Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
Protokoll 7 über mengenmäßige Beschränkungen, die Island
beibehalten darf
Protokoll 8 über staatliche Monopole
Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen
Meereserzeugnissen
Protokoll 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und
Formalitäten im Güterverkehr
Protokoll 11 über Amtshilfe in Zollsachen
Protokoll 12 über Vereinbarungen mit Drittländern über die
Konformitätsbewertung
Protokoll 13 über die Nichtanwendung von Antidumping- und
Ausgleichsmaßnahmen
Protokoll 14 über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen
Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz
und Liechtenstein)
Protokoll 16 über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit
in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit
(Schweiz und Liechtenstein)
Protokoll 17 betreffend Artikel 34
Protokoll 18 über interne Verfahren zur Durchführung von
```
Artikel 43
```
Protokoll 19 über den Seeverkehr
Protokoll 20 über den Zugang zu Binnenwasserstraßen
Protokoll 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für
Unternehmen
Protokoll 22 über die Definition der Begriffe „Unternehmen'' und
„Umsatz'' (Artikel 56)
Protokoll 23 über die Zusammenarbeit zwischen den
Überwachungsorganen (Artikel 58)
Protokoll 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen
Protokoll 25 über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl
Protokoll 26 über die Befugnisse und Aufgaben der
EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen
Beihilfen
Protokoll 27 über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen
Beihilfen
Protokoll 28 über geistiges Eigentum
Protokoll 29 über die berufliche Bildung
Protokoll 30 mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen
außerhalb der vier Freiheiten
Protokoll 32 über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82
Protokoll 33 über das Schiedsverfahren
Protokoll 34 zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der
EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von
EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen
entsprechen
Protokoll 35 zur Durchführung der EWR-Bestimmungen
Protokoll 36 über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen
EWR-Ausschusses
Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101
Protokoll 38 über den Finanzierungsmechanismus
Protokoll 39 über die ECU
Protokoll 40 über Svalbard
Protokoll 41 über bestehende Abkommen
Protokoll 42 zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere
landwirtschaftliche Erzeugnisse
Protokoll 43 über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik
Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der
Schiene und der Straße
Protokoll 44 über das Abkommen zwischen der EWG und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Güterverkehr auf Straße und Schiene
Protokoll 45 über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal
Protokoll 46 über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der
Fischerei
Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für
Wein
Protokoll 48 betreffend die Artikel 105 und 111
Protokoll 49 über Ceuta und Melilla
B. Anhang I Tiergesundheit und Pflanzenschutz
Anhang II Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und
Zertifizierung
Anhang III Produkthaftung
Anhang IV Energie
Anhang V Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Anhang VI Soziale Sicherheit
Anhang VII Gegenseitige Anerkennung beruflicher
Qualifikationen
Anhang VIII Niederlassungsrecht
Anhang IX Finanzdienstleistungen
Anhang X Audiovisuelle Dienste
Anhang XI Telekommunikationsdienste
Anhang XII Freier Kapitalverkehr
Anhang XIII Verkehr
Anhang XIV Wettbewerb
Anhang XV Staatliche Beihilfen
Anhang XVI Öffentliches Auftragswesen
Anhang XVII Geistiges Eigentum
Anhang XVIII Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und
Frauen
Anhang XIX Verbraucherschutz
Anhang XX Umweltschutz
Anhang XXI Statistik
Anhang XXII Gesellschaftsrecht
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Gemeinsamen Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:
Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen
Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen
Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen
Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte
Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind
Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt
Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr
Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens
Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau
Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen
Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten
Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern
Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen
Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus
Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen
Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz
Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal
Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz
Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System
Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;
Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog
Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen
Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zu Alkoholmonopolen
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge
Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung
Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes
Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen
Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten
Erklärung der Regierungen Österreichs und der Schweiz über audiovisuelle Dienste
Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zur Amtshilfe
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau
Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum - Internationale Übereinkommen
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen
Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen Abkommen
Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene
Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz
5994/92 ADD 5AELE 31
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „die EG-Mitgliedstaaten“ genannt,
und
die Bevollmächtigten
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DER REPUBLIK ISLAND,
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,
DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
nachstehend „EFTA-Staaten“ genannt,
die in Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig zur Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR-Abkommen genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
I. das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum;
II. die nachstehenden Texte, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügt sind:
| A. | Protokoll 1 | über horizontale Anpassungen, |
|---|---|---|
| Protokoll 2 | über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren | |
| Protokoll 3 | über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens | |
| Protokoll 4 | über die Ursprungsregeln | |
| Protokoll 5 | über Fiskalzölle (Liechtenstein) | |
| Protokoll 6 | über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein | |
| Protokoll 7 | über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf | |
| Protokoll 8 | über staatliche Monopole | |
| Protokoll 9 | über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen | |
| Protokoll 10 | über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr | |
| Protokoll 11 | über Amtshilfe in Zollsachen | |
| Protokoll 12 | über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung | |
| Protokoll 13 | über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen | |
| Protokoll 14 | über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen | |
| Protokoll 15 | über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) | |
| Protokoll 16 | über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) | |
| Protokoll 17 | betreffend Artikel 34 | |
| Protokoll 18 | über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43 | |
| Protokoll 19 | über den Seeverkehr | |
| Protokoll 20 | über den Zugang zu Binnenwasserstraßen | |
| Protokoll 21 | über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen | |
| Protokoll 22 | über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56) | |
| Protokoll 23 | über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58) | |
| Protokoll 24 | über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen | |
| Protokoll 25 | über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl | |
| Protokoll 26 | über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen | |
| Protokoll 27 | über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen | |
| Protokoll 28 | über geistiges Eigentum | |
| Protokoll 29 | über die berufliche Bildung | |
| Protokoll 30 | mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik | |
| Protokoll 31 | über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten | |
| Protokoll 32 | über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82 | |
| Protokoll 33 | über das Schiedsverfahren | |
| Protokoll 34 | zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen | |
| Protokoll 35 | zur Durchführung der EWR-Bestimmungen | |
| Protokoll 36 | über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses | |
| Protokoll 37 | mit der Liste gemäß Artikel 101 | |
| Protokoll 38 | über den Finanzierungsmechanismus | |
| Protokoll 39 | über die ECU | |
| Protokoll 40 | über Svalbard | |
| Protokoll 41 | über bestehende Abkommen | |
| Protokoll 42 | zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse | |
| Protokoll 43 | über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße | |
| Protokoll 44 | über das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | |
| Protokoll 45 | über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal | |
| Protokoll 46 | über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei | |
| Protokoll 47 | über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein | |
| Protokoll 48 | betreffend die Artikel 105 und 111 | |
| Protokoll 49 | über Ceuta und Melilla | |
