Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, desBundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und desBundesministers für Arbeit und Soziales über Lagerung und Abfüllungbrennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten -VbF)
in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern, wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen; die Behörde hat erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über einschlägige in dieser Verordnung festgelegte Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte Schutzzone, größere Auffangwannen oder besondere Löschanlagen.
(4) Ab welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen und ob hiefür zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Oberirdische Zusammenlagerung von brennbaren
Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen
§ 78. (1) Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen in einem Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten zusammengelagert, so müssen die Türen hochbrandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten) sein und die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat.
(2) Zusammenlagerungen von mehr als 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II sind in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten nicht zulässig, wenn sich diese Räume unter bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen befinden.
(3) Ob bzw. in welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.
Abkürzung
VbF
Oberirdische Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen
§ 78. (1) Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen in einem Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten zusammengelagert, so müssen die Türen hochbrandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten) sein und die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat.
(2) Zusammenlagerungen von mehr als 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II sind in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten nicht zulässig, wenn sich diese Räume unter bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen befinden.
(3) Ob bzw. in welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.
Unterirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 79. Bei unterirdischer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) festzulegen, ob bzw. in welcher Breite eine freie Fläche um den Domschacht und um den Füllschacht über einem unterirdischen Lagerbehälter erforderlich ist.
Abkürzung
VbF
Unterirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 79. Bei unterirdischer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) festzulegen, ob bzw. in welcher Breite eine freie Fläche um den Domschacht und um den Füllschacht über einem unterirdischen Lagerbehälter erforderlich ist.
Teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 80. (1) Für die teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gelten die entsprechend der Verlegungsart des teilweise oberirdischen Lagerbehälters (wie stehend oder liegend, eingegraben oder überschüttet) jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen über die oberirdische Lagerung und über die unterirdische Lagerung; hinsichtlich der zulässigen Lagermengen sowie der allenfalls erforderlichen Schutzzonen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen über die oberirdische Lagerung in Lagerbehältern.
(2) Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten auch teilweise oberirdisch gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Abkürzung
VbF
Teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 80. (1) Für die teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gelten die entsprechend der Verlegungsart des teilweise oberirdischen Lagerbehälters (wie stehend oder liegend, eingegraben oder überschüttet) jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen über die oberirdische Lagerung und über die unterirdische Lagerung; hinsichtlich der zulässigen Lagermengen sowie der allenfalls erforderlichen Schutzzonen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen über die oberirdische Lagerung in Lagerbehältern.
(2) Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten auch teilweise oberirdisch gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten
§ 81. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen von Bauteilen umgeben sein, die brandbeständig sind (Brandwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten). Räume, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen und voneinander nicht brandbeständig getrennt sind, gelten als ein Lagerraum. Türen müssen bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II hochbrandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten) und bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III brandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten) sein. Türen müssen in der Fluchtrichtung, ohne Fluchtwege zu behindern, aufschlagen und selbst ins Schloß fallen. Gehflächen vor Türen von Lagerräumen müssen so hoch liegen, daß die Türschwellen nicht höher als 30 mm sind. Der Fußboden muß flüssigkeitsundurchlässig und gegen die brennbaren Flüssigkeiten widerstandsfähig sein; er muß fest sein und aus nichtbrennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten. Der Fußboden muß ein solches Gefälle aufweisen, daß sich verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten an bestimmten Stellen im Lagerraum sammeln, oder es muß durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, daß durch ein Ausfließen der brennbaren Flüssigkeiten weder Fluchtwege gefährdet werden noch eine Brandausweitung gefördert wird. Die Umfassungswände müssen fugenlos an den Fußboden anschließen und bis zu einer solchen Höhe aus einem für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen Material hergestellt und öffnungslos sein, wie dies erforderlich ist, um zu verhindern, daß die brennbaren Flüssigkeiten aus dem Lagerraum ausfließen.
Abkürzung
VbF
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten
§ 81. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen von Bauteilen umgeben sein, die brandbeständig sind (Brandwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten). Räume, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen und voneinander nicht brandbeständig getrennt sind, gelten als ein Lagerraum. Türen müssen bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II hochbrandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten) und bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III brandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten) sein. Türen müssen in der Fluchtrichtung, ohne Fluchtwege zu behindern, aufschlagen und selbst ins Schloß fallen. Gehflächen vor Türen von Lagerräumen müssen so hoch liegen, daß die Türschwellen nicht höher als 30 mm sind. Der Fußboden muß flüssigkeitsundurchlässig und gegen die brennbaren Flüssigkeiten widerstandsfähig sein; er muß fest sein und aus nichtbrennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten. Der Fußboden muß ein solches Gefälle aufweisen, daß sich verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten an bestimmten Stellen im Lagerraum sammeln, oder es muß durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, daß durch ein Ausfließen der brennbaren Flüssigkeiten weder Fluchtwege gefährdet werden noch eine Brandausweitung gefördert wird. Die Umfassungswände müssen fugenlos an den Fußboden anschließen und bis zu einer solchen Höhe aus einem für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen Material hergestellt und öffnungslos sein, wie dies erforderlich ist, um zu verhindern, daß die brennbaren Flüssigkeiten aus dem Lagerraum ausfließen.
§ 82. (1) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen so angelegt und eingerichtet sein, daß ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege, wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen besitzen.
(2) Die Lagerräume müssen eine wirksame, gegen Brandeinwirkung von außen geschützte, erforderlichenfalls mechanische Lüftung besitzen. Mechanische Lüftungsanlagen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann. Lüftungsöffnungen müssen gegen Funkenflug gesichert sein.
(3) Die Lagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen dürfen Gasinstallationen, Wasserinstallationen sowie Putztürchen nicht, Abwasser- und Luftleitungen nur dann vorhanden sein, wenn sie brandbeständig ummantelt sind; im übrigen dürfen in Lagerräumen nur jene Leitungen für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten vorhanden sein, die zur Betriebsabwicklung oder zur Sicherung dieser Räume erforderlich sind.
Abkürzung
VbF
§ 82. (1) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen so angelegt und eingerichtet sein, daß ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege, wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen besitzen.
(2) Die Lagerräume müssen eine wirksame, gegen Brandeinwirkung von außen geschützte, erforderlichenfalls mechanische Lüftung besitzen. Mechanische Lüftungsanlagen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann. Lüftungsöffnungen müssen gegen Funkenflug gesichert sein.
