(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER TÜRKEI(NR: GP XVIII RV 504 AB 625 S. 77. BR: AB 4323 S. 557.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-10-01
Letzte Aktualisierung 1992-11-19
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges IX verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2.

Der nachstehende Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift dadurch kundzumachen, daß sie in englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. August 1992 bei der Schwedischen Regierung hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 3 für Österreich mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits (in der Folge „EFTA-Staaten” genannt) und die Republik Türkei (in der Folge „Türkei” genannt) andererseits;

Eingedenk ihre Absicht, aktiv am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa teilzunehmen und ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, bei der Suche nach Wegen und Mitteln zur Stärkung dieser Entwicklung zusammenzuarbeiten;

Im Hinblick auf die Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA);

Im Hinblick auf die Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften;

Im Hinblick auf das Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

Im Hinblick auf die Erfahrung, die aus den im Lichte der zuvor genannten Beziehungen sowie der zwischen einzelnen EFTA-Staaten und der Türkei entwickelten Zusammenarbeit gewonnen wurde;

In der Absicht, in Hinsicht auf eine harmonische Entwicklung ihres Handels sowie eine Erweiterung und eine Diversifizierung ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit in Bereichen gemeinsamer Interessen, einschließlich von Gebieten, die nicht durch dieses Abkommen abgedeckt werden, Schritte zu setzen und damit auf Gleichheit, Nichtdiskriminierung und auf einem Gleichgewicht von Rechten und Pflichten beruhende Rahmenbedingungen sowie ein unterstützendes Umfeld zu schaffen;

Eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA-Staaten und der Türkei an einer fortdauernden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in Anbetracht ihrer Eigenschaft als Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Bestimmungen und Vertragsinstrumente eine Grundlage ihrer Außenhandelspolitik darstellen;

Entschlossen, zu diesem Zweck Bestimmungen zu erlassen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelshemmnisse zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere jene betreffend die Errichtung von Freihandelszonen gerichtet sind;

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen entbunden werden;

HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1

Ziele

Die Ziele dieses Abkommens sind:

a)

durch die Ausweitung des beiderseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung von Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei zu fördern;

b)

für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei gerechte Wettbewerbsbedingungen bereitzustellen;

c)

auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelsschranken zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen;

d)

die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei zu stärken.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.

Das Abkommen findet Anwendung:

a)

auf Waren, die in die Kapitel 25 bis 97 des harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die im Anhang I angeführten Produkte;

b)

auf Waren, die im Protokoll A beschrieben sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die Sonderregelungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind;

c)

auf Fisch und andere Meereserzeugnisse wie im Anhang III vorgesehen;

mit Ursprung in einem Vertragsstaat.

2.

Die Bestimmungen betreffend Handel mit landwirtschaftlichen

Erzeugnissen, die nicht durch Absatz 1 dieses Artikels gedeckt werden, sind in Artikel 11 enthalten.

3.

Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handelsbeziehungen

zwischen auf der einen Seite, jedem einzelnen EFTA-Staat, und auf der anderen Seite, der Türkei. Keine Anwendung findet es zwischen den EFTA-Staaten, außer es ist in diesem Abkommen etwas anderes festgelegt.

Artikel 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

1.

Protokoll B bestimmt die Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit.

2.

Die Vertragsstaaten werden geeignete Maßnahmen treffen, einschließlich Vereinbarungen, betreffend die Verwaltungszusammenarbeit, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und harmonisch angewendet werden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des weitestmöglichen Abbaus der Formalitäten, die dem Handel auferlegt werden, und die Notwendigkeit, für alle Seiten befriedigende Lösungen für alle Schwierigkeiten, die aus diesen Bestimmungen erwachsen, zu finden.

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und alle Abgaben gleicher Wirkung für Waren mit Ursprung in der Türkei, die am 1. Jänner 1991 in Kraft waren, beseitigen, mit Ausnahme der in den Anhängen III und IV genannten Waren, für die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung nach den in diesen Anhängen enthaltenen Bestimmungen schrittweise beseitigen.

3.

Für Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat wird die Türkei schrittweise alle Einfuhrzölle, wie sie am 23. November 1970 in Kraft waren, und alle Abgaben mit gleicher Wirkung, wie sie am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens in Kraft waren, und in den Anhängen I, IV und V bestimmt, und nach den in diesen Anhängen festgelegten Vereinbarungen und Zeitplänen beseitigen.

4.

Die Ausgangszölle, für die ein schrittweiser Abbau gemäß Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, sind für jede Ware die Meistbegünstigungszölle zu den darin genannten Zeitpunkten.

Artikel 5

Fiskalzölle

1.

Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Anhang VI nichts anderes bestimmt.

2.

Die Vertragsstaaten können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

Artikel 6

Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung abzuschaffen, sofern Anhang VII nichts anderes bestimmt.

Artikel 7

Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

1.

Keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung werden im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei eingeführt, sofern Anhang VIII nichts anderes bestimmt.

2.

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren und Maßnahmen gleicher Wirkung beseitigt, ausgenommen wie in Anhang VIII festgelegt.

3.

Zum Zwecke dieses Abkommens bedeuten „mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung“ Verbote oder Beschränkungen von Ein- oder Ausfuhren in einen EFTA-Staat aus der Türkei oder in die Türkei aus einem EFTA-Staat, unabhängig davon, ob sie durch Kontingente, Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungen oder andere handelsbeschränkende administrative Maßnahmen und Erfordernisse bewirkt werden.

Artikel 8

Nicht-wirtschaftliche Gründe für Beschränkungen

Dieses Abkommen schließt Verbote oder Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Politik oder öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, oder des Schutzes von industriellem und kommerziellem Eigentum oder von Regelungen betreffend Gold und Silber gerechtfertigt sind. Solche Verbote oder Beschränkungen werden jedoch nicht Mittel willkürlicher Diskriminierung oder einer verschleierten Handelsbeschränkung zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei darstellen.

