Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung(NR: GP XVIII RV 502 AB 627 S. 77. BR: AB 4324 S. 557.)
------------------------------------------------------------------ *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 650/1992" keywords: "Ananassaft; Bindezweck; Durchfuhrland; Embryotransfer; Füllmaterial; Geruchsstoff; Polsterungsmaterial; Zichoriesetzling; Zichoriewurzel" consolidated_url: "https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007266" gesetzesnummer: "10007266"
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. September 1992 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 mit 1. Oktober 1992 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Republik Türkei
vom Wunsche beseelt, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den beiden Partnern zu fördern und zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschließen, wie in Artikel 11 des Übereinkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei *1) angeführt wird,
sind wie folgt übereingekommen:
(Anm.: Präambel zum Abkommen)
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Türkei
- vom Wunsche beseelt, eine technische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Landwirtschaft zwischen beiden Ländern ins Leben zu rufen und zu entwickeln,
- zum Zwecke der Förderung des wirtschaftlichen Wachstumsprozesses der türkischen Landwirtschaft,
- in Berücksichtigung des Wunsches beider Partner, diesen Prozeß mittels konkreter Maßnahmen zu unterstützen
(Übersetzung)
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI BETREFFEND
DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN
Artikel 1
Österreich verringert seine Importzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse türkischen Ursprungs wie in Anhang 1 zu diesem Abkommen angegeben.
Artikel 2
In Übereinstimmung mit Artikel 3 von Protokoll A, das dem Übereinkommen zwischen der Türkei und den EFTA-Ländern beiliegt, gewährt die Türkei Österreich bei Erzeugnissen laut Tabelle VIII, die diesem Protokoll anhängt, die gleiche Behandlung wie sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.
Artikel 3
Die Ursprungsregeln für dieses Abkommen sind in Anhang II festgelegt.
Artikel 4
Österreich und die Türkei halten auf Verlangen eines der Partner unverzüglich Beratungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens und zur Ausarbeitung möglicher Änderungen ab.
Beide Partner arbeiten auf eine harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen hin und sind bereit, bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten weitere Zugeständnisse zu machen.
Artikel 5
Sieht einer der Partner eine Notwendigkeit zur Einschränkung oder Zurücknahme von Zugeständnissen, finden mit dem anderen Partner Beratungen statt, bevor irgendwelche Schritte in dieser Richtung unternommen werden. Derartige Schritte dürfen erst drei Monate nach Benachrichtigung der anderen Partei unternommen werden.
Artikel 6
Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung und tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Übereinkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei.
Artikel 7
Jeder Partner kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Verständigung zurücktreten, wobei der Rücktritt ein Jahr nach dem Datum der Notifikation in Kraft tritt.
Artikel 8
Die Partner fördern die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und auf verwandten Gebieten auf der Grundlage gegenseitigen Interesses.
Diese Zusammenarbeit kann u. a. aus einem Austausch von Informationen und Unterlagen, dem Austausch von Experten auf Gebieten wie der Rinderzucht (einschließlich der Möglichkeit von Joint-ventures), dem Embryo- und Samentransfer (künstliche Befruchtungsverfahren), Aufforstungsverfahren und ihrer praktischen Durchführung sowie der Organisierung von Seminaren und Workshops zu den oben genannten Themen bestehen.
Der Inhalt und die Modalitäten dieser Zusammenarbeit sind in einer gemeinsamen Absichtserklärung angeführt, die mit dem Datum dieses Abkommens über die technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Türkei auf dem Gebiete der Landwirtschaft zustande kam.
URKUNDDESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu befugt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache.
Anhang I
```
```
Türkei - Österreich
Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
```
```
Nr./UNr.
des öster- Warenbezeichnung Zollsatz in % des Wertes
reichischen oder in Schilling für
Zolltarifs 100 kg
```
```
0106 00 Andere Tiere, lebend:
B - andere ............................ frei
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien
und anderer genießbarer Schlachtanfall,
frisch, gekühlt oder gefroren:
20 - Froschschenkel ...................... frei
0301 -- Fische, lebend:
10 - Zierfische:
A - Süßwasserfische:
2 - sonstige .................... frei
0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor
oder während des Räucherns gegart; Mehl,
Pulver und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,
geräuchert, gesalzen oder in Salzlake:
B - geräuchert:
3 - sonstige:
- - von anderen als Seefischen,
Aalen und Lachsen ......... 125,-
C - andere:
1 - in unmittelbaren Umschließungen,
die 15 kg oder weniger enthalten:
- - von anderen als Seefischen,
Aalen und Lachsen ......... frei
2 - sonstige:
- - von anderen als Seefischen,
Aalen und Lachsen ......... frei
30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder
in Salzlake, nicht geräuchert:
B - andere:
1 - in unmittelbaren Umschließungen,
die 15 kg oder weniger enthalten:
b - andere:
- - von anderen als Seefischen,
Aalen und Lachsen ....... frei
2 - sonstige:
b - andere:
- - von anderen als Seefischen,
Aalen und Lachsen ....... frei
(40) - geräucherte Fische, einschließlich
Fischfilets:
49 - - sonstige:
B - andere:
- - andere als Seefische, Aale
und Lachse ................. 125,-
(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,
nicht geräuchert:
59 - - sonstige:
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten:
- - andere als Seefische, Aale
und Lachse ............. frei
2 - sonstige:
- - andere als Seefische, Aale
und Lachse ............. frei
(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet
oder geräuchert und Fische in Salzlake:
69 - - sonstige:
A - in unmittelbaren Umschließungen,
die 15 kg oder weniger enthalten:
- - andere als Seefische, Aale und
Lachse ..................... frei
B - andere:
- - andere als Seefische, Aale
und Lachse ................. frei
0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen ........................... frei
0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in
Lagen, mit oder ohne Unterlage:
B - gekrollt:
1 - mit Unterlage ................. 3%
2 - sonstige ...................... 2%
0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit
ihren Federn oder Daunen, Federn und
Teile von Federn (auch beschnitten) und
Daunen, roh oder bloß gereinigt,
desinfiziert oder zur Haltbarmachung
behandelt; Mehl und Abfälle von Federn
oder Teilen von Federn:
10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder
Füllmaterial verwendet werden; Daunen:
C - andere:
1 - roh, auch geschlissen ....... 7%
2 - sonstige .................... 7%
0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh,
entfettet, einfach bearbeitet (aber
nicht zu Formen geschnitten), mit Säure
behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle
dieser Waren:
90 - andere:
A - Knochenmehl ..................... frei
0509 00 Meerschwämme:
A - im natürlichen Zustand, weder
bearbeitet noch gewaschen ......... frei
B - andere ............................ frei
0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen; tote
Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet:
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - Blutmehl ...................... 3%
0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen
und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum
oder in Blüte; Zichorienpflanzen,
-setzlinge und -wurzeln, andere als
Wurzeln der Nummer 1212:
10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen
und Wurzelstöcke, in Ruhe:
B - Knollen von Gloxinien und
Blumenzwiebeln .................. 35,-
C - andere Blumenknollen und
Wurzelstöcke .................... 35,-
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich
ihrer Wurzeln), Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel:
(90) - andere:
99 - - sonstige:
B - Palmen, Lorbeerbäume und andere
immergrüne Zierpflanzen:
1 - Palmen und Lorbeerbäume ... frei
0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,
abgeschnitten, wie sie für Binde- oder
Zierzwecke verwendet werden, frisch,
getrocknet, gefärbt, gebleicht,
imprägniert oder anders behandelt:
10 - - frisch:
ex 10 - Strelitzia, Anthurium,
Protea, Ornithogalum ...... frei
90 - andere:
A - nur getrocknet .................. frei
B - anders .......................... 140,-
0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere
Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder
Knospen davon sowie Gräser, Moose und
Flechten, wie sie für Binde- oder
Zierzwecke verwendet werden, frisch,
getrocknet, gefärbt, gebleicht,
imprägniert oder anders behandelt:
10 - Moose und Flechten:
B - nur getrocknet .................. frei
C - anders .......................... 140,-
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - nur getrocknet ................ frei
B - anders ........................ 140,-
0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,
Lauch (Porree) und andere Alliumarten,
frisch oder gekühlt:
90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten:
B - andere .......................... 5,-
0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch
oder gekühlt:
20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
B - andere .......................... 5,-
90 - andere Hülsenfrüchte ................ 5,-
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
30 - Auberginen (Eierfrüchte) ............ frei
40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:
B - andere .......................... 5,-
60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der
Gattung Pimenta:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - sonstige:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von
1 kg oder weniger ... 12%
2 - sonstige ............ 8%
B - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%
70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde:
B - andere .......................... 5,-
90 - andere:
A - Kürbisse aller Art:
1 - vom 1. November bis
```
Juni .................... frei
```
2 - vom 1. Juli bis 31. Oktober:
ex 2 - Zucchini ............. frei
B - Oliven .......................... frei
D - andere:
3 - sonstige ................ 5,-
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren:
80 - andere Gemüse:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ........ 12%
2 - sonstige ............ 8%
B - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht
(zB durch gasförmiges Schwefeldioxid,
in Salzlake, schwefeliger Säure oder
anderen Konservierungsmitteln), in diesem
Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht
geeignet:
20 - Oliven:
A - in Salzlake ..................... frei
B - andere .......................... frei
30 - Kapern .............................. frei
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
C - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ........ 12%
2 - sonstige ............ 8%
D - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%
0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten,
gebrochen oder pulverisiert, aber nicht
weiter zubereitet:
30 - Pilze und Trüffeln:
A - Trüffeln ........................ frei
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
A - Oliven .......................... frei
B - Knoblauch ....................... frei
0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse,
frisch oder getrocknet, auch ohne Schale
oder enthäutet:
10 - Kokosnüsse ........................... frei
0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder
getrocknet, auch ohne Schale oder
enthäutet:
(10) - Mandeln:
11 - - in Schale ......................... frei
12 - - ohne Schale:
B - andere ........................ frei
(20) - Haselnüsse (Corylus spp.):
21 - - in Schale ......................... frei
22 - - ohne Schale ....................... frei
(30) - Walnüsse:
31 - - in Schale ......................... frei
32 - - ohne Schale ....................... frei
40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ....... 10,-
50 - Pistazien ........................... frei
90 - andere:
A - Pinenkerne ...................... frei
(Anm.: richtig: Pinienkerne)
B - andere .......................... frei
0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen),
frisch oder getrocknet:
A - frisch ............................ frei
B - getrocknet ........................ frei
0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte,
Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte,
frisch oder getrocknet:
10 - Datteln ............................. frei
20 - Feigen:
A - frisch .......................... frei
B - getrocknet
1 - in Kisten ................... frei
2 - sonstige .................... frei
30 - Ananas .............................. frei
40 - Avocadofrüchte ...................... frei
50 - Guaven, Mangofrüchte und
Mangostanfrüchte .................... frei
0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
10 - Orangen ............................. frei
20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen
und Satsumas); Clementinen, Wilkings
und andere ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten:
A - Mandarinen (einschließlich
Tangerinen und Satsumas):
1 - vom 1. November bis 31. Mai frei
2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober frei
B - andere .......................... frei
30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)
und saure Limetten (Citrus aurantifolia) frei
40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen) frei
90 - andere .............................. frei
0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:
20 - getrocknet .......................... frei
0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen)
und Papawfrüchte (Papayafrüchte), frisch:
10 - Melonen (einschließlich Wassermelonen):
A - Zuckermelonen ................... frei
B - andere .......................... frei
20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte) ........ frei
0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich
Weichseln), Pfirsiche (einschließlich
Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,
Zwetschken und Schlehen, frisch:
40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:
B - Schlehen ........................ 5,-
0810 -- Andere Früchte, frisch:
90 - andere:
A - Steinobst (ausgenommen solches
der Nr. 0809) ................... 5,-
C - Kakifrüchte (Diospyros Kaki L.) . frei
D - andere .......................... frei
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren:
B - andere .......................... 15%
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,
Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote
Johannisbeeren und Stachelbeeren:
B - andere:
1 - Brombeeren .................. 15%
2 - sonstige .................... 15%
90 - andere:
B - andere:
1 - Bickbeeren, Blaubeeren,
Multbeeren, Moosbeeren,
Heidelbeeren und Preiselbeeren 15%
2 - Datteln ..................... 6%
3 - sonstige:
a - von Früchten der Nummern
0801, 0803 und 0804 sowie
der Unternummern 0805 40,
0805 90 und 0807 20 ..... 8%
b - andere .................. 15%
0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht
(zB durch gasförmiges Schwefeldioxid, in
Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen
Konservierungsmitteln), in diesem Zustand
für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
90 - andere:
ex 90 - Marillen .................... frei
0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche
der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen von
getrockneten Früchten oder von
Schalenfrüchten dieses Kapitels:
10 - Marillen:
A - ungebleicht ..................... frei
B - andere .......................... frei
40 - andere Früchte:
A - ungebleicht ..................... frei
B - andere:
ex B - Papawfrüchte
(Papayafrüchte) .......... frei
50 - Mischungen von getrockneten Früchten
oder Schalenfrüchten dieses Kapitels frei
0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen
(einschließlich Wassermelonen), frisch,
gefroren, getrocknet oder vorübergehend
haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger
Säure oder anderen Konservierungsmitteln frei
0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert;
Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen;
Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an
Kaffee:
(10) - Kaffee, nicht geröstet:
11 - - nicht entkoffeiniert .............. frei
12 - - entkoffeiniert .................... frei
(20) - Kaffee, geröstet:
21 - - nicht entkoffeiniert:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger ....................... 7,8%
B - anderer ....................... 6%
22 - - entkoffeiniert:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger ....................... 7,8%
B - anderer ....................... 6%
30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:
A - nicht geröstet .................. frei
B - geröstet:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg
oder weniger ................ 15,6%
2 - sonstige .................... 12%
40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger ......................... 15,6%
B - anderer ........................ 12%
0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder
Geschmacksstoffen:
10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in
unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 3 kg oder weniger:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 3 kg oder
weniger, aber mehr als 1 kg ..... frei
B - anderer ......................... frei
30 - schwarzer Tee (fermentiert) und
teilweise fermentierter Tee, in
unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 3 kg oder weniger:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 3 kg oder
weniger, aber mehr als 1 kg ..... frei
B - anderer ......................... frei
0903 00 Mate:
A - in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg oder weniger frei
B - anders ............................ frei
0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der
Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,
getrocknet, gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
(10) - Pfeffer:
11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... frei
B - anderer ....................... frei
12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... 9%
B - anderer ....................... 6%
20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der
Gattung Pimenta, getrocknet oder
gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ........ 12%
2 - sonstige ............ 8%
B - Früchte der Gattung Pimenta:
1 - ganze Früchte:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 9%
b - andere ................... 6%
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 9%
b - andere .................. 6%
0905 00 Vanille:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... frei
2 - sonstige ...................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... frei
2 - sonstige ...................... frei
0906 -- Zimt und Zimtblüten:
10 - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ......................... 9%
B - anders .......................... 6%
20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ......................... 9%
B - anders .......................... 6%
0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und
Stiele):
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... 6%
2 - sonstige ...................... 4%
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... 6%
2 - sonstige ...................... 4%
0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und
Kardamomen:
10 - Muskatnüsse:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... 6%
2 - sonstige .................... 4%
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... 6%
2 - sonstige .................... 4%
20 - Muskatblüten:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... 6%
2 - sonstige .................... 4%
B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... 6%
2 - sonstige .................... 4%
30 - Amomen und Kardamomen:
A - Amomen:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 6%
b - anders .................. 4%
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 6%
b - anders .................. 4%
B - Kardamomen:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 3%
b - anders .................. 2%
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 3%
b - anders .................. 2%
0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander,
Kreuzkümmel oder Kümmel; Wacholderbeeren:
10 - Anis und Sternanis:
A - Anis:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 6%
b - anders .................. 4%
