Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-02-19
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 351
Änderungshistorie JSON API
f)

Für die Unternehmen, die unter der Kennzahl 27.10 der NACE Rev. 1 eingeordnet sind, liefern die EFTA-Staaten ungeachtet der in Artikel 3 genannten Schwelle die Daten gemäß dem nachstehenden Verzeichnis. Ab 1995 sind die Daten vierteljährlich spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Bezugsquartals zu liefern.

POSITION WARENBEZEICHNUNG
1. ERZEUGUNG
1.1 Roheisen
1.2 Rohstahl
1.2.1 Rohblöcke
1.2.2 Stranggußerzeugnisse
1.2.3 Flüssigstahl für Stahlguß
1.2.4 Reinsauerstoffstahl
1.2.5 Elektrostahl
1.2.6 anderer Stahl
1.3 Edelstähle
1.4 Gesamtproduktion Walzstahlfertigerzeugnisse
1.4.1 Gleisbaumaterial
1.4.2 schwerer Formstahl
1.4.3 Walzdraht in Rollen
1.4.4 Betonstahl
1.4.5 anderer Stabstahl
1.4.6 Universalstahl
1.4.7 warmgewalzter Bandstahl und warmgewalzte Röhrenstreifen
1.4.8 warmgewalzte Bleche
= 4,75 mm
= 3 mm, 4,75 mm
3 mm
1.4.9 warmgewalzte Coils (Fertigerzeugnisse)
1.4.10 warmgewalzte Bleche
3 mm
= 3 mm
1.4.11 Röhrenhalbzeuge
1.5 Erzeugung von Enderzeugnissen
1.5.1 Weißblech, andere verzinnte Bleche, verzinnte Bänder, ECCS (elektrolytisch mit Chrom oder Chromoxid beschichteter Stahl)
1.5.2 Schwarzblech als solches
1.5.3 verzinkte Bleche, Ternblech, andere beschichtete Bleche
1.5.4 Elektrobleche
1.6 Erzeugung und Be- oder Verarbeitung von Warmbreitband
1.6.1 Warmbreitbandstraßen
1.6.2 Coils
2. VERBRAUCH
2.1 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
3. NEUE AUFTRÄGE UND LIEFERUNGEN
3.1 Lieferungen gewöhnlicher Stähle, aufgeschlüsselt nach:
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch EG)
3.2 Lieferungen von Edelstählen aufgeschlüsselt nach:
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch EG)
3.3 Neue Aufträge für gewöhnliche Stähle, aufgeschlüsselt nach:
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch EG)
4. EINGEHENDER STAHL ZUM WIEDERAUSWALZEN
4.1 Rohblöcke
4.2 Halbzeug
4.3 Coils, aufgeschlüsselt nach:
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch EG)
5. LAGERBESTÄNDE STAHLERZEUGNISSE BEI ERZEUGERN UND LAGERHALTERN
5.1 Rohblöcke
5.2 Halbzeug und Coils
5.3 Fertigerzeugnisse

4b. 393 R 2186 : Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Nummer 1 Buchstabe k des Anhangs II der Verordnung gilt nicht für die EFTA-Staaten.

b)

Österreich kommt dieser Verordnung spätestens am 1. Januar 1997 nach.

VERKEHRSSTATISTIK

5.

378 L 0546 : Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 29), geändert durch:

– 1 79 H : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 29);

– 1 85 I : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 163);

– 389 L 0462 : Richtlinie 89/462/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 8).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(Anm.: lit. a aufgehoben durch Anhang Z XVI, BGBl. Nr. 910/1993)

b)

In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:

„Österreich

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

Finnland

Suomi/Finland

Island

Island

Norwegen

Norge/Noreg

Schweden

Sverige

Liechtenstein

Liechtenstein“

c)

Anhang III wird durch das folgende Länderverzeichnis ersetzt:

„Verzeichnis der Länder

Belgien

Dänemark

Frankreich

Deutschland

Griechenland

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Portugal

Spanien

Vereinigtes Königreich

Österreich

Finnland

Island

Norwegen

Schweden

Liechtenstein

Schweiz

Bulgarien

Tschechoslowakei

Ungarn

Polen

Rumänien

Türkei

UdSSR

Jugoslawien

Sonstige europäische Länder

Länder Nordafrikas

Länder des Nahen und Mittleren Ostens

Sonstige Länder“

d)

In den Tabellen B, C2 und C4 des Anhangs IV ist der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ durch „EWR-Staaten“ zu ersetzen.

e)

In den Tabellen C1, C2, C3, C5 und C6 des Anhangs IV ist der Ausdruck „EUR“ durch „EWR“ zu ersetzen.

f)

In Tabelle C 2 des Anhangs IV muß die letzte Länderkennziffer unter „Empfang aus“ und „Versand nach“ 18 lauten.

g)

Österreich, Finnland, Liechtenstein, Norwegen, Schweden erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. Island erfaßt die Daten spätestens ab 1998.