(3) Die Lagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen dürfen Gasinstallationen, Wasserinstallationen sowie Putztürchen nicht, Abwasser- und Luftleitungen nur dann vorhanden sein, wenn sie brandbeständig ummantelt sind; im übrigen dürfen in Lagerräumen nur jene Leitungen für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten vorhanden sein, die zur Betriebsabwicklung oder zur Sicherung dieser Räume erforderlich sind.
§ 83. (1) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II sowie in diesen Räumen vorgelagerten Pufferräumen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen als solche bei den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Aufschriften mit Angaben über die höchstzulässige Lagermenge und die Gefahrenklasse sowie der Hinweis „Feuergefährlich! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie das Einbringen und das Verwenden sonstiger Zündquellen verboten!“ müssen an der Außenseite der Türen des Lagerraumes und im Lagerraum deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieser Gefahren- und Verbotshinweis muß auch an der Außenseite der Türe des Pufferraumes und im Pufferraum deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten dürfen nur dann beheizt werden, wenn das Heizen aus technischen Gründen oder aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist und mit hiefür geeigneten, entsprechend gesicherten Einrichtungen erfolgt, durch deren Wärmeabgabe die gelagerte Flüssigkeit nicht gefahrbringend erwärmt und durch deren Oberflächentemperatur ein eventuell vorhandenes Dampf-Luft-Gemisch nicht gezündet werden kann; Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind nicht zulässig.
(4) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten dürfen außer den gelagerten brennbaren Flüssigkeiten nur solche Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich sind.
Abkürzung
VbF
§ 83. (1) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II sowie in diesen Räumen vorgelagerten Pufferräumen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen als solche bei den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Aufschriften mit Angaben über die höchstzulässige Lagermenge und die Gefahrenklasse sowie der Hinweis „Feuergefährlich! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie das Einbringen und das Verwenden sonstiger Zündquellen verboten!“ müssen an der Außenseite der Türen des Lagerraumes und im Lagerraum deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieser Gefahren- und Verbotshinweis muß auch an der Außenseite der Türe des Pufferraumes und im Pufferraum deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten dürfen nur dann beheizt werden, wenn das Heizen aus technischen Gründen oder aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist und mit hiefür geeigneten, entsprechend gesicherten Einrichtungen erfolgt, durch deren Wärmeabgabe die gelagerte Flüssigkeit nicht gefahrbringend erwärmt und durch deren Oberflächentemperatur ein eventuell vorhandenes Dampf-Luft-Gemisch nicht gezündet werden kann; Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind nicht zulässig.
(4) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten dürfen außer den gelagerten brennbaren Flüssigkeiten nur solche Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich sind.
Lagerung im Freien
§ 84. (1) Brennbare Flüssigkeiten, die im Freien gelagert werden, müssen vor gefahrbringender Erwärmung geschützt werden.
(2) Bei einer Lagerung im Freien ist auf Gefahrenbereiche § 83 Abs. 1, auf Lagerstätten § 83 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ob bzw. in welcher Breite bei einer Lagerung im Freien eine Schutzzone erforderlich ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; steht für die Einhaltung der Schutzzone keine ausreichend große Fläche zur Verfügung, so darf, wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, die Schutzzone an höchstens zwei Seiten der Lagerstätte durch freistehende, öffnungslose, standfeste Mauern ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch den Schutzzonenbereich gegeben wäre.
Abkürzung
VbF
Lagerung im Freien
§ 84. (1) Brennbare Flüssigkeiten, die im Freien gelagert werden, müssen vor gefahrbringender Erwärmung geschützt werden.
(2) Bei einer Lagerung im Freien ist auf Gefahrenbereiche § 83 Abs. 1, auf Lagerstätten § 83 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ob bzw. in welcher Breite bei einer Lagerung im Freien eine Schutzzone erforderlich ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; steht für die Einhaltung der Schutzzone keine ausreichend große Fläche zur Verfügung, so darf, wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, die Schutzzone an höchstens zwei Seiten der Lagerstätte durch freistehende, öffnungslose, standfeste Mauern ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch den Schutzzonenbereich gegeben wäre.
§ 85. (1) Erfolgt die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Freien in einwandigen oberirdischen Lagerbehältern oder in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so müssen die Behälter in Auffangwannen aufgestellt sein; bei doppelwandigen ortsveränderlichen Behältern muß zumindest eine Tropftasse vorhanden sein. Die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 für Auffangwannen von einwandigen oberirdischen Lagerbehältern gelten sinngemäß auch für Auffangwannen von ortsveränderlichen Behältern.
(2) Die Auffangwanne muß die höchstzulässige Lagermenge an brennbarer Flüssigkeit nur dann zur Gänze aufnehmen können, wenn die Lagerung in einem einzigen oberirdischen Lagerbehälter erfolgt; bei einer Lagerung in mehreren oberirdischen Lagerbehältern muß die Auffangwanne die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters, mindestens jedoch 75 vH der höchstzulässigen gesamten Lagermenge aufnehmen können.
(3) Erfolgt die Lagerung in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so muß die Auffangwanne mindestens 75 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste ortsveränderliche Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 50 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste händisch bewegbare Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 30 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können.
(4) Je nach der Besonderheit des Einzelfalles hat die Behörde eine Leckanzeige oder optische Kontrolle, Feuerlöscheinrichtungen mit geeigneten Löschmitteln und -geräten sowie Einrichtungen und Geräte zum Abpumpen und Entfernen ausgeflossener brennbarer Flüssigkeiten sowie von Niederschlagswasser vorzuschreiben.
Abkürzung
VbF
§ 85. (1) Erfolgt die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Freien in einwandigen oberirdischen Lagerbehältern oder in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so müssen die Behälter in Auffangwannen aufgestellt sein; bei doppelwandigen ortsveränderlichen Behältern muß zumindest eine Tropftasse vorhanden sein. Die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 für Auffangwannen von einwandigen oberirdischen Lagerbehältern gelten sinngemäß auch für Auffangwannen von ortsveränderlichen Behältern.
(2) Die Auffangwanne muß die höchstzulässige Lagermenge an brennbarer Flüssigkeit nur dann zur Gänze aufnehmen können, wenn die Lagerung in einem einzigen oberirdischen Lagerbehälter erfolgt; bei einer Lagerung in mehreren oberirdischen Lagerbehältern muß die Auffangwanne die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters, mindestens jedoch 75 vH der höchstzulässigen gesamten Lagermenge aufnehmen können.
