Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK BULGARIEN(NR: GP XVIII RV 1109 AB 1184 S. 127. BR: AB 4576 S. 573.)
73.23 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und
Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder
Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe
und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren u.
dgl., aus Eisen oder Stahl.
- andere:
7323.91 - - aus Gußeisen, nicht emailliert
7323.92 - - aus Gußeisen, emailliert
73.24 Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und
Teile davon, aus Eisen oder Stahl.
7324.10 - Abwaschbecken und Waschbecken, aus
rostfreiem Stahl
7324.90 - andere, einschließlich Teile
73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl.
ex 7326.20 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht:
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
75.02 Nickel, unverarbeitet.
75.03 Abfälle und Schrott, aus Nickel.
75.04 Pulver und Flitter, aus Nickel.
75.05 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel.
- Stangen, Stäbe und Profile:
7505.11 - - aus nicht legiertem Nickel
7505.12 - - aus Nickellegierungen
75.07 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Nickel.
75.08 Andere Waren aus Nickel.
76.03 Pulver und Flitter, aus Aluminium.
76.09 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Aluminium.
76.12 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche
Behältnisse (einschließlich der
Verpackungsröhrchen und Tuben) für Stoffe
aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem
Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, auch
mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung,
jedoch ohne mechanische oder wärmetechnische
Ausrüstung.
7612.90 - andere
78.03 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei.
78.04 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;
Pulver und Flitter, aus Blei.
- Platten, Bleche, Bänder und Folien:
7804.11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer
Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder
weniger
82.12 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen
(einschließlich Klingenrohlinge im Band).
8212.20 - Rasierklingen für Sicherheitsrasierapparate,
einschließlich Klingenrohlinge im Band
8212.90 - andere Teile
83.11 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und
ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus
Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flußmitteln
überzogen oder gefüllt, zum Löten, Schweißen
oder Auftragen von Metallen oder
Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus
agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen,
zum Metallisieren im Aufspritzverfahren.
8311.20 - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für
das Lichtbogenschweißen
8311.30 - überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus
unedlen Metallen, für das Löten oder
Autogen-Schweißen
8311.90 - andere, einschließlich Teile
84.02 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf
(Dampfkessel), ausgenommen Heißwasserkessel
für Zentralheizungen, die auch
Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel für
die Erzeugung von überhitztem Wasser.
8402.20 - Kessel für die Erzeugung von überhitztem
Wasser
84.15 Klimageräte, bestehend aus einem
motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen
zum Ändern der Temperatur und des
Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschließlich
solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht
gesondert einstellbar ist.
8415.10 - Kompaktgeräte für den Fenster- und
Wandeinbau
- andere:
8415.81 - - mit Kälteerzeugungsvorrichtung und Ventil
zum Umkehren des Kühl-/Heizkreislaufes
8415.82 - - sonstige, mit Kälteerzeugungsvorrichtung
8415.90 - Teile
84.20 Kalander und Walzwerke, ausgenommen solche für
Metall oder Glas, und Walzen für diese
Maschinen.
84.27 Gabelstapler; andere Werkskarren mit
Hebevorrichtung.
84.28 Andere Maschinen und Geräte zum Heben,
Verladen, Entladen oder Fördern (zB Aufzüge,
Rolltreppen, Stetigförderer und
Seilschwebebahnen).
8428.40 - Rolltreppen und Rollsteige
8428.50 - Wagenstoßer, Schiebebühnen zum Umsetzen von
Lokomotiven und Waggons, Kippvorrichtungen
für Waggons und Förderwagen (Hunte) und
ähnliche Vorrichtungen für Wagenumläufe
8428.60 - Seilschwebebahnen, Sessellifte und
Schlepplifte; Zugmaschinen für
Standseilbahnen
8428.90 - andere Maschinen und Geräte
84.29 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und
Angledozer), Grader, Schürfkübelwagen, Bagger,
Schürf- und andere Schaufellader, Stopft und
Verdichtmaschinen und Straßenwalzen.
- Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer):
8429.11 - - mit Raupenfahrwerk
8429.19 - - sonstige
8429.20 - Grader
8429.30 - Schürfkübelwagen
ex 8429.40 - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen und
Straßenwalzen:
10 - - - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen
- Bagger, Schürf- und andere Schaufellader:
8429.52 - - Maschinen mit rundum drehbaren Aufbau
8429.59 - - sonstige
84.30 Andere Maschinen und Geräte für die
Erdbewegung, zum Planieren, Stopfen,
Verdichten oder Bohren des Bodens, oder zum
Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien;
Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer.
