Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und mit dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für

a)

die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;

b)

die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie

1.

des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,

2.

des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und

3.

des Abschnittes III der Ausfuhrliste auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen zur Verbringung in ein anderes Land als das bei der Ausfuhr aus Österreich angegebene Bestimmungsland;

c)

die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland oder das Handelsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);

d)

die Ausfuhr

1.

von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung), es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,

2.

im Reiseverkehr von

(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapier/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

Anlage

```

```

AUSFUHRLISTE

```

```

```

ABSCHNITT I

```

* Vormaterialien für Chemiewaffen:

(auch unter anderen Handelsnamen)

* Vormaterialien für biologische Waffen:

```

```

CW01 Vormaterialien für Chemiewaffen

C.A.S.-Nr. Bezeichnung:

111-48-8 Thiodiglykol, 2,2'-Thiodiethanol

10025-87-3 Phosphoroxychlorid

756-79-6 Methylphosphonsäuredimethylester

676-99-3 Methylphosphonsäuredifluorid

676-97-1 Methylphosphonsäuredichlorid

868-85-9 Dimethylphosphit

7719-12-2 Phosphortrichlorid

121-45-9 Trimethylphosphit

7719-09-7 Thionylchlorid

96-79-7 N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan

5842-07-9 N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol

7789-23-3 Kaliumfluorid

107-07-3 2-Chlorethanol, Ethylenchlorhydrin

124-40-3 Dimethylamin

506-59-2 Dimethylaminhydrochlorid

57856-11-8 Methylphosphonigsäure-

0-(2-diisopropylaminoethyl)ethylester

3554-74-3 3-Hydroxy-1-methylpiperidin

1619-34-7 3-Chinuclidinol

78-38-6 Ethylphosphonsäurediethylester

2404-03-7 N,N-Dimethylaminodiethylphosphat

762-04-9 Diethylphosphit

1498-40-4 Ethylphosphonigsäuredichlorid

1066-50-8 Ethylphosphonsäuredichlorid

753-98-0 Ethylphosphonsäuredifluorid

7664-39-3 Fluorwasserstoff

76-89-1 Methylbenzilat

676-83-5 Methylphosphonigsäuredichlorid

96-80-0 N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol

464-07-3 Pinakolylalkohol,

tert. Butylmethylcarbinol

122-52-1 Triethylphosphit

7784-34-1 Arsentrichlorid

76-93-7 Benzilsäure, Diphenylglykolsäure

15715-41-0 Methylphosphonigsäurediethylester

6163-75-3 Ethylphosphonsäuredimethylester

430-78-4 Ethylphosphonigsäuredifluorid

753-59-3 Methylphosphonigsäuredifluorid

3731-38-2 3-Chinuclidon

10026-13-8 Phosphorpentachlorid

75-97-8 Pinakolon, 3,3-Dimethyl-2-butanon

151-50-8 Kaliumcyanid

7789-29-9 Kaliumhydrogendifluorid

1341-49-7 Ammoniumhydrogendifluorid

7681-49-4 Natriumfluorid

1333-83-1 Natriumhydrogendifluorid

143-33-9 Natriumcyanid

102-71-6 Triethanolamin

1314-80-3 Phosphorpentasulfid

108-18-9 Diisopropylamin

100-37-8 2-Diethylaminoethanol

1313-82-2 Natriumsulfid

BW01 Vormaterialien für biologische Waffen

```

1.

Viren

```

V1 Chikungunya Virus

V2 Kongo-Krimfieber Virus

V3 Denguefieber Virus

V4 Östliches Pferde Enzephalitis Virus

V5 Ebola Virus

V6 Hantaan Virus

V7 Junin Virus

V8 Lassafieber Virus

V9 Lymphozyteres Choriomeningitis Virus

V10 Machupo Virus

V11 Marburg Virus

V12 Affenpocken Virus

V13 Rifttalfieber Virus

V14 Frühsommer Meningoenzephalitis Virus

V15 Pocken Virus

V16 Venezuelanisches Pferde Enzephalitis

Virus

V17 Westliches Pferde Enzephalitis Virus

V18 White Pox Virus

V19 Gelbfieber Virus

V20 Japanisches Enzephalitis Virus

```

2.

Ricketten

```

R1 Coxiella burnetii

R2 Rickettsia quintana

R3 Rickettsia prowasecki

R4 Rickettsia rickettsii

```

3.

Bakterien

```

B1 Bacillus anthracis

B2 Brucella abortus

B3 Brucella melitensis

B4 Brucella suis

B5 Chlamydia psittaci

B6 Clostridium botulinum

B7 Francisella tularensis

B8 Pseudomonas mallei

B9 Pseudomonas pseudomallei

B10 Salmonella typhi

B11 Shigella dysenteriae

B12 Vibrio cholerae

B13 Yersinia pestis

```

ABSCHNITT II

```

WAREN-GRUPPEN

1 MATERIALIEN

2 MATERIALBEARBEITUNG

3 ELEKTRONIK

4 COMPUTER

5 TELEKOMMUNIKATION

6 SENSOREN

7 AVIONIK

8 MARINETECHNOLOGIE

9 VORTRIEBSTECHNIK

0 ANDERE WAREN

```

```

Teil A Technologietransfer Teil B Nicht Weiterverbreitung

(ABC-Waffentechnologie)

```

```

A Geräte, Baugruppen und Bauteile N A-Waffen relevante Waren

B Prüf- und BW B-Waffen relevante Waren

Fertigungseinrichtungen CW C-Waffen relevante Waren

C Materialien R Trägertechnologie

D Software

E Technologie

```

```

Allgemeine Hinweise zur

Bewilligungspflicht

Eine Ausfuhrbewilligung ist auch

erforderlich:

```

1.

Wenn eine Ware, die nicht

```

erforderlich/wesentlich ist für

die Funktion des zu

exportierenden Endproduktes, bei

der Ausfuhr technisch durch eine

Position dieses Abschnittes

erfaßt wird (identifizierbar als

Listenware).

```

2.

Wenn die Ware ein

```

„Spezialteil'' einer durch

diesen Abschnitt erfaßten Ware

ist, ohne selbst namentlich

genannt zu sein. (Spezialteile

sind als Bestandteile von Waren

zu verstehen, die für diese

Waren besonders konstruiert und

nur für diese verwendbar sind).

```

3.

Für „Technologie'' - für die

```

Entwicklung, die Erzeugung, den

Betrieb, die Wartung, usw.., von

Waren, die durch diesen

Abschnitt erfaßt werden, wenn

diese auf Datenträgern jeder Art

ausgeführt wird.

```

4.

„Technologie'' notwendig für

```

die „Entwicklung'',

„Produktion'' oder

„Verwendung'' erfaßter Waren

gilt als „erfaßt'', auch dann,

wenn diese für nichterfaßte

Waren anwendbar ist.

