Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-07-01
Letzte Aktualisierung 2023-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 276
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Rechtsform, Name, Sitz

§ 2. (1) Unter der Bezeichnung „Agrarmarkt Austria“ (AMA) wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die AMA tritt an die Stelle des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds, des Mühlenfonds und der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Unterkommission.

(2) Die AMA hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Die AMA ist berechtigt, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Durchführung von Aufgaben erfordert, Außenstellen in anderen Gemeinden des Bundesgebietes zu errichten.

(4) Die behördliche Zuständigkeit der AMA beginnt – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes verfügt wird – mit 1. Juli 1993.

Aufgaben

§ 3. (1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,

2.

Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,

3.

Förderung des Agrarmarketings.

(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,

2.

sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,

3.

Abwicklung der Förderungsverwaltung bezüglich agrarischer Produkte einschließlich daraus hergestellter Verarbeitungserzeugnisse, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der AMA übertragen wird.

1.

Abschnitt

Aufgaben

§ 3. (1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,

2.

Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,

3.

Förderung des Agrarmarketings.

(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,

2.

sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,

3.

Abwicklung der Förderungsverwaltung bezüglich agrarischer Produkte einschließlich daraus hergestellter Verarbeitungserzeugnisse, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der AMA übertragen wird.

1.

Abschnitt

Aufgaben

§ 3. (1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,

2.

Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,

3.

Förderung des Agrarmarketings.

(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,

2.

sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,

3.

Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der AMA übertragen wird.

1.

Abschnitt

Aufgaben

§ 3. (1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,

2.

Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,

3.

Förderung des Agrarmarketings.

(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,

2.

sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,

3.

Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der AMA übertragen wird.

1.

Abschnitt

Aufgaben

§ 3. (1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,

2.

Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,

3.

Förderung des Agrarmarketings.

(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,

2.

sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,

3.

Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der AMA übertragen wird.

Organe

§ 4. (1) Organe der AMA sind

1.

der Vorstand,

2.

der Verwaltungsrat,

3.

die Fachausschüsse und

4.

der Kontrollausschuß.

(2) Die Mitglieder der Organe müssen zum Nationalrat wählbar sein.

Organe

§ 4. (1) Organe der AMA sind

1.

der Vorstand,

2.

der Verwaltungsrat und

3.

der Kontrollausschuss.

(2) Die Mitglieder der Organe müssen zum Nationalrat wählbar sein.

Vorstand

§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.

(2) Der Verwaltungsrat hat nach Durchführung einer Ausschreibung gemäß den §§ 6 bis 10 geeignete Personen für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Vorstands zu bestellen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig.

(3) Ferner hat der Verwaltungsrat ein Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Funktionsperiode auch mit der Funktion des Vorstandsvorsitzenden zu betrauen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der AMA und verwalten das Vermögen der AMA in eigener Verantwortung. Sie vertreten die AMA gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand faßt gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Durch die Geschäftsordnung können dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Vergabe der Mittel im eigenen Wirkungsbereich der AMA sowie für die allfällige Erteilung von Aufträgen an einschlägige Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Der Vorstand und die einzelnen Mitglieder des Vorstands haben die Beschlüsse der übrigen Organe der AMA durchzuführen.

(5) Dem Vorstandsvorsitzenden kommt die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung oder für Angelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen, zu. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder für jene Angelegenheiten, mit deren selbständiger Erledigung sie betraut sind, zeichnungsberechtigt.

(6) Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Fall der Verhinderung wechselseitig zur Vertretung befugt.

(7) Der Vorstand, einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende sind vom Verwaltungsrat abzuberufen,

1.

wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt,

2.

wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht,

3.

wenn das jeweilige Mitglied verzichtet,

4.

wenn ihnen der Verwaltungsrat das Mißtrauen ausspricht oder

5.

bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn das jeweilige Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.

(8) Die Funktion als Mitglied des Vorstands oder als Vorstandsvorsitzender erlischt mit dem Tod der jeweiligen Person.

Vorstand

§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.

(2) Der Verwaltungsrat hat nach Durchführung einer Ausschreibung gemäß den §§ 6 bis 10 geeignete Personen für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Vorstands zu bestellen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig.

