Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK(NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-12-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-02-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings, dessen Artikel 5 des Anhangs X verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Oktober 1992 bei der Schwedischen Regierung hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 3 für Österreich mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

Nach Mitteilung der Schwedischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert: Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

die Tschechische und Slowakische Föderative Republik (in der Folge die CSFR genannt)

Eingedenk ihrer Absicht, am wirtschaftlichen Integrationsprozeß in Europa aktiv teilzunehmen und ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, bei der Suche nach Wegen und Mitteln zur Förderung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,

In der Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR bestehenden Beziehungen und der gemeinsamen Werte, an denen sie Anteil haben, und in Anerkennung des Umstandes, daß die EFTA-Staaten und die CSFR diese Beziehungen verstärken und enge und bleibende Verbindungen zu schaffen wünschen,

Im Hinblick auf die zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR in Gothenburg im Juni 1990 unterzeichnete Erklärung,

Eingedenk des festen Bekenntnisses zur Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charter von Paris für ein neues Europa und insbesondere der im Schlußdokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze,

Ihr Bekenntnis zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsordnung, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erneut versichernd und eingedenk ihrer Mitgliedschaft im Europarat,

In der festen Überzeugung, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas begünstigen und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird,

Entschlossen, zu diesem Zweck die Hemmnisse für im großen und ganzen ihren gesamten Handel schrittweise im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zu beseitigen,

Ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, die Möglichkeit der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen im Lichte jeder relevanten Tatsache zu überprüfen, um sie auf Gebiete auszudehnen, die von diesem Abkommen noch nicht erfaßt sind,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ausführungen, folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1

Ziele

1.

Die EFTA-Staaten und die CSFR schaffen während einer Übergangszeit, die mit 30. Juni 2002 endet, schrittweise eine Freihandelszone gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.

2.

Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind:

a)

durch die Ausweitung des beiderseitigen Handels die harmonische Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR zu fördern und dadurch den Fortschritt in den wirtschaftlichen Aktivitäten, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie erhöhte Produktivität und finanzielle Stabilität zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR zu begünstigen;

b)

für den Wettbewerb im Handel zwischen den Vertragsparteien faire Bedingungen zu schaffen;

c)

auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Das Abkommen findet Anwendung auf:

a)

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;

b)

Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;

c)

Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der CSFR haben, ausgenommen die in Anhang III spezifizierten Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgebaut werden.

3.

Für die in Anhang IV angeführten Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, beseitigt die CSFR alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen.

Artikel 5

Ausgangszölle

1.

Für jedes Erzeugnis, auf das der in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweise Abbau Anwendung finden solle, ist der Ausgangszoll hinsichtlich der EFTA-Staaten der mit 1. Oktober 1991 anwendbare Meistbegünstigungszollsatz.

2.

Der Ausgangszoll hinsichtlich der CSFR ist der mit 1. Jänner 1992 anwendbare Meistbegünstigungszollsatz.

3.

Kommt nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollabbau auf erga-omnes-Basis zur Anwendung, insbesondere der Abbau aufgrund des Zollabkommens, das als Ergebnis der Uruguay-Runde der Multilateralen Handelsverhandlungen abgeschlossen wurde, ersetzen derartige abgebaute Zölle die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszölle ab diesem Datum.

4.

Die verminderten Zölle, die gemäß Artikel 4 errechnet wurden, finden Anwendung, indem sie auf die erste Dezimalstelle auf- oder abgerundet werden, im Falle von Sonderzöllen auf die zweite Dezimalstelle.

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die CSFR alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.

Artikel 8

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher

Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in EFTA-Staaten beseitigt, sofern Anhang VI nichts anderes festlegt.

3.

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in die CSFR beseitigt, sofern Anhang VII nichts anderes festlegt.

Artikel 9

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher

Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR werden keine neuen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang VIII nichts anderes festlegt.

3.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus der CSFR und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IX nichts anderes festlegt.

Artikel 11

Staatsmonopole

1.

Die Vertragsparteien werden sicherstellen, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art vorbehaltlich der in Protokoll D angeführten Bestimmungen angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und der CSFR keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.