| B. | Anhang I | Tiergesundheit und Pflanzenschutz |
| Anhang II | Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung | |
| Anhang III | Produkthaftung | |
| Anhang IV | Energie | |
| Anhang V | Freizügigkeit der Arbeitnehmer | |
| Anhang VI | Soziale Sicherheit | |
| Anhang VII | Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen | |
| Anhang VIII | Niederlassungsrecht | |
| Anhang IX | Finanzdienstleistungen | |
| Anhang X | Audiovisuelle Dienste | |
| Anhang XI | Telekommunikationsdienste | |
| Anhang XII | Freier Kapitalverkehr | |
| Anhang XIII | Verkehr | |
| Anhang XIV | Wettbewerb | |
| Anhang XV | Staatliche Beihilfen | |
| Anhang XVI | Öffentliches Auftragswesen | |
| Anhang XVII | Geistiges Eigentum | |
| Anhang XVIII | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen | |
| Anhang XIX | Verbraucherschutz | |
| Anhang XX | Umweltschutz | |
| Anhang XXI | Statistik | |
| Anhang XXII | Gesellschaftsrecht | |
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Gemeinsamen Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:
Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen
Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen
Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen
Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte
Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind
Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt
Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr
Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens
Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau
Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen
Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten
Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern
Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen
Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus
Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen
Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz
Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal
Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz
Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:
Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;
Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Vereinbarung über die Tätigkeit einer hochrangigen Interimsgruppe für die Zeit vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Sie sind des weiteren übereingekommen, daß die hochrangige Interimsgruppe spätestens zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens über die Verbindlichkeit der in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache erstellten EG-Rechtsakte entscheidet, auf die in den Anhängen zum EWR-Abkommen Bezug genommen wird.
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind, Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben auch die Vereinbarung über die Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben des weiteren die Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Die Vereinbarte Niederschrift hat verbindlichen Charakter.
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben schließlich die nachstehenden Erklärungen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:
Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen
Erklärung der Regierung Liechtensteins zu Alkoholmonopolen
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge
Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung
Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes
Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen
Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
Erklärung der Regierung Österreichs über audiovisuelle Dienste
Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau
Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum – Internationale Übereinkommen
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens zu Walerzeugnissen
Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen Abkommen
Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA
Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
DER VERTRAGSPARTEIEN DES ABKOMMENS
ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ERSTELLUNG GEMEINSAMER BERICHTE NACH
NUMMER 5 DES PROTOKOLLS 1 ÜBER HORIZONTALE ANPASSUNGEN
Betreffend das Berichtsverfahren gemäß Abschnitt 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen wurde Einvernehmen erzielt, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß um die Erstellung eines gemeinsamen Berichtes ersuchen kann, so oft er dies für nützlich erachtet.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU VEREINBARUNGEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE
ANERKENNUNG UND DEN SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN VON WEIN UND SPIRITUOSEN
Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum 1. Juli 1993 unter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen Abkommen getrennte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen auszuhandeln.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU EINER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE ERTEILUNG ODER
AUSSTELLUNG VON DOKUMENTEN ÜBER DEN URSPRUNGSNACHWEIS
In den zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erkennen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft sowie Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs, Schwedens und der Schweiz die folgenden, in Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EWG und den einzelnen EFTA-Staaten erwähnten Dokumente als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen an:
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, einschließlich Langzeitbescheinigungen, die zuvor mit dem Stempel der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates versehen wurden,
ii) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, einschließlich Langzeitbescheinigungen, die von einem zugelassenen Ausführer mit einem besonderen, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates zugelassenen Stempel versehen wurden, und
In den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erkennen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft sowie Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs, Schwedens und der Schweiz die folgenden, in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EWG und den einzelnen EFTA-Staaten erwähnten Dokumente als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen an:
Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anhang V zum Protokoll 3, die nach Maßgabe des Artikels 13 jenes Protokolls abgegeben wurde, und
ii) Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anhang V zum Protokoll 3, die von einem Ausführer abgegeben wurde.
Anträge auf nachträgliche Überprüfung der unter den Buchstaben a und b genannten Dokumente bei den zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft sowie Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs, Schwedens und der Schweiz sind in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Erteilung und Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises zulässig. Diese Überprüfungen werden nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen durchgeführt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 UND ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DES
PROTOKOLLS 11 ZUM ABKOMMEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER ELEKTROMEDIZINISCHE GERÄTE
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND,
DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN DIPLOMS ALS FACHARZT,
FACHZAHNARZT, TIERARZT, APOTHEKER, PRAKTISCHER ARZT ODER ARCHITEKT
SIND
Mit der Feststellung, daß die Richtlinien 75/362/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG, 85/384/EWG, 85/433/EWG und 86/457/EWG des Rates in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung nur die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;
in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittland absolviert haben, da es in Island selbst keine vollständige Universitätsausbildung zum Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt oder Architekten gibt, da die Möglichkeiten einer Ausbildung zum Fachzahnarzt und einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung begrenzt sind und da in Island erst seit kurzem eine vollständige Universitätsausbildung zum Apotheker angeboten wird;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Diplom als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker oder ein Diplom über den Abschluß einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine Tätigkeit als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker, praktischer Arzt oder Facharzt aufzunehmen und auszuüben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND,
DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN HOCHSCHULDIPLOMS SIND,
DAS EINE MINDESTENS DREIJÄHRIGE BERUFSAUSBILDUNG ABSCHLIESST
Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16), in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;
in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dort begrenzten Möglichkeiten einer Hochschulausbildung und einer langen Tradition, daß Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Hochschuldiplom besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM GÜTERKRAFTVERKEHR
Arbeitet die Europäische Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften aus zur Änderung, Ablösung oder Verlängerung der Vorschriften über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt (Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 70 vom 6. 8. 1962, S. 2005/62), Richtlinie 65/269/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 24. 5. 1965, S. 1469/65), Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates (ABl. Nr. L 357 vom 29. 12. 1976, S. 1), Entscheidung 80/48/EWG des Rates (ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 21), Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 des Rates (ABl. Nr. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 3), so fassen die Vertragsparteien gemäß den gemeinsam vereinbarten Verfahren einen Beschluß über die Änderung des diesbezüglichen Anhangs, so daß die Verkehrsunternehmen der Vertragsparteien zu gleichen Bedingungen Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt der anderen Vertragsparteien erhalten.
