Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz – PKG)
Deckungsrückstellung
Alterspensionen,
Hinterbliebenenpensionen und
Invaliditätspensionen + ............
Unverfallbarkeitsleistungen
und Abfindungen + ............
für ohne Leistung erloschene
Ansprüche + ............
für Übertragungen gemäß § 5
Abs. 2 BPG + ............
für Übertragungen gemäß
§ 17 PKG + ............
für Übertragungen gemäß § 41
PKG + ------------ + ------------
```
```
IX. Übertrag von
Arbeitgeberbeiträgen gemäß
§ 24 Abs. 7 PKG in die
Ergebnisverwendung
(Pos. C. VIII.) - ------------
```
```
X. Versicherungstechnisches
Ergebnis +- -----------
XI. Übertrag in die
Ergebnisverwendung
(Pos. C. III.) +- -----------
```
```
0
C. Ergebnisverwendung
I. Übertrag des
Veranlagungsüberschusses I
(Pos. A. IV.) +- -----------
II. Veränderung der
Schwankungsrückstellung aus
dem Veranlagungsergebnis
Zuweisung gemäß § 24a Abs. 2 - ............
Auflösung gemäß § 24a Abs. 2 + ............
Zuweisung gemäß § 24a Abs. 3 - ------------ +- -----------
```
```
III. Übertrag des
versicherungstechnischen
Ergebnisses (Pos. B. XI.) +- -----------
IV. Veränderung der
Schwankungsrückstellung aus
dem versicherungstechnischen
Ergebnis
Zuweisung gemäß § 24a Abs. 4 - ............
Auflösung gemäß § 24a Abs. 4 + ------------ +- -----------
```
```
V. Auflösung von Überbeständen
der Schwankungsrückstellung
Auflösung gemäß § 24a Abs. 5 + ............
Auflösung gemäß § 24a Abs. 6 + ------------ + ------------
```
```
VI. Auflösung einer negativen
Schwankungsrückstellung
gemäß § 24a Abs. 7 - ------------
VIa. Auflösung einer negativen
Schwankungsrückstellung gemäß
§ 49 Z 17 PKG
VII. Aufwendungen für
die Ermittlung von - ............
Überweisungsbeträgen
beitragsfrei gestellte
Anwartschaften - ------------ - ------------
```
```
VIII. Arbeitgeberbeiträge gemäß
§ 24 Abs. 7 PKG (Pos. B. IX.) + ------------
IX. Rechnungsmäßige Zinsen laut
Pos. B. VI. - ------------
```
```
X. Verbleibendes Ergebnis der
Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft +- -----------
XI. Verwendung des verbleibenden
Ergebnisses der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft
Einstellung in die
Deckungsrückstellung - ------------
Entnahme aus der
Deckungsrückstellung + ------------
Guthaben des Arbeitgebers - ------------
Nachschuß des Arbeitgebers + ------------
```
```
0
Formblatt C - Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung
einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
I. Eckdaten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach Formblatt A
III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach Formblatt B
IV. Erläuterungen zur Schwankungsrückstellung
Art der Führung der Schwankungsrückstellung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4
Höhe des Sollwertes der Schwankungsrückstellung (als Vomhundertsatz und betragsmäßig)
Dotierung der Schwankungsrückstellung gemäß § 20a Abs. 3
Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß § 20a Abs. 5 oder 6
V. Erläuterungen zur Bewertung
Allgemeines
Berücksichtigung erkennbarer Risken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (§ 23 Abs. 2)
VI. Invaliditätsvorsorge
VII. Erläuterungen zur Führung der Pensionskonten
VIII. Erläuterungen zur Internen Kontrolle
IX. Anzahl der
- Anwartschaftsberechtigten
- Leistungsberechtigten
X. Bestätigung der Übereinstimmung der Pensionskassenverträge mit dem Pensionskassengesetz sowie mit § 3 Betriebspensionsgesetz
XI. Kurzbericht des Prüfaktuars
XII. Bestätigung des Abschlußprüfers
Abkürzung
PKG
Pos. I. in Formblatt A, Passiva ist erstmals auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen (vgl. 51 Abs. 20 idF BGBl. I Nr. 8/2005).