(3) Erfolgt die Lagerung in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so muß die Auffangwanne mindestens 75 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste ortsveränderliche Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 50 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste händisch bewegbare Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 30 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können.
(4) Je nach der Besonderheit des Einzelfalles hat die Behörde eine Leckanzeige oder optische Kontrolle, Feuerlöscheinrichtungen mit geeigneten Löschmitteln und -geräten sowie Einrichtungen und Geräte zum Abpumpen und Entfernen ausgeflossener brennbarer Flüssigkeiten sowie von Niederschlagswasser vorzuschreiben.
§ 86. Bei der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten hat die Behörde unbeschadet der §§ 84 und 85 im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen, die zulässigen Mengen und erforderlichenfalls die Behälterarten festzulegen.
Abkürzung
VbF
§ 86. Bei der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten hat die Behörde unbeschadet der §§ 84 und 85 im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen, die zulässigen Mengen und erforderlichenfalls die Behälterarten festzulegen.
Lagerhof
§ 87. (1) Ein Lagerhof zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten muß aus der für die oberirdische Lagerung bestimmten Lagerstätte, den gegebenenfalls erforderlichen Auffangwannen und der Schutzzone bestehen.
(2) Lagerhöfe müssen so angelegt und die Behälter sowie die sonstigen zum Betrieb gehören den Einrichtungen müssen so errichtet oder aufgestellt sein, daß Löscharbeiten ungehindert durchgeführt werden können.
(3) Die Breite der Schutzzone ist bei der oberirdischen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
in ortsveränderlichen Behältern und in einwandigen Lagerbehältern von der Begrenzung der erforderlichen Auffangwanne an,
in doppelwandigen Lagerbehältern von der Außenwand des Lagerbehälters an,
in Lagergebäuden von den Außenwänden des Lagergebäudes an zu messen.
Abkürzung
VbF
Lagerhof
§ 87. (1) Ein Lagerhof zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten muß aus der für die oberirdische Lagerung bestimmten Lagerstätte, den gegebenenfalls erforderlichen Auffangwannen und der Schutzzone bestehen.
(2) Lagerhöfe müssen so angelegt und die Behälter sowie die sonstigen zum Betrieb gehören den Einrichtungen müssen so errichtet oder aufgestellt sein, daß Löscharbeiten ungehindert durchgeführt werden können.
(3) Die Breite der Schutzzone ist bei der oberirdischen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
in ortsveränderlichen Behältern und in einwandigen Lagerbehältern von der Begrenzung der erforderlichen Auffangwanne an,
in doppelwandigen Lagerbehältern von der Außenwand des Lagerbehälters an,
in Lagergebäuden von den Außenwänden des Lagergebäudes an zu messen.
§ 88. (1) Die Breite der Schutzzone eines Lagerhofes hat, unbeschadet der folgenden Absätze, bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Lagerbehältern oder nach Maßgabe der §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 3 und 77 Abs. 3 in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern in Mengen
von 5 000 Liter bis 30 000 Liter mindestens, linear steigend, 10 m bis 20 m,
von 30 000 Liter bis 200 000 Liter mindestens, linear steigend, 20 m bis 30 m und
über 200 000 Liter mindestens 30 m zu betragen.
(2) Werden ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in Lagerbehältern oder nach Maßgabe des § 77 Abs. 3 in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert, so hat die Breite der Schutzzone bei Mengen
von 200 000 Liter bis 500 000 Liter mindestens, linear steigend, 20 m bis 30 m und
über 500 000 Liter mindestens 30 m zu betragen.
(3) Dort, wo zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Bewilligung an die Schutzzone Wald (§ 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987) angrenzt oder sich auf den an die Schutzzone angrenzenden Flächen Gegenstände, Einrichtungen oder Stoffe befinden, die entweder auf die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders brandgefährdend wirken oder durch einen Brand der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders gefährdet sind, muß die Schutzzone die nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommende Mindestbreite diesen Umständen entsprechend überschreiten.
(4) Die Behörde hat im Einzelfall eine Verringerung der Breite der Schutzzone an höchstens zwei Seiten zuzulassen, wenn durch Wälle, Böschungen oder freistehende Wände der gleiche Schutz erreicht wird, wie er durch die Schutzzone gegeben wäre; eine Verringerung der Schutzzonenbreite auf weniger als 3 m ist jedenfalls unzulässig.
(5) Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so ist die Schutzzone oder die sie teilweise ersetzende Schutzeinrichtung von der Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Ausmaße unterschreiten.
Abkürzung
VbF
§ 88. (1) Die Breite der Schutzzone eines Lagerhofes hat, unbeschadet der folgenden Absätze, bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Lagerbehältern oder nach Maßgabe der §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 3 und 77 Abs. 3 in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern in Mengen
von 5 000 Liter bis 30 000 Liter mindestens, linear steigend, 10 m bis 20 m,
von 30 000 Liter bis 200 000 Liter mindestens, linear steigend, 20 m bis 30 m und
über 200 000 Liter mindestens 30 m zu betragen.
(2) Werden ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in Lagerbehältern oder nach Maßgabe des § 77 Abs. 3 in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert, so hat die Breite der Schutzzone bei Mengen
von 200 000 Liter bis 500 000 Liter mindestens, linear steigend, 20 m bis 30 m und
über 500 000 Liter mindestens 30 m zu betragen.
(3) Dort, wo zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Bewilligung an die Schutzzone Wald (§ 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987) angrenzt oder sich auf den an die Schutzzone angrenzenden Flächen Gegenstände, Einrichtungen oder Stoffe befinden, die entweder auf die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders brandgefährdend wirken oder durch einen Brand der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders gefährdet sind, muß die Schutzzone die nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommende Mindestbreite diesen Umständen entsprechend überschreiten.
(4) Die Behörde hat im Einzelfall eine Verringerung der Breite der Schutzzone an höchstens zwei Seiten zuzulassen, wenn durch Wälle, Böschungen oder freistehende Wände der gleiche Schutz erreicht wird, wie er durch die Schutzzone gegeben wäre; eine Verringerung der Schutzzonenbreite auf weniger als 3 m ist jedenfalls unzulässig.
(5) Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so ist die Schutzzone oder die sie teilweise ersetzende Schutzeinrichtung von der Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Ausmaße unterschreiten.