(3) Ferner hat der Verwaltungsrat ein Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Funktionsperiode auch mit der Funktion des Vorstandsvorsitzenden zu betrauen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der AMA und verwalten das Vermögen der AMA in eigener Verantwortung. Sie vertreten die AMA gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand faßt gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Durch die Geschäftsordnung können dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Vergabe der Mittel im eigenen Wirkungsbereich der AMA sowie für die allfällige Erteilung von Aufträgen an einschlägige Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Der Vorstand und die einzelnen Mitglieder des Vorstands haben die Beschlüsse der übrigen Organe der AMA durchzuführen. Durch die Geschäftsordnung kann die Zuständigkeit zur Vergabe von Mitteln im eigenen Wirkungsbereich auch einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.

(5) Dem Vorstandsvorsitzenden kommt die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung oder für Angelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen, zu. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder für jene Angelegenheiten, mit deren selbständiger Erledigung sie betraut sind, zeichnungsberechtigt.

(6) Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Fall der Verhinderung wechselseitig zur Vertretung befugt.

(7) Der Vorstand, einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende sind vom Verwaltungsrat abzuberufen,

1.

wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt,

2.

wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht,

3.

wenn das jeweilige Mitglied verzichtet,

4.

wenn ihnen der Verwaltungsrat das Mißtrauen ausspricht oder

5.

bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn das jeweilige Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.

(8) Die Funktion als Mitglied des Vorstands oder als Vorstandsvorsitzender erlischt mit dem Tod der jeweiligen Person.

Vorstand

§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.

(2) Der Verwaltungsrat hat nach Durchführung einer Ausschreibung gemäß den §§ 6 bis 10 geeignete Personen für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Vorstands zu bestellen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig.

(3) Ferner hat der Verwaltungsrat ein Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Funktionsperiode auch mit der Funktion des Vorstandsvorsitzenden zu betrauen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der AMA und verwalten das Vermögen der AMA in eigener Verantwortung. Sie vertreten die AMA gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand faßt gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Durch die Geschäftsordnung können dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Vergabe der Mittel im eigenen Wirkungsbereich der AMA sowie für die allfällige Erteilung von Aufträgen an einschlägige Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Der Vorstand und die einzelnen Mitglieder des Vorstands haben die Beschlüsse der übrigen Organe der AMA durchzuführen. Durch die Geschäftsordnung kann die Zuständigkeit zur Vergabe von Mitteln im eigenen Wirkungsbereich auch einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.

(5) Dem Vorstandsvorsitzenden kommt die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung oder für Angelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen, zu. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder für jene Angelegenheiten, mit deren selbständiger Erledigung sie betraut sind, zeichnungsberechtigt.

(6) Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Fall der Verhinderung wechselseitig zur Vertretung befugt.

(7) Der Vorstand, einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende sind vom Verwaltungsrat abzuberufen,

1.

wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt,

2.

wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht,

3.

wenn das jeweilige Mitglied verzichtet,

4.

wenn ihnen der Verwaltungsrat das Mißtrauen ausspricht oder

5.

bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn das jeweilige Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.

(8) Die Funktion als Mitglied des Vorstands oder als Vorstandsvorsitzender erlischt mit dem Tod der jeweiligen Person.

(9) Wird einer gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Verwaltungsrat auffordern, über eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder des Vorstandsvorsitzenden zu beschließen. Der Verwaltungsrat hat einen Beschluß, mit dem der Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nicht entsprochen wird, zu begründen. Faßt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft keinen gültigen Beschluß, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Abberufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über.

Vorstand

§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.

(2) Der Verwaltungsrat hat nach Durchführung einer Ausschreibung gemäß den §§ 6 bis 10 geeignete Personen für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Vorstands zu bestellen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig.

(3) Ferner hat der Verwaltungsrat ein Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Funktionsperiode auch mit der Funktion des Vorstandsvorsitzenden zu betrauen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der AMA und verwalten das Vermögen der AMA in eigener Verantwortung. Sie vertreten die AMA gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand faßt gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Durch die Geschäftsordnung können dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Vergabe der Mittel im eigenen Wirkungsbereich der AMA sowie für die allfällige Erteilung von Aufträgen an einschlägige Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Der Vorstand und die einzelnen Mitglieder des Vorstands haben die Beschlüsse der übrigen Organe der AMA durchzuführen. Durch die Geschäftsordnung kann die Zuständigkeit zur Vergabe von Mitteln im eigenen Wirkungsbereich auch einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.

