Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992)
(3) Die Ersatzmitglieder sind wahlweise zur Vertretung der Mitglieder berufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist für die Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden.
(5) Der Kontrollausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Gültige Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Mitglieder des Kontrollausschusses, deren Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erreicht haben, können die Aufnahme eines Minderheitsberichts in den Bericht gemäß Abs. 6 verlangen.
(6) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Jahresabschluß zu prüfen und darüber dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstatten.
(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder eines Fachausschusses sein.
Kontrollausschuß
§ 17. (1) Der Kontrollausschuß besteht aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft der Verwaltungsrat tritt. Ferner ist § 11 Abs. 5 und 6 anzuwenden.
(2) Den Vorsitz im Kontrollausschuß führt jeweils ein von der Bundesarbeitskammer namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich dessen Stellvertreter legt die Geschäftsordnung die gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der dieser Stellvertreter namhaft zu machen ist.
(3) Die Ersatzmitglieder sind wahlweise zur Vertretung der Mitglieder berufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. § 13 Abs. 1 ist dabei anzuwenden. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden.
(5) Der Kontrollausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Gültige Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Mitglieder des Kontrollausschusses, deren Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erreicht haben, können die Aufnahme eines Minderheitsberichts in den Bericht gemäß Abs. 6 verlangen.
(6) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Jahresabschluß zu prüfen und darüber dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstatten.
(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder eines Fachausschusses sein.
Kontrollausschuß
§ 17. (1) Der Kontrollausschuß besteht aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwaltungsrat tritt. Ferner ist § 11 Abs. 5 und 6 anzuwenden.
(2) Den Vorsitz im Kontrollausschuß führt jeweils ein von der Bundesarbeitskammer namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich dessen Stellvertreter legt die Geschäftsordnung die gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der dieser Stellvertreter namhaft zu machen ist.
(3) Die Ersatzmitglieder sind wahlweise zur Vertretung der Mitglieder berufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. § 13 Abs. 1 ist dabei anzuwenden. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden.
(5) Der Kontrollausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Gültige Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Mitglieder des Kontrollausschusses, deren Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erreicht haben, können die Aufnahme eines Minderheitsberichts in den Bericht gemäß Abs. 6 verlangen.
(6) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Jahresabschluß zu prüfen und darüber dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstatten.
(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder eines Fachausschusses sein.
Kontrollausschuß
§ 17. (1) Der Kontrollausschuß besteht aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwaltungsrat tritt. Ferner ist § 11 Abs. 5 und 6 anzuwenden.
(2) Den Vorsitz im Kontrollausschuß führt jeweils ein von der Bundesarbeitskammer namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich dessen Stellvertreter legt die Geschäftsordnung die gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der dieser Stellvertreter namhaft zu machen ist.
(3) Die Ersatzmitglieder sind wahlweise zur Vertretung der Mitglieder berufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. § 13 Abs. 1 ist dabei anzuwenden. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden.
(5) Der Kontrollausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Gültige Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Mitglieder des Kontrollausschusses, deren Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erreicht haben, können die Aufnahme eines Minderheitsberichts in den Bericht gemäß Abs. 6 verlangen.
(6) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Jahresabschluß zu prüfen und darüber dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstatten.
(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats sein.
Kontrollausschuß
§ 17. (1) Der Kontrollausschuß besteht aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwaltungsrat tritt. Ferner ist § 11 Abs. 5 und 6 anzuwenden.
(2) Den Vorsitz im Kontrollausschuß führt jeweils ein von der Bundesarbeitskammer namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich dessen Stellvertreter legt die Geschäftsordnung die gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der dieser Stellvertreter namhaft zu machen ist.
(3) Die Ersatzmitglieder sind wahlweise zur Vertretung der Mitglieder berufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. § 13 Abs. 1 ist dabei anzuwenden. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden.
(5) Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Gültige Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Mitglieder des Kontrollausschusses, deren Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erreicht haben, können die Aufnahme eines Minderheitsberichts in den Bericht gemäß Abs. 6 verlangen.
(6) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Jahresabschluß zu prüfen und darüber dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstatten.
(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats sein.
Kontrollausschuß
§ 17. (1) Der Kontrollausschuß besteht aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwaltungsrat tritt. Ferner ist § 11 Abs. 5 und 6 anzuwenden.
(2) Den Vorsitz im Kontrollausschuß führt jeweils ein von der Bundesarbeitskammer namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich dessen Stellvertreter legt die Geschäftsordnung die gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der dieser Stellvertreter namhaft zu machen ist.