§ 89. (1) Werden auf Lagerhöfen brennbare Flüssigkeiten in Gebäuden oberirdisch gelagert, so müssen die Gebäude mindestens brandbeständig sein. Auf die zur Lagerung verwendeten Räume sind die §§ 81 bis 83 anzuwenden. Die Breite der Schutzzone hat mindestens die Hälfte der nach § 88 in Betracht kommenden Schutzzonenbreite zu betragen.
(2) Bei oberirdischer Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten in Lagergebäuden bat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den zu lagernden Mengen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten die Breite der Schutzzone festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls das im Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten.
Abkürzung
VbF
§ 89. (1) Werden auf Lagerhöfen brennbare Flüssigkeiten in Gebäuden oberirdisch gelagert, so müssen die Gebäude mindestens brandbeständig sein. Auf die zur Lagerung verwendeten Räume sind die §§ 81 bis 83 anzuwenden. Die Breite der Schutzzone hat mindestens die Hälfte der nach § 88 in Betracht kommenden Schutzzonenbreite zu betragen.
(2) Bei oberirdischer Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten in Lagergebäuden bat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den zu lagernden Mengen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten die Breite der Schutzzone festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls das im Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten.
§ 90. Ob und inwieweit in die Schutzzone auch bebaute oder unbebaute betriebsfremde Flächen, wie Wasserflächen (Flüsse, Seen, Kanäle), Straßengrund oder Gleisanlagen, ganz oder teilweise einbezogen werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Art und der Menge der brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; die Aufrechterhaltung der Funktion der Schutzzone muß jedenfalls durch die erforderlichen rechtlichen und technischen Maßnahmen des gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen sichergestellt sein. Bei Einbeziehung betriebsfremder Flächen in die Schutzzone darf jedoch der Abstand zwischen der betriebsfremden Fläche und der Lagerstätte bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II die Hälfte der erforderlichen Schutzzonenbreite nicht unterschreiten; bei ausschließlicher Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III muß dieser Abstand mindestens 5 m betragen. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen, ob eine Einbeziehung betriebsfremder Flächen in die Schutzzone zulässig ist.
Abkürzung
VbF
§ 90. Ob und inwieweit in die Schutzzone auch bebaute oder unbebaute betriebsfremde Flächen, wie Wasserflächen (Flüsse, Seen, Kanäle), Straßengrund oder Gleisanlagen, ganz oder teilweise einbezogen werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Art und der Menge der brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; die Aufrechterhaltung der Funktion der Schutzzone muß jedenfalls durch die erforderlichen rechtlichen und technischen Maßnahmen des gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen sichergestellt sein. Bei Einbeziehung betriebsfremder Flächen in die Schutzzone darf jedoch der Abstand zwischen der betriebsfremden Fläche und der Lagerstätte bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II die Hälfte der erforderlichen Schutzzonenbreite nicht unterschreiten; bei ausschließlicher Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III muß dieser Abstand mindestens 5 m betragen. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen, ob eine Einbeziehung betriebsfremder Flächen in die Schutzzone zulässig ist.
§ 91. In der Schutzzone dürfen nur die zum Lagern, Füllen oder Entleeren der Behälter für brennbare Flüssigkeiten erforderlichen Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel und baulichen Anlagen vorhanden sein. In der Schutzzone dürfen sich auch – allenfalls an Lagergebäude angebaute – brandbeständige Baulichkeiten befinden, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Betriebsablauf funktionell unmittelbar vor- oder nachgeordneten Zwecken dienen, wenn dies im Interesse eines sicheren Betriebsablaufes liegt und die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Die Behörde hat die nach diesen Voraussetzungen im Einzelfall erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Leere oder entleerte ortsveränderliche Behälter für brennbare Flüssigkeiten dürfen in der Schutzzone nur vorübergehend unter Beachtung der hiefür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abgestellt werden. Durch einen in der Schutzzone allenfalls vorhandenen Pflanzenbewuchs darf im Brandfall eine Brandausbreitung nicht begünstigt werden können. Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen in der Schutzzone befindliche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel im Gefahrenbereich jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. § 63 Abs. 2 bleibt im übrigen unberührt.
Abkürzung
VbF
§ 91. In der Schutzzone dürfen nur die zum Lagern, Füllen oder Entleeren der Behälter für brennbare Flüssigkeiten erforderlichen Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel und baulichen Anlagen vorhanden sein. In der Schutzzone dürfen sich auch allenfalls an Lagergebäude angebaute brandbeständige Baulichkeiten befinden, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Betriebsablauf funktionell unmittelbar vor- oder nachgeordneten Zwecken dienen, wenn dies im Interesse eines sicheren Betriebsablaufes liegt und die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Die Behörde hat die nach diesen Voraussetzungen im Einzelfall erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Leere oder entleerte ortsveränderliche Behälter für brennbare Flüssigkeiten dürfen in der Schutzzone nur vorübergehend unter Beachtung der hiefür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abgestellt werden. Durch einen in der Schutzzone allenfalls vorhandenen Pflanzenbewuchs darf im Brandfall eine Brandausbreitung nicht begünstigt werden können. Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen in der Schutzzone befindliche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel im Gefahrenbereich jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. § 63 Abs. 2 bleibt im übrigen unberührt.
§ 92. (1) Zwischen zwei oder mehr als zwei nebeneinanderliegenden Lagerstätten ist eine Schutzzone dann nicht erforderlich, wenn diese Lagerstätten von einer gemeinsamen Schutzzone umgeben sind. Die Behörde hat im Einzelfall die Breite dieser gemeinsamen Schutzzone nach der Lagermenge festzulegen, die sich als Gesamtlagermenge aller höchstzulässigen Lagermengen auf den von der gemeinsamen Schutzzone umschlossenen Lagerstätten ergibt. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so hat die Behörde bei der Bemessung der Schutzzonenbreite die besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu berücksichtigen.
(2) Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen in Betrieben, in denen brennbare Flüssigkeiten bearbeitet, verarbeitet oder hergestellt werden, Produktionsstätten und oberirdische Lagerstätten von einer gemeinsamen Schutzzone umgeben sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtmenge und den besonderen Eigenschaften der oberirdisch gelagerten und der unter § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten, insbesondere der Gefährlichkeit gemäß § 6, festzulegen. Die Breite einer solchen gemeinsamen Schutzzone ist nach der Gesamtmenge der oberirdisch gelagerten und der unter § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten zu bemessen.