B - Sternanis:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 15%
b - anders .................. 10%
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 22,5%
b - anders .................. 15%
20 - Koriander:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... frei
2 - sonstige .................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... 6%
2 - sonstige .................... 4%
30 - Kreuzkümmel:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... frei
2 - sonstige .................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... frei
2 - sonstige .................... frei
50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... frei
2 - sonstige .................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... 6%
2 - sonstige .................... 4%
0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,
Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:
10 - Ingwer:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... frei
2 - sonstige .................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... frei
2 - sonstige .................... frei
20 - Safran:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... frei
2 - sonstige .................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... frei
2 - sonstige .................... frei
30 - Kurkuma:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ......................... 1 800,-
B - anders .......................... 1 800,-
40 - Thymian; Lorbeerblätter:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... 6%
2 - sonstige .................... 4%
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... 12%
2 - sonstige .................... 8%
50 - Curry:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ......................... 10,5%
B - anders .......................... 7%
(90) - andere Gewürze:
91 - - Mischungen, wie sie in der
Anmerkung 1b zu diesem Kapitel
beschrieben sind:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... 3 375,-
B - andere ........................ 2 250,-
99 - - sonstige:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... 1 800,-
B - andere ........................ 1 200,-
1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten
Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus
Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen
der Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver,
aus Waren des Kapitels 8:
30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des
Kapitels 8:
A - von Bananen ..................... 3%
B - von Schalen von Zitrusfrüchten .. 5,-
C - andere .......................... frei
1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile (einschließlich
Samen und Früchte), wie sie hauptsächlich
zur Herstellung von Parfümeriewaren, für
medizinische Zwecke oder für Insekticide,
Fungicide oder ähnliche Waren verwendet
werden, frisch oder getrocknet, auch
zerschnitten, zerstoßen oder pulverisiert:
10 - Süßholzwurzeln ...................... frei
20 - Ginsengwurzeln ...................... frei
90 - andere .............................. frei
1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange,
Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder
getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,
Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren
(einschließlich nicht geröstete
Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium
intybus sativum), die hauptsächlich für
die menschliche Ernährung verwendet werden,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
(90) - andere:
92 - - Zuckerrohr ........................ frei
1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze,
Gummiharze und Balsame:
90 - andere:
A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) frei
B - Harz, gemeines .................. frei
1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime
und Verdickungsstoffe, auch modifiziert:
(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln
rotenonhaltiger Pflanzen .......... frei
(30) - pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch modifiziert:
31 - - Agar-Agar:
A - modifiziert ................... frei
B - anders ........................ frei
39 - - sonstige:
A - modifiziert ................... 2,5%
1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich
als Füll- oder Polsterungsmaterial
verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar
und Seegras), auch in Lagen, mit oder
ohne Unterlage:
10 - Kapok:
A - mit Unterlage ................... frei
(90) - andere:
91 - - Pflanzenhaar:
A - mit Unterlage ................. frei
99 - - sonstige:
A - mit Unterlage ................. frei
1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
90 - andere:
A - mit Unterlage ................... frei
1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von
Schweinen und Fette von Geflügel,
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder
mit Lösungsmitteln extrahiert:
A - Knochenfett ....................... frei
1502 00 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern),
Schafen oder Ziegen, roh oder
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln extrahiert:
B - Knochenfett ....................... frei
1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
von Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:
A - Fischleberöle:
2 - sonstige .................... 5%
B - Fraktionen:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
von Fischen, ausgenommen Fischleberöle:
B - Fraktionen:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
von Meeressäugetieren:
B - Fraktionen:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
A - Knochenfett ....................... frei
1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
10 - Jungfernöl .......................... frei
90 - anderes ............................. frei
1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert,
rückgeestert oder elaidinisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:
10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
A - rückgeestert:
1 - Fischleberöle:
b - anders .................. 5%
3 - andere tierische Fette und Öle:
a - Knochenfett ............. frei
1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder
Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, ausgenommen genießbare
Fette oder Öle sowie deren Fraktionen
der Nummer 1516:
90 - andere:
B - andere:
2 - Mischungen oder Zubereitungen,
wie sie als Formentrennmittel
verwendet werden ............ 4%
1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,
dehydratisiert, geschwefelt, geblasen,
durch Hitze im Vakuum oder im inerten Gas
polymerisiert, oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen solche der
Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder
Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
C - andere:
1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder
geblasen ...................... frei
1520 -- Glycerin, auch chemisch rein;
Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:
10 - Glycerin, roh; Glycerinwasser und