1 - MATERIALIEN

```

```

ANMERKUNG:

A. GERÄTE, BAUGRUPPEN UND BAUTEILE Die Nummern 1R01 bis 1R10

erfassen Einrichtungen, die

entwickelt sind für den Gebrauch

in Raketensystemen der Nummer

9R01.

```

```

1A01 Bauteile aus fluorierten

Verbindungen;

```

a)

Verschlüsse, Dichtungen,

```

Dichtungsmassen und Heizbälge

speziell konstruiert zur

Verwendung in Luft- und

Raumfahrt, die zu mehr als 50%

aus von den Nummern 1C09.b oder

c erfaßten Materialien gefertigt

sind;

```

b)

Piezoelektrische Polymere und

```

Copolymere aus Vinylidenfluorid,

gefertigt:

```

1.

in Form von Folien oder

```

Filmen; und

```

2.

mit einer Stärke von mehr als

```

200 mym;

```

c)

Verschlüsse, Dichtungen,

```

Dichtungsmassen, Bälge oder

Diaphragmen aus

Fluorelastomeren, die mindestens

ein Vinylether-Monomer enthalten

und speziell konstruiert sind

zur Verwendung in der Luft- und

Raumfahrt sowie Raketentechnik.

1A02 Verbundwerkstoff-Strukturen

oder Laminate:

```

a)

mit einer organischen Matrix und

```

aus Materialien gefertigt, die

unter den Nummern 1C10.c, d oder

e erfaßt sind; oder

```

b)

mit einer Matrix aus Metall oder

```

Kohlenstoff und gefertigt aus:

```

1.

Faserigen und fadenförmigen

```

Kohlenstoffmaterialien mit:

```

a)

einem spezifischen Modul von

```

mehr als 10,15 x 10 hoch

6 m; und

```

b)

einer spezifischen

```

Zugfestigkeit von mehr als

17,7 x 10 hoch 4 m; oder

```

2.

Materialien, die in der Nummer

```

1C10.c erfaßt sind.

1A03 Erzeugnisse aus

nichtfluorierten polymeren

Substanzen, die von der Nummer

1C08.a erfaßt sind, in Form von

Filmen, Folien, Bändern und

Streifen:

```

a)

mit einer Dicke von mehr als

```

0,254 mm; oder

```

b)

beschichtet oder laminiert mit

```

Kohlenstoff, Graphit,

metallischen oder magnetischen

Substanzen.

1R01 Verbundstrukturen, Laminate

und Produkte daraus,

einschließlich

harzimprägnierter

Faser-Prepregs und

metallbeschichteter

Faser-Preforms dafür, speziell

konstruiert für die Verwendung

in den in Nummer 9R01 genannten

Systemen und den in Nummer 9R02

genannten Subsystemen,

hergestellt aus organischer

Matrix oder Metallmatrix unter

Verwendung einer Faser- oder

Fadenverstärkung mit einer

spezifischen Zugfestigkeit von

mehr als 7,62 x 10 hoch 4 m

(3 x 10 hoch 6 Inches) und

einem spezifischen Modul von

mehr als 3,18 x 10 hoch 6 m

(1,25 x 10 hoch 8 Inches).

B. PRÜF- UND

FERTIGUNGSEINRICHTUNGEN

1B01 Ausrüstungen zur Herstellung

durch von den Nummern 1A02 oder

1C10 erfaßten Fasern, Prepregs,

Vorformen oder

Verbundwerkstoffen, wie folgt,

und speziell hierfür

konstruierte Bauteile und

Zubehör:

1R02

```

a)

Faserwickelmaschinen, deren a) Fadenwickelmaschinen, deren

```

Bewegungen zur Positionierung, Bewegungen zur Positionierung

Umhüllung und Wicklung von und zum Wickeln der Fäden in

Fasern in drei oder mehr Achsen drei oder mehr Achsen

koordiniert und programmiert und koordiniert und programmiert

die speziell konstruiert sind sind und die für die Fertigung

zur Fertigung von von Verbundstrukturen oder

Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus Faden- oder

Laminaten aus faserigen oder Fasermaterial konstruiert sind,

fadenförmigen Materialien; sowie Koordinations- und

Programmiersteuerungen.

```

b)

Bandlege- oder b) Bandlegemaschinen, deren

```

Spinnkabelplazierungsmaschinen, Bewegungen zur Positionierung

deren Bewegungen zum und zum Legen von Bändern und

positionieren und legen von Bögen in zwei oder mehr Achsen

Bändern, Spinnkabeln oder Folien koordiniert und programmiert

in zwei oder mehr Achsen sind und die für die

koordiniert und programmiert ist Herstellung von

und die speziell konstruiert Luftfahrzeugzellen und

sind zur Fertigung von Flugkörperstrukturen aus

Flugzeugzellen und Verbundwerkstoff konstruiert

Flugkörperstrukturen aus sind.

Verbundwerkstoffen;

```

c)

Multidirektionale oder c) Flechtmaschinen, einschließlich

```

multidimensionale Webautomaten Adapter und Modifikationskits,

oder Verkettungsmaschinen zum Weben oder Flechten von

einschließlich Adaptions- und Fasern, die für die Fertigung

Abänderungsbausätze zum Weben, von Verbundstrukturen

Verketten oder Flechten von konstruiert sind, ausgenommen

Fasern zur Fertigung von Textilmaschinen, die für die

Verbundwerkstoff-Strukturen, obengenannten

ausgenommen Maschinen für die Endverwendungszwecke nicht

Textilindustrie, die nicht für modifiziert wurden.

obige Zwecke abgeändert sind;

```

d)

Ausrüstungen, besonders d) Geräte, die für die Fertigung

```

konstruiert oder adaptiert zur von Faden- oder Fasermaterial

Fertigung von Verstärkerfasern konstruiert oder modifiziert

wie folgt: wurden:

```

1.

Ausrüstungen zur Umwandlung

```

von Polymerfasern (wie zB

Polyacrylnitril, Reyon, Teer-

oder Polycarbosilan) in

Kohlenstoff-Fasern oder

Siliciumkarbidfasern

einschließlich besonderer

Geräte zum Strecken der Faser

unter Hitze;

```

2.

Ausrüstungen zur chemischen

```

Beschichtung aus der Gasphase

(CVD) von Elementen oder

Verbindungen auf erhitzte

Filamentsubstrate zur

Fertigung von

Siliciumkarbidfasern;

```

3.

Ausrüstungen zum Naßspinnen

```

von hochschmelzender Keramik

(wie zB Aluminiumoxid);

```

4.

Ausrüstungen zur Umwandlung

```

von Aluminium, das

Faservorstufen enthält,

mittels Wärmebehandlung in

Aluminiumoxidfasern;

```

1.

Geräte für die Konvertierung

```

von Polymerfasern (zB

Polyacrylnitril, Rayon oder

Polycarbosilan), die

spezielle Vorrichtungen zur

Faserbelastung beim Erhitzen

aufweisen,

```

2.

Geräte für das Aufdampfen

```

von Elementen oder

Verbindungen auf erhitzte

Fasersubstrate und

```

3.

Geräte für das Naßspinnen

```

von hitzefesten Keramiken

(zB Aluminiumoxid).

```

e)

Ausrüstungen zur Fertigung von e) Geräte, die für die spezielle

