Anlage II

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Letzte Aktualisierung 1992-10-15
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 247
Änderungshistorie JSON API

Artikel 49

Müssen im Verlauf einer nicht im Schienenverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof zollamtliche Förmlichkeiten erfüllt werden, so ist in den Übergabeschein TR nur jeweils ein beförderter Großbehälter einzutragen.

KAPITEL IV

ZUWIDERHANDLUNGEN

WARENSENDUNGEN, DIE DER BESTIMMUNGSSTELLE NICHT GESTELLT WURDEN

Artikel 49

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 49)

Aufkleber

Artikel 50

Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im Versandverfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anhang VIII abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie auf dem (den) Großbehälter(n) befestigt.

NACHWEIS FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DES T 1- UND

T 2-VERFAHRENS

Artikel 50

In den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I genannten Fällen wird der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens den zuständigen Behörden erbracht:

a)

durch Vorlage eines von den zuständigen Behörden bescheinigten Dokuments, aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel III beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oder

b)

durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Abfertigung zum freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlands oder einer Behörde eines Landes beglaubigt sein. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthalten.

Änderung des Frachtvertrags

Artikel 51

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß eine Beförderung innerhalb des Abgangslandes endet, hängt die Erfüllung des geänderten Frachtvertrags von Bedingungen ab, die die Zollverwaltung dieses Landes festzulegen hat.

In allen anderen Fällen kann das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

TITEL V

BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN GEGENWERT DES ECU

Artikel 51

(1) Die in dieser Anlage in ECU ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.

Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den zuletzt ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist ein Kurs nicht nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, für den ein Kurs veröffentlicht wurde.

(2) Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes ist derjenige Gegenwert des ECU maßgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren gilt, für welchen der oder die Sicherheitstitel nach Artikel 41 vorgelegt werden.

WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

Zollrechtlicher Status der Waren; Nachweisungen; Befreiung von der

Vorlage des Übergabescheins bei der Abgangszollstelle

Artikel 52

(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangszollstelle vorgelegt.

(2) Waren, deren Beförderung in der Gemeinschaft beginnt, gelten als im T 2-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch im T 1-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf den Exemplaren Nrn. 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR an, daß die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T 1-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T 1'' einzutragen. Für Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 2'' nicht in den Übergabeschein eingetragen zu werden.

(3) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 A des Übergabescheins TR an, daß die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars Nr. 3 A des Übergabescheins TR deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T 2'' einzutragen, der der Stempel der Abgangszollstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 1'' nicht in den Übergabeschein eingetragen zu werden.

(4) Enthalten im Falle einer in der Gemeinschaft beginnenden Beförderung einer oder mehrere der mit Übergabeschein TR beförderten Großbehälter Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, während ein anderer oder die anderen Großbehälter ausschließlich Waren enthalten, die im T 2-Verfahren befördert werden, so bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR neben der Kurzbezeichnung „T 1'' einen Hinweis auf den oder die Behälter mit den im T 1-Verfahren beförderten Waren an.

(5) Enthalten im Falle einer in einem EFTA-Land beginnenden Beförderung einer oder mehrere der mit Übergabeschein TR beförderten Großbehälter Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, während ein anderer oder die anderen Großbehälter ausschließlich Waren enthalten, die nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars Nr. 3 A des Übergabescheins TR neben der Kurzbezeichnung „T 2'' sowie dem Stempelabdruck der Abgangszollstelle und der Unterschrift des zuständigen Beamten einen Hinweis auf den oder die Behälter mit den im T 2-Verfahren beförderten Waren an.

(6) Werden im Falle der Absätze 4 und 5 Nachweisungen der Großbehälter verwendet, so sind für die Behälter, die im T 1-Verfahren beförderte Waren enthalten, sowie für die Behälter, die ausschließlich im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, jeweils getrennte Nachweisungen auszustellen. Diese Nachweisungen sind zur Unterscheidung mit einer laufenden Nummer zu versehen.

Im Falle einer in der Gemeinschaft beginnenden Beförderung bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR neben der Kurzbezeichnung „T 1'' einen Hinweis auf die laufende(n) Nummer(n) der Nachweisung(en) der Großbehälter an, die die im T 1-Verfahren beförderten Waren enthalten.

Im Falle einer in einem EFTA-Land beginnenden Beförderung bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars Nr. 3 A des Übergabescheins TR neben der Kurzbezeichnung „T 2'' sowie dem Stempel der Abgangszollstelle und der Unterschrift des zuständigen Beamten einen Hinweis auf die laufende(n) Nummer(n) der Nachweisung(en) der Großbehälter mit dem nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren beförderte Waren an.

(7) Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben.

(8) Jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft kann unter von ihm oder von der Gemeinschaft festgelegten Bedingungen und Ausnahmen vorsehen, daß im T 2-Verfahren zu befördernde Waren zum T 2-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle der für sie ausgestellte Übergabeschein TR vorgelegt werden muß.

Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß der Abgangszollstelle der Übergabeschein TR vorgelegt werden muß.

(9) Der Übergabeschein TR ist der Zollstelle - nachstehend Bestimmungszollstelle genannt - vorzulegen, bei der die Waren zur Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

TITEL VI

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGEN

KAPITEL I

BEFÖRDERUNGEN IM LUFTVERKEHR

Artikel 52

(1) Wird gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Anlage I das T 1- oder T 2-Verfahren für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so gilt das Manifest dessen Inhalt dem Anhang 3 der Anlage 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht, für diese Waren als Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren.

(2) Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

(3) Das oder die Manifeste gemäß den Absätzen 1 und 2 sind von der Luftverkehrsgesellschaft mit einem durch Datum und Unterschrift bestätigten Vermerk zu versehen, der sie als T 1- oder T 2-Anmeldung kennzeichnet. Die entsprechend ergänzten und unterzeichneten Manifeste gelten je nach Fall als T 1- oder T 2-Anmeldung.

Das oder die Manifeste nach den Absätzen 1 und 2 müssen die nachstehenden Angaben enthalten:

(4) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Beförderung der in den Manifesten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Waren übernimmt, wird für diese Beförderung Hauptverpflichteter.

