Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-02-19
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 351
Änderungshistorie JSON API

Protokoll 7 über mengenmäßige Beschränkungen, die Island

beibehalten darf

Protokoll 8 über staatliche Monopole

Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen

Meereserzeugnissen

Protokoll 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und

Formalitäten im Güterverkehr

Protokoll 11 über Amtshilfe in Zollsachen

Protokoll 12 über Vereinbarungen mit Drittländern über die

Konformitätsbewertung

Protokoll 13 über die Nichtanwendung von Antidumping- und

Ausgleichsmaßnahmen

Protokoll 14 über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen

Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz

und Liechtenstein)

Protokoll 16 über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit

in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit

(Schweiz und Liechtenstein)

Protokoll 17 betreffend Artikel 34

Protokoll 18 über interne Verfahren zur Durchführung von

```

Artikel 43

```

Protokoll 19 über den Seeverkehr

Protokoll 20 über den Zugang zu Binnenwasserstraßen

Protokoll 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für

Unternehmen

Protokoll 22 über die Definition der Begriffe „Unternehmen'' und

„Umsatz'' (Artikel 56)

Protokoll 23 über die Zusammenarbeit zwischen den

Überwachungsorganen (Artikel 58)

Protokoll 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von

Unternehmenszusammenschlüssen

Protokoll 25 über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl

Protokoll 26 über die Befugnisse und Aufgaben der

EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen

Beihilfen

Protokoll 27 über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen

Beihilfen

Protokoll 28 über geistiges Eigentum

Protokoll 29 über die berufliche Bildung

Protokoll 30 mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen

außerhalb der vier Freiheiten

Protokoll 32 über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82

Protokoll 33 über das Schiedsverfahren

Protokoll 34 zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der

EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von

EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen

entsprechen

Protokoll 35 zur Durchführung der EWR-Bestimmungen

Protokoll 36 über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen

EWR-Ausschusses

Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101

Protokoll 38 über den Finanzierungsmechanismus

Protokoll 39 über die ECU

Protokoll 40 über Svalbard

Protokoll 41 über bestehende Abkommen

Protokoll 42 zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere

landwirtschaftliche Erzeugnisse

Protokoll 43 über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik

Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der

Schiene und der Straße

Protokoll 44 über das Abkommen zwischen der EWG und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Güterverkehr auf Straße und Schiene

Protokoll 45 über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal

Protokoll 46 über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der

Fischerei

Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für

Wein

Protokoll 48 betreffend die Artikel 105 und 111

Protokoll 49 über Ceuta und Melilla

B. Anhang I Tiergesundheit und Pflanzenschutz

Anhang II Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und

Zertifizierung

Anhang III Produkthaftung

Anhang IV Energie

Anhang V Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Anhang VI Soziale Sicherheit

Anhang VII Gegenseitige Anerkennung beruflicher

Qualifikationen

Anhang VIII Niederlassungsrecht

Anhang IX Finanzdienstleistungen

Anhang X Audiovisuelle Dienste

Anhang XI Telekommunikationsdienste

Anhang XII Freier Kapitalverkehr

Anhang XIII Verkehr

Anhang XIV Wettbewerb

Anhang XV Staatliche Beihilfen

Anhang XVI Öffentliches Auftragswesen

Anhang XVII Geistiges Eigentum

Anhang XVIII Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und

Frauen

Anhang XIX Verbraucherschutz

Anhang XX Umweltschutz

Anhang XXI Statistik

Anhang XXII Gesellschaftsrecht

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Gemeinsamen Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:

1.

Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen

2.

Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen

3.

Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis

4.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen

5.

Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte

6.

Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind

7.

Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt

8.

Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr

9.

Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln

10.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens

11.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens

12.

Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten

13.

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens

14.

Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau

15.

Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen

16.

Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten

17.

Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern

18.

Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden

19.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens

20.

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen

21.

Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus

22.

Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen

23.

Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

24.

Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

25.

Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz

26.

Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen

27.

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein

28.

Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal

29.

Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz

30.

Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System

1.

Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;

2.

Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog

1.

Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen

2.

Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zu Alkoholmonopolen

3.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen

4.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge

5.

Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung

6.

Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes

7.

Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen

8.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

9.

Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen

10.

Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen

11.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

12.

Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten

13.

Erklärung der Regierungen Österreichs und der Schweiz über audiovisuelle Dienste

14.

Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zur Amtshilfe

15.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

16.

Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr

17.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

18.

Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden

19.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

20.

Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs

21.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

22.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau

23.

Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum - Internationale Übereinkommen

24.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

25.

Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit

26.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

27.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof

28.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht

29.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens

30.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens

31.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens

32.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor

33.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen

34.

Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle

35.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen Abkommen

36.

Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene

37.

Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

38.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA

39.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz

5994/92 ADD 5AELE 31

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend „die EG-Mitgliedstaaten“ genannt,

und

die Bevollmächtigten

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DER REPUBLIK ISLAND,

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

nachstehend „EFTA-Staaten“ genannt,

die in Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig zur Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR-Abkommen genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

I. das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum;

II. die nachstehenden Texte, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügt sind:

A. Protokoll 1 über horizontale Anpassungen,
Protokoll 2 über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren
Protokoll 3 über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
Protokoll 4 über die Ursprungsregeln
Protokoll 5 über Fiskalzölle (Liechtenstein)
Protokoll 6 über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein
Protokoll 7 über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf
Protokoll 8 über staatliche Monopole
Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
Protokoll 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr
Protokoll 11 über Amtshilfe in Zollsachen
Protokoll 12 über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung
Protokoll 13 über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Protokoll 14 über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen
Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)
Protokoll 16 über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)
Protokoll 17 betreffend Artikel 34
Protokoll 18 über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43
Protokoll 19 über den Seeverkehr
Protokoll 20 über den Zugang zu Binnenwasserstraßen
Protokoll 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen
Protokoll 22 über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56)
Protokoll 23 über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58)
Protokoll 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Protokoll 25 über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl
Protokoll 26 über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen
Protokoll 27 über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen
Protokoll 28 über geistiges Eigentum
Protokoll 29 über die berufliche Bildung
Protokoll 30 mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Protokoll 32 über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82
Protokoll 33 über das Schiedsverfahren
Protokoll 34 zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen
Protokoll 35 zur Durchführung der EWR-Bestimmungen
Protokoll 36 über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses
Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101
Protokoll 38 über den Finanzierungsmechanismus
Protokoll 39 über die ECU
Protokoll 40 über Svalbard
Protokoll 41 über bestehende Abkommen
Protokoll 42 zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Protokoll 43 über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Protokoll 44 über das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
Protokoll 45 über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal
Protokoll 46 über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei
Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Protokoll 48 betreffend die Artikel 105 und 111
Protokoll 49 über Ceuta und Melilla
B. Anhang I Tiergesundheit und Pflanzenschutz
Anhang II Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung
Anhang III Produkthaftung
Anhang IV Energie
Anhang V Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Anhang VI Soziale Sicherheit
Anhang VII Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen
Anhang VIII Niederlassungsrecht
Anhang IX Finanzdienstleistungen
Anhang X Audiovisuelle Dienste
Anhang XI Telekommunikationsdienste
Anhang XII Freier Kapitalverkehr
Anhang XIII Verkehr
Anhang XIV Wettbewerb
Anhang XV Staatliche Beihilfen
Anhang XVI Öffentliches Auftragswesen
Anhang XVII Geistiges Eigentum
Anhang XVIII Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Anhang XIX Verbraucherschutz
Anhang XX Umweltschutz
Anhang XXI Statistik
Anhang XXII Gesellschaftsrecht

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Gemeinsamen Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:

1.

Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen

2.

Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen

3.

Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis

4.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen

5.

Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte

6.

Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind

7.

Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt

8.

Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr

9.

Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln

10.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens

11.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens

12.

Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten

13.

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens

14.

Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau

15.

Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen

16.

Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten

17.

Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern

18.

Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden

19.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens

20.

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen

21.

Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus

22.

Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen

23.

Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

24.

Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

25.

Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz

26.

Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen

27.

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein

28.

Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal

29.

Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz

30.

Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:

1.

Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;

2.

Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Vereinbarung über die Tätigkeit einer hochrangigen Interimsgruppe für die Zeit vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Sie sind des weiteren übereingekommen, daß die hochrangige Interimsgruppe spätestens zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens über die Verbindlichkeit der in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache erstellten EG-Rechtsakte entscheidet, auf die in den Anhängen zum EWR-Abkommen Bezug genommen wird.