(5) Dem Vorstandsvorsitzenden kommt die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung oder für Angelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen, zu. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder für jene Angelegenheiten, mit deren selbständiger Erledigung sie betraut sind, zeichnungsberechtigt.

(6) Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Fall der Verhinderung wechselseitig zur Vertretung befugt.

(7) Der Vorstand, einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende sind vom Verwaltungsrat abzuberufen,

1.

wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt,

2.

wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht,

3.

wenn das jeweilige Mitglied verzichtet,

4.

wenn ihnen der Verwaltungsrat das Mißtrauen ausspricht oder

5.

bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn das jeweilige Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.

(8) Die Funktion als Mitglied des Vorstands oder als Vorstandsvorsitzender erlischt mit dem Tod der jeweiligen Person.

(9) Wird einer gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Verwaltungsrat auffordern, über eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder des Vorstandsvorsitzenden zu beschließen. Der Verwaltungsrat hat einen Beschluß, mit dem der Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht entsprochen wird, zu begründen. Faßt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keinen gültigen Beschluß, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Abberufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über.

Vorstand

§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.

(2) Der Verwaltungsrat hat nach Durchführung einer Ausschreibung gemäß den §§ 6 bis 10 geeignete Personen für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Vorstands zu bestellen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig.

(3) Ferner hat der Verwaltungsrat ein Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Funktionsperiode auch mit der Funktion des Vorstandsvorsitzenden zu betrauen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der AMA und verwalten das Vermögen der AMA in eigener Verantwortung. Sie vertreten die AMA gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand faßt gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Durch die Geschäftsordnung können dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Vergabe der Mittel im eigenen Wirkungsbereich der AMA sowie für die allfällige Erteilung von Aufträgen an einschlägige Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Der Vorstand und die einzelnen Mitglieder des Vorstands haben die Beschlüsse der übrigen Organe der AMA durchzuführen. Durch die Geschäftsordnung kann die Zuständigkeit zur Vergabe von Mitteln im eigenen Wirkungsbereich auch einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.

(5) Dem Vorstandsvorsitzenden kommt die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung oder für Angelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen, zu. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder für jene Angelegenheiten, mit deren selbständiger Erledigung sie betraut sind, zeichnungsberechtigt.

(6) Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Fall der Verhinderung wechselseitig zur Vertretung befugt.

(7) Der Vorstand, einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende sind vom Verwaltungsrat abzuberufen,

1.

wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt,

2.

wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht,

3.

wenn das jeweilige Mitglied verzichtet,

4.

wenn ihnen der Verwaltungsrat das Mißtrauen ausspricht oder

5.

bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn das jeweilige Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.

(8) Die Funktion als Mitglied des Vorstands oder als Vorstandsvorsitzender erlischt mit dem Tod der jeweiligen Person.

(9) Wird einer gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den Verwaltungsrat auffordern, über eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder des Vorstandsvorsitzenden zu beschließen. Der Verwaltungsrat hat einen Beschluß, mit dem der Aufforderung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nicht entsprochen wird, zu begründen. Faßt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus keinen gültigen Beschluß, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Abberufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über.

Vorstand

§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.

(2) Der Verwaltungsrat hat nach Durchführung einer Ausschreibung gemäß den §§ 6 bis 10 geeignete Personen für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Vorstands zu bestellen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig.

(3) Ferner hat der Verwaltungsrat ein Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Funktionsperiode auch mit der Funktion des Vorstandsvorsitzenden zu betrauen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der AMA und verwalten das Vermögen der AMA in eigener Verantwortung. Sie vertreten die AMA gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand faßt gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Durch die Geschäftsordnung können dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Vergabe der Mittel im eigenen Wirkungsbereich der AMA sowie für die allfällige Erteilung von Aufträgen an einschlägige Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Der Vorstand und die einzelnen Mitglieder des Vorstands haben die Beschlüsse der übrigen Organe der AMA durchzuführen. Durch die Geschäftsordnung kann die Zuständigkeit zur Vergabe von Mitteln im eigenen Wirkungsbereich auch einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.