(3) Die Ersatzmitglieder sind wahlweise zur Vertretung der Mitglieder berufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. § 13 Abs. 1 ist dabei anzuwenden. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)
(6) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Jahresabschluß zu prüfen und darüber dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstatten.
(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats sein.
Kontrollausschuß
§ 17. (1) Der Kontrollausschuß besteht aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Verwaltungsrat tritt. Ferner ist § 11 Abs. 5 und 6 anzuwenden.
(2) Den Vorsitz im Kontrollausschuß führt jeweils ein von der Bundesarbeitskammer namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich dessen Stellvertreter legt die Geschäftsordnung die gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der dieser Stellvertreter namhaft zu machen ist.
(3) Die Ersatzmitglieder sind wahlweise zur Vertretung der Mitglieder berufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. § 13 Abs. 1 ist dabei anzuwenden. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden.
(5) Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Gültige Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Mitglieder des Kontrollausschusses, deren Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erreicht haben, können die Aufnahme eines Minderheitsberichts in den Bericht gemäß Abs. 6 verlangen.
(6) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Jahresabschluß zu prüfen und darüber dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstatten.
(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats sein.
Kontrollausschuß
§ 17. (1) Der Kontrollausschuß besteht aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der Verwaltungsrat tritt. Ferner ist § 11 Abs. 5 und 6 anzuwenden.
(2) Den Vorsitz im Kontrollausschuß führt jeweils ein von der Bundesarbeitskammer namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich dessen Stellvertreter legt die Geschäftsordnung die gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der dieser Stellvertreter namhaft zu machen ist.
(3) Die Ersatzmitglieder sind wahlweise zur Vertretung der Mitglieder berufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. § 13 Abs. 1 ist dabei anzuwenden. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden.
(5) Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Gültige Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Mitglieder des Kontrollausschusses, deren Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erreicht haben, können die Aufnahme eines Minderheitsberichts in den Bericht gemäß Abs. 6 verlangen.
(6) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Jahresabschluß zu prüfen und darüber dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstatten.
(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats sein.
Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und
Auskunftspflicht des Vorstands
§ 18. (1) Zusätzlich zur Prüfung durch den Kontrollausschuß hat sich der Verwaltungsrat zur Prüfung der Gebarung sowie des Jahresabschlusses der AMA auch eines beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder einer Wirtschaftsprüfer und Steuerberatungsgesellschaft zu bedienen.
(2) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und ob der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vorzulegen.
Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und
Auskunftspflicht des Vorstands
§ 18. (1) Zusätzlich zur Prüfung durch den Kontrollausschuß hat sich der Verwaltungsrat zur Prüfung des Jahresabschlusses der AMA auch eines beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu bedienen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Verwaltungsrat oder der Vorstand können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Aktualität oder des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.
(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und ob der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vorzulegen.
Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht
des Vorstands
§ 18. (1) Der Jahresabschluß der AMA ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Vorstand oder der Verwaltungsrat können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Überprüfung der Sparsamkeit und Effizienz der Verwendung von Mitteln und des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.
(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen vorzulegen.
Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht
des Vorstands
§ 18. (1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Vorstand oder der Verwaltungsrat können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Überprüfung der Sparsamkeit und Effizienz der Verwendung von Mitteln und des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.
(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen vorzulegen.
Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht
des Vorstands
§ 18. (1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Vorstand oder der Verwaltungsrat können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Überprüfung der Sparsamkeit und Effizienz der Verwendung von Mitteln und des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.
(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Finanzen vorzulegen.
Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht des Vorstands
§ 18. (1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaften ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Vorstand oder der Verwaltungsrat können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Überprüfung der Sparsamkeit und Effizienz der Verwendung von Mitteln und des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.
(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Finanzen vorzulegen.
Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht des Vorstands
§ 18. (1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaften ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesminister für Finanzen, der Vorstand oder der Verwaltungsrat können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Überprüfung der Sparsamkeit und Effizienz der Verwendung von Mitteln und des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.
(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluss erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht des Vorstands
§ 18. (1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaften ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Vorstand oder der Verwaltungsrat können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Überprüfung der Sparsamkeit und Effizienz der Verwendung von Mitteln und des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.
(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluss erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
Finanzplan
§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplans) aufzustellen und dem Verwaltungsrat zeitgerecht zur Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Der Finanzplan hat die Ausgaben getrennt nach eigenem und übertragenem Wirkungsbereich und gegliedert nach Personal- und Sachausgaben auszuweisen. Darin sind auch jene Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a MOG der AMA entstehen, zu berücksichtigen. Die Einnahmen sind getrennt nach eigenen Einnahmen der AMA auf Grund gesonderter Umlagen oder Beiträge im eigenen Wirkungsbereich und sonstigen Einnahmen aufzugliedern.
