Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, desBundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und desBundesministers für Arbeit und Soziales über Lagerung und Abfüllungbrennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten -VbF)
§ 50. (1) Unterirdische Lagerbehälter müssen nach dem Zuschütten der Behältergrube von einer mindestens 20 cm dicken Schicht aus rieselfähigem Feinsand ohne bindige Einschlüsse umgeben sein. Die Körnung des Feinsandes darf 1 mm nicht übersteigen. Die über dem Lagerbehälter aufgebrachte Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke muß mindestens 1 m betragen.
(2) Beträgt die Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke mehr als 1,20 m, so sind mit dem Ansuchen nach § 11 Nachweise darüber vorzulegen, daß die unterirdischen Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen diesen Beanspruchungen standhalten.
(3) Für Lagerbehälter, die überfahrbar verlegt werden sollen, ist dem Ansuchen nach § 11 jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, daß die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen den dadurch auftretenden statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten.
Abkürzung
VbF
§ 50. (1) Unterirdische Lagerbehälter müssen nach dem Zuschütten der Behältergrube von einer mindestens 20 cm dicken Schicht aus rieselfähigem Feinsand ohne bindige Einschlüsse umgeben sein. Die Körnung des Feinsandes darf 1 mm nicht übersteigen. Die über dem Lagerbehälter aufgebrachte Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke muß mindestens 1 m betragen.
(2) Beträgt die Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke mehr als 1,20 m, so sind mit dem Ansuchen nach § 11 Nachweise darüber vorzulegen, daß die unterirdischen Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen diesen Beanspruchungen standhalten.
(3) Für Lagerbehälter, die überfahrbar verlegt werden sollen, ist dem Ansuchen nach § 11 jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, daß die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen den dadurch auftretenden statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten.
§ 51. (1) Ist über dem unterirdischen Lagerbehälter ein Domschacht angelegt, so muß dieser unbehindert zugänglich und so geräumig sein, daß die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht ohne unzumutbare Behinderungen durchgeführt werden können. Alle Rohranschlüsse und Einbauten im Domschacht müssen zugänglich sein. Durch den Domschacht dürfen Belastungen auf den Lagerbehälter nicht übertragen werden.
(2) Besteht die Gefahr, daß sich im Domschacht ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch ansammelt und ist das gleichzeitige Vorhandensein von Zündquellen zu erwarten, so muß der Schutz vor Explosionen durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet sein. Ist als Schutzmaßnahme der Domschacht mit einem Füllmaterial ausgefüllt, so darf der freibleibende Zwischenraum zwischen dem Domschachtdeckel und dem Füllmaterial höchstens 10 cm betragen; als Füllmaterial dürfen nur feste, nichtbrennbare und leicht entfernbare Stoffe verwendet werden.
(3) Domschachtöffnungen müssen entsprechend den zu erwartenden Verkehrslasten tragsicher und nicht verschiebbar zugedeckt sein. Domschachtdeckel müssen gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein.
Abkürzung
VbF
§ 51. (1) Ist über dem unterirdischen Lagerbehälter ein Domschacht angelegt, so muß dieser unbehindert zugänglich und so geräumig sein, daß die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht ohne unzumutbare Behinderungen durchgeführt werden können. Alle Rohranschlüsse und Einbauten im Domschacht müssen zugänglich sein. Durch den Domschacht dürfen Belastungen auf den Lagerbehälter nicht übertragen werden.
(2) Besteht die Gefahr, daß sich im Domschacht ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch ansammelt und ist das gleichzeitige Vorhandensein von Zündquellen zu erwarten, so muß der Schutz vor Explosionen durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet sein. Ist als Schutzmaßnahme der Domschacht mit einem Füllmaterial ausgefüllt, so darf der freibleibende Zwischenraum zwischen dem Domschachtdeckel und dem Füllmaterial höchstens 10 cm betragen; als Füllmaterial dürfen nur feste, nichtbrennbare und leicht entfernbare Stoffe verwendet werden.
(3) Domschachtöffnungen müssen entsprechend den zu erwartenden Verkehrslasten tragsicher und nicht verschiebbar zugedeckt sein. Domschachtdeckel müssen gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein.
§ 52. Anschlußstutzen für Rohranschlüsse dürfen nur im Domdeckel oder im Scheitel des unterirdischen Lagerbehälters angeordnet sein.
Abkürzung
VbF
§ 52. Anschlußstutzen für Rohranschlüsse dürfen nur im Domdeckel oder im Scheitel des unterirdischen Lagerbehälters angeordnet sein.
§ 53. (1) Wenn unterirdische Lagerbehälter durch Wasser in ihrer Lage verändert werden können, müssen sie gegen Aufschwimmen gesichert sein.
(2) Belastungen unterirdischer Lagerbehälter mit Gewichten müssen eine mindestens 1,3fache Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Lagerbehälter bieten. Bestehen für die Stelle, an der der Lagerbehälter unterirdisch verlegt wird, keine langjährigen Erfahrungen über den höchsten Grundwasserspiegel, dann muß bei der Berechnung der Belastung davon ausgegangen werden, daß der Lagerbehälter zur Gänze überflutet wird. Belastungsgewichte dürfen nur seitlich vom Lagerbehälter oder unterhalb des Lagerbehälters angeordnet sein. Seitlich angeordnete Belastungsgewichte müssen so unterstützt sein, daß der Lagerbehälter nur im Falle des Aufschwimmens durch die Belastungsgewichte belastet wird.
(3) Belastungsgewichte müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder entsprechend geschützt sein. Die Befestigungslaschen der Belastungsgewichte müssen aus einem solchen Material hergestellt oder so geschützt sein, daß mit dem Material des unterirdischen Lagerbehälters keine Elementarströme gebildet werden.
Abkürzung
VbF
§ 53. (1) Wenn unterirdische Lagerbehälter durch Wasser in ihrer Lage verändert werden können, müssen sie gegen Aufschwimmen gesichert sein.