Anlage 2
zu Artikel I, § 30
Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
AKTIVA
I. Guthaben und Kassenbestände auf Euro lautend
Bargeld
Guthaben bei Kreditinstituten
Anteilscheine von Investmentfonds oder Immobilienfonds
II. Guthaben und Kassenbestände auf ausländische Währung lautend
Bargeld
Guthaben bei Kreditinstituten
Anteilscheine von Investmentfonds oder Immobilienfonds
III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend
Darlehen und Kredite mit Haftung eines Mitgliedstaates
Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes
sonstige Darlehen und Kredite
IV. Darlehen und Kredite auf ausländische Währung lautend
Darlehen und Kredite mit Haftung eines Mitgliedstaates
Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes
sonstige Darlehen und Kredite
V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelte Forderungswertpapiere
an nicht geregelten Märkten gehandelte Forderungswertpapiere
bis zur Endfälligkeit gehaltene Forderungswertpapiere
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelte Forderungswertpapiere
an nicht geregelten Märkten gehandelte Forderungswertpapiere
bis zur Endfälligkeit gehaltene Forderungswertpapiere
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
VII. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, coporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend
Aktien
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
an nicht geregelten Märkten gehandelt
aktienähnliche begebbare Wertpapiere
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
an nicht geregelten Märkten gehandelt
corporate bonds
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt davon investment grade corporate bonds
an nicht geregelten Märkten gehandelt
davon investment grade corporate bonds
sonstige Beteiligungswertpapiere
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
an nicht geregelten Märkten gehandelt
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
VIII. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
Aktien
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
an nicht geregelten Märkten gehandelt
aktienähnliche begebbare Wertpapiere
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
an nicht geregelten Märkten gehandelt
corporate bonds
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt davon investment grade corporate bonds
an nicht geregelten Märkten gehandelt
davon investment grade corporate bonds
sonstige Beteiligungswertpapiere
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
an nicht geregelten Märkten gehandelt
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
IX. Immobilien im Inland
Grundstücke und Gebäude
Anteilscheine von Immobilienfonds
Aktien oder Geschäftsanteile von Kapitalgesellschaften
X. Immobilien im Ausland
Grundstücke und Gebäude
Anteilscheine von Immobilienfonds
Aktien oder Geschäftsanteile von Kapitalgesellschaften
XI. sonstige Vermögenswerte auf Euro lautend
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelte Vermögenswerte
an nicht geregelten Märkten gehandelte Vermögenswerte
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
XII. sonstige Vermögenswerte auf ausländische Währungen lautend
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelte Vermögenswerte
an nicht geregelten Märkten gehandelte Vermögenswerte
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
XIII. Forderungen
für ausstehende Beiträge
laufende Beiträge
Beiträge aus einer Übertragung gemäß § 48
für Zinsen
abgegrenzte Zinsen
Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß § 48
gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
gegenüber der Pensionskasse AG
sonstige
XIV. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
XV. Sonstige Aktiva
PASSIVA
I. Deckungsrückstellung
mit Mindestertragsgarantie
für Anwartschaften
aa) Arbeitgeberanteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3
bb) Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht und Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3
cc) Arbeitnehmeranteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber
dd) Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber
für laufende Leistungen
aa) Arbeitgeberanteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3
bb) Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht und Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3
cc) Arbeitnehmeranteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber
dd) Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber
ohne Mindestertragsgarantie
für Anwartschaften
aa) Arbeitgeberanteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht
bb) Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht
cc) Arbeitnehmeranteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers
dd) Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
für laufende Leistungen
aa) Arbeitgeberanteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht
bb) Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht
cc) Arbeitnehmeranteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers
dd) Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
II. Schwankungsrückstellung
IIa. Schwankungsrückstellung gemäß § 49 Z 17
III. Verbindlichkeiten
