Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung(NR: GP XVIII RV 502 AB 627 S. 77. BR: AB 4324 S. 557.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

hergestellte Ware

einzureihen sind

Absichtserklärung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Türkei über die technische Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Landwirtschaft

Die ins Auge gefaßte Zusammenarbeit wird im Rahmen konkreter Projekte unterstützt und erleichtert durch:

Im Hinblick auf die Ermöglichung einer problemlosen Durchführung der Aktivitäten, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit unternommen werden, erleichtern die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Türkei möglichst weitgehend die Verwirklichung und unterhalten Kontakte auf entsprechender Ebene.

Die Liste der in Artikel 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei hinsichtlich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Bereiche ist nicht erschöpfend. Sie könnte bei Bedarf durch beide Partner ergänzt werden.

Die Frage der Finanzierung der konkreten Projekte wird von Fall zu Fall entschieden. Jeder Partner trägt die Reisekosten seiner Staatsbürger.

Folgende Behörden sind für die Koordinierung der Zusammenarbeit

zuständig:

von österreichischer Seite:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Wien/Österreich

von türkischer Seite:

Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten

Ankara/Türkei

und

Ministerium für Forstwirtschaft

Ankara/Türkei.

Dieses Instrument schafft keine rechtlichen Verpflichtungen für die Partner. Es spiegelt die Absicht beider Partner zur Durchführung der Zusammenarbeit auf landwirtschaftlichem Gebiet wider. Weiters gilt als vereinbart, daß dieses Instrument die gültigen Rechtsordnungen in Österreich und in der Türkei in Betracht zieht, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen beider Partner hinsichtlich der Beschäftigung und des Aufenthaltes von Ausländern.

Diese Absichtserklärung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen in Genf, am 10. Dezember 1991 in zwei Fassungen in englischer Sprache.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.