(2) Belastungen unterirdischer Lagerbehälter mit Gewichten müssen eine mindestens 1,3fache Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Lagerbehälter bieten. Bestehen für die Stelle, an der der Lagerbehälter unterirdisch verlegt wird, keine langjährigen Erfahrungen über den höchsten Grundwasserspiegel, dann muß bei der Berechnung der Belastung davon ausgegangen werden, daß der Lagerbehälter zur Gänze überflutet wird. Belastungsgewichte dürfen nur seitlich vom Lagerbehälter oder unterhalb des Lagerbehälters angeordnet sein. Seitlich angeordnete Belastungsgewichte müssen so unterstützt sein, daß der Lagerbehälter nur im Falle des Aufschwimmens durch die Belastungsgewichte belastet wird.
(3) Belastungsgewichte müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder entsprechend geschützt sein. Die Befestigungslaschen der Belastungsgewichte müssen aus einem solchen Material hergestellt oder so geschützt sein, daß mit dem Material des unterirdischen Lagerbehälters keine Elementarströme gebildet werden.
§ 54. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in unterirdischen Lagerbehältern gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.
Abkürzung
VbF
§ 54. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in unterirdischen Lagerbehältern gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.
Teilweise oberirdische Lagerbehälter
§ 55. (1) Als teilweise oberirdische Lagerbehälter dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter verlegt werden.
(2) Auf teilweise oberirdische Lagerbehälter finden die je nach Art des Einbaues (wie stehend oder liegend, eingegraben oder überschüttet) in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnung für unterirdische Lagerbehälter Anwendung.
Abkürzung
VbF
Teilweise oberirdische Lagerbehälter
§ 55. (1) Als teilweise oberirdische Lagerbehälter dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter verlegt werden.
(2) Auf teilweise oberirdische Lagerbehälter finden die je nach Art des Einbaues (wie stehend oder liegend, eingegraben oder überschüttet) in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnung für unterirdische Lagerbehälter Anwendung.
Ortsveränderliche Behälter
§ 56. Ortsveränderliche Behälter müssen mit verläßlichen und dichten Verschlüssen ausgestattet sein, die ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts verhindern.
Abkürzung
VbF
Ortsveränderliche Behälter
§ 56. Ortsveränderliche Behälter müssen mit verläßlichen und dichten Verschlüssen ausgestattet sein, die ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts verhindern.
III. ABSCHNITT
Brand- und Explosionsschutz; sonstige Sicherungsvorschriften
§ 57. (1) In Bereichen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden (wie in Lagerräumen, Lagerstätten im Freien und Lagerhöfen) oder abgefüllt werden (in Abfüllanlagen und -einrichtungen), müssen die im Hinblick auf das Lagergut, die Lagermenge, die Lagerart und die Größe des Lagers sowie die Größe und Anzahl der Abfülleinrichtungen erforderlichen Mittel und Geräte für die Löschhilfe und erforderlichenfalls zusätzlich Anlagen zur Brandmeldung und zur Brandbekämpfung sowie Mittel zur Aufnahme und Bindung ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten bereitstehen.
(2) Besteht die Gefahr, daß der Ausbruch eines Brandes in Betrieben mit Lagereinrichtungen und Abfülleinrichtungen von den dadurch gefährdeten Personen nicht leicht wahrgenommen werden kann, so müssen Brandalarmeinrichtungen vorhanden sein, durch die diese Personen vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.
Abkürzung
VbF
III. ABSCHNITT
Brand- und Explosionsschutz; sonstige Sicherungsvorschriften
§ 57. (1) In Bereichen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden (wie in Lagerräumen, Lagerstätten im Freien und Lagerhöfen) oder abgefüllt werden (in Abfüllanlagen und -einrichtungen), müssen die im Hinblick auf das Lagergut, die Lagermenge, die Lagerart und die Größe des Lagers sowie die Größe und Anzahl der Abfülleinrichtungen erforderlichen Mittel und Geräte für die Löschhilfe und erforderlichenfalls zusätzlich Anlagen zur Brandmeldung und zur Brandbekämpfung sowie Mittel zur Aufnahme und Bindung ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten bereitstehen.
(2) Besteht die Gefahr, daß der Ausbruch eines Brandes in Betrieben mit Lagereinrichtungen und Abfülleinrichtungen von den dadurch gefährdeten Personen nicht leicht wahrgenommen werden kann, so müssen Brandalarmeinrichtungen vorhanden sein, durch die diese Personen vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.
§ 58. (1) Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und -geräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(3) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 dürfen nur solche Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Abkürzung
VbF
§ 58. (1) Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und -geräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(3) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 dürfen nur solche Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
§ 59. Bereiche, in denen Gefahren, wie bei Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden und Explosionen, auftreten können, müssen auf Fluchtwegen jederzeit rasch, ungehindert und sicher verlassen werden können. Von solchen Gefahren bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, aus diesen Bereichen entfernt werden können.
Abkürzung
VbF
§ 59. Bereiche, in denen Gefahren, wie bei Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden und Explosionen, auftreten können, müssen auf Fluchtwegen jederzeit rasch, ungehindert und sicher verlassen werden können. Von solchen Gefahren bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, aus diesen Bereichen entfernt werden können.
§ 60. Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, daß Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und ungehindert erreicht werden können. Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung vorzuschreiben.
Abkürzung
VbF
§ 60. Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, daß Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und ungehindert erreicht werden können. Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung vorzuschreiben.
§ 61. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß Personen, die an Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 Wartungs-, Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchführen oder sonst tätig sind, über die bestehenden besonderen Gefahren, über die Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen und über die zur Bekämpfung von Bränden und zur Vermeidung von Explosionen und Gefahren, insbesondere solchen, die durch besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten ausgelöst werden können, zu ergreifenden sowie über die zur Abwendung von Gefahren bestehenden oder anzuwendenden sonstigen Schutzmaßnahmen nachweislich unterwiesen sind.
(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1 fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu treffen.
Abkürzung
VbF
§ 61. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß Personen, die an Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 Wartungs-, Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchführen oder sonst tätig sind, über die bestehenden besonderen Gefahren, über die Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen und über die zur Bekämpfung von Bränden und zur Vermeidung von Explosionen und Gefahren, insbesondere solchen, die durch besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten ausgelöst werden können, zu ergreifenden sowie über die zur Abwendung von Gefahren bestehenden oder anzuwendenden sonstigen Schutzmaßnahmen nachweislich unterwiesen sind.