Artikel 9

Staatsmonopole

1.

Die Vertragsstaaten werden sicherstellen, daß alle staatliche Monopole kommerzieller Art angepaßt werden, so daß keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen der Warenbeschaffung und -vermarktung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und der Türkei bestehen.

2.

Die Bestimmungen dieses Artikels treffen auf alle Körperschaften zu, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entweder de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwacht Einfuhren oder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Artikel 10

Informationsverfahren für Entwürfe technischer Normen

Die EFTA-Staaten und die Türkei werden einander zum frühest durchführbaren Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs IX über Entwürfe technischer Normen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zu erlassen beabsichtigen, informieren.

Artikel 11

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1.

Die Vertragsstaaten erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu festigen, soweit es ihre Landwirtschaftspolitik erlaubt.

2.

In Verfolg dieses Zieles wurde eine bilaterale Vereinbarung zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und der Türkei zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen.

3.

Die Vertragsstaaten werden ihre Vorschriften in den Bereichen Tier- und Pflanzenschutz sowie Gesundheit in einer nichtdiskriminierenden Art und Weise anwenden und keine neuen Maßnahmen einführen, die unangemessen den Handel erschweren.

Artikel 12

Interne Steuern

1.

Die Vertragsstaaten werden von Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art Abstand nehmen, die unmittelbar oder mittelbar, eine Diskriminierung zwischen den Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat und gleichartigen Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei festlegen.

2.

Für Waren, die in das Gebiet eines Vertragsstaates ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar auferlegten Abgaben.

Artikel 13

Zahlungen

Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Staatsgebiet eines Vertragsstaates, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.

Die Vertragsstaaten wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurzfristigen oder mittelfristigen Krediten zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

Artikel 14

Öffentliches Beschaffungswesen

1.

Die Vertragsstaaten betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkte als integrales Ziel dieses Abkommens.

2.

Die Vertragsstaaten werden die Bedingungen betreffend der Beteiligung an Verträgen, die durch öffentliche Behörden und öffentliche Unternehmungen sowie private Unternehmungen, denen besondere oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben wurden, schrittweise anpassen, um Transparenz zu gewährleisten und um eine Nicht-Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen, Gesellschaften oder Firmen der Vertragsstaaten zu sichern.

3.

Die praktischen Durchführungsmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß übertragen und auf der Grundlage des Gleichgewichtes zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsstaaten ausgearbeitet. Der Gemischte Ausschuß bestimmt das notwendige Ausmaß, den Zeitablauf und die Regeln, mit Rücksicht auf die mit dem GATT und Drittstaaten vereinbarten Lösungen, so bald als möglich.

4.

Die betroffenen Vertragsstaaten werden danach trachten, den relevanten Abkommen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens beizutreten.

Artikel 15

Schutz des geistigen Eigentums

1.

Um das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens in Einklang mit seinen Zielen sicherzustellen und um Handelsverzerrungen zu vermeiden, werden die Vertragsstaaten Schritte unternehmen, um einen geeigneten und wirksamen Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten und sicherzustellen.

2.

Die Vertragsstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen zur Geltendmachung dieser Rechte, gegen deren Verletzung und insbesondere gegen Fälschung und Nachahmung.

3.

In Erfüllung ihrer Verpflichtungen internationaler Abkommen und Gesetzgebung im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums wird die Türkei den Staatsangehörigen der EFTA-Staaten keine schlechteren Bedingungen zugestehen als Staatsbürgern eines anderen Staates. Die von den EFTA-Staaten den Staatsangehörigen der Türkei gewährten Bedingungen im selben Bereich werden nicht schlechter sein, als jene die den Staatsangehörigen der EFTA-Staaten von der Türkei gewährt werden.

4.

Jeder einzelne EFTA-Staat und die Türkei können weitere, über dieses Abkommen hinausgehende Abkommen unter der Voraussetzung abschließen, daß diese Abkommen allen EFTA-Staaten unter den gleichen Bedingungen offensteht und daß sie zu diesem Zwecke mit gutem Willen die Verhandlungen aufnehmen werden.

5.

Der Gemeinsame Ausschuß wird der Durchführung der Rechte auf das geistige Eigentum fortlaufend prüfen. Auf Antrag einer Partei werden im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen über jede das geistige Eigentum betreffende Angelegenheit durchgeführt.

6.

Die Vertragsstaaten stimmen überein, auf Ansuchen jeder Partei Expertenberatungen über Tätigkeiten abzuhalten, die in Zusammenhang mit bestehenden oder zukünftigen bilateralen Abkommen oder internationalen Konventionen über Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung des geistigen Eigentums, in internationalen Organisationen sowie in Zusammenhang mit deren Beziehungen mit Drittstaaten im Bereich des geistigen Eigentums stehen.

Artikel 16

Erfüllung der Verpflichtungen

1.

Die Vertragsstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Zielsetzung und die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Abkommens sicherzustellen.

2.

Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, daß die Türkei, oder die Türkei der Auffassung, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann die betroffene Partei unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.

Artikel 17

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmungen

1.

Mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei beeinflussen mögen:

a)

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmungen, Beschlüsse von Unternehmungsvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b)

der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung auf den Gebieten der Vertragsstaaten als Ganzes oder auf einem wesentlichen Teil daran durch ein oder mehrere Unternehmen;

2.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeiten von

öffentlichen Unternehmungen sowie Unternehmungen, für welche die Vertragsstaaten besondere und exklusive Rechte gewähren, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Leistung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben de jure oder de facto nicht beeinträchtigt.

3.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte

Vorgangsweise mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann er unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.

Artikel 18

Staatliche Beihilfen

1.

Jede Beihilfe eines Vertragsstaates oder jede über staatliche Mittel in irgendeiner Form Beihilfe, die den Wettbewerb durch Bevorzugung bestimmter Unternehmungen oder der Erzeugung bestimmter Waren verzerrt oder zu verzerren droht, ist mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei beeinflußt.