Abkürzung
VbF
§ 92. (1) Zwischen zwei oder mehr als zwei nebeneinanderliegenden Lagerstätten ist eine Schutzzone dann nicht erforderlich, wenn diese Lagerstätten von einer gemeinsamen Schutzzone umgeben sind. Die Behörde hat im Einzelfall die Breite dieser gemeinsamen Schutzzone nach der Lagermenge festzulegen, die sich als Gesamtlagermenge aller höchstzulässigen Lagermengen auf den von der gemeinsamen Schutzzone umschlossenen Lagerstätten ergibt. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so hat die Behörde bei der Bemessung der Schutzzonenbreite die besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu berücksichtigen.
(2) Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen in Betrieben, in denen brennbare Flüssigkeiten bearbeitet, verarbeitet oder hergestellt werden, Produktionsstätten und oberirdische Lagerstätten von einer gemeinsamen Schutzzone umgeben sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtmenge und den besonderen Eigenschaften der oberirdisch gelagerten und der unter § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten, insbesondere der Gefährlichkeit gemäß § 6, festzulegen. Die Breite einer solchen gemeinsamen Schutzzone ist nach der Gesamtmenge der oberirdisch gelagerten und der unter § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten zu bemessen.
§ 93. Lagerstätten ohne Auffangwannen müssen so angelegt sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen (durch Tropftassen) und beseitigt werden können. § 42 gilt sinngemäß. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in Lagerstätten ohne Auffangwannen gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Abkürzung
VbF
§ 93. Lagerstätten ohne Auffangwannen müssen so angelegt sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen (durch Tropftassen) und beseitigt werden können. § 42 gilt sinngemäß. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in Lagerstätten ohne Auffangwannen gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
§ 94. (1) Auffangwannen müssen an auslaufenden brennbaren Flüssigkeiten bei oberirdischer Lagerung
in einem Lagerbehälter mindestens 100 vH,
in zwei Lagerbehältern mindestens 75 vH,
in drei Lagerbehältern mindestens 70 vH,
in vier Lagerbehältern mindestens 60 vH,
in mehr als vier Lagerbehältern mindestens 50 vH der höchstzulässigen Lagermenge an brennbaren Flüssigkeiten aufnehmen können, soweit die Abs. 2 bis 4 und § 95 nicht anderes bestimmen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 muß die Auffangwanne jedoch mindestens die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters aufnehmen können.
(3) Auffangwannen von Lagerbehältern, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen mindestens 100 vH der höchstzulässigen Lagermenge dieser Flüssigkeiten aufnehmen können. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so muß unabhängig von der Anzahl der in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter das Auffangvolumen der Wanne 100 vH der gesamten gelagerten Menge fassen. Die Behörde hat im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den erforderlichen Schutzmaßnahmen ein geringeres Fassungsvolumen zuzulassen, welches jedoch die im Abs. 1 festgelegten Werte nicht unterschreiten darf.
(4) Für Auffangwannen für ortsveränderliche Behälter gilt § 85, bei Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten § 86.
Abkürzung
VbF
§ 94. (1) Auffangwannen müssen an auslaufenden brennbaren Flüssigkeiten bei oberirdischer Lagerung
in einem Lagerbehälter mindestens 100 vH,
in zwei Lagerbehältern mindestens 75 vH,
in drei Lagerbehältern mindestens 70 vH,
in vier Lagerbehältern mindestens 60 vH,
in mehr als vier Lagerbehältern mindestens 50 vH der höchstzulässigen Lagermenge an brennbaren Flüssigkeiten aufnehmen können, soweit die Abs. 2 bis 4 und § 95 nicht anderes bestimmen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 muß die Auffangwanne jedoch mindestens die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters aufnehmen können.
(3) Auffangwannen von Lagerbehältern, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen mindestens 100 vH der höchstzulässigen Lagermenge dieser Flüssigkeiten aufnehmen können. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so muß unabhängig von der Anzahl der in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter das Auffangvolumen der Wanne 100 vH der gesamten gelagerten Menge fassen. Die Behörde hat im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den erforderlichen Schutzmaßnahmen ein geringeres Fassungsvolumen zuzulassen, welches jedoch die im Abs. 1 festgelegten Werte nicht unterschreiten darf.
(4) Für Auffangwannen für ortsveränderliche Behälter gilt § 85, bei Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten § 86.
§ 95. (1) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen Auffangwanne befinden, ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Jeder Lagerbehälter muß innerhalb der Auffangwanne, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, eine eigene Teilauffangwanne besitzen, die von Außen- und Zwischenwänden gebildet wird;
die Teilauffangwanne muß mindestens 50 vH des Lagerbehälterinhalts aufnehmen können; bei unterschiedlich großen Lagerbehältern müssen die angrenzenden Teilauffangwannen so bemessen sein, daß zur Aufnahme des Gesamtinhalts des größten Lagerbehälters höchstens drei Teilauffangwannen genügen;
die durch Lagerbehälter nicht verstellte Grundfläche einer Teilauffangwanne darf 2 000 m2 nicht übersteigen; wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie stationäre Beschäumungseinrichtungen oder sonstige betriebliche Maßnahmen für den Personen- und Sachschutz im Brandfalle, getroffen sind, hat die Behörde im Einzelfall auch Teilauffangwannen zuzulassen, bei denen die jeweilige nicht verstellte Grundfläche 2 000 m2 um ein diesen zusätzlichen Schutzmaßnahmen angepaßtes Ausmaß übersteigt;
die Höhe der Außenwände der gemeinsamen Auffangwanne darf, bezogen auf das angrenzende, der Aufstellung der Feuerwehrfahrzeuge dienende Gelände, 4 m nicht überschreiten;
Lagerbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, dürfen mit Lagerbehältern mit anderen brennbaren Flüssigkeiten nur dann in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellt sein, wenn diese anderen brennbaren Flüssigkeiten nicht unter die Gefahrenklasse I oder II fallen und es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.
(2) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen Auffangwanne befinden, ist zulässig, wenn die Lagermenge je Teilauffangwanne 250 000 Liter und die Gesamtlagermenge eine Million Liter nicht übersteigt, sich in jeder Teilauffangwanne nicht mehr als sechs Lagerbehälter befinden und keine besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden. Die Behörde hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Behälterarten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten festzulegen.