(5) Dem Vorstandsvorsitzenden kommt die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung oder für Angelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen, zu. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder für jene Angelegenheiten, mit deren selbständiger Erledigung sie betraut sind, zeichnungsberechtigt.

(6) Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Fall der Verhinderung wechselseitig zur Vertretung befugt.

(7) Der Vorstand, einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende sind vom Verwaltungsrat abzuberufen,

1.

wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt,

2.

wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht,

3.

wenn das jeweilige Mitglied verzichtet,

4.

wenn ihnen der Verwaltungsrat das Mißtrauen ausspricht oder

5.

bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn das jeweilige Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.

(8) Die Funktion als Mitglied des Vorstands oder als Vorstandsvorsitzender erlischt mit dem Tod der jeweiligen Person.

(9) Wird einer gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft den Verwaltungsrat auffordern, über eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder des Vorstandsvorsitzenden zu beschließen. Der Verwaltungsrat hat einen Beschluß, mit dem der Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nicht entsprochen wird, zu begründen. Faßt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft keinen gültigen Beschluß, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Abberufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über.

Ausschreibung des Vorstands

§ 6. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Funktion eines Vorstandsmitglieds ist die betreffende Funktion auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung hat der Verwaltungsrat zu veranlassen.

(3) Die Ausschreibung hat neben den Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüberhinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.

(4) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.

(5) Die Ausschreibung hat jedenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(6) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

§ 7. (1) Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzugeben, die sie für die Ausübung der Funktion als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der AMA einzubringen.

§ 8. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter haben nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse innerhalb von zwei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist dem Verwaltungsrat einen Besetzungsvorschlag zu erstatten.

§ 9. Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren.

§ 10. (1) Die Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie haben keine Parteistellung.

(2) Nach der Bestellung eines Bewerbers zu einem Vorstandsmitglied hat der Verwaltungsrat alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

Verwaltungsrat

§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

1.

vier Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, darunter der Vorsitzende,

2.

vier Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,

3.

vier Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und

4.

vier Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil.

(3) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.

(4) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt,

1.

wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,

2.

im Falle des Verzichts,

3.

durch Tod,

4.

bei dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Mitgliedschaft oder

5.

wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht.

(6) In gleicher Weise wie die Mitglieder ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen sind. Bezüglich der Ersatzmitglieder sind die Abs. 3 bis 5 anzuwenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden-Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.

Verwaltungsrat

§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

1.

vier Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, darunter der Vorsitzende,

2.

vier Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,

3.

vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und

4.

vier Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil.

(3) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.

(4) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt,

1.

wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,

2.

im Falle des Verzichts,

3.

durch Tod,

4.

bei dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Mitgliedschaft oder

5.

wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht.

(6) In gleicher Weise wie die Mitglieder ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen sind. Bezüglich der Ersatzmitglieder sind die Abs. 3 bis 5 anzuwenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden-Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.

Verwaltungsrat

§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

1.

vier Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, darunter der Vorsitzende,

2.

vier Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,

3.

vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und

4.

vier Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil.

(3) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.

(4) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt,

1.

wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,

2.

im Falle des Verzichts,

3.

durch Tod,

4.

bei dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Mitgliedschaft oder

5.

wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht.

(6) In gleicher Weise wie die Mitglieder ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen sind. Bezüglich der Ersatzmitglieder sind die Abs. 3 bis 5 anzuwenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden-Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.

Verwaltungsrat

§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

1.

drei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), darunter der Vorsitzende,

2.

drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,

3.

drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und

4.

drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil.

(3) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.

(3a) Für die mit Wirksamkeit vom 1. August 2007 geänderte Zusammensetzung des Verwaltungsrats haben die gemäß Abs. 1 entsendenden Stellen bis 8. August 2007 die aus dem Verwaltungsrat ausscheidenden Mitglieder bekannt zu geben.

(4) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt,

1.

wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,

2.

im Falle des Verzichts,

3.

durch Tod,

4.

bei dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Mitgliedschaft oder

5.

wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht.

(6) In gleicher Weise wie die Mitglieder ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen sind. Bezüglich der Ersatzmitglieder sind die Abs. 3 bis 5 anzuwenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden-Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.