aus dem Ankauf von Vermögenswerten
gegenüber Leistungsberechtigten
gegenüber Arbeitgebern
gegenüber Kreditinstituten
gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
gegenüber der Pensionskasse AG
sonstige
IV. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
V. Sonstige Passiva
Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
A. Veranlagungsergebnis
| I. | Veranlagungserträge | ||
|---|---|---|---|
| Zinsenerträge aus Guthaben und Ausleihungen | + ……………….. | ||
| Zinsenerträge gemäß § 48 | + ……………….. | ||
| Erträge aus Schuldverschreibungen | ± ………………… | ||
| Erträge aus sonstigen Wertpapieren | ± ………………… | ||
| Grundstückserträge (nach Abzug von Aufwendungen) | ± ………………… | ||
| Sonstige laufende Veranlagungserträge | ± ………………… | ||
| Zinsenaufwendungen | – ………………….. | ||
| Verwaltungskosten der Veranlagung | – ___ | ± ………………… | |
II. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2005)
| III. | Veranlagungsüberschuß I | ± _______ | |
|---|---|---|---|
| IV. | Übertrag in die Ergebnisverwendung (Pos. C. I.) | ± ____ 0 | |
B. Versicherungstechnisches Ergebnis
| I. | Nettobeiträge | ||
|---|---|---|---|
| laufende Beiträge für Anwartschaftsberechtigte | + …………………….. | ||
| Einmalbeiträge | + …………………….. | ||
| Beiträge gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 BPG | + …………………… | ||
| Beiträge gemäß § 17 PKG | + …………………….. | ||
| Beiträge gemäß § 41 PKG | + …………………….. | ||
| Beiträge gemäß § 48 PKG | + …………………… | + __ | |
| II. | Einstellung der in den Beiträgen enthaltenen Schwankungsrückstellung in die Schwankungsrückstellung | – ___ | |
| IIa. | Zuschüsse aus dem Pensionskassenvermögen zum Ausgleich von Mindererfolgen aus der Veranlagung (§ 2 Abs. 2 und 3 PKG) | – ___ | |
| III. | Auszahlungen von Leistungen | ||
| Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen | – ……………………. | ||
| Unverfallbarkeitsleistungen und Abfindungen | – ____ | – __ | |
| IV. | Versicherungsergebnis | ||
| Versicherungsprämien | – …………………….. | ||
| Leistungen der Versicherer | + _____ | ± ____ | |
| V. | Umbuchung der Deckungsrückstellung | ||
| Auflösung | + …………………….. | ||
| Dotierung | – _____ | ± ____ | |
| VI. | Rechnungsmäßige Zinsen (Pos. C IX.) | + ____ | |
| VII. | Zuweisung an die Deckungsrückstellung | – ___ | |
| VIII. | Verminderung der Deckungsrückstellung | ||
| Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen | + …………………….. | ||
| Unverfallbarkeitsleistungen und Abfindungen | + ……………………... | ||
| für ohne Leistung erloschene Ansprüche | + …………………….. | ||
| für Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2 BPG | + …………………….. | ||
| für Übertragungen gemäß § 17 PKG | + …………………….. | ||
| für Übertragungen gemäß § 41 PKG | + _____ | + __ | |
| IX. | Übertrag von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 24 Abs. 7 PKG in die Ergebnisverwendung (Pos. C. VIII.) | – ___ | |
| X. | Versicherungstechnisches Ergebnis | ± ____ | |
| XI. | Übertrag in die Ergebnisverwendung (Pos. C. III.) | ± ____ 0 | |
C. Ergebnisverwendung
| I. | Übertrag des Veranlagungsüberschusses I (Pos. A. IV.) | ± ………………… | |
|---|---|---|---|
| II. | Veränderung der Schwankungsrückstellung aus dem Veranlagungsergebnis Zuweisung gemäß § 24a Abs. 2 | ||
| Auflösung gemäß § 24a Abs. 2 | – ……………………… | ||
| Zuweisung gemäß § 24a Abs. 3 | – ……………………… | ± ………………… | |
| III. | Übertrag des versicherungstechnischen Ergebnisses (Pos. B. XI.) | ± ………………… | |
| IV. | Veränderung der Schwankungsrückstellung aus dem versicherungstechnischen Ergebnis | ||
| Zuweisung gemäß § 24a Abs. 4 | – ……………………… | ||
| Auflösung gemäß § 24a Abs. 4 | + ……………………… | ± ………………… | |
| V. | Auflösung von Überbeständen der Schwankungsrückstellung | ||
| Auflösung gemäß § 24a Abs. 5 | + …………………….. | ||
| Auflösung gemäß § 24a Abs. 6 | + ____ | + ___ | |
| VI. | Auflösung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 7 | – __ | |
| VIa. | Auflösung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 49 Z 17 PKG | ||
| VII. | Aufwendungen für | ||
| für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen | – ……………………. | ||
| beitragsfrei gestellte Anwartschaften | – ____ | – __ | |
| VIII. | Arbeitgeberbeiträge gemäß § 24 Abs. 7 PKG (Pos. B. IX.) | + ___ | |
| IX. | Rechnungsmäßige Zinsen laut Pos. B. VI. | – __ | |
| X. | Verbleibendes Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | ± ………………… | |
| XI. | Verwendung des verbleibenden Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | ||
| Einstellung in die Deckungsrückstellung | – ________ | ||
| Entnahme aus der Deckungsrückstellung | + ________ | ||
| Guthaben des Arbeitgebers | – ________ | ||
| Nachschuß des Arbeitgebers | + _______ | ||
| Formblatt C | – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | ||
| --- | --- | ||
I. Eckdaten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach Formblatt A
III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach Formblatt B
IV. Erläuterungen zur Schwankungsrückstellung
Art der Führung der Schwankungsrückstellung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4
Höhe des Sollwertes der Schwankungsrückstellung (als Vomhundertsatz und betragsmäßig)