(5) Außer in den Fällen, in denen die Luftverkehrsgesellschaft zugelassener Versender im Sinne des Artikels 103 ist, sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Manifeste den zuständigen Behörden am Abgangsflughafen mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an und bewahren ein Exemplar auf.

Diese Behörden können sich zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen.

(6) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert, unterrichtet die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens über den/die Namen des oder der Abgangsflughäfen.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens können auf diese Informationen hinsichtlich der Luftverkehrsgesellschaften verzichten, für die auf Grund der Natur und geographischen Lage der durchgeführten Flugverbindungen kein Zweifel hinsichtlich des oder der Abgangsflughäfen besteht.

(7) Ein Exemplar des in den Absätzen 1 bis 5 genannten Manifests ist den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens auszuhändigen.

(8) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 7 können die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens für Kontrollzwecke die Manifeste verlangen, die sich auf alle im Flughafen entladenen Waren beziehen.

Diese Behörden können sich ebenfalls zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen.

(9) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens übersenden monatlich den zuständigen Behörden jedes Abgangsflughafens eine von den Luftverkehrsgesellschaften erstellte Liste der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt wurden. Diese Liste muß von den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens bestätigt werden.

Bei jedem dieser Manifeste müssen angegeben sein:

Die zuständigen Behörden können im Wege bi- und multilateraler Vereinbarungen für Luftverkehrsgesellschaften zulassen, selbst die Informationen nach den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 an die Behörden des Abgangsflughafens zu übermitteln. Sie teilen diese Genehmigungen den anderen Ländern mit.

Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Angaben der in der Liste aufgeführten Manifeste unterrichtet die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle unter Bezugnahme insbesondere auf den Luftfrachtbrief (air waybill) über die Waren, auf die sich diese Feststellungen beziehen.

(10) Anstatt das in Absatz 1 genannte Manifest zu verwenden, können die zuständigen Behörden der Länder auf Antrag der interessierten Luftverkehrsgesellschaften, die Datenaustauschsysteme zwischen den betroffenen Luftverkehrsgesellschaften verwenden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen vereinfachte Verfahren des gemeinsamen Versandverfahrens bewilligen.

(11) a) Zugunsten von Internationalen Luftverkehrsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Gebiet der Vertragsparteien haben und die:

Nach Eingang eines Antrages übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Luftverkehrsgesellschaft ihren Sitz hat, diesen Antrag den Ländern, auf deren Gebiet sich die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen befinden, die mit Datenaustauschsystemen verbunden sind.

Sind innerhalb von zwei Monaten vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die zuständigen Behörden unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 6 des Übereinkommens das im Buchstaben c genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern und ist für die

T 1- und T 2-Verfahren anzuwenden, die zwischen den in der besagten Bewilligung genannten Flughäfen durchgeführt werden.

b)

Das im Buchstaben c vorgesehene vereinfachte Verfahren wird nur Luftverkehrsgesellschaften bewilligt, die:

c)

Das vereinfachte Verfahren wird wie folgt durchgeführt:

TITEL VI

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGEN

KAPITEL I

BEFÖRDERUNGEN IM LUFTVERKEHR

Artikel 52

(1) Wird gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Anlage I das T 1- oder T 2-Verfahren für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so gilt das Manifest dessen Inhalt dem Anhang 3 der Anlage 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht, für diese Waren als Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren.

(2) Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

(3) Das oder die Manifeste gemäß den Absätzen 1 und 2 sind von der Luftverkehrsgesellschaft mit einem durch Datum und Unterschrift bestätigten Vermerk zu versehen, der sie als T 1- oder T 2-Anmeldung kennzeichnet. Die entsprechend ergänzten und unterzeichneten Manifeste gelten je nach Fall als T 1- oder T 2-Anmeldung.

Das oder die Manifeste nach den Absätzen 1 und 2 müssen die nachstehenden Angaben enthalten:

(4) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Beförderung der in den Manifesten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Waren übernimmt, wird für diese Beförderung Hauptverpflichteter.

(5) Außer in den Fällen, in denen die Luftverkehrsgesellschaft zugelassener Versender im Sinne des Artikels 103 ist, sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Manifeste den zuständigen Behörden am Abgangsflughafen mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an und bewahren ein Exemplar auf.

Diese Behörden können sich zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen.

(6) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert, unterrichtet die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens über den/die Namen des oder der Abgangsflughäfen.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens können auf diese Informationen hinsichtlich der Luftverkehrsgesellschaften verzichten, für die auf Grund der Natur und geographischen Lage der durchgeführten Flugverbindungen kein Zweifel hinsichtlich des oder der Abgangsflughäfen besteht.

(7) Ein Exemplar des in den Absätzen 1 bis 5 genannten Manifests ist den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens auszuhändigen.

(8) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 7 können die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens für Kontrollzwecke die Manifeste verlangen, die sich auf alle im Flughafen entladenen Waren beziehen.

Diese Behörden können sich ebenfalls zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen.

(9) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens übersenden monatlich den zuständigen Behörden jedes Abgangsflughafens eine von den Luftverkehrsgesellschaften erstellte Liste der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt wurden. Diese Liste muß von den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens bestätigt werden.

Bei jedem dieser Manifeste müssen angegeben sein:

Die zuständigen Behörden können im Wege bi- und multilateraler Vereinbarungen für Luftverkehrsgesellschaften zulassen, selbst die Informationen nach den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 an die Behörden des Abgangsflughafens zu übermitteln. Sie teilen diese Genehmigungen den anderen Ländern mit.

Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Angaben der in der Liste aufgeführten Manifeste unterrichtet die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle unter Bezugnahme insbesondere auf den Luftfrachtbrief (air waybill) über die Waren, auf die sich diese Feststellungen beziehen.