- andere Maschinen und Geräte, nicht
selbstfahrend:
8430.62 - - Schürfmaschinen (Schälschrapper)
84.34 Melkmaschinen und andere Maschinen und
Apparate für die Milchwirtschaft.
8434.10 - Melkmaschinen
8434.90 - Teile
84.40 Buchbindereimaschinen und -apparate,
einschließlich Fadenheftmaschinen.
84.41 Andere Maschinen und Apparate zur Bearbeitung
oder Verarbeitung von Papiermasse, Papier oder
Pappe, einschließlich Schneidmaschinen aller
Art.
8441.20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von
Tüten, Beuteln, Säcken und Briefumschlägen
8441.30 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von
Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen
Umschließungen, anders als durch Formpressen
8441.40 - Maschinen und Apparate zum Formpressen von
Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe
8441.80 - andere Maschinen und Apparate
84.42 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen
Werkzeugmaschinen der Nr. 84.56 bis 84.65),
zum Schriftgießen oder Schriftsetzen, oder zum
Zurichten oder Herstellen von Klischees,
Druckplatten, Formzylindern oder anderen
Druckformen; Buchdrucklettern, Klischees,
Druckplatten, Formzylinder und andere
Druckformen; Lithographiesteine, Platten und
Zylinder, für graphische Zwecke vorgerichtet
(zB geschliffen, gekörnt oder poliert).
8442.30 - andere Maschinen, Apparate und Geräte
84.45 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von
Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren
oder Zwirnen sowie andere Maschinen zur
Herstellung von Spinnstoffgarnen; Maschinen
zum Spulen (einschließlich
Schußspulmaschinen); Wickeln oder Haspeln von
Spinnstoffen und Maschinen zur Vorbereitung
von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf
Maschinen der Nummer 84.86 oder 84.47.
- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten
von Spinnstoffen:
8445.11 - - Karden (Krempeln)
84.46 Webmaschinen (Webstühle).
8446.10 - für Gewebe mit einer Breite von 30 cm oder
weniger
84.51 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen
der Nr. 84.50) zum Waschen, Reinigen, Wringen,
Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich
Fixierpressen), Bleichen, Färben,
Apprettieren, Ausrüsten, Überziehen oder
Imprägnieren von Garnen, textilen
Flächenerzeugnissen oder konfektionierten
Spinnstoffwaren sowie Maschinen zum
Beschichten von Geweben oder anderen
Unterlagen für die Herstellung von
Fußbodenbelägen, wie Linoleum; Maschinen und
Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten,
Schneiden oder Auszacken von textilen
Flächenerzeugnissen.
8451.10 - Maschinen für die chemische Reinigung
8451.80 - andere Maschinen und Apparate
84.52 Nähmaschinen, ausgenommen Fadenheftmaschinen
der Nummer 84.40; Möbel, Sockel und
Deckel, für Nähmaschinen besonders
vorgerichtet; Nähmaschinennadeln.
8452.10 - Haushaltsnähmaschinen
8452.30 - Nähmaschinennadeln
84.63 Andere Werkzeugmaschinen für die spanlose
Bearbeitung oder Verarbeitung von Metallen,
gesinterten Metallcarbiden oder Cermets
(Metallkeramiken).
8463.20 - Gewindewalzmaschinen
84.65 Werkzeugmaschinen (einschließlich Maschinen
zum Nageln, Heften, Leimen oder andersartigem
Zusammenfügen) für die Bearbeitung von Holz,
Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen
oder ähnlichen harten Stoffen.
8465.10 - Maschinen, die ohne Werkzeugwechsel
verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge
ausführen können
- andere:
8465.95 - - Bohr- oder Stemmaschinen
84.66 Teile und Zubehör, ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen der Nummer 84.56
bis 84.65 geeignet, einschließlich Werkstück-
oder Werkzeughalter, selbstöffnende
Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere
Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen;
Werkzeughalter für Handwerkzeuge aller Art.
- andere.
8466.92 - - für Maschinen der Nummer 84.65
84.67 Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb oder
eingebautem nichtelektrischem Motor.