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind, Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben auch die Vereinbarung über die Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben des weiteren die Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Die Vereinbarte Niederschrift hat verbindlichen Charakter.

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben schließlich die nachstehenden Erklärungen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:

1.

Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen

2.

Erklärung der Regierung Liechtensteins zu Alkoholmonopolen

3.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen

4.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge

5.

Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung

6.

Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes

7.

Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen

8.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

9.

Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen

10.

Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)

11.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)

12.

Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)

13.

Erklärung der Regierung Österreichs über audiovisuelle Dienste

14.

Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe

15.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

16.

Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)

17.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)

18.

Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden

19.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

20.

Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs

21.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

22.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau

23.

Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum – Internationale Übereinkommen

24.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

25.

Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit

26.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

27.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof

28.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht

29.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens

30.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens

31.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens

32.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor

33.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens zu Walerzeugnissen

34.

Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)

35.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen Abkommen

36.

Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)

37.

Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

38.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA

39.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

DER VERTRAGSPARTEIEN DES ABKOMMENS

ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ERSTELLUNG GEMEINSAMER BERICHTE NACH

NUMMER 5 DES PROTOKOLLS 1 ÜBER HORIZONTALE ANPASSUNGEN

Betreffend das Berichtsverfahren gemäß Abschnitt 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen wurde Einvernehmen erzielt, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß um die Erstellung eines gemeinsamen Berichtes ersuchen kann, so oft er dies für nützlich erachtet.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU VEREINBARUNGEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE

ANERKENNUNG UND DEN SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN VON WEIN UND SPIRITUOSEN

Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum 1. Juli 1993 unter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen Abkommen getrennte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen auszuhandeln.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU EINER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE ERTEILUNG ODER

AUSSTELLUNG VON DOKUMENTEN ÜBER DEN URSPRUNGSNACHWEIS

a)

In den zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erkennen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft sowie Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs, Schwedens und der Schweiz die folgenden, in Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EWG und den einzelnen EFTA-Staaten erwähnten Dokumente als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen an:

i)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, einschließlich Langzeitbescheinigungen, die zuvor mit dem Stempel der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates versehen wurden,

ii) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, einschließlich Langzeitbescheinigungen, die von einem zugelassenen Ausführer mit einem besonderen, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates zugelassenen Stempel versehen wurden, und

b)

In den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erkennen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft sowie Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs, Schwedens und der Schweiz die folgenden, in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EWG und den einzelnen EFTA-Staaten erwähnten Dokumente als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen an:

i)

Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anhang V zum Protokoll 3, die nach Maßgabe des Artikels 13 jenes Protokolls abgegeben wurde, und

ii) Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anhang V zum Protokoll 3, die von einem Ausführer abgegeben wurde.

c)

Anträge auf nachträgliche Überprüfung der unter den Buchstaben a und b genannten Dokumente bei den zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft sowie Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs, Schwedens und der Schweiz sind in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Erteilung und Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises zulässig. Diese Überprüfungen werden nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen durchgeführt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 UND ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DES

PROTOKOLLS 11 ZUM ABKOMMEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER ELEKTROMEDIZINISCHE GERÄTE

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND,

DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN DIPLOMS ALS FACHARZT,

FACHZAHNARZT, TIERARZT, APOTHEKER, PRAKTISCHER ARZT ODER ARCHITEKT

SIND

Mit der Feststellung, daß die Richtlinien 75/362/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG, 85/384/EWG, 85/433/EWG und 86/457/EWG des Rates in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung nur die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;

in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittland absolviert haben, da es in Island selbst keine vollständige Universitätsausbildung zum Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt oder Architekten gibt, da die Möglichkeiten einer Ausbildung zum Fachzahnarzt und einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung begrenzt sind und da in Island erst seit kurzem eine vollständige Universitätsausbildung zum Apotheker angeboten wird;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Diplom als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker oder ein Diplom über den Abschluß einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine Tätigkeit als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker, praktischer Arzt oder Facharzt aufzunehmen und auszuüben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND,

DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN HOCHSCHULDIPLOMS SIND,

DAS EINE MINDESTENS DREIJÄHRIGE BERUFSAUSBILDUNG ABSCHLIESST

Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16), in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;

in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dort begrenzten Möglichkeiten einer Hochschulausbildung und einer langen Tradition, daß Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Hochschuldiplom besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM GÜTERKRAFTVERKEHR