Abkürzung
VbF
§ 95. (1) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen Auffangwanne befinden, ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Jeder Lagerbehälter muß innerhalb der Auffangwanne, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, eine eigene Teilauffangwanne besitzen, die von Außen- und Zwischenwänden gebildet wird;
die Teilauffangwanne muß mindestens 50 vH des Lagerbehälterinhalts aufnehmen können; bei unterschiedlich großen Lagerbehältern müssen die angrenzenden Teilauffangwannen so bemessen sein, daß zur Aufnahme des Gesamtinhalts des größten Lagerbehälters höchstens drei Teilauffangwannen genügen;
die durch Lagerbehälter nicht verstellte Grundfläche einer Teilauffangwanne darf 2 000 m 2 nicht übersteigen; wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie stationäre Beschäumungseinrichtungen oder sonstige betriebliche Maßnahmen für den Personen- und Sachschutz im Brandfalle, getroffen sind, hat die Behörde im Einzelfall auch Teilauffangwannen zuzulassen, bei denen die jeweilige nicht verstellte Grundfläche 2 000 m 2 um ein diesen zusätzlichen Schutzmaßnahmen angepaßtes Ausmaß übersteigt;
die Höhe der Außenwände der gemeinsamen Auffangwanne darf, bezogen auf das angrenzende, der Aufstellung der Feuerwehrfahrzeuge dienende Gelände, 4 m nicht überschreiten;
die Wände zwischen Teilauffangwannen müssen um mindestens 15 cm niedriger sein als die Außenwände der gemeinsamen Auffangwanne;
Lagerbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, dürfen mit Lagerbehältern mit anderen brennbaren Flüssigkeiten nur dann in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellt sein, wenn diese anderen brennbaren Flüssigkeiten nicht unter die Gefahrenklasse I oder II fallen und es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.
(2) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen Auffangwanne befinden, ist zulässig, wenn die Lagermenge je Teilauffangwanne 250 000 Liter und die Gesamtlagermenge eine Million Liter nicht übersteigt, sich in jeder Teilauffangwanne nicht mehr als sechs Lagerbehälter befinden und keine besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden. Die Behörde hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Behälterarten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten festzulegen.
§ 96. Kleine Abfüll-, Misch- oder Klärbehälter, die in Auffangwannen der Lagerbehälter aufgestellt sind, bleiben bei der Feststellung der Größe der Auffangwanne und der Anzahl der Lagerbehälter dann unberücksichtigt, wenn die Zahl dieser kleinen Behälter die Zahl der Lagerbehälter in der Auffangwanne nicht übersteigt und die einzelnen Nenninhalte der kleinen Behälter höchstens 15 vH der höchstzulässigen Lagermenge des jeweils zuzuordnenden Lagerbehälters betragen; dies gilt jedoch nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten.
Abkürzung
VbF
§ 96. Kleine Abfüll-, Misch- oder Klärbehälter, die in Auffangwannen der Lagerbehälter aufgestellt sind, bleiben bei der Feststellung der Größe der Auffangwanne und der Anzahl der Lagerbehälter dann unberücksichtigt, wenn die Zahl dieser kleinen Behälter die Zahl der Lagerbehälter in der Auffangwanne nicht übersteigt und die einzelnen Nenninhalte der kleinen Behälter höchstens 15 vH der höchstzulässigen Lagermenge des jeweils zuzuordnenden Lagerbehälters betragen; dies gilt jedoch nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten.
§ 97. (1) Benachbarte einwandige oberirdische Lagerbehälter mit Flachboden müssen, soweit Abs. 2, 3, 4 oder 5 nicht anderes bestimmt, voneinander in einem Abstand von mindestens dem halben Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters (0,5 D) aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch, soweit Abs. 4 oder 5 nicht anderes bestimmt, 3 m nicht unterschreiten.
(2) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, die jeder für sich in einer Stahlauffangwanne oder in einer dieser vergleichbar gestalteten und vom Standpunkt der Sicherheit gleichwertigen Auffangwanne stehen, müssen so aufgestellt sein, daß der Mindestabstand zwischen den Auffangwannen drei Zehntel des Durchmessers des jeweils größeren Lagerbehälters (0,3 D) beträgt.
(3) Lagerbehälter gemäß Abs. 1 mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke müssen voneinander in einem Mindestabstand von drei Zehntel des Durchmessers des jeweils größeren Lagerbehälters (0,3 D) aufgestellt sein.
(4) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen voneinander und von Lagerbehältern, in denen andere brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, in einem Abstand von mindestens dem Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch 15 m nicht unterschreiten. Übersteigt der Inhalt eines Lagerbehälters eine Million Liter, so muß der Mindestabstand 20 m betragen.
(5) Bei Lagerbehältern gemäß Abs. 1, in denen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, ist der im Abs. 4 festgelegte Mindestabstand einzuhalten. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein geringerer Mindestabstand zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen; der Mindestabstand darf jedoch die im Abs. 1, 2 oder 3 festgelegten Ausmaße keinesfalls unterschreiten.
(6) Liegende zylindrische Lagerbehälter müssen in einem Abstand von mindestens 1 m voneinander aufgestellt sein. Werden brennbare Flüssigkeiten gemäß Abs. 4 oder 5 gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen, ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein Abstand von 1 m zulässig ist oder ob ein größerer Mindestabstand erforderlich ist.
Abkürzung
VbF
§ 97. (1) Benachbarte einwandige oberirdische Lagerbehälter mit Flachboden müssen, soweit Abs. 2, 3, 4 oder 5 nicht anderes bestimmt, voneinander in einem Abstand von mindestens dem halben Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters (0,5 D) aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch, soweit Abs. 4 oder 5 nicht anderes bestimmt, 3 m nicht unterschreiten.
(2) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, die jeder für sich in einer Stahlauffangwanne oder in einer dieser vergleichbar gestalteten und vom Standpunkt der Sicherheit gleichwertigen Auffangwanne stehen, müssen so aufgestellt sein, daß der Mindestabstand zwischen den Auffangwannen drei Zehntel des Durchmessers des jeweils größeren Lagerbehälters (0,3 D) beträgt.
(3) Lagerbehälter gemäß Abs. 1 mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke müssen voneinander in einem Mindestabstand von drei Zehntel des Durchmessers des jeweils größeren Lagerbehälters (0,3 D) aufgestellt sein.
(4) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen voneinander und von Lagerbehältern, in denen andere brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, in einem Abstand von mindestens dem Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch 15 m nicht unterschreiten. Übersteigt der Inhalt eines Lagerbehälters eine Million Liter, so muß der Mindestabstand 20 m betragen.
