Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und mit dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie
des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,
des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und
des Abschnittes III der Ausfuhrliste auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen zur Verbringung in ein anderes Land als das bei der Ausfuhr aus Österreich angegebene Bestimmungsland;
die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland oder das Handelsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
die Ausfuhr
von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung), es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
im Reiseverkehr von
- Revolvern und Pistolen (Nr. 9302 des Zolltarifs) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
- Sport- und Jagdgewehren (UNrn. 9302 20 und 30 des Zolltarifs) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 5 Stück pro Person,
- Patronen der UNr. 9306 21 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück und Patronen der UNr. 9306 30 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 100 Stück pro Person.
(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapier/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
Anlage
```
```
AUSFUHRLISTE
```
```
```
ABSCHNITT I
```
* Vormaterialien für Chemiewaffen:
(auch unter anderen Handelsnamen)
* Vormaterialien für biologische Waffen:
```
```
CW01 Vormaterialien für Chemiewaffen
C.A.S.-Nr. Bezeichnung:
111-48-8 Thiodiglykol, 2,2'-Thiodiethanol
10025-87-3 Phosphoroxychlorid
756-79-6 Methylphosphonsäuredimethylester
676-99-3 Methylphosphonsäuredifluorid
676-97-1 Methylphosphonsäuredichlorid
868-85-9 Dimethylphosphit
7719-12-2 Phosphortrichlorid
121-45-9 Trimethylphosphit
7719-09-7 Thionylchlorid
96-79-7 N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan
5842-07-9 N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol
7789-23-3 Kaliumfluorid
107-07-3 2-Chlorethanol, Ethylenchlorhydrin
124-40-3 Dimethylamin
506-59-2 Dimethylaminhydrochlorid
57856-11-8 Methylphosphonigsäure-
0-(2-diisopropylaminoethyl)ethylester
3554-74-3 3-Hydroxy-1-methylpiperidin
1619-34-7 3-Chinuclidinol
78-38-6 Ethylphosphonsäurediethylester
2404-03-7 N,N-Dimethylaminodiethylphosphat
762-04-9 Diethylphosphit
1498-40-4 Ethylphosphonigsäuredichlorid
1066-50-8 Ethylphosphonsäuredichlorid
753-98-0 Ethylphosphonsäuredifluorid
7664-39-3 Fluorwasserstoff
76-89-1 Methylbenzilat
676-83-5 Methylphosphonigsäuredichlorid
96-80-0 N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol
464-07-3 Pinakolylalkohol,
tert. Butylmethylcarbinol
122-52-1 Triethylphosphit
7784-34-1 Arsentrichlorid
76-93-7 Benzilsäure, Diphenylglykolsäure
15715-41-0 Methylphosphonigsäurediethylester
6163-75-3 Ethylphosphonsäuredimethylester
430-78-4 Ethylphosphonigsäuredifluorid
753-59-3 Methylphosphonigsäuredifluorid
3731-38-2 3-Chinuclidon
10026-13-8 Phosphorpentachlorid
75-97-8 Pinakolon, 3,3-Dimethyl-2-butanon
151-50-8 Kaliumcyanid
7789-29-9 Kaliumhydrogendifluorid
1341-49-7 Ammoniumhydrogendifluorid
7681-49-4 Natriumfluorid
1333-83-1 Natriumhydrogendifluorid
143-33-9 Natriumcyanid
102-71-6 Triethanolamin
1314-80-3 Phosphorpentasulfid
108-18-9 Diisopropylamin
100-37-8 2-Diethylaminoethanol
1313-82-2 Natriumsulfid
BW01 Vormaterialien für biologische Waffen
```
Viren
```
V1 Chikungunya Virus
V2 Kongo-Krimfieber Virus
V3 Denguefieber Virus
V4 Östliches Pferde Enzephalitis Virus
V5 Ebola Virus
V6 Hantaan Virus
V7 Junin Virus
V8 Lassafieber Virus
V9 Lymphozyteres Choriomeningitis Virus
V10 Machupo Virus
V11 Marburg Virus
V12 Affenpocken Virus
V13 Rifttalfieber Virus
V14 Frühsommer Meningoenzephalitis Virus
V15 Pocken Virus
V16 Venezuelanisches Pferde Enzephalitis
Virus
V17 Westliches Pferde Enzephalitis Virus
V18 White Pox Virus
V19 Gelbfieber Virus
V20 Japanisches Enzephalitis Virus
```
Ricketten
```
R1 Coxiella burnetii
R2 Rickettsia quintana
R3 Rickettsia prowasecki
R4 Rickettsia rickettsii
```
Bakterien
```
B1 Bacillus anthracis
B2 Brucella abortus
B3 Brucella melitensis
B4 Brucella suis
B5 Chlamydia psittaci
B6 Clostridium botulinum
B7 Francisella tularensis
B8 Pseudomonas mallei
B9 Pseudomonas pseudomallei
B10 Salmonella typhi
B11 Shigella dysenteriae
B12 Vibrio cholerae
B13 Yersinia pestis
```
ABSCHNITT II
```
WAREN-GRUPPEN
1 MATERIALIEN
2 MATERIALBEARBEITUNG
3 ELEKTRONIK
4 COMPUTER
5 TELEKOMMUNIKATION
6 SENSOREN
7 AVIONIK
8 MARINETECHNOLOGIE
9 VORTRIEBSTECHNIK
0 ANDERE WAREN
```
```
Teil A Technologietransfer Teil B Nicht Weiterverbreitung
(ABC-Waffentechnologie)
```
```
A Geräte, Baugruppen und Bauteile N A-Waffen relevante Waren
B Prüf- und BW B-Waffen relevante Waren
Fertigungseinrichtungen CW C-Waffen relevante Waren
C Materialien R Trägertechnologie
D Software
E Technologie
```
```
Allgemeine Hinweise zur
Bewilligungspflicht
Eine Ausfuhrbewilligung ist auch
erforderlich:
```
Wenn eine Ware, die nicht
```
erforderlich/wesentlich ist für
die Funktion des zu
exportierenden Endproduktes, bei
der Ausfuhr technisch durch eine
Position dieses Abschnittes
erfaßt wird (identifizierbar als
Listenware).
```
Wenn die Ware ein
```
„Spezialteil'' einer durch
diesen Abschnitt erfaßten Ware
ist, ohne selbst namentlich
genannt zu sein. (Spezialteile
sind als Bestandteile von Waren
zu verstehen, die für diese
Waren besonders konstruiert und
nur für diese verwendbar sind).
```
Für „Technologie'' - für die
```
Entwicklung, die Erzeugung, den
Betrieb, die Wartung, usw.., von
Waren, die durch diesen
Abschnitt erfaßt werden, wenn
diese auf Datenträgern jeder Art
ausgeführt wird.
```
„Technologie'' notwendig für
```
die „Entwicklung'',
„Produktion'' oder
„Verwendung'' erfaßter Waren
gilt als „erfaßt'', auch dann,
wenn diese für nichterfaßte
Waren anwendbar ist.
1 - MATERIALIEN
```
```
ANMERKUNG:
A. GERÄTE, BAUGRUPPEN UND BAUTEILE Die Nummern 1R01 bis 1R10
erfassen Einrichtungen, die
entwickelt sind für den Gebrauch
in Raketensystemen der Nummer
9R01.
```
```
1A01 Bauteile aus fluorierten
Verbindungen;
```
Verschlüsse, Dichtungen,
```
Dichtungsmassen und Heizbälge
speziell konstruiert zur
Verwendung in Luft- und
Raumfahrt, die zu mehr als 50%
aus von den Nummern 1C09.b oder
c erfaßten Materialien gefertigt
sind;
```
Piezoelektrische Polymere und
```
Copolymere aus Vinylidenfluorid,
gefertigt:
```
in Form von Folien oder
```
Filmen; und
```
mit einer Stärke von mehr als
```
200 mym;
```
Verschlüsse, Dichtungen,
```
Dichtungsmassen, Bälge oder
Diaphragmen aus
Fluorelastomeren, die mindestens
ein Vinylether-Monomer enthalten
und speziell konstruiert sind
zur Verwendung in der Luft- und
Raumfahrt sowie Raketentechnik.
1A02 Verbundwerkstoff-Strukturen
oder Laminate:
```
mit einer organischen Matrix und
```
aus Materialien gefertigt, die
unter den Nummern 1C10.c, d oder
e erfaßt sind; oder
```
mit einer Matrix aus Metall oder
```
Kohlenstoff und gefertigt aus:
```
Faserigen und fadenförmigen
```
Kohlenstoffmaterialien mit:
```
einem spezifischen Modul von
```
mehr als 10,15 x 10 hoch
6 m; und
```
einer spezifischen
```
Zugfestigkeit von mehr als
17,7 x 10 hoch 4 m; oder
```
Materialien, die in der Nummer
```
1C10.c erfaßt sind.
1A03 Erzeugnisse aus
nichtfluorierten polymeren
Substanzen, die von der Nummer
1C08.a erfaßt sind, in Form von
Filmen, Folien, Bändern und
Streifen:
```
mit einer Dicke von mehr als
```
0,254 mm; oder
```
beschichtet oder laminiert mit
```
Kohlenstoff, Graphit,
metallischen oder magnetischen
Substanzen.
1R01 Verbundstrukturen, Laminate
und Produkte daraus,
einschließlich
harzimprägnierter
Faser-Prepregs und
metallbeschichteter
Faser-Preforms dafür, speziell
konstruiert für die Verwendung
in den in Nummer 9R01 genannten
Systemen und den in Nummer 9R02
genannten Subsystemen,
hergestellt aus organischer
Matrix oder Metallmatrix unter
Verwendung einer Faser- oder
Fadenverstärkung mit einer
spezifischen Zugfestigkeit von
mehr als 7,62 x 10 hoch 4 m
(3 x 10 hoch 6 Inches) und
einem spezifischen Modul von
mehr als 3,18 x 10 hoch 6 m
(1,25 x 10 hoch 8 Inches).
B. PRÜF- UND
FERTIGUNGSEINRICHTUNGEN
1B01 Ausrüstungen zur Herstellung
durch von den Nummern 1A02 oder
1C10 erfaßten Fasern, Prepregs,
Vorformen oder
Verbundwerkstoffen, wie folgt,
und speziell hierfür
konstruierte Bauteile und
Zubehör:
1R02
```
Faserwickelmaschinen, deren a) Fadenwickelmaschinen, deren
```
Bewegungen zur Positionierung, Bewegungen zur Positionierung
Umhüllung und Wicklung von und zum Wickeln der Fäden in
Fasern in drei oder mehr Achsen drei oder mehr Achsen
koordiniert und programmiert und koordiniert und programmiert
die speziell konstruiert sind sind und die für die Fertigung
zur Fertigung von von Verbundstrukturen oder
Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus Faden- oder
Laminaten aus faserigen oder Fasermaterial konstruiert sind,
fadenförmigen Materialien; sowie Koordinations- und
Programmiersteuerungen.
```
Bandlege- oder b) Bandlegemaschinen, deren
```
Spinnkabelplazierungsmaschinen, Bewegungen zur Positionierung
deren Bewegungen zum und zum Legen von Bändern und
positionieren und legen von Bögen in zwei oder mehr Achsen
Bändern, Spinnkabeln oder Folien koordiniert und programmiert
in zwei oder mehr Achsen sind und die für die
koordiniert und programmiert ist Herstellung von
und die speziell konstruiert Luftfahrzeugzellen und
sind zur Fertigung von Flugkörperstrukturen aus
Flugzeugzellen und Verbundwerkstoff konstruiert
Flugkörperstrukturen aus sind.
Verbundwerkstoffen;
```
Multidirektionale oder c) Flechtmaschinen, einschließlich
```
multidimensionale Webautomaten Adapter und Modifikationskits,
oder Verkettungsmaschinen zum Weben oder Flechten von
einschließlich Adaptions- und Fasern, die für die Fertigung
Abänderungsbausätze zum Weben, von Verbundstrukturen
Verketten oder Flechten von konstruiert sind, ausgenommen
Fasern zur Fertigung von Textilmaschinen, die für die
Verbundwerkstoff-Strukturen, obengenannten
ausgenommen Maschinen für die Endverwendungszwecke nicht
Textilindustrie, die nicht für modifiziert wurden.
obige Zwecke abgeändert sind;
```
Ausrüstungen, besonders d) Geräte, die für die Fertigung
```
konstruiert oder adaptiert zur von Faden- oder Fasermaterial
Fertigung von Verstärkerfasern konstruiert oder modifiziert
wie folgt: wurden:
```
Ausrüstungen zur Umwandlung
```
von Polymerfasern (wie zB
Polyacrylnitril, Reyon, Teer-
oder Polycarbosilan) in
Kohlenstoff-Fasern oder
Siliciumkarbidfasern
einschließlich besonderer
Geräte zum Strecken der Faser
unter Hitze;
```
Ausrüstungen zur chemischen
```
Beschichtung aus der Gasphase
(CVD) von Elementen oder
Verbindungen auf erhitzte
Filamentsubstrate zur
Fertigung von
Siliciumkarbidfasern;
```
Ausrüstungen zum Naßspinnen
```
von hochschmelzender Keramik
(wie zB Aluminiumoxid);
```
Ausrüstungen zur Umwandlung
```
von Aluminium, das
Faservorstufen enthält,
mittels Wärmebehandlung in
Aluminiumoxidfasern;
```
Geräte für die Konvertierung
```
von Polymerfasern (zB
Polyacrylnitril, Rayon oder
Polycarbosilan), die
spezielle Vorrichtungen zur
Faserbelastung beim Erhitzen
aufweisen,
```
Geräte für das Aufdampfen
```
von Elementen oder
Verbindungen auf erhitzte
Fasersubstrate und
```
Geräte für das Naßspinnen
```
von hitzefesten Keramiken
(zB Aluminiumoxid).
```
Ausrüstungen zur Fertigung von e) Geräte, die für die spezielle
```
Prepregs, die in Nummer 1C10.e Faseroberflächenbehandlung oder
erfaßt sind, mittels Fertigung von Prepregs und
Heißschmelzmethode; Preforms konstruiert oder
modifiziert wurden.
Hinweis: Die in diesem Absatz
erfaßten Geräte beinhalten ua.
auch Rollmaschinen,
Ziehmaschinen,
Beschichtungsgeräte,
Schneidgeräte und „clicker
dies''.
```
Ausrüstungen für die
```
zerstörungsfreie 3D-Prüfung
mittels Ultraschall oder
Röntgentomographie, speziell
konstruiert für
Verbundwerkstoffe;
1B02 Anlagen und Komponenten
hierfür, besonders konstruiert
zur Fertigung von
Metall-Legierungen,
Metall-Legierungspulver oder
legierten Materialien, die in
den Nummern 1C02.a.2, 1C02.b
oder 1C02.c erfaßt sind.
1B03 Werkzeuge, Prägestempel,
Formen oder
Befestigungsvorrichtungen für
superplastische Formung oder
Diffusionsverbindung
(superplastic forming or
diffusion bonding) von Titan,
Aluminium oder deren
Legierungen, speziell
konstruiert zur Fertigung
folgender Produkte:
```
Flugkörperstrukturen für die
```
Luft- oder Raumfahrt;
```
Motoren für Luft- oder
```
Raumfahrzeuge; oder
```
speziell konstruiert für
```
diese Strukturen oder
Motoren.
1BW01 Anlagen oder Anlagenteile,
die auch geeignet sind zur
Erzeugung biologischer
Kampfmittel, wie folgt:
```
Vollständige Kontainments für
```
Sicherheitsstufe BL3 oder BL4
gemäß „WHO Laboratory
Biosafety Manual (Genf 1983)''.
```
Fermenter:
```
Fermenter zum Kultivieren
pathogener Mikroorganismen,
Viren oder zur Produktion von
Toxinen, gasdicht, mit allen
folgenden Eigenschaften:
```
Fassungsvermögen gleich
```
oder größer als 300 l;
```
doppelt oder mehrfach
```
gedichtete Verbindungen im
Bereich der Dampfzonen;
```
geeignet zur
```
in-situ-Sterilisation in
geschlossenem Zustand.
```
```
ANMERKUNG:
Unter Fermenter sind auch
Bioreaktoren, Chemostaten und
Durchflußsysteme zu verstehen.
```
```
```
Zentrifugalseparatoren:
```
Zentrifugalseparatoren,
geeignet zur kontinuierlichen
Trennung pathogener
Mikroorganismen, gasdicht und
mit allen folgenden
Eigenschaften:
```
Durchflußrate größer als
```
100 l/h;
```
Bauteile aus poliertem
```
rostfreien Stahl oder
Titan;
```
doppelt oder mehrfach
```
gedichtete Verbindungen im
Bereich der Dampfzonen;
```
geeignet zur
```
in-situ-Sterilisation in
geschlossenem Zustand.
```
Querstromfiltrieranlagen:
```
Querstromfiltrieranlagen
entwickelt für kontinuierliche
Trennung pathogener
Mikroorganismen, Viren, Toxinen
und Zellkulturen, gasdicht und
mit allen folgenden
Eigenschaften:
```
einer Fläche von größer
```
oder gleich 5 m2;
```
geeignet zur
```
in-situ-Sterilisation.
1CW01 Anlagen oder Anlagenteile,
die auch geeignet sind zur
Erzeugung chemischer
Kampfstoffe:
```
Chemische Anlagen oder
```
Anlagenteile, wie folgt, bei
denen die Flächen, die mit dem
bearbeiteten Chemikal in
Berührung stehen, aus folgenden
Materialien bestehen:
```
Nickel oder Legierungen mit
```
mehr als 40 Gewichtsprozent
Nickel;
```
Legierungen mit mehr als 25
```
Gewichtsprozent Nickel und
20 Gewichtsprozent Chrom;
```
Glas;
```
```
Graphit (gilt nur für
```
Wärmetauscher).
```
Reaktionskessel mit einem
```
Speicherinhalt von mehr als
0,1 m3 (100 l) und weniger
als 15 m3 (15 000 l);
```
Speichertanks und Behälter
```
mit einer Kapazität von mehr
als 0,1 m3 (100 l);
```
Wärmetauscher;
```
```
Destillierkolonnen mit einem
```
Durchmesser von mehr als 0,1
m;
```
Entgasungseinrichtungen oder
```
Kondensoren.
```
Ferngesteuerte
```
Fülleinrichtungen, bei denen
alle mit der Flüssigkeit in
Berührung stehenden Flächen aus
folgenden Materialien bestehen:
```
Nickel oder Legierungen mit
```
als als 40 Gewichtsprozent
Nickel
oder
```
Legierungen mit mehr als 25
```
Gewichtsprozent Nickel und
20 Gewichtsprozent Chrom.
```
Ventile mit eingebautem
```
Lecksuchanschluß und mehrfach
beschichtete Rohre, wie folgt,
bei denen alle mit der
Flüssigkeit in Berührung
stehenden Flächen aus folgenden
Materialien bestehen:
```
Nickel oder Legierungen mit
```
mehr als 40 Gewichtsprozent
Nickel
oder
```
Legierungen mit mehr als 25
```
Gewichtsprozent Nickel und
20 Gewichtsprozent Chrom
oder
```
Fluorpolymere
```
einschließlich PTFE, PVDF,
PFA.
```
Faltenbalg-Ventile
```
```
Membran-Ventile
```
```
Doppelt gedichtete Ventile
```
```
Mehrfach beschichtete Rohre
```
```
Pumpen, wie folgt, bei denen
```
alle mit der Flüssigkeit in
Berührung stehenden Flächen aus
folgenden Materialien bestehen:
```
Nickel oder Legierungen mit
```
mehr als 40 Gewichtsprozent
Nickel oder
```
Legierungen mit mehr als 25
```
Gewichtsprozent Nickel und
20 Gewichtsprozent Chrom
oder
```
Fluorpolymere
```
einschließlich PTFE, PVDF,
PFA oder
```
Tantal.
```
```
Doppelt gedichtete Pumpen
```
```
Gekapselte Pumpen
```
```
Magnetisch angetriebene
```
Pumpen
```
Membran-Pumpen
```
```
Faltenbalg-Pumpen
```
```
Verbrennungseinrichtungen,
```
konstruiert für Zerstörung von
Chemiewaffen oder unter
Abschnitt I genannten
Vormaterialien, mit speziellen
Manipulationseinrichtungen und
mit einer mittleren
Brennkammertemperatur von mehr
als 1 000 Grad C, in denen alle
mit Abfallprodukten in
Berührung kommenden Flächen aus
einem der folgenden Materialien
bestehen oder damit
ausgekleidet sind:
```
Nickel oder Legierungen mit
```
mehr als 40 Gewichtsprozent
Nickel oder
```
Legierungen mit mehr als
```
25 Gewichtsprozent Nickel
und 20 Gewichtsprozent Chrom
oder
```
Keramik.
```
```
Gaswarneinrichtungen:
```
```
geeignet zum Nachweis
```
chemischer Kampfstoffe und
in Abschnitt I genannten
Vormaterialien sowie von
Phosphor, Schwefel, Chlor,
Fluor und deren Verbindungen
mit einer Konzentration von
weniger als 0,3 mg/m3 Luft
und für kontinuierlichen
Betrieb;
```
geeignet zum Nachweis von
```
Verbindungen mit
Anticholinesterase-
Aktivität.
1R03 Fertigungstechnologie oder
„Fertigungsausrüstung''
(einschließlich speziell dafür konstruierte Komponenten) für
die Fertigung, Handhabung oder
Abnahmeprüfung von
Flüssigstoffen oder den in Nummer 1R09 beschriebenen
Treibstoffbestandteilen;
die Fertigung, Handhabung und Abnahmeprüfung sowie das Mischen, Härten, Gießen,
Pressen, Bearbeiten und Strangpressen von festen
Treibstoffen oder den in Nummer
1R09 beschriebenen
Treibstoffbestandteilen.
ANMERKUNGEN:
(1) Chargenmischer oder
Durchlaufmischer (auch kontinuierliche Mischer genannt)
für das Mischen im Vakuum bei 0
bis 13 236 kPa mit
Temperaturregelung für die Mischkammer wie folgt:
Chargenmischer mit
einer Gesamtkapazität von
110 Litern (30 Gallonen) oder
mehr; und
mindestens einem exzentrisch
montierten Rührer zum Mischen
und/oder Kneten.
Durchlaufmischer mit
zwei oder mehr Rührern zum Mischen und/oder Kneten und
Öffnungsmöglichkeiten der Mischkammer
(2) Die folgenden Geräte werden
von b) abgedeckt:
Geräte für die Fertigung von
atomisiertem oder kugelförmigem
Metallpulver in einer
kontrollierten Umgebung,
Strahlmühlen zum Mahlen oder
Zerkleinern von
Ammoniumperchlorat, RDX oder
HMX.
1R04 Folgende Geräte zur
pyrolytischen Abscheidung und Verdichtung sowie folgende
„Technologie'':
„Technologie'' zur Fertigung
pyrolytisch abgeleiteter
Materialien, die in einer Form,
auf einem Dorn oder einem
anderen Substrat aus
Vorstufengasen geformt werden,
die zwischen 1 300 Grad C und 2
900 Grad C bei einem Druck
zwischen 130 Pa (1 mm Hg) und
20 kPa (150 mm Hg) zerfallen,
einschließlich Technologie für
die Bildung von Vorstufengasen,
Durchflußraten und Prozeßsteuerungspläne und -
parameter.
Speziell konstruierte Düsen für
die oben genannten Prozesse.
Geräte und Prozeßsteuerungen
sowie speziell dafür
konstruierte Software,
konstruiert oder modifiziert
für die Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen für
Wiedereintrittsfahrzeuge aus
Strukturverbundmaterial.
C. MATERIALIEN
1C01 Materialien, speziell
konstruiert zur Verwendung als
Absorber elektromagnetischer
Wellen oder selbstleitende
Polymere:
Materialien zur Absorbierung von
Haartypabsorber, gefertigt aus
Absorber, die keinen
Ebene Absorber:
gefertigt aus:
Schaumstoffmaterialien
Keramische Materialien,
Zugfestigkeit kleiner als
Druckfestigkeit kleiner als
ANMERKUNG:
Prüflinge für Absorptionstests
für Nummer 1C01.a.3.a sollten ein Quadrat von mindestens
5 Wellenlängen (der Mittenfrequenz)
auf einer Seite sein und im Weitfeld des strahlenden Elements
positioniert sein.
Ebene Absorber aus
einer Dichte von mehr als
einer maximalen
ANMERKUNG:
Die Ausnahmen von Nummer 1C01
gelten nicht für magnetische
Materialien für Absorptionszwecke,
wenn diese in Anstrichen enthalten
sind.
Materialien zur Absorbierung von
eigenleitende Polymermaterialien
Polyanilin;
Polypyrrol;
Polythiophen;
Poly-Phenylen-Vinylen;
Poly-Thienylen-Vinylen;
ANMERKUNG:
Die gesamte elektrische
Leitfähigkeit und der Schichtwiderstand
(Oberflächenwiderstand) sind
mittels ÖNORM zu ermitteln.
1R05 Materialien, Vorrichtungen
und speziell konstruierte
Software für reduzierte
Observablen wie Radarreflexion,
Ultraviolett-/Infrarot-Signaturen und akustische
Signaturen (zB Stealth-Technologie) für
Anwendungen, die für die Systeme laut Nummern 9R01 oder
9R02 tauglich sind, zB:
Strukturelle Materialien und Beschichtungen, speziell
konstruiert für reduzierte
Radarreflexion,
Beschichtungen einschließlich
Anstriche, speziell konstruiert
für reduzierte oder speziell
zugeschnittene Reflexion oder
Emission im Mikrowellen-,
Infrarot- oder
Ultraviolettspektrum, mit
Ausnahme der speziellen
Verwendung für die Temperaturregelung von
Satelliten,
1C02 Metall-Legierungen,
Metall-Legierungspulver oder
legierte Materialien:
Metall-Legierungen wie folgt:
Auf Nickel oder Titan
Nickelaluminide, die
Titanaluminide, die
Metall-Legierungen wie folgt,
Nickellegierungen mit:
einer Spannung-Bruch-Lebensdauer von
einer Ermüdung bei
Niobiumlegierungen mit:
einer Spannung-Bruch-Lebensdauer von
einer Ermüdung bei
Titanlegierungen mit:
einer Spannung-Bruch-Lebensdauer von
einer Ermüdung bei
Aluminiumlegierungen mit
240 MPa oder mehr bei
415 MPa oder mehr bei
Magnesiumlegierungen mit
ANMERKUNGEN:
Die Metall-Legierungen in Nummer 1C02.a sind solche, bei
Die Spannung-Bruch-Lebensdauer
Die Ermüdung bei niedriger
Metall-Legierungspulver oder
Hergestellt aus einer der
Nickellegierungen (Ni-Al-X, Ni-X-Al), qualifiziert für
Niobiumlegierungen (Nb-Al-X
Titanlegierungen (Ti-Al-X oder Ti-X-Al);
Aluminiumlegierungen
Magnesiumlegierungen
ANMERKUNG:
X ist gleich einem oder mehreren Legierungselementen.
Hergestellt in einer
Vakuumzerstäubung;
Gaszerstäubung;
Rotationszerstäubung;
Splat Quenching;
Schmelzspinnen und Feinzerkleinerung;
Schmelzextraktion und Feinzerkleinerung; oder
Mechanisches legieren;
Legierte Materialien in Form von nicht-feinzerkleinerten Flocken,
ANMERKUNG:
Nummer 1C02 erfaßt keine
Metall-Legierungen,
Metall-Legierungspulver oder
Legierungsmaterialien für
Beschichtungssubstrate.
1R06 Maraging-Stahl (Stahl, der
im allgemeinen einen hohen
Nickel- und sehr geringen
Kohlenstoffanteil sowie Zusätze
zur Altershärtung aufweist) mit
einer maximalen Zugfestigkeit
von 1,5 x 10 hoch 9 Pa oder
mehr, gemessen bei 20 Grad C,
in Form von Blechen, Platten
oder Rohren mit einer Wandstärke von kleiner oder
gleich 5,0 mm.
1R07 Wolfram, Molybdän und Legierungen dieser Metalle in
der Form einheitlich
kugelförmiger oder atomisierter
Partikel mit einem Durchmesser
von 500 mym oder weniger und
einer Reinheit von 97% oder
mehr, zur Herstellung von
Komponenten für Raketenmotoren,
dh. Hitzeschilder,
Düsenmündungen und Schubvektor-Steuerflächen.
1C03 Magnetische Metalle jeden
Typs und in jeder Form, die
eines der folgenden Merkmale
aufweisen:
Relative Anfangspermeabilität
ANMERKUNG:
Messungen der Anfangspermeabilität sind an
vollständig geglühten Materialien
durchzuführen.
Magnetostriktive Legierungen
einer Sättigungs-Magnetostriktion
einem magnetomechanischen
Amorphe Legierungsbänder mit:
einer Zusammensetzung, die
einer Sättigungs-Magnetinduktion
einer Dicke von 0,02 mm oder
einem spezifischen
einer Dichte von mehr als
einer Elastizitätsgrenze von
einer äußersten Zugfestigkeit
einer Längung von mehr als 8%;
Mehrfädige supraleitfähige
eingebettet in eine andere
mit einer Querschnittfläche
Supraleitfähige zusammengesetzte
mit einer kritischen
mit einem Querschnitt von
die ihren supraleitfähigen
Hydraulikflüssigkeiten, die als
Synthetische
einem Flammpunkt von mehr
einem Fließpunkt bei 239 K
einem Viskositätsindex 75
einer Wärmebeständigkeit bei
ANMERKUNG:
Im Sinne der Nummer 1C06.a.1
enthalten Silakohlenwasserstofföle
ausschließlich Silicium,
Wasserstoff und Kohlenstoff.
oder
Chlorfluorkohlenwasserstoffe
keinem Flammpunkt;
einer Selbstentzündungstemperatur
einem Fließpunkt bei 219 K
einem Viskositätsindex 80
einem Siedepunkt bei 473 K
ANMERKUNG:
Im Sinne der Nummer 1C06.a.2
enthalten
Chlorfluorkohlenwasserstoffe
ausschließlich Kohlenstoff, Fluor
und Chlor.
Schmiermittel, die als
Phenylen- oder
Fluorierte
Dämpfungs- oder
Dibromtetrafluorethan;
Polychlortrifluorethylen (nur
Polybromtrifluorethylen;
ANMERKUNG:
Im Sinne der Nummer 1C06 gilt:
Der Flammpunkt wird mittels der Cleveland Open Cup-Methode
Der Fließpunkt wird mittels der
Der Viskositätsindex wird nach
Die Wärmebeständigkeit wird
Der Gewichtsverlust jeder
Die Änderung der
Die Gesamtsäure- oder
Die Selbstenzündungstemperatur
1C07 Keramische Grundmaterialien,
keramische
Matrix-Verbundwerkstoffe und Vormaterialien.
Grundmaterialien aus einfachen
Keramikmaterialien in Roh- oder
Keramik-Keramik-Verbundwerkstoffe mit einer Glas- oder Oxidmatrix und
Si-N;
Si-C;
Si-Al-O-N; oder
Si-O-N;
Keramik-Keramik-Verbundwerkstoffe mit oder ohne
Vormaterialien (das sind
Polydiorgansilane (zur
Polysilazane (zur Herstellung von Siliciumnitriden); oder
Polycarbosilazane (zur
1R08
Für Raketensysteme konstruierte
resaturierte, pyrolysierte (dh. Kohlenstoff-Kohlenstoff)
Materialien.
Feinkörnige, rekristallisierte
Graphite (mit einer Fülldichte
von mindestens 1,72 g/cm3,
gemessen bei 15 Grad C),
pyrolytische oder
faserverstärkte Graphite, die
sich für die Verwendung in Raketendüsen und Bugspitzen für
Wiedereintrittsfahrzeuge
eignen.
Keramische Verbundstoffe
(dielektrische Konstante unter
6 bei Frequenzen zwischen
100 Hz und 10 000 MHz) für die Verwendung in FK-Radomen sowie
siliciumkarbidverstärktes,
ungebranntes Keramikmaterial,
das sich für die Verwendung in Bugspitzen eignet.
- Bismaleimide;
Aromatische Polyamid-Imide;
Aromatische Polyimide;
Aromatische Polyetherimide mit
ANMERKUNG:
Nummer 1C08.a erfaßt keine nicht
schmelzenden Formpressungspulver
oder Gußformen;
Thermoplastische
bei einem der folgenden
Phenylen, Biphenylen oder
Methyl-, tertiär-Butyl- oder phenylsubstituiertes
einer der folgenden Säuren:
Terephthalsäure;
6-Hydroxy-2-Naphthoesäure;
4-Hydroxybenzoesäure;
Polyarylen-Ether-Ketone wie
Polyether-Ether-Keton (PEEK);
Polyether-Keton-Keton (PEKK);
Polyether-Keton (PEK);
Polyether-Keton-Ether-Keton-Keton (PEKEKK);
Polyarylen-Ketone;
Polyarylen-Sulfide, bei denen
Polybiphenylenethersulfon;
Copolymere aus Vinylidenfluorid
Fluorierte Polyimide mit 30%
Fluorierte Phosphazen-Elastomere
Fluor;
1C10 Faserige und fadenförmige
Materialien, die in organischer
Matrix-, metallischer Matrix- oder Kohlenstoff-Matrix-Verbundwerkstoff-Strukturen oder
Laminaten verwendet werden
können:
Organische faserige und
einem spezifischen Modul von
einer spezifischen
Faserige und fadenförmige
einem spezifischen Modul von
einer spezifischen
ANMERKUNG:
Eigenschaften der in Nummer
1C10.b beschriebenen Materialien
sollten mit Hilfe der vom SACMA
empfohlenen Methoden SRM 12 bis 17
oder entsprechenden nationalen
Zugtests, wie zB dem Japanischen
Industriestandard JIS-R-7601,
Absatz 6.6.2. bestimmt werden und
auf einem Losmittel beruhen.
Anorganische faserige oder
einem spezifischen Modul von
einem Schmelz-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt vom
diskontinuierliche,
Molybdän und Molybdän-Legierungsfasern;
Borfasern;
Diskontinuierliche
Faserige und fadenförmige
bestehend aus einem der
Polyetherimide, erfaßt in Nummer 1C08.a; oder
Materialien, erfaßt in Nummer 1C08.b, c, d, e oder
bestehend aus Materialien,
Harz- oder teerimprägnierte
faserigen oder fadenförmigen
organischen oder
mit einer spezifischen
mit einem spezifischen Modul
nicht erfaßt von Nummer
falls imprägniert mit von
```
Andere Materialien: 1R09 Andere Materialien:
```
```
Antriebsstoffe:
```
```
Hydrazin mit einer
```
Konzentration von mehr als
70% und seine Derivate,
einschließlich
Monomethylhydrazin (MMH);
```
Unsymmetrisches
```
Dimethylhydrazin (UDMH);
```
Ammoniumperchlorat;
```
```
Kugelförmiges
```
Aluminiumpulver, dessen
Partikel einen einheitlichen
Durchmesser von weniger als
500 x 10 hoch -6 m (500 mym)
und einen Aluminiumgehalt
von mindestens 97% haben;
```
Metallische Treibstoffe mit
```
einer Partikelgröße von
weniger als 500 x 10 hoch -6
m (500 mym), die
kugelförmig, atomisiert,
rundlich, geflockt oder
gemahlen sind und zu
mindestens 97% aus einem der
folgenden Elemente bestehen:
Zirkonium, Beryllium, Bor,
Magnesium, Zink und deren
Legierungen sowie
Mischmetall;
```
Nitroamine
```
(Cyclotetramethylen-
Tetranitramin (HMX),
Cyclotetramethylen-
Trinitramin (RDX));
```
Perchlorate, Chlorate oder
```
Chromate, die mit
Metallpulver oder anderen
Hochenergie-Brennstoff-
Komponenten gemischt sind;
```
Carborane, Decarborane,
```
Pentaborane und deren
Derivate;
```
Flüssige Oxydatoren, wie
```
folgt:
```
Distickstofftrioxid;
```
```
Stickstoffdioxid/
```
Distickstofftetroxid;
```
Distickstoffpentoxid;
```
```
Inhibierte rotrauchende
```
Salpetersäure (IRFNA);
```
Verbindungen aus Fluor und
```
einem oder mehreren
Halogenen, Sauerstoff und
Stickstoff.
```
Polymere Substanzen:
```
```
Carboxylbegrenztes
```
Polybutadien (CTPB);
```
Hydroxylbegrenztes
```
Polybutadien (HTPB);
```
Glycidylazidpolymer (GAP);
```
```
Polybutadienacrylsäure
```
(PBAA);
```
Polybutadienacrylnitril
```
(PBAN).
```
Composittreibstoffe,
```
einschließlich gepreßter
Treibstoffe mit Leimbindern und
Treibstoffe mit nitrierten
Bindern;
```
Andere hochenergetische
```
Treibstoffe wie zB Borschlamm
mit einer Energiedichte von
40 x 10 hoch 6 J/kg oder mehr;
```
Andere Treibstoff-Additive und
```
-Mittel:
```
Bindemittel, wie folgt:
```
```
Tris(1-(2-methyl)
```
aziridinyl)phosphinoxid
(MAPO);
```
Trimesoyl-1(2-ethyl)
```
aziridin (HX-868 - BITA);
```
„Tepanol'' (HX-878),
```
Reaktionsprodukt aus
Tetraethylenpentamin,
Acrylnitril und Glycidol;
```
„Tepan'' (HX-879),
```
Reaktionsprodukt aus
Tetraethylenpentamin und
Acrylnitril;
```
Polyfunktionelle
```
Aziridenamide mit
Isophthal-, Trimesin-,
Isocyanur- oder
Trimethyladipin-Hauptgruppe
(backbone), die auch eine
2-methyl- oder
2-ethylaziridin-Gruppe
(HX-752, HX-874 und
HX-877).
```
Härtungsmittel und
```
Katalysatoren, wie folgt:
```
Triphenylbismut (TPB);
```
```
Isophorondiisocyanat
```
(IPDI).
```
Brennratenmodifizierer, wie
```
folgt:
```
Catocen;
```
```
N-Butylferrocen;
```
```
Butacen;
```
```
Andere Ferrocenderivate.
```
```
Nitrat-Ester und
```
Nitrat-Weichmacher, wie
folgt:
```
Triethylenglycoldinitrat
```
(TEGDN);
```
Trimethylolethantrinitrat
```
(TMETN);
```
1,2,4-Butantrioltrinitrat
```
(BTTN);
```
Diethylenglycoldinitrat
```
(DEGDN).
```
Stabilisatoren, wie folgt:
```
```
2-Nitrodiphenylamin (NDPA);
```
```
N-Methyl-p-nitroanilin
```
(MNA).
D. SOFTWARE
1D02 Software zur Entwicklung von
aus organischer Matrix,
Metallmatrix oder
Kohlenstoffmatrix bestehenden
Laminaten oder
Verbundwerkstoffen.
E. TECHNOLOGIE
1E01 Technologie gemäß der
„General Technology Note''
(Allgemeine Technologienote) zur
Entwicklung oder Produktion von
Einrichtungen oder Materialien,
die von den Nummern 1A01.b,
1A01.c, 1A02, 1A03, 1B oder 1C
erfaßt sind.
1E02 Andere Technologie 1R10 Technische Daten
```
Technologie zur Entwicklung oder (einschließlich
```
Produktion von Verarbeitungsmaschinen) und
Polybenzothiazolen oder Verfahren zur Temperatur-,
Polybenzoxazolen; Druck- oder Atmosphärenregelung
```
Technologie zur Entwicklung oder in Autoklaven oder Hydroklaven,
```
Produktion von sofern sie für die Fertigung
Fluorelastomer-Verbindungen, die von Verbundstoffen oder
mindestens ein teilweise verarbeiteten
Vinylether-Monomer enthalten; Verbundstoffen eingesetzt
```
Technologie zur Konstruktion werden.
```
oder Produktion der folgenden
Grundmaterialien oder
Keramikmaterialien:
```
Grundmaterialien, die
```
sämtliche folgende
Eigenschaften aufweisen:
```
eine der folgenden
```
Zusammensetzungen:
```
einfache oder komplexe
```
Oxide aus Zirkonium und
komplexe Oxide aus
Silicium oder Aluminium;
```
Einfache Nitride aus Bor
```
(kubische kristalline
Formen);
```
Einfache oder komplexe
```
Carbide aus Silicium oder
Bor; oder
```
Einfache oder komplexe
```
Nitride aus Silicium;
```
Insgesamte metallische
```
Verunreinigung, ausgenommen
beabsichtigte Beigaben,
weniger als:
```
1 000 ppm für einfache
```
Oxide oder Carbide; oder
```
5 000 ppm für komplexe
```
Verbindungen oder einfache
Nitride, und
```
- mit einer
```
durchschnittlichen
Teilchengröße gleich oder
weniger als 5 mym und nicht
mehr als 10% der Teilchen
mit einer Größe von mehr als
10 mym; oder
```
```
ANMERKUNG:
Bei Zirkoniumerde betragen diese
Grenzwerte 1 mym bzw. 5 mym;
```
```
```
a) Plättchen mit einem
```
Länge-Dicke-Verhältnis von
mehr als 5;
```
Haarkristalle mit einem
```
Länge-Dicke-Verhältnis vom
mehr als 10 bei
Durchmessern von weniger
als 2 mym; und
```
Kontinuierliche Fasern
```
oder Schnittfasern mit
weniger als 10 mym im
Durchmesser.
```
Keramikmaterialien,
```
ausgenommen Schleifmittel,
bestehend aus in Nummer
1E02.c.1. beschriebenen
Materialien;
```
Technologie zur Produktion von
```
aromatischen Polyamidfasern;
```
Technologie zur Installation,
```
Wartung oder Reparatur von in
Nummer 1C01 erfaßten
Materialien;
```
Technologie zur Reparatur von in
```
Nummer 1A02, 1C07.c oder 1C07.d
erfaßten Materialien.
2 - MATERIALBEARBEITUNG
```
```
A) GERÄTE, BAUGRUPPEN UND BAUTEILE ---------------------------------
ANMERKUNG:
Die Nummern 2R01 bis 2R03
erfassen Einrichtungen, die
entwickelt sind für den
Gebrauch in Raketensystemen der
Nummer 9R01.
```
```
2A01 Kugellager oder feste
Rollenlager, ausgenommen
Kegelrollenlager, mit vom
Hersteller spezifizierten
Toleranzen gemäß ABEC 7,
ABEC 7P, ABEC 7T oder ISO
Normklasse 4 (ÖNORM M 6315/2,
ÖNORM M 6318/1, 2 und 3) oder
höherwertig (oder entsprechenden
nationalen Normen) und mit einem
der folgenden Merkmale:
```
Ringe, Kugeln oder Rollen aus
```
Monel oder Beryllium;
```
hergestellt für einen Einsatz
```
bei Betriebstemperaturen über
573 K (300 Grad C), entweder
durch Verwendung besonderer
Materialien oder durch besondere
Wärmebehandlung; oder
```
mit Schmierelementen oder
```
Komponentenabänderungen, die
laut Herstellerspezifikationen
speziell für einen Betrieb der
Kugellager bei Geschwindigkeiten
von mehr als 2,3 Mio. DN
konstruiert sind;
2A02 Andere Kugellager oder feste
Rollenlager, ausgenommen
Kegelrollenlager, mit vom
Hersteller spezifizierten
Toleranzen gemäß ABEC 9, ABEC 9P
oder ISO Normklasse 2 oder
höherwertig (oder entsprechenden
nationalen Normen).
2A03 Feste Kegelrollenlager mit
vom Hersteller spezifizierten
Toleranzen gemäß ANSI/AFBMA
Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A
(metrisch) oder höherwertig
(ÖNORM M 6315/2, ÖNORM M 6318/1,
2 und 3) (oder entsprechenden
nationalen Normen) und mit einem
der folgenden Merkmale:
```
mit Schmierelementen oder
```
Komponentenabänderungen, die
laut Herstellerspezifikationen
speziell für einen Betrieb der
Kugellager bei Geschwindigkeiten
von mehr als 2,3 Mio DN
konstruiert sind; oder
```
hergestellt sind für einen
```
Einsatz bei Betriebstemperaturen
unter 219 K (-54 Grad C) oder
über 423 K (150 Grad C);
2A04 Gasgeschmierte Folienlager,
hergestellt für einen Einsatz
bei Betriebstemperaturen von
561 K (288 Grad C) oder höher
und einer Belastungskapazität
von mehr als 1 MPa.
2A05 Aktiv magnetisch geführte
Lagersysteme.
2A06 Gewebeausgekleidete
selbsteinstellende Gleitlager
oder gewebeausgekleidete
Achsgleitlager, hergestellt für
einen Einsatz bei
Betriebstemperaturen unter 219 K
(-54 Grad C) oder über 423 K
(150 Grad C).
```
```
ANMERKUNGEN:
```
DN ist das Produkt aus dem
```
Lagerbohrungsdurchmesser in mm und
der Rotationsgeschwindigkeit in UPM
(U/min).
```
Betriebstemperaturen
```
beinhalten auch solche
Temperaturen, die erhalten werden,
wenn eine Gasturbine nach Betrieb
zum Stillstand gekommen ist.
```
```
B) PRÜF- UND
FERTIGUNGSEINRICHTUNGEN
2B01 Numerische Steuerungen,
Bewegungssteuerplatinen,
speziell konstruiert für
numerische Steuerungsanwendungen
bei Werkzeugmaschinen,
Werkzeugmaschinen und speziell
hierfür konstruierte Bauteile:
```
```
ANMERKUNGEN:
```
Sekundäre parallele
```
Bahnachsen, zB die w-Achse an
horizontalen Bohrwerken oder eine
sekundäre Drehachse, deren
Mittellinie parallel zur
Hauptdrehachse verläuft, werden
nicht zur Gesamtzahl der Bahnachsen
hinzugezählt.
ANMERKUNG:
Drehachsen müssen nicht über
360 Grad drehen. Eine Drehachse
kann von einer linearen Vorrichtung
angetrieben werden, zB einer
Schraube oder einer Zahnstange.
```
Die Nomenklatur für Achsen muß
```
mit der Internationalen Norm
ISO 841 „Numerische
Steuerungsmaschinen - Nomenklatur
für Achse und Triebwerk''
(DIN 66217) übereinstimmen.
```
```
```
Numerische Steuerungen für
```
Werkzeugmaschinen wie folgt,
sowie speziell hierfür
konstruierte Bauteile:
```
die mehr als vier
```
Interpolationsachsen haben,
die zur Bahnsteuerung simultan
koordiniert werden können;
oder
```
die zwei, drei oder vier
```
Interpolationsachsen haben,
die zur Bahnsteuerung simultan
koordiniert werden können; und
```
geeignet sind, mittels
```
Echtzeitverarbeitung von
Daten während der
Bearbeitung den Werkzeugweg,
die Vorschubrate und die
Spindeldaten abzuändern
durch:
```
automatische Berechnung
```
und Änderung von
Teileprogrammdaten für das
Bearbeiten in zwei oder
mehr Achsen mittels
Meßzyklen und Zugriffes
auf Quelldaten; oder
```
adaptive Steuerung mit
```
mehr als einer gemessenen
physikalischen Variablen
und deren Verarbeitung
mittels eines
Rechenmodells (Strategie),
um zur Optimierung des
Prozeßablaufes eine oder
mehrere
Bearbeitungsanweisungen zu
ändern;
```
geeignet sind, direkt
```
(on-line) CAD-Daten zur
internen Aufbereitung von
Maschinenanweisungen zu
empfangen und zu
verarbeiten; oder
```
geeignet sind, ohne
```
Abänderung und gemäß den
technischen Spezifikationen
des Herstellers zusätzliche
Platinen aufzunehmen, die
eine über die in Nummer 2B01
geregelten Werte
hinausgehende Erhöhung der
Anzahl an
Interpolationsachsen, welche
zur Bahnsteuerung simultan
koordiniert werden können,
ermöglichen würden, selbst
wenn sie diese zusätzlichen
Platinen nicht enthalten;
```
```
ANMERKUNG:
Nummer 2B01.a erfaßt keine
numerischen Steuerungen, die
```
für nicht von dieser Liste
```
erfaßte Maschinen abgeändert und
in solche eingebaut wurden; oder
```
speziell für nicht von dieser
```
Liste erfaßte Maschinen
konstruiert wurden.
```
```
```
Bewegungssteuerplatinen,
```
speziell konstruiert für
Werkzeugmaschinen und mit einem
der folgenden Merkmale:
```
Interpolation von mehr als
```
vier Achsen;
```
geeignet zur
```
Echtzeitverarbeitung, wie in
Nummer 2B01.a.2.a beschrieben;
oder
```
geeignet zum Empfang und zur
```
Verarbeitung von CAD-Daten,
wie in Nummer 2B01.a.2.b
beschrieben;
```
Werkzeugmaschinen für abtragende
```
oder spanende Bearbeitung von
Metallen, Keramiken oder
Verbundwerkstoffen, die gemäß
den technischen Spezifikationen
des Herstellers mit
elektronischen Vorrichtungen zur
simultanen Bahnsteuerung auf
zwei oder mehr Achsen
ausgerüstet werden können, wie
folgt:
```
Werkzeugmaschinen zum Drehen,
```
Schleifen, Fräsen oder jeder
Kombination hiervon, die:
```
zwei oder mehr Achsen haben,
```
die simultan zur
Bahnsteuerung koordiniert
werden können, und
```
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