(Anm.: lit. h aufgehoben durch Anhang Z XVI, BGBl. Nr. 910/1993)

i)

Island erfaßt die nach der Richtlinie geforderten Daten über den innerstaatlichen Verkehr mindestens alle drei Jahre.

6.

380 L 1119 : Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (ABl. Nr. L 339 vom 15. 12. 1980, S. 30), geändert durch:

– 1 85 I : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 163).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:

„Österreich

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

Finnland

Suomi/Finland

Island

Island

Norwegen

Norge/Noreg

Schweden

Sverige“

b)

Anhang III wird wie folgt geändert:

Zwischen der Überschrift „VERZEICHNIS DER ...“ und Ziffer I wird der Zusatz eingefügt:

„A. EWR-Länder“

Ziffern II – VII werden durch folgende Eintragungen ersetzt:

„II. EFTA-EWR-Länder

13.

Österreich

14.

Finnland

15.

Island

16.

Norwegen

17.

Schweden

B. Nicht-EWR-Länder

III. Europäische Nicht-EWR-Länder

18.

Schweiz

19.

UdSSR

20.

Polen

21.

Tschechoslowakei

22.

Ungarn

23.

Rumänien

24.

Bulgarien

25.

Jugoslawien

26.

Türkei

27.

Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder

IV. 28. Vereinigte Staaten von Amerika

V. 29. Sonstige Länder“

c)

In Anhang IV Tabellen 1a und 1b wird der Ausdruck „darunter: EWG“ ersetzt durch „darunter: EWR“.

d)

In Anhang IV Tabellen 7a, 7b, 8a und 8b werden die Spalten mit den Überschriften „Staatshandelsländer“ und „Sonstige Länder“ ausgetauscht; die Überschrift „Sonstige Länder“ wird ersetzt durch „EFTA-EWR-Länder“; die Überschrift „Staatshandelsländer“ wird ersetzt durch „Sonstige Länder“.

e)

In Anhang IV Tabellen 10a und 10b werden die in der Spalte „Staatszugehörigkeit des Schiffes“ aufgeführten Länder durch das „Verzeichnis der Länder und Ländergruppen“ des geänderten Anhangs III ersetzt. Der Ausdruck „darunter:

EWG“ wird ersetzt durch „darunter: EWR“.

f)

Die EFTA-Länder führen die in der Richtlinie vorgesehenen Erhebungen spätestens ab 1995 durch.

7.

380 L 1177 : Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 23), geändert durch:

– 1 85 I : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 164).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Folgender Zusatz wird an Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe a angefügt:

„ÖBB: Österreichische Bundesbahnen
VR: Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna
NSB: Norgens Statsbaner
SJ: Statens Järnvägar“
b)

In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Länder angefügt:

„Österreich

Österreich

Finnland

Suomi/Finland

Island

Island

Norwegen

Norge/Noreg

Schweden

Sverige

c)

Anhang III wird wie folgt geändert:

Zwischen der Überschrift „VERZEICHNIS DER ...“ und Buchstabe a wird der Zusatz eingefügt:

„A. EWR-Länder“

Buchstabe b wird durch folgende Eintragung ersetzt:

„b) EFTA-EWR-Länder

13.

Österreich

14.

Finnland

15.

Norwegen

16.

Schweden

B. Nicht-EWR-Länder

17.

Schweiz

18.

UdSSR

19.

Polen

20.

Tschechoslowakei

21.

Ungarn

22.

Rumänien

23.

Bulgarien

24.

Jugoslawien

25.

Türkei

26.

Länder des Nahen und Mittleren Ostens

27.

Sonstige Länder“

d)

Die EFTA-Länder erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.

7a. 393 D 0704 : Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 63)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Für die EFTA-Staaten erfolgt die erstmalige Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Daten vor dem 31. März 1995 und betrifft die Jahre 1991, 1992 und 1993; in der Folge werden diese Daten spätestens neun Monate nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres übermittelt.

b)

Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung gilt für die EFTA-Staaten auch für die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Daten.

STATISTIKEN DES AUSSENHANDELS UND DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS

8.