(3) Änderungen des Finanzplans während des Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat.
(4) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplans) sowie dessen Änderungen bedürfen vor ihrem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses versagt wird.
(5) Reichen die der AMA zur Abwicklung von Maßnahmen im übertragenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so ist sie ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Kredite im erforderlichen Umfang aufzunehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses versagt wird. Die Rückzahlung dieser Kredite durch die AMA ist ehestmöglich sicherzustellen.
Finanzplan
§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplans) aufzustellen und dem Verwaltungsrat zeitgerecht zur Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Der Finanzplan hat die Ausgaben getrennt nach eigenem und übertragenem Wirkungsbereich und gegliedert nach Personal- und Sachausgaben auszuweisen. Darin sind auch jene Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a MOG der AMA entstehen, zu berücksichtigen. Die Einnahmen sind getrennt nach eigenen Einnahmen der AMA auf Grund gesonderter Umlagen oder Beiträge im eigenen Wirkungsbereich und sonstigen Einnahmen aufzugliedern.
(3) Änderungen des Finanzplans während des Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat.
(4) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplans) sowie dessen Änderungen bedürfen vor ihrem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses versagt wird.
(5) Reichen die der AMA zur Abwicklung von Maßnahmen im übertragenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so ist sie ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Kredite im erforderlichen Umfang aufzunehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses versagt wird. Die Rückzahlung dieser Kredite durch die AMA ist ehestmöglich sicherzustellen.
(6) Mit Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union wird die AMA ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Finanzplan
§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplans) aufzustellen.
(2) Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Der Finanzplan hat die Ausgaben getrennt nach Maßnahmen im Bereich des Agrarmarketings und nach sonstigen Ausgaben sowie jeweils nach Personal- und Sachausgaben gegliedert samt Erläuterungen auszuweisen. Die Einnahmen sind getrennt nach eigenen Einnahmen der AMA gemäß § 21j und nach sonstigen Einnahmen aufzugliedern.
(3) Der Finanzplan sowie dessen Änderungen sind dem Verwaltungsrat zeitgerecht zur Beschlußfassung vorzulegen.
(4) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplans) sowie dessen Änderungen bedürfen vor ihrem Wirksamwerden der Zustimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum der Eingangsstempel) versagt wird.
(5) Mit Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union wird die AMA ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 43 Abs. 1 Z 11 idF BGBl. I Nr. 133/1997
Finanzplan (Voranschlag)
§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.
(2) Im Finanzplan sind - mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellenden Mittel - sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.
(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 15. April des laufenden Jahres zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des Verwaltungsrates ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres zu übermitteln.
(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 30. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.
(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen unverzüglich nach Beschlußfassung den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.
(7) Durch eine im Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und -bereitstellung und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.
Finanzplan (Voranschlag)
§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.
(2) Im Finanzplan sind - mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellenden Mittel - sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.
(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 15. April des laufenden Jahres zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des Verwaltungsrates ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres zu übermitteln.
(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 30. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.
(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen unverzüglich nach Beschlußfassung den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.
(7) Durch eine im Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und - bereitstellung und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.
Finanzplan (Voranschlag)
§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.
(2) Im Finanzplan sind – mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaften zur Verfügung stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellenden Mittel – sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.
(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 30. Juni des laufenden Jahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsrates ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Juli des laufenden Jahres zu übermitteln. Soweit dies zur Erstellung des Bundeshaushalts erforderlich erscheint, hat die AMA auf Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem im ersten Satz genannten Termin eine Schätzung des Mittelbedarfs vorzulegen.
(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 31. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.
(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen unverzüglich nach Beschlußfassung den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.
(7) Durch eine im Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und – bereitstellung und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.
Finanzplan (Voranschlag)
§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.
(2) Im Finanzplan sind – mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaften zur Verfügung stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellenden Mittel – sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.
(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 30. Juni des laufenden Jahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsrates ist der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Juli des laufenden Jahres zu übermitteln. Soweit dies zur Erstellung des Bundeshaushalts erforderlich erscheint, hat die AMA auf Aufforderung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vor dem im ersten Satz genannten Termin eine Schätzung des Mittelbedarfs vorzulegen.
(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 31. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.
(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Änderungen unverzüglich nach Beschlussfassung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.
(7) Durch eine im Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(8) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und – bereitstellung und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.
Finanzplan (Voranschlag)
§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.
(2) Im Finanzplan sind – mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaften zur Verfügung stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellenden Mittel – sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.