Arbeitet die Europäische Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften aus zur Änderung, Ablösung oder Verlängerung der Vorschriften über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt (Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 70 vom 6. 8. 1962, S. 2005/62), Richtlinie 65/269/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 24. 5. 1965, S. 1469/65), Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates (ABl. Nr. L 357 vom 29. 12. 1976, S. 1), Entscheidung 80/48/EWG des Rates (ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 21), Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 des Rates (ABl. Nr. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 3), so fassen die Vertragsparteien gemäß den gemeinsam vereinbarten Verfahren einen Beschluß über die Änderung des diesbezüglichen Anhangs, so daß die Verkehrsunternehmen der Vertragsparteien zu gleichen Bedingungen Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt der anderen Vertragsparteien erhalten.

Während der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße berühren künftige Änderungen des Abkommens nicht die bestehenden gegenseitigen Marktzugangsrechte gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich über den Güterverkehr auf der Schiene und auf der Straße und gemäß den bilateralen Abkommen zwischen Österreich einerseits und Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits, sofern zwischen den betreffenden Parteien nichts anderes vereinbart wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER WETTBEWERBSREGELN

Die Vertragsparteien erklären, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR in den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EG-Kommission fallen, auf den bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinschaft beruht, die durch die Bestimmungen des Abkommens ergänzt werden. In den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EFTA-Überwachungsbehörde fallen, beruht die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR auf dem Abkommen zur Einsetzung dieses Organs sowie auf den Bestimmungen des EWR-Abkommens.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE b DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien erklären, daß bei der Prüfung, ob eine Ausnahme gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b gewährt werden kann, die EG-Kommission dem Interesse der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde dem Interesse der Gemeinschaft Rechnung trägt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß, selbst wenn eine Region nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und nach den Kriterien des ersten Prüfschrittes gemäß Buchstabe c (siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen, ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2) nicht für eine Beihilfe in Frage kommt, eine Prüfung anhand anderer Kriterien, zum Beispiel besonders niedrige Bevölkerungsdichte, möglich ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER BEIHILFEN AUS DEN EG-STRUKTURFONDS ODER

ANDEREN FINANZIERUNGSINSTRUMENTEN

Die Vertragsparteien erklären, daß die finanzielle Unterstützung aus den EG-Strukturfonds sowie durch die Europäische Investitionsbank oder andere vergleichbare Finanzierungsinstrumente oder Fonds den Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie erklären, daß auf Ersuchen eines Überwachungsorgans ein Informations- und Meinungsaustausch über diese Formen der Hilfe stattfinden soll.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 27 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS

Die Mitteilung gemäß Abschnitt c des Protokolls 27 enthält eine Beschreibung des betreffenden staatlichen Beihilfeprogramms oder der betreffenden Beihilfe einschließlich aller Merkmale, die für eine ordnungsgemäße Bewertung des Programms oder der Beihilfe erforderlich sind (je nach den Merkmalen der staatlichen Beihilfe, zB Art der staatlichen Beihilfe, bewilligte Mittel, Begünstigte, Laufzeit). Außerdem werden dem jeweils anderen Überwachungsorgan die Gründe für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. des entsprechenden Verfahrens gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Der Informationsaustausch zwischen den beiden Überwachungsorganen findet auf der Basis der Gegenseitigkeit statt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM SCHIFFBAU

Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum Außerkrafttreten der Siebten Schiffbau-Richtlinie (Ende 1993) von der Anwendung der in Artikel 61 des Abkommens festgelegten allgemeinen Regeln für die staatlichen Beihilfen auf den Schiffbau abzusehen.

Artikel 62 Absatz 2 des Abkommens und die Protokolle über die staatlichen Beihilfen finden auf den Schiffbau Anwendung.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ANWENDBAREN VERFAHREN IN FÄLLEN, IN

DENEN DIE EFTA-STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 76 UND TEIL VI DES ABKOMMENS

UND DEN ENTSPRECHENDEN PROTOKOLLEN UNEINGESCHRÄNKT AN DEN

EG-AUSSCHÜSSEN TEILNEHMEN

Die EFTA-Staaten haben in den EG-Ausschüssen, an denen sie gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt teilnehmen, dieselben Rechte und Pflichten wie die EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen bei etwaigen Abstimmungsverfahren. Bei ihrer Beschlußfassung berücksichtigt die EG-Kommission vor der Abstimmung die Standpunkte der EFTA-Staaten in gebührender Weise, ebenso wie die Standpunkte der EG-Mitgliedstaaten.