375 R 1736 : Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3), geändert durch:

– 377 R 2845 : Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. Nr. L 329 vom 22. 12. 1977, S. 3);

– 384 R 3396 : Verordnung (EWG) Nr. 3396/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 314 vom 4. 12. 1984, S. 10);

– 387 R 3367 : Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 321 vom 11. 11. 1987, S. 3);

– 387 R 3678 : Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 346 vom 10. 12. 1987, S. 12);

– 388 R 0455 : Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 über die statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1988, S. 19);

– 388 R 1629 : Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 des Rates vom 27. Mai 1988 (ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 1);

– 391 R 0091 : Verordnung (EWG) Nr. 91/91 der Kommission vom 15. Januar 1991 (ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 1991, S. 5).

– 393 R 3478 : Verordnung (EWG) Nr. 3478/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 32)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 2 Absatz 2 erhalten Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a) in die Zollager eingehen oder sie verlassen, mit Ausnahme der im Anhang A genannten Zollager;

b)

in die im Anhang A genannten Freizonen eingehen oder sie verlassen.“

b)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„(1) Das statistische Erhebungsgebiet des EWR umfaßt grundsätzlich die Zollgebiete der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien bestimmen ihre jeweiligen statistischen Erhebungsgebiete.

(2) Das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft umfaßt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4151/88, festgelegt ist.

(3) Das statistische Erhebungsgebiet der EFTA-Staaten umfaßt deren Zollgebiet. Das statistische Erhebungsgebiet Norwegens schließt jedoch den Archipel Svalbard und die Insel Jan Mayen ein.“

c)

Für die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden.

d)

In Artikel 7 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Unbeschadet von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 müssen die statistischen Anmeldungen der einzelnen KN-Unterpositionen die folgenden Angaben in wenigstens sechsstelliger Form enthalten:“

e)

An Artikel 9 wird der folgende Absatz angefügt:

„(3) Für die EFTA-Staaten gilt als „Ursprungsland“ das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln.“

f)

In Artikel 17 Absatz 1 gilt der Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 808/68 des Rates vom ... zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1028/75“ als Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. Nr. L 134 vom 31.05.1980, S. 1)“.

g)

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Angaben werden für alle KN-Unterpositionen in der derzeit gültigen Fassung der ersten sechs Stellen der Kombinierten Nomenklatur erfaßt.

(Anm.: lit. h aufgehoben durch Anhang Z XVI, BGBl. Nr. 910/1993)

i)

Die EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.

9.

377 R 0546 : Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission vom 16. März 1977 über die statistischen Verfahren im Außenhandel der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1977, S. 13), geändert durch:

– 1 79 H : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 112);

– 1 85 I : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 230);

– 387 R 3678 : Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 346 vom 10. 12. 1987, S. 12).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

An Artikel 1 werden folgende Angaben angefügt:

„Österreich: – Aktiver Veredelungsverkehr;
Finnland: – Vientietumenettely/Exportförmansförfarandet;
Island: – Vinnsla innanlands fyrir erledan athila;
Norwegen: – Foredling innenlandsk (aktiv);
Schweden: – Industrirestitution.“
b)

An Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:

„Österreich: – Passiver Veredelungsverkehr;
Finnland: – Tullinalennusmenettely/ Tullnedsättningsförfarandet;
Island: – Vinnsla erlendis fyrir innlendan athila;
Norwegen: – Foredling utenlands (passiv);
Schweden: – Aterinförsel efter annan bearbetning än reparation.“
10.

379 R 0518 : Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission vom 19. März 1979 über die Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1979, S. 10), geändert durch:

– 387 R 3521 : Verordnung (EWG) Nr. 3521/87 der Kommission vom 24. November 1987 (ABl. Nr. L 335 vom 25. 11. 1987, S. 8).

11.

380 R 3345 : Verordnung (EWG) Nr. 3345/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Erfassung des Versendungslandes in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 351 vom 24. 12. 1980, S. 12).

12.

383 R 0200 : Verordnung (EWG) Nr. 200/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über die Anpassung der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft an die Richtlinien zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Waren und für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. Nr. L 26 vom 28. 1. 1983, S. 1).

13.

387 R 3367 : Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 321 vom 11. 11. 1987, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Kombinierte Nomenklatur (KN) wird wenigstens bis zur sechsstelligen Ebene angewendet.

b)

In Artikel 1 Absatz 2 findet der letzte Satz keine Anwendung.

14.

387 R 3522 : Verordnung (EWG) Nr. 3522/87 der Kommission vom 24. November 1987 über die Erfassung des Verkehrszweigs in der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 335 vom 25. 11. 1987, S. 10).

15.

387 R 3678 : Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 346 vom 10. 12. 1987, S. 12).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Artikel 3 findet keine Anwendung.

16.