(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1 fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu treffen.
§ 62. (1) Wenn innerhalb von Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, die Brände oder Explosionen auslösen können, hat, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Schutzmaßnahmen nachweislich angeordnet sind und deren Einhaltung sichergestellt ist; insbesondere ist dafür zu sorgen, daß im Bereich der Arbeiten entweder keine Zündquellen oder keine brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe vorhanden sind und auch nicht in diesen Bereich gelangen können. Für das Befahren von Behältern, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen sowie für Arbeiten in oder an solchen Betriebseinrichtungen gelten die §§ 59 und 60 AAV.
(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1 fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu treffen.
§ 62. (1) Wenn innerhalb von Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, die Brände oder Explosionen auslösen können, hat, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Schutzmaßnahmen nachweislich angeordnet sind und deren Einhaltung sichergestellt ist; insbesondere ist dafür zu sorgen, daß im Bereich der Arbeiten entweder keine Zündquellen oder keine brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe vorhanden sind und auch nicht in diesen Bereich gelangen können. Für das Befahren von Behältern, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen sowie für Arbeiten in oder an solchen Betriebseinrichtungen gelten die §§ 59 und 60 AAV.
(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1 fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu treffen.
Abkürzung
VbF
§ 62. (1) Wenn innerhalb von Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, die Brände oder Explosionen auslösen können, hat, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Schutzmaßnahmen nachweislich angeordnet sind und deren Einhaltung sichergestellt ist; insbesondere ist dafür zu sorgen, daß im Bereich der Arbeiten entweder keine Zündquellen oder keine brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe vorhanden sind und auch nicht in diesen Bereich gelangen können. Für das Befahren von Behältern, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen sowie für Arbeiten in oder an solchen Betriebseinrichtungen gelten die (Anm.: richtig: gilt) § 17 VEXAT.
(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1 fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu treffen.
§ 63. (1) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 sind insbesondere folgende Tätigkeiten verboten:
die Lagerung und Verwendung solcher Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit dem Lagergut ausgelöst werden können;
der Betrieb von Feuerungsanlagen;
das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht.
(2) In Gefahrenbereichen sind die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten sowie das Verwenden nicht explosionsgeschützter Betriebsmittel und sonstiger wirksamer Zündquellen verboten; ist nicht auszuschließen, daß durch das Einbringen von wirksamen Zündquellen oder anderen Stoffen besondere Gefahren entstehen, so hat die Behörde das Einbringen solcher Zündquellen oder Stoffe zu verbieten.
(3) Bei Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die sich im Bereich von elektrisch betriebenen Eisenbahnen befinden, sind die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen der elektrotechnischen Rechtsvorschriften einzuhalten.
(4) Auf die Verbote gemäß Abs. 1 Z 3 hinweisende Anschläge müssen dauerhaft und von allen Zugängen deutlich erkennbar angebracht sein.
Abkürzung
VbF
§ 63. (1) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 sind insbesondere folgende Tätigkeiten verboten:
die Lagerung und Verwendung solcher Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit dem Lagergut ausgelöst werden können;
der Betrieb von Feuerungsanlagen;
das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht.
(2) In Gefahrenbereichen sind die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten sowie das Verwenden nicht explosionsgeschützter Betriebsmittel und sonstiger wirksamer Zündquellen verboten; ist nicht auszuschließen, daß durch das Einbringen von wirksamen Zündquellen oder anderen Stoffen besondere Gefahren entstehen, so hat die Behörde das Einbringen solcher Zündquellen oder Stoffe zu verbieten.
(3) Bei Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die sich im Bereich von elektrisch betriebenen Eisenbahnen befinden, sind die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen der elektrotechnischen Rechtsvorschriften einzuhalten.
(4) Auf die Verbote gemäß Abs. 1 Z 3 hinweisende Anschläge müssen dauerhaft und von allen Zugängen deutlich erkennbar angebracht sein.
§ 64. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten (§§ 81 bis 83) in Gebäuden müssen durch versperrbare Türen und Lagerstätten im Freien (§§ 84 bis 86) und Lagerhöfe (§ 87) durch eine mindestens 1,80 m hohe Umzäunung oder Mauer mit versperrbaren Zugangsöffnungen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein. Im Einzelfall darf die Behörde Umzäunungen von Betriebsgeländen als ausreichende Sicherung zulassen, wenn diese Umzäunungen den Anforderungen des ersten Satzes entsprechen und den gleichen Schutz gewährleisten.
Abkürzung
VbF
§ 64. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten (§§ 81 bis 83) in Gebäuden müssen durch versperrbare Türen und Lagerstätten im Freien (§§ 84 bis 86) und Lagerhöfe (§ 87) durch eine mindestens 1,80 m hohe Umzäunung oder Mauer mit versperrbaren Zugangsöffnungen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein. Im Einzelfall darf die Behörde Umzäunungen von Betriebsgeländen als ausreichende Sicherung zulassen, wenn diese Umzäunungen den Anforderungen des ersten Satzes entsprechen und den gleichen Schutz gewährleisten.
IV. ABSCHNITT
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
Unzulässige Lagerung
§ 65. (1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden
in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen,
in Pufferräumen und Schleusen,
in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen,
auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern,
in Kellerräumen oder in Erdgeschoßräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume unmittelbar
in betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen, oder
in betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt.
(2) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Lagerverbot des Abs. 1 Z 9 mit Bescheid zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen werden kann.
(3) Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 35 ºC enthalten, dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die geringen Lagermengen (§§ 66 ff) in Betracht kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn es sich um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.
Abkürzung
VbF
IV. ABSCHNITT
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
Unzulässige Lagerung
§ 65. (1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden
in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen,
in Pufferräumen und Schleusen,
in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen,
auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern,
in Kellerräumen oder in Erdgeschoßräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume unmittelbar
in betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen, oder
in betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt.
(2) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Lagerverbot des Abs. 1 Z 9 mit Bescheid zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen werden kann.
(3) Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 35 ºC enthalten, dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die geringen Lagermengen (§§ 66 ff) in Betracht kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn es sich um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.