(10) Anstatt das in Absatz 1 genannte Manifest zu verwenden, können die zuständigen Behörden der Länder auf Antrag der interessierten Luftverkehrsgesellschaften, die Datenaustauschsysteme zwischen den betroffenen Luftverkehrsgesellschaften verwenden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen vereinfachte Verfahren des gemeinsamen Versandverfahrens bewilligen.

(11) a) Zugunsten von Internationalen Luftverkehrsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Gebiet der Vertragsparteien haben und die:

Nach Eingang eines Antrages übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Luftverkehrsgesellschaft ihren Sitz hat, diesen Antrag den Ländern, auf deren Gebiet sich die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen befinden, die mit Datenaustauschsystemen verbunden sind.

Sind innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die zuständigen Behörden unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 6 des Übereinkommens das im Buchstaben c genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern und ist für die

T 1- und T 2-Verfahren anzuwenden, die zwischen den in der besagten Bewilligung genannten Flughäfen durchgeführt werden.

b)

Das im Buchstaben c vorgesehene vereinfachte Verfahren wird nur Luftverkehrsgesellschaften bewilligt, die:

c)

Das vereinfachte Verfahren wird wie folgt durchgeführt:

Nämlichkeitssicherung

Artikel 53

Die Nämlichkeit der Waren wird gemäß Artikel 11 des Übereinkommens gesichert. Wird jedoch der Übergabeschein TR der Abgangszollstelle gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Vertragsparteien nicht vorgelegt, so legt der Zoll mit Rücksicht auf die von der Eisenbahnverwaltung getroffenen Maßnahmen der Nämlichkeitssicherung an Großbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3 A und 3 B des Übergabescheins TR vermerkt.

Artikel 53

Wird das T 1- oder T 2-Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Anlage I für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so schließt Artikel 52 nicht aus, daß jeder Beteiligte die in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahren in Anspruch nehmen kann. In diesem Falle gelten die in Artikel 52 festgelegten Verfahren nicht.

Verwendung der einzelnen Exemplare des Übergabescheins

Artikel 54

(1) Das Beförderungsunternehmen legt der Bestimmungszollstelle die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 A des Übergabescheins TR vor.

(2) Die Bestimmungszollstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 A.

KAPITEL II

BEFÖRDERUNG IM SEEVERKEHR

Artikel 54

(Diese Anlage enthält keine Artikel 54 und 55)

BEFÖRDERUNG VON WAREN AUS UND NACH

DRITTLÄNDERN

Beförderung nach Drittländern

Artikel 55

(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie außerhalb dieses Gebiets enden, so finden die Bestimmungen der Artikel 52 und 53 Anwendung.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

(3) Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 55

(Diese Anlage enthält keine Artikel 54 und 55)

Beförderung aus Drittländern

Artikel 56

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie in diesem Gebiet enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, die Aufgabe der Abgangszollstelle. Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2) Die Zollstelle, bei welcher die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

Bei der Bestimmungszollstelle sind die in Artikel 54 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 56

(1) Wird nach Artikel 40 der Anlage I das T 1- oder T 2-Verfahren für die Beförderung von Waren auf dem Seeweg beim Abgang in einem Hafen eines Landes angewandt, können die zuständigen Behörden auf Antrag der betroffenen Schiffahrtsgesellschaften die in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahren unter den in den Absätzen 2 bis 10 festgelegten Bedingungen in der Weise vereinfachen, daß sie die Verwendung der Warenmanifeste für die betreffenden Waren als T 1- oder T 2-Anmeldung zulassen.

(2) Nach Eingang eines Antrages übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den Antrag den Ländern, in denen die vorgesehenen Abgangs und Bestimmungshäfen gelegen sind.

Sind innerhalb von zwei Monaten, vom Datum der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden der Schiffahrtsgesellschaft die beantragte Bewilligung.

Diese Bewilligung ist in allen betroffenen Ländern gültig als bi- oder multilaterale Vereinbarung nach Artikel 6 des Übereinkommens.

Mangels einer derartigen Bewilligung ist das in der Anlage I festgelegte T 1- oder T 2-Verfahren durchzuführen.

Die Vorschriften dieses Artikels schließen die Möglichkeit der Durchführung des in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahrens durch jede Person einschließlich derjenigen Schiffahrtsgesellschaften nicht aus, für die eine derartige Bewilligung gegebenenfalls in Betracht kommt.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Bewilligung wird nur Schiffahrtsgesellschaften erteilt,

(4) In der in Absatz 1 genannten Bewilligung wird festgelegt, daß bei der gemeinsamen Beförderung von Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden müssen und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden müssen, diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen sind.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Manifeste müssen einen Vermerk enthalten, der mit dem Datum und der Unterschrift der Schiffahrtsgesellschaft versehen ist, der sie als T 1- oder T 2-Anmeldung kenntlich macht. Derart vervollständigte und unterzeichnete Manifeste gelten je nachdem als Anmeldungen T 1 oder T 2.

(6) Die Schiffahrtsgesellschaft, die Beförderungen mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifesten durchführt, wird für diese Beförderungen Hauptverpflichteter.

(7) Außer in den Fällen, in denen die Schiffahrtsgesellschaft zugelassener Versender nach Artikel 103 ist, sind die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste den zuständigen Behörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung zur Bestätigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an und bewahren ein Exemplar auf.

(8) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste sind den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens zur Anbringung des Sichtvermerks vorzulegen. Diese Behörden behalten soweit erforderlich ein Exemplar zur zollamtlichen Überwachung der Waren ein.

(9) Vorbehaltlich des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens zu Kontrollzwecken die Vorlage der Manifeste und Ladelisten (Konossemente) für alle im Hafen entladenen Waren verlangen.

(10) Die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens übersenden monatlich den zuständigen Behörden jedes Abgangshafens eine von den Schiffahrtsgesellschaften oder deren Vertreter erstellte Liste der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt wurden. Diese Liste muß durch die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bestätigt werden.

Bei der Eintragung jedes der Manifeste in dieser Liste müssen die nachstehenden Angaben enthalten sein:

Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Angaben der in der Liste aufgeführten Manifeste unterrichtet die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle unter Bezugnahme insbesondere auf die Ladeliste (Konossement) über die Waren, auf die sich diese Feststellungen beziehen.