(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 30. Juni des laufenden Jahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsrates ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Juli des laufenden Jahres zu übermitteln. Soweit dies zur Erstellung des Bundeshaushalts erforderlich erscheint, hat die AMA auf Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vor dem im ersten Satz genannten Termin eine Schätzung des Mittelbedarfs vorzulegen.
(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 31. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.
(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Änderungen unverzüglich nach Beschlussfassung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.
(7) Durch eine im Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und – bereitstellung und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 43 Abs. 1 Z 11 idF BGBl. I Nr. 133/1997
Zeitliche Abgrenzung
§ 19a. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen zufließen und die Ausgaben geleistet werden. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung der AMA bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.
(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres zu Lasten des Finanzplanes des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden.
(3) Zahlungen der AMA, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem die Fälligkeit liegt.
Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 19b. Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 19b. Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 19b. Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß MOG 2007 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 19b. Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß MOG 2007 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 19b. Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß MOG 2007 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Jahresabschluß
§ 20. (1) Der Vorstand hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Diese Unterlagen sind gleichzeitig an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(2) Mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen und diesen gemeinsam mit dem Jahresabschluß dem Verwaltungsrat vorzulegen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie an den Rechnungshof zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der AMA darzulegen und der Jahresabschluß zu erläutern. Dabei sind wesentliche Abweichungen vom letzten Jahresabschluß zu erklären. Der Bericht hat sich auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung zu erstrecken, die sich nach Ablauf des Geschäftsjahres ereignet haben.
(3) Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses sowie über das Ergebnis der Buchprüfung durch Wirtschaftsprüfer zu berichten.
(4) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses versagt wird.
Jahresabschluß
§ 20. (1) Der Vorstand hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Diese Unterlagen sind gleichzeitig an die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu übermitteln.
(2) Mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen und diesen gemeinsam mit dem Jahresabschluß dem Verwaltungsrat vorzulegen und an die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen sowie an den Rechnungshof zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der AMA darzulegen und der Jahresabschluß zu erläutern. Dabei sind wesentliche Abweichungen vom letzten Jahresabschluß zu erklären. Der Bericht hat sich auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung zu erstrecken, die sich nach Ablauf des Geschäftsjahres ereignet haben.
(3) Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses sowie über das Ergebnis der Buchprüfung durch Wirtschaftsprüfer zu berichten.
(4) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern versagt wird.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 43 Abs. 1 Z 11 idF BGBl. I Nr. 133/1997
Jahresabschluß
§ 20. (1) Die Abschlußrechnung über die im Rahmen des Finanzplanes getätigten Einnahmen und Ausgaben ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form eines Jahresabschlusses durch Gegenüberstellung des genehmigten Finanzplanes mit dem tatsächlichen Gebarungsvollzug samt Erläuterungen entsprechend den Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung, BGBl. Nr. 150/1990, in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Die im Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsdaten der Buchhaltung übereinstimmen.
(2) Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.
(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.
(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und, soweit ein Entlastungsbeschluß vorliegt, den Entlastungsbeschluß des Verwaltungsrates bis 15. März des der Gültigkeit des Finanzplanes nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.
Jahresabschluß
§ 20. (1) Die Abschlußrechnung über die im Rahmen des Finanzplanes getätigten Einnahmen und Ausgaben ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form eines Jahresabschlusses durch Gegenüberstellung des genehmigten Finanzplanes mit dem tatsächlichen Gebarungsvollzug samt Erläuterungen entsprechend den Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung, BGBl. Nr. 150/1990, in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Die im Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsdaten der Buchhaltung übereinstimmen.
(2) Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.
(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.
(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und, soweit ein Entlastungsbeschluß vorliegt, den Entlastungsbeschluß des Verwaltungsrates bis 15. März des der Gültigkeit des Finanzplanes nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.
Jahresabschluß
§ 20. (1) Der Jahresabschluss des Haushaltsbereiches und der Lagebericht sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 – ausgenommen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. b) – bis 243 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen.
(2) Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.
(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.
(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht und, soweit ein Entlastungsbeschluss vorliegt, den Entlastungsbeschluss des Verwaltungsrates bis 31. Mai des nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von beiden Bundesministern bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Poststempels) versagt wird.
Jahresabschluß
§ 20. (1) Der Jahresabschluss des Haushaltsbereiches und der Lagebericht sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 – ausgenommen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. b) – bis 243 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen.
(2) Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.
(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.
(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht und, soweit ein Entlastungsbeschluss vorliegt, den Entlastungsbeschluss des Verwaltungsrates bis 31. Mai des nachfolgenden Jahres der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von beiden Bundesministern bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Poststempels) versagt wird.