Geringe Lagermengen, Lagerbeschränkungen
§ 66. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen brennbare Flüssigkeiten in einem Betrieb bzw. einer Betriebsanlage im Freien (§§ 84 bis 86) und, soweit § 65 nicht entgegensteht und die durch die Eigenschaften der dort gelagerten brennbaren Flüssigkeiten bedingten Schutzmaßnahmen eingehalten werden, in Räumen mit Ausnahme von Verkaufsräumen und Vorratsräumen (§ 98) nach Maßgabe der §§ 67 bis 71 in ortsveränderlichen Behältern bis zu den jeweils festgelegten Höchstmengen gelagert bzw. zusammengelagert werden; in größeren Mengen ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 72 bis 78, in Verkaufsräumen und Vorratsräumen nach Maßgabe der §§ 98 bis 105 und in Tankstellen nach Maßgabe der §§ 106 bis 116 zulässig. Die brennbaren Flüssigkeiten müssen so gelagert sein, daß ein Versickern in den Boden und ein Ausfließen aus dem Raum, in dem sie gelagert sind, verhindert ist.
Abkürzung
VbF
Geringe Lagermengen, Lagerbeschränkungen
§ 66. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen brennbare Flüssigkeiten in einem Betrieb bzw. einer Betriebsanlage im Freien (§§ 84 bis 86) und, soweit § 65 nicht entgegensteht und die durch die Eigenschaften der dort gelagerten brennbaren Flüssigkeiten bedingten Schutzmaßnahmen eingehalten werden, in Räumen mit Ausnahme von Verkaufsräumen und Vorratsräumen (§ 98) nach Maßgabe der §§ 67 bis 71 in ortsveränderlichen Behältern bis zu den jeweils festgelegten Höchstmengen gelagert bzw. zusammengelagert werden; in größeren Mengen ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 72 bis 78, in Verkaufsräumen und Vorratsräumen nach Maßgabe der §§ 98 bis 105 und in Tankstellen nach Maßgabe der §§ 106 bis 116 zulässig. Die brennbaren Flüssigkeiten müssen so gelagert sein, daß ein Versickern in den Boden und ein Ausfließen aus dem Raum, in dem sie gelagert sind, verhindert ist.
§ 67. (1) Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen bis zu einer Menge von fünf Liter gelagert werden, wenn die Behälter aus geeignetem Werkstoff bestehen und der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als 250 Milliliter beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem, gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem Material bruchgeschützt umhüllt, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu einem Liter betragen Die Lagermenge erhöht sich auf zehn Liter, wenn die Behälter aus Metall bestehen und der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als fünf Liter beträgt. Erfolgt die Lagerung in Sicherheitsbehältern und beträgt der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als fünf Liter, so darf die Lagermenge 15 Liter betragen.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen, sofern es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu einer Menge von 20 Liter gelagert werden, wenn der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als 2,5 Liter beträgt; werden die Behälter bruchgeschützt gelagert, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu fünf Liter betragen. Die Lagermenge erhöht sich auf 50 Liter, wenn die Behälter aus Kunststoff oder aus Metall bestehen und der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als zehn Liter beträgt. Erfolgt die Lagerung in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern und beträgt der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als 25 Liter oder bei mit Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei Personen ausgerüsteten Behältern nicht mehr als 30 Liter, so darf die Lagermenge 60 Liter betragen.
(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen, sofern es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu einer Menge von 500 Liter gelagert werden, wenn der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als fünf Liter beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem, gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem Material bruchgeschützt umhüllt oder bestehen sie aus Kunststoff oder aus Metall, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 25 Liter, bei mit Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei Personen ausgerüsteten Behältern bis zu 30 Liter betragen; erfolgt die Lagerung in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 60 Liter betragen.
(4) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen, sofern es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu einer Menge von 1 000 Liter gelagert werden, wenn der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als zehn Liter beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem, gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem Material bruchgeschützt umhüllt, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 25 Liter, bei mit Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei Personen ausgerüsteten Behältern bis zu 30 Liter betragen; wenn die Behälter aus Kunststoff bestehen, darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 60 Liter betragen; erfolgt die Lagerung in Behältern aus Metall oder in Behältern aus Kunststoff, die gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 lit. b bruchfest sind, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 200 Liter betragen.
Abkürzung
VbF
§ 67. (1) Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen bis zu einer Menge von fünf Liter gelagert werden, wenn die Behälter aus geeignetem Werkstoff bestehen und der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als 250 Milliliter beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem, gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem Material bruchgeschützt umhüllt, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu einem Liter betragen Die Lagermenge erhöht sich auf zehn Liter, wenn die Behälter aus Metall bestehen und der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als fünf Liter beträgt. Erfolgt die Lagerung in Sicherheitsbehältern und beträgt der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als fünf Liter, so darf die Lagermenge 15 Liter betragen.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen, sofern es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu einer Menge von 20 Liter gelagert werden, wenn der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als 2,5 Liter beträgt; werden die Behälter bruchgeschützt gelagert, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu fünf Liter betragen. Die Lagermenge erhöht sich auf 50 Liter, wenn die Behälter aus Kunststoff oder aus Metall bestehen und der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als zehn Liter beträgt. Erfolgt die Lagerung in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern und beträgt der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als 25 Liter oder bei mit Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei Personen ausgerüsteten Behältern nicht mehr als 30 Liter, so darf die Lagermenge 60 Liter betragen.
(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen, sofern es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu einer Menge von 500 Liter gelagert werden, wenn der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als fünf Liter beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem, gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem Material bruchgeschützt umhüllt oder bestehen sie aus Kunststoff oder aus Metall, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 25 Liter, bei mit Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei Personen ausgerüsteten Behältern bis zu 30 Liter betragen; erfolgt die Lagerung in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 60 Liter betragen.
(4) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen, sofern es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu einer Menge von 1 000 Liter gelagert werden, wenn der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als zehn Liter beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem, gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem Material bruchgeschützt umhüllt, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 25 Liter, bei mit Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei Personen ausgerüsteten Behältern bis zu 30 Liter betragen; wenn die Behälter aus Kunststoff bestehen, darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 60 Liter betragen; erfolgt die Lagerung in Behältern aus Metall oder in Behältern aus Kunststoff, die gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 lit. b bruchfest sind, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 200 Liter betragen.