In Fällen, in denen die EG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Beschluß der EG-Kommission dem EG-Rat vorzulegen, können die EFTA-Staaten die Angelegenheit gemäß Artikel 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zur Sprache bringen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN KULTURELLEN

ANGELEGENHEITEN

Die Vertragsparteien, in Anbetracht ihrer Zusammenarbeit im Europarat, eingedenk der auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 9. April 1984 in Luxemburg verabschiedeten Erklärung, in dem Bewußtsein, daß die Verwirklichung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Freizügigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Kultur haben wird, erklären ihre Absicht, die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu verstärken und zu erweitern, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der Völker eines multikulturellen Europas beizutragen und das nationale und regionale Kulturerbe, durch dessen Vielfalt die europäische Kultur bereichert wird, zu schützen und zu fördern.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DES

ILLEGALEN HANDELS MIT KULTURGÜTERN

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Regelungen und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern sowie Regelungen über die Ordnung des legalen Handels mit Kulturgütern einzuführen.

Unbeschadet der Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer internationaler Verpflichtungen tragen diese Regelungen und Verfahren den Rechtsvorschriften Rechnung, die die Gemeinschaft gegenwärtig auf diesem Gebiet ausarbeitet.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN DER

GEMEINSCHAFT AN DER ARBEIT VON AUSSCHÜSSEN DER EFTA-STAATEN ODER VON

AUSSCHÜSSEN, DIE VON DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE EINGESETZT WERDEN

In der gleichen Weise, wie Sachverständige der EFTA-Staaten an der Arbeit der in Protokoll 37 zum Abkommen aufgeführten EG-Ausschüsse teilnehmen, werden Sachverständige der Gemeinschaft auf Ersuchen der Gemeinschaft an der Arbeit entsprechender Gremien der EFTA-Staaten oder entsprechender Gremien, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden, beteiligt, die sich mit denselben Sachgebieten befassen wie die in 012tokoll 37 (Anm.: richtig: Protokoll 37) aufgeführten EG-Ausschüsse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 103 DES ABKOMMENS

Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Bezugnahme auf die Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen in Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens und die Bezugnahme auf die vorläufige Anwendung in Artikel 103 Absatz 2 keine praktischen Folgen für die internen Verfahren der Gemeinschaft haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 35 ZUM ABKOMMEN

Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Wirkung bestehender innerstaatlicher Regelungen, die die unmittelbare Anwendbarkeit und den Vorrang internationaler Abkommen vorsehen, durch das Protokoll 35 nicht eingeschränkt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM FINANZIERUNGSMECHANISMUS

Tritt eine EFTA-Vertragspartei aus der EFTA aus und der Gemeinschaft bei, so sind geeignete Regelungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß den übrigen EFTA-Staaten daraus keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien den Beschluß der EFTA-Staaten zur Kenntnis, ihre jeweiligen Beiträge zum Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage des BSP zu Marktpreisen für die drei letzten Jahre zu berechnen. Für jeden beitretenden EFTA-Staat sind im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zweckdienliche und gerechte Lösungen zu finden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM EWR-ABKOMMEN UND

BESTEHENDEN ABKOMMEN

Rechte, die durch bestehende Abkommen zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten auf der einen Seite und einem oder mehreren EFTA-Staaten auf der anderen Seite oder zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten gewährleistet werden, welche zum Beispiel Einzelpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die regionale Zusammenarbeit oder Verwaltungsvereinbarungen betreffen, bleiben vom EWR-Abkommen unberührt, bis auf seiner Grundlage mindestens gleichwertige Rechte verwirklicht werden können.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR VEREINBARTEN AUSLEGUNG VON ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DES PROTOKOLLS 9 ZUM HANDEL MIT FISCH UND ANDEREN

MEERESERZEUGNISSEN

1.

Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen Bezug genommen wird, jede Wettbewerbsverfälschung von den Vertragsparteien nach Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags und in Verbindung mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht für die Fischerei und der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens zu prüfen.

2.

Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf Rechtsvorschriften für die Marktorganisation Bezug genommen wird, jede auf diesen Rechtsvorschriften beruhende Wettbewerbsverfälschung gemäß den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die gemeinsame Marktorganisation zu prüfen.

a)

Die Rechtsvorschriften für die Erzeugerorganisationen entsprechen den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich

b)

Werden die Regeln der Erzeugerorganisationen auf Nichtmitglieder der Erzeugerorganisationen ausgedehnt, so entsprechen die anzuwendenden Bestimmungen denen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.

c)

Bestehen Bestimmungen über preisstützende Interventionen oder werden derartige Bestimmungen eingeführt, so entsprechen sie denen des Titels III der Verordnung (EWG) NR. 3687/91.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ANWENDUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN FÜR

BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Die Vertragsparteien erklären, daß im Fall von Zollzugeständnissen, die sowohl gemäß Protokoll 3 zum Abkommen als auch gemäß einer in Protokoll 42 zum Abkommen erwähnten bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingeräumt werden, bei Vorlage entsprechender Unterlagen die günstigere Zollbehandlung gewährt wird.

Die Verpflichtungen aus Artikel 16 des Abkommens bleiben hiervon unberührt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM PFLANZENSCHUTZ

Die Vertragsparteien stellen fest, daß die bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft auf diesem Gebiet gegenwärtig überprüft werden. Sie werden daher nicht von den EFTA-Staaten übernommen. Neue Regeln werden gemäß den Artikeln 99 und 102 des Abkommens behandelt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AMTSHILFE DER AUFSICHTSBEHÖRDEN IN BEZUG AUF

SPIRITUOSEN

Die Vertragsparteien kommen überein, daß künftige EG-Rechtsvorschriften über die Amtshilfe in bezug auf Spirituosen zwischen den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten, die für dieses Abkommen von Bedeutung sind, nach den allgemeinen Abkommensbestimmungen über die Beschlußfassung behandelt werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER

HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN

Die in der Anlage zu Protokoll 47 vorgesehene Anpassung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen „Federweiß'' und „Federweißer'' erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, in die Bestimmungen über die Verwendung derselben Bezeichnungen und gleichwertiger Begriffe für in der Gemeinschaft erzeugten Wein aufgenommen werden können.

Die Einstufung der Weinbaugebiete der EFTA-Staaten in die Weinbauzone B für die Zwecke des Abkommens erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen des Klassifikationssystems der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Einstufung im Rahmen des Abkommens haben können. Solche Änderungen werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens behandelt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÄNDERUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN UND ZU DEN

SONDERREGELUNGEN FÜR SPANIEN UND PORTUGAL

Die volle Umsetzung des in Protokoll 3 beschriebenen Systems hängt für einige Vertragsparteien davon ab, daß das jeweilige Preisausgleichssystem geändert wird. Diese Änderungen sind ohne Änderungen von Zollzugeständnissen nicht möglich. Diese Änderungen würden keinen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien des Abkommens erfordern.

Das in Protokoll 3 beschriebene System berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte für Spanien und Portugal und führt in der Gemeinschaft - in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 - nicht dazu, daß einer Vertragspartei des EWR-Abkommens eine günstigere Behandlung gewährt wird als den neuen EG-Mitgliedstaaten. Insbesondere berührt dieses System nicht die Beitrittspreisausgleichsbeträge gemäß der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM TIERSCHUTZ

Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 (Tiergesundheit) nehmen die Vertragsparteien die neuere Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich zur Kenntnis und vereinbaren, sich für den Fall zu konsultieren, daß Unterschiede in ihren gesetzlichen Vorschriften über den Tierschutz Hindernisse für den freien Warenverkehr bilden. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Lage in diesem Bereich ständig zu verfolgen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM HARMONISIERTEN SYSTEM

Die Vertragsparteien kommen überein, so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1992, den deutschen Text der Warenbezeichnungen im Harmonisierten System, der in den entsprechenden Protokollen und Anhängen zum EWR-Abkommen enthalten ist, zu harmonisieren.

