehen, daß im T 2-Verfahren zu befördernde Waren zum T 2-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle der für sie ausgestellte Internationale Frachtbrief vorgelegt werden muß.
Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle der Internationale Frachtbrief vorgelegt werden muß.
(6) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr oder einem anderen Zollverfahren abgefertigt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
ABSCHNITT 2 - GESAMTBÜRGSCHAFT
BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG
Artikel 35
Der Vordruck für die Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 26 Absatz 3 der Anlage I muß dem Muster in Anhang VII (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Die Bürgschaftsbescheinigung wird entsprechend den Artikeln 36 bis 39 ausgestellt und verwendet.
BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG
Artikel 35
Der Vordruck für die Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 26 Absatz 3 der Anlage I muß dem Muster in Anhang VII (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Die Bürgschaftsbescheinigung wird entsprechend den Artikeln 36 bis 39 ausgestellt und verwendet.
Nämlichkeitssicherung
Artikel 36
Mit Rücksicht auf die von der Eisenbahnverwaltung getroffenen Maßnahmen der Nämlichkeitssicherung legt die Abgangszollstelle an Beförderungsmittel oder Packstücke grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.
ERMÄCHTIGTE PERSONEN
Artikel 36
(1) Der Hauptverpflichtete benennt in eigener Verantwortung entweder anläßlich der Ausstellung der Bescheinigung oder jederzeit später während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf deren Rückseite die Personen, die er ermächtigt hat, in seinem Namen T 1- oder T 2-Anmeldungen zu unterzeichnen. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie deren Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person Ist vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Es bleibt dem Hauptverpflichteten überlassen, die Felder zu streichen, die er nicht benutzen will.
(2) Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung des Namens einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.
Verwendung der einzelnen Exemplare des Internationalen Frachtbriefs
Artikel 37
(1) Die Eisenbahnverwaltung des Landes, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, legt dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Internationalen Frachtbriefs vor.
(2) Die Bestimmungszollstelle gibt der Eisenbahnverwaltung das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.
ERMÄCHTIGTE VERTRETER
Artikel 37
Die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bürgschaftsbescheinigung eingetragenen Personen werden als ermächtigte Vertreter des Hauptverpflichteten angesehen.
BEFÖRDERUNG VON WAREN AUS UND NACH
DRITTLÄNDERN
Beförderung nach Drittländern
Artikel 38
(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie außerhalb dieses Gebiets enden, finden die Bestimmungen der Artikel 35 und 36 Anwendung.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
(3) Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
GÜLTIGKEITSDAUER; VERLÄNGERUNG
Artikel 38
Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Beförderung aus Drittländern
Artikel 39
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie in diesem Gebiet enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, die Aufgabe der Abgangszollstelle.
Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Bei der Bestimmungszollstelle sind die in Artikel 37 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
KÜNDIGUNG
Artikel 39
Im Falle der Kündigung des Bürgschaftsvertrags ist der Hauptverpflichtete gehalten, sämtliche ihm ausgehändigte Bürgschaftsbescheinigungen, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, unverzüglich der Stelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben.
Jedes Land übersendet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Identifizierungselemente der Bescheinigungen, deren Gültigkeit nach Widerruf der Bewilligung noch nicht abgelaufen ist und die noch nicht zurückgegeben wurden. Die Kommission unterrichtet hiervon die anderen Länder.
Durchfuhr durch das Gebiet der Vertragsparteien
Artikel 40
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb dieses Gebiets enden, so übernehmen die in Artikel 39 Absatz 1 und in Artikel 38 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- oder der Bestimmungszollstelle.
(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
ABSCHNITT 3 - PAUSCHALBÜRGSCHAFT
HÖHE DER BÜRGSCHAFT
Artikel 40
Unbeschadet Artikel 41 Absatz 2 und 3 wird der Bürgschaftsbetrag, bis zu dessen Höhe der Bürge gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Anlage I je T 1- oder T 2-Anmeldungen haftet, auf 7 000 ECU festgesetzt.
Zollrechtlicher Status von durchgeführten Waren und von Waren aus
Drittländern
Artikel 41
Waren, die in der in Artikel 39 Absatz 1 oder in Artikel 40 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß für sie ein Versandpapier T 2 L vorgelegt wird, das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Waren ausgestellt worden ist.
ERHÖHUNG DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT
Artikel 41
(1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangsstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 7 000 ECU je T 1- oder T 2-Anmeldung verlangen, unabhängig davon, wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Anmeldung zu befördernden Waren ist.