Verwaltungsrat

§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

1.

drei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), darunter der Vorsitzende,

2.

drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,

3.

drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und

4.

drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil.

(3) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder werden von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 77/2022)

(4) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt,

1.

wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,

2.

im Falle des Verzichts,

3.

durch Tod,

4.

bei dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Mitgliedschaft oder

5.

wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht.

(6) In gleicher Weise wie die Mitglieder ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen sind. Bezüglich der Ersatzmitglieder sind die Abs. 3 bis 5 anzuwenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden-Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.

Verwaltungsrat

§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

1.

drei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), darunter der Vorsitzende,

2.

drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,

3.

drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und

4.

drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil.

(3) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder werden von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 77/2022)

(4) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt,

1.

wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,

2.

im Falle des Verzichts,

3.

durch Tod,

4.

bei dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Mitgliedschaft oder

5.

wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht.

(6) In gleicher Weise wie die Mitglieder ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen sind. Bezüglich der Ersatzmitglieder sind die Abs. 3 bis 5 anzuwenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden-Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.

Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 12. Der Verwaltungsrat

1.

bestellt die Mitglieder des Vorstands und den Vorstandsvorsitzenden und schließt die Dienstverträge mit ihnen ab,

2.

erläßt die Geschäftsordnung und deren Änderungen,

3.

beschließt den Finanzplan und den Jahresabschluß,

4.

erläßt grundsätzliche Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,

5.

überwacht die Geschäftsführung des Vorstands,

6.

kann sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

7.

setzt Fachausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende sowie deren Stellvertreter,

8.

setzt einen Kontrollausschuß zur Prüfung der Gebarung der AMA und des Jahresabschlusses ein, bestellt dessen Mitglieder sowie dessen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beruft sie ab,

9.

unterbreitet dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte,

10.

vollzieht die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, soweit hiefür nicht der Vorstand zuständig ist,

11.

kann in Angelegenheiten, in denen ein Fachausschuß zur Entscheidung zuständig ist, die Zuständigkeit an sich ziehen, wenn der jeweilige Fachausschuß innerhalb von drei Monaten keinen gültigen Beschluß faßt oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsrat verlangt.

Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 12. Der Verwaltungsrat

1.

bestellt die Mitglieder des Vorstands und den Vorstandsvorsitzenden und schließt die Dienstverträge mit ihnen ab,

2.

erläßt die Geschäftsordnung und deren Änderungen,

3.

beschließt den Finanzplan und den Jahresabschluß,

4.

erläßt grundsätzliche Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,

5.

überwacht die Geschäftsführung des Vorstands,

6.

kann sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

7.

setzt Fachausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende sowie deren Stellvertreter,

8.

setzt einen Kontrollausschuß zur Prüfung der Gebarung der AMA und des Jahresabschlusses ein, bestellt dessen Mitglieder sowie dessen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beruft sie ab,

9.

unterbreitet dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte,

10.

vollzieht die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, soweit hiefür nicht der Vorstand zuständig ist,

11.

kann in Angelegenheiten, in denen ein Fachausschuß zur Entscheidung zuständig ist, die Zuständigkeit an sich ziehen, wenn der jeweilige Fachausschuß innerhalb von drei Monaten keinen gültigen Beschluß faßt oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsrat verlangt,

12.

kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 113 Marktordnungsgesetz zu erlassen sind,

13.

kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden.

Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 12. Der Verwaltungsrat

1.

bestellt die Mitglieder des Vorstands und den Vorstandsvorsitzenden und schließt die Dienstverträge mit ihnen ab,

2.

erläßt die Geschäftsordnung und deren Änderungen,

3.

beschließt den Finanzplan und den Jahresabschluß,

4.

erläßt grundsätzliche Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,

5.