(11) a) Zugunsten von internationalen Schiffahrtsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Gebiet der Vertragsparteien haben, und den Bedingungen des Buchstaben b entsprechen, kann das in den Absätzen 1 bis 10 beschriebene T 1- oder T 2-Verfahren auf ihren Antrag weiter vereinfacht werden.

Nach Eingang des Antrags übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den Antrag den anderen Ländern, auf deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.

Sind innerhalb von zwei Monaten vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die zuständigen Behörden vorbehaltlich des Artikels 6 des Übereinkommens das im Buchstaben c genannte vereinfachte Verfahren.

Die Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern und ist für die

T 1- und T 2-Verfahren anzuwenden, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden,

b)

das in Buchstabe c vorgesehene vereinfachte Verfahren wird nur Schiffahrtsgesellschaften bewilligt, die:

c)

Das vereinfachte Verfahren wird wie folgt durchgeführt:

Artikel 56

(1) Wird nach Artikel 40 der Anlage I das T 1- oder T 2-Verfahren für die Beförderung von Waren auf dem Seeweg beim Abgang in einem Hafen eines Landes angewandt, können die zuständigen Behörden auf Antrag der betroffenen Schiffahrtsgesellschaften die in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahren unter den in den Absätzen 2 bis 10 festgelegten Bedingungen in der Weise vereinfachen, daß sie die Verwendung der Warenmanifeste für die betreffenden Waren als T 1- oder T 2-Anmeldung zulassen.

(2) Nach Eingang eines Antrages übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den Antrag den Ländern, in denen die vorgesehenen Abgangs und Bestimmungshäfen gelegen sind.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden der Schiffahrtsgesellschaft die beantragte Bewilligung.

Diese Bewilligung ist in allen betroffenen Ländern gültig als bi- oder multilaterale Vereinbarung nach Artikel 6 des Übereinkommens.

Mangels einer derartigen Bewilligung ist das in der Anlage I festgelegte T 1- oder T 2-Verfahren durchzuführen.

Die Vorschriften dieses Artikels schließen die Möglichkeit der Durchführung des in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahrens durch jede Person einschließlich derjenigen Schiffahrtsgesellschaften nicht aus, für die eine derartige Bewilligung gegebenenfalls in Betracht kommt.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Bewilligung wird nur Schiffahrtsgesellschaften erteilt,

(4) In der in Absatz 1 genannten Bewilligung wird festgelegt, daß bei der gemeinsamen Beförderung von Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden müssen und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden müssen, diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen sind.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Manifeste müssen einen Vermerk enthalten, der mit dem Datum und der Unterschrift der Schiffahrtsgesellschaft versehen ist, der sie als T 1- oder T 2-Anmeldung kenntlich macht. Derart vervollständigte und unterzeichnete Manifeste gelten je nachdem als Anmeldungen T 1 oder T 2.

(6) Die Schiffahrtsgesellschaft, die Beförderungen mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifesten durchführt, wird für diese Beförderungen Hauptverpflichteter.

(7) Außer in den Fällen, in denen die Schiffahrtsgesellschaft zugelassener Versender nach Artikel 103 ist, sind die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste den zuständigen Behörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung zur Bestätigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an und bewahren ein Exemplar auf.

(8) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste sind den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens zur Anbringung des Sichtvermerks vorzulegen. Diese Behörden behalten soweit erforderlich ein Exemplar zur zollamtlichen Überwachung der Waren ein.

(9) Vorbehaltlich des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens zu Kontrollzwecken die Vorlage der Manifeste und Ladelisten (Konossemente) für alle im Hafen entladenen Waren verlangen.

(10) Die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens übersenden monatlich den zuständigen Behörden jedes Abgangshafens eine von den Schiffahrtsgesellschaften oder deren Vertreter erstellte Liste der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt wurden. Diese Liste muß durch die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bestätigt werden.

Bei der Eintragung jedes der Manifeste in dieser Liste müssen die nachstehenden Angaben enthalten sein:

Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Angaben der in der Liste aufgeführten Manifeste unterrichtet die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle unter Bezugnahme insbesondere auf die Ladeliste (Konossement) über die Waren, auf die sich diese Feststellungen beziehen.

(11) a) Zugunsten von internationalen Schiffahrtsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Gebiet der Vertragsparteien haben, und den Bedingungen des Buchstaben b entsprechen, kann das in den Absätzen 1 bis 10 beschriebene T 1- oder T 2-Verfahren auf ihren Antrag weiter vereinfacht werden.

Nach Eingang des Antrags übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den Antrag den anderen Ländern, auf deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.

Sind innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die zuständigen Behörden vorbehaltlich des Artikels 6 des Übereinkommens das im Buchstaben c genannte vereinfachte Verfahren.

Die Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern und ist für die

T 1- und T 2-Verfahren anzuwenden, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden,

b)

das in Buchstabe c vorgesehene vereinfachte Verfahren wird nur Schiffahrtsgesellschaften bewilligt, die:

c)

Das vereinfachte Verfahren wird wie folgt durchgeführt:

Durchfuhr durch das Gebiet der Vertragsparteien

Artikel 57

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb dieses Gebiets enden, so übernehmen die in Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- oder der Bestimmungszollstelle.

(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 57

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 57)

Zollrechtlicher Status von durchgeführten Waren und von Waren aus

Drittländern

Artikel 58

Waren, die in der in Artikel 56 Absatz 1 oder in Artikel 57 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß für sie ein Versandpapier T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Waren vorgelegt wird.

KAPITEL III

BEFÖRDERUNGEN DURCH ROHRLEITUNGEN

Artikel 58

(1) Wird das T 1- oder T 2-Verfahren nach Artikel 39 Absatz 2 der Anlage I angewandt, werden die Förmlichkeiten für dieses Verfahren bei der Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt.