(5) Bei Lagerbehältern gemäß Abs. 1, in denen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, ist der im Abs. 4 festgelegte Mindestabstand einzuhalten. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein geringerer Mindestabstand zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen; der Mindestabstand darf jedoch die im Abs. 1, 2 oder 3 festgelegten Ausmaße keinesfalls unterschreiten.
(6) Liegende zylindrische Lagerbehälter müssen in einem Abstand von mindestens 1 m voneinander aufgestellt sein. Werden brennbare Flüssigkeiten gemäß Abs. 4 oder 5 gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen, ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein Abstand von 1 m zulässig ist oder ob ein größerer Mindestabstand erforderlich ist.
V. ABSCHNITT
Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in
Verkaufsräumen und in Vorratsräumen
§ 98. (1) In Verkaufsräumen und in von diesen nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen ausgenommen die dem § 69 unterliegenden Offizinen, Materialkammern und Arzneikeller im Sinne der Apothekenbetriebsordnung, BGBl. 1934 II Nr. 171, in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1941; dRGBl. I S 47, und die dem § 103 unterliegenden Verkaufsräume und Vorratsräume in Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial, darf, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten 1 000 Liter nicht überschreiten; von dieser Gesamtmenge dürfen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, insgesamt nicht mehr als 100 Liter auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entfallen. Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gilt für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern § 99.
(2) Die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten darf bis zu 1 200 Liter, der auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entfallende Anteil insgesamt bis zu 200 Liter betragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die brennbaren Flüssigkeiten dürfen nicht so gelagert oder angeboten werden, daß sie von Kunden frei entnommen werden können (Selbstbedienung).
Es dürfen weder Abfüll- noch Umfüllvorgänge stattfinden.
Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I in anderen Behältern als Glasbehältern (Z 4) gelagert, so darf der Nenninhalt dieser Behälter das für Behälter, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, übliche Ausmaß nicht überschreiten, jedenfalls aber nicht mehr als fünf Liter betragen.
Bis zu einer Gesamtmenge von 20 Liter dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I auch in Glasbehältern gelagert werden, wobei der Nenninhalt der Glasbehälter ohne bruchgeschützte Umhüllung 125 Milliliter und mit bruchgeschützter Umhüllung oder bei bruchgeschützter Lagerung 250 Milliliter nicht überschreiten darf. Bei zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Originalpackungen darf, wenn die brennbare Flüssigkeit eine Abgabe in Originalglasbehältern erfordert, der Nenninhalt der Glasbehälter höchstens einen Liter betragen.
(3) Werden nicht unter Abs. 4 fallende besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so sind diese getrennt von anderen brennbaren Flüssigkeiten zu lagern; § 67 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten an der Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I darf jedoch 20 Liter, bei Erfüllung der im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen 40 Liter nicht überschreiten.
(4) In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach Abs. 1 dürfen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten, die hochentzündlich oder sehr giftig (hochgiftig) sind, nicht gelagert werden.
Abkürzung
VbF
V. ABSCHNITT
Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen
§ 98. (1) In Verkaufsräumen und in von diesen nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen ausgenommen die dem § 69 unterliegenden Offizinen, Materialkammern und Arzneikeller im Sinne der Apothekenbetriebsordnung, BGBl. 1934 II Nr. 171, in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1941; dRGBl. I S 47, und die dem § 103 unterliegenden Verkaufsräume und Vorratsräume in Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial, darf, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten 1 000 Liter nicht überschreiten; von dieser Gesamtmenge dürfen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, insgesamt nicht mehr als 100 Liter auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entfallen. Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gilt für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern § 99.
(2) Die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten darf bis zu 1 200 Liter, der auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entfallende Anteil insgesamt bis zu 200 Liter betragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die brennbaren Flüssigkeiten dürfen nicht so gelagert oder angeboten werden, daß sie von Kunden frei entnommen werden können (Selbstbedienung).
Es dürfen weder Abfüll- noch Umfüllvorgänge stattfinden.
Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I in anderen Behältern als Glasbehältern (Z 4) gelagert, so darf der Nenninhalt dieser Behälter das für Behälter, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, übliche Ausmaß nicht überschreiten, jedenfalls aber nicht mehr als fünf Liter betragen.
Bis zu einer Gesamtmenge von 20 Liter dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I auch in Glasbehältern gelagert werden, wobei der Nenninhalt der Glasbehälter ohne bruchgeschützte Umhüllung 125 Milliliter und mit bruchgeschützter Umhüllung oder bei bruchgeschützter Lagerung 250 Milliliter nicht überschreiten darf. Bei zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Originalpackungen darf, wenn die brennbare Flüssigkeit eine Abgabe in Originalglasbehältern erfordert, der Nenninhalt der Glasbehälter höchstens einen Liter betragen.
(3) Werden nicht unter Abs. 4 fallende besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so sind diese getrennt von anderen brennbaren Flüssigkeiten zu lagern; § 67 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten an der Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I darf jedoch 20 Liter, bei Erfüllung der im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen 40 Liter nicht überschreiten.
(4) In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach Abs. 1 dürfen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten, die hochentzündlich oder sehr giftig (hochgiftig) sind, nicht gelagert werden.
§ 99. In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach § 98 Abs. 1 dürfen in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern höchstens
insgesamt 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I, wobei die Behälter, die zur Aufbewahrung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten dienen, bruchgeschützt umhüllt sein müssen, und
insgesamt 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten
Abkürzung
VbF
§ 99. In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach § 98 Abs. 1 dürfen in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern höchstens
insgesamt 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I, wobei die Behälter, die zur Aufbewahrung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten dienen, bruchgeschützt umhüllt sein müssen, und
insgesamt 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse II
gelagert werden, wenn der Nenninhalt jedes Behälters für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I 1,5 Liter und für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II drei Liter nicht übersteigt; bruchgeschützt umhüllte Behälter für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen einen Nenninhalt von höchstens 0,5 Liter, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz von höchstens einem Liter aufweisen.
§ 100. In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach § 98 Abs. 1, die von betriebsfremden Gebäudeteilen zwar durch brandbeständige Mauern, jedoch nur durch brandhemmend abgeschlossene Öffnungen getrennt sind, dürfen höchstens 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II vorhanden sein; für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I gilt § 98 Abs. 2 Z 4 sinngemäß. Bis zu einer Gesamtmenge von 20 Liter dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II auch in Glasbehältern gelagert werden, wobei die Größe der Glasbehälter ohne bruchgeschützte Umhüllung 250 Milliliter und mit bruchgeschützter Umhüllung oder bei bruchgeschützter Lagerung 500 Milliliter nicht überschreiten darf; § 98 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Gesamtmenge der in Glasbehältern gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II darf jedoch 40 Liter nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen bis zu 200 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert werden; handelt es sich jedoch um die Lagerung von Heizöl extra leicht, so dürfen bis zu 300 Liter gelagert werden. Für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gilt § 98 Abs. 3 sinngemäß.