2.

Jede Maßnahme, die im Widerspruch zu Absatz 1 steht, wird auf der Grundlage der in Annex X genannten Kriterien beurteilt.

3.

Betreffend die Anwendung der Absätze 1 und 2, kann die Türkei bis zum 31. Dezember 1995 und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

a)

Beihilfen mit einer höheren Intensität, als sie bei EFTA-Staaten toleriert würde, durch die in Annex X, Absatz c enthaltenen Maßnahmen;

b)

indirekte Hilfe für den Warenexport in Hinblick auf die Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung gewähren. Solche Arten von Beihilfen sind als mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens als vereinbar anzusehen, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einem mit den Interessen der Vertragsstaaten unvereinbaren Ausmaß verändern.

4.

Die Vertragsstaaten werden die Transparenz von staatlichen

Beihilfsmaßnahmen durch einen Informationsaustausch, wie er in Annex XI vorgesehen ist, sicherstellen. Der Gemeinsame Ausschuß wird innerhalb eines Jahres nach dem Inkraftreten (Anm.: richtig: Inkrafttreten) des Abkommens die erforderlichen Regeln zur Durchführung dieses Absatzes beschließen.

5.

Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß eine gegebene

Vorgangsweise mit den Absätzen 1 bis 3 unvereinbar ist, so kann er unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 Ausgleichszölle einheben.

Artikel 19

Dumping

1.

Findet ein Vertragsstaat, daß in den von diesem Abkommen geregelten Handelsbeziehungen Dumping stattfindet, so kann er in Übereinstimmung mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und den Regeln, die im Abkommen festgelegt sind, die mit diesem Artikel in Beziehung stehen, unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.

2.

Die betroffenen Vertragsstaaten werden sich bemühen, den diesbezüglichen Abkommen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens beizutreten.

Artikel 20

Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren

Wenn eine Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware mit Ursprung im Gebiet eines EFTA-Staates oder der Türkei in Größenordnungen oder unter Bedingungen eintritt, die tatsächlich oder die möglicherweise verursacht

a)

einen ernsthaften Schaden den inländischen Erzeugung gleicher oder indirekter Wettbewerb stehender Waren im Gebiet des anderen Vertragsstaates, oder

b)

ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung in der Wirtschaftslage einer Region bewirkt,

so kann der betroffene Vertragsstaat unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.

Artikel 21

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Wo immer auf Grund der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 zu

1.

einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, gegen den der exportierende Vertragsstaat für die betreffende Ware mengenmäßige Exportbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder

2.

einem ernsten Mangel einer für die ausführende Partei wesentliche Ware, oder zur Gefahr eines solchen Mangels führt, und wo die vorgenannte Lage, für die exportierende Partei ernste Schwierigkeiten bereitet oder voraussichtlich geeignet ist, sie zu bereiten, kann der Vertragsstaat unter den Bedingungen der in Artikel 23 und gemäß den darin festgelegten Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.

Artikel 22

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1.

Wenn ein Vertragsstaat betreffend seiner Zahlungsbilanz Schwierigkeiten hat oder ihm Schwierigkeiten ernsthaft drohen, kann er von den Bestimmungen der Artikel 4 und 7 abweichen und unter den Umständen des Artikel 23 und in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.

2.

Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Gemischten Ausschuß alle Maßnahmen gemäß Absatz 1 vor deren Einführung und läßt sie, so es die Bedingungen zulassen, vor ihrem Inkrafttreten durch den Gemischten Ausschuß prüfen.

3.

Die Anwendung solcher Maßnahmen durch einen Vertragsstaat unterliegt den Bedingungen, die in den entsprechenden Artikeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vorgesehen sind, der GATT-Erklärung über „Handelsmaßnahmen aus Gründen der Zahlungsbilanz“ aus dem Jahre 1979 sowie zukünftiger, von den Vertragsstaaten vereinbarter relevanter Abkommen unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

4.

Der Gemeinsame Ausschuß prüft laufend die Lage, insbesondere mit dem Zweck ernsthafte Störungen des Funktionierens des Abkommens zu verhindern. Der Gemeinsame Ausschuß wird während solcher Überprüfungen oder auf Verlangen eines Vertragsstaats die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahmen prüfen.

Artikel 23

Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen

1.

Die Vertragsstaaten werden danach trachten, vor Einleitung des Verfahrens für die Anwendung der in diesem Artikel genannten Schutzmaßnahmen alle Meinungsverschiedenheiten durch direkte Konsultationen zwischen ihnen zu lösen, und sie werden die anderen Vertragsstaaten davon informieren.

2.

In den Fällen der Artikel 16 bis 22 wird ein Staat, der Partei dieses Abkommens ist und der das Ergreifen einer Schutzmaßnahme erwägt, dies unverzüglich dem Gemeinsamen Ausschuß notifizieren. Die betroffenen Vertragsstaaten stellen dem Gemeinsamen Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung und leisten ihm die zur Prüfung des Falles erforderliche Unterstützung. Konsultationen zwischen ihnen sollen unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung aufgenommen werden.

3.

Hat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit der fragliche Vertragsstaat die beanstandete Vorgangsweise oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und in Ermangelung einer Entscheidung darüber im Gemeinsamen Ausschuß, so kann der betroffene Vertragsstaat die Schutzmaßnahmen treffen, die von ihm für erforderlich erachtet werden, um die Situation zu bereinigen.

4.

Die ergriffenen Schutzmaßnahmen werden dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich notifiziert. Sie werden in Umfang und Dauer auf das beschränkt sein, das zur Berichtigung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, absolut notwendig ist und sie wird den durch die fragliche Vorgangsweise oder die fragliche Schwierigkeit verursachten Schaden nicht übersteigen. Vorrang ist solchen Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Maßnahmen, die die Türkei gegen eine Handlung oder eine Unterlassung eines EFTA-Staates trifft, oder Maßnahmen, die ein EFTA-Staat gegen eine Handlung oder eine Unterlassung der Türkei trifft, sollen sich nur auf den Handel mit jenem Staat auswirken.