(2) Die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen gilt als im T 1- oder T 2-Verfahren durchgeführt:

Gegebenenfalls wird der Nachweis des Gemeinschaftscharakters dieser Waren gemäß den Bestimmungen des Titels III erbracht.

(3) Für die in Absatz 2 genannten Waren wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land Hauptverpflichteter, durch dessen Gebiet die Waren in das Land verbracht werden oder in dem die Beförderung beginnt.

(4) Für die Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 der Anlage I wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, durch dessen Gebiet die Waren durch Rohrleitung verbracht werden, als Warenführer angesehen.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 8 wird das T 1- oder T 2-Verfahren mit der Ankunft der durch Rohrleitungen beförderten Waren in den Einrichtungen der Empfänger oder den Verteilernetzen des Empfängers und der Aufnahme von Eintragungen in deren Geschäftsunterlagen als erledigt angesehen.

(6) Wird die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen zwischen zwei Vertragsparteien im T 1- oder T 2-Verfahren nach den Bestimmungen des Absatzes 2 über das Gebiet einer Vertragspartei durchgeführt und das T 1- oder T 2-Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht angewandt, so ist das T 1- oder T 2-Verfahren während der Beförderung durch dieses Gebiet ausgesetzt.

(7) Werden Waren durch Rohrleitungen von einer Vertragspartei die das T 1- oder T 2-Verfahren nicht anwendet, durch Rohrleitungen mit Bestimmung in eine Vertragspartei befördert, die das Verfahren anwendet, so beginnt dieses besagte Verfahren im Augenblick der Verbringung der Waren in das Gebiet dieser letzten Vertragspartei.

(8) Werden Waren durch Rohrleitungen von einer Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren anwendet, durch Rohrleitungen mit Bestimmung in eine Vertragspartei befördert, die dieses Verfahren nicht anwendet, so endet das Verfahren im Augenblick des Verlassens der Waren des Gebietes der Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren anwendet.

(9) Die mit der Beförderung der Waren befaßten Unternehmen müssen Anschreibungen führen und den zuständigen Behörden ihre Geschäftsunterlagen zu Kontrollzwecken im Rahmen des nach den Absätzen 2 bis 4 genannten T 1- oder T 2-Verfahrens zur Verfügung stellen.

(10) Die Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht anwendet, teilt dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit.

Statistische Bestimmungen

Artikel 59

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 59).

TITEL VII

Artikel 59

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 59)

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Nicht anwendbare Bestimmungen der Anlage I

Artikel 60

Die durch die Anwendung dieses Kapitels gegenstandslos gewordenen Bestimmungen der Titel II und III der Anlage I zum Übereinkommen, insbesondere Artikel 12 Absätze 3 bis 6, Artikel 17, 23, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 41, sind nicht anzuwenden.

TITEL VIII

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE NEBEN DEM EINHEITSPAPIER ZU VERWENDENDEN

VORDRUCKE

ART UND FARBE DES PAPIERS

Artikel 60

(1) Für die Vordrucke der Ladelisten (Anhang I) (Anm.: Anhang nicht darstellbar), der Grenzübergangsscheine (Anhang II) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) und der Eingangsbescheinigungen (Anhang III) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muß, daß es bei normalen Gebrauch weder einreißt noch knittert.

(2) Für die Vordrucke der Sicherheitstitel (Anhang IX) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(3) Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung (Anhang VII) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Das Papier ist beidseitig mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende Papier ist weiß, mit Ausnahme des Papiers für die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Ladelisten, bei denen die Wahl der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen bleibt.

Anwendungsbereich des normalen Verfahrens sowie der vereinfachten

Verfahren

Artikel 61

(1) Die Artikel 29 bis 58 schließen nicht die Möglichkeit aus, von den in der Anlage I geregelten Verfahren Gebrauch zu machen; in diesem Fall sind die Artikel 31 und 33 oder 47 und 50 anwendbar.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere deutlich erkennbar ein Hinweis auf das verwendete Versandpapier oder die verwendeten Versandpapiere einzutragen. Dieser Hinweis muß die Art, die ausstellende Zollstelle, das Datum und die Eintragungsnummer jedes verwendeten Versandpapiers enthalten.

Das Exemplar Nr. 2 des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins oder die Exemplare Nr. 1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahnverwaltung zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des Versandverfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Verwaltung gibt ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.

Endet ein in Absatz 1 und im ersten Unterabsatz dieses Absatzes bezeichnetes Versandverfahren in einem EFTA-Land, so kann dieses Land vorschreiben, daß das Exemplar Nr. 2 des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins oder die Exemplare Nr. 1 und 2 des Übergabescheins TR der Zollstelle vorzulegen sind, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des Versandverfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Zollstelle gibt darauf ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.

(3) Wird ein Versandverfahren gemäß den Artikeln 44 bis 58 mit Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Artikel 29 bis 43, 59, 60 und 61 Absätze 1 und 2 auf einen hierbei verwendeten internationalen Frachtbrief nicht anwendbar. In dem internationalen Frachtbrief ist im Feld für die Angabe der Anlagen deutlich erkennbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen. Dieser Hinweis muß die Angabe „Übergabeschein'', gefolgt von der Seriennummer, enthalten.

FORMAT DER VORDRUCKE

Artikel 61

Die Vordrucke haben folgendes Format:

a)

210 x 297 mm bei den Ladelisten, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind;

b)

210 x 148 mm bei den Grenzübergangsscheinen und den Bürgschaftsbescheinigungen;

c)

148 x 105 mm bei den Eingangsbescheinigungen und den Sicherheitstiteln.

Kombinierter Verkehr Schiene - Straße

Artikel 61a

Wird eine im kombinierten Verkehr Schiene - Straße unter Verwendung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher/gemeinsamer Versandpapiere beförderte Warensendung von der Eisenbahn in einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert, so haften die Eisenbahnverwaltungen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung begangen bzw. vermutlich begangen worden ist, keine gültige Sicherheitsleistung besteht und insofern, als die Beträge vom Hauptverpflichteten oder seinem Bürgen nicht erlangt werden können.