Während der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße berühren künftige Änderungen des Abkommens nicht die bestehenden gegenseitigen Marktzugangsrechte gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich über den Güterverkehr auf der Schiene und auf der Straße und gemäß den bilateralen Abkommen zwischen Österreich einerseits und Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits, sofern zwischen den betreffenden Parteien nichts anderes vereinbart wird.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER WETTBEWERBSREGELN
Die Vertragsparteien erklären, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR in den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EG-Kommission fallen, auf den bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinschaft beruht, die durch die Bestimmungen des Abkommens ergänzt werden. In den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EFTA-Überwachungsbehörde fallen, beruht die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR auf dem Abkommen zur Einsetzung dieses Organs sowie auf den Bestimmungen des EWR-Abkommens.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE b DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien erklären, daß bei der Prüfung, ob eine Ausnahme gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b gewährt werden kann, die EG-Kommission dem Interesse der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde dem Interesse der Gemeinschaft Rechnung trägt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß, selbst wenn eine Region nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und nach den Kriterien des ersten Prüfschrittes gemäß Buchstabe c (siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen, ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2) nicht für eine Beihilfe in Frage kommt, eine Prüfung anhand anderer Kriterien, zum Beispiel besonders niedrige Bevölkerungsdichte, möglich ist.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER BEIHILFEN AUS DEN EG-STRUKTURFONDS ODER
ANDEREN FINANZIERUNGSINSTRUMENTEN
Die Vertragsparteien erklären, daß die finanzielle Unterstützung aus den EG-Strukturfonds sowie durch die Europäische Investitionsbank oder andere vergleichbare Finanzierungsinstrumente oder Fonds den Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie erklären, daß auf Ersuchen eines Überwachungsorgans ein Informations- und Meinungsaustausch über diese Formen der Hilfe stattfinden soll.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 27 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS
Die Mitteilung gemäß Abschnitt c des Protokolls 27 enthält eine Beschreibung des betreffenden staatlichen Beihilfeprogramms oder der betreffenden Beihilfe einschließlich aller Merkmale, die für eine ordnungsgemäße Bewertung des Programms oder der Beihilfe erforderlich sind (je nach den Merkmalen der staatlichen Beihilfe, zB Art der staatlichen Beihilfe, bewilligte Mittel, Begünstigte, Laufzeit). Außerdem werden dem jeweils anderen Überwachungsorgan die Gründe für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. des entsprechenden Verfahrens gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Der Informationsaustausch zwischen den beiden Überwachungsorganen findet auf der Basis der Gegenseitigkeit statt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM SCHIFFBAU
Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum Außerkrafttreten der Siebten Schiffbau-Richtlinie (Ende 1993) von der Anwendung der in Artikel 61 des Abkommens festgelegten allgemeinen Regeln für die staatlichen Beihilfen auf den Schiffbau abzusehen.
Artikel 62 Absatz 2 des Abkommens und die Protokolle über die staatlichen Beihilfen finden auf den Schiffbau Anwendung.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ANWENDBAREN VERFAHREN IN FÄLLEN, IN
DENEN DIE EFTA-STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 76 UND TEIL VI DES ABKOMMENS
UND DEN ENTSPRECHENDEN PROTOKOLLEN UNEINGESCHRÄNKT AN DEN
EG-AUSSCHÜSSEN TEILNEHMEN
Die EFTA-Staaten haben in den EG-Ausschüssen, an denen sie gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt teilnehmen, dieselben Rechte und Pflichten wie die EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen bei etwaigen Abstimmungsverfahren. Bei ihrer Beschlußfassung berücksichtigt die EG-Kommission vor der Abstimmung die Standpunkte der EFTA-Staaten in gebührender Weise, ebenso wie die Standpunkte der EG-Mitgliedstaaten.
In Fällen, in denen die EG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Beschluß der EG-Kommission dem EG-Rat vorzulegen, können die EFTA-Staaten die Angelegenheit gemäß Artikel 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zur Sprache bringen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN KULTURELLEN
ANGELEGENHEITEN
Die Vertragsparteien, in Anbetracht ihrer Zusammenarbeit im Europarat, eingedenk der auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 9. April 1984 in Luxemburg verabschiedeten Erklärung, in dem Bewußtsein, daß die Verwirklichung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Freizügigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Kultur haben wird, erklären ihre Absicht, die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu verstärken und zu erweitern, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der Völker eines multikulturellen Europas beizutragen und das nationale und regionale Kulturerbe, durch dessen Vielfalt die europäische Kultur bereichert wird, zu schützen und zu fördern.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DES
ILLEGALEN HANDELS MIT KULTURGÜTERN
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Regelungen und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern sowie Regelungen über die Ordnung des legalen Handels mit Kulturgütern einzuführen.