5.

Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind in Hinblick auf ihre unverzügliche Abschwächung, Ersatz oder Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß.

6.

Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Handeln erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Vertragsstaat in den Fällen der Artikel 19 bis 22 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Die Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemeinsamen Ausschuß notifiziert und Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten werden im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses stattfinden.

Artikel 24

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, jene Maßnahmen zu treffen, die er für erforderlich erachtet:

a)

um die Preisgabe von Informationen, entgegen seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zu verhindern;

b)

zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen oder zur Durchführung internationaler Verpflichtungen oder nationaler Politiken, die:

(i) sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder

Kriegsmaterial und einen solchen Verkehr mit anderen Waren, Stoffen und Dienstleistungen, der zur direkten oder indirekten Versorgung militärischer Einrichtungen stattfindet, beziehen; oder

(ii) sich auf die Nichtverbreitung von biologischen und

chemischen Waffen, Atomwaffen oder anderer atomarer Explosionsvorrichtungen bezieht; oder

(iii) in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernster Spannungen in

den internationalen Beziehungen.

Artikel 25

Errichtung des Gemeinsamen Ausschusses

1.

Ein Gemeinsamer Ausschuß, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist, wird hiemit errichtet. Der Gemeinsame Ausschuß ist für die Verwaltung dieses Abkommens verantwortlich und gewährleistet dessen einwandfreie Durchführung.

2.

Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und halten auf Verlangen jedes Vertragsstaates Beratungen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses ab. Der Gemeinsame Ausschuß wird laufend die Möglichkeit eines weiteren Abbaus der Handelshindernisse zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei überprüfen.

3.

Der Ausschuß kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz 3 des Artikels 26 in den Fällen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, Entscheidungen treffen. Hinsichtlich anderer Angelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungen abgeben.

Artikel 26

Verfahren des Gemeinsamen Ausschusses

1.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß auf geeigneter Ebene, wann immer dies erforderlich ist, zumindest aber einmal im Jahr zusammen. Jeder Vertragsstaat kann die Abhaltung einer Tagung beantragen.

2.

Der Gemeinsame Ausschuß wird einvernehmlich handeln.

3.

Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehaltes in Kraft, sofern kein späteres Datum festgelegt wurde.

4.

Der Gemeinsame Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen sowie hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten.

5.

Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, solche Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung der Aufgaben für erforderlich erachtet.

Artikel 27

Evolutivklausel

1.

Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsstaaten nützlich wäre, so unterbreitetet er ihnen einen begründeten Antrag.

Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuß die Prüfung dieses Antrags und, gegebenenfalls, die Ausarbeitung von Empfehlungen auftragen.

2.

Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach ihren eigenen Verfahren.

Artikel 28

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens, ausgenommen solche auf die in Absatz 3 von Artikel 25 Bezug genommen wird, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, sind den Vertragsstaaten zwecks Annahme vorzulegen und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsstaaten angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 29

Protokolle und Anhänge

Die Protokolle A, B und C sowie die Anhänge I bis XI dieses Abkommens stellen einen integralen Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Protokolle und der Annexe beschließen.

Artikel 30

Handelsbeziehungen, die von anderen Abkommen geregelt sind

Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und im besonderen auf die Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind, haben.

Artikel 31

Territorialer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf dem Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.

Artikel 32

Beitritt

1.

Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt der Gemeinsame Ausschuß beschließt, der Aufnahme zuzustimmen, unter solchen Bedingungen, wie sie in diesem Beschluß festgelegt sein mögen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2.

Hinsichtlich eines beitretenden Landes tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 33

Rücktritt und Erlöschen

1.

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2.

Tritt die Türkei zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist aus, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Länder erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.

3.

Jeder EFTA-Mitgliedstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipse facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, ein Staat zu sein, der Partei dieses Abkommens ist.

Artikel 34

Inkrafttreten

1.

Dieses Abkommen tritt am 1. April 1992 in Kraft, sofern alle Signatarstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben.

2.

Ist dieses Abkommen nicht gemäß der Bestimmungen des Absatz 1 in Kraft getreten und unter der Voraussetzung, daß die Türkei ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, treten Vertreter der Signatarstaaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, vor dem 1. Mai 1992 zusammen und können beschließen, wann das Abkommen hinsichtlich dieser Länder in Kraft tritt. Solange eine solche Entscheidung nicht gefaßt wurde, wird spätestens 30 Tage nach Hinterlegung der Urkunde eines weiteren Signatarstaates ein Treffen zu demselben Zweck stattfinden.

3.

Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde nach dem in Absatz 2 angeführten Sitzung hinterlegt, tritt dieses Abkommen an dem ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde beim Depositar folgt, jedoch nicht vor dem Tag, der gemäß Absatz 2 beschlossen wurde.

Artikel 35

Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde vom Inkrafttreten dieses Abkommens, jeder weiteren Handlung oder Notifizierung hinsichtlich dieses Abkommens oder von seinem Erlöschen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu entsprechend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und den Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften übermitteln.

ANHANG I

auf den in Artikel 2, Abs. 1, lit. a Bezug genommen wird

Dieses Abkommen findet auf die in der Übersicht dieses Anhanges genannten Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) keine Anwendung.