(2) Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt und die Abgangsstelle deswegen die Pauschalsicherheit von 7 000 ECU für offensichtlich unzureichend hält, so kann sie ausnahmsweise eine höhere Sicherheit verlangen, die einem Mehrfachen des Pauschbetrages von 7 000 ECU entspricht.
(3) Bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang VIII aufgeführt sind, wird die Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entspricht.
In diesem Fall wird der Pauschbetrag der erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches von 7 000 ECU festgesetzt.
(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangsstelle die erforderliche Anzahl der Sicherheitstitel entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7 000 ECU abzugeben.
ERHÖHUNG DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT
Artikel 41
(1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangsstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 7 000 ECU je T 1- oder T 2-Anmeldung verlangen, unabhängig davon, wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Anmeldung zu befördernden Waren ist.
(2) Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Beförderung erhöhte Risiken in sich birgt und die Pauschalbürgschaft von 7 000 ECU deswegen unzureichend ist, verlangt die Abgangsstelle eine höhere Sicherheit, die einem zur Deckung der Zölle und anderen Abgaben für die gesamte zu versendende Warenmenge erforderlichen Mehrfachen von 7 000 ECU entspricht.
(3) Bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang VIII aufgeführt sind, wird die Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entspricht.
In diesem Fall wird der Pauschbetrag der erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches von 7 000 ECU festgesetzt.
(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangsstelle die erforderliche Anzahl der Sicherheitstitel entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7 000 ECU abzugeben.
BESTIMMUNGEN FÜR EXPRESSGUT
Anwendbare Bestimmungen
Artikel 42
Vorbehaltlich des Artikels 43 gelten die Artikel 35 bis 41 auch für Beförderungen, die mit Internationalem Expreßgutschein erfolgen.
SENDUNGEN MIT EMPFINDLICHEN UND NICHTEMPFINDLICHEN WAREN
Artikel 42
(1) Enthalten die T 1- oder T 2-Anmeldungen außer den Waren, die in der in Artikel 41 Absatz 3 genannten Liste aufgeführt sind, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Pauschalbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenarten in getrennten Anmeldungen enthalten wären.
(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Waren einer Warenart außer Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismäßig unbedeutend ist.
Zollrechtlicher Status der Waren; Verwendung der Exemplare des
Expreßgutscheins TIEx
Artikel 43
Bei Beförderungen mit Internationalem Expreßgutschein
- werden die nach Artikel 35 Absatz 2 verlangten Kurzbezeichnungen auf den Exemplaren Nrn. 2, 3 und 4 des Internationalen Expreßgutscheins eingetragen;
- werden die nach Artikel 35 Absatz 3 verlangten
werden die Exemplare Nrn. 2 und 4 des Internationalen Expreßgutscheins in Anwendung von Artikel 37 der Bestimmungszollstelle vorgelegt, die das Exemplar Nr. 2 unverzüglich der Eisenbahnverwaltung zurückgibt, nachdem sie ihren Sichtvermerk auf diesem Exemplar angebracht hat, und das Exemplar Nr. 4 behält.
SICHERHEITSTITEL
Artikel 43
(1) Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Stelle der Bürgschaftsleistung wird der Sicherungsgeber ermächtigt, gemäß den in der Bürgschaftserklärung festgelegten Bedingungen und in deren Rahmen die erforderlichen Sicherheitstitel an Personen auszuhändigen, die beabsichtigen als Hauptverpflichtete aufzutreten und von einer Abgangsstelle ihrer Wahl aus ein T 1- oder T 2-Verfahren durchzuführen.
(2) Der Vordruck für den Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft muß dem Muster in Anhang IX (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Die auf der Rückseite des Musters (Anm.: Muster nicht darstellbar) enthaltenen Angaben können auch im oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert.
(3) Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7 000 ECU.
(4) Unbeschadet der Artikel 41 und 44 kann der Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein T 1- oder T 2-Verfahren durchführen. Der Titel ist der Abgangsstelle zu übergeben und wird von dieser aufbewahrt.
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WAREN IN GROSSBEHÄLTERN
Allgemeines
Artikel 44
Die Förmlichkeiten des T1- und T2-Verfahrens werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 45 bis 61 für die Beförderung von Waren in Großbehältern vereinfacht, die die Eisenbahnverwaltungen durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein durchführen lassen, der in dieser Anlage als „Übergabeschein TR'' bezeichnet wird. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes; diese Beförderungen können ferner Transporte umfassen, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.