Unbeschadet der Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer internationaler Verpflichtungen tragen diese Regelungen und Verfahren den Rechtsvorschriften Rechnung, die die Gemeinschaft gegenwärtig auf diesem Gebiet ausarbeitet.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN DER
GEMEINSCHAFT AN DER ARBEIT VON AUSSCHÜSSEN DER EFTA-STAATEN ODER VON
AUSSCHÜSSEN, DIE VON DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE EINGESETZT WERDEN
In der gleichen Weise, wie Sachverständige der EFTA-Staaten an der Arbeit der in Protokoll 37 zum Abkommen aufgeführten EG-Ausschüsse teilnehmen, werden Sachverständige der Gemeinschaft auf Ersuchen der Gemeinschaft an der Arbeit entsprechender Gremien der EFTA-Staaten oder entsprechender Gremien, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden, beteiligt, die sich mit denselben Sachgebieten befassen wie die in 012tokoll 37 (Anm.: richtig: Protokoll 37) aufgeführten EG-Ausschüsse.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 103 DES ABKOMMENS
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Bezugnahme auf die Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen in Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens und die Bezugnahme auf die vorläufige Anwendung in Artikel 103 Absatz 2 keine praktischen Folgen für die internen Verfahren der Gemeinschaft haben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 35 ZUM ABKOMMEN
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Wirkung bestehender innerstaatlicher Regelungen, die die unmittelbare Anwendbarkeit und den Vorrang internationaler Abkommen vorsehen, durch das Protokoll 35 nicht eingeschränkt wird.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM FINANZIERUNGSMECHANISMUS
Tritt eine EFTA-Vertragspartei aus der EFTA aus und der Gemeinschaft bei, so sind geeignete Regelungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß den übrigen EFTA-Staaten daraus keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien den Beschluß der EFTA-Staaten zur Kenntnis, ihre jeweiligen Beiträge zum Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage des BSP zu Marktpreisen für die drei letzten Jahre zu berechnen. Für jeden beitretenden EFTA-Staat sind im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zweckdienliche und gerechte Lösungen zu finden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM EWR-ABKOMMEN UND
BESTEHENDEN ABKOMMEN
Rechte, die durch bestehende Abkommen zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten auf der einen Seite und einem oder mehreren EFTA-Staaten auf der anderen Seite oder zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten gewährleistet werden, welche zum Beispiel Einzelpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die regionale Zusammenarbeit oder Verwaltungsvereinbarungen betreffen, bleiben vom EWR-Abkommen unberührt, bis auf seiner Grundlage mindestens gleichwertige Rechte verwirklicht werden können.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR VEREINBARTEN AUSLEGUNG VON ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DES PROTOKOLLS 9 ZUM HANDEL MIT FISCH UND ANDEREN
MEERESERZEUGNISSEN
Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen Bezug genommen wird, jede Wettbewerbsverfälschung von den Vertragsparteien nach Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags und in Verbindung mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht für die Fischerei und der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens zu prüfen.
Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf Rechtsvorschriften für die Marktorganisation Bezug genommen wird, jede auf diesen Rechtsvorschriften beruhende Wettbewerbsverfälschung gemäß den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die gemeinsame Marktorganisation zu prüfen.
Die Rechtsvorschriften für die Erzeugerorganisationen entsprechen den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich
- der Gründung auf Initiative der Erzeuger,
- der Freiheit, als Mitglied ein- oder auszutreten,
- des Fehlens einer beherrschenden Stellung, sofern diese nicht für die Verfolgung von Zielen erforderlich ist, die denen des Artikels 39 des EWG-Vertrags entsprechen.
Werden die Regeln der Erzeugerorganisationen auf Nichtmitglieder der Erzeugerorganisationen ausgedehnt, so entsprechen die anzuwendenden Bestimmungen denen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.
Bestehen Bestimmungen über preisstützende Interventionen oder werden derartige Bestimmungen eingeführt, so entsprechen sie denen des Titels III der Verordnung (EWG) NR. 3687/91.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ANWENDUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN FÜR
BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
Die Vertragsparteien erklären, daß im Fall von Zollzugeständnissen, die sowohl gemäß Protokoll 3 zum Abkommen als auch gemäß einer in Protokoll 42 zum Abkommen erwähnten bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingeräumt werden, bei Vorlage entsprechender Unterlagen die günstigere Zollbehandlung gewährt wird.
Die Verpflichtungen aus Artikel 16 des Abkommens bleiben hiervon unberührt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM PFLANZENSCHUTZ
Die Vertragsparteien stellen fest, daß die bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft auf diesem Gebiet gegenwärtig überprüft werden. Sie werden daher nicht von den EFTA-Staaten übernommen. Neue Regeln werden gemäß den Artikeln 99 und 102 des Abkommens behandelt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AMTSHILFE DER AUFSICHTSBEHÖRDEN IN BEZUG AUF
SPIRITUOSEN
Die Vertragsparteien kommen überein, daß künftige EG-Rechtsvorschriften über die Amtshilfe in bezug auf Spirituosen zwischen den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten, die für dieses Abkommen von Bedeutung sind, nach den allgemeinen Abkommensbestimmungen über die Beschlußfassung behandelt werden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER
HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN
Die in der Anlage zu Protokoll 47 vorgesehene Anpassung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen „Federweiß'' und „Federweißer'' erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, in die Bestimmungen über die Verwendung derselben Bezeichnungen und gleichwertiger Begriffe für in der Gemeinschaft erzeugten Wein aufgenommen werden können.
Die Einstufung der Weinbaugebiete der EFTA-Staaten in die Weinbauzone B für die Zwecke des Abkommens erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen des Klassifikationssystems der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Einstufung im Rahmen des Abkommens haben können. Solche Änderungen werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens behandelt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÄNDERUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN UND ZU DEN
SONDERREGELUNGEN FÜR SPANIEN UND PORTUGAL
Die volle Umsetzung des in Protokoll 3 beschriebenen Systems hängt für einige Vertragsparteien davon ab, daß das jeweilige Preisausgleichssystem geändert wird. Diese Änderungen sind ohne Änderungen von Zollzugeständnissen nicht möglich. Diese Änderungen würden keinen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien des Abkommens erfordern.
Das in Protokoll 3 beschriebene System berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte für Spanien und Portugal und führt in der Gemeinschaft - in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 - nicht dazu, daß einer Vertragspartei des EWR-Abkommens eine günstigere Behandlung gewährt wird als den neuen EG-Mitgliedstaaten. Insbesondere berührt dieses System nicht die Beitrittspreisausgleichsbeträge gemäß der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM TIERSCHUTZ
Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 (Tiergesundheit) nehmen die Vertragsparteien die neuere Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich zur Kenntnis und vereinbaren, sich für den Fall zu konsultieren, daß Unterschiede in ihren gesetzlichen Vorschriften über den Tierschutz Hindernisse für den freien Warenverkehr bilden. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Lage in diesem Bereich ständig zu verfolgen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM HARMONISIERTEN SYSTEM
Die Vertragsparteien kommen überein, so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1992, den deutschen Text der Warenbezeichnungen im Harmonisierten System, der in den entsprechenden Protokollen und Anhängen zum EWR-Abkommen enthalten ist, zu harmonisieren.