```

Prepregs, die in Nummer 1C10.e Faseroberflächenbehandlung oder

erfaßt sind, mittels Fertigung von Prepregs und

Heißschmelzmethode; Preforms konstruiert oder

modifiziert wurden.

Hinweis: Die in diesem Absatz

erfaßten Geräte beinhalten ua.

auch Rollmaschinen,

Ziehmaschinen,

Beschichtungsgeräte,

Schneidgeräte und „clicker

dies''.

```

f)

Ausrüstungen für die

```

zerstörungsfreie 3D-Prüfung

mittels Ultraschall oder

Röntgentomographie, speziell

konstruiert für

Verbundwerkstoffe;

1B02 Anlagen und Komponenten

hierfür, besonders konstruiert

zur Fertigung von

Metall-Legierungen,

Metall-Legierungspulver oder

legierten Materialien, die in

den Nummern 1C02.a.2, 1C02.b

oder 1C02.c erfaßt sind.

1B03 Werkzeuge, Prägestempel,

Formen oder

Befestigungsvorrichtungen für

superplastische Formung oder

Diffusionsverbindung

(superplastic forming or

diffusion bonding) von Titan,

Aluminium oder deren

Legierungen, speziell

konstruiert zur Fertigung

folgender Produkte:

```

a)

Flugkörperstrukturen für die

```

Luft- oder Raumfahrt;

```

b)

Motoren für Luft- oder

```

Raumfahrzeuge; oder

```

c)

speziell konstruiert für

```

diese Strukturen oder

Motoren.

1BW01 Anlagen oder Anlagenteile,

die auch geeignet sind zur

Erzeugung biologischer

Kampfmittel, wie folgt:

```

a)

Vollständige Kontainments für

```

Sicherheitsstufe BL3 oder BL4

gemäß „WHO Laboratory

Biosafety Manual (Genf 1983)''.

```

b)

Fermenter:

```

Fermenter zum Kultivieren

pathogener Mikroorganismen,

Viren oder zur Produktion von

Toxinen, gasdicht, mit allen

folgenden Eigenschaften:

```

1.

Fassungsvermögen gleich

```

oder größer als 300 l;

```

2.

doppelt oder mehrfach

```

gedichtete Verbindungen im

Bereich der Dampfzonen;

```

3.

geeignet zur

```

in-situ-Sterilisation in

geschlossenem Zustand.

```

```

ANMERKUNG:

Unter Fermenter sind auch

Bioreaktoren, Chemostaten und

Durchflußsysteme zu verstehen.

```

```

```

c)

Zentrifugalseparatoren:

```

Zentrifugalseparatoren,

geeignet zur kontinuierlichen

Trennung pathogener

Mikroorganismen, gasdicht und

mit allen folgenden

Eigenschaften:

```

1.

Durchflußrate größer als

```

100 l/h;

```

2.

Bauteile aus poliertem

```

rostfreien Stahl oder

Titan;

```

3.

doppelt oder mehrfach

```

gedichtete Verbindungen im

Bereich der Dampfzonen;

```

4.

geeignet zur

```

in-situ-Sterilisation in

geschlossenem Zustand.

```

d)

Querstromfiltrieranlagen:

```

Querstromfiltrieranlagen

entwickelt für kontinuierliche

Trennung pathogener

Mikroorganismen, Viren, Toxinen

und Zellkulturen, gasdicht und

mit allen folgenden

Eigenschaften:

```

1.

einer Fläche von größer

```

oder gleich 5 m2;

```

2.

geeignet zur

```

in-situ-Sterilisation.

1CW01 Anlagen oder Anlagenteile,

die auch geeignet sind zur

Erzeugung chemischer

Kampfstoffe:

```

a)

Chemische Anlagen oder

```

Anlagenteile, wie folgt, bei

denen die Flächen, die mit dem

bearbeiteten Chemikal in

Berührung stehen, aus folgenden

Materialien bestehen:

```

a)

Nickel oder Legierungen mit

```

mehr als 40 Gewichtsprozent

Nickel;

```

b)

Legierungen mit mehr als 25

```

Gewichtsprozent Nickel und

20 Gewichtsprozent Chrom;

```

c)

Glas;

```

```

d)

Graphit (gilt nur für

```

Wärmetauscher).

```

1.

Reaktionskessel mit einem

```

Speicherinhalt von mehr als

0,1 m3 (100 l) und weniger

als 15 m3 (15 000 l);

```

2.

Speichertanks und Behälter

```

mit einer Kapazität von mehr

als 0,1 m3 (100 l);

```

3.

Wärmetauscher;

```

```

4.

Destillierkolonnen mit einem

```

Durchmesser von mehr als 0,1

m;

```

5.

Entgasungseinrichtungen oder

```

Kondensoren.

```

b)

Ferngesteuerte

```

Fülleinrichtungen, bei denen

alle mit der Flüssigkeit in

Berührung stehenden Flächen aus

folgenden Materialien bestehen:

```

a)

Nickel oder Legierungen mit

```

als als 40 Gewichtsprozent

Nickel

oder

```

b)

Legierungen mit mehr als 25

```

Gewichtsprozent Nickel und

20 Gewichtsprozent Chrom.

```

c)

Ventile mit eingebautem

```

Lecksuchanschluß und mehrfach

beschichtete Rohre, wie folgt,

bei denen alle mit der

Flüssigkeit in Berührung

stehenden Flächen aus folgenden

Materialien bestehen:

```

a)

Nickel oder Legierungen mit

```

mehr als 40 Gewichtsprozent

Nickel

oder

```

b)

Legierungen mit mehr als 25

```

Gewichtsprozent Nickel und

20 Gewichtsprozent Chrom

oder

```

c)

Fluorpolymere

```

einschließlich PTFE, PVDF,

PFA.

```

1.

Faltenbalg-Ventile

```

```

2.

Membran-Ventile

```

```

3.

Doppelt gedichtete Ventile

```

```

4.

Mehrfach beschichtete Rohre

```

```

d)

Pumpen, wie folgt, bei denen

```

alle mit der Flüssigkeit in

Berührung stehenden Flächen aus

folgenden Materialien bestehen:

```

a)

Nickel oder Legierungen mit

```

mehr als 40 Gewichtsprozent

Nickel oder

```

b)

Legierungen mit mehr als 25

```

Gewichtsprozent Nickel und

20 Gewichtsprozent Chrom

oder

```

c)

Fluorpolymere

```

einschließlich PTFE, PVDF,

PFA oder

```

d)

Tantal.