388 R 0455 : Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 über die statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1988, S. 19).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

An Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:

„Österreich: AS 11 500
Finnland: FMk 4 000
Island: IKr 60 000
Norwegen: NKr 6 300
Schweden: SKr 6 000“

STATISTISCHE GEHEIMHALTUNG

17.

390 R 1588 : Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

An Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt:

„11. Personal des Büros des EFTA-Beraters für Statistik: in den Räumlichkeiten des SAEG tätiges Personal des EFTA Sekretariats.“

b)

In Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck „SAEG“ durch „SAEG und des Büros des EFTA-Beraters für Statistik“ ersetzt.

c)

An Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die über das Büro des EFTA-Beraters für Statistik an das SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind auch dem Personal dieses Büros zugänglich.“

d)

In Artikel 6 schließt der Ausdruck „SAEG“ im Sinne dieses Abkommens das Büro des EFTA-Beraters für Statistik ein.

BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIK

18.

376 R 0311 : Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden sind nicht an die in Artikel 1 festgelegte regionale Gliederung gebunden.

b)

Die EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.

18a. 391 R 3711 : Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Durchführung einer jährlichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 351 vom 20. 12. 1991, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Den EFTA-Staaten ist es gestattet, die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung bei einer Stichprobe von Einzelpersonen anstatt bei einer Stichprobe von Haushalten durchzuführen. Die EFTA-Staaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, liefern jedoch Angaben über die anderen Mitglieder des Haushaltes, in dem die betreffende Einzelperson lebt, die mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale umfassen.

b)

Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß durch die Gestaltung des Stichprobenplans für die Erhebung sichergestellt ist, daß die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze für den relativen Standardfehler zumindest auf nationaler Ebene eingehalten wird.

c)

Den EFTA-Staaten ist es gestattet, einen Teil der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Angaben über Einzelpersonen auf der Grundlage von Registerdaten zu liefern, sofern diese Daten den grundlegenden Definitionen entsprechen und die Ergebnisse hinsichtlich Präzision und Qualität mindestens gleichwertig sind.

d)

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

e)

Die EFTA-Staaten führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch.

VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN – BIP

19.

389 L 0130 : Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26), geändert durch:

– 393 D 0454 : Entscheidung 93/454/EWG, Euratom der Kommission vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 213 vom 24. 8. 1993, S. 18)

– 393 D 0475 : Entscheidung 93/475/EWG, Euratom der Kommission vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 224 vom 3. 9. 1993, S. 27)

– 393 D 0570 : Entscheidung 93/570/EWG, Euratom der Kommission vom 4. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 276 vom 9. 11. 1993, S. 13)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Liechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.

b)

Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.

NOMENKLATUREN

20.

390 R 3037 : Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1), geändert durch:

– 393 R 0761 : Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Österreich, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden verwenden die „NACE Rev. 1“ oder eine gemäß Artikel 3 davon abgeleitete Systematik spätestens ab 1995. Finnland wendet diese Verordnung spätestens ab 1997 an.

20a. 393 R 0696 : Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden verwenden die in Artikel 1 der Verordnung genannten Definitionen für Statistiken, die sich auf die Zeit nach dem 1. Januar 1995 beziehen.

b)

Die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Übergangszeit beginnt für Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden am 1. Januar 1995 und endet am 31. Dezember 1996.

c)

Der Aufzählung in Abschnitt II Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs werden folgende Worte angefügt:

„Gemeinde“ in Österreich, „kunta/kommun“ in Finnland, „sveitarfelag“ in Island, „kommune“ in Norwegen, „primärkommun“ in Schweden.“

20b. 393 R 3696 : Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 342 vom 31. 12. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Für die EFTA-Staaten endet die in Artikel 8 genannte Übergangszeit am 31. Dezember 1996.

LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK

21.

372 L 0280 : Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 2), geändert durch:

– 373 L 0358 : Richtlinie 73/358/EWG des Rates vom 19. November 1973 (ABl. Nr. L 326 vom 27. 11. 1973, S. 17);

– 378 L 0320 : Richtlinie 78/320/EWG des Rates vom 30. März 1978 (ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 49);

– 1 79 H : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1978, S. 67 u. 88);

– 386 L 0081 : Richtlinie 86/81/EWG des Rates vom 25. Februar 1986 (ABl. Nr. L 77 vom 22. 3. 1986, S. 29).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.

b)

Die Gebietseinteilung in Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a wird durch folgende Eintragungen ergänzt:

„Österreich Bundesländer
Finnland –
Island –
Norwegen –
Schweden –“
c)

Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.

d)

Liechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten statistischen Daten ausgenommen.

e)

Finnland, Island, Norwegen, Schweden sind von der Lieferung der nach Artikel 4 Nummer 1 dieser Richtlinie geforderten wöchentlichen Daten ausgenommen.

f)

Finnland, Island, Norwegen, Schweden sind von der Lieferung von Daten über den Eigenverbrauch von Milch ausgenommen.