- Teile:
8467.92 - - von Preßluft-Handwerkzeugen
8467.99 - - sonstige
84.68 Maschinen und Apparate zum Löten oder
Schweißen, auch zum Brennschneiden geeignet,
ausgenommen solche der Nummer 85.15; Maschinen
und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten.
8468.80 - andere Maschinen und Apparate
84.71 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und
Einheiten davon; magnetische oder optische
Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf
Datenträgern in codierter Form sowie Maschinen
zur Verarbeitung solcher Daten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen.
8471.10 - Analog-Maschinen oder Hybrid-Maschinen
84.72 Andere Büromaschinen und Büroapparate (zB
Hektographen, Matrizenvervielfältiger,
Adressiermaschinen, automatische
Banknotenausgabemaschinen, Geldsortier-,
Geldzähl- oder Geldverpackungsmaschinen,
Bleistiftspitzmaschinen, Loch- oder
Heftapparate).
8472.10 - Vervielfältigungsmaschinen
8472.20 - Adressiermaschinen und
Adressierplättchenprägemaschinen
8472.30 - Maschinen zum Sortieren, Falten,
Kuvertieren, Banderolieren, Öffnen,
Verschließen oder Versiegeln von
Briefsendungen,
Briefmarkenaufklebemaschinen und
Briefmarkenentwerter
ex 8472.90 - andere:
90 - - - andere
84.73 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,
Schutzhüllen u. dgl.), ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der
Nummern 84.69 bis 84.72 geeignet.
ex 8473.40 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate
der Nummer 84.72:
90 - - - andere
84.74 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben,
Trennen, Waschen, Brechen, Mahlen, Mischen
oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder
anderen festen mineralischen Stoffen
(einschließlich Pulver oder Pasten); Maschinen
und Apparate zum Pressen oder Formen von
festen mineralischen Brennstoffen, keramischen
Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder
pastenförmigen mineralischen Stoffen;
Maschinen zur Herstellung von Gußformen aus
Sand.
8474.10 - Sortier-, Sieb-, Trenn- oder Waschmaschinen
und -apparate
- Misch- oder Knetmaschinen und -apparate:
8474.32 - - Maschinen zum Mischen von mineralischen
Stoffen mit Bitumen
8474.39 - - sonstige
8474.80 - andere Maschinen und Apparate
8474.90 - Teile
84.76 Warenverkaufsautomaten (zB Briefmarken-,
Zigaretten-, Nahrungsmittel- oder
Getränkeautomaten), einschließlich
Geldwechselmaschinen.
- Maschinen und Apparate:
8476.11 - - mit Heiz- oder Kühlvorrichtung
8476.19 - - sonstige
8476.90 - Teile
84.79 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit
eigener Funktion, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
- andere Maschinen, Apparate und Geräte:
8479.89 - - sonstige
8479.90 - Teile
84.85 Teile von Maschinen, Apparaten oder
mechanischen Geräten, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen,
ausgenommen Teile mit elektrischen
Anschlußstücken, Isolierteilen, Wicklungen,
Kontakten oder anderen wesentlichen Merkmalen
elektrotechnischer Waren.
8485.90 - andere
85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit
eingebautem Elektromotor.
8509.30 - Geräte zum Zerkleinern von Küchenabfällen
8510.10 Rasierapparate und Haarschneide- und
Schermaschinen, mit eingebautem Elektromotor.
8510.20 - Haarschneide- und Schermaschinen
ex 8510.90 - Teile:
10 - - Klingen, Kämme und Köpfe
- andere:
99 - - - - von Haarschneide- und Schermaschinen
85.32 Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder
andere einstellbare Kondensatoren.
8532.90 - Teile
85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und
-röhren, einschließlich innenverspiegelte
Scheinwerferlampen und Ultraviolett- oder
Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen.
8539.90 - Teile
85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder
eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich
Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische
Leiter, auch mit Anschlußstücken;
Lichtleitkabel aus einzeln ummantelten
optischen Fasern, auch elektrische Leiter
enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen.
8544.70 - Lichtleitkabel
85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,
Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit
oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung
mit Metall, wie sie für elektrotechnische
Zwecke verwendet werden.
8545.20 - Kohlebürsten
86.06 Eisenbahn- und Straßenbahnwagen für die
Güterbeförderung, ohne eigenen Antrieb.
- andere
ex 8606.91 - gedeckte und geschlossene:
20 - - - Fahrzeuge für den Transport von Geflügel
oder Lebendfisch
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.