KAPITEL II

VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN BEI DEN ABGANGS- UND

DEN BESTIMMUNGSZOLLSTELLEN

Allgemeines

Artikel 62

Jedes Land kann entsprechend den nachstehenden Bestimmungen eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Versandverfahren bei den auf seinem Gebiet gelegenen Abgangs- und Bestimmungszollstellen vorsehen.

ZUGELASSENE SPRACHEN

Artikel 62

Die Anmeldungen und Papiere sind in einer der Amtssprachen der Vertragspartei auszustellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassen ist. Dies gilt jedoch nicht für Sicherheitstitel.

Soweit erforderlich können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem die Anmeldungen oder Papiere vorzulegen sind, deren Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört.

FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSZOLLSTELLE

Zugelassener Versender

Artikel 63

Die Zollbehörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllt und Waren im Versandverfahren befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, daß der Abgangszollstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum Versandverfahren dafür vorgelegt wird.

DRUCK UND AUSFÜLLEN DER VORDRUCKE

Artikel 63

(1) Die Vordrucke der Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten; der Sicherheitstitel trägt außerdem zur Unterscheidung eine Seriennummer.

(2) Der Druck der Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muß eine Unterscheidungsnummer tragen.

(3) Die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung sowie der Sicherheitstitel sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen.

(4) Die Vordrucke der Ladelisten, des Grenzübergangsscheins und der Eingangsbescheinigung können entweder mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen oder leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden.

(5) Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, und von den zuständigen Behörden bestätigt werden.

Voraussetzungen für die Bewilligung

Artikel 64

(1) Die Bewilligung nach Artikel 63 wird nur Personen erteilt,

a)

die laufend Waren versenden,

b)

deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren, und

c)

die, wenn für ein T 1- oder T 2-Verfahren eine Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft geleistet haben.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.

(3) Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

TITEL IX

Artikel 64

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Inhalt der Bewilligung

Artikel 65

In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

a)

die Zollstelle oder Zollstellen, die als Abgangszollstellen für den Versand zuständig sind;

b)

die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangszollstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann;

c)

die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen;

d)

die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, daß die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen von den Zollbehörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.

Artikel 65

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Vorausfertigung

Artikel 66

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das für die Abgangszollstelle vorgesehene Feld auf der Vorderseite des Vordrucks der Anmeldung T 1 oder T 2

a)

im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird oder

b)

von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anhang IX zu dieser Anlage entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

(2) Die Zollbehörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

Artikel 66

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Förmlichkeiten beim Abgang der Waren

Artikel 67

(1) Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäß ausgefüllte Anmeldung T 1 oder T 2, indem er auf der Vorderseite der Exemplare 1 und 4 im Feld „Prüfung durch die Abgangszollstelle'' die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt:

(2) Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die Zollbehörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Abgangszollstelle übersandt wird, sobald die Anmeldung T 1 oder T 2 ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß den Bestimmungen der Anlage I.

(3) Nehmen die Zollbehörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld „Prüfung durch die Abgangszollstelle'' auf der Vorderseite der Exemplare 1 und 4 der Anmeldung T 1 oder T 2.

Artikel 67

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Hauptverpflichteter

Artikel 68

Die ordnungsgemäß ausgefüllte und gemäß Artikel 67 Absatz 1 vervollständigte Anmeldung T 1 oder T 2 gilt als Versandpapier T 1 oder als Versandpapier T 2; der zugelassene Versender, der die Anmeldung unterschrieben hat, wird Hauptverpflichteter.

Artikel 68

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Freistellung von der Unterschriftsleistung

Artikel 69

(1) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Anmeldungen T 1 oder T 2 nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang IX zu dieser Anlage bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, bei allen T 1- oder T 2-Verfahren als Hauptverpflichteter einzutreten, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandpapieren T 1 oder T 2 durchgeführt werden.

(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere T 1 oder T 2 müssen in dem für die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

Artikel 69

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Haftung des zugelassenen Versenders

Artikel 70

(1) Der zugelassene Versender muß

a)

die Bestimmungen dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten;

b)

den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.

(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung der Vordrucke, die im voraus mit dem Stempel der Abgangszollstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 unter Buchstabe b genannten Maßnahmen getroffen hat.

Artikel 70

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

FÖRMLICHKEITEN BEI DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE

Zugelassener Empfänger

Artikel 71

(1) Die Zollbehörden jedes Landes können zulassen, daß im T 1- oder T 2-Verfahren beförderte Waren der Bestimmungszollstelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen nach Artikel 72 erfüllt - nachstehend „zugelassener Empfänger'' genannt - und der von den Zollbehörden des Landes, zu dem die Bestimmungszollstelle gehört, eine Bewilligung erteilt worden ist.

(2) In diesem Fall hat der Hauptverpflichtete die ihm gemäß Artikel 13 Buchstabe a der Anlage I obliegenden Verpflichtungen erfüllt, sobald die Exemplare des Versandpapiers T 1 oder T 2, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unverändert dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

(3) Für jede Sendung, die ihm unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen übergeben worden ist, stellt der zugelassene Empfänger auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, in der er erklärt, daß ihm der Versandschein und die Waren übergeben worden sind.

Artikel 71

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Voraussetzungen für die Bewilligung

Artikel 72

(1) Eine Bewilligung nach Artikel 71 wird nur Personen erteilt,

a)

die laufend Zollsendungen empfangen und

b)

deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.

(3) Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Empfänger die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

(4) Der zugelassene Empfänger muß die Bestimmungen dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten.

TITEL X

VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN

KAPITEL I

VERSANDVERFAHREN FÜR WARENBEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR BEFÖRDERUNGEN IM

EISENBAHNVERKEHR

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 72

Die Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften mit dem „Frachtbrief (CIM) und Expreßgut'', nachstehend als „Frachtbrief CIM'' bezeichnet, durchgeführt werden, werden nach Maßgabe der Artikel 73 bis 84, 100 und 101, vereinfacht.