```

```

1.

Doppelt gedichtete Pumpen

```

```

2.

Gekapselte Pumpen

```

```

3.

Magnetisch angetriebene

```

Pumpen

```

4.

Membran-Pumpen

```

```

5.

Faltenbalg-Pumpen

```

```

e)

Verbrennungseinrichtungen,

```

konstruiert für Zerstörung von

Chemiewaffen oder unter

Abschnitt I genannten

Vormaterialien, mit speziellen

Manipulationseinrichtungen und

mit einer mittleren

Brennkammertemperatur von mehr

als 1 000 Grad C, in denen alle

mit Abfallprodukten in

Berührung kommenden Flächen aus

einem der folgenden Materialien

bestehen oder damit

ausgekleidet sind:

```

1.

Nickel oder Legierungen mit

```

mehr als 40 Gewichtsprozent

Nickel oder

```

2.

Legierungen mit mehr als

```

25 Gewichtsprozent Nickel

und 20 Gewichtsprozent Chrom

oder

```

3.

Keramik.

```

```

f)

Gaswarneinrichtungen:

```

```

1.

geeignet zum Nachweis

```

chemischer Kampfstoffe und

in Abschnitt I genannten

Vormaterialien sowie von

Phosphor, Schwefel, Chlor,

Fluor und deren Verbindungen

mit einer Konzentration von

weniger als 0,3 mg/m3 Luft

und für kontinuierlichen

Betrieb;

```

2.

geeignet zum Nachweis von

```

Verbindungen mit

Anticholinesterase-

Aktivität.

1R03 Fertigungstechnologie oder

„Fertigungsausrüstung''

(einschließlich speziell dafür konstruierte Komponenten) für

a)

die Fertigung, Handhabung oder

Abnahmeprüfung von

Flüssigstoffen oder den in Nummer 1R09 beschriebenen

Treibstoffbestandteilen;

b)

die Fertigung, Handhabung und Abnahmeprüfung sowie das Mischen, Härten, Gießen,

Pressen, Bearbeiten und Strangpressen von festen

Treibstoffen oder den in Nummer

1R09 beschriebenen

Treibstoffbestandteilen.


ANMERKUNGEN:

(1) Chargenmischer oder

Durchlaufmischer (auch kontinuierliche Mischer genannt)

für das Mischen im Vakuum bei 0

bis 13 236 kPa mit

Temperaturregelung für die Mischkammer wie folgt:

Chargenmischer mit

a)

einer Gesamtkapazität von

110 Litern (30 Gallonen) oder

mehr; und

b)

mindestens einem exzentrisch

montierten Rührer zum Mischen

und/oder Kneten.

Durchlaufmischer mit

a)

zwei oder mehr Rührern zum Mischen und/oder Kneten und

b)

Öffnungsmöglichkeiten der Mischkammer

(2) Die folgenden Geräte werden

von b) abgedeckt:

a)

Geräte für die Fertigung von

atomisiertem oder kugelförmigem

Metallpulver in einer

kontrollierten Umgebung,

b)

Strahlmühlen zum Mahlen oder

Zerkleinern von

Ammoniumperchlorat, RDX oder

HMX.


1R04 Folgende Geräte zur

pyrolytischen Abscheidung und Verdichtung sowie folgende

„Technologie'':

a)

„Technologie'' zur Fertigung

pyrolytisch abgeleiteter

Materialien, die in einer Form,

auf einem Dorn oder einem

anderen Substrat aus

Vorstufengasen geformt werden,

die zwischen 1 300 Grad C und 2

900 Grad C bei einem Druck

zwischen 130 Pa (1 mm Hg) und

20 kPa (150 mm Hg) zerfallen,

einschließlich Technologie für

die Bildung von Vorstufengasen,

Durchflußraten und Prozeßsteuerungspläne und -

parameter.

b)

Speziell konstruierte Düsen für

die oben genannten Prozesse.

c)

Geräte und Prozeßsteuerungen

sowie speziell dafür

konstruierte Software,

konstruiert oder modifiziert

für die Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen für

Wiedereintrittsfahrzeuge aus

Strukturverbundmaterial.

C. MATERIALIEN

1C01 Materialien, speziell

konstruiert zur Verwendung als

Absorber elektromagnetischer

Wellen oder selbstleitende

Polymere:

a)

Materialien zur Absorbierung von

1.

Haartypabsorber, gefertigt aus

2.

Absorber, die keinen

3.

Ebene Absorber:

a)

gefertigt aus:

1.

Schaumstoffmaterialien

2.

Keramische Materialien,

b)

Zugfestigkeit kleiner als

c)

Druckfestigkeit kleiner als


ANMERKUNG:

Prüflinge für Absorptionstests

für Nummer 1C01.a.3.a sollten ein Quadrat von mindestens

5 Wellenlängen (der Mittenfrequenz)

auf einer Seite sein und im Weitfeld des strahlenden Elements

positioniert sein.


4.

Ebene Absorber aus

a)

einer Dichte von mehr als

b)

einer maximalen


ANMERKUNG:

Die Ausnahmen von Nummer 1C01

gelten nicht für magnetische

Materialien für Absorptionszwecke,

wenn diese in Anstrichen enthalten

sind.


b)

Materialien zur Absorbierung von

c)

eigenleitende Polymermaterialien

1.

Polyanilin;

2.

Polypyrrol;

3.

Polythiophen;

4.

Poly-Phenylen-Vinylen;

5.

Poly-Thienylen-Vinylen;


ANMERKUNG:

Die gesamte elektrische

Leitfähigkeit und der Schichtwiderstand

(Oberflächenwiderstand) sind

mittels ÖNORM zu ermitteln.