90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;
optische Faserkabel, andere als die der
Nummer 85.44; Folien und Platten aus
polarisierenden Stoffen; Linsen
(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,
Spiegel und andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen
nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas.
9001.20 - Folien und Platten aus polarisierenden
Stoffen
9001.50 - Brillengläser aus anderen Stoffen
90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische
Elemente, aus Stoffen aller Art, gefaßt, für
Instrumente oder Apparate, ausgenommen nicht
optisch bearbeitete Elemente aus Glas.
90.04 Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren, zur
Korrektur und zum Schutz der Augen oder für
andere Zwecke.
9004.90 - andere
90.06 Photographische (andere als
kinematographische) Aufnahmeapparate;
photographische Blitzlichtgeräte und
Photoblitzlichtlampen, andere als
Entladungslampen der Nummer 85.39.
9006.10 - Aufnahmeapparate, wie sie für die
Herstellung von Druckplatten oder
Druckzylindern verwendet werden
9006.20 - Aufnahmeapparate, wie sie für die Aufnahme
von Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche
oder anderen Mikroträgern verwendet werden
- andere Aufnahmeapparate:
9006.51 - - Spiegelreflexkameras für Rollfilme mit
einer Breite von 35 mm oder weniger
9006.52 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite von
weniger als 35 mm
9006.53 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite von
35 mm
9006.59 - - sonstige
- photographische Blitzlichtgeräte und
Photoblitzlichtlampen:
9006.61 - - Elektronenblitzgeräte
9006.62 - - Blitzlichtlampen, Blitzwürfel u. dgl.
9006.69 - - sonstige
- Teile und Zubehör:
9006.01 - - für photographische Aufnahmeapparate
9006.99 - - sonstige
90.07 Kinematographische Aufnahmeapparate und
Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegeräten.
90.08 Stehbildprojektoren; photographische (andere
als kinematographische) Vergrößerungs- und
Verkleinerungsapparate.
9008.20 - Lesegeräte für Mikrofilm, Mikrofiche oder
andere Mikroträger, auch für die Herstellung
von Kopien geeignet
90.10 Apparate und Ausrüstungen für photographische
oder kinematographische Laboratorien
(einschließlich Apparate für die Projektion
von Schaltbildern auf sensibilisierte
Halbleitermaterialien), in anderen Nummern
dieses Kapitels nicht genannt oder
inbegriffen; Negativbetrachter;
Projektionsschirme oder Projektionswände.
9010.10 - Apparate und Ausrüstungen für die
selbsttätige Entwicklung von
photographischen oder kinematographischen
Filmen oder von photographischem Papier in
Rollen sowie Apparate und Ausrüstungen, die
automatisch von entwickelten Filmen Abzüge
auf photographischem Papier in Rollen
herstellen
9010.20 - andere Apparate und Ausrüstungen für
photographische oder kinematographische
Laboratorien; Negativbetrachter
9010.30 - Projektionsschirme und Projektionswände
90.13 Flüssigkristallanzeigen, die keine in anderen
Nummern genauer erfaßten Waren darstellen;
Vorrichtungen zur Erzeugung von Laserstrahlen,
ausgenommen Laserdioden; andere optische
Instrumente, Apparate und Geräte, in diesem
Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
90.14 Kompasse, einschließlich Navigationskompasse;
andere Navigationsinstrumente und -apparate.
9014.10 - Kompasse, einschließlich Navigationskompasse
9014.80 - andere Instrumente und Apparate
90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für
medizinische, chirurgische, zahnmedizinische
oder veterinärmedizinische Verwendung,
einschließlich Szintigraphen und andere
elektromedizinische Apparate sowie Apparate
zur Prüfung des Sehvermögens.
- Injektionsspritzen, Nadeln, Katheter,
Kanülen u. dgl.:
9018.39 - - sonstige
90.24 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der
Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit,
Elastizität oder anderer mechanischer
Eigenschaften von Materialien (zB Metallen,
Holz, Spinnstoffen, Papier und Kunststoffen).
90.25 Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und
ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer,
Pyrometer, Barometer, Hygrometer und
Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung,
auch miteinander kombiniert.
- Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen
Instrumenten kombiniert:
9025.11 - - mit Flüssigkeitsfüllung, direkt ablesbar
9025.90 - Teile und Zubehör
90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für
physikalische oder chemische Untersuchungen
(zB Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer
und Gas- oder Rauchanalysenapparate);
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen
oder Prüfen der Viskosität, Porosität,
Dehnung, Oberflächenspannung u. dgl.;
Instrumente und Apparate für kalorimetrische,
akustische oder photometrische Messungen
(einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome.