Glycerinunterlaugen ................. frei
90 - andere, einschließlich synthetisches
Glycerin ............................ frei
1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride),
Bienenwachs, andere Insektenwachse und
Walrat (Spermaceti), auch raffiniert
oder gefärbt:
90 - andere:
C - andere .......................... frei
1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht
fein zerkleinert:
11 - - Lachse:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl ................. frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen ............. frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ....... frei
c - andere ................ 300,-
B - anders:
1 - paniert und gefroren ...... frei
12 - - Heringfische:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl ................. frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen ............. frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ....... frei
d - andere ................ 300,-
B - anders:
1 - paniert und gefroren ...... frei
13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,
Sprotten oder Brislinge:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl:
a - Sardinen oder Pilcharde frei
b - andere ................ frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen ............. frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ....... frei
c - andere ................ 300,-
B - anders:
1 - paniert und gefroren ...... frei
14 - - Thunfische, Skipjack oder
Streifenbauch-Bonito und Bonito
(Sarda spp.):
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl ................. frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen ............. frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ....... frei
c - andere ................ 300,-
B - anders:
1 - paniert und gefroren ...... frei
15 - - Makrelen:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl ................. frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen ............. frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ....... frei
c - andere ................ 300,-
B - anders:
1 - paniert und gefroren ...... frei
16 - - Sardellen:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - gekocht oder geräuchert, in
Saucen, Mayonnaise, Remoulade
oder anderen, nicht gelierenden
Aufgüssen ................. frei
2 - gekocht oder geräuchert, im
eigenen Saft .............. frei
3 - sonstige .................. 300,-
B - anders:
1 - paniert und gefroren ...... frei
19 - - sonstige:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl ................. frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen ............. frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ....... frei
d - sonstige .............. 300,-
B - anders:
2 - paniert und gefroren ...... frei
20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar
gemacht:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - Fische (ausgenommen Sardellen-
und sardellenartige Zubereitungen
aller Art), nur in Öl:
a - Sardinen oder Pilcharde frei
b - andere .................. frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen ............... frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ......... frei
c - andere .................. 300,-
B - andere:
2 - paniert und gefroren ........ frei
30 - Kaviar und Kaviarersatz:
A - Kaviar .......................... 15%
B - Kaviarersatz .................... 500,-
1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder
geröstet:
A - roh, in der Schale ................ frei
B - anders ............................ frei
1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer
Kakaoabfall ........................... frei
1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:
10 - nicht entfettet ..................... frei
20 - ganz oder teilweise entfettet ....... frei
1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl .... frei
1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln ................ 7%
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder
in anderer Weise zubereitet, wie z. B.
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli und Canneloni;
Couscous, auch zubereitet:
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht
oder in anderer Weise zubereitet:
A - mehr als 20 Gewichtsprozent
Wurst, Fleisch, Innereien oder
anderen Schlachtanfall, Fisch,
Krebstiere oder andere
wirbellose Wassertiere enthaltend:
2 - Fisch ....................... 300,-
3 - sonstige .................... frei
2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare
Planzenteile (Anm.: richtig: Pflanzenteile),
mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht:
90 - andere:
A - Trüffeln ........................ 10%
B - Pilze:
1 - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 1 kg oder
weniger ..................... 200,-
2 - sonstige .................... 150,-
C - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 12%
2 - sonstige ................ 8%
D - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%
F - andere:
1 - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder weniger:
a - Kapern .................. frei
b - Mango Chutney ........... frei
c - andere:
ex c - Palmherzen ....... frei
ex c - Oliven ........... frei
2 - sonstige:
a - Kapern .................. frei
b - Mango Chutney ........... frei
c - Oliven .................. frei
e - Früchte der Nummern 0801
und 0803 sowie der
Unternummern 0804 10,
0804 30, 0804 40 und
0804 50, ohne Zuckerzusatz frei
f - andere:
ex f - Palmherzen ....... frei
2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - Tomaten, ganz oder in Stücken ....... frei
90 - andere .............................. frei
2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht:
20 - Trüffeln ............................ 10%
2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, gefroren:
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
B - andere:
2 - Früchte der Gattung Capsicum:
b - andere:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von
1 kg oder weniger 12%
b - anders .......... 8%
3 - Früchte der Gattung Pimenta 8%
4 - Oliven:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
5 - Kapern:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
6 - Spargel:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. 11%
8 - Bohnen, Erbsen und Karotten,
sowie Gemüsemischungen, die
mindestens eines dieser Gemüse
enthalten:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. 180,-
9 - Artischocken:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. 180,-
2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht, nicht
gefroren:
60 - Spargel:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem Gewicht
von 15 kg oder weniger .......... 11%
70 - Oliven:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem Gewicht
von 15 kg oder weniger .......... frei
B - anders .......................... frei
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
A - anderes Gemüse:
1 - Früchte der Gattungen Capsicum:
b - andere:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von