Dotierung der Schwankungsrückstellung gemäß § 20a Abs. 3
Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß § 20a Abs. 5 oder 6
V. Erläuterungen zur Bewertung
Allgemeines
Berücksichtigung erkennbarer Risken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (§ 23 Abs. 2)
VI. Invaliditätsvorsorge
VII. Erläuterungen zur Führung der Pensionskonten
VIII. Erläuterungen zur Internen Kontrolle
IX. Anzahl der
– Anwartschaftsberechtigten
– Leistungsberechtigten
X. Bestätigung der Übereinstimmung der Pensionskassenverträge mit dem Pensionskassengesetz sowie mit § 3 Betriebspensionsgesetz
XI. Kurzbericht des Prüfaktuars
XII. Bestätigung des Abschlußprüfers
Abkürzung
PKG
ABSCHNITT XII
Handelsrechtliche Übergangsbestimmung
(1) Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen von einem Arbeitgeber auf eine Pensionskasse gemäß § 48 Pensionskassengesetz übertragen, so hat die Pensionskasse das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen samt Rechnungszinsen ermittelte Deckungserfordernis vom Arbeitgeber zu fordern. Der Arbeitgeber hat das Deckungserfordernis in voller Höhe als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der in der Bilanz zum Zeitpunkt der Übertragung ausgewiesenen Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden und ist über längstens zehn Jahre gleichmäßig verteilt aufzulösen. Der Betrag ist im Anhang zur Bilanz zu erläutern.
(2) Ansprüche nach § 48 Abs. 3 PKG sind gemäß § 211 Abs. 2 HGB zu bilanzieren. Art. X Abs. 4 RLG ist anzuwenden.
Abkürzung
PKG
ABSCHNITT XIII
Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
Körperschaften öffentlichen Rechts sind berechtigt, Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes zu errichten und sich an solchen zu beteiligen.
Abkürzung
PKG
ABSCHNITT XIV
Inkrafttreten und Vollzugsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich Abschnitt I §§ 13, 27 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich Abschnitt IV der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich Abschnitt I §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2 und 42 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich Abschnitt I § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich Abschnitt XIII der mit der Aufsicht über die jeweilige Körperschaft betraute Bundesminister;
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
PKG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2004, zu § 34, BGBl. Nr. 281/1990)
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S. 1) in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
PKG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2005, zu den §§ 1, 2, 5, 7, 9, 11a, 11b, 15, 16a bis 19, 20, 23 bis 27, 30a, 32, 33, 33b bis 33f, 36, 43, 46 bis 47a, 49 bis 50, Anlagen 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990)
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
PKG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2006, zu § 23, BGBl. Nr. 281/1990)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).
Abkürzung
PKG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2007, zu § 20, BGBl. Nr. 281/1990)
Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 04.08.2006, S. 29), umgesetzt und
die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006, S. 1) geschaffen.
Abkürzung
PKG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 77/2011, zu den §§ 23, 25 und 33 g, BGBl. Nr. 281/1990)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit BGBl. I Nr. 69/2008 umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.
Abkürzung
PKG
Artikel VIII
Hinweis auf Umsetzung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 281/1990)
§ 1. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.
Abkürzung
PKG
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 6a, 19, 19b, 45, 46 und 47a, BGBl. Nr. 281/1990)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,
der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und
der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.
Abkürzung
PKG
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 81/2018, zu den §§ 5, 6, 7 – 9, 11a – 11h, 12, 12a, 14, 16a, 17, 19, 20, 21 – 21e, 22a, 23, 24a – 26, 30 – 31, 33, 33a, 33c, 33f – 33i, 34 –36a, 46a – 47b, 49 und 49b und den Anlagen 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, umgesetzt.
Abkürzung
PKG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013, zu den §§ 12, 12a, 19b, 23, 25, 27, 33 und 49, BGBl. Nr. 281/1990)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.
Abkürzung
PKG
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2014 zu den §§ 1, 23, 25, 26 und 46a, BGBl. Nr. 281/1990)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.
Abkürzung
PKG
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 16, 17 und 19b, BGBl. Nr. 281/1990)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.
Abkürzung
PKG
(Anm.: Zu den Anlagen 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990)
§ 3. (1) Die geänderten Formblätter sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2001 endende Geschäftsjahre anzuwenden.
(2) Die Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr ist zulässig.
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