§ 68. (1) Brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen dürfen in einem Betrieb bzw. einer Betriebsanlage unbeschadet der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 zusammengelagert werden, wenn die auf Grund der Gefahrenklasse und der verwendeten Behälter gemäß § 67 Abs. 1 bis 4 jeweils je Behälter angeführten Nenninhalte nicht überschritten werden und die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I insgesamt nicht mehr als zehn Liter, der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 150 Liter und der Gefahrenklasse III insgesamt nicht mehr als 300 Liter betragen; betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen. Eine Zusammenlagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III ist, soweit § 69 nicht anderes bestimmt, nur in Sicherheitsschränken zulässig, es sei denn, der Anteil der besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten beträgt nicht mehr als fünf Liter.
(2) Erfolgt die Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken, so darf unbeschadet der Gefahrenklassen die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten in jedem Schrank nicht mehr als 100 Liter betragen. Bei Verwendung von Sicherheitsschränken dürfen außerhalb von diesen nur brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II bis zu 150 Liter und der Gefahrenklasse III bis zu 300 Liter gelagert werden; betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen.
(3) Außerhalb von Sicherheitsschränken sind brennbare Flüssigkeiten der Gruppen A und B, sofern die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten dies aus Gründen der Sicherheit erfordern, entsprechend örtlich getrennt, möglichst in gesonderten Räumen, zu lagern und die je nach der betreffenden Gruppe geeigneten Einrichtungen der ersten Löschhilfe bei diesen Lagerstellen bereitzuhalten.
Abkürzung
VbF
§ 68. (1) Brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen dürfen in einem Betrieb bzw. einer Betriebsanlage unbeschadet der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 zusammengelagert werden, wenn die auf Grund der Gefahrenklasse und der verwendeten Behälter gemäß § 67 Abs. 1 bis 4 jeweils je Behälter angeführten Nenninhalte nicht überschritten werden und die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I insgesamt nicht mehr als zehn Liter, der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 150 Liter und der Gefahrenklasse III insgesamt nicht mehr als 300 Liter betragen; betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen. Eine Zusammenlagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III ist, soweit § 69 nicht anderes bestimmt, nur in Sicherheitsschränken zulässig, es sei denn, der Anteil der besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten beträgt nicht mehr als fünf Liter.
(2) Erfolgt die Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken, so darf unbeschadet der Gefahrenklassen die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten in jedem Schrank nicht mehr als 100 Liter betragen. Bei Verwendung von Sicherheitsschränken dürfen außerhalb von diesen nur brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II bis zu 150 Liter und der Gefahrenklasse III bis zu 300 Liter gelagert werden; betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen.
(3) Außerhalb von Sicherheitsschränken sind brennbare Flüssigkeiten der Gruppen A und B, sofern die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten dies aus Gründen der Sicherheit erfordern, entsprechend örtlich getrennt, möglichst in gesonderten Räumen, zu lagern und die je nach der betreffenden Gruppe geeigneten Einrichtungen der ersten Löschhilfe bei diesen Lagerstellen bereitzuhalten.
§ 69. (1) Bei Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III in öffentlichen Apotheken, in Anstaltsapotheken und im Arzneimittelvorrat von Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke gemäß § 20 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, insgesamt bis zu 100 Liter gelagert werden, wobei der Anteil an Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I höchstens 60 Liter betragen darf, wenn
die Lagerung ausschließlich für pharmazeutische Zwecke erfolgt,
von dem Anteil der Gefahrenklasse I nicht mehr als 20 Liter auf die Gruppe A und von diesen 20 Litern nicht mehr als fünf Liter auf besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten entfallen und
die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern gelagert werden und der Inhalt jedes Behälters nicht mehr als 20 Liter beträgt.
(2) Erfolgt die Lagerung in einem Vorratsraum (Arzneikeller) einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke oder in einem gleichartigen Raum für den Arzneimittelvorrat einer Krankenanstalt ohne eigene Anstaltsapotheke, so dürfen insgesamt bis zu 250 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III gelagert werden, wenn der Raum ausreichend durchlüftet ist, die Wände brandbeständig und die Raumöffnungen brandhemmend ausgebildet sind. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in diesem Raum müssen jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. Die Behälter der brennbaren Flüssigkeiten haben in einer oder in mehreren Auffangwannen zu stehen, die die in ihnen gelagerten Flüssigkeitsmengen aufnehmen können Der Anteil der Flüssigkeiten der Gefahrenklasse darf höchstens 60 Liter betragen. Abs. 1 gilt sinngemäß.
Abkürzung
VbF
§ 69. (1) Bei Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III in öffentlichen Apotheken, in Anstaltsapotheken und im Arzneimittelvorrat von Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke gemäß § 20 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, insgesamt bis zu 100 Liter gelagert werden, wobei der Anteil an Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I höchstens 60 Liter betragen darf, wenn
die Lagerung ausschließlich für pharmazeutische Zwecke erfolgt,
von dem Anteil der Gefahrenklasse I nicht mehr als 20 Liter auf die Gruppe A und von diesen 20 Litern nicht mehr als fünf Liter auf besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten entfallen und
die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten Behältern gelagert werden und der Inhalt jedes Behälters nicht mehr als 20 Liter beträgt.
(2) Erfolgt die Lagerung in einem Vorratsraum (Arzneikeller) einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke oder in einem gleichartigen Raum für den Arzneimittelvorrat einer Krankenanstalt ohne eigene Anstaltsapotheke, so dürfen insgesamt bis zu 250 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III gelagert werden, wenn der Raum ausreichend durchlüftet ist, die Wände brandbeständig und die Raumöffnungen brandhemmend ausgebildet sind. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in diesem Raum müssen jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. Die Behälter der brennbaren Flüssigkeiten haben in einer oder in mehreren Auffangwannen zu stehen, die die in ihnen gelagerten Flüssigkeitsmengen aufnehmen können Der Anteil der Flüssigkeiten der Gefahrenklasse darf höchstens 60 Liter betragen. Abs. 1 gilt sinngemäß.