22.

372 D 0356 : Entscheidung 72/356/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1972 über Durchführungsbestimmungen bezüglich der statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 246 vom 30. 10. 1972, S. 1), geändert durch:

– 1 79 H : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 88);

– 386 D 0180 : Entscheidung 86/180/EWG der Kommission vom 19. März 1986 (ABl. Nr. L 138 vom 24. 5. 1986, S. 49).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Gebietseinteilung in Anhang II Tabelle 4 Fußnote 1 wird durch folgende Eintragungen ergänzt:

„Österreich Bundesländer
Finnland ein Gebiet,
Island ein Gebiet,
Norwegen ein Gebiet,
Schweden ein Gebiet“
b)

In Anhang II Tabelle 5 Teil B wird bei der Position 1a „Eigenverbrauch“ eine neue Fußnote eingefügt:

„1) Ausgenommen für Finnland, Island, Norwegen, Schweden.“

Die beiden anderen Fußnoten werden entsprechend umnumeriert.

23.

388 R 0571 : Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1), geändert durch:

– 389 R 0807 : Verordnung (EWG) Nr. 807/89 des Rates vom 20. März 1989 (ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1989, S. 1).

– 393 D 0156 : Entscheidung 93/156/EWG der Kommission vom 9. Februar 1993 (ABl. Nr. L 65 vom 17. 3. 1993, S. 12)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 4 findet der Text ab den Worten „soweit sie örtlich von Bedeutung sind,“ bis zum Ende des Artikels keine Anwendung.

b)

In Artikel 6 Buchstabe b werden die Worte „Standarddeckungsbeitrag im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG“ ersetzt durch:

„Standarddeckungsbeitrag – im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG oder zum Wert der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung“

c)

In Artikel 8 Absatz 2 wird der Verweis auf die „Entscheidung 83/461/EWG der Kommission, geändert durch die Entscheidungen 85/622/EWG und 85/643/EWG“ durch einen Verweis auf die „Entscheidung 89/651/EWG“ ersetzt. Die neue Fußnote lautet: „ABl. Nr. L 391 vom 30. 12. 1989,

S. 1“.

d)

Artikel 10, 12 und 13 sowie Anhang II finden keine Anwendung.

e)

In Anhang I werden zur Kennzeichnung der folgenden Variablen als fakultativ für die bezeichneten Länder entsprechende

Fußnoten angefügt:

„B. 02: Fakultativ für Island.
C. 03: Fakultativ für Island.
E.: Fakultativ für Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden.
G. 0.5: Fakultativ für Finnland.
I. 01: Fakultativ für Norwegen.
I. 01 a): Fakultativ für Norwegen.
I. 01 b): Fakultativ für Norwegen.
I. 01 c): Fakultativ für Norwegen.
I. 01 d): Fakultativ für Norwegen.
I. 02: Fakultativ für Norwegen.
I. 03: Fakultativ für Österreich, Finnland und Schweden.
I. 03 a: Fakultativ für Österreich, Finnland und Schweden.
I. 07: Fakultativ für Island.
J. 03: Untergliederung nach männlichen und weiblichen Tieren fakultativ für Island.
J. 04: Untergliederung nach männlichen und weiblichen Tieren fakultativ für Island.
J. 09 a: Fakultativ für Finnland.
J. 09 b: Fakultativ für Finnland.
J. 11: Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.
J. 12: Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.
J. 13: Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.
J. 17: Fakultativ für Österreich.
K: Fakultativ für Island und Schweden.
L: Finnland, Island und Schweden dürfen die Variablen der Tabelle auf einer höheren Aggregationsebene liefern.
L 10: Fakultativ für Österreich.“

Fußnote 3 zu Punkt I.07 b) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates in der geänderten Fassung lautet:

„Fakultativ für Dänemark und Schweden“.

„Fußnot (Anm.: richtig: Fußnote) 4 zu Punkt I.07 b) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates in der geänderten Fassung lautet:

„Fakultativ, außer für Dänemark und Schweden.