Abkürzung
VbF
§ 100. In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach § 98 Abs. 1, die von betriebsfremden Gebäudeteilen zwar durch brandbeständige Mauern, jedoch nur durch brandhemmend abgeschlossene Öffnungen getrennt sind, dürfen höchstens 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II vorhanden sein; für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I gilt § 98 Abs. 2 Z 4 sinngemäß. Bis zu einer Gesamtmenge von 20 Liter dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II auch in Glasbehältern gelagert werden, wobei die Größe der Glasbehälter ohne bruchgeschützte Umhüllung 250 Milliliter und mit bruchgeschützter Umhüllung oder bei bruchgeschützter Lagerung 500 Milliliter nicht überschreiten darf; § 98 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Gesamtmenge der in Glasbehältern gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II darf jedoch 40 Liter nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen bis zu 200 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert werden; handelt es sich jedoch um die Lagerung von Heizöl extra leicht, so dürfen bis zu 300 Liter gelagert werden. Für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gilt § 98 Abs. 3 sinngemäß.
§ 101. (1) Die in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehaltenen Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten müssen bruchfest sein; der Nenninhalt solcher Behälter darf
bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I höchstens einen Liter betragen,
bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder III höchstens fünf Liter betragen, wobei die Standfläche der Behälter höchstens 1 m vom Fußboden entfernt sein darf.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden in Regalen bereitgehalten, so müssen diese Regale wie folgt hergestellt und aufgestellt sein:
Die Regale müssen aus nichtbrennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, wie Holzverbundplatten, hergestellt sein;
in Regalen dürfen jeweils außer brennbaren Flüssigkeiten nur unverpackte nichtbrennbare Waren gelagert werden;
in einer Entfernung bis zu 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus nichtbrennbaren Materialien in brandhemmender Ausführung ersetzt sein.
(3) Eine gemeinsame Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und anderen Waren in einem Regalfach ist unzulässig.
(4) Wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, müssen Regale für brennbare Flüssigkeiten mindestens 10 m (Gehweglänge) von Hauptausgängen und mindestens 5 m (Gehweglänge) von Notausgängen entfernt angeordnet sein.
Abkürzung
VbF
§ 101. (1) Die in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehaltenen Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten müssen bruchfest sein; der Nenninhalt solcher Behälter darf
bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I höchstens einen Liter betragen,
bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder III höchstens fünf Liter betragen, wobei die Standfläche der Behälter höchstens 1 m vom Fußboden entfernt sein darf.
Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehalten werden.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden in Regalen bereitgehalten, so müssen diese Regale wie folgt hergestellt und aufgestellt sein:
Die Regale müssen aus nichtbrennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, wie Holzverbundplatten, hergestellt sein;
in Regalen dürfen jeweils außer brennbaren Flüssigkeiten nur unverpackte nichtbrennbare Waren gelagert werden;
in einer Entfernung bis zu 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus nichtbrennbaren Materialien in brandhemmender Ausführung ersetzt sein.
(3) Eine gemeinsame Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und anderen Waren in einem Regalfach ist unzulässig.
(4) Wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, müssen Regale für brennbare Flüssigkeiten mindestens 10 m (Gehweglänge) von Hauptausgängen und mindestens 5 m (Gehweglänge) von Notausgängen entfernt angeordnet sein.
§ 102. (1) Behälter, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, müssen unbeschadet Abs. 3 von Heizeinrichtungen mit einer Oberflächentemperatur von mehr als 120 ºC und von Zündquellen, wie Gasgeräten mit Zündflammen, der Gefährlichkeit der gelagerten Flüssigkeit entsprechend, mindestens aber 3 m entfernt sein. Sie müssen vor gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger Wärmeeinwirkung geschützt sein. In Schaufenstern dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten, sondern nur Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.
(2) In Räumen, in denen insgesamt mehr als 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert oder zum Verkauf bereitgehalten werden, dürfen unbeschadet Abs. 3 keine Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe vorhanden sein. Zur Erwärmung dieser Räume sind nur hiefür geeignete, entsprechend gesicherte Einrichtungen, wie Warmwasserheizungen, zulässig.
(3) Bei Lagerungen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten in den in den §§ 98 Abs. 1 und 100 angeführten Räumen sind die Art der Heizeinrichtungen, deren Oberflächentemperatur und deren Entfernung zum Lagergut von der Behörde im Einzelfall nach den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Abkürzung
VbF
§ 102. (1) Behälter, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, müssen unbeschadet Abs. 3 von Heizeinrichtungen mit einer Oberflächentemperatur von mehr als 120 ºC und von Zündquellen, wie Gasgeräten mit Zündflammen, der Gefährlichkeit der gelagerten Flüssigkeit entsprechend, mindestens aber 3 m entfernt sein. Sie müssen vor gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger Wärmeeinwirkung geschützt sein. In Schaufenstern dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten, sondern nur Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.
(2) In Räumen, in denen insgesamt mehr als 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert oder zum Verkauf bereitgehalten werden, dürfen unbeschadet Abs. 3 keine Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe vorhanden sein. Zur Erwärmung dieser Räume sind nur hiefür geeignete, entsprechend gesicherte Einrichtungen, wie Warmwasserheizungen, zulässig.
(3) Bei Lagerungen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten in den in den §§ 98 Abs. 1 und 100 angeführten Räumen sind die Art der Heizeinrichtungen, deren Oberflächentemperatur und deren Entfernung zum Lagergut von der Behörde im Einzelfall nach den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
§ 103. (1) In Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial darf in Verkaufsräumen und in von diesen nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen die Gesamtmenge der ausschließlich Heizzwecken dienenden gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III 5 000 Liter nicht überschreiten. Von dieser Gesamtmenge dürfen insgesamt nicht mehr als 2 000 Liter in Kleinbehältern (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) gelagert werden. Die Behälter müssen in einer nichtbrennbaren und flüssigkeitsdichten Wanne stehen, die mindestens 50 vH der höchstzulässigen gesamten Lagermenge, jedenfalls aber die höchstzulässige Lagermenge des größten Behälters, aufnehmen kann.
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