§ 70. Werden mehr als 50 vH der nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 bis 4 zulässigen Menge brennbarer Flüssigkeiten oder mehr als die nach § 68 zulässige Menge brennbarer Flüssigkeiten in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Die Lagerung von insgesamt höchstens 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten, gleichgültig welcher Gefahrenklasse, ist in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden jedenfalls dann zulässig, wenn es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt und die Lagerung in nach § 67 Abs. 2 in Betracht kommenden Behältern bis zu den jeweils angeführten Nenninhalten erfolgt.
Abkürzung
VbF
§ 70. Werden mehr als 50 vH der nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 bis 4 zulässigen Menge brennbarer Flüssigkeiten oder mehr als die nach § 68 zulässige Menge brennbarer Flüssigkeiten in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Die Lagerung von insgesamt höchstens 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten, gleichgültig welcher Gefahrenklasse, ist in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden jedenfalls dann zulässig, wenn es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt und die Lagerung in nach § 67 Abs. 2 in Betracht kommenden Behältern bis zu den jeweils angeführten Nenninhalten erfolgt.
§ 71. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III, die ausschließlich Heizzwecken dienen, dürfen bis zu 300 Liter in jedem Geschoß je Betrieb oder Betriebsanlage in gut durchlüftbaren Räumen in Lagerbehältern gelagert werden; die gelagerte Menge bleibt für die Berechnung der gemäß § 68 zulässigen Lagermengen der Gefahrenklasse III unberücksichtigt. In solchen Räumen dürfen jedoch keine anderen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden.
Abkürzung
VbF
§ 71. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III, die ausschließlich Heizzwecken dienen, dürfen bis zu 300 Liter in jedem Geschoß je Betrieb oder Betriebsanlage in gut durchlüftbaren Räumen in Lagerbehältern gelagert werden; die gelagerte Menge bleibt für die Berechnung der gemäß § 68 zulässigen Lagermengen der Gefahrenklasse III unberücksichtigt. In solchen Räumen dürfen jedoch keine anderen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden.
Oberirdische Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
§ 72. (1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten Mengen bis einschließlich 1 200 Liter unter Beachtung der besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) und der gegebenen örtlichen Verhältnisse, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten gelagert werden; die Lagerung von mehr als 200 Liter ist in Obergeschossen jedoch nur dann zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude). Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten an der nach dem ersten Satz zulässigen Lagermenge darf bei Lagerung im Keller oder im Erdgeschoß nicht mehr als 400 Liter, bei Lagerung in Obergeschossen nicht mehr als 50 Liter betragen.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten Mengen, ausgenommen die für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten festgelegten Mengen, bis einschließlich 200 Liter auch dann in einem Lagerraum gelagert werden, wenn dieser Raum den Anforderungen der §§ 81 bis 83 mit der Ausnahme entspricht, daß die Umfassungswände nicht fugenlos an den Fußboden anschließen und nicht bis zu der im § 81 letzter Satz genannten Höhe aus einem für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen Material hergestellt sind. Die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen jedoch in dicht verschlossenen Behältern aufbewahrt werden und das Ausfließen der gesamten gelagerten Flüssigkeitsmenge in den Lagerraum muß durch geeignete Einrichtungen, wie Auffangwannen oder Sicherheitsschränke, verhindert sein.
(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in Mengen von mehr als 1 200 Liter bis einschließlich 5 000 Liter in Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Der Lagerraum muß ebenerdig oder im Keller sein; mindestens eine Wand des Lagerraumes muß an der Außenseite des Gebäudes liegen; der Lagerraum muß entweder vom Freien direkt zugänglich sein oder in der Außenwand eine die Brandbekämpfung ermöglichende Öffnung oder Einrichtung aufweisen und nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich sein.
Die Lagerung muß in Lagerbehältern oder in bruchfesten oder zumindest bruchgeschützt gelagerten ortsveränderlichen Behältern erfolgen.
Es müssen alle auf Grund der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten oder infolge der gegebenen örtlichen Verhältnisse notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen sein.
Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf nicht mehr als 1 200 Liter betragen; Mengen dieser Flüssigkeiten von mehr als 100 Liter bis einschließlich 400 Liter müssen abgesondert von den übrigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und Mengen von mehr als 400 Liter in einem eigenen Lagerraum gelagert werden.
Abkürzung
VbF
Oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
§ 72. (1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten Mengen bis einschließlich 1 200 Liter unter Beachtung der besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) und der gegebenen örtlichen Verhältnisse, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten gelagert werden; die Lagerung von mehr als 200 Liter ist in Obergeschossen jedoch nur dann zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude). Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten an der nach dem ersten Satz zulässigen Lagermenge darf bei Lagerung im Keller oder im Erdgeschoß nicht mehr als 400 Liter, bei Lagerung in Obergeschossen nicht mehr als 50 Liter betragen.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten Mengen, ausgenommen die für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten festgelegten Mengen, bis einschließlich 200 Liter auch dann in einem Lagerraum gelagert werden, wenn dieser Raum den Anforderungen der §§ 81 bis 83 mit der Ausnahme entspricht, daß die Umfassungswände nicht fugenlos an den Fußboden anschließen und nicht bis zu der im § 81 letzter Satz genannten Höhe aus einem für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen Material hergestellt sind. Die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen jedoch in dicht verschlossenen Behältern aufbewahrt werden und das Ausfließen der gesamten gelagerten Flüssigkeitsmenge in den Lagerraum muß durch geeignete Einrichtungen, wie Auffangwannen oder Sicherheitsschränke, verhindert sein.
(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in Mengen von mehr als 1 200 Liter bis einschließlich 5 000 Liter in Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Der Lagerraum muß ebenerdig oder im Keller sein; mindestens eine Wand des Lagerraumes muß an der Außenseite des Gebäudes liegen; der Lagerraum muß entweder vom Freien direkt zugänglich sein oder in der Außenwand eine die Brandbekämpfung ermöglichende Öffnung oder Einrichtung aufweisen und nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich sein.
Die Lagerung muß in Lagerbehältern oder in bruchfesten oder zumindest bruchgeschützt gelagerten ortsveränderlichen Behältern erfolgen.