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
DER VERTRAGSPARTEIEN DES ABKOMMENS
ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ERSTELLUNG GEMEINSAMER BERICHTE NACH NUMMER 5 DES PROTOKOLLS 1 ÜBER HORIZONTALE ANPASSUNGEN
Betreffend das Berichtsverfahren gemäß Abschnitt 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen wurde Einvernehmen erzielt, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß um die Erstellung eines gemeinsamen Berichtes ersuchen kann, so oft er dies für nützlich erachtet.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU VEREINBARUNGEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND DEN SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN VON WEIN UND SPIRITUOSEN
Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum 1. Juli 1993 unter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen Abkommen getrennte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen auszuhandeln.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 UND ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DES PROTOKOLLS 11 ZUM ABKOMMEN
Die Vertragsparteien betonen, welche Bedeutung sie dem Schutz personenbezogener Daten beimessen. Sie verpflichten sich, diese Frage weiter zu prüfen, um den angemessenen Schutz dieser Daten gemäß Protokoll 11 auf einem Niveau zu gewährleisten, das mindestens mit dem der Konvention des Europarates vom 28. Januar 1981 vergleichbar ist.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER ELEKTROMEDIZINISCHE GERÄTE
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über elektromedizinische Geräte vorgelegt hat, die bisher in den Geltungsbereich der Richtlinie 84/539/EWG (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 179) (Anhang II) fallen.
Der Vorschlag der Kommission verstärkt den Schutz der Patienten, der Benutzer und Dritter, indem auf harmonisierte Normen verwiesen wird, die von CEN-CENELEC gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen anzunehmen sind, und indem diese Waren geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterworfen werden, die für bestimmte Anlagen eine Prüfung durch Dritte einschließen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND, DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN DIPLOMS ALS FACHARZT, FACHZAHNARZT, TIERARZT, APOTHEKER, PRAKTISCHER ARZT ODER ARCHITEKT SIND
Mit der Feststellung, daß die Richtlinien 75/362/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG, 85/384/EWG, 85/433/EWG und 86/457/EWG des Rates in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung nur die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;
in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittland absolviert haben, da es in Island selbst keine vollständige Universitätsausbildung zum Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt oder Architekten gibt, da die Möglichkeiten einer Ausbildung zum Fachzahnarzt und einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung begrenzt sind und da in Island erst seit kurzem eine vollständige Universitätsausbildung zum Apotheker angeboten wird;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Diplom als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker oder ein Diplom über den Abschluß einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine Tätigkeit als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker, praktischer Arzt oder Facharzt aufzunehmen und auszuüben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND, DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN HOCHSCHULDIPLOMS SIND, DAS EINE MINDESTENS DREIJÄHRIGE BERUFSAUSBILDUNG ABSCHLIESST
Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16), in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;
in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dort begrenzten Möglichkeiten einer Hochschulausbildung und einer langen Tradition, daß Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Hochschuldiplom besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER WETTBEWERBSREGELN
Die Vertragsparteien erklären, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR in den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EG-Kommission fallen, auf den bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinschaft beruht, die durch die Bestimmungen des Abkommens ergänzt werden. In den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EFTA-Überwachungsbehörde fallen, beruht die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR auf dem Abkommen zur Einsetzung dieses Organs sowie auf den Bestimmungen des EWR-Abkommens.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE b DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien erklären, daß bei der Prüfung, ob eine Ausnahme gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b gewährt werden kann, die EG-Kommission dem Interesse der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde dem Interesse der Gemeinschaft Rechnung trägt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß, selbst wenn eine Region nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und nach den Kriterien des ersten Prüfschrittes gemäß Buchstabe c (siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen, ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2) nicht für eine Beihilfe in Frage kommt, eine Prüfung anhand anderer Kriterien, zum Beispiel besonders niedrige Bevölkerungsdichte, möglich ist.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER BEIHILFEN AUS DEN EG-STRUKTURFONDS ODER ANDEREN FINANZIERUNGSINSTRUMENTEN
Die Vertragsparteien erklären, daß die finanzielle Unterstützung aus den EG-Strukturfonds sowie durch die Europäische Investitionsbank oder andere vergleichbare Finanzierungsinstrumente oder Fonds den Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie erklären, daß auf Ersuchen eines Überwachungsorgans ein Informations- und Meinungsaustausch über diese Formen der Hilfe stattfinden soll.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 27 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS
Die Mitteilung gemäß Abschnitt c des Protokolls 27 enthält eine Beschreibung des betreffenden staatlichen Beihilfeprogramms oder der betreffenden Beihilfe einschließlich aller Merkmale, die für eine ordnungsgemäße Bewertung des Programms oder der Beihilfe erforderlich sind (je nach den Merkmalen der staatlichen Beihilfe, zB Art der staatlichen Beihilfe, bewilligte Mittel, Begünstigte, Laufzeit). Außerdem werden dem jeweils anderen Überwachungsorgan die Gründe für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. des entsprechenden Verfahrens gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Der Informationsaustausch zwischen den beiden Überwachungsorganen findet auf der Basis der Gegenseitigkeit statt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM SCHIFFBAU
Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum Außerkrafttreten der Siebten Schiffbau-Richtlinie (Ende 1993) von der Anwendung der in Artikel 61 des Abkommens festgelegten allgemeinen Regeln für die staatlichen Beihilfen auf den Schiffbau abzusehen.
Artikel 62 Absatz 2 des Abkommens und die Protokolle über die staatlichen Beihilfen finden auf den Schiffbau Anwendung.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ANWENDBAREN VERFAHREN IN FÄLLEN, IN DENEN DIE EFTA-STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 76 UND TEIL VI DES ABKOMMENS UND DEN ENTSPRECHENDEN PROTOKOLLEN UNEINGESCHRÄNKT AN DEN EG-AUSSCHÜSSEN TEILNEHMEN
Die EFTA-Staaten haben in den EG-Ausschüssen, an denen sie gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt teilnehmen, dieselben Rechte und Pflichten wie die EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen bei etwaigen Abstimmungsverfahren. Bei ihrer Beschlußfassung berücksichtigt die EG-Kommission vor der Abstimmung die Standpunkte der EFTA-Staaten in gebührender Weise, ebenso wie die Standpunkte der EG-Mitgliedstaaten.