9027.20 - Chromatographen und
Elektrophoreseinstrumente
9027.30 - Spektrometer, Spektrophotometer und
Spektrographen, die optische Strahlungen
(Ultraviolett-Strahlen, sichtbares Licht,
Infrarot-Strahlen) verwenden
9027.50 - andere Instrumente und Apparate, die
optische Strahlungen (Ultraviolett-Strahlen,
sichtbares Licht, Infrarot-Strahlen)
verwenden
90.28 Verbrauchs- oder Produktionszähler für Gas,
Flüssigkeiten und Elektrizität, einschließlich
derartiger Prüf- und Eichzähler für diese
Geräte.
91.01 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ),
mit einem Gehäuse aus Edelmetall oder
Edelmetallplattierung.
91.02 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ),
ausgenommen solche der Nummer 91.01.
91.03 Uhren mit Kleinuhrwerk, ausgenommen solche der
Nummer 91.04.
91.04 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren für
Land-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeuge
91.05 Andere Uhren mit anderen als Kleinuhrwerken.
91.06 Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit
Uhrwerk oder Synchronmotor (zB
Zeitkontrolluhren, Zeit- und
Datumstempeluhren).
91.07 Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit
Uhrwerk oder Synchronmotor.
91.08 Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengebaut.
91.09 Andere Uhrwerke, vollständig und
zusammengebaut.
91.10 Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut
oder teilweise zusammengebaut (Bausätze);
unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut;
Rohwerke von Uhren.
91.11 Gehäuse für Uhren der Nummer 91.01 oder 91.02,
und Teile davon.
91.12 Gehäuse für andere Uhren und ähnliche Gehäuse
für andere Waren dieses Kapitels; Teile davon.
91.14 Andere Uhrenteile.
92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige
Klaviere; Cembalos und andere
Saiteninstrumente mit Klaviatur.
92.03 Pfeifenorgeln mit Klaviatur; Harmonien und
ähnliche Instrumente mit Klaviatur und
freischwingenden Metallzungen.
96.17 Vakuumisolierflaschen und andere Behälter mit
Vakuumisolierung, mit Gehäuse; Teile davon,
ausgenommen Glaskolben.
96.18 Schneiderpuppen und andere Modellfiguren;
automatisch oder anders sich bewegende Figuren
und Ausstellungsstücke, für Schaufenster.
97.01 Gemälde, Zeichnungen und Bilder, vollständig
mit der Hand ausgeführt, ausgenommen
Zeichnungen der Nummer 49.06, und andere
handbemalte oder handverzierte gewerbliche
Waren; Kollagen und ähnliche Bildwerke.
97.04 Brief- oder Stempelmarken,
Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe, mit
Marken bedruckte Korrespondenzkarten oder
-briefe (Ganzsachen) u. dgl., entwertet oder,
falls nicht entwertet, im Bestimmungsland
weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen.
```
```
*1) In bezug auf Positionen außerhalb des HS-Codes ist die Tabelle nach dem bulgarischen Zolltarif strukturiert.
ANHANG V
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD
Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle angeführten Erzeugnisse für Island nicht.
ANHANG VI
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet):
2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht
agglomeriert
Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich
reduziertes Rohöl
- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin
- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,
nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe
und ähnliche Waren zur Herstellung von Pinseln
und ähnlichen Waren; Farbtupfer und
Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen Stoffen
ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten
und Pinsel, die Teile von Maschinen
darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,
Künstlerpinsel und Zahnbürsten)
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung EFTA-Staat
```
```
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich
oder Stahl; Abfallblöcke aus Finnland
Eisen oder Stahl Schweden
Liechtenstein
Schweiz
ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Norwegen
oder Stahl, ausgenommen
Abfallblöcke
ex Kapitel 72-73 Waren, die unter das Abkommen Schweden
zwischen Schweden und der
Montanunion fallen und die
offensichtlich zur Herstellung
neuen Materials verwendet werden
oder deren diesbezügliche
Verwendung wahrscheinlich ist
74.03 Kupfer, raffiniert, und
Kupferlegierungen, unverarbeitet:
ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke aus Österreich
wiedereingeschmolzenem Kupfer und
Kupferabfälle
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich
89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland
Konstruktionen, zum Abwracken
ANHANG VIII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
BULGARIEN
Die Abschaffung von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf Export gilt nicht für die folgenden Erzeugnisse:
```
```
Waren-
nummer HS-Code Warenbeschreibung
```
```
72.04 Abfälle aus Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.
7204.10 - Abfälle aus Schrott, aus Gußeisen
- Abfälle aus Schrott, aus legiertem Stahl:
7204.21 - - aus rostfreiem Stahl
7204.29 - - sonstige
7204.30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen
oder Stahl
- andere Abfälle und Schrott:
7204.41 - - Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne,
Sägestaub, Feilspäne, Schneid- und
Stanzabfälle, auch paketiert
7204.49 - - sonstige
74.04 7404.00 Abfälle aus Schrott, aus Kupfer.
75.03 7503.00 Abfälle aus Schrott, aus Nickel.
76.02 7602.00 Abfälle aus Schrott, aus Aluminium.
78.02 7802.00 Abfälle aus Schrott, aus Blei.
79.02 7902.00 Abfälle aus Schrott, aus Zink.
80.02 8002.00 Abfälle aus Schrott, aus Zinn.
Ersetzt Bulgarien diese Maßnahmen durch Ausfuhrsteuern, werden diese von den Bestimmungen des Absatzes 3 von Artikel 7 des Abkommens nicht erfaßt.
Art. 5 : Verfassungsbestimmung
ANHANG IX
NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN VON ENTWÜRFEN TECHNISCHER BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:
„Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, welche die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie zB Qualität, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbole, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.
„Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.
„Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.
„Erzeugnis'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.
Artikel 2
Die Notifizierung:
enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmungen in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;
gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung angegeben;
führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;
beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.
Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung
Artikel 3
Die EFTA-Staaten und Bulgarien können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
Artikel 4
Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien findet über das EFTA-Sekretariat statt.
Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und Bulgarien zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Artikel 6
Eine weitere Notifikation gibt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten bzw. Bulgarien eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung.
Artikel 7
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne das Beratungen möglich sind. Die Gründe, welche die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Artikel 8
Die EFTA-Staaten und Bulgarien halten im Rahmen dieses Abkommen regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
ANHANG X
ÜBER GEISTIGES EIGENTUM
Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes
Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes, welches Computerprogramme und Datenbanken umfaßt, und angrenzender Rechte, Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen, einschließlich Herkunftsbezeichnungen, gewerblicher Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltener Informationen in bezug auf Know-how.
Artikel 2 - Materielle Normen gemäß internationalen Übereinkünften und Übereinkommen
Gemäß Absatz 1 von Artikel 17 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Normen der folgenden multinationalen Vereinbarungen einzuhalten:
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);
- Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);
- Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);
- Protokoll in bezug auf das Madrider Markenabkommen (Madrid 1989);
Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf angeführte oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Vertragsparteien mit Drittländern in Angelegenheiten geistigen Eigentums beziehen.
Artikel 3 - Weitere materielle Normen
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen mindestens folgendes:
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Urheberrechten, einschließlich Computerprogrammen und Datenbanken, sowie angrenzender Rechte;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Warenzeichen für Waren und Dienstleistungen, im speziellen international bekannter Warenzeichen;
- ausreichende und wirksame Mittel zum Schutz von geographischen Bezeichnungen einschließlich Herkunftsbezeichnungen, hinsichtlich aller Erzeugnisse, zumindest in dem Ausmaß, als ihre Verwendung die Öffentlichkeit irreführt;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von gewerblichen Mustern, insbesondere durch Gewährung einer fünfjährigen Schutzfrist ab dem Datum der Anmeldung, mit der Möglichkeit einer Verlängerung für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume von jeweils fünf Jahren;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Patenten in einem ähnlichen Ausmaß, wie er im EFTA-Raum vorherrscht und im besonderen einen Schutzzeitraum von 20 Jahren;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Topographien und integrierten Schaltungen;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von geheimgehaltenen Informationen in bezug auf Know-how.
(2) Die Zwangslizensierung von Patenten erfolgt auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis und unterliegt einer Entschädigung entsprechend dem Marktwert der Patentlizenz und einer gerichtlichen Überprüfung. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird. Lizenzen, die aus Gründen der Nichtverwertung gewährt werden, werden nur in dem Ausmaß verwendet, als erforderlich ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu befriedigen.