Inhalt der Bewilligung

Artikel 73

(1) In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

a)

die Zollstelle oder Zollstellen, die als Bestimmungszollstellen für die Sendungen, die der zugelassene Empfänger erhält, zuständig sind;

b)

die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Sendungen durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungszollstelle, damit diese bei Ankunft der Waren gegebenenfalls eine Kontrolle vornehmen kann.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 76 bestimmen die Zollbehörden in der Bewilligung, ob der zugelassene Empfänger über die eingetroffenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle verfügen kann.

RECHTLICHER WERT DER VERWENDETEN PAPIERE

Artikel 73

Der Frachtbrief CIM gilt je nach Erfordernis als Anmeldung oder Versandschein T 1 oder T 2.

Pflichten des zugelassenen Empfängers

Artikel 74

(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muß der zugelassene Empfänger:

a)

die Bestimmungszollstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten, wie verletzte Verschlüsse, unterrichten;

b)

der Bestimmungszollstelle unverzüglich die Exemplare des Versandpapiers T 1 oder T 2, die die Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse mitteilen.

(2) Die Bestimmungszollstelle bringt auf diesen Exemplaren des Versandpapiers T 1 oder T 2 die vorgesehenen Vermerke an.

KONTROLLE DER ANSCHREIBUNGEN

Artikel 74

Die Eisenbahngesellschaft jedes Landes hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der zuständigen Behörden ihres Landes zur Verfügung.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Kontrollen

Artikel 75

Die Zollbehörden können bei den zugelassenen Versendern und den zugelassenen Empfängern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

HAUPTVERPFLICHTETER

Artikel 75

1.

Die Eisenbahngesellschaft, die die Waren mit einem als Anmeldung oder Versandschein T 1 oder T 2 geltenden Frachtbrief CIM annimmt, wird für dieses Verfahren Hauptverpflichteter.

2.

Die Eisenbahngesellschaft des Landes, über dessen Gebiet die Sendung in die Vertragspartei gelangt ist, wird für Versandverfahren mit Waren, die von der Eisenbahngesellschaft eines Drittlands zur Beförderung übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

Ausschließung bestimmter Waren

Artikel 76

Die Zollbehörden des Abgangs- oder Bestimmungslandes können bestimmte Warenarten von den in Artikel 63 und 71 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

AUFKLEBER

Artikel 76

Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren durchgeführten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abgebildet ist.

Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM sowie an dem Waggon, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht.

Sonderfall der Beförderungen im Eisenbahnverkehr

Artikel 77

(1) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 1.)

(2) Sind die nach Artikel 29 bis 61 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die Zollbehörden abweichend von den Artikeln 71 Absatz 2 und 74 Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, daß die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Internationalen Frachtbriefs, die Exemplare Nrn. 2 und 4 des Internationalen Expreßgutscheins oder die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 A des Übergabescheins TR von der Eisenbahnverwaltung oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungszollstelle unmittelbar vorgelegt werden.

ÄNDERUNG DES FRACHTVERTRAGS

Artikel 77

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß

In allen anderen Fällen dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

KAPITEL III

Artikel 78

(Diese Anlage enthält keine Artikel 78 bis 81.)

WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

ZOLLRECHTLICHER STATUS DER WAREN;

VERWENDUNG DES FRACHTBRIEFS CIM

Artikel 78

(1) Beginnt eine Beförderung im T 1- oder T 2-Verfahren innerhalb der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangsstelle vorgelegt.

(2) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorbehaltenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an:

Die Kurzbezeichnung „T 2'' oder „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' wird durch Anbringen des Stempels der Abgangsstelle bestätigt.

(3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert, so bringt die Abgangsstelle gut sichtbar in dem für den Zoll vorgesehenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM an:

Die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' wird durch Anbringung des Stempels der Abgangsstelle bestätigt.

(4) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen werden die von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder beförderten Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zum T 2-Verfahren für die Gesamtheit der Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof überführt, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der für sie ausgestellte Frachtbrief CIM vorgelegt werden muß. Werden die Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so wird auf die Anbringung der Aufkleber nach Artikel 76 verzichtet.

(5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM an, daß die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in Feld 25 deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T 2'' einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 1'' nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.

(6) Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.

(7) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der Frachtbrief CIM vorgelegt werden muß.

(8) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die zuständige Behörde, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr oder in ein anderes Verfahren überführt, so übernimmt die zuständige Behörde, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Für Waren die von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder unter den in Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen befördert werden, sind keinerlei Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle zu erfüllen.

Artikel 79

(Diese Anlage enthält keine Artikel 78 bis 81.)

NÄMLICHKEITSSICHERUNG

Artikel 79

Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungsmittel oder Packstücke grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.

Artikel 80

(Diese Anlage enthält keine Artikel 78 bis 81.)

VERWENDUNG DER EINZELNEN EXEMPLARE DES FRACHTBRIEFS

Artikel 80

(1) Abgesehen von den Fällen, in denen Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, legt die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem die Bestimmungsstelle liegt, dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM vor.

(2) Die Bestimmungsstelle gibt der Eisenbahngesellschaft das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.

Artikel 81

(Diese Anlage enthält keine Artikel 78 bis 81.)

BEFÖRDERUNG NACH UND AUS DRITTLÄNDERN

BEFÖRDERUNG NACH DRITTLÄNDERN

Artikel 81

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der Vertragsparteien und soll sie außerhalb der Vertragsparteien enden, so gelten die Artikel 78 und 79.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

TITEL V

BESTIMMUNGEN ÜBER DAS PAPIER ZUM NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS

VON WAREN, DIE NICHT IM T 2-VERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN

(Versandpapier T 2 L)

KAPITEL I

AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DES VERSANDPAPIERS

Vordrucke - Anwendungsbereich

Artikel 82

(1) Das Versandpapier T 2 L wird auf den in Artikel 1 Absatz 7 dieser Anlage genannten Vordrucken ausgestellt.

(2) Diese Vordrucke werden unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VIII zu Anlage III ausgefüllt.