1R05 Materialien, Vorrichtungen

und speziell konstruierte

Software für reduzierte

Observablen wie Radarreflexion,

Ultraviolett-/Infrarot-Signaturen und akustische

Signaturen (zB Stealth-Technologie) für

Anwendungen, die für die Systeme laut Nummern 9R01 oder

9R02 tauglich sind, zB:

a)

Strukturelle Materialien und Beschichtungen, speziell

konstruiert für reduzierte

Radarreflexion,

b)

Beschichtungen einschließlich

Anstriche, speziell konstruiert

für reduzierte oder speziell

zugeschnittene Reflexion oder

Emission im Mikrowellen-,

Infrarot- oder

Ultraviolettspektrum, mit

Ausnahme der speziellen

Verwendung für die Temperaturregelung von

Satelliten,

1C02 Metall-Legierungen,

Metall-Legierungspulver oder

legierte Materialien:

a)

Metall-Legierungen wie folgt:

1.

Auf Nickel oder Titan

a)

Nickelaluminide, die

b)

Titanaluminide, die

2.

Metall-Legierungen wie folgt,

a)

Nickellegierungen mit:

1.

einer Spannung-Bruch-Lebensdauer von

2.

einer Ermüdung bei

b)

Niobiumlegierungen mit:

1.

einer Spannung-Bruch-Lebensdauer von

2.

einer Ermüdung bei

c)

Titanlegierungen mit:

1.

einer Spannung-Bruch-Lebensdauer von

2.

einer Ermüdung bei

d)

Aluminiumlegierungen mit

1.

240 MPa oder mehr bei

2.

415 MPa oder mehr bei

e)

Magnesiumlegierungen mit


ANMERKUNGEN:

1.

Die Metall-Legierungen in Nummer 1C02.a sind solche, bei

2.

Die Spannung-Bruch-Lebensdauer

3.

Die Ermüdung bei niedriger


b)

Metall-Legierungspulver oder

1.

Hergestellt aus einer der

a)

Nickellegierungen (Ni-Al-X, Ni-X-Al), qualifiziert für

b)

Niobiumlegierungen (Nb-Al-X

c)

Titanlegierungen (Ti-Al-X oder Ti-X-Al);

d)

Aluminiumlegierungen

e)

Magnesiumlegierungen


ANMERKUNG:

X ist gleich einem oder mehreren Legierungselementen.


2.

Hergestellt in einer

a)

Vakuumzerstäubung;

b)

Gaszerstäubung;

c)

Rotationszerstäubung;

d)

Splat Quenching;

e)

Schmelzspinnen und Feinzerkleinerung;

f)

Schmelzextraktion und Feinzerkleinerung; oder

g)

Mechanisches legieren;

c)

Legierte Materialien in Form von nicht-feinzerkleinerten Flocken,


ANMERKUNG:

Nummer 1C02 erfaßt keine

Metall-Legierungen,

Metall-Legierungspulver oder

Legierungsmaterialien für

Beschichtungssubstrate.


1R06 Maraging-Stahl (Stahl, der

im allgemeinen einen hohen

Nickel- und sehr geringen

Kohlenstoffanteil sowie Zusätze

zur Altershärtung aufweist) mit

einer maximalen Zugfestigkeit

von 1,5 x 10 hoch 9 Pa oder

mehr, gemessen bei 20 Grad C,

in Form von Blechen, Platten

oder Rohren mit einer Wandstärke von kleiner oder

gleich 5,0 mm.

1R07 Wolfram, Molybdän und Legierungen dieser Metalle in

der Form einheitlich

kugelförmiger oder atomisierter

Partikel mit einem Durchmesser

von 500 mym oder weniger und

einer Reinheit von 97% oder

mehr, zur Herstellung von

Komponenten für Raketenmotoren,

dh. Hitzeschilder,

Düsenmündungen und Schubvektor-Steuerflächen.

1C03 Magnetische Metalle jeden

Typs und in jeder Form, die

eines der folgenden Merkmale

aufweisen:

a)

Relative Anfangspermeabilität


ANMERKUNG:

Messungen der Anfangspermeabilität sind an

vollständig geglühten Materialien

durchzuführen.


b)

Magnetostriktive Legierungen

1.

einer Sättigungs-Magnetostriktion

2.

einem magnetomechanischen

c)

Amorphe Legierungsbänder mit:

1.

einer Zusammensetzung, die

2.

einer Sättigungs-Magnetinduktion

a)

einer Dicke von 0,02 mm oder

b)

einem spezifischen

a)

einer Dichte von mehr als

b)

einer Elastizitätsgrenze von

c)

einer äußersten Zugfestigkeit

d)

einer Längung von mehr als 8%;

a)

Mehrfädige supraleitfähige

1.

eingebettet in eine andere

2.

mit einer Querschnittfläche

b)

Supraleitfähige zusammengesetzte

1.

mit einer kritischen

2.

mit einem Querschnitt von

3.

die ihren supraleitfähigen

a)

Hydraulikflüssigkeiten, die als

1.

Synthetische

a)

einem Flammpunkt von mehr

b)

einem Fließpunkt bei 239 K

c)

einem Viskositätsindex 75

d)

einer Wärmebeständigkeit bei


ANMERKUNG:

Im Sinne der Nummer 1C06.a.1

enthalten Silakohlenwasserstofföle

ausschließlich Silicium,

Wasserstoff und Kohlenstoff.


oder

2.

Chlorfluorkohlenwasserstoffe

a)

keinem Flammpunkt;

b)

einer Selbstentzündungstemperatur

c)

einem Fließpunkt bei 219 K

d)

einem Viskositätsindex 80

e)

einem Siedepunkt bei 473 K


ANMERKUNG:

Im Sinne der Nummer 1C06.a.2

enthalten

Chlorfluorkohlenwasserstoffe

ausschließlich Kohlenstoff, Fluor

und Chlor.


b)

Schmiermittel, die als

1.

Phenylen- oder

2.

Fluorierte

c)

Dämpfungs- oder

1.

Dibromtetrafluorethan;

2.

Polychlortrifluorethylen (nur

3.

Polybromtrifluorethylen;


ANMERKUNG:

Im Sinne der Nummer 1C06 gilt:

a)

Der Flammpunkt wird mittels der Cleveland Open Cup-Methode

b)

Der Fließpunkt wird mittels der

c)

Der Viskositätsindex wird nach

d)

Die Wärmebeständigkeit wird

1.

Der Gewichtsverlust jeder

2.

Die Änderung der

3.

Die Gesamtsäure- oder

e)

Die Selbstenzündungstemperatur


1C07 Keramische Grundmaterialien,

keramische

Matrix-Verbundwerkstoffe und Vormaterialien.

a)

Grundmaterialien aus einfachen

b)

Keramikmaterialien in Roh- oder

c)

Keramik-Keramik-Verbundwerkstoffe mit einer Glas- oder Oxidmatrix und

1.

Si-N;

2.

Si-C;

3.

Si-Al-O-N; oder

4.

Si-O-N;

d)

Keramik-Keramik-Verbundwerkstoffe mit oder ohne

e)

Vormaterialien (das sind

1.