Artikel 4 - Erwerb und Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte
Wenn der Erwerb eines geistigen Eigentumsrechtes davon abhängig ist, daß dieses Recht gewährt oder eingetragen wird, gewährleisten die Vertragsparteien, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.
Artikel 5 - Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte
Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Durchsetzungsverfahren nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.
Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die angemessen, wirksam und nicht diskriminierend sind, um den vollen Schutz geistiger Eigentumsrechte gegen Verletzungen zu gewährleisten. Diese Bestimmungen enthalten insbesondere Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.
ANHANG XI
ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 19
Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, daß die Anwendung von
Artikel 19 von folgenden Kriterien geleitet wird:
(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet
werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.
(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19:
(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen,
sofern die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;
(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte
Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen,
sofern vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
(iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.
(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die
normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind:
(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,
vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;
(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen
gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale
Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
(iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire
Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;
(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen
Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen
Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;
(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen
Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;
Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
(viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt
mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die
normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:
(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen,
entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;
(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche
Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;
(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter
strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, sofern diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen
gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;
(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart
angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;
(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in
andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.
APPENDIX
ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XI (d) (vi) ANGEFÜHRTEN
EXPORTBEIHILFE
(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiken, die
eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten. (b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens
Regierungen.
(c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben
von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.
(d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte
Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.
(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für
Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarktpreisen liegen.
(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von
Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.
(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.
(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.
ANHANG XII
TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN
Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:
- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;
- eine Verpflichtung zur Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und
- eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfeprogramme und besondere Einzelfälle von staatlicher Beihilfe vorzulegen.
ANHANG XIII
AUF DEN IN ARTIKEL 32 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anwendung des Artikels 22 des EFTA-Bulgarien-Abkommens
Im Hinblick auf die Tatsache, daß alle Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse im Handel zwischen Finnland und Bulgarien kraft des Finnland-Bulgarien-Abkommens bereits abgeschafft wurden, werden folgende Regeln hinsichtlich Artikel 22 gelten.
Abkommen Finnland-Bulgarien
Die im Finnland-Bulgarien-Abkommen vorgesehene zollfreie Aufnahme wird im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage der in den Ursprungsregeln jenes Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder Bulgarien nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, die den Ursprungsregeln des besagten Abkommens entsprechen.
Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Materialien mit Ursprung in Finnland und in Bulgarien (bilaterale Kumulierung), während Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Ländern als Finnland als Erzeugnisse mit Drittlandsursprung gelten.
Abkommen EFTA-Bulgarien
Die kraft des Abkommens EFTA-Bulgarien vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Bulgarien bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR. 1 und Fakturaerklärung) gewährt.
Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in Bulgarien bezüglich Erzeugnisse, welche die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.
Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND BULGARIENS ÜBER DIE
AUSWEITUNG DER URSPRUNGSREGELN
Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.
VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN
EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK BULGARIEN
Die EFTA-Staaten und Bulgarien anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien und dem Europaabkommen zwischen der EG und Bulgarien. Die EFTA-Staaten und Bulgarien anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Sollte eine Partei des Europaabkommens den Abbau der oben genannten Handelshemmnisse beschleunigen, wird die Angelegenheit im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Erzielung eines vergleichbaren Ausmaßes an Liberalisierung auch zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien zur Sprache gebracht. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen gewährte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.
Gemäß Absatz 3 von Artikel 3 des Protokolls A kann Bulgarien ein System von Preisausgleichsmaßnahmen einführen. Die EFTA-Staaten vereinbaren die Gewährung fachlicher Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung eines derartigen Systems.
Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren eine enge Zusammenarbeit bei ihren Bemühungen zur Ausbildung von Personen in der Anwendung des in Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens bezüglich der Ausstellung, Kontrolle und Verifizierung der Ursprungsangaben, damit diese Personen die Berechtigung erwerben können, dieses Verfahren anzuwenden. Die EFTA-Staaten werden weiterhin das vereinfachte Verfahren auf die gleiche beschränkte Weise wie bisher anwenden. Bulgarien wird dieses Verfahren in beschränkter Weise anwenden. Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens unterliegt Beratungen im Unterausschuß über Ursprung und Zollangelegenheiten.