ÜBERSICHT ZUM ANHANG I

```

```

Code des

Harmonisierten Warenbezeichnung ausgenommen, wenn

Systems eingeführt in

```

```

2905 Acyclische Alkohole und ihre Hologen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- andere mehrwertige Alkohole:

2905.43 - - Mannit Türkei

2905.44 - - D-Glucit (Sorbit) Türkei

3501 Kasein, Kaseinate und andere Schweiz

Kaseinderivate, Kaseinleime: Türkei

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz

Türkei

ex 3501.90 - andere:

- - andere als Kaseinleime Liechtenstein

Schweiz

Türkei

3502 Albumine, Albuminate und andere

Albuminderivate:

ex 3502.10 - Eieralbumin:

- - anderes als ungenießbar oder Alle EFTA-Länder

ungenießbar gemacht Türkei

ex 3502.90 - andere:

- - Milchalbumin, anderes als Alle EFTA-Länder

ungenießbar oder ungenießbar Türkei

gemacht

3505 Dextrine und andere modifizierte

Stärken (zB Quellstärke oder veresterte

Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder anderen

modifizierten Stärken:

ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte

Stärken:

- - ausgenommen andere Stärkeether und Österreich

Stärkeester als in Wasser lösliche Türkei

3505.20 - Leime Österreich

Türkei

3809 Appreteur- oder Endausrüstungsmittel,

Beschleuniger zum Färben oder Fixieren

von Farbstoffen und andere Erzeugnisse

und Zubereitungen (zB zubereitete

Schlichtemittel und Zubereitungen zum

Beizen), von der in der Textilindustrie,

Papierindustrie, Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendeten Art,

anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809.10 - auf der Grundlage von Stärke oder Österreich

Stärkederivaten

ex 3809.10 - auf der Grundlage von Stärkederivaten, Türkei

ausgenommen Schlichtemittel und

Beizmittel

- andere:

ex 3809.91 - - von der in der Textilindustrie

verwendeten Art:

- Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.92 - - von der in der Papierindustrie

verwendeten Art:

- Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.99 - - andere:

- Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

3823 Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder -kerne; chemische

Erzeugnisse und Zubereitungen der

chemischen Industrie oder verwandter

Industrien (einschließlich Mischungen

von Naturprodukten), anderweit weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände

der chemischen Industrie oder verwandter

Industrien, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder -kerne:

- - auf der Grundlage von Stärke oder Österreich

Dextrinen

ex 3823.90 - andere:

- mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Österreich

Stärke, Stärkeerzeugnissen oder

Waren der Nummern 0401 bis 0404

von 30 GHT oder mehr

4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich

zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot Island

und Korkmehl Liechtenstein

Schweden

Schweiz

Türkei

5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch Österreich

nicht versponnen; Werg und Abfälle von Liechtenstein

Flachs (einschließlich Garnabfälle und Schweden

Reißspinnstoff) Türkei

5302 Hanf (Cannabis sative L.), roh oder Österreich

bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Liechtenstein

Werg und Abfälle von Hanf Schweden

(einschließlich Garnabfälle und Schweiz

Reißspinnstoff) Türkei

ANHANG I

auf den in Artikel 2, Abs. 1, lit. a Bezug genommen wird

Dieses Abkommen findet auf die in der Übersicht dieses Anhanges genannten Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) keine Anwendung.

ÜBERSICHT ZUM ANHANG I

```

```

Code des

Harmonisierten Warenbezeichnung ausgenommen, wenn

Systems eingeführt in

```

```

2905 Acyclische Alkohole und ihre Hologen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- andere mehrwertige Alkohole:

2905.43 - - Mannit Türkei

2905.44 - - D-Glucit (Sorbit) Türkei

3501 Kasein, Kaseinate und andere Schweiz

Kaseinderivate, Kaseinleime: Türkei

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz

Türkei

ex 3501.90 - andere:

- - andere als Kaseinleime Liechtenstein

Schweiz

Türkei

3502 Albumine (einschließlich

Konzentrate aus zwei oder mehr

Molkenproteinen, die berechnet

auf die Trockensubstanz, mehr als

80 Gewichtsprozent Molkenproteine

enthalten), Albuminate und andere

Albumin-Derivate:

ex 3502.10 - Eieralbumin:

- - anderes als ungenießbar oder Alle EFTA-Länder

ungenießbar gemacht Türkei

ex 3502.90 - andere:

- - Milchalbumin, anderes als Alle EFTA-Länder

ungenießbar oder ungenießbar Türkei

gemacht

3505 Dextrine und andere modifizierte

Stärken (zB Quellstärke oder veresterte

Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder anderen

modifizierten Stärken:

ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte

Stärken:

- - ausgenommen andere Stärkeether und Österreich

Stärkeester als in Wasser lösliche Türkei

3505.20 - Leime Österreich

Türkei

3809 Appreteur- oder Endausrüstungsmittel,

Beschleuniger zum Färben oder Fixieren

von Farbstoffen und andere Erzeugnisse

und Zubereitungen (zB zubereitete

Schlichtemittel und Zubereitungen zum

Beizen), von der in der Textilindustrie,

Papierindustrie, Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendeten Art,

anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809.10 - auf der Grundlage von Stärke oder Österreich

Stärkederivaten

ex 3809.10 - auf der Grundlage von Stärkederivaten, Türkei

ausgenommen Schlichtemittel und

Beizmittel

- andere:

ex 3809.91 - - wie sie in der Textilindustrie

oder ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie

oder ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie

oder ähnlichen Industrien

verwendet werden

3823 Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder -kerne; chemische

Erzeugnisse und Zubereitungen der

chemischen Industrie oder verwandter

Industrien (einschließlich Mischungen

von Naturprodukten), anderweit weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände

der chemischen Industrie oder verwandter

Industrien, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder -kerne:

- - auf der Grundlage von Stärke oder Österreich

Dextrinen

ex 3823.90 - andere:

- mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Österreich

Stärke, Stärkeerzeugnissen oder

Waren der Nummern 0401 bis 0404

von 30 GHT oder mehr

4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich

zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot Island

und Korkmehl Liechtenstein

Schweden

Schweiz

Türkei

5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch Österreich

nicht versponnen; Werg und Abfälle von Liechtenstein

Flachs (einschließlich Garnabfälle und Schweden

Reißspinnstoff) Türkei

5302 Hanf (Cannabis sative L.), roh oder Österreich

bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Liechtenstein

Werg und Abfälle von Hanf Schweden

(einschließlich Garnabfälle und Schweiz

Reißspinnstoff) Türkei

ANHANG II

auf den in Artikel 2 Abs. 1 lit. c Bezug genommen wird

Für Waren, die in der Übersicht dieses Anhanges angeführt sind und die Ursprungserzeugnisse eines EFTA- Staates sind, wird die Türkei eine Senkung von 60% ihrer Einfuhrzölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens und Paragraph 2 des Anhanges V anwenden.