Es müssen alle auf Grund der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten oder infolge der gegebenen örtlichen Verhältnisse notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen sein.
Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf nicht mehr als 1 200 Liter betragen; Mengen dieser Flüssigkeiten von mehr als 100 Liter bis einschließlich 400 Liter müssen abgesondert von den übrigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und Mengen von mehr als 400 Liter in einem eigenen Lagerraum gelagert werden.
§ 73. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten Mengen bis einschließlich 5 000 Liter im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten oder zumindest bruchgeschützt gelagerten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; für die Lagerung von mehr als 1 200 Liter ist jedenfalls eine Schutzzone gemäß § 84 Abs. 3 festzulegen. Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf bei Mengen bis einschließlich 1 200 Liter nicht mehr als 400 Liter, bei größeren Mengen bis einschließlich 5 000 Liter nicht mehr als 1 200 Liter betragen.
Abkürzung
VbF
§ 73. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten Mengen bis einschließlich 5 000 Liter im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten oder zumindest bruchgeschützt gelagerten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; für die Lagerung von mehr als 1 200 Liter ist jedenfalls eine Schutzzone gemäß § 84 Abs. 3 festzulegen. Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf bei Mengen bis einschließlich 1 200 Liter nicht mehr als 400 Liter, bei größeren Mengen bis einschließlich 5 000 Liter nicht mehr als 1 200 Liter betragen.
§ 74. (1) Mengen von mehr als 5 000 Liter bis einschließlich 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen oberirdisch, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur auf einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in Mengen von mehr als 5 000 Liter bis einschließlich 20 000 Liter in einem ebenerdigen, nicht unterkellerten Lagergebäude, das ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dient, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf nicht mehr als 1 200 Liter betragen.
Die Wände des Lagergebäudes müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen errichtet sein und hinsichtlich des Brandwiderstandes und der Standfestigkeit mindestens einer 25 cm starken Vollziegelmauer entsprechen. Die Decke des Lagergebäudes muß brandbeständig ausgeführt sein.
Das Lagergebäude darf mit einer Außenmauer an andere Gebäude angebaut sein, wenn die Außenmauer, an die dieses Lagergebäude angebaut ist, öffnungslos und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt ist. Die Außenmauer des Lagergebäudes, die an andere Gebäude grenzt, muß als eigene Mauer ausgebildet und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein und hinsichtlich des Brandwiderstandes und der Standfestigkeit mindestens einer 38 cm starken Vollziegelmauer entsprechen. Diese Mauer muß das Lagergebäude seitlich und der Höhe nach um mindestens 5 m überragen; zwischen Öffnungen des Lagergebäudes einschließlich der Druckentlastungsöffnungen und Öffnungen anderer Gebäude muß ein Abstand eingehalten werden, der mindestens so groß ist wie der erforderliche Schutzstreifen um das Lagergebäude.
Im Bereich der Außenmauern, die nicht an andere Gebäude angebaut sind, ist um das Lagergebäude ein Schutzstreifen freizuhalten. Die Breite des Schutzstreifens hat in Abhängigkeit von der Gesamtlagermenge linear steigend 10 m bis 20 m zu betragen.
Das Lagergebäude muß in Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten unterteilt sein. Die einzelnen Lagerräume müssen direkt vom Freien aus zugänglich sein, die Zugangstüren müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein. In der Decke jedes Lagerraumes müssen Druckentlastungsöffnungen im Ausmaß von 5 vH der Grundfläche des Lagerraumes, mindestens jedoch von 1 m2, vorhanden und mit nichtbrennbarem Material brandhemmend abgeschlossen sein. In jedem Lagerraum dürfen nicht mehr als 5 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I gelagert werden; besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden.
Jeder Lagerraum muß mit einer geeigneten Brandalarmeinrichtung, durch die alle Personen im Betrieb und erforderlichenfalls in den umliegenden Häusern vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können, und mit einer geeigneten, selbsttätig wirkenden, ortsfesten Feuerlöschanlage ausgestattet sein. In Krankenanstalten hat die Behörde im Einzelfall jenen Personenkreis festzulegen, der vom Ausbruch eines Brandes durch die Brandalarmeinrichtungen in Kenntnis gesetzt werden muß.
(3) Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen abweichend vom Abs. 2 bei einem nicht der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten dienenden Lagergebäude mit einem in derselben Fluchtlinie angebauten, demselben Betrieb dienenden Gebäude die auskragende Brandmauer und die Unterteilung in einzelne Lagerräume unterbleiben dürfen, wenn das gesamte Betriebsobjekt allseitig von einem Schutzstreifen in der im Abs. 2 angegebenen Breite umgeben ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Art und der Menge der brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; jedenfalls muß die Brandmauer zwischen dem Lagergebäude und dem anderen Gebäude mindestens 50 cm über die Dachhaut geführt sein und darf der Übergang zwischen den Gebäuden nur über einen ständig ins Freie gelüfteten Pufferraum erfolgen.
Abkürzung
VbF
§ 74. (1) Mengen von mehr als 5 000 Liter bis einschließlich 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen oberirdisch, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur auf einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in Mengen von mehr als 5 000 Liter bis einschließlich 20 000 Liter in einem ebenerdigen, nicht unterkellerten Lagergebäude, das ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dient, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf nicht mehr als 1 200 Liter betragen.
Die Wände des Lagergebäudes müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen errichtet sein und hinsichtlich des Brandwiderstandes und der Standfestigkeit mindestens einer 25 cm starken Vollziegelmauer entsprechen. Die Decke des Lagergebäudes muß brandbeständig ausgeführt sein.
Das Lagergebäude darf mit einer Außenmauer an andere Gebäude angebaut sein, wenn die Außenmauer, an die dieses Lagergebäude angebaut ist, öffnungslos und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt ist. Die Außenmauer des Lagergebäudes, die an andere Gebäude grenzt, muß als eigene Mauer ausgebildet und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein und hinsichtlich des Brandwiderstandes und der Standfestigkeit mindestens einer 38 cm starken Vollziegelmauer entsprechen. Diese Mauer muß das Lagergebäude seitlich und der Höhe nach um mindestens 5 m überragen; zwischen Öffnungen des Lagergebäudes einschließlich der Druckentlastungsöffnungen und Öffnungen anderer Gebäude muß ein Abstand eingehalten werden, der mindestens so groß ist wie der erforderliche Schutzstreifen um das Lagergebäude.