1 kg oder weniger 12%
b - anders .......... 8%
2 - Früchte der Gattung Pimenta . 8%
3 - Kapern:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................ frei
b - anders ................. frei
5 - Artischocken:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
B - Gemüsemischungen:
2 - Früchte der Gattung Capsicum:
b - andere:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von
1 kg oder weniger 12%
b - anders .......... 8%
3 - Früchte der Gattung Pimenta . 8%
5 - Oliven:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
6 - Kapern:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
7 - Spargel:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. 11%
8 - Bohnen, Erbsen oder Karotten
enthaltend:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. 180,-
2008 -- Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet
oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder
von Alkohol, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere
Samen oder Saaten, auch untereinander
gemischt:
11 - - Erdnüsse:
B - andere ........................ 6%
19 - - sonstige, einschließlich Mischungen
A - Kokosnüsse, Paranüsse und
Acajounüsse ................... 6%
B - Kastaniencreme in luftdicht
verschlossenen Umschließungen . frei
C - andere ........................ frei
20 - Ananas:
A - Pulpe und Mark:
1 - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder weniger frei *1)
2 - sonstige:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen .......... frei *1)
b - anders .................. frei *1)
B - andere:
1 - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen .............. frei *1)
2 - sonstige .................... frei *1)
30 - Zitrusfrüchte:
A - Pulpe und Mark:
1 - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder weniger:
a - von Grapefruit .......... frei *1)
b - andere .................. frei *1)
2 - sonstige:
a - von Grapefruit, in
luftdicht verschlossenen
Umschließungen .......... frei *1)
b - andere .................. frei *1)
B - andere:
1 - Grapefruit, in luftdicht
verschlossenen Umschließungen frei *1)
2 - sonstige .................... frei *1)
(90) - andere, einschließlich Mischungen,
ausgenommen die der Unternummer 2008 19:
91 - - Palmherzen ........................ 16%
mindestens
150,-
92 - - Mischungen:
A - Pulpe und Mark:
1 - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................... 15%
B - andere:
2 - andere genießbare
Pflanzenteile ............. 25%
mindestens
250,-
99 - - sonstige:
A - Früchte:
1 - Pulpe und Mark:
a - in luftdicht
verschlossenen
Umschließungen mit
einem Gewicht von 15 kg
oder weniger:
1 - von Früchten der
Nummer 0803 sowie
der Unternummern
0804 10, 0804 40
und 0804 50 ....... frei
b - andere:
1 - von Guaven, in
luftdicht
verschlossenen
Umschließungen .... frei
2 - sonstige:
a - Früchte der
Nummer 0803 sowie
der Unternummern
08O4 10, 0804 40
und 0804 50:
1 - Guaven .... frei
2 - sonstige
ohne Zusatz
von Zucker 4%+100,-
2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit
einem Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
20 - Grapefruitsaft:
A - Dicksaft:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 20 Liter
oder mehr ................... frei
2 - sonstige:
a - gefroren ................ frei
b - anders .................. frei
30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten,
ausgenommen Mischungen:
B - andere:
1 - Dicksaft:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 20 Liter oder
mehr .................... frei
b - andere .................. frei
40 - Ananassaft:
A - Dicksaft:
1 - in Umschließungen mit einem
Inhalt von 20 Liter oder
mehr ........................ frei
2 - sonstige .................... frei
B - andere:
1 - ohne Zusatz von Zucker:
a - Rohsaft, in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von weniger als
20 Liter ............... 60,-
b - andere ................. 4%
80 - Saft von anderen Früchten oder
anderem Gemüse, ausgenommen Mischungen:
B - Saft von Früchten der Nummern 0801
und 0803 sowie der Unternummern
0804 10, 0804 40 und 0804 50:
1 - Dicksaft:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 20 Liter oder
mehr .................... frei
b - andere .................. frei
2 - sonstige:
a - ohne Zusatz von Zucker:
1 - Rohsaft, in
unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von
weniger als 20 Liter 60,-
2 - sonstige ............ 4%
90 - Mischungen von Säften:
A - Dicksäfte:
3 - von Früchten der Nummern 0801
und 0803 sowie der Unternummern
0804 10, 0804 30, 0804 40 und
0804 50:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 20 Liter oder
mehr .................... frei
b - andere .................. frei
4 - von Früchten der Unternummern
0805 40 und 0805 90:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 20 Liter oder
mehr .................... frei
b - andere:
1 - Grapefruitsaft,
gefroren ............ frei
2 - sonstige ............ frei
B - andere:
3 - von Früchten der Nummern 0801
und 0803 sowie der Unternummern
0804 10, 0804 30, 0804 40,
0804 50, 0805 40 und 0805 90:
a - ohne Zusatz von Zucker .. 4%
b - mit Zusatz von Zucker:
1 - Mischungen von Ananas-
und Grapefruitsäften 150,-
2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Waren oder auf
der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;
geröstete Zichorie und anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate
davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
B - andere:
1 - Auszüge aus Kaffee, fest:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 5,2%
b - anders .................. 4%
2 - sonstige .................... 900,-
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Tee oder Mate, und Zubereitungen auf
der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen
oder Konzentrate oder auf der Grundlage
von Tee oder Mate:
B - andere:
1 - aus Tee ..................... frei
2 - aus Mate .................... frei
2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere
einzellige Mikroorganismen, tot
(ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);
zubereitete Backtreibmittel in
Pulverform:
30 - zubereitete Backtreibmittel in
Pulverform .......................... 510,-
2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und
zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte
Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet,
und Senf:
30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
A - Senfmehl, auch zubereitet ....... 4%
2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh:
A - Weingeläger, flüssig .............. 200,-
2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden:
90 - andere:
A - Solubles von Fischen oder
Meeressäugetieren:
1 - getrocknet oder konzentriert 5%
2 - sonstige .................... 5%
```
```
*1) Für zugesetzten Zucker sind
Preisausgleichsmaßnahmen zulässig
Anhang II
```
```
Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich
und der Türkei über Agrarwaren
Artikel 1
(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Türkei, wenn es dort vollständig erzeugt worden ist.