2.

Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Körperschaften, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Artikel 12

Informationsverfahren für Entwürfe technischer Normen

Die EFTA-Staaten und die CSFR informieren einander zum frühest durchführbaren Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über Entwürfe technischer Normen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zu erlassen beabsichtigen.

Artikel 13

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1.

Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.

2.

In Verfolgung dieses Zieles schließt jeder einzelne EFTA-Staat und die CSFR ein bilaterales Abkommen ab, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3.

Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die den Handel in unangemessener Weise behindern.

Artikel 14

Interne Steuern

1.

Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und solchen, die ihren Ursprung in der CSFR haben, herbeiführen.

2.

Für Waren, die in das Hoheitsgebiet eines Staates ausgeführt werden, der Vertragspartei ist, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Waren direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.

Artikel 15

Zahlungen

1.

Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und der CSFR verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ist und in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.

2.

Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.

3.

Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung der CSFR im Sinne von Artikel VIII des Internationalen Währungsfonds behält sich die CSFR vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status der CSFR im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden in solcher Weise angewendet, daß sie die geringstmögliche Unterbrechung dieses Abkommens verursachen. Die CSFR verständigt den Gemeinsamen Ausschuß umgehend von der Einführung derartiger Maßnahmen und allen Veränderungen dieser.

Artikel 16

Öffentliches Beschaffungswesen

1.

Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als wünschenswertes und wichtiges Ziel dieses Abkommens.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten Gesellschaften aus der CSFR Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens Beschaffungswesen vom 12. April 1979 1), in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987 2), das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde. Unter Berücksichtigung des Prozesses der Umstrukturierung und der Entwicklung ihrer Wirtschaft garantiert die CSFR Gesellschaften aus EFTA-Staaten gemäß denselben Grundsätzen schrittweise den Zugang zu den Vergabeverfahren auf dem Markt ihres öffentlichen Beschaffungswesens.

3.

Sobald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens erarbeiten die Vertragsparteien die Bestimmungen, Bedingungen und Praktiken, die die Beteiligung an öffentlichen Beschaffungsverträgen regeln, die von öffentlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen sowie privaten Unternehmen, denen besondere oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben werden, und passen sie an, auf daß der freie Zugang und die Transparenz gewährleistet werden und zwischen potentiellen Lieferanten aus den Vertragsparteien nicht diskriminiert wird. Spätestens mit Ende der Übergangsperiode wird eine vollständige Liste der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien erstellt.

4.

Der Gemeinsame Ausschuß empfiehlt die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung, einschließlich, inter alia, des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der anzuwendenden Bestimmungen, bzw. stimmt er diesen zu.

5.

Die Vertragsparteien trachten danach, den relevanten Abkommen beizutreten, die unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurden und werden.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1988

Artikel 18

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1.

Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und der CSFR in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:

a)

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b)

der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.

2.

Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gelten

3.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte

Artikel 19

Staatliche Beihilfen

1.

Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt wird, ist mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und der CSFR in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.

2.

Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind anhand der in Anhang XII festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.

3.

Betreffend die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 anerkennen die Vertragsparteien, daß die CSFR während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens als ein Gebiet anzusehen ist, in dem der Lebensstandard ungewöhnlich niedrig ist bzw. in dem ein ernster Mangel an Arbeitsplätzen vorliegt, und folgen daraus, daß die CSFR Beihilfen größeren Ausmaßes gewähren darf, als im Falle von EFTA-Staaten gemäß den in Anhang XII festgelegten Kriterien geduldet würde. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation in der CSFR kann der Gemeinsame Ausschuß eine Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschließen.

4.

Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang XIII vorgesehenen Informationsaustausch.

5.

Ist eine Vertragsparteien der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann er gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung der Verfahren des Artikels 25, entsprechende Maßnahmen gegen diese Vorgangsweise unternehmen, die den durch die Verfahrensweise verursachten Schaden jedoch nicht überschreiten dürfen.