überwacht die Geschäftsführung des Vorstands,

6.

kann sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

7.

setzt Fachausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende sowie deren Stellvertreter,

8.

setzt einen Kontrollausschuß zur Prüfung der Gebarung der AMA und des Jahresabschlusses ein, bestellt dessen Mitglieder sowie dessen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beruft sie ab,

9.

unterbreitet dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte,

10.

vollzieht die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, soweit hiefür nicht der Vorstand zuständig ist,

11.

kann in Angelegenheiten, in denen ein Fachausschuß zur Entscheidung zuständig ist, die Zuständigkeit an sich ziehen, wenn der jeweilige Fachausschuß innerhalb von drei Monaten keinen gültigen Beschluß faßt oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsrat verlangt,

12.

kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 113 Marktordnungsgesetz zu erlassen sind,

13.

kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden,

14.

hat durch Verordnung kostendeckende Tarife für die Leistungen des Qualitätslabors festzulegen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen.

Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 12. Der Verwaltungsrat

1.

bestellt die Mitglieder des Vorstands und den Vorstandsvorsitzenden und schließt die Dienstverträge mit ihnen ab,

2.

erläßt die Geschäftsordnung und deren Änderungen,

3.

beschließt den Finanzplan und den Jahresabschluß,

4.

erläßt grundsätzliche Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,

5.

überwacht die Geschäftsführung des Vorstands,

6.

kann sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

7.

setzt Fachausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende sowie deren Stellvertreter,

8.

setzt einen Kontrollausschuß zur Prüfung der Gebarung der AMA und des Jahresabschlusses ein, bestellt dessen Mitglieder sowie dessen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beruft sie ab,

9.

unterbreitet dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte,

10.

vollzieht die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, soweit hiefür nicht der Vorstand zuständig ist,

11.

kann in Angelegenheiten, in denen ein Fachausschuß zur Entscheidung zuständig ist, die Zuständigkeit an sich ziehen, wenn der jeweilige Fachausschuß innerhalb von drei Monaten keinen gültigen Beschluß faßt oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsrat verlangt,

12.

kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 113 Marktordnungsgesetz zu erlassen sind,

13.

kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden,

14.

hat durch Verordnung kostendeckende Tarife für die Leistungen des Qualitätslabors festzulegen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen.

Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 12. Der Verwaltungsrat

1.

bestellt die Mitglieder des Vorstands und den Vorstandsvorsitzenden und schließt die Dienstverträge mit ihnen ab,

2.

erläßt die Geschäftsordnung und deren Änderungen,

3.

beschließt den Finanzplan und den Jahresabschluß,

4.

erläßt grundsätzliche Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,

5.

überwacht die Geschäftsführung des Vorstands,

6.

kann sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

7.

setzt einen Kontrollausschuß zur Prüfung der Gebarung der AMA und des Jahresabschlusses ein, bestellt dessen Mitglieder sowie dessen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beruft sie ab,

8.

unterbreitet dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte,

9.

vollzieht die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, soweit hiefür nicht der Vorstand zuständig ist,

10.

kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 23 MOG 2007 zu erlassen sind und

11.

kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden.

Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 12. Der Verwaltungsrat

1.

bestellt die Mitglieder des Vorstands und den Vorstandsvorsitzenden und schließt die Dienstverträge mit ihnen ab,

2.

erläßt die Geschäftsordnung und deren Änderungen,

3.

beschließt den Finanzplan und den Jahresabschluß,

4.

erläßt grundsätzliche Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,

5.

überwacht die Geschäftsführung des Vorstands,

6.

kann sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

7.

setzt einen Kontrollausschuß zur Prüfung der Gebarung der AMA und des Jahresabschlusses ein, bestellt dessen Mitglieder sowie dessen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beruft sie ab,

8.

unterbreitet die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte,

9.

vollzieht die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, soweit hiefür nicht der Vorstand zuständig ist,

10.

kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 23 MOG 2007 zu erlassen sind und

11.

kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden.

Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 12. Der Verwaltungsrat

1.

bestellt die Mitglieder des Vorstands und den Vorstandsvorsitzenden und schließt die Dienstverträge mit ihnen ab,

2.

erläßt die Geschäftsordnung und deren Änderungen,

3.

beschließt den Finanzplan und den Jahresabschluß,

4.

erläßt grundsätzliche Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,

5.

überwacht die Geschäftsführung des Vorstands,

6.

kann sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

7.

setzt einen Kontrollausschuß zur Prüfung der Gebarung der AMA und des Jahresabschlusses ein, bestellt dessen Mitglieder sowie dessen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beruft sie ab,

8.

unterbreitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte,

9.

vollzieht die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, soweit hiefür nicht der Vorstand zuständig ist,

10.

kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 23 MOG 2007 zu erlassen sind und

11.

kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden.