(2) Als in der Türkei vollständig erzeugt gelten:
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;
Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter lit. e genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
Waren, die dort ausschließlich aus den unter den lit. a bis f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig in der Türkei erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.
Artikel 2
Unbeschadet Artikel 1 gelten in der Türkei hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig in der Türkei hergestellte Vormaterialien enthalten, als türkische Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.
Artikel 3
(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch ein anderes Gebiet direkt von der Türkei nach Österreich befördert werden. Jedoch können Ursprungserzeugnisse der Türkei, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei zu erbringen.
Artikel 4
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Artikel 5
Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei erfaßt sind.
ANLAGE
Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der
vollständigen Erzeugung gelten
```
```
Code des
Harmonisier- Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von
ten Systems Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die
Ursprung verleihen
```
```
(1) (2) (3)
```
```
ex 0305 Fische, getrocknet, gesalzen Herstellen, bei dem alle
oder in Salzlake; geräucherte verwendeten Vormaterialien
Fische, auch vor oder während des Kapitels 3
des Räucherns gegart; Mehl, Ursprungserzeugnisse sind
Pulver und Pellets aus
Fischen, für den menschlichen
Genuß geeignet, wie in der
Warenliste angeführt
ex 0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, Herstellen aus nicht
bearbeitet bearbeitetem Roßhaar
ex 0505 Federn und Daunen, gereinigt Reinigen (das Entstauben,
Waschen und Trocknen
einschließen muß),
Sortieren und Mischen von
unbearbeiteten Federn oder
Daunen
ex 0506 Knochenmehl Mahlen
ex 0710 Genießbares Gemüse, gefroren Herstellen, bei dem alle
bis ex 0712 oder getrocknet, verwendeten Gemüse
vorübergehend haltbar gemacht, Ursprungserzeugnisse sind
wie in der Warenliste
angeführt
ex 0811 Früchte, gefroren oder Herstellen, bei dem alle
bis ex 0813 getrocknet, vorübergehend verwendeten Früchte
haltbar gemacht, wie in der Ursprungserzeugnisse sind
Warenliste angeführt
0814 Schalen von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem alle
oder Melonen (einschließlich verwendeten Früchte
Wassermelonen), frisch, Ursprungserzeugnisse sind
gefroren, getrocknet oder
vorübergehend haltbar
gemacht, in Salzlake,
schwefeliger Säure oder
anderen Konservierungsmitteln
0901 Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus
entkoffeiniert; Kaffeeschalen Vormaterialien jeder
und Kaffeehäutchen; Nummer
Kaffee-Ersatz mit beliebigem
Gehalt an Kaffee
ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- oder Herstellen aus
Geschmacksstoffen, wie in der Vormaterialien jeder
Warenliste angeführt Nummer
0903 Mate Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, aus Herstellen, bei dem alle
Waren des Kapitels 8 verwendeten Früchte
Ursprungserzeugnisse sind
ex 1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem der
Harze, Gummiharze und Balsame, Wert aller verwendeten
wie in der Warenliste Vormaterialien der
angeführt Nr. 1301 50 vH des
ab-Werk Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1302 Pflanzensäfte und
Pflanzenauszüge; Pektinstoffe,
Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere
pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch
modifiziert:
- Pflanzliche Schleime und Herstellen aus nicht
Verdickungsstoffe, modifizierten Schleimen
modifiziert und Verdickungsstoffen
- andere Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die Herstellen, bei dem alle
hauptsächlich als Füll- oder verwendeten
Polsterungsmaterial verwendet Vormaterialien in eine
werden (zB Kapok, Pflanzenhaar andere Nummer als die
und Seegras), auch in Lagen, hergestellte Ware
mit oder ohne Unterlage, wie einzureihen sind
in der Warenliste angeführt
ex 1404 Waren pflanzlichen Ursprungs, Herstellen, bei dem alle
anderweitig weder genannt noch verwendeten
inbegriffen, wie in der Vormaterialien in eine
Warenliste angeführt andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 1501 Knochenfett Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen der
Nr. 0203, 0206 oder 0207
oder Knochen der Nr. 0506
ex 1502 Knochenfett Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen aus
Vormaterialien der
Nr. 0201, 0202, 0204 oder
0206 oder Knochen der
Nr. 0506
ex 1504 Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, von Fischen oder
Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert, wie
in der Warenliste angeführt:
- feste Fraktionen von Ölen Herstellen aus
von Fischen sowie von Fetten Vormaterialien jeder
und Ölen von Nummer, einschließlich
Meeressäugetieren aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 1504
- andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien tierischen
Ursprungs der Kapitel 2
und 3
Ursprungserzeugnisse sind
ex 1506 Knochenfett:
- feste Fraktionen Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
- andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien tierischen
Ursprungs des Kapitels 2
Ursprungserzeugnisse sind
1509 Olivenöl sowie dessen
Fraktionen, auch raffiniert,
aber nicht chemisch