Artikel 20

Dumping

Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit der CSFR Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist die CSFR der Ansicht, daß Dumping in diesem Sinne im Handel mit einem EFTA-Staat stattfindet, kann der betroffene Staat die entsprechenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit den in Artikel 25 festgelegten Verfahren ergreifen.

Artikel 22

Strukturelle Anpassung

1.

Außergewöhnliche Maßnahmen begrenzter Dauer, die von den in Artikel 4 enthaltenen Bestimmungen abweichen, können von der CSFR in Form von erhöhten Zollen ergriffen werden.

2.

Diese Maßnahmen dürfen sich nur auf neu sich entwickelnden Wirtschaftszweige oder Sektoren erstrecken, die einer Umstrukturierung unterworfen oder mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert sind, vor allem, wenn diese Schwierigkeiten wichtige soziale Probleme aufwerfen.

3.

Die in der CSFR auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat anzuwendenden Einfuhrzölle, die im Rahmen dieser Maßnahmen eingeführt werden, dürfen 25% ad valorem nicht überschreiten, und behalten für Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten ein Vorzugselement bei. Der Gesamtwert der Einfuhren von Erzeugnissen, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 15% der Gesamteinfuhren industrieller Erzeugnisse aus EFTA-Staaten, wie in Artikel 2 definiert, im Laufe des letzten Jahres, für das Statistiken verfügbar sind, nicht überschreiten.

4.

Diese Maßnahmen finden für einen Zeitraum von nicht länger als fünf Jahren Anwendung, sofern vom Gemeinsamen Ausschuß kein längerer Zeitraum bewilligt wird. Ihre Anwendbarkeit endet spätestens mit dem Auslaufen des Übergangszeitraumes.

5.

Derartige Maßnahmen hinsichtlich eines Erzeugnisses können nicht getroffen werden, wenn seit der Abschaffung aller Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung hinsichtlich dieses Erzeugnisses mehr als drei Jahre vergangen sind.

6.

Die CSFR benachrichtigt den Gemeinsamen Ausschuß von allen außergewöhnlichen Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt, und auf Wunsch der EFTA-Staaten finden im Gemeinsamen Ausschuß Beratungen über derartige Maßnahmen und die Bereiche, auf die sie Anwendung finden, statt, bevor sie zur Anwendung kommen. Werden derartige Maßnahmen ergriffen, übermittelt die CSFR den Gemeinsamen Ausschuß mit einem Zeitplan der gemäß diesem Artikel vorgenommenen Beseitigung von Zöllen. Dieser Zeitplan sieht ein Auslaufen dieser Zölle vor, beginnend spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung und in gleichmäßigen jährlichen Sätzen. Der Gemeinsame Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.

Artikel 24

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1.

Im Falle ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder der CSFR, oder wenn diese unmittelbar bevorzustehen drohen, kann der EFTA-Staat bzw. die CSFR gemäß den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vorgesehenen Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die sich über einen beschränkten Zeitraum erstrecken und nicht über das zur Beilegung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Ausmaß hinausgehen dürfen. Die Maßnahmen werden entsprechend der Verbesserung in der Zahlungsbilanz schrittweise gelockert und aufgehoben, sobald die Umstände eine Beibehaltung nicht länger rechtfertigen. Der EFTA-Staat bzw. die CSFR benachrichtigen die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich von der Einführung und, soweit durchführbar, vom Zeitplan des Abbaus.

2.

Die Vertragsparteien sind jedoch bemüht, die Auferlegung beschränkender Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

Artikel 25

Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen

1.

Die Vertragsparteien trachten, vor Einleitung des Verfahrens zur Anwendung der in den folgenden Absätzen dieses Artikels enthaltenen Schutzmaßnahmen Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und die anderen Vertragsparteien davon zu informieren.

2.

Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels benachrichtigt eine Vertragspartei, der Schutzmaßnahmen zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung statt.