(Anm.: lit. f aufgehoben durch Anhang Z XVI, BGBl. Nr. 910/1993)

g)

Die in den Artikeln 4 und 8 sowie im Anhang I der Verordnung festgelegte geographische Gliederung der Daten gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden. Diese Staaten stellen jedoch sicher, daß durch die Stichprobengröße eine repräsentative Gliederung der Daten, ausgenommen die regionalen Daten, gewonnen wird.

h)

Die in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und im Anhang I der Verordnung genannte Typologie gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden. Diese Staaten liefern jedoch die nötigen Zusatzinformationen, die eine Neuklassifizierung entsprechend dieser Typologie erlauben.

i)

Die EFTA-Staaten sind von der Verpflichtung befreit, die in Artikel 3 Buchstabe c festgelegten Erhebungen durchzuführen.

j)

Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. 24. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom 3. 8. 1990, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 8 Absatz 4 entfallen die Worte „zweimal jährlich“.

b)

In Anhang III wird nach dem Vereinigten Königreich folgender Zusatz angefügt:

„Österreich Bundesländer
Finnland –
Island –
Norwegen –
Schweden –“
c)

Liechtenstein ist von der Lieferung der nach der Verordnung geforderten Daten ausgenommen.

d)

Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.

FISCHEREISTATISTIK

25.

391 R 1382 : Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 133 vom 28. 5. 1991, S. 1), geändert durch:

– 393 R 2104 : Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 191 vom 31. 7. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994)

b)

Die EFTA-Staaten liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1993. Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Bericht und, erforderlichenfalls, der in Artikel 5 Absatz 6 genannte Antrag auf Ausklammerung von kleinen Häfen sind im Laufe des Jahres 1995 vorzulegen.

25a. 391 R 3880 : Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1991, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Den EFTA-Staaten ist es gestattet, ungeachtet der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Bestimmung Stichprobenverfahren nach Maßgabe des Artikels 3 Satz 1 anzuwenden.

b)

Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in Artikel 6 Absatz 1 genannte Bericht ist von den EFTA-Staaten spätestens Ende 1995 zu übermitteln.“

25b. 393 R 2018 Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Den EFTA-Staaten ist es gestattet, ungeachtet der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Bestimmung Stichprobenverfahren nach Maßgabe des Artikels 3 Satz 1 anzuwenden.

b)

Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in Artikel 7 Absatz 1 genannte Bericht ist von den EFTA-Staaten spätestens Ende 1995 zu übermitteln.

ENERGIESTATISTIK

26.

390 L 0377 : Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. Nr. L 185 vom 17.7.1990, S. 16)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

An Artikel 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils folgender Zusatz angefügt:

„Die Daten für Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden werden dem SAEG über die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.“

b)

Ungeachtet der Artikel 4 und 5 gilt für die Behandlung der aus Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden stammenden vertraulichen Daten ausschließlich die an das vorliegende Abkommen angepaßte Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.

c)

Island und Liechtenstein sind von der Lieferung der in der Richtlinie vorgesehenen Informationen ausgenommen.

d)

Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden liefern die in der Richtlinie vorgesehenen Informationen spätestens ab 1995. Sie geben dem SAEG bis zum 1. Januar 1993 bekannt, in welchen Orten und Gebieten die Preise gemäß Anhang I Nummer 11 und Anhang II Nummern 2 und 13 registriert werden.


1) Die Spalte ist auszufüllen von EFTA-Staaten und denjenigen EG-Mitgliedstaaten, in denen EFTA-Schiffe registriert sind.

ANHANG XXII

GESELLSCHAFTSRECHT

Verzeichnis nach Artikel 77

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

SEKTORALE ANPASSUNGEN

Einbeziehung von Gesellschaftsformen, die zum Zeitpunkt der Paraphierung des EWR-Abkommens nicht existierten:

Wird in den nachstehend aufgeführten Richtlinien ausschließlich oder vornehmlich auf eine Gesellschaftsform Bezug genommen, so kann diese Bezugnahme bei der Einführung von besonderen Regelungen für Privatgesellschaften geändert werden. Die Einführung derartiger besonderer Regelungen sowie die Bezeichnung der entsprechenden Gesellschaftsform sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß spätestens bei der Durchführung der betreffenden Richtlinien mitzuteilen.

ÜBERGANGSFRISTEN

Die EFTA-Staaten führen die in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen vollständig durch, und zwar die Schweiz und Liechtenstein bis spätestens in drei Jahren und Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden bis spätestens in zwei Jahren nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens.

VERWEISE AUF RECHTSAKTE

1.

368 L 0511: Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. Nr. L 65 vom 14. 3. 1968, S. 41), geändert durch:

„- in Österreich:

2.

376 L 0091: Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung des Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 1), geändert durch:

a)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

b)

In Artikel 6 wird der Begriff „Europäische Rechnungseinheit'' durch „ECU'' ersetzt.

c)

Die Übergangsmaßnahmen des Artikels 43 Absatz 2 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.

3.

378 L 0855: Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. Nr. L 295 vom 20. 10. 1978, S. 36), geändert durch:

a)

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„- in Österreich:

b)

Die Übergangsmaßnahmen des Artikels 32 Absätze 3 und 4 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.

4.

378 L 0660: Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11), geändert durch:

a)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„- in Österreich:

b)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt:

„m) in Österreich:

n)

in Finnland:

o)

in Island:

p)

in Liechtenstein:

q)

in Norwegen:

r)

in Schweden:

5.

382 L 0891: Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 47).

6.

383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1); geändert durch

„m) in Österreich:

n)

in Finnland:

o)

in Island:

p)

in Liechtenstein:

q)

in Norwegen:

r)

in Schweden:

s)

in der Schweiz:

7.

384 L 0253: Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20).

8.

389 L 0666: Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 36).

9.

389 L 0667: Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 40).

„- Österreich:

10.

385 R 2137: Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 1).

ANHANG XXII

GESELLSCHAFTSRECHT

Verzeichnis nach Artikel 77

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

SEKTORALE ANPASSUNGEN

Einbeziehung von Gesellschaftsformen, die zum Zeitpunkt der Paraphierung des EWR-Abkommens nicht existierten:

Wird in den nachstehend aufgeführten Richtlinien ausschließlich oder vornehmlich auf eine Gesellschaftsform Bezug genommen, so kann diese Bezugnahme bei der Einführung von besonderen Regelungen für Privatgesellschaften geändert werden. Die Einführung derartiger besonderer Regelungen sowie die Bezeichnung der entsprechenden Gesellschaftsform sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß spätestens bei der Durchführung der betreffenden Richtlinien mitzuteilen.

ÜBERGANGSFRISTEN

Die EFTA-Staaten führen die in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen vollständig durch, und zwar Liechtenstein bis spätestens in drei Jahren und Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden bis spätestens in zwei Jahren nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens.

VERWEISE AUF RECHTSAKTE

1.

368 L 0511: Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. Nr. L 65 vom 14. 3. 1968, S. 41), geändert durch:

„- in Österreich:

2.

376 L 0091: Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung des Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 1), geändert durch:

a)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

b)

In Artikel 6 wird der Begriff „Europäische Rechnungseinheit'' durch „ECU'' ersetzt.

c)

Die Übergangsmaßnahmen des Artikels 43 Absatz 2 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.

3.

378 L 0855: Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. Nr. L 295 vom 20. 10. 1978, S. 36), geändert durch:

a)

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„- in Österreich:

b)

Die Übergangsmaßnahmen des Artikels 32 Absätze 3 und 4 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.

4.

378 L 0660: Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11), geändert durch:

a)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„- in Österreich:

b)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt:

„m) in Österreich:

n)

in Finnland:

o)

in Island:

p)

in Liechtenstein:

q)

in Norwegen:

r)

in Schweden:

5.

382 L 0891: Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 47).

6.

383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1); geändert durch

„m) in Österreich:

n)

in Finnland:

o)

in Island:

p)

in Liechtenstein:

q)

in Norwegen:

r)

in Schweden:

7.

384 L 0253: Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20).

8.

389 L 0666: Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 36).

9.

389 L 0667: Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 40).

„- Österreich:

10.

385 R 2137: Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 1).

Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 nicht in die Anhänge eingearbeitet.

ANHANG XXII

GESELLSCHAFTSRECHT

Verzeichnis nach Artikel 77

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

– Präambeln

– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte

– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG

– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und

– Verweise auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

SEKTORALE ANPASSUNGEN

Einbeziehung von Gesellschaftsformen, die zum Zeitpunkt der Paraphierung des EWR-Abkommens nicht existierten:

Wird in den nachstehend aufgeführten Richtlinien ausschließlich oder vornehmlich auf eine Gesellschaftsform Bezug genommen, so kann diese Bezugnahme bei der Einführung von besonderen Regelungen für Privatgesellschaften geändert werden. Die Einführung derartiger besonderer Regelungen sowie die Bezeichnung der entsprechenden Gesellschaftsform sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß spätestens bei der Durchführung der betreffenden Richtlinien mitzuteilen.

ÜBERGANGSFRISTEN

Die EFTA-Staaten führen die in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen vollständig durch, und zwar Liechtenstein bis spätestens in drei Jahren und Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden bis spätestens in zwei Jahren nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens.

VERWEISE AUF RECHTSAKTE

1.

368 L 0511 : Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. Nr. L 65 vom 14. 3. 1968, S. 41), geändert durch:

– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 89);

– 1 79 H : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);

– 1 85 I : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 157).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

„– in Österreich:

die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

– in Finnland:

osakeyhtiö, aktiebolag;

– in Island:

almenningshlutafelag, einkahlutafelag, samlagsfelag;

– in Liechtenstein:

die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Kommanditaktiengesellschaft;

– in Norwegen:

aksjeselskap;

– in Schweden:

aktiebolag.”