Entschädigung des Verwaltungsrats

§ 13. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt.

(2) Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzusetzen sind.

Entschädigung des Verwaltungsrats

§ 13. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aus eigenen Mitteln der AMA zu bedecken ist. Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

(2) Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzulegen sind, wobei für Reise- und Aufenthaltsgebühren höchstens die für die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sätze festgelegt werden können.

Entschädigung des Verwaltungsrats

§ 13. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aus eigenen Mitteln der AMA zu bedecken ist. Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

(2) Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzulegen sind, wobei für Reise- und Aufenthaltsgebühren höchstens die für die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sätze festgelegt werden können.

Entschädigung des Verwaltungsrats

§ 13. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aus eigenen Mitteln der AMA zu bedecken ist. Ihre Höhe wird im Einzelfall von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

(2) Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzulegen sind, wobei für Reise- und Aufenthaltsgebühren höchstens die für die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sätze festgelegt werden können.

Entschädigung des Verwaltungsrats

§ 13. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aus eigenen Mitteln der AMA zu bedecken ist. Ihre Höhe wird im Einzelfall von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

(2) Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzulegen sind, wobei für Reise- und Aufenthaltsgebühren höchstens die für die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sätze festgelegt werden können.

Sitzungen des Verwaltungsrats

§ 14. (1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Ist die Mitgliedschaft eines Mitglieds erloschen und wurde ein Nachfolger noch nicht bestellt, verringert sich bis zur Neubestellung die Gesamtzahl der Mitglieder entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat faßt gültige Beschlüsse mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Sitzungen des Verwaltungsrats

§ 14. (1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Ist die Mitgliedschaft eines Mitglieds erloschen und wurde ein Nachfolger noch nicht bestellt, verringert sich bis zur Neubestellung die Gesamtzahl der Mitglieder entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat faßt gültige Beschlüsse mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(5) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats, oder wenn nur ein Betriebsrat besteht, der Vorsitzende des Betriebsrats sowie ein weiteres vom Zentralbetriebsrat bzw. Betriebsrat namhaft gemachtes Mitglied einzuladen. Ebenso sind ihnen die Sitzungsprotokolle und sonstigen Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Sitzungen des Verwaltungsrats

§ 14. (1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Ist die Mitgliedschaft eines Mitglieds erloschen und wurde ein Nachfolger noch nicht bestellt, verringert sich bis zur Neubestellung die Gesamtzahl der Mitglieder entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat faßt gültige Beschlüsse mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(5) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats, oder wenn nur ein Betriebsrat besteht, der Vorsitzende des Betriebsrats sowie ein weiteres vom Zentralbetriebsrat bzw. Betriebsrat namhaft gemachtes Mitglied einzuladen. Ebenso sind ihnen die Sitzungsprotokolle und sonstigen Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Sitzungen des Verwaltungsrats

§ 14. (1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.

(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(3) Der Verwaltungsrat faßt gültige Beschlüsse mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(5) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats, oder wenn nur ein Betriebsrat besteht, der Vorsitzende des Betriebsrats sowie ein weiteres vom Zentralbetriebsrat bzw. Betriebsrat namhaft gemachtes Mitglied einzuladen. Ebenso sind ihnen die Sitzungsprotokolle und sonstigen Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Sitzungen des Verwaltungsrats

§ 14. (1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige, in der Regel zwei Wochen im Voraus erfolgende, Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Ist die Mitgliedschaft eines Mitglieds erloschen und wurde ein Nachfolger noch nicht bestellt, verringert sich bis zur Neubestellung die Gesamtzahl der Mitglieder entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat faßt gültige Beschlüsse mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(5) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats, oder wenn nur ein Betriebsrat besteht, der Vorsitzende des Betriebsrats sowie ein weiteres vom Zentralbetriebsrat bzw. Betriebsrat namhaft gemachtes Mitglied einzuladen. Ebenso sind ihnen die Sitzungsprotokolle und sonstigen Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Fachausschüsse

§ 15. (1) Der Verwaltungsrat setzt für die warenbezogenen Fachbereiche Fachausschüsse ein. Die Fachausschüsse haben ihre behördliche Tätigkeit mit 1. Juli 1993 aufzunehmen.