SICHERHEITSTITEL MIT BESCHRÄNKTER GELTUNG
Artikel 44
Der Sicherungsgeber kann Sicherheitstitel aushändigen, die
- nicht für T 1- oder T 2-Verfahren mit Waren der in Anhang VIII bezeichneten Art gelten;
- für andere als die nach dem ersten Gedankenstrich bezeichneten Waren nur bis zu maximal sieben Titeln je Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Anlage 1 verwendet werden können.
Zu diesem Zweck bringt der Sicherungsgeber auf dem oder den auszuhändigenden Sicherheitstiteln diagonal in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke mit einem Hinweis auf diesen Artikel an:
- VALIDEZ LIMITADA
- BEGREAENSET GYLDIGHED
- BESCHRÄNKTE GELTUNG
- (Anm.: griechische Buchstaben nicht darstellbar)
- LIMITED VALIDITY
- VALIDITE LIMITEE
- VALIDITA LIMITATA
- BEPERKTE GELDIGHEID
- VALIDADE LIMITADE
- VOIMASSA RAJOITETUSTI
- TAKMARKAD GILDISSVID
- BEGRENSET GYLDIGHET
- BEGRÄNSAD GILTIGHET
Begriffsbestimmungen
Artikel 45
Für die Anwendung der Artikel 44 bis 60 und Artikel 61 Absätze 3 und 4 gelten als
„Beförderungsunternehmen'': ein zur Beförderung von Waren in Großbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen von den Eisenbahnverwaltungen gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind.
„Großbehälter'': ein Transportmittel, das
- von dauerhafter Beschaffenheit ist,
- besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,
- so gebaut ist, daß es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann,
- so beschaffen ist, daß an ihm Verschlüsse wirksam angebracht werden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Verschluß gemäß Artikel 53 erforderlich ist,
- so bemessen ist, daß die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens 7 m2 beträgt.
„Übergabeschein TR'': das beim Abschluß des Frachtvertrags ausgestellte Papier, auf Grund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Großbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern läßt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Diese Nummer besteht aus acht Ziffern, denen sie die Buchstaben TR vorangestellt sind.
1 - Exemplar für die Generaldirektion des
Beförderungsunternehmens,
2 - Exemplar für den nationalen Vertreter des
Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof,
3 A - Exemplar für den Zoll,
3 B - Exemplar für den Empfänger,
4 - Exemplar für die Generaldirektion des
Beförderungsunternehmens,
5 - Exemplar für den nationalen Vertreter des
Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof,
6 - Exemplar für den Versender.
„Nachweisung der Großbehälter'', nachstehend „Nachweisung'' genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Großbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert werden. Die Nachweisung ist in gleicher Stückzahl wie der zugehöriger Übergabeschein TR vorzulegen.
KÜNDIGUNG
Artikel 45
Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich mitgeteilt.
Abschnitt 4
Einzelsicherheit
Höhe der Sicherheitsleistung
Artikel 45a
Der Betrag der Einzelsicherheit, die für T1-Verfahren mit Waren zu leisten ist, die auf Grund von Artikel 34a von der Gesamtbürgschaft ausgeschlossen und in Anhang VIII dieser Anlage aufgeführt sind, wird entsprechend dieses Anhangs berechnet.
Rechtlicher Wert des verwendeten Papiers
Artikel 46
Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt je nach Fall als Versandanmeldung T 1 oder T 2.
KAPITEL III
Artikel 46
(Diese Anlage enthält keine Artikel 46 bis 48)
Kontrolle der Anschreibungen; zu erteilende Auskünfte
Artikel 47
(1) In jedem Land hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder seiner nationalen Vertreter die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der Zollverwaltung zur Verfügung.
(2) Das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter übermitteln der Zollverwaltung auf ihr Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Verwaltungen ihres Erachtens nach Kenntnis nehmen müssen.
(3) Das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter unterrichten
die Bestimmungszollstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;
die Abgangszollstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR nicht zurückgesandt wird und wenn das Beförderungsunternehmen nicht feststellen kann, ob die betreffende Sendung der Bestimmungszollstelle ordnungsgemäß gestellt worden ist oder nach Artikel 55 aus den Vertragsparteien nach einem Drittland ausgeführt worden ist.
Artikel 47
(Diese Anlage enthält keine Artikel 46 bis 48)
Hauptverpflichteter
Artikel 48
(1) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Landes, in dem eine Beförderung der in Artikel 44 bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.
(2) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 44 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.
Artikel 48
(Diese Anlage enthält keine Artikel 46 bis 48)
Zollförmlichkeiten im Verlauf einer nicht im Schienenverkehr
durchgeführten Beförderung
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