Jahresabschluß
§ 20. (1) Der Jahresabschluss des Haushaltsbereiches und der Lagebericht sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 – ausgenommen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. b) – bis 243 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen.
(2) Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.
(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.
(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht und, soweit ein Entlastungsbeschluss vorliegt, den Entlastungsbeschluss des Verwaltungsrates bis 31. Mai des nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von beiden Bundesministern bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Poststempels) versagt wird.
Rechnungshofkontrolle
§ 20a. Die Gebarung der AMA unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
§ 21. Die Organe der AMA haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.
Haushaltsgrundsätze
§ 21. Die Organe der AMA haben für die Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
Abschnitt
Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings
Beitragszweck
§ 21a. Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse);
zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängen der Serviceleistungen und Personalkosten).
Abschnitt
Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings
Beitragszweck
§ 21a. Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängen der Serviceleistungen und Personalkosten).
Abschnitt
Beitragszweck
§ 21a. (1) Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
(2) Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Abs. 1 wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt.
Abschnitt
Beitragszweck
§ 21a. (1) Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
(2) Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Abs. 1 wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat
im Falle von Richtlinien, die ein Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft bei der Europäischen Kommission, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, erfordern, nach Abschluss des Notifikationsverfahrens bei der Europäischen Kommission und
in den übrigen Fällen ab Einlangen der Richtlinien
kein schriftlicher Widerspruch durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erfolgt.
Abschnitt
Beitragszweck
§ 21a. (1) Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten);
(2) Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Abs. 1 wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat
im Falle von Richtlinien, die ein Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft bei der Europäischen Kommission, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, erfordern, nach Abschluss des Notifikationsverfahrens bei der Europäischen Kommission und
in den übrigen Fällen ab Einlangen der Richtlinien
kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft erfolgt.
Abschnitt
Beitragszweck
§ 21a. (1) Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten);
zur Verbesserung der Kommunikation der von der Land- und Lebensmittelwirtschaft erbrachten Leistungen.
(2) Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Abs. 1 wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat
im Falle von Richtlinien, die ein Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft bei der Europäischen Kommission, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, erfordern, nach Abschluss des Notifikationsverfahrens bei der Europäischen Kommission und
in den übrigen Fällen ab Einlangen der Richtlinien
kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft erfolgt.
Begriffsbestimmungen
§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb: Unternehmen, das Milch unter Einhaltung ihrer Wesensart bearbeitet (zum Beispiel pasteurisiert, homogenisiert, auf einen bestimmten Fettgehalt einstellt) oder zu Erzeugnissen aus Milch verarbeitet, soweit diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994 unterliegen oder lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a der Gewerbeordnung 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen sind; Gemeinschaftsanlagen gemäß § 16a MOG sowie Betriebe gemäß § 69a MOG gelten nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe;
Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
Kälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und ausschließlich mit Milch und Milchaustauschfutter gefüttert werden;
Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen.
Begriffsbestimmungen
§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb: Unternehmen, das Milch unter Einhaltung ihrer Wesensart bearbeitet (zum Beispiel pasteurisiert, homogenisiert, auf einen bestimmten Fettgehalt einstellt) oder zu Erzeugnissen aus Milch verarbeitet, soweit diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994 unterliegen oder lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a der Gewerbeordnung 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen sind; Gemeinschaftsanlagen gemäß § 16a MOG sowie Betriebe gemäß § 69a MOG gelten nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe;
Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
Kälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und ausschließlich mit Milch und Milchaustauschfutter gefüttert werden;
Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
Wein: Wein im Sinne des § 1 Abs. 1 Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
Kälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und ausschließlich mit Milch und Milchaustauschfutter gefüttert werden;
Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
Wein: Wein im Sinne des § 1 Abs. 1 Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
Kälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und ausschließlich mit Milch und Milchaustauschfutter gefüttert werden;
Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999.
Begriffsbestimmungen
§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
Kälber: Jungrinder bis zu sechs Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999;
Erstmaliges Inverkehrbringen von Wein:
Zukauf von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
Verbringung oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes.
Begriffsbestimmungen
§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
Kälber: Jungrinder bis zu sechs Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes.
Begriffsbestimmungen
§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123);
Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes.
Begriffsbestimmungen
§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Übernahme von Milch: die körperliche Übernahme der Milch zum Zweck des Transports, der Bearbeitung oder der Verarbeitung oder der gemeinsame Vertrieb für Mitglieder;
Milchübernehmer: der Transporteur oder Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.20113 S. 671;
Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuss;
Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
Schlachtgeflügel: Hühner, Truthühner, Enten und Gänse, die zum Schlachten bestimmt sind;
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