Im Bereich der Außenmauern, die nicht an andere Gebäude angebaut sind, ist um das Lagergebäude ein Schutzstreifen freizuhalten. Die Breite des Schutzstreifens hat in Abhängigkeit von der Gesamtlagermenge linear steigend 10 m bis 20 m zu betragen.
Das Lagergebäude muß in Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten unterteilt sein. Die einzelnen Lagerräume müssen direkt vom Freien aus zugänglich sein, die Zugangstüren müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein. In der Decke jedes Lagerraumes müssen Druckentlastungsöffnungen im Ausmaß von 5 vH der Grundfläche des Lagerraumes, mindestens jedoch von 1 m 2 , vorhanden und mit nichtbrennbarem Material brandhemmend abgeschlossen sein. In jedem Lagerraum dürfen nicht mehr als 5 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I gelagert werden; besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden.
Jeder Lagerraum muß mit einer geeigneten Brandalarmeinrichtung, durch die alle Personen im Betrieb und erforderlichenfalls in den umliegenden Häusern vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können, und mit einer geeigneten, selbsttätig wirkenden, ortsfesten Feuerlöschanlage ausgestattet sein. In Krankenanstalten hat die Behörde im Einzelfall jenen Personenkreis festzulegen, der vom Ausbruch eines Brandes durch die Brandalarmeinrichtungen in Kenntnis gesetzt werden muß.
(3) Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen abweichend vom Abs. 2 bei einem nicht der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten dienenden Lagergebäude mit einem in derselben Fluchtlinie angebauten, demselben Betrieb dienenden Gebäude die auskragende Brandmauer und die Unterteilung in einzelne Lagerräume unterbleiben dürfen, wenn das gesamte Betriebsobjekt allseitig von einem Schutzstreifen in der im Abs. 2 angegebenen Breite umgeben ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Art und der Menge der brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; jedenfalls muß die Brandmauer zwischen dem Lagergebäude und dem anderen Gebäude mindestens 50 cm über die Dachhaut geführt sein und darf der Übergang zwischen den Gebäuden nur über einen ständig ins Freie gelüfteten Pufferraum erfolgen.
§ 75. (1) Mengen von mehr als 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
in Lagerbehältern,
in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern, wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen; die Behörde hat erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über einschlägige in dieser Verordnung festgelegte Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte Schutzzone, größere Auffangwannen oder besondere Löschanlagen.
(2) Ab welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten nur in Lagerbehältern gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Abkürzung
VbF
§ 75. (1) Mengen von mehr als 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
in Lagerbehältern,
in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern, wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen; die Behörde hat erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über einschlägige in dieser Verordnung festgelegte Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte Schutzzone, größere Auffangwannen oder besondere Löschanlagen.
(2) Ab welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten nur in Lagerbehältern gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Oberirdische Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II
§ 76. (1) Mengen von mehr als 500 Liter bis einschließlich 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch im Erdgeschoß oder im Keller von Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; in Obergeschossen von Gebäuden ist die Lagerung von Mengen bis einschließlich 3 000 Liter zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude). Erfolgt die Lagerung zu pharmazeutischen, analytischen oder ähnlichen Zwecken und beträgt die Lagermenge nicht mehr als 3 000 Liter, so dürfen auch nichtbruchfeste ortsveränderliche Behälter nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 bis zu den jeweils angeführten Nenninhalten verwendet werden.
(2) Mengen von mehr als 30 000 Liter bis einschließlich 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(3) Mengen von mehr als 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
in Lagerbehältern,
in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern, wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen; die Behörde hat erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über einschlägige in dieser Verordnung festgelegte Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte Schutzzone, größere Auffangwannen oder besondere Löschanlagen.
(4) Ab welchen Mengen und in welchen Behälterarten besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Abkürzung
VbF
Oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II
§ 76. (1) Mengen von mehr als 500 Liter bis einschließlich 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch im Erdgeschoß oder im Keller von Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; in Obergeschossen von Gebäuden ist die Lagerung von Mengen bis einschließlich 3 000 Liter zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude). Erfolgt die Lagerung zu pharmazeutischen, analytischen oder ähnlichen Zwecken und beträgt die Lagermenge nicht mehr als 3 000 Liter, so dürfen auch nichtbruchfeste ortsveränderliche Behälter nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 bis zu den jeweils angeführten Nenninhalten verwendet werden.
(2) Mengen von mehr als 30 000 Liter bis einschließlich 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(3) Mengen von mehr als 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
in Lagerbehältern,
in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern, wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen; die Behörde hat erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über einschlägige in dieser Verordnung festgelegte Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte Schutzzone, größere Auffangwannen oder besondere Löschanlagen.
(4) Ab welchen Mengen und in welchen Behälterarten besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Oberirdische Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
§ 77. (1) Mengen von mehr als 1 000 Liter bis einschließlich 100 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch im Erdgeschoß oder im Keller von Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; in Obergeschossen von Gebäuden ist die Lagerung von Mengen bis einschließlich 5 000 Liter zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude).
(2) Mengen von mehr als 100 000 Liter bis einschließlich 200 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(3) Mengen von mehr als 200 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
in Lagerbehältern,
in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern, wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen; die Behörde hat erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über einschlägige in dieser Verordnung festgelegte Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte Schutzzone, größere Auffangwannen oder besondere Löschanlagen.
(4) Ab welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen und ob hiefür zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Abkürzung
VbF
Oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
§ 77. (1) Mengen von mehr als 1 000 Liter bis einschließlich 100 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch im Erdgeschoß oder im Keller von Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; in Obergeschossen von Gebäuden ist die Lagerung von Mengen bis einschließlich 5 000 Liter zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude).
(2) Mengen von mehr als 100 000 Liter bis einschließlich 200 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(3) Mengen von mehr als 200 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
in Lagerbehältern,
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