(2) Für folgende Geschäftsbereiche sind Fachausschüsse einzurichten:

1.

Milch und Milchprodukte,

2.

Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Pflanzen aus Alternativkulturen des Getreidebaus

3.

Mühlen (Vermahlung von Weizen, Roggen und Triticale zu Mahlprodukten in Mühlen) und

4.

Vieh und Fleisch.

(3) Die Fachausschüsse bestehen aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

(4) An den Sitzungen der Fachausschüsse hat das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiter kann der Vorstandsvorsitzende mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Den Vorsitz in den Fachausschüssen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 4 führt jeweils ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und im Fachausschuß gemäß Abs. 2 Z 3 ein von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich des Vorsitzenden-Stellvertreters legt die Geschäftsordnung jeweils eine weitere gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der ein Mitglied für diese Funktion namhaft zu machen ist.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist anzuwenden.

(7) Die Fachausschüsse sind beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Gültige Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. Beschlüsse der Fachausschüsse sind jeweils vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(8) Jede der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen ist berechtigt, zu den Sitzungen der Fachausschüsse Sachverständige heranzuziehen. Den Sachverständigen gebühren für ihre Tätigkeit weder Sitzungsgelder noch Reise- und Aufenthaltsgebühren.

Fachausschüsse

§ 15. (1) Der Verwaltungsrat setzt für die warenbezogenen Fachbereiche Fachausschüsse ein. Die Fachausschüsse haben ihre behördliche Tätigkeit mit 1. Juli 1993 aufzunehmen.

(2) Für folgende Geschäftsbereiche sind Fachausschüsse einzurichten:

1.

Milch und Milchprodukte,

2.

Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Pflanzen aus Alternativkulturen des Getreidebaus

3.

Mühlen (Vermahlung von Weizen, Roggen und Triticale zu Mahlprodukten in Mühlen) und

4.

Vieh und Fleisch.

(3) Die Fachausschüsse bestehen aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

(4) An den Sitzungen der Fachausschüsse hat das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiter kann der Vorstandsvorsitzende mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Den Vorsitz in den Fachausschüssen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 4 führt jeweils ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und im Fachausschuß gemäß Abs. 2 Z 3 ein von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich des Vorsitzenden-Stellvertreters legt die Geschäftsordnung jeweils eine weitere gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der ein Mitglied für diese Funktion namhaft zu machen ist.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist anzuwenden.

(7) Die Fachausschüsse sind beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Gültige Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. Beschlüsse der Fachausschüsse sind jeweils vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(8) Jede der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen ist berechtigt, zu den Sitzungen der Fachausschüsse Sachverständige heranzuziehen. Den Sachverständigen gebühren für ihre Tätigkeit weder Sitzungsgelder noch Reise- und Aufenthaltsgebühren.

Aufgaben der Fachausschüsse

§ 16. Mit Ausnahme der dem Verwaltungsrat vorbehaltenen Aufgaben hat

1.

der Fachausschuß für Milch und Milchprodukte die dem Milchwirtschaftsfonds übertragenen Angelegenheiten,

2.

der Fachausschuß für Getreide, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse sowie Pflanzen aus Alternativkulturen des Getreidebaus die dem Getreidewirtschaftsfonds übertragenen Angelegenheiten,

3.

der Fachausschuß für Mühlen (Vermahlung von Weizen, Roggen und Triticale zu Mahlprodukten in Mühlen) die dem Mühlenfonds übertragenen Angelegenheiten und

4.

der Fachausschuß Vieh und Fleisch die der Vieh- und Fleischkommission und der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission übertragenen Angelegenheiten

Kontrollausschuß

§ 17. (1) Der Kontrollausschuß besteht aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft der Verwaltungsrat tritt. Ferner ist § 11 Abs. 5 und 6 anzuwenden.

(2) Den Vorsitz im Kontrollausschuß führt jeweils ein von der Bundesarbeitskammer namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich dessen Stellvertreter legt die Geschäftsordnung die gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der dieser Stellvertreter namhaft zu machen ist.

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