Um die Einführung von wirksamen ADV-Systemen in der Zollverwaltung nicht zu behindern, einigen sich die EFTA-Staaten und Bulgarien auf die folgende Auslegung des Wortes „Vorlage'' in Artikel 8 und 12 des Protokolls B des Abkommens: In den Fällen, wo wichtige Erklärungen den Zollbehörden des Einfuhrstaates elektronisch übermittelt werden, ist es diesen Behörden überlassen, im Rahmen und entsprechend den Bestimmungen der im Einfuhrstaat geltenden Zollgesetze zu entscheiden, wann und in welchem Ausmaß jene Dokumente, die Ursprungsnachweise darstellen, tatsächlich vorgelegt werden müssen.
Die EFTA-Staaten und Bulgarien bestätigen ihre Bereitschaft, zu einem späteren Zeitpunkt im Gemeinsamen Ausschuß die Möglichkeit einer regionalen Kumulierung mit der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen, der Slowakischen Republik und mit Rumänien im Lichte des bei der Erfüllung der jeweiligen technischen und verwaltungsmäßigen Bedingungen gemachten Fortschrittes in Betracht zu ziehen.
Im Hinblick auf Absatz 1 von Artikel 5 erklären die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß der Ausdruck „geltender Meistbegünstigungszollsatz'' die im Zolltarif aufgeführten Abgaben (die darin angeführten autonomen Zollsätze, Vertragszollsätze sowie „ständigen'' Tarifaussetzungen und Kontingente) bedeutet. Der Ausdruck erstreckt sich jedoch nicht auf vorübergehende Tarifaussetzungen und Kontingente.
Im Hinblick auf Absatz 1 von Artikel 5 vereinbaren die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß, wenn vorübergehende Zollaussetzungen auf Grund eines speziellen Zweckes oder für spezielle Mengen angewandt werden, solche Aussetzungen nicht als geltende Ausgangszölle anzusehen sind. Die EFTA-Staaten und Bulgarien teilen einander gegenseitig am Tage vor dem Inkrafttreten des Abkommens die Liste der Erzeugnisse mit, die derartigen vorübergehenden Zollaussetzungen unterliegen.
Im Hinblick auf Absatz 2 von Artikel 5 bestätigen die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß, wenn eine Reduzierung von Abgaben in Form einer Aussetzung von Abgaben für einen bestimmten Zeitraum durchgeführt wird, solche reduzierte Abgaben die Ausgangszölle nur für die Dauer einer solchen Aussetzung ersetzen, und daß, wann immer eine teilweise Aussetzung von Abgaben erfolgt, die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien beibehalten wird.
Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß die in den Anhängen V, VII und VIII zu den Artikeln 7 und 9 aufgeführten Ausnahmen nach dem Inkrafttreten des zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überprüft werden.
Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß die Artikel 7 und 9 nicht gelten, wenn in diesen Artikeln enthaltene Maßnahmen für die Verwaltung internationaler Abkommen oder zur Verhinderung von Schutzmaßnahmen durch die einführende Vertragspartei erforderlich sein könnten.
Hinsichtlich Waren, die aus einem EFTA-Staat zur Verarbeitung in Bulgarien ausgeführt (passive Veredelung) und dort verarbeitet werden (aktive Veredelung) oder umgekehrt, erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Vereinbarungen zu besprechen, gemäß welcher
- derartige Waren unter der Voraussetzung des Wiederexportes zur Vereinbarung zollfrei in Bulgarien bzw. in einem EFTA-Staat aufgenommen würden;
- die aus dieser Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat bzw. nach Bulgarien ganz oder teilweise zollfrei oder frei von Abgaben mit gleicher Wirkung aufgenommen würden.
Im Hinblick auf Artikel 17 Absatz 3, Unterabsatz (b)
In bezug auf die Auslegung von Artikel 18, Absatz 1 (b)
Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19, Absatz 3
Wenn während eines Zeitraumes, der der Abweichung für
Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß Absatz 15 der Vereinbarungsniederschrift nicht als Präzedenzfall für die Beitrittsverhandlungen Bulgariens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen oder zu der multinationalen Handelsorganisation, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde ergeben könnnen, angesehen werden kann.
Wenn hinsichtlich Artikel 22, Absatz 3 eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse besteht, werden internationale Handelsstatistiken wie die der UN/ECE, GATT und OECD als Grundlage verwendet werden.
Die EFTA-Staaten und Bulgarien sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.
Angesichts der Entwicklungen in anderen internationalen Foren
GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.
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