Polydiorgansilane (zur

2.

Polysilazane (zur Herstellung von Siliciumnitriden); oder

3.

Polycarbosilazane (zur

1R08

a)

Für Raketensysteme konstruierte

resaturierte, pyrolysierte (dh. Kohlenstoff-Kohlenstoff)

Materialien.

b)

Feinkörnige, rekristallisierte

Graphite (mit einer Fülldichte

von mindestens 1,72 g/cm3,

gemessen bei 15 Grad C),

pyrolytische oder

faserverstärkte Graphite, die

sich für die Verwendung in Raketendüsen und Bugspitzen für

Wiedereintrittsfahrzeuge

eignen.

c)

Keramische Verbundstoffe

(dielektrische Konstante unter

6 bei Frequenzen zwischen

100 Hz und 10 000 MHz) für die Verwendung in FK-Radomen sowie

siliciumkarbidverstärktes,

ungebranntes Keramikmaterial,

das sich für die Verwendung in Bugspitzen eignet.

a)
  1. Bismaleimide;
2.

Aromatische Polyamid-Imide;

3.

Aromatische Polyimide;

4.

Aromatische Polyetherimide mit


ANMERKUNG:

Nummer 1C08.a erfaßt keine nicht

schmelzenden Formpressungspulver

oder Gußformen;


b)

Thermoplastische

1.

bei einem der folgenden

a)

Phenylen, Biphenylen oder

b)

Methyl-, tertiär-Butyl- oder phenylsubstituiertes

2.

einer der folgenden Säuren:

a)

Terephthalsäure;

b)

6-Hydroxy-2-Naphthoesäure;

c)

4-Hydroxybenzoesäure;

c)

Polyarylen-Ether-Ketone wie

1.

Polyether-Ether-Keton (PEEK);

2.

Polyether-Keton-Keton (PEKK);

3.

Polyether-Keton (PEK);

4.

Polyether-Keton-Ether-Keton-Keton (PEKEKK);

d)

Polyarylen-Ketone;

e)

Polyarylen-Sulfide, bei denen

f)

Polybiphenylenethersulfon;

a)

Copolymere aus Vinylidenfluorid

b)

Fluorierte Polyimide mit 30%

c)

Fluorierte Phosphazen-Elastomere

Fluor;

1C10 Faserige und fadenförmige

Materialien, die in organischer

Matrix-, metallischer Matrix- oder Kohlenstoff-Matrix-Verbundwerkstoff-Strukturen oder

Laminaten verwendet werden

können:

a)

Organische faserige und

1.

einem spezifischen Modul von

2.

einer spezifischen

b)

Faserige und fadenförmige

1.

einem spezifischen Modul von

2.

einer spezifischen


ANMERKUNG:

Eigenschaften der in Nummer

1C10.b beschriebenen Materialien

sollten mit Hilfe der vom SACMA

empfohlenen Methoden SRM 12 bis 17

oder entsprechenden nationalen

Zugtests, wie zB dem Japanischen

Industriestandard JIS-R-7601,

Absatz 6.6.2. bestimmt werden und

auf einem Losmittel beruhen.


c)

Anorganische faserige oder

1.

einem spezifischen Modul von

2.

einem Schmelz-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt vom

a)

diskontinuierliche,

b)

Molybdän und Molybdän-Legierungsfasern;

c)

Borfasern;

d)

Diskontinuierliche

d)

Faserige und fadenförmige

1.

bestehend aus einem der

a)

Polyetherimide, erfaßt in Nummer 1C08.a; oder

b)

Materialien, erfaßt in Nummer 1C08.b, c, d, e oder

2.

bestehend aus Materialien,

e)

Harz- oder teerimprägnierte

1.

faserigen oder fadenförmigen

2.

organischen oder

a)

mit einer spezifischen

b)

mit einem spezifischen Modul

c)

nicht erfaßt von Nummer

d)

falls imprägniert mit von

```

f)

Andere Materialien: 1R09 Andere Materialien:

```

```

a)

Antriebsstoffe:

```

```

1.

Hydrazin mit einer

```

Konzentration von mehr als

70% und seine Derivate,

einschließlich

Monomethylhydrazin (MMH);

```

2.

Unsymmetrisches

```

Dimethylhydrazin (UDMH);

```

3.

Ammoniumperchlorat;

```

```

4.

Kugelförmiges

```

Aluminiumpulver, dessen

Partikel einen einheitlichen

Durchmesser von weniger als

500 x 10 hoch -6 m (500 mym)

und einen Aluminiumgehalt

von mindestens 97% haben;

```

5.

Metallische Treibstoffe mit

```

einer Partikelgröße von

weniger als 500 x 10 hoch -6

m (500 mym), die

kugelförmig, atomisiert,

rundlich, geflockt oder

gemahlen sind und zu

mindestens 97% aus einem der

folgenden Elemente bestehen:

Zirkonium, Beryllium, Bor,

Magnesium, Zink und deren

Legierungen sowie

Mischmetall;

```

6.

Nitroamine

```

(Cyclotetramethylen-

Tetranitramin (HMX),

Cyclotetramethylen-

Trinitramin (RDX));

```

7.

Perchlorate, Chlorate oder

```

Chromate, die mit

Metallpulver oder anderen

Hochenergie-Brennstoff-

Komponenten gemischt sind;

```

8.

Carborane, Decarborane,

```

Pentaborane und deren

Derivate;

```

9.

Flüssige Oxydatoren, wie

```

folgt:

```

a)

Distickstofftrioxid;

```

```

b)

Stickstoffdioxid/

```

Distickstofftetroxid;

```

c)

Distickstoffpentoxid;

```

```

d)

Inhibierte rotrauchende

```

Salpetersäure (IRFNA);

```

e)

Verbindungen aus Fluor und

```

einem oder mehreren

Halogenen, Sauerstoff und

Stickstoff.

```

b)

Polymere Substanzen:

```

```

1.

Carboxylbegrenztes

```

Polybutadien (CTPB);

```

2.

Hydroxylbegrenztes

```

Polybutadien (HTPB);

```

3.

Glycidylazidpolymer (GAP);

```

```

4.

Polybutadienacrylsäure

```

(PBAA);

```

5.

Polybutadienacrylnitril

```

(PBAN).

```

c)

Composittreibstoffe,

```

einschließlich gepreßter

Treibstoffe mit Leimbindern und

Treibstoffe mit nitrierten

Bindern;

```

d)

Andere hochenergetische

```

Treibstoffe wie zB Borschlamm

mit einer Energiedichte von

40 x 10 hoch 6 J/kg oder mehr;

```

e)

Andere Treibstoff-Additive und

```

-Mittel:

```

1.

Bindemittel, wie folgt:

```

```

a)

Tris(1-(2-methyl)

```

aziridinyl)phosphinoxid

(MAPO);

```

b)

Trimesoyl-1(2-ethyl)

```

aziridin (HX-868 - BITA);

```

c)

„Tepanol'' (HX-878),

```

Reaktionsprodukt aus

Tetraethylenpentamin,

Acrylnitril und Glycidol;

```

d)

„Tepan'' (HX-879),

```

Reaktionsprodukt aus

Tetraethylenpentamin und

Acrylnitril;

```

e)

Polyfunktionelle

```

Aziridenamide mit

Isophthal-, Trimesin-,

Isocyanur- oder

Trimethyladipin-Hauptgruppe

(backbone), die auch eine

2-methyl- oder

2-ethylaziridin-Gruppe

(HX-752, HX-874 und

HX-877).

```

2.

Härtungsmittel und

```

Katalysatoren, wie folgt:

```

a)

Triphenylbismut (TPB);

```

```

b)

Isophorondiisocyanat

```

(IPDI).

```

3.

Brennratenmodifizierer, wie

```

folgt:

```

a)

Catocen;

```

```

b)

N-Butylferrocen;

```

```

c)

Butacen;

```

```

d)

Andere Ferrocenderivate.

```

```

4.

Nitrat-Ester und

```

Nitrat-Weichmacher, wie

folgt:

```

a)

Triethylenglycoldinitrat

```

(TEGDN);

```

b)

Trimethylolethantrinitrat

```

(TMETN);

```

c)

1,2,4-Butantrioltrinitrat

```

(BTTN);

```

d)

Diethylenglycoldinitrat

```

(DEGDN).

```

5.

Stabilisatoren, wie folgt:

```

```

a)

2-Nitrodiphenylamin (NDPA);

```

```

b)

N-Methyl-p-nitroanilin

```

(MNA).

D. SOFTWARE

1D02 Software zur Entwicklung von

aus organischer Matrix,

Metallmatrix oder

Kohlenstoffmatrix bestehenden

Laminaten oder

Verbundwerkstoffen.

E. TECHNOLOGIE

1E01 Technologie gemäß der

„General Technology Note''

(Allgemeine Technologienote) zur

Entwicklung oder Produktion von

Einrichtungen oder Materialien,

die von den Nummern 1A01.b,

1A01.c, 1A02, 1A03, 1B oder 1C

erfaßt sind.

1E02 Andere Technologie 1R10 Technische Daten

```

a)

Technologie zur Entwicklung oder (einschließlich

```

Produktion von Verarbeitungsmaschinen) und

Polybenzothiazolen oder Verfahren zur Temperatur-,

Polybenzoxazolen; Druck- oder Atmosphärenregelung

```

b)

Technologie zur Entwicklung oder in Autoklaven oder Hydroklaven,

```

Produktion von sofern sie für die Fertigung

Fluorelastomer-Verbindungen, die von Verbundstoffen oder

mindestens ein teilweise verarbeiteten

Vinylether-Monomer enthalten; Verbundstoffen eingesetzt

```

c)

Technologie zur Konstruktion werden.

```

oder Produktion der folgenden

Grundmaterialien oder

Keramikmaterialien:

```

1.

Grundmaterialien, die

```

sämtliche folgende

Eigenschaften aufweisen:

```

a)

eine der folgenden

```

Zusammensetzungen:

```

1.

einfache oder komplexe

```

Oxide aus Zirkonium und

komplexe Oxide aus

Silicium oder Aluminium;

```

2.

Einfache Nitride aus Bor

```

(kubische kristalline

Formen);

```

3.

Einfache oder komplexe

```

Carbide aus Silicium oder

Bor; oder

```

4.

Einfache oder komplexe

```

Nitride aus Silicium;

```

b)

Insgesamte metallische

```

Verunreinigung, ausgenommen

beabsichtigte Beigaben,

weniger als:

```

1.

1 000 ppm für einfache

```

Oxide oder Carbide; oder

```

2.

5 000 ppm für komplexe

```

Verbindungen oder einfache

Nitride, und

```

c)
  1. mit einer

```

durchschnittlichen

Teilchengröße gleich oder

weniger als 5 mym und nicht

mehr als 10% der Teilchen

mit einer Größe von mehr als

10 mym; oder

```

```

ANMERKUNG:

Bei Zirkoniumerde betragen diese

Grenzwerte 1 mym bzw. 5 mym;

```

```

```

2.

a) Plättchen mit einem

```

Länge-Dicke-Verhältnis von

mehr als 5;

```

b)

Haarkristalle mit einem

```

Länge-Dicke-Verhältnis vom

mehr als 10 bei

Durchmessern von weniger

als 2 mym; und

```

c)

Kontinuierliche Fasern

```

oder Schnittfasern mit

weniger als 10 mym im

Durchmesser.

```

2.

Keramikmaterialien,

```

ausgenommen Schleifmittel,

bestehend aus in Nummer

1E02.c.1. beschriebenen

Materialien;

```

d)

Technologie zur Produktion von

```

aromatischen Polyamidfasern;

```

e)

Technologie zur Installation,

```

Wartung oder Reparatur von in

Nummer 1C01 erfaßten

Materialien;

```

f)

Technologie zur Reparatur von in

```

Nummer 1A02, 1C07.c oder 1C07.d

erfaßten Materialien.

2 - MATERIALBEARBEITUNG

```

```

A) GERÄTE, BAUGRUPPEN UND BAUTEILE ---------------------------------

ANMERKUNG:

Die Nummern 2R01 bis 2R03

erfassen Einrichtungen, die

entwickelt sind für den

Gebrauch in Raketensystemen der

Nummer 9R01.

```

```

2A01 Kugellager oder feste

Rollenlager, ausgenommen

Kegelrollenlager, mit vom

Hersteller spezifizierten

Toleranzen gemäß ABEC 7,

ABEC 7P, ABEC 7T oder ISO

Normklasse 4 (ÖNORM M 6315/2,

ÖNORM M 6318/1, 2 und 3) oder

höherwertig (oder entsprechenden

nationalen Normen) und mit einem

der folgenden Merkmale:

```

a)

Ringe, Kugeln oder Rollen aus

```

Monel oder Beryllium;

```

b)

hergestellt für einen Einsatz

```

bei Betriebstemperaturen über

573 K (300 Grad C), entweder

durch Verwendung besonderer

Materialien oder durch besondere

Wärmebehandlung; oder

```

c)

mit Schmierelementen oder

```

Komponentenabänderungen, die

laut Herstellerspezifikationen

speziell für einen Betrieb der

Kugellager bei Geschwindigkeiten

von mehr als 2,3 Mio. DN

konstruiert sind;

2A02 Andere Kugellager oder feste

Rollenlager, ausgenommen

Kegelrollenlager, mit vom

Hersteller spezifizierten

Toleranzen gemäß ABEC 9, ABEC 9P

oder ISO Normklasse 2 oder

höherwertig (oder entsprechenden

nationalen Normen).

2A03 Feste Kegelrollenlager mit

vom Hersteller spezifizierten

Toleranzen gemäß ANSI/AFBMA

Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A

(metrisch) oder höherwertig

(ÖNORM M 6315/2, ÖNORM M 6318/1,

2 und 3) (oder entsprechenden

nationalen Normen) und mit einem

der folgenden Merkmale:

```

a)

mit Schmierelementen oder

```

Komponentenabänderungen, die

laut Herstellerspezifikationen

speziell für einen Betrieb der

Kugellager bei Geschwindigkeiten

von mehr als 2,3 Mio DN

konstruiert sind; oder

```

b)

hergestellt sind für einen

```

Einsatz bei Betriebstemperaturen

unter 219 K (-54 Grad C) oder

über 423 K (150 Grad C);

2A04 Gasgeschmierte Folienlager,

hergestellt für einen Einsatz

bei Betriebstemperaturen von

561 K (288 Grad C) oder höher

und einer Belastungskapazität

von mehr als 1 MPa.

2A05 Aktiv magnetisch geführte

Lagersysteme.

2A06 Gewebeausgekleidete

selbsteinstellende Gleitlager

oder gewebeausgekleidete

Achsgleitlager, hergestellt für

einen Einsatz bei

Betriebstemperaturen unter 219 K

(-54 Grad C) oder über 423 K

(150 Grad C).

```

```

ANMERKUNGEN:

```

1.

DN ist das Produkt aus dem

```

Lagerbohrungsdurchmesser in mm und

der Rotationsgeschwindigkeit in UPM

(U/min).

```

2.

Betriebstemperaturen

```

beinhalten auch solche

Temperaturen, die erhalten werden,

wenn eine Gasturbine nach Betrieb

zum Stillstand gekommen ist.

```

```

B) PRÜF- UND

FERTIGUNGSEINRICHTUNGEN

2B01 Numerische Steuerungen,

Bewegungssteuerplatinen,

speziell konstruiert für

numerische Steuerungsanwendungen

bei Werkzeugmaschinen,

Werkzeugmaschinen und speziell

hierfür konstruierte Bauteile:

```

```

ANMERKUNGEN:

```

1.

Sekundäre parallele

```

Bahnachsen, zB die w-Achse an

horizontalen Bohrwerken oder eine

sekundäre Drehachse, deren

Mittellinie parallel zur

Hauptdrehachse verläuft, werden

nicht zur Gesamtzahl der Bahnachsen

hinzugezählt.

ANMERKUNG:

Drehachsen müssen nicht über

360 Grad drehen. Eine Drehachse

kann von einer linearen Vorrichtung

angetrieben werden, zB einer

Schraube oder einer Zahnstange.

```

2.

Die Nomenklatur für Achsen muß

```

mit der Internationalen Norm

ISO 841 „Numerische

Steuerungsmaschinen - Nomenklatur

für Achse und Triebwerk''

(DIN 66217) übereinstimmen.

```

```

```

a)

Numerische Steuerungen für

```

Werkzeugmaschinen wie folgt,

sowie speziell hierfür

konstruierte Bauteile:

```

1.

die mehr als vier

```

Interpolationsachsen haben,

die zur Bahnsteuerung simultan

koordiniert werden können;

oder

```

2.

die zwei, drei oder vier

```

Interpolationsachsen haben,

die zur Bahnsteuerung simultan

koordiniert werden können; und

```

a)

geeignet sind, mittels

```

Echtzeitverarbeitung von

Daten während der

Bearbeitung den Werkzeugweg,

die Vorschubrate und die

Spindeldaten abzuändern

durch:

```

1.

automatische Berechnung

```

und Änderung von

Teileprogrammdaten für das

Bearbeiten in zwei oder

mehr Achsen mittels

Meßzyklen und Zugriffes

auf Quelldaten; oder

```

2.

adaptive Steuerung mit

```

mehr als einer gemessenen

physikalischen Variablen

und deren Verarbeitung

mittels eines

Rechenmodells (Strategie),

um zur Optimierung des

Prozeßablaufes eine oder

mehrere

Bearbeitungsanweisungen zu

ändern;

```

b)

geeignet sind, direkt

```

(on-line) CAD-Daten zur

internen Aufbereitung von

Maschinenanweisungen zu

empfangen und zu

verarbeiten; oder

```

c)

geeignet sind, ohne

```

Abänderung und gemäß den

technischen Spezifikationen

des Herstellers zusätzliche

Platinen aufzunehmen, die

eine über die in Nummer 2B01

geregelten Werte

hinausgehende Erhöhung der

Anzahl an

Interpolationsachsen, welche

zur Bahnsteuerung simultan

koordiniert werden können,

ermöglichen würden, selbst

wenn sie diese zusätzlichen

Platinen nicht enthalten;

```

```

ANMERKUNG:

Nummer 2B01.a erfaßt keine

numerischen Steuerungen, die

```

a)

für nicht von dieser Liste

```

erfaßte Maschinen abgeändert und

in solche eingebaut wurden; oder

```

b)

speziell für nicht von dieser

```

Liste erfaßte Maschinen

konstruiert wurden.

```

```

```

b)

Bewegungssteuerplatinen,

```

speziell konstruiert für

Werkzeugmaschinen und mit einem

der folgenden Merkmale:

```

1.

Interpolation von mehr als

```

vier Achsen;

```

2.

geeignet zur

```

Echtzeitverarbeitung, wie in

Nummer 2B01.a.2.a beschrieben;

oder

```

3.

geeignet zum Empfang und zur

```

Verarbeitung von CAD-Daten,

wie in Nummer 2B01.a.2.b

beschrieben;

```

c)

Werkzeugmaschinen für abtragende

```

oder spanende Bearbeitung von

Metallen, Keramiken oder

Verbundwerkstoffen, die gemäß

den technischen Spezifikationen

des Herstellers mit

elektronischen Vorrichtungen zur

simultanen Bahnsteuerung auf

zwei oder mehr Achsen

ausgerüstet werden können, wie

folgt:

```

1.

Werkzeugmaschinen zum Drehen,

```

Schleifen, Fräsen oder jeder

Kombination hiervon, die:

```

a)

zwei oder mehr Achsen haben,

```

die simultan zur

Bahnsteuerung koordiniert

werden können, und

```

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