modifiziert:
- feste Fraktionen Herstellen aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 1509
- andere, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle
- - für technische oder verwendeten
industrielle Zwecke und Vormaterialien
nicht für die pflanzlichen Ursprungs
Herstellung von Ursprungserzeugnisse sind
Lebensmitteln
ex 1516 Tierische oder pflanzliche Herstellen, bei dem alle
Fette und Öle sowie deren verwendeten
Fraktionen, ganz oder Vormaterialien tierischen
teilweise hydriert, umgeestert, und pflanzlichen
rückgeestert oder Ursprungs
elaidinisiert, auch raffiniert, Ursprungserzeugnisse sind
aber nicht weiter zubereitet,
wie in der Warenliste angeführt
ex 1517 Margarine; genießbare Herstellen, bei dem alle
Mischungen oder Zubereitungen verwendeten
von tierischen oder Vormaterialien
pflanzlichen Fetten oder Ölen pflanzlichen Ursprungs
oder von Fraktionen Ursprungserzeugnisse sind
verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, ausgenommen
genießbare Fette oder Öle
sowie deren Fraktionen der
Nr. 1516; wie in der
Warenliste angeführt
ex 1518 Rizinusöl, dehydratisiert Herstellen, bei dem alle
oder geblasen verwendeten
Vormaterialien
pflanzlichen Ursprungs
Ursprungserzeugnisse sind
1520 Glycerin, auch chemisch rein; Herstellen aus
Glycerinwasser und Vormaterialien jeder
Glycerinunterlaugen Nummer
ex 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Herstellen aus
Triglyceride), Bienenwachs, Vormaterialien jeder
andere Insektenwachse und Nummer
Walrat (Spermaceti), auch
raffiniert oder gefärbt, wie
in der Warenliste angeführt
ex 1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem alle
haltbar gemacht; Kaviar und verwendeten Fische
Kaviarersatz aus Fischeiern, oder Fischeier
wie in der Warenliste Ursprungserzeugnisse sind
angeführt
1801 Kakaobohnen, auch Bruch, roh Herstellen aus
oder geröstet Vormaterialien jeder
Nummer
1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen Herstellen aus
und anderer Kakaoabfall Vormaterialien jeder
Nummer
1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Herstellen, bei dem alle
Kakaoöl verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Herstellen, bei dem alle
Zucker oder anderen verwendeten
Süßungsmitteln Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder Herstellen, bei dem jedes
gefüllt (mit Fleisch oder verwendete Getreide und
anderen Stoffen) oder in seine Folgeprodukte
anderer Weise zubereitet, (ausgenommen Hartweizen
wie z. B. Spaghetti, Makkaroni und seine Folgeprodukte)
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, vollständig erzeugt sind
Ravioli und Canneloni;
Couscous, auch zubereitet;
wie in der Warenliste
angeführt
ex 2001 Gemüse, Früchte und andere Herstellen, bei dem alle
genießbare Pflanzenteile, mit verwendeten Früchte oder
Essig oder Essigsäure Gemüse
zubereitet oder haltbar Ursprungserzeugnisse sind
gemacht, wie in der Warenliste
angeführt
2002 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen, bei dem alle
Essigsäure zubereitet oder verwendeten Tomaten der
haltbar gemacht Kapitel 7 oder 20
Ursprungserzeugnisse sind
ex 2003 Trüffeln Herstellen, bei dem alle
verwendeten Trüffeln
Ursprungserzeugnisse sind
ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig Herstellen, bei dem alle
bis ex 2005 oder Essigsäure zubereitet verwendeten Gemüse
oder haltbar gemacht, auch Ursprungserzeugnisse sind
gefroren, wie in der
Warenliste angeführt
ex 2008 Früchte und andere genießbare Herstellen, bei dem
Pflanzenteile, in anderer - alle verwendeten
Weise zubereitet oder haltbar Früchte und
gemacht, auch mit Zusatz von anderen
Zucker oder anderen genießbaren
Süßungsmitteln oder von Pflanzenteile
Alkohol, anderweitig weder Ursprungs-
genannt noch inbegriffen, erzeugnisse sind
wie in der Warenliste angeführt - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien
des Kapitels 17
30 vH des
ab-Werk Preises
der
hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen, bei dem
Traubenmost) und Gemüsesäfte, - alle verwendeten
weder gegoren noch mit einem Früchte und
Zusatz von Alkohol, auch mit Gemüse
Zusatz von Zucker oder anderen Ursprungser-
Süßungsmitteln, wie in der zeugnisse sind
Warenliste angeführt und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien
des Kapitels 17
30 vH des
ab-Werk Preises
der
hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen, bei dem alle
Konzentrate aus Kaffee, Tee verwendeten
oder Mate und Zubereitungen Vormaterialien in eine
auf der Grundlage dieser Waren andere Nummer als die
oder auf der Grundlage von hergestellte Ware
Kaffee, Tee oder Mate; einzureihen sind
geröstete Zichorie und anderer
gerösteter Kaffee-Ersatz
sowie Auszüge und Konzentrate
davon; wie in der Warenliste
angeführt
ex 2102 Zubereitete Backtreibmittel Herstellen, bei dem alle
in Pulverform verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen Herstellen, bei dem alle
und zubereitete Gewürzsoßen; verwendeten
zusammengesetzte Würzmittel; Vormaterialien in eine
Senfmehl, auch zubereitet, und andere Nummer als die
Senf; wie in der Warenliste hergestellte Ware
angeführt einzureihen sind
ex 2307 Weingeläger, flüssig Herstellen, bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 2309 Solubles von Fischen oder Herstellen, bei dem alle
Meeressäugetieren verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
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