Übersicht zu Anhang II

Fisch und andere Meeresprodukte, die vom Anwendungsbereich des Abkommens erfaßt sind, sofern sie den Handel zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz auf der einen Seite und der Türkei auf

der anderen Seite betreffen

```

```

Code des

Harmonisierten Warenbezeichnung

Systems

```

```

Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere:

ex Kapitel 3 - Seefische

- Aale

- Lachse

- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere

1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Anhang III

Waren, auf die ein besonderer Zeitplan für die Zollsenkungen

angewandt wird

Für Waren, die in den Übersichten A-E dieses Anhanges angeführt sind, werden die EFTA-Staaten ihre Ausgangszölle um folgende Prozentsätze senken:

Am Tage des Inkrafttretens des Abkommens ..................... 30%

Am 1. Jänner 1994 ............................................ 30%

Am 1. Jänner 1996 ............................................ 40%

Übersicht A zu Anhang III

Österreich

```

```

Nr. UNr. Warenbezeichnung

```

```

5204 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für

den Kleinverkauf

- nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5204.11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend

5204.19 - - sonstige

5205 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

85 Gewichtsprozent

Kleinverkauf

5206 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5208 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5209 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5210 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit Chemiefasern

gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g

oder weniger

5211 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit Chemiefasern

gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 200 g

5212 Andere Gewebe aus Baumwolle

5508 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

ex 5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern

- - Garne aus synthetischen Stapel- oder

Abfallfasern nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5209 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5511 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

oder künstlichen Stapelfasern, in Aufmachungen

für den Kleinverkauf

5511.10 - aus synthetischen Stapelfasern,

85 Gewichtsprozent oder mehr solche Fasern

enthaltend

5511.20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger als

85 Gewichtsprozent solche Fasern enthaltend

5801 Gewebte Samte und Plüsche sowie Chenillegewebe,

ausgenommen Waren der Nummer 5802 oder 5806

5801.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

- aus Baumwolle

5801.21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.22 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.25 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

5801.26 - - Chenillegewebe

- aus Chemiefasern

5801.31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.32 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.35 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

5801.36 - - Chenillegewebe

5802 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe,

ausgenommen gewebte Bänder der Nummer 5806,

getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen,

ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 5703

5811 5811.00 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,

bestehend aus einer oder mehreren Lagen von

Spinnstoffen, mit wattierendem Material durch

Steppen oder auf andere Weise verbunden,

ausgenommen Stickereien der Nummer 5810

6001 Samte, Plüsche einschließlich Hochflorerzeugnisse

und Schlingenerzeugnisse, gewirkt oder gestrickt

6002 Andere gewirkte oder gestrickte

Flächenerzeugnisse

ex 6002.20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder weniger

- - gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse

(aus Wolle, Baumwolle oder Chemiefasern)

- andere Flächenerzeugnisse, kettengewirkt

(einschließlich Erzeugnisse der

Häkelgalonmaschine)

6002.41 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.42 - - aus Baumwolle

6002.43 - - aus Chemiefasern

- andere:

6002.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.92 - - aus Baumwolle

6002.93 - - aus Chemiefasern

6101 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen

solche der Nummer 6103

ex 6101.10 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 6101.20 - - aus Baumwolle

ex 6101.30 - - aus Chemiefasern

6102 - Mäntel, Umhänge, Blazer und andere

Bekleidungsstücke, einschließlich Skianzüge,

gewirkt oder gestrickt

ex 6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 6102.20 - aus Baumwolle

ex 6102.30 - aus Chemiefasern

6103 Anzüge, Ensemble, Sakkos (Blazer), lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung), gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben

6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103.32 - - aus Baumwolle

6103.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6103.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6104 Kostüme, Ensemble, Jacken, Kleider, Röcke,

Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

u. dgl. und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für

Frauen oder Mädchen

6104.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.32 - - aus Baumwolle

6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider

6104.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.42 - - aus Baumwolle

6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

6105 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben

6106 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt,

für Frauen oder Mädchen

6106.10 - aus Baumwolle

6106.20 - aus Chemiefasern

ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen

- - Blusen und Hemdblusen, auch gewirkt oder

gestrickt, aus Wolle, Baumwolle oder

Chemiefasern

6107 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Ware, gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben

- Unterhosen

6107.11 - - aus Baumwolle

6107.12 - - aus Chemiefasern

6107.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6108 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen

- Unterkleider und Unterröcke

6108.21 - - aus Baumwolle

6108.28 - - aus Chemiefasern

6108.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6109 T-Shirts, Unterleibchen und andere Leibchen,

gewirkt oder gestrickt

6110 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,

einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder

gestrickt

6110.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6110.20 - aus Baumwolle

6110.30 - aus Chemiefasern

6112 Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung,

gewirkt oder gestrickt

- Trainingsanzüge

6112.11 - - aus Baumwolle

6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6113 6113.00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten

Erzeugnissen oder Nummer 5903, 5906 oder 5907

6114 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt

6114.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6114.12 - aus Baumwolle

6114.30 - aus Chemiefasern

6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und

andere Strumpfwaren, einschließlich

Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne

zusätzlich angebrachten Sohlen gewirkt oder

gestrickt

- Strumpfhosen und Strümpfe

6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem

Titer von 67 dtex oder mehr je Einfachgarn

6115.19 - - Aus sonstigen Spinnstoffen

6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe),

mit einem Titer je Einfachgarn von weniger als

67 dtex

6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115.92 - - aus Baumwolle

6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6201 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, für Männer oder