In Fällen, in denen die EG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Beschluß der EG-Kommission dem EG-Rat vorzulegen, können die EFTA-Staaten die Angelegenheit gemäß Artikel 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zur Sprache bringen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN KULTURELLEN ANGELEGENHEITEN
Die Vertragsparteien, in Anbetracht ihrer Zusammenarbeit im Europarat, eingedenk der auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 9. April 1984 in Luxemburg verabschiedeten Erklärung, in dem Bewußtsein, daß die Verwirklichung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Freizügigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Kultur haben wird, erklären ihre Absicht, die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu verstärken und zu erweitern, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der Völker eines multikulturellen Europas beizutragen und das nationale und regionale Kulturerbe, durch dessen Vielfalt die europäische Kultur bereichert wird, zu schützen und zu fördern.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DES ILLEGALEN HANDELS MIT KULTURGÜTERN
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Regelungen und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern sowie Regelungen über die Ordnung des legalen Handels mit Kulturgütern einzuführen.
Unbeschadet der Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer internationaler Verpflichtungen tragen diese Regelungen und Verfahren den Rechtsvorschriften Rechnung, die die Gemeinschaft gegenwärtig auf diesem Gebiet ausarbeitet.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN DER GEMEINSCHAFT AN DER ARBEIT VON AUSSCHÜSSEN DER EFTA-STAATEN ODER VON AUSSCHÜSSEN, DIE VON DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE EINGESETZT WERDEN
In der gleichen Weise, wie Sachverständige der EFTA-Staaten an der Arbeit der in Protokoll 37 zum Abkommen aufgeführten EG-Ausschüsse teilnehmen, werden Sachverständige der Gemeinschaft auf Ersuchen der Gemeinschaft an der Arbeit entsprechender Gremien der EFTA-Staaten oder entsprechender Gremien, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden, beteiligt, die sich mit denselben Sachgebieten befassen wie die in 012tokoll 37 (Anm.: richtig: Protokoll 37) aufgeführten EG-Ausschüsse.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 103 DES ABKOMMENS
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Bezugnahme auf die Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen in Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens und die Bezugnahme auf die vorläufige Anwendung in Artikel 103 Absatz 2 keine praktischen Folgen für die internen Verfahren der Gemeinschaft haben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 35 ZUM ABKOMMEN
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Wirkung bestehender innerstaatlicher Regelungen, die die unmittelbare Anwendbarkeit und den Vorrang internationaler Abkommen vorsehen, durch das Protokoll 35 nicht eingeschränkt wird.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM FINANZIERUNGSMECHANISMUS
Tritt eine EFTA-Vertragspartei aus der EFTA aus und der Gemeinschaft bei, so sind geeignete Regelungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß den übrigen EFTA-Staaten daraus keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien den Beschluß der EFTA-Staaten zur Kenntnis, ihre jeweiligen Beiträge zum Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage des BSP zu Marktpreisen für die drei letzten Jahre zu berechnen. Für jeden beitretenden EFTA-Staat sind im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zweckdienliche und gerechte Lösungen zu finden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM EWR-ABKOMMEN UND BESTEHENDEN ABKOMMEN
Rechte, die durch bestehende Abkommen zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten auf der einen Seite und einem oder mehreren EFTA-Staaten auf der anderen Seite oder zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten gewährleistet werden, welche zum Beispiel Einzelpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die regionale Zusammenarbeit oder Verwaltungsvereinbarungen betreffen, bleiben vom EWR-Abkommen unberührt, bis auf seiner Grundlage mindestens gleichwertige Rechte verwirklicht werden können.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR VEREINBARTEN AUSLEGUNG VON ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DES PROTOKOLLS 9 ZUM HANDEL MIT FISCH UND ANDEREN MEERESERZEUGNISSEN
Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen Bezug genommen wird, jede Wettbewerbsverfälschung von den Vertragsparteien nach Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags und in Verbindung mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht für die Fischerei und der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens zu prüfen.
Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf Rechtsvorschriften für die Marktorganisation Bezug genommen wird, jede auf diesen Rechtsvorschriften beruhende Wettbewerbsverfälschung gemäß den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die gemeinsame Marktorganisation zu prüfen.
Behält ein EFTA-Staat innerstaatliche Vorschriften für die Marktorganisation im Fischereisektor bei oder führt er solche Vorschriften ein, so gelten diese von vornherein als mit den im ersten Unterabsatz genannten Grundsätzen vereinbar, sofern sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Die Rechtsvorschriften für die Erzeugerorganisationen entsprechen den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich
– der Gründung auf Initiative der Erzeuger,
– der Freiheit, als Mitglied ein- oder auszutreten,
– des Fehlens einer beherrschenden Stellung, sofern diese nicht für die Verfolgung von Zielen erforderlich ist, die denen des Artikels 39 des EWG-Vertrags entsprechen.
Werden die Regeln der Erzeugerorganisationen auf Nichtmitglieder der Erzeugerorganisationen ausgedehnt, so entsprechen die anzuwendenden Bestimmungen denen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.
Bestehen Bestimmungen über preisstützende Interventionen oder werden derartige Bestimmungen eingeführt, so entsprechen sie denen des Titels III der Verordnung (EWG) NR. 3687/91.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ANWENDUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
Die Vertragsparteien erklären, daß im Fall von Zollzugeständnissen, die sowohl gemäß Protokoll 3 zum Abkommen als auch gemäß einer in Protokoll 42 zum Abkommen erwähnten bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingeräumt werden, bei Vorlage entsprechender Unterlagen die günstigere Zollbehandlung gewährt wird.