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

DER VERTRAGSPARTEIEN DES ABKOMMENS

ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ERSTELLUNG GEMEINSAMER BERICHTE NACH NUMMER 5 DES PROTOKOLLS 1 ÜBER HORIZONTALE ANPASSUNGEN

Betreffend das Berichtsverfahren gemäß Abschnitt 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen wurde Einvernehmen erzielt, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß um die Erstellung eines gemeinsamen Berichtes ersuchen kann, so oft er dies für nützlich erachtet.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU VEREINBARUNGEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND DEN SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN VON WEIN UND SPIRITUOSEN

Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum 1. Juli 1993 unter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen Abkommen getrennte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen auszuhandeln.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 UND ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DES PROTOKOLLS 11 ZUM ABKOMMEN

Die Vertragsparteien betonen, welche Bedeutung sie dem Schutz personenbezogener Daten beimessen. Sie verpflichten sich, diese Frage weiter zu prüfen, um den angemessenen Schutz dieser Daten gemäß Protokoll 11 auf einem Niveau zu gewährleisten, das mindestens mit dem der Konvention des Europarates vom 28. Januar 1981 vergleichbar ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER ELEKTROMEDIZINISCHE GERÄTE

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über elektromedizinische Geräte vorgelegt hat, die bisher in den Geltungsbereich der Richtlinie 84/539/EWG (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 179) (Anhang II) fallen.

Der Vorschlag der Kommission verstärkt den Schutz der Patienten, der Benutzer und Dritter, indem auf harmonisierte Normen verwiesen wird, die von CEN-CENELEC gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen anzunehmen sind, und indem diese Waren geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterworfen werden, die für bestimmte Anlagen eine Prüfung durch Dritte einschließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND, DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN DIPLOMS ALS FACHARZT, FACHZAHNARZT, TIERARZT, APOTHEKER, PRAKTISCHER ARZT ODER ARCHITEKT SIND

Mit der Feststellung, daß die Richtlinien 75/362/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG, 85/384/EWG, 85/433/EWG und 86/457/EWG des Rates in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung nur die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;

in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittland absolviert haben, da es in Island selbst keine vollständige Universitätsausbildung zum Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt oder Architekten gibt, da die Möglichkeiten einer Ausbildung zum Fachzahnarzt und einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung begrenzt sind und da in Island erst seit kurzem eine vollständige Universitätsausbildung zum Apotheker angeboten wird;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Diplom als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker oder ein Diplom über den Abschluß einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine Tätigkeit als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker, praktischer Arzt oder Facharzt aufzunehmen und auszuüben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND, DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN HOCHSCHULDIPLOMS SIND, DAS EINE MINDESTENS DREIJÄHRIGE BERUFSAUSBILDUNG ABSCHLIESST

Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16), in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;

in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dort begrenzten Möglichkeiten einer Hochschulausbildung und einer langen Tradition, daß Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Hochschuldiplom besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER WETTBEWERBSREGELN

Die Vertragsparteien erklären, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR in den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EG-Kommission fallen, auf den bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinschaft beruht, die durch die Bestimmungen des Abkommens ergänzt werden. In den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EFTA-Überwachungsbehörde fallen, beruht die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR auf dem Abkommen zur Einsetzung dieses Organs sowie auf den Bestimmungen des EWR-Abkommens.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE b DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien erklären, daß bei der Prüfung, ob eine Ausnahme gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b gewährt werden kann, die EG-Kommission dem Interesse der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde dem Interesse der Gemeinschaft Rechnung trägt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß, selbst wenn eine Region nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und nach den Kriterien des ersten Prüfschrittes gemäß Buchstabe c (siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen, ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2) nicht für eine Beihilfe in Frage kommt, eine Prüfung anhand anderer Kriterien, zum Beispiel besonders niedrige Bevölkerungsdichte, möglich ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER BEIHILFEN AUS DEN EG-STRUKTURFONDS ODER ANDEREN FINANZIERUNGSINSTRUMENTEN

Die Vertragsparteien erklären, daß die finanzielle Unterstützung aus den EG-Strukturfonds sowie durch die Europäische Investitionsbank oder andere vergleichbare Finanzierungsinstrumente oder Fonds den Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie erklären, daß auf Ersuchen eines Überwachungsorgans ein Informations- und Meinungsaustausch über diese Formen der Hilfe stattfinden soll.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 27 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS

Die Mitteilung gemäß Abschnitt c des Protokolls 27 enthält eine Beschreibung des betreffenden staatlichen Beihilfeprogramms oder der betreffenden Beihilