Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung(NR: GP XVIII RV 502 AB 627 S. 77. BR: AB 4324 S. 557.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

------------------------------------------------------------------ *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 650/1992" keywords: "Ananassaft; Bindezweck; Durchfuhrland; Embryotransfer; Füllmaterial; Geruchsstoff; Polsterungsmaterial; Zichoriesetzling; Zichoriewurzel" consolidated_url: "https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007266" gesetzesnummer: "10007266"


Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. September 1992 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 mit 1. Oktober 1992 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Republik Türkei

vom Wunsche beseelt, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den beiden Partnern zu fördern und zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschließen, wie in Artikel 11 des Übereinkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei *1) angeführt wird,

sind wie folgt übereingekommen:

(Anm.: Präambel zum Abkommen)

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Türkei

(Übersetzung)

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI BETREFFEND

DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN

Artikel 1

Österreich verringert seine Importzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse türkischen Ursprungs wie in Anhang 1 zu diesem Abkommen angegeben.

Artikel 2

In Übereinstimmung mit Artikel 3 von Protokoll A, das dem Übereinkommen zwischen der Türkei und den EFTA-Ländern beiliegt, gewährt die Türkei Österreich bei Erzeugnissen laut Tabelle VIII, die diesem Protokoll anhängt, die gleiche Behandlung wie sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.

Artikel 3

Die Ursprungsregeln für dieses Abkommen sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

Österreich und die Türkei halten auf Verlangen eines der Partner unverzüglich Beratungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens und zur Ausarbeitung möglicher Änderungen ab.

Beide Partner arbeiten auf eine harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen hin und sind bereit, bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten weitere Zugeständnisse zu machen.

Artikel 5

Sieht einer der Partner eine Notwendigkeit zur Einschränkung oder Zurücknahme von Zugeständnissen, finden mit dem anderen Partner Beratungen statt, bevor irgendwelche Schritte in dieser Richtung unternommen werden. Derartige Schritte dürfen erst drei Monate nach Benachrichtigung der anderen Partei unternommen werden.

Artikel 6

Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung und tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Übereinkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei.

Artikel 7

Jeder Partner kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Verständigung zurücktreten, wobei der Rücktritt ein Jahr nach dem Datum der Notifikation in Kraft tritt.

Artikel 8

Die Partner fördern die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und auf verwandten Gebieten auf der Grundlage gegenseitigen Interesses.

Diese Zusammenarbeit kann u. a. aus einem Austausch von Informationen und Unterlagen, dem Austausch von Experten auf Gebieten wie der Rinderzucht (einschließlich der Möglichkeit von Joint-ventures), dem Embryo- und Samentransfer (künstliche Befruchtungsverfahren), Aufforstungsverfahren und ihrer praktischen Durchführung sowie der Organisierung von Seminaren und Workshops zu den oben genannten Themen bestehen.

Der Inhalt und die Modalitäten dieser Zusammenarbeit sind in einer gemeinsamen Absichtserklärung angeführt, die mit dem Datum dieses Abkommens über die technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Türkei auf dem Gebiete der Landwirtschaft zustande kam.

URKUNDDESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu befugt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache.

Anhang I

```

```

Türkei - Österreich

Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

```

```

Nr./UNr.

des öster- Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes

reichischen oder in Schilling für

Zolltarifs 100 kg

```

```

0106 00 Andere Tiere, lebend:

B - andere ............................ frei

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien

und anderer genießbarer Schlachtanfall,

frisch, gekühlt oder gefroren:

20 - Froschschenkel ...................... frei

0301 -- Fische, lebend:

10 - Zierfische:

A - Süßwasserfische:

2 - sonstige .................... frei

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor

oder während des Räucherns gegart; Mehl,

Pulver und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,

geräuchert, gesalzen oder in Salzlake:

B - geräuchert:

3 - sonstige:

- - von anderen als Seefischen,

Aalen und Lachsen ......... 125,-

C - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten:

- - von anderen als Seefischen,

Aalen und Lachsen ......... frei

2 - sonstige:

- - von anderen als Seefischen,

Aalen und Lachsen ......... frei

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder

in Salzlake, nicht geräuchert:

B - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten:

b - andere:

- - von anderen als Seefischen,

Aalen und Lachsen ....... frei

2 - sonstige:

b - andere:

- - von anderen als Seefischen,

Aalen und Lachsen ....... frei

(40) - geräucherte Fische, einschließlich

Fischfilets:

49 - - sonstige:

B - andere:

- - andere als Seefische, Aale

und Lachse ................. 125,-

(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,

nicht geräuchert:

59 - - sonstige:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

- - andere als Seefische, Aale

und Lachse ............. frei

2 - sonstige:

- - andere als Seefische, Aale

und Lachse ............. frei

(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet

oder geräuchert und Fische in Salzlake:

69 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten:

- - andere als Seefische, Aale und

Lachse ..................... frei

B - andere:

- - andere als Seefische, Aale

und Lachse ................. frei

0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen ........................... frei

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in

Lagen, mit oder ohne Unterlage:

B - gekrollt:

1 - mit Unterlage ................. 3%

2 - sonstige ...................... 2%

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit

ihren Federn oder Daunen, Federn und

Teile von Federn (auch beschnitten) und

Daunen, roh oder bloß gereinigt,

desinfiziert oder zur Haltbarmachung

behandelt; Mehl und Abfälle von Federn

oder Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder

Füllmaterial verwendet werden; Daunen:

C - andere:

1 - roh, auch geschlissen ....... 7%

2 - sonstige .................... 7%

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh,

entfettet, einfach bearbeitet (aber

nicht zu Formen geschnitten), mit Säure

behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle

dieser Waren:

90 - andere:

A - Knochenmehl ..................... frei

0509 00 Meerschwämme:

A - im natürlichen Zustand, weder

bearbeitet noch gewaschen ......... frei

B - andere ............................ frei

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen; tote

Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet:

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Blutmehl ...................... 3%

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen

und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum

oder in Blüte; Zichorienpflanzen,

-setzlinge und -wurzeln, andere als

Wurzeln der Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen

und Wurzelstöcke, in Ruhe:

B - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln .................. 35,-

C - andere Blumenknollen und

Wurzelstöcke .................... 35,-

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich

ihrer Wurzeln), Stecklinge und

Pfropfreiser; Pilzmyzel:

(90) - andere:

99 - - sonstige:

B - Palmen, Lorbeerbäume und andere

immergrüne Zierpflanzen:

1 - Palmen und Lorbeerbäume ... frei

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,

abgeschnitten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

10 - - frisch:

ex 10 - Strelitzia, Anthurium,

Protea, Ornithogalum ...... frei

90 - andere:

A - nur getrocknet .................. frei

B - anders .......................... 140,-

0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere

Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder

Knospen davon sowie Gräser, Moose und

Flechten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

10 - Moose und Flechten:

B - nur getrocknet .................. frei

C - anders .......................... 140,-

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - nur getrocknet ................ frei

B - anders ........................ 140,-

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,

Lauch (Porree) und andere Alliumarten,

frisch oder gekühlt:

90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten:

B - andere .......................... 5,-

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch

oder gekühlt:

20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

B - andere .......................... 5,-

90 - andere Hülsenfrüchte ................ 5,-

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

30 - Auberginen (Eierfrüchte) ............ frei

40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:

B - andere .......................... 5,-

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - sonstige:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger ... 12%

2 - sonstige ............ 8%

B - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%

70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde:

B - andere .......................... 5,-

90 - andere:

A - Kürbisse aller Art:

1 - vom 1. November bis

```

30.

Juni .................... frei

```

2 - vom 1. Juli bis 31. Oktober:

ex 2 - Zucchini ............. frei

B - Oliven .......................... frei

D - andere:

3 - sonstige ................ 5,-

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

80 - andere Gemüse:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 12%

2 - sonstige ............ 8%

B - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht

(zB durch gasförmiges Schwefeldioxid,

in Salzlake, schwefeliger Säure oder

anderen Konservierungsmitteln), in diesem

Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht

geeignet:

20 - Oliven:

A - in Salzlake ..................... frei

B - andere .......................... frei

30 - Kapern .............................. frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 12%

2 - sonstige ............ 8%

D - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%

0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten,

gebrochen oder pulverisiert, aber nicht

weiter zubereitet:

30 - Pilze und Trüffeln:

A - Trüffeln ........................ frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

A - Oliven .......................... frei

B - Knoblauch ....................... frei

0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse,

frisch oder getrocknet, auch ohne Schale

oder enthäutet:

10 - Kokosnüsse ........................... frei

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schale oder

enthäutet:

(10) - Mandeln:

11 - - in Schale ......................... frei

12 - - ohne Schale:

B - andere ........................ frei

(20) - Haselnüsse (Corylus spp.):

21 - - in Schale ......................... frei

22 - - ohne Schale ....................... frei

(30) - Walnüsse:

31 - - in Schale ......................... frei

32 - - ohne Schale ....................... frei

40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ....... 10,-

50 - Pistazien ........................... frei

90 - andere:

A - Pinenkerne ...................... frei

(Anm.: richtig: Pinienkerne)

B - andere .......................... frei

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen),

frisch oder getrocknet:

A - frisch ............................ frei

B - getrocknet ........................ frei

0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte,

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte,

frisch oder getrocknet:

10 - Datteln ............................. frei

20 - Feigen:

A - frisch .......................... frei

B - getrocknet

1 - in Kisten ................... frei

2 - sonstige .................... frei

30 - Ananas .............................. frei

40 - Avocadofrüchte ...................... frei

50 - Guaven, Mangofrüchte und

Mangostanfrüchte .................... frei

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen ............................. frei

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen

und Satsumas); Clementinen, Wilkings

und andere ähnliche Kreuzungen von

Zitrusfrüchten:

A - Mandarinen (einschließlich

Tangerinen und Satsumas):

1 - vom 1. November bis 31. Mai frei

2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober frei

B - andere .......................... frei

30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

und saure Limetten (Citrus aurantifolia) frei

40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen) frei

90 - andere .............................. frei

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:

20 - getrocknet .......................... frei

0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen)

und Papawfrüchte (Papayafrüchte), frisch:

10 - Melonen (einschließlich Wassermelonen):

A - Zuckermelonen ................... frei

B - andere .......................... frei

20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte) ........ frei

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich

Weichseln), Pfirsiche (einschließlich

Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:

B - Schlehen ........................ 5,-

0810 -- Andere Früchte, frisch:

90 - andere:

A - Steinobst (ausgenommen solches

der Nr. 0809) ................... 5,-

C - Kakifrüchte (Diospyros Kaki L.) . frei

D - andere .......................... frei

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren:

B - andere .......................... 15%

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,

Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote

Johannisbeeren und Stachelbeeren:

B - andere:

1 - Brombeeren .................. 15%

2 - sonstige .................... 15%

90 - andere:

B - andere:

1 - Bickbeeren, Blaubeeren,

Multbeeren, Moosbeeren,

Heidelbeeren und Preiselbeeren 15%

2 - Datteln ..................... 6%

3 - sonstige:

a - von Früchten der Nummern

0801, 0803 und 0804 sowie

der Unternummern 0805 40,

0805 90 und 0807 20 ..... 8%

b - andere .................. 15%

0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht

(zB durch gasförmiges Schwefeldioxid, in

Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in diesem Zustand

für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

90 - andere:

ex 90 - Marillen .................... frei

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche

der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen von

getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 - Marillen:

A - ungebleicht ..................... frei

B - andere .......................... frei

40 - andere Früchte:

A - ungebleicht ..................... frei

B - andere:

ex B - Papawfrüchte

(Papayafrüchte) .......... frei

50 - Mischungen von getrockneten Früchten

oder Schalenfrüchten dieses Kapitels frei

0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen

(einschließlich Wassermelonen), frisch,

gefroren, getrocknet oder vorübergehend

haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen Konservierungsmitteln frei

0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert;

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen;

Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an

Kaffee:

(10) - Kaffee, nicht geröstet:

11 - - nicht entkoffeiniert .............. frei

12 - - entkoffeiniert .................... frei

(20) - Kaffee, geröstet:

21 - - nicht entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 7,8%

B - anderer ....................... 6%

22 - - entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 7,8%

B - anderer ....................... 6%

30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:

A - nicht geröstet .................. frei

B - geröstet:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg

oder weniger ................ 15,6%

2 - sonstige .................... 12%

40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 15,6%

B - anderer ........................ 12%

0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder

Geschmacksstoffen:

10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in

unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 3 kg oder

weniger, aber mehr als 1 kg ..... frei

B - anderer ......................... frei

30 - schwarzer Tee (fermentiert) und

teilweise fermentierter Tee, in

unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 3 kg oder

weniger, aber mehr als 1 kg ..... frei

B - anderer ......................... frei

0903 00 Mate:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger frei

B - anders ............................ frei

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der

Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,

getrocknet, gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

(10) - Pfeffer:

11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... frei

B - anderer ....................... frei

12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 9%

B - anderer ....................... 6%

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta, getrocknet oder

gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 12%

2 - sonstige ............ 8%

B - Früchte der Gattung Pimenta:

1 - ganze Früchte:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 9%

b - andere ................... 6%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 9%

b - andere .................. 6%

0905 00 Vanille:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... frei

2 - sonstige ...................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... frei

2 - sonstige ...................... frei

0906 -- Zimt und Zimtblüten:

10 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 9%

B - anders .......................... 6%

20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 9%

B - anders .......................... 6%

0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und

Stiele):

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 6%

2 - sonstige ...................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 6%

2 - sonstige ...................... 4%

0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und

Kardamomen:

10 - Muskatnüsse:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 6%

2 - sonstige .................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 6%

2 - sonstige .................... 4%

20 - Muskatblüten:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 6%

2 - sonstige .................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 6%

2 - sonstige .................... 4%

30 - Amomen und Kardamomen:

A - Amomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 6%

b - anders .................. 4%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 6%

b - anders .................. 4%

B - Kardamomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 3%

b - anders .................. 2%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 3%

b - anders .................. 2%

0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander,

Kreuzkümmel oder Kümmel; Wacholderbeeren:

10 - Anis und Sternanis:

A - Anis:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 6%

b - anders .................. 4%

B - Sternanis:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 15%

b - anders .................. 10%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 22,5%

b - anders .................. 15%

20 - Koriander:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 6%

2 - sonstige .................... 4%

30 - Kreuzkümmel:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... frei

2 - sonstige .................... frei

50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 6%

2 - sonstige .................... 4%

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,

Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

10 - Ingwer:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... frei

2 - sonstige .................... frei

20 - Safran:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... frei

2 - sonstige .................... frei

30 - Kurkuma:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 1 800,-

B - anders .......................... 1 800,-

40 - Thymian; Lorbeerblätter:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 6%

2 - sonstige .................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 12%

2 - sonstige .................... 8%

50 - Curry:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 10,5%

B - anders .......................... 7%

(90) - andere Gewürze:

91 - - Mischungen, wie sie in der

Anmerkung 1b zu diesem Kapitel

beschrieben sind:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 3 375,-

B - andere ........................ 2 250,-

99 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 1 800,-

B - andere ........................ 1 200,-

1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten

Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus

Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen

der Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver,

aus Waren des Kapitels 8:

30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des

Kapitels 8:

A - von Bananen ..................... 3%

B - von Schalen von Zitrusfrüchten .. 5,-

C - andere .......................... frei

1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile (einschließlich

Samen und Früchte), wie sie hauptsächlich

zur Herstellung von Parfümeriewaren, für

medizinische Zwecke oder für Insekticide,

Fungicide oder ähnliche Waren verwendet

werden, frisch oder getrocknet, auch

zerschnitten, zerstoßen oder pulverisiert:

10 - Süßholzwurzeln ...................... frei

20 - Ginsengwurzeln ...................... frei

90 - andere .............................. frei

1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange,

Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder

getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,

Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren

(einschließlich nicht geröstete

Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium

intybus sativum), die hauptsächlich für

die menschliche Ernährung verwendet werden,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

(90) - andere:

92 - - Zuckerrohr ........................ frei

1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze,

Gummiharze und Balsame:

90 - andere:

A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) frei

B - Harz, gemeines .................. frei

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;

Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime

und Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln

rotenonhaltiger Pflanzen .......... frei

(30) - pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

31 - - Agar-Agar:

A - modifiziert ................... frei

B - anders ........................ frei

39 - - sonstige:

A - modifiziert ................... 2,5%

1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich

als Füll- oder Polsterungsmaterial

verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar

und Seegras), auch in Lagen, mit oder

ohne Unterlage:

10 - Kapok:

A - mit Unterlage ................... frei

(90) - andere:

91 - - Pflanzenhaar:

A - mit Unterlage ................. frei

99 - - sonstige:

A - mit Unterlage ................. frei

1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

90 - andere:

A - mit Unterlage ................... frei

1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von

Schweinen und Fette von Geflügel,

ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder

mit Lösungsmitteln extrahiert:

A - Knochenfett ....................... frei

1502 00 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern),

Schafen oder Ziegen, roh oder

ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit

Lösungsmitteln extrahiert:

B - Knochenfett ....................... frei

1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

A - Fischleberöle:

2 - sonstige .................... 5%

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Fischen, ausgenommen Fischleberöle:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Meeressäugetieren:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

A - Knochenfett ....................... frei

1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - Jungfernöl .......................... frei

90 - anderes ............................. frei

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:

10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

A - rückgeestert:

1 - Fischleberöle:

b - anders .................. 5%

3 - andere tierische Fette und Öle:

a - Knochenfett ............. frei

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, ausgenommen genießbare

Fette oder Öle sowie deren Fraktionen

der Nummer 1516:

90 - andere:

B - andere:

2 - Mischungen oder Zubereitungen,

wie sie als Formentrennmittel

verwendet werden ............ 4%

1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,

dehydratisiert, geschwefelt, geblasen,

durch Hitze im Vakuum oder im inerten Gas

polymerisiert, oder anders chemisch

modifiziert, ausgenommen solche der

Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

C - andere:

1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder

geblasen ...................... frei

1520 -- Glycerin, auch chemisch rein;

Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

10 - Glycerin, roh; Glycerinwasser und

Glycerinunterlaugen ................. frei

90 - andere, einschließlich synthetisches

Glycerin ............................ frei

1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride),

Bienenwachs, andere Insektenwachse und

Walrat (Spermaceti), auch raffiniert

oder gefärbt:

90 - andere:

C - andere .......................... frei

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

11 - - Lachse:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ................. frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen ............. frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ....... frei

c - andere ................ 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ...... frei

12 - - Heringfische:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ................. frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen ............. frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ....... frei

d - andere ................ 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ...... frei

13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl:

a - Sardinen oder Pilcharde frei

b - andere ................ frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen ............. frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ....... frei

c - andere ................ 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ...... frei

14 - - Thunfische, Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito und Bonito

(Sarda spp.):

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ................. frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen ............. frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ....... frei

c - andere ................ 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ...... frei

15 - - Makrelen:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ................. frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen ............. frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ....... frei

c - andere ................ 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ...... frei

16 - - Sardellen:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise, Remoulade

oder anderen, nicht gelierenden

Aufgüssen ................. frei

2 - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft .............. frei

3 - sonstige .................. 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ...... frei

19 - - sonstige:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ................. frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen ............. frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ....... frei

d - sonstige .............. 300,-

B - anders:

2 - paniert und gefroren ...... frei

20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar

gemacht:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - Fische (ausgenommen Sardellen-

und sardellenartige Zubereitungen

aller Art), nur in Öl:

a - Sardinen oder Pilcharde frei

b - andere .................. frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen ............... frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ......... frei

c - andere .................. 300,-

B - andere:

2 - paniert und gefroren ........ frei

30 - Kaviar und Kaviarersatz:

A - Kaviar .......................... 15%

B - Kaviarersatz .................... 500,-

1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder

geröstet:

A - roh, in der Schale ................ frei

B - anders ............................ frei

1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer

Kakaoabfall ........................... frei

1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:

10 - nicht entfettet ..................... frei

20 - ganz oder teilweise entfettet ....... frei

1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl .... frei

1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln ................ 7%

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder

in anderer Weise zubereitet, wie z. B.

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,

Gnocchi, Ravioli und Canneloni;

Couscous, auch zubereitet:

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht

oder in anderer Weise zubereitet:

A - mehr als 20 Gewichtsprozent

Wurst, Fleisch, Innereien oder

anderen Schlachtanfall, Fisch,

Krebstiere oder andere

wirbellose Wassertiere enthaltend:

2 - Fisch ....................... 300,-

3 - sonstige .................... frei

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare

Planzenteile (Anm.: richtig: Pflanzenteile),

mit Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht:

90 - andere:

A - Trüffeln ........................ 10%

B - Pilze:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 1 kg oder

weniger ..................... 200,-

2 - sonstige .................... 150,-

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 12%

2 - sonstige ................ 8%

D - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%

F - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger:

a - Kapern .................. frei

b - Mango Chutney ........... frei

c - andere:

ex c - Palmherzen ....... frei

ex c - Oliven ........... frei

2 - sonstige:

a - Kapern .................. frei

b - Mango Chutney ........... frei

c - Oliven .................. frei

e - Früchte der Nummern 0801

und 0803 sowie der

Unternummern 0804 10,

0804 30, 0804 40 und

0804 50, ohne Zuckerzusatz frei

f - andere:

ex f - Palmherzen ....... frei

2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - Tomaten, ganz oder in Stücken ....... frei

90 - andere .............................. frei

2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht:

20 - Trüffeln ............................ 10%

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht, gefroren:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - andere:

2 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger 12%

b - anders .......... 8%

3 - Früchte der Gattung Pimenta 8%

4 - Oliven:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

5 - Kapern:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

6 - Spargel:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 11%

8 - Bohnen, Erbsen und Karotten,

sowie Gemüsemischungen, die

mindestens eines dieser Gemüse

enthalten:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 180,-

9 - Artischocken:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 180,-

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht, nicht

gefroren:

60 - Spargel:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... 11%

70 - Oliven:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... frei

B - anders .......................... frei

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

A - anderes Gemüse:

1 - Früchte der Gattungen Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger 12%

b - anders .......... 8%

2 - Früchte der Gattung Pimenta . 8%

3 - Kapern:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................ frei

b - anders ................. frei

5 - Artischocken:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

B - Gemüsemischungen:

2 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger 12%

b - anders .......... 8%

3 - Früchte der Gattung Pimenta . 8%

5 - Oliven:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

6 - Kapern:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

7 - Spargel:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 11%

8 - Bohnen, Erbsen oder Karotten

enthaltend:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 180,-

2008 -- Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet

oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder

von Alkohol, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere

Samen oder Saaten, auch untereinander

gemischt:

11 - - Erdnüsse:

B - andere ........................ 6%

19 - - sonstige, einschließlich Mischungen

A - Kokosnüsse, Paranüsse und

Acajounüsse ................... 6%

B - Kastaniencreme in luftdicht

verschlossenen Umschließungen . frei

C - andere ........................ frei

20 - Ananas:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger frei *1)

2 - sonstige:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen .......... frei *1)

b - anders .................. frei *1)

B - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen .............. frei *1)

2 - sonstige .................... frei *1)

30 - Zitrusfrüchte:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger:

a - von Grapefruit .......... frei *1)

b - andere .................. frei *1)

2 - sonstige:

a - von Grapefruit, in

luftdicht verschlossenen

Umschließungen .......... frei *1)

b - andere .................. frei *1)

B - andere:

1 - Grapefruit, in luftdicht

verschlossenen Umschließungen frei *1)

2 - sonstige .................... frei *1)

(90) - andere, einschließlich Mischungen,

ausgenommen die der Unternummer 2008 19:

91 - - Palmherzen ........................ 16%

mindestens

150,-

92 - - Mischungen:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................... 15%

B - andere:

2 - andere genießbare

Pflanzenteile ............. 25%

mindestens

250,-

99 - - sonstige:

A - Früchte:

1 - Pulpe und Mark:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit

einem Gewicht von 15 kg

oder weniger:

1 - von Früchten der

Nummer 0803 sowie

der Unternummern

0804 10, 0804 40

und 0804 50 ....... frei

b - andere:

1 - von Guaven, in

luftdicht

verschlossenen

Umschließungen .... frei

2 - sonstige:

a - Früchte der

Nummer 0803 sowie

der Unternummern

08O4 10, 0804 40

und 0804 50:

1 - Guaven .... frei

2 - sonstige

ohne Zusatz

von Zucker 4%+100,-

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit

einem Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz

von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

20 - Grapefruitsaft:

A - Dicksaft:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Liter

oder mehr ................... frei

2 - sonstige:

a - gefroren ................ frei

b - anders .................. frei

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten,

ausgenommen Mischungen:

B - andere:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr .................... frei

b - andere .................. frei

40 - Ananassaft:

A - Dicksaft:

1 - in Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr ........................ frei

2 - sonstige .................... frei

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker:

a - Rohsaft, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als

20 Liter ............... 60,-

b - andere ................. 4%

80 - Saft von anderen Früchten oder

anderem Gemüse, ausgenommen Mischungen:

B - Saft von Früchten der Nummern 0801

und 0803 sowie der Unternummern

0804 10, 0804 40 und 0804 50:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr .................... frei

b - andere .................. frei

2 - sonstige:

a - ohne Zusatz von Zucker:

1 - Rohsaft, in

unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

weniger als 20 Liter 60,-

2 - sonstige ............ 4%

90 - Mischungen von Säften:

A - Dicksäfte:

3 - von Früchten der Nummern 0801

und 0803 sowie der Unternummern

0804 10, 0804 30, 0804 40 und

0804 50:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr .................... frei

b - andere .................. frei

4 - von Früchten der Unternummern

0805 40 und 0805 90:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr .................... frei

b - andere:

1 - Grapefruitsaft,

gefroren ............ frei

2 - sonstige ............ frei

B - andere:

3 - von Früchten der Nummern 0801

und 0803 sowie der Unternummern

0804 10, 0804 30, 0804 40,

0804 50, 0805 40 und 0805 90:

a - ohne Zusatz von Zucker .. 4%

b - mit Zusatz von Zucker:

1 - Mischungen von Ananas-

und Grapefruitsäften 150,-

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen

auf der Grundlage dieser Waren oder auf

der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorie und anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate

davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

B - andere:

1 - Auszüge aus Kaffee, fest:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 5,2%

b - anders .................. 4%

2 - sonstige .................... 900,-

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Tee oder Mate, und Zubereitungen auf

der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen

oder Konzentrate oder auf der Grundlage

von Tee oder Mate:

B - andere:

1 - aus Tee ..................... frei

2 - aus Mate .................... frei

2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere

einzellige Mikroorganismen, tot

(ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);

zubereitete Backtreibmittel in

Pulverform:

30 - zubereitete Backtreibmittel in

Pulverform .......................... 510,-

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und

zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte

Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet,

und Senf:

30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

A - Senfmehl, auch zubereitet ....... 4%

2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh:

A - Weingeläger, flüssig .............. 200,-

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

90 - andere:

A - Solubles von Fischen oder

Meeressäugetieren:

1 - getrocknet oder konzentriert 5%

2 - sonstige .................... 5%

```

```

*1) Für zugesetzten Zucker sind

Preisausgleichsmaßnahmen zulässig

Anhang II

```

```

Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich

und der Türkei über Agrarwaren

Artikel 1

(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Türkei, wenn es dort vollständig erzeugt worden ist.

(2) Als in der Türkei vollständig erzeugt gelten:

a)

pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

b)

lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

c)

Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

d)

Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

e)

Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;

f)

Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter lit. e genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

g)

Waren, die dort ausschließlich aus den unter den lit. a bis f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig in der Türkei erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 1 gelten in der Türkei hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig in der Türkei hergestellte Vormaterialien enthalten, als türkische Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.

Artikel 3

(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch ein anderes Gebiet direkt von der Türkei nach Österreich befördert werden. Jedoch können Ursprungserzeugnisse der Türkei, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei zu erbringen.

Artikel 4

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 5

Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei erfaßt sind.

ANLAGE

Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der

vollständigen Erzeugung gelten

```

```

Code des

Harmonisier- Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von

ten Systems Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft, die

Ursprung verleihen

```

```

(1) (2) (3)

```

```

ex 0305 Fische, getrocknet, gesalzen Herstellen, bei dem alle

oder in Salzlake; geräucherte verwendeten Vormaterialien

Fische, auch vor oder während des Kapitels 3

des Räucherns gegart; Mehl, Ursprungserzeugnisse sind

Pulver und Pellets aus

Fischen, für den menschlichen

Genuß geeignet, wie in der

Warenliste angeführt

ex 0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, Herstellen aus nicht

bearbeitet bearbeitetem Roßhaar

ex 0505 Federn und Daunen, gereinigt Reinigen (das Entstauben,

Waschen und Trocknen

einschließen muß),

Sortieren und Mischen von

unbearbeiteten Federn oder

Daunen

ex 0506 Knochenmehl Mahlen

ex 0710 Genießbares Gemüse, gefroren Herstellen, bei dem alle

bis ex 0712 oder getrocknet, verwendeten Gemüse

vorübergehend haltbar gemacht, Ursprungserzeugnisse sind

wie in der Warenliste

angeführt

ex 0811 Früchte, gefroren oder Herstellen, bei dem alle

bis ex 0813 getrocknet, vorübergehend verwendeten Früchte

haltbar gemacht, wie in der Ursprungserzeugnisse sind

Warenliste angeführt

0814 Schalen von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem alle

oder Melonen (einschließlich verwendeten Früchte

Wassermelonen), frisch, Ursprungserzeugnisse sind

gefroren, getrocknet oder

vorübergehend haltbar

gemacht, in Salzlake,

schwefeliger Säure oder

anderen Konservierungsmitteln

0901 Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus

entkoffeiniert; Kaffeeschalen Vormaterialien jeder

und Kaffeehäutchen; Nummer

Kaffee-Ersatz mit beliebigem

Gehalt an Kaffee

ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- oder Herstellen aus

Geschmacksstoffen, wie in der Vormaterialien jeder

Warenliste angeführt Nummer

0903 Mate Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer

ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, aus Herstellen, bei dem alle

Waren des Kapitels 8 verwendeten Früchte

Ursprungserzeugnisse sind

ex 1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem der

Harze, Gummiharze und Balsame, Wert aller verwendeten

wie in der Warenliste Vormaterialien der

angeführt Nr. 1301 50 vH des

ab-Werk Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex 1302 Pflanzensäfte und

Pflanzenauszüge; Pektinstoffe,

Pektinate und Pektate;

Agar-Agar und andere

pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch

modifiziert:

- Pflanzliche Schleime und Herstellen aus nicht

Verdickungsstoffe, modifizierten Schleimen

modifiziert und Verdickungsstoffen

- andere Herstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten

Vormaterialien 50 vH des

ab-Werk Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die Herstellen, bei dem alle

hauptsächlich als Füll- oder verwendeten

Polsterungsmaterial verwendet Vormaterialien in eine

werden (zB Kapok, Pflanzenhaar andere Nummer als die

und Seegras), auch in Lagen, hergestellte Ware

mit oder ohne Unterlage, wie einzureihen sind

in der Warenliste angeführt

ex 1404 Waren pflanzlichen Ursprungs, Herstellen, bei dem alle

anderweitig weder genannt noch verwendeten

inbegriffen, wie in der Vormaterialien in eine

Warenliste angeführt andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 1501 Knochenfett Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen der

Nr. 0203, 0206 oder 0207

oder Knochen der Nr. 0506

ex 1502 Knochenfett Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen aus

Vormaterialien der

Nr. 0201, 0202, 0204 oder

0206 oder Knochen der

Nr. 0506

ex 1504 Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, von Fischen oder

Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert, wie

in der Warenliste angeführt:

- feste Fraktionen von Ölen Herstellen aus

von Fischen sowie von Fetten Vormaterialien jeder

und Ölen von Nummer, einschließlich

Meeressäugetieren aus anderen

Vormaterialien der

Nr. 1504

- andere Herstellen, bei dem alle

verwendeten

Vormaterialien tierischen

Ursprungs der Kapitel 2

und 3

Ursprungserzeugnisse sind

ex 1506 Knochenfett:

- feste Fraktionen Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer

- andere Herstellen, bei dem alle

verwendeten

Vormaterialien tierischen

Ursprungs des Kapitels 2

Ursprungserzeugnisse sind

1509 Olivenöl sowie dessen

Fraktionen, auch raffiniert,

aber nicht chemisch

modifiziert:

- feste Fraktionen Herstellen aus anderen

Vormaterialien der

Nr. 1509

- andere, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle

- - für technische oder verwendeten

industrielle Zwecke und Vormaterialien

nicht für die pflanzlichen Ursprungs

Herstellung von Ursprungserzeugnisse sind

Lebensmitteln

ex 1516 Tierische oder pflanzliche Herstellen, bei dem alle

Fette und Öle sowie deren verwendeten

Fraktionen, ganz oder Vormaterialien tierischen

teilweise hydriert, umgeestert, und pflanzlichen

rückgeestert oder Ursprungs

elaidinisiert, auch raffiniert, Ursprungserzeugnisse sind

aber nicht weiter zubereitet,

wie in der Warenliste angeführt

ex 1517 Margarine; genießbare Herstellen, bei dem alle

Mischungen oder Zubereitungen verwendeten

von tierischen oder Vormaterialien

pflanzlichen Fetten oder Ölen pflanzlichen Ursprungs

oder von Fraktionen Ursprungserzeugnisse sind

verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, ausgenommen

genießbare Fette oder Öle

sowie deren Fraktionen der

Nr. 1516; wie in der

Warenliste angeführt

ex 1518 Rizinusöl, dehydratisiert Herstellen, bei dem alle

oder geblasen verwendeten

Vormaterialien

pflanzlichen Ursprungs

Ursprungserzeugnisse sind

1520 Glycerin, auch chemisch rein; Herstellen aus

Glycerinwasser und Vormaterialien jeder

Glycerinunterlaugen Nummer

ex 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Herstellen aus

Triglyceride), Bienenwachs, Vormaterialien jeder

andere Insektenwachse und Nummer

Walrat (Spermaceti), auch

raffiniert oder gefärbt, wie

in der Warenliste angeführt

ex 1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem alle

haltbar gemacht; Kaviar und verwendeten Fische

Kaviarersatz aus Fischeiern, oder Fischeier

wie in der Warenliste Ursprungserzeugnisse sind

angeführt

1801 Kakaobohnen, auch Bruch, roh Herstellen aus

oder geröstet Vormaterialien jeder

Nummer

1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen Herstellen aus

und anderer Kakaoabfall Vormaterialien jeder

Nummer

1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer

1804 Kakaobutter, Kakaofett und Herstellen, bei dem alle

Kakaoöl verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Herstellen, bei dem alle

Zucker oder anderen verwendeten

Süßungsmitteln Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder Herstellen, bei dem jedes

gefüllt (mit Fleisch oder verwendete Getreide und

anderen Stoffen) oder in seine Folgeprodukte

anderer Weise zubereitet, (ausgenommen Hartweizen

wie z. B. Spaghetti, Makkaroni und seine Folgeprodukte)

Nudeln, Lasagne, Gnocchi, vollständig erzeugt sind

Ravioli und Canneloni;

Couscous, auch zubereitet;

wie in der Warenliste

angeführt

ex 2001 Gemüse, Früchte und andere Herstellen, bei dem alle

genießbare Pflanzenteile, mit verwendeten Früchte oder

Essig oder Essigsäure Gemüse

zubereitet oder haltbar Ursprungserzeugnisse sind

gemacht, wie in der Warenliste

angeführt

2002 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen, bei dem alle

Essigsäure zubereitet oder verwendeten Tomaten der

haltbar gemacht Kapitel 7 oder 20

Ursprungserzeugnisse sind

ex 2003 Trüffeln Herstellen, bei dem alle

verwendeten Trüffeln

Ursprungserzeugnisse sind

ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig Herstellen, bei dem alle

bis ex 2005 oder Essigsäure zubereitet verwendeten Gemüse

oder haltbar gemacht, auch Ursprungserzeugnisse sind

gefroren, wie in der

Warenliste angeführt

ex 2008 Früchte und andere genießbare Herstellen, bei dem

Pflanzenteile, in anderer - alle verwendeten

Weise zubereitet oder haltbar Früchte und

gemacht, auch mit Zusatz von anderen

Zucker oder anderen genießbaren

Süßungsmitteln oder von Pflanzenteile

Alkohol, anderweitig weder Ursprungs-

genannt noch inbegriffen, erzeugnisse sind

wie in der Warenliste angeführt - der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien

des Kapitels 17

30 vH des

ab-Werk Preises

der

hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen, bei dem

Traubenmost) und Gemüsesäfte, - alle verwendeten

weder gegoren noch mit einem Früchte und

Zusatz von Alkohol, auch mit Gemüse

Zusatz von Zucker oder anderen Ursprungser-

Süßungsmitteln, wie in der zeugnisse sind

Warenliste angeführt und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien

des Kapitels 17

30 vH des

ab-Werk Preises

der

hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex 2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen, bei dem alle

Konzentrate aus Kaffee, Tee verwendeten

oder Mate und Zubereitungen Vormaterialien in eine

auf der Grundlage dieser Waren andere Nummer als die

oder auf der Grundlage von hergestellte Ware

Kaffee, Tee oder Mate; einzureihen sind

geröstete Zichorie und anderer

gerösteter Kaffee-Ersatz

sowie Auszüge und Konzentrate

davon; wie in der Warenliste

angeführt

ex 2102 Zubereitete Backtreibmittel Herstellen, bei dem alle

in Pulverform verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen Herstellen, bei dem alle

und zubereitete Gewürzsoßen; verwendeten

zusammengesetzte Würzmittel; Vormaterialien in eine

Senfmehl, auch zubereitet, und andere Nummer als die

Senf; wie in der Warenliste hergestellte Ware

angeführt einzureihen sind

ex 2307 Weingeläger, flüssig Herstellen, bei dem alle

verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 2309 Solubles von Fischen oder Herstellen, bei dem alle

Meeressäugetieren verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

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