Knaben, ausgenommen solche der Nummer 6203

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und

ähnliche Artikel

- - Parkas, Anoraks, Windjacken und ähnliche

Waren, anders als gewirkt oder gestrickt, aus

Wolle, Baumwolle oder Chemiefasern, für

Männer

ex 6201.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 6201.12 - - aus Baumwolle

ex 6201.13 - - aus Chemiefasern

- andere

ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6201.92 - - aus Baumwolle

6201.93 - - aus Chemiefasern

6202 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, für Frauen oder

Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 6204

- Mäntel, Regenmäntel, Kurzmäntel, Umhänge und

ähnliche Artikel

- - Parkas, Anoraks, Windjacken und ähnliche

Artikel andere als gewirkt oder gestrickt,

aus Wolle, Baumwolle oder Chemiefasern

ex 6202.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 6202.12 - - aus Baumwolle

ex 6202.13 - - aus Chemiefasern

- andere

6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6202.92 - - aus Baumwolle

6202.93 - - aus Stapelfasern

6203 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung), für Männer oder

Knaben

- Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen

- - kurze Hosen, ausgenommen Badebekleidung, aus

Wolle, Baumwolle oder synthetischen

Spinnstoffen

ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 6203.42 - - aus Baumwolle

ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6204 Kostüme, Ensembles, Jacken, Kleider, Röcke,

Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

u. dgl. und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), für Frauen oder Mädchen

- Kleider

6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.42 - - aus Baumwolle

6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

- Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen

- - Hosen

ex 6204.61 - - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 6204.62 - - - aus Baumwolle

ex 6204.63 - - - aus synthetischen Spinnstoffen

ex 6204.69 - - - aus sonstigen Spinnstoffen

6205 Hemden für Männer oder Knaben

6205.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6205.20 - aus Baumwolle

6205.30 - aus Chemiefasern

6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

6206.20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6206.30 - aus Baumwolle

6206.40 - aus Chemiefasern

6207 Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

6208 Unterleibchen und andere Leibchen, Unterkleider,

Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Negliges, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche

Waren, für Frauen oder Mädchen

6302 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Tischwäsche

6302.51 - - aus Baumwolle

6302.53 - - aus Chemiefasern

6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und Küchenwäsche,

aus gewebten oder gewirkten

Frottiererzeugnissen, aus Baumwolle

- andere

6302.91 - - aus Baumwolle

6302.93 - - aus Chemiefasern

6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

Anhang III

Waren, auf die ein besonderer Zeitplan für die Zollsenkungen

angewandt wird

Für Waren, die in den Übersichten A-E dieses Anhanges angeführt sind, werden die EFTA-Staaten ihre Ausgangszölle um folgende Prozentsätze senken:

Am Tage des Inkrafttretens des Abkommens ..................... 30%

Am 1. Jänner 1994 ............................................ 30%

Am 1. Jänner 1996 ............................................ 40%

LISTE A ZU ANHANG III

```

```

Warennummer HS-Code Warenbezeichnung

```

```

52.04 Nähgarne aus Baumwolle, auch in

Aufmachungen für den Kleinverkauf.

- nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

5204.11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend

5204.19 - - sonstige

52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

52.08 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.

52.09 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

52.10 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.

52.11 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

52.12 Andere Gewebe aus Baumwolle.

55.08 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern

55.09 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus

synthetischen Stapelfasern, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf.

55.11 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus

synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

5511.10 - aus synthetischen Stapelfasern,

85 Gewichtsprozent oder mehr solche

Fasern enthaltend

5511.20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger

als 85 Gewichtsprozent solche Fasern

enthaltend

58.01 Gewebte Samte und Plüsche sowie

Chenillegewebe, ausgenommen Waren der

Nummer 58.02 oder 58.06.

5801.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

- aus Baumwolle

5801.21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.22 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.25 - - Kettsamte und Kettplüsche,

aufgeschnitten

5801.26 - - Chenillegewebe

- aus Chemiefasern:

5801.31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.32 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.35 - - Kettsamte und Kettplüsche,

aufgeschnitten

5801.36 - - Chenillegewebe

58.02 Schlingengewebe nach Art der

Frottiergewebe, ausgenommen gewebte Bänder

der Nummer 58.06; getuftete

Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen,

ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 57.03.

58.11 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,

bestehend aus einer oder mehreren Lagen von

Spinnstoffen, mit wattierendem Material

durch Steppen oder auf andere Weise

verbunden, ausgenommen Stickereien der

Nummer 58.10.

60.01 Samte, Plüsche einschließlich

Hochflorerzeugnisse und

Schlingenerzeugnisse, gewirkt oder

gestrickt.

60.02 Andere gewirkte oder gestrickte

Flächenerzeugnisse.

6002.20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder

weniger

- andere, kettengewirkt (einschließlich

Erzeugnisse der Häkelgalonmaschine):

6002.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.42 - - aus Baumwolle

6002.43 - - aus Chemiefasern

- andere:

6002.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.92 - - aus Baumwolle

6002.93 - - aus Chemiefasern

61.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für

Männer oder Knaben, ausgenommen solche der

Nummer 61.03.

6101.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6101.20 - aus Baumwolle

6101.30 - aus Chemiefasern

61.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für

Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der

Nummer 61.04.

6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6102.20 - aus Baumwolle

6102.30 - aus Chemiefasern

61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben.

- Sakkos (Blazer):

6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103.32 - - aus Baumwolle

6103.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6103.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos

(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder

Mädchen.

- Jacken und Sakkos

6104.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.32 - - aus Baumwolle

6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider:

6104.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.42 - - aus Baumwolle

6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer

oder Knaben.

61.06 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

6106.10 - aus Baumwolle

6106.20 - aus Chemiefasern

ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben.