Die Verpflichtungen aus Artikel 16 des Abkommens bleiben hiervon unberührt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM PFLANZENSCHUTZ
Die Vertragsparteien stellen fest, daß die bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft auf diesem Gebiet gegenwärtig überprüft werden. Sie werden daher nicht von den EFTA-Staaten übernommen. Neue Regeln werden gemäß den Artikeln 99 und 102 des Abkommens behandelt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AMTSHILFE DER AUFSICHTSBEHÖRDEN IN BEZUG AUF SPIRITUOSEN
Die Vertragsparteien kommen überein, daß künftige EG-Rechtsvorschriften über die Amtshilfe in bezug auf Spirituosen zwischen den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten, die für dieses Abkommen von Bedeutung sind, nach den allgemeinen Abkommensbestimmungen über die Beschlußfassung behandelt werden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN
Die in der Anlage zu Protokoll 47 vorgesehene Anpassung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen „Federweiß“ und „Federweißer“ erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, in die Bestimmungen über die Verwendung derselben Bezeichnungen und gleichwertiger Begriffe für in der Gemeinschaft erzeugten Wein aufgenommen werden können.
Die Einstufung der Weinbaugebiete der EFTA-Staaten in die Weinbauzone B für die Zwecke des Abkommens erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen des Klassifikationssystems der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Einstufung im Rahmen des Abkommens haben können. Solche Änderungen werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens behandelt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÄNDERUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN UND ZU DEN SONDERREGELUNGEN FÜR SPANIEN UND PORTUGAL
Die volle Umsetzung des in Protokoll 3 beschriebenen Systems hängt für einige Vertragsparteien davon ab, daß das jeweilige Preisausgleichssystem geändert wird. Diese Änderungen sind ohne Änderungen von Zollzugeständnissen nicht möglich. Diese Änderungen würden keinen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien des Abkommens erfordern.
Das in Protokoll 3 beschriebene System berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte für Spanien und Portugal und führt in der Gemeinschaft – in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 – nicht dazu, daß einer Vertragspartei des EWR-Abkommens eine günstigere Behandlung gewährt wird als den neuen EG-Mitgliedstaaten. Insbesondere berührt dieses System nicht die Beitrittspreisausgleichsbeträge gemäß der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM TIERSCHUTZ
Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 (Tiergesundheit) nehmen die Vertragsparteien die neuere Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich zur Kenntnis und vereinbaren, sich für den Fall zu konsultieren, daß Unterschiede in ihren gesetzlichen Vorschriften über den Tierschutz Hindernisse für den freien Warenverkehr bilden. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Lage in diesem Bereich ständig zu verfolgen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM HARMONISIERTEN SYSTEM
Die Vertragsparteien kommen überein, so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1992, den deutschen Text der Warenbezeichnungen im Harmonisierten System, der in den entsprechenden Protokollen und Anhängen zum EWR-Abkommen enthalten ist, zu harmonisieren.
ERKLÄRUNGEN
DER REGIERUNGEN DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER
EFTA-STAATEN
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN ÜBER DIE ERLEICHTERUNG DER GRENZKONTROLLEN
Zur Förderung der Freizügigkeit arbeiten die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten vorbehaltlich der in den geeigneten Gremien festzulegenden praktischen Modalitäten zusammen, um den Angehörigen der jeweils anderen Staaten und ihren Familienangehörigen die Kontrollen an den Grenzen zwischen ihren Hoheitsgebieten zu erleichtern.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN
DER EG-MITGLIEDSTAATEN
UND DER EFTA-STAATEN ÜBER DEN
POLITISCHEN DIALOG
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gaben ihrem Wunsch Ausdruck, ihren politischen Dialog über die Außenpolitik im Hinblick auf die Entwicklung engerer Beziehungen in Bereichen beiderseitigen Interesses zu verstärken.
Sie vereinbarten diesbezüglich:
– anläßlich der Tagungen des EWR-Rates einen informellen Gedankenaustausch auf Ministerebene zu pflegen. Gegebenenfalls könnte ein solcher Gedankenaustausch auf den Sitzungen der politischen Direktoren vorbereitet werden;
– bestehende diplomatische Kanäle, insbesondere die diplomatischen Vertretungen in der Hauptstadt und dem Land des EG-Vorsitzes, in Brüssel und in den Hauptstädten der EFTA-Länder, voll auszuschöpfen;
– sich bei Konferenzen und in internationalen Organisationen informell zu konsultieren;
– daß dies in keiner Weise bestehende bilaterale Kontakte in diesem Bereich beeinträchtigt oder ersetzt.
ERKLÄRUNGEN
EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN DES
ABKOMMENS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN FINNLANDS, ISLANDS, NORWEGENS UND SCHWEDENS
ZU ALKOHOLMONOPOLEN
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erinnern Finnland, Island, Norwegen und Schweden daran, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN LIECHTENSTEINS UND DER SCHWEIZ ZU
ALKOHOLMONOPOLEN
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erklären die Schweiz und Liechtenstein, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen agrar-, gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR AMTSHILFE IN ZOLLSACHEN
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß sich Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 11 über die Amtshilfe in Zollsachen nach ihrer Auffassung auch auf Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz dieses Protokolls bezieht.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUM FREIEN VERKEHR
LEICHTER NUTZFAHRZEUGE
Der in Anhang II: Technische Vorschriften, Normen, Prüfungen und Bescheinigungen, Teil I: Kraftfahrzeuge festgelegte Grundsatz des freien Verkehrs leichter Nutzfahrzeuge ab dem 1. Januar 1995 wird von den EFTA-Staaten unter der Voraussetzung anerkannt, daß bis dahin neue Rechtsvorschriften gelten, die denen für die anderen Fahrzeugklassen entsprechen.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR PRODUKTHAFTUNG
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt zu Artikel 14 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, daß das Fürstentum Liechtenstein bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens soweit erforderlich Rechtsvorschriften über den Schutz vor nuklearen Störfällen eingeführt haben wird, die dem durch internationale Übereinkommen gewährten Schutz gleichwertig sind.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR BESONDEREN LAGE DES LANDES
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
bezugnehmend auf Abschnitt 18 der Gemeinsamen Erklärung vom 14. Mai 1991, die auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation verabschiedet wurde,