2.

376 L 0091 : Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung des Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 1), geändert durch:

– 1 79 H : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);

– 1 85 I : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 157).

– 392 L 0101 : Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 (ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1992, S. 64)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

– in Österreich:

die Aktiengesellschaft

– in Finnland:

osakeyhtiö, aktiebolag

– in Island:

almenningshlutafelag

– in Liechtenstein:

die Aktiengesellschaft

– in Norwegen:

aksjeselskap

– in Schweden:

aktiebolag

b)

In Artikel 6 wird der Begriff „Europäische Rechnungseinheit” durch „ECU” ersetzt.

c)

Die Übergangsmaßnahmen des Artikels 43 Absatz 2 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.

3.

378 L 0855 : Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. Nr. L 295 vom 20. 10. 1978, S. 36), geändert durch:

– 1 79 H : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);

– 1 85 I : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 157).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„– in Österreich:

die Aktiengesellschaft

– in Finnland:

osakeyhtiö, aktiebolag

– in Island:

almennigshlutafelag

– in Liechtenstein:

die Aktiengesellschaft,

– in Norwegen:

aksjeselskap

– in Schweden:

aktiebolag.”

b)

Die Übergangsmaßnahmen des Artikels 32 Absätze 3 und 4 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.

4.

378 L 0660 : Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11), geändert durch:

– 1 79 H : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);

– 383 L 0349 : Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1);

– 1 85 I : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 157);

– 389 L 0666 : Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 36);

– 390 L 0604 : Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 57);

– 390 L 0605 : Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„– in Österreich:

die Aktiengesellschaft,

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

– in Finnland:

osakeyhtiö, aktiebolag

– in Island:

almenningshlutafelag,

einkahlutafelag

– in Liechtenstein:

die Aktiengesellschaft,

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Kommanditaktiengesellschaft

– in Norwegen:

aksjeselskap

– in Schweden:

aktiebolag.”

b)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt:

„m) in Österreich:

die offene Handelsgesellschaft,

die Kommanditgesellschaft

n)

in Finnland:

avoin yhtiö, öppet bolag,

kommandiittiyhtiö

kommanditbolag

o)

in Island:

sameignarfelag,

samlagsfelag

p)

in Liechtenstein:

die offene Handelsgesellschaft, die Einzelfirma, die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft

q)

in Norwegen:

partrederi,

ansvarlig selskap,

kommandittselskap

r)

in Schweden:

handelsbolag,

kommanditbolag.”

5.

382 L 0891 : Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 47).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Übergangsbestimmungen des Artikels 26 Absätze 4 und 5 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.

6.

383 L 0349 : Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1); geändert durch

– 1 85 I : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 157);

– 390 L 0604 : Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 57);

– 390 L 0605 : Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„m) in Österreich:

die Aktiengesellschaft,

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

n)

in Finnland:

osakeyhtiö, aktiebolag

o)

in Island:

almenningshlutafelag,

einkahlutafelag,

samlagsfelag

p)

in Liechtenstein:

die Aktiengesellschaft,

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Kommanditaktiengesellschaft

q)

in Norwegen:

aksjeselskap

r)

in Schweden:

aktiebolag.”

7.

384 L 0253 : Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20).

8.

389 L 0666 : Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 36).

9.

389 L 0667 : Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 40).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

„– Österreich:

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

– Finnland:

osakeyhtiö, aktiebolag

– Island:

einkahlutafelag

– Liechtenstein:

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

– Norwegen:

aksjeselskap

– Schweden:

aktiebolag.”

10.

385 R 2137 : Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 1).

5994/92 ADD 5

AELE 31

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend „Gemeinschaft'' genannt, und

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN

WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend „die EG-Mitgliedstaaten'' genannt,

und

die Bevollmächtigten

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DER REPUBLIK ISLAND,

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend „EFTA-Staaten'' genannt,

die in Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig zur

Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

nachstehend EWR-Abkommen genannt, zusammengetreten sind, haben

folgende Texte angenommen:

I. das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum;

II. die nachstehenden Texte, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügt sind:

A. Protokoll 1 über horizontale Anpassungen,

Protokoll 2 über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom

Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen

Waren

Protokoll 3 über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des

Abkommens

Protokoll 4 über die Ursprungsregeln

Protokoll 5 über Fiskalzölle (Schweiz/Liechtenstein)

Protokoll 6 über das Anlegen von Pflichtlagern durch die Schweiz

und Liechtenstein

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