(3) Das Versandpapier T 2 L wird für Waren ausgestellt, die Gemeinschaftscharakter haben, aber nicht im T 2-Verfahren befördert werden; es darf nicht ausgestellt werden für Waren,

a)

die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind oder

b)

die in Umschließungen verpackt sind, die nicht Gemeinschaftscharakter haben, oder

c)

die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß

(4) Das Versandpapier T 2 L kann ferner ausgestellt werden für

BEFÖRDERUNG AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 82

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle.

Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren überführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 80 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Voraussetzung der unmittelbaren Beförderung

Artikel 83

Das Versandpapier T 2 L kann nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der darin bezeichneten Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einem Land in ein anderes befördert werden.

Als unmittelbar von einem Land in ein anderes befördert gelten

a)

Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Drittländern nicht berühren;

b)

Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berühren, deren Durchfuhr durch diese Gebiete jedoch mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgefertigten Beförderungspapier erfolgt.

DURCHFUHR DURCH DAS GEBIET DER VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 83

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernehmen die in Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.

(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Voraussetzungen für die Ausstellung; nachträgliche Ausstellung

Artikel 84

(1) Vorbehaltlich des Artikels 92 wird das Versandpapier T 2 L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.

(2) Auf Antrag des Beteiligten versehen die Zollbehörden des Abgangslandes das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls das oder die Ergänzungsblätter T2L bis mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muß die folgenden Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in das Feld C (Abgangszollstelle) dieser Papiere einzutragen sind:

a)

auf dem Versandpapier T2L die Bezeichnung und den Stempel der Zollstelle, die Unterschrift des zuständigen Beamten, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr;

b)

auf dem Ergänzungsblatt T2L bis die Nummer, die auf dem Versandpapier T2L enthalten ist. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Zollstelle des Abgangslandes enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Zollstelle beizusetzen.

(3) Aus stichhaltigen Gründen kann dem Beteiligten von den zuständigen Behörden des Abgangslandes ein Versandpapier T 2 L nachträglich ausgestellt werden, in diesem Fall ist es in roter Schrift mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ZOLLRECHTLICHER STATUS VON DURCHGEFÜHRTEN WAREN UND VON WAREN

AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 84

Waren, die in der in Artikel 82 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe des Titels III nachgewiesen wird.

Verwendung der Ladelisten

Artikel 85

(1) Ist ein Versandpapier T 2 L für eine aus mehr als einer Warenart bestehende Sendung auszustellen, so können die Angaben über die Waren in einer oder mehreren Ladelisten im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 gemacht werden, anstatt in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'', 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks eingetragen zu werden.

Werden Ladelisten verwendet, so sind die vorgenannten Felder des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks durchzustreichen.

(2) Der obere Teil des in Artikel 6 Buchstabe b genannten Feldes ist zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T2L'' bestimmt; der untere Teil zur Aufnahme des Sichtvermerks, wie in Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen.

Die Spalte „Versendungs-/Ausfuhrland'' der Ladeliste braucht nicht ausgefüllt zu werden.

(3) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie das Versandpapier T 2 L, zu dem sie gehört;

(4) Werden mehrere Ladelisten demselben Versandpapier T 2 L beigefügt, so müssen sie von dem Beteiligten mit einer Seriennummer versehen werden; die Anzahl der beigefügten Ladelisten ist in dem Feld „Ladelisten'' des für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks anzugeben.

ABSCHNITT 2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WAREN IN GROSSBEHÄLTERN

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 85

Die entsprechenden Förmlichkeiten für T 1- oder T 2-Verfahren werden für Beförderungen von Waren in Großbehältern nach den Artikeln 86 bis 101 vereinfacht, die die Eisenbahngesellschaften durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein durchführen lassen, der in dieser Anlage als „Übergabeschein TR'' bezeichnet wird. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes; diese Beförderungen können ferner Transporte umfassen, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.

Vorlage des Versandpapiers T 2 L am Bestimmungsort

Artikel 86

(1) Das Versandpapier T 2 L ist bei der Zollstelle abzugeben, bei der die Waren zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden als demjenigen, in dem sie sich bei der Ankunft befunden haben.

(2) Sind die Waren auf dem Seeweg, dem Luftweg oder durch Rohrleitungen befördert worden, so ist das Versandpapier T 2 L der Zollstelle vorzulegen, bei der die Waren zu einem Zollverfahren abgefertigt werden.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 86

Im Sinne der Artikel 85 bis 101 gelten als

(1) „Beförderungsunternehmen'': ein zur Beförderung von Waren in Großbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen von den Eisenbahngesellschaften gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind;

(2) „Großbehälter'': ein Transportmittel, das

(3) „Übergabeschein TR'': das beim Abschluß des Frachtvertrags ausgestellte Papier, auf Grund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Großbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern läßt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Die Nummer besteht aus acht Ziffern, denen die Buchstaben TR vorangestellt sind. Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge ihrer Numerierung:

Nr. 1: Exemplar für die Generaldirektion des

Beförderungsunternehmens;

Nr. 2: Exemplar für den nationalen Vertreter des

Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof;

Nr. 3A: Exemplar für den Zoll;

Nr. 3B: Exemplar für den Empfänger;

Nr. 4: Exemplar für die Generaldirektion des

Beförderungsunternehmens;

Nr. 5: Exemplar für den nationalen Vertreter des

Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof;

Nr. 6: Exemplar für den Versender.

Alle Exemplare des Übergabescheins TR mit Ausnahme des Exemplars Nr. 3A sind auf der rechten Seite mit einem etwa 4 cm breiten, grünen Rand versehen.

(4) „Nachweisung der Großbehälter'', nachstehend „Nachweisung'' genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Großbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert werden.

Die Nachweisung ist in derselben Anzahl von Exemplaren auszustellen wie der Übergabeschein TR, auf den sie sich bezieht.

Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR einzutragen. Außerdem ist die Seriennummer des zu gehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.

Nachprüfung des Versandpapiers T 2 L

Artikel 87

Die Länder leisten einander bei der Nachprüfung der Versandpapiere T 2 L auf ihre Echtheit und auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben Amtshilfe.

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