- Unterhosen:

6107.11 - - aus Baumwolle

6107.12 - - aus Chemiefasern

6107.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel;

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

- Unterhosen:

6108.21 - - aus Baumwolle

6108.22 - - aus Chemiefasern

6108.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder

gestrickt.

61.10 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche

Waren, einschließlich Unterziehpullis,

gewirkt oder gestrickt.

6110.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6110.20 - aus Baumwolle

6110.30 - aus Chemiefasern

61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.

- Trainingsanzüge:

6112.11 - - aus Baumwolle

6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6112.20 - - Schianzüge

61.13 6113.00

Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten

Erzeugnissen der Nummer 59.03, 59.06 oder

59.07

61.14 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.

6114.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6114.20 - aus Baumwolle

6114.30 - aus Chemiefasern

61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe,

Socken und andere Strumpfwaren,

einschließlich Krampfadernstrümpfe und

Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachte

Sohlen, gewirkt oder gestrickt.

- Strumpfhosen:

6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit

einem Titer von 67 dtex oder mehr je

Einfachgarn

6115.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich

Kniestrümpfe), mit einem Titer je

Einfachgarn von weniger als 67 dtex

- andere:

6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115.92 - - aus Baumwolle

6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben,

ausgenommen solche der Nummer 62.03.

- andere:

6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6201.92 - - aus Baumwolle

6201.93 - - aus Chemiefasern

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen,

ausgenommen solche der Nummer 62.04.

- andere:

6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6202.92 - - aus Baumwolle

6202.93 - - aus Chemiefasern

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Männer oder Knaben.

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203.42 - - aus Baumwolle

6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos

(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Frauen oder Mädchen.

- Kleider:

6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.42 - - aus Baumwolle

6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen

6204.61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.62 - - aus Baumwolle

6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.05 Hemden für Männer oder Knaben.

6205.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6205.20 - aus Baumwolle

6205.30 - aus Chemiefasern

62.06 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder

Mädchen.

6206.20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6206.30 - aus Baumwolle

6206.40 - aus Chemiefasern

62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,

Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben.

62.08 Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,

Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,

für Frauen oder Mädchen.

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche.

- andere Bettwäsche; bedruckt:

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Bettwäsche:

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Tischwäsche:

6302.51 - - aus Baumwolle

6302.53 - - aus Chemiefasern

6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und

Küchenwäsche, aus gewebten oder gewirkten

Frottiererzeugnissen, aus Baumwolle

- andere:

6302.91 - - aus Baumwolle

6302.93 - - aus Chemiefasern

6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

ANHANG IV

auf den in den Absätzen 2 und 3 des Artikels 4 Bezug genommen wird

Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) undder Europäischen Atomenergiegemeinschaft (EURATOM)

Betreffend der in den Übersichten A und B dieses Anhanges

angeführten Waren werden die Ausgangszölle um folgende Prozentsätze

reduziert: Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und

die Schweiz

bei Inkrafttreten 100%

Österreich

bei Inkrafttreten 50%

ÜBERSICHT A ZUM ANHANG IV

ERZEUGNISSE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

FÜR KOHLE UND STAHL (EGKS)

```

```

Tarif

Nr./UNr.  Warenbezeichnung

```

```

2601 Eisenerze und deren Konzentrate,

einschließlich Schwefelkiesabbrände:

(10) - Eisenerze und deren Konzentrate,

ausgenommen Schwefelkiesabbrände:

11 - - nicht agglomeriert

12 - - agglomeriert

2602 00 Manganerze und deren Konzentrate,

einschließlich manganhaltiger Eisenerze

und Konzentrate, mit einem Mangangehalt

von 20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet

auf das Gewicht der Trockensubstanz

2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),

Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle,

von der Eisen- oder Stahlerzeugung:

ex - Hochofenstaub (Gichtstaub)

2701 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe, aus Steinkohle

2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet)

2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch

agglomeriert; Retortenkohle:

ex - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle oder Braunkohle, ausgenommen

Koks und Halbkoks (Schwelkoks)

aus Steinkohle zum Herstellen von

Elektroden

7201 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln,

Blöcken oder anderen Rohformen

7202 Ferrolegierungen:

(10) - Ferromangan:

11 - - mit einem Gehalt von mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Ferrophosphor mit einem

Phosphorgehalt von mehr als

3 Gewichtsprozent, jedoch weniger

als 15 Gewichtsprozent

7203 Durch direkte Reduktion von Eisenerz

gewonnene Eisenerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken,

Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit

einer Reinheit von mindestens

99,94 Gewichtsprozent, in Stücken,

Pellets oder ähnlichen Formen

7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

7206 Eisen und nicht legierter Stahl in Form

von Rohblöcken (Ingots) oder anderen

Rohformen (ausgenommen Eisen der Nr. 7203)

7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl:

(10) - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

11 - - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt und einer

Breite von weniger als der zweifachen

Stärke:

B - anderes

12 - - andere, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt:

B - anderes

19 - - sonstige:

B - anderes:

ex B - Halbzeug mit rundem oder

vieleckigem Querschnitt und

vorprofiliertes Halbzeug

20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent

oder mehr Kohlenstoff:

B - anderes:

ex B - mit rechteckigem

(einschließlich quadratischem),

rundem oder vieleckigem

Querschnitt und vorprofiliertes

Halbzeug

7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert

noch überzogen:

(10) - in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,

aber weniger als 4,75 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

(20) - andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,

aber weniger als 4,75 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

(30) - nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit

einer Stärke von weniger als 3 mm und

einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa,

oder einer Stärke von 3 mm oder mehr und

einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

31 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer

Breite von 1 250 mm oder weniger und

einer Stärke von nicht weniger als

4 mm, ohne Oberflächenmuster

32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr

als 10 mm

33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm

oder mehr, aber weniger als 4,75 mm

35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm

(40) - andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

41 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von 1 250 mm oder weniger und einer

Stärke von nicht weniger als 4 mm,

ohne Oberflächenmuster

42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr

als 10 mm

43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm

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