unter erneuter Bestätigung der Pflicht, zu gewährleisten, daß alle Bestimmungen des EWR-Abkommens beachtet und nach Treu und Glauben angewandt werden,
erwartet, daß der besonderen geographischen Lage Liechtensteins im Rahmen des EWR-Abkommens gebührend Rechnung getragen wird,
ist der Auffassung, daß eine Situation, die das Ergreifen der in Artikel 112 des EWR-Abkommens bezeichneten Maßnahmen rechtfertigt, insbesondere dann als gegeben anzusehen ist, wenn Kapitalzuflüsse aus einer anderen Vertragspartei geeignet sind, den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien zu gefährden, oder wenn die Zahl der Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten oder anderen EFTA-Staaten oder die Zahl der von diesen Staatsangehörigen insgesamt besetzten Arbeitsplätze in der Wirtschaft im Vergleich zu den jeweiligen Zahlen für die gebietsansässige Bevölkerung in außergewöhnlichem Maße zunimmt.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZU SCHUTZMASSNAHMEN
Österreich erklärt, daß das verfügbare Siedlungsgebiet (insbesondere das verfügbare Bauland) wegen der besonderen geographischen Lage in einigen Landesteilen überdurchschnittlich knapp ist. Demzufolge könnten Störungen des Immobilienmarktes in bestimmten Gebieten zu ernstlichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten im Sinne der Schutzklausel des Artikels 112 des EWR-Abkommens führen und Maßnahmen gemäß diesem Artikel erforderlich machen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ISLANDS ZUR ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN
NACH DEM ABKOMMEN
Island stellt fest, daß es unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Abkommen wegen der Einseitigkeit seiner Wirtschaftsstruktur und seiner niedrigen Bevölkerungsdichte Schutzmaßnahmen ergreifen darf, falls die Anwendung des Abkommens insbesondere
- durch Wanderbewegungen einer erheblichen Zahl von Arbeitskräften in bestimmte geographische Gebiete, Beschäftigungsarten oder Wirtschaftszweige zu ernstlichen Störungen des Arbeitsmarktes oder
- zu ernstlichen Störungen des Immobilienmarktes führt.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER SCHWEIZ ZU SCHUTZMASSNAHMEN
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER SCHWEIZ ZUR EINFÜHRUNG VON
LEHRANSTALTEN
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN ÖSTERREICHS UND DER SCHWEIZ ÜBER
AUDIOVISUELLE DIENSTE
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN LIECHTENSTEINS UND DER SCHWEIZ ZUR
AMTSHILFE
- Alle Personen, die für Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Als vertraulich bezeichnete Auskünfte werden entsprechend behandelt.
- Die zuständigen Behörden, die vertrauliche Auskünfte erhalten, dürfen diese nur zur Erfüllung ihrer in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben verwenden.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER SCHWEIZ ZUR ANWENDUNG DER SCHUTZKLAUSEL
IM KAPITALVERKEHR
Angesichts der Tatsache, daß das Angebot an nutzbarem Land in der Schweiz besonders gering, die ausländische Nachfrage nach Immobilien traditionell groß und außerdem der Anteil der gebietsansässigen Bevölkerung, die eigenes Eigentum bewohnt, im Vergleich zum übrigen Europa niedrig ist, stellt die Schweiz fest, daß sie insbesondere dann Schutzmaßnahmen ergreifen kann, wenn Kapitalzuflüsse aus dem Gebiet anderer Vertragsparteien zu Störungen des Immobilienmarktes führen, die unter anderem den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien gefährden könnten.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG NORWEGENS ZUR UNMITTELBAREN VOLLSTRECKBARKEIT
VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE, DURCH DIE IN NORWEGEN ANSÄSSIGEN
UNTERNEHMEN FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT WERDEN
Die Vertragsparteien werden darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Verfassung Norwegens nicht vorsieht, daß Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, unmittelbar vollstreckt werden können. Norwegen erkennt an, daß derartige Entscheidungen auch weiterhin unmittelbar an solche Unternehmen gerichtet werden und daß diese ihre Verpflichtungen nach der gegenwärtigen Praxis erfüllen sollten. Die genannten verfassungsrechtlichen Beschränkungen der unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen gelten nicht für Tochtergesellschaften und Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft, die in Norwegen ansässigen Unternehmen gehören.
Sollten Schwierigkeiten auftreten, so ist Norwegen bereit, in Konsultationen einzutreten und auf eine alle Teile befriedigende Lösung hinzuarbeiten.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR UNMITTELBAREN
VOLLSTRECKBARKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE, DURCH DIE IN
NORWEGEN ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT
WERDEN
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die in der einseitigen Erklärung Norwegens beschriebene Lage beobachten. Sie kann jederzeit Konsultationen mit Norwegen einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUR VOLLSTRECKUNG VON
ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE BEZÜGLICH FINANZIELLER VERPFLICHTUNGEN
IM HOHEITSGEBIET ÖSTERREICHS
Österreich erklärt, daß seine Verpflichtung, Entscheidungen der EG-Organe, durch die finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, nur solche Entscheidungen betrifft, die vollständig unter die Bestimmungen des EWR-Abkommens fallen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Gemeinschaft versteht die österreichische Erklärung dahingehend, daß die Vollstreckung von Entscheidungen, durch die Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, auf österreichischem Hoheitsgebiet gewährleistet wird, soweit die Entscheidungen, durch die derartige Verpflichtungen auferlegt werden, - selbst dann, wenn nicht ausschließlich - auf Bestimmungen des EWR-Abkommens beruhen.
Die Kommission kann jederzeit Konsultationen mit der Regierung Österreichs einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM SCHIFFBAU
Die Europäische Gemeinschaft ist bestrebt, das Niveau der auftragsbezogenen Produktionsbeihilfen für Werften schrittweise zu senken. Die Kommission arbeitet darauf hin, die Beihilfehöchstgrenzen so weit und so schnell wie im Rahmen der Siebenten Richtlinie (90/684/EWG) möglich zu senken.
Die Siebente Richtlinie gilt bis Ende 1993. Bei der Entscheidung, ob eine neue Richtlinie erforderlich ist, überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der Fortschritte beim Abbau auftragsbezogener Produktionsbeihilfen auch die Wettbewerbsbedingungen im Schiffbau im gesamten EWR. Bei dieser Überprüfung arbeitet die Kommission eng mit den EFTA-Staaten zusammen und trägt den Ergebnissen der Bemühungen in einem größeren internationalen Rahmen gebührend Rechnung, um Bedingungen zu schaffen, die einen Wettbewerb ohne Verzerrungen gewährleisten.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG IRLANDS ZU PROTOKOLL 28 ÜBER GEISTIGES
EIGENTUM - INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN
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