3.

a) Hinsichtlich Artikel 19 geben die Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, nach den Konsultationen oder nach 30 Tagen nach dem Beschluß mit dieser Angelegenheit auf dem Konsultationsweg eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.

b)

Hinsichtlich der Artikel 20, 21 und 23 überprüft der Gemeinsame Ausschuß den Fall oder die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betreffenden Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt 30 Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

c)

Hinsichtlich Artikel 31 stellt die betreffende Vertragspartei dem Gemeinsamen Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, die für eine eingehende Überprüfung der Situation im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung benötigt werden. Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, eine Lösung zu finden, und ist seit dem Tage der Notifizierung ein Zeitraum von drei Monaten vergangen, kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen ergreifen.

4.

Die getroffenen Schutzmaßnahmen werden den Vertragsparteien und

5.

Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger

6.

Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges

Artikel 27

Der Gemeinsame Ausschuß

1.

Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemeinsamen Ausschuß überwacht und verwaltet. Die Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses wird mit der Arbeit des gemäß der Gothenburger Erklärung eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses koordiniert.

2.

Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Wunsch jeder Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Gemeinsame Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR im Auge.

3.

Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Gemeinsame Ausschuß Empfehlungen abgeben.

Artikel 30

Dienstleistungen und Investitionen

1.

Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit der europäischen Integration schrittweise weiter zu entwickeln und zu erweitern, werden sie zum Zwecke der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit in dieser Hinsicht zusammenarbeiten.

2.

Die EFTA-Staaten und die CSFR werden diese Zusammenarbeit zum Zwecke der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen gemäß dem Abkommen im Gemeinsamen Ausschuß besprechen.

Artikel 31

Erfüllung der Verpflichtungen

1.

Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zu gewährleisten.

2.

Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß die CSFR, oder ist die CSFR der Ansicht, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei die entsprechenden Maßnahmen gemäß den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit der darin festgelegten Verfahrensweise ergreifen.

Artikel 33

Handelsbeziehungen, die von anderen Abkommen geregelt werden.

1.

Dieses Abkommen betrifft die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der CSFR andererseits, nicht aber die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, ausgenommen, es wird in diesem Abkommen anderweitig bestimmt.

2.

a) Das Abkommen zwischen Finnland und der CSFR über die gegenseitige Aufhebung von Handelshindernissen, unterzeichnet am 19. September 1974 (im folgenden SF-CS Abkommen genannt), bleibt in der gültigen Fassung während des Übergangszeitraumes in Kraft, an deren Ende die durch das SF-CS-Abkommen den Parteien eingeräumten gegenseitigen Vergünstigungen durch die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Vergünstigungen voll ersetzt worden sein werden. Zu diesem Zeitpunkt wird das SF-CS-Abkommen durch eine gemeinsame Entscheidung seiner Vertragsparteien beendet, und die anderen Vertragsparteien werden von dieser Entscheidung umgehend benachrichtigt.

b)

Die Bestimmungen der Artikel 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 29 und 30 dieses Abkommens gelten, mutatis mutandis, auch für den Handel zwischen Finnland und der CSFR gemäß dem SF-CS-Abkommen.

c)

Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Absätze 1 und 2 (a) und (b) dieses Artikels finden sich in Anhang XIV dieses Abkommens.

Artikel 38

Rücktritt und Erlöschen

1.

Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Verständigung an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.

2.

Tritt die CSFR zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.

3.

Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.

Artikel 39

Inkrafttreten

1.

Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1992 in Kraft, sofern alle Signatarstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben.

2.

Ist dieses Abkommen nicht gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 in Kraft getreten und unter der Voraussetzung, daß die CSFR ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, treten Vertreter der Signatarstaaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, auf Initiative der CSFR vor dem 31. August 1992 zusammen und können beschließen, wann das Abkommen hinsichtlich dieser Staaten in Kraft tritt. Solange eine solche Entscheidung nicht gefaßt wurde, findet auf Initiative der CSFR spätestens 30 Tage nach Hinterlegung der Urkunde eines weiteren Signatarstaates ein Treffen zu demselben Zweck statt.

3.

Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde nach dem in Absatz 2 angeführten Treffen hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, jedoch nicht vor dem gemäß Absatz 2 beschlossenen Datum.

4.

Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während des Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis 1. Juli 1992 in Kraft treten kann.

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

1.

Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meereserzeugnisse, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.

2.

Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in der CSFR beseitigt.

```

```

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

```

```

0208 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder

gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere

1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert

1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,

umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren

gewonnen

1603 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren

1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

2301 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und

anderem Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren,

für den menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

2309 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet

werden:

ex 2309.90 - andere:

Artikel 2

1.

Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang XII.

2.

Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

3.

Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:

4.

Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen

Artikel 3

1.

Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden

```

```

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

```

```

ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

geräucherte Fische, auch vor oder während des

Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen

Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered

Heringe

ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische

1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar

und Kaviarersatz aus Fischeiern:

1604.10 - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein

zerkleinert:

1604.12 - - Heringfische

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels geprüft.

2.

Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Fische


Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung


1504 und ex Fette und Öle, für den menschlichen Genuß geeignet

1516

Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in der CSFR kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.

```

```

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

```

```

ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 0304:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nr. 0304:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 0304 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen

(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch auf

Filets, bei denen die beiden Seiten

aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

Bauchseite.)

Artikel 5

1.

Liechtenstein und die Schweiz können Zölle auf die Einfuhr


Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung


ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,

ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

2.

Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben

```

```

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

```

```

ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der CSFR kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

```

```

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

```

```

ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 0304:

Artikel 7

1.

Die CSFR kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse

```

```

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

```

```

ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

geräucherte Fische, auch vor oder während des

Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen

Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered

Hering

ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische

1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar

und Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein

zerkleinert:

1604.12 - - Heringfische

2.

Die CSFR kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse


Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung


ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,

ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse

3.

Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführten


*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich,

Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

ANHANG III

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

Erzeugnisse, für welche ein bestimmter Zeitplan für die

Zollreduzierung gilt

1.

Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle A dieses Anhanges angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der CSFR (Erzeugnisse des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:

a)

In Österreich wird jede Abgabe auf 50% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 40%, 20%, 10% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997.

b)

In Schweden wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20%, 10% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1993, 1994, 1995, 1996 und 1997.

2.

Einfuhrzölle, die in Norwegen und Schweden auf die in Tabelle B

3.

Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die

a)

In Österreich wird jede Abgabe auf 65% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft.

b)

In Norwegen und Schweden wird jede Abgabe auf fünf Siebentel der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;

4.

Nachdem Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf

TABELLE A zum ANHANG III

```

```

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

```

```

2601 Eisenerze und deren Konzentrate,

einschließlich Schwefelkiesabbrände:

(10) - Eisenerze und deren Konzentrate,

ausgenommen Schwefelkiesabbrände:

11 - - nicht agglomeriert

12 - - agglomeriert

2602 00 Manganerze und deren Konzentrate,

einschließlich manganhaltiger Eisenerze

und Konzentrate, mit einem Mangangehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

das Gewicht der Trockensubstanz

2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),

Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von

der Eisen- oder Stahlerzeugung:

ex - Hochofenstaub (Gichtstaub)

2701 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe, aus Steinkohle

2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet)

2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch

agglomeriert; Retortenkohle:

ex - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle oder Braunkohle, ausgenommen

Koks und Halbkoks (Schwelkoks) aus

Steinkohle zum Herstellen von Elektroden

7201 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken

oder anderen Rohformen

7202 Ferrolegierungen:

(10) - Ferromangan:

11 - - mit einem Gehalt von mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt

von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch

weniger als 15 Gewichtsprozent

7203 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets

oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer

Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent,

in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

7206 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nr. 7203)

7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

(10) - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

11 - - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt und einer

Breite von weniger als der zweifachen

Stärke:

B - anderes

12 - - andere, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt:

B - anderes

19 - - sonstige:

B - anderes:

ex B - Halbzeug mit rundem oder

vieleckigem Querschnitt und

vorprofiliertes Halbzeug

20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent

oder mehr Kohlenstoffe:

B - anderes:

ex B - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem), rundem oder

vieleckigem Querschnitt und

vorprofiliertes Halbzeug

7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert

noch überzogen:

(10) - in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

(20) - andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,

aber weniger als 4,75 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

(30) - nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

31 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von 1 250 mm oder weniger und einer

Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm

(40) - andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

41 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von 1 250 mm oder weniger und einer

Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm

90 - andere:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder

plattiert noch überzogen:

(10) - in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm,

aber weniger als 3 mm

13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

(20) - andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:

21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

(30) - nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

(40) - andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

90 - andere:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen:

(10) - verzinnt:

11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

(30) - elektrolytisch verzinkt:

31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze

von 275 MPa, oder mit einer Stärke von

3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

39 - - sonstige:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

(40) - anders verzinkt:

41 - - gewellt:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

49 - - sonstige:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und

Chromoxiden überzogen

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

60 - mit Aluminium überzogen:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

90 - andere:

B - andere:

1 - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

2 - sonstige:

a - nur anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm, weder plattiert noch

überzogen:

(10) - nur warmgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke von

nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,

ohne Oberflächenmuster

12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

19 - - sonstige

(20) - andere, nur warmgewalzt:

21 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke von

nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,

ohne Oberflächenmuster

22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

29 - - sonstige

30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm

(40) - andere, nur kaltgewalzt:

41 - - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm

B - andere:

1 - in Rollen, zur Herstellung von

Weißblech und -band

49 - - sonstige:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm

90 - andere:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet

7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:

10 - verzinnt:

A - Weißblech und -band, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - mit einer Breite von mehr als

500 mm:

a - nur oberflächenbearbeitet

(20) - elektrolytisch verzinkt:

21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze

von 275 MPa, oder mit einer Stärke von

3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet

29 - - sonstige:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm

1 - nur oberflächenbearbeitet

30 - anders verzinkt:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet

40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen:

A - Weißblech und -band, nur lackiert

B - andere:

1 - mit einer Breite von mehr als

500 mm:

a - nur oberflächenbearbeitet

50 - anders überzogen:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

2 - sonstige:

a - nur oberflächenbearbeitet

60 - plattiert:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur plattiert:

a - warmgewalzt

7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl

7214 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, nur geschmiedet,

warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nach dem Walzen verwunden:

20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,

Rippen, Rillen oder anderen Verformungen,

oder nach dem Walzen verwunden

30 - aus Automatenstahl

40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

50 - andere, mit einem Gehalt von

0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber

weniger als 0,6 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

60 - andere, mit einem Gehalt von

0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff

7215 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl:

90 - andere:

A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

7216 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

10 - U-, l- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von weniger als 80 mm

(20) - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von weniger als 80 mm:

21 - - L-Profile

22 - - T-Profile

(30) - U-, l- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von 80 mm oder mehr:

31 - - U-Profile

32 - - l-Profile

33 - - H-Profile

40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von 80 mm oder mehr

50 - andere Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

90 - andere:

A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

7218 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug

aus rostfreiem Stahl:

10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

90 - andere:

B - anders

7219 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder

mehr:

(10) - nur warmgewalzt, in Rollen:

11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,

aber weniger als 4,75 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

(20) - nur warmgewalzt, nicht in Rollen:

21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,

aber weniger als 4,75 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

(30) - nur kaltgewalzt:

31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,

aber weniger als 4,75 mm

33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

ex 90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder nur anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

7220 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

(10) - nur warmgewalzt:

11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

20 - nur kaltgewalzt:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm

90 - andere:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

B - andere:

1 - warmgewalzt, nur plattiert

7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl

7222 Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

Profile aus rostfreiem Stahl:

10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

30 - andere Stangen und Stäbe:

A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

40 - Profile:

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nur plattiert

7224 Anderer legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen;

Halbzeug aus anderem legierten Stahl:

10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

90 - andere:

B - anders

7225 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr:

10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

20 - aus Schnellarbeitsstahl:

A - nur warmgewalzt

B - nur kaltgewalzt

C - andere:

1 - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

2 - sonstige:

a - nur anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen

50 - andere, nur kaltgewalzt

90 - andere:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

7226 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm:

10 - aus Silicium-Elektro-Stahl:

A - nur warmgewalzt

B - anders:

1 - mit einer Breite von mehr als

500 mm

20 - aus Schnellarbeitsstahl:

A - nur warmgewalzt

B - nur kaltgewalzt

1 - mit einer Breite von mehr als

500 mm

C - andere:

1 - mit einer Breite von mehr als

500 mm:

a - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

2 - sonstige:

a - warmgewalzt, nur plattiert

(90) - andere:

91 - - nur warmgewalzt

92 - - nur kaltgewalzt:

A - mit einer Breite von mehr als

500 mm

99 - - sonstige:

A - mit einer Breite von mehr als

500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

B - andere:

1 - warmgewalzt, nur plattiert

7227 Walzdraht aus anderem legierten Stahl

7228 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem

oder nicht legiertem Stahl:

10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl:

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt

B - andere:

1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl:

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt

B - andere:

1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

60 - andere Stangen und Stäbe:

A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

70 - Profile:

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt

B - andere:

1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

80 - Hohlbohrstangen und -stäbe

7301 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl:

10 - Spundwandeisen

7302 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes

Material für Kreuzungen oder Weichen,

Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,

Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,

Spurplatten und Spurstangen sowie andere,

nur für das Verbinden oder Befestigen von

Schienen geeignetes Material:

10 - Schienen:

B - andere

20 - Bahnschwellen

40 - Laschen und Unterlagsplatten:

A - gewalzt

90 - andere:

A - Leitschienen

TABELLE C zu ANHANG III

```

```

TNr. UNr. Warenbezeichnung

```

```

5204 Nähgarne aus Baumwolle, auch in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

- nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5204.11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend

5204.19 - - sonstige

5205 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5206 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5208 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5209 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5210 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5211 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5212 Andere Gewebe aus Baumwolle

5508 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

ex 5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern

- - Garne aus synthetischen Stapel- oder

Abfallfasern, nicht in Aufmachungen für

den Kleinverkauf

5209 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus

synthetischen Stapelfasern, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

5511 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus

synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5511.10 - aus synthetischen Stapelfasern,

85 Gewichtsprozent oder mehr solche

Fasern enthaltend

5511.20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger

als 85 Gewichtsprozent solche Fasern

enthaltend

5801 Gewebte Samte und Plüsche sowie

Chenillegewebe, ausgenommen Waren der

Nummer 5802 oder 5806

5801.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

- aus Baumwolle

5801.21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.22 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.25 - - Kettsamte und Kettplüsche,

aufgeschnitten

5801.26 - - Chenillegewebe

- aus Chemiefasern

5801.31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.32 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.35 - - Kettsamte und Kettplüsche,

aufgeschnitten

5801.36 - - Chenillegewebe

5802 Schlingengewebe nach Art der

Frottiergewebe, ausgenommen gewebte Bänder

der Nummer 5806; getuftete

Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen,

ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 5703

5811 5811.00 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,

bestehend aus einer oder mehreren Lagen von

Spinnstoffen, mit wattierendem Material

durch Steppen oder auf andere Weise

verbunden, ausgenommen Stickereien der

Nummer 5810

6001 Samte, Plüsche einschließlich

Hochflorerzeugnisse und

Schlingenerzeugnisse, gewirkt oder

gestrickt

6002 Andere gewirkte oder gestrickte

Flächenerzeugnisse

ex 6002.20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder

weniger

- - gewirkte oder gestrickte

Flächenerzeugnisse (aus Wolle,

Baumwolle oder Chemiefasern)

- andere Flächenerzeugnisse, kettengewirkt

(einschließlich Erzeugnisse der

Häkelgalonmaschine)

6002.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.42 - - aus Baumwolle

6002.43 - - aus Chemiefasern

- andere

6002.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.92 - - aus Baumwolle

6002.93 - - aus Chemiefasern

6101 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben,

ausgenommen solche der Nummer 61O3

ex 6101.10 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 6101.20 - - aus Baumwolle

ex 6101.30 - - aus Chemiefasern

6102 Mäntel (einschließlich Kürzmäntel),

Umgänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für

Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der

Nummer 6104

- Mäntel, Umhänge, Blazer und andere

Bekleidungsstücke, einschließlich

Skianzüge, gewirkt oder gestrickt

ex 6102.10 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 6102.20 - - aus Baumwolle

ex 6102.30 - - aus Chemiefasern

6103 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben

6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103.32 - - aus Baumwolle

6103.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6103.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6104 Kostüme, Ensembles, Jacken, Kleider, Röcke,

Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen,

Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung), gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6104.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.32 - - aus Baumwolle

6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider

6104.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.42 - - aus Baumwolle

6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

6105 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer

oder Knaben

6106 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6106.10 - aus Baumwolle

6106.20 - aus Chemiefasern

ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen

- Blusen und Hemdblusen, auch gewirkt oder

gestrickt, aus Wolle, Baumwolle oder

Chemiefasern

6107 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben

- Unterhosen

6107.11 - - aus Baumwolle

6107.12 - - aus Chemiefasern

6107.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6108 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen

- Unterkleider und Unterröcke

6108.21 - - aus Baumwolle

6108.22 - - aus Chemiefasern

6108.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6109 T-Shirts, Unterleibchen und andere

Leibchen, gewirkt oder gestrickt

6110 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche

Waren, einschließlich Unterziehpullis,

gewirkt oder gestrickt

6110.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6110.20 - aus Baumwolle

6110.30 - aus Chemiefasern

6112 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt

Trainingsanzüge

6112.11 - - aus Baumwolle

6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6113 6113.00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten

Erzeugnissen oder Nummer 5903, 5906 oder

5907

6114 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt

6114.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6114.12 - aus Baumwolle

6114.30 - aus Chemiefasern

6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe,

Socken und andere Strumpfwaren,

einschließlich Krampfadernstrümpfe und

Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachte

Sohlen, gewirkt oder gestrickt

- Strumpfhosen und Strümpfe

6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit

einem Titer von 67 dtex oder mehr

je Einfachgarn

6115.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich

Kniestrümpfe), mit einem Titer je

Einfachgarn von weniger als 67 dtex

6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115.92 - - aus Baumwolle

6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6201 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben,

ausgenommen solche der Nummer 6203

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge und ähnliche Artikel

- - Parkas, Anoraks, Windjacken und

ähnliche Waren, anders als gewirkt

oder gestrickt, aus Wolle, Baumwolle

oder Chemiefasern, für Männer

ex 6201.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 6201.12 - - aus Baumwolle

ex 6201.13 - - aus Chemiefasern

- andere

ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6201.92 - - aus Baumwolle

6201.93 - - aus Chemiefasern

6202 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen,

ausgenommen solche der Nummer 6204

- Mäntel, Regenmäntel, Kurzmäntel, Umhänge

und ähnliche Artikel

- - Parkas, Anoraks, Windjacken und

ähnliche Artikel, anders als gewirkt

oder gestrickt, aus Wolle, Baumwolle

oder Chemiefasern

ex 6202.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 6202.12 - - aus Baumwolle

ex 6202.13 - - aus Chemiefasern

- andere

6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6202.92 - - aus Baumwolle

6202.93 - - aus Stapelfasern

6203 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Männer oder Knaben

- Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl.

und kurze Hosen

- - kurze Hosen, ausgenommen

Badebekleidung, aus Wolle, Baumwolle

oder synthetischen Spinnstoffen

ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 6203.42 - - aus Baumwolle

ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6204 Kostüme, Ensembles, Jacken, Kleider, Röcke,

Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen,

Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung), für Frauen

oder Mädchen

- Kleider

6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.42 - - aus Baumwolle

6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

- Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze

Hosen

- - Hosen

ex 6204.61 - - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 6204.62 - - - aus Baumwolle

ex 6204.63 - - - aus synthetischen Spinnstoffen

ex 6204.69 - - - aus sonstigen Spinnstoffen

6205 Hemden für Männer oder Knaben

6205.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6205.20 - aus Baumwolle

6205.30 - aus Chemiefasern

6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder

Mädchen

6206.20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6206.30 - aus Baumwolle

6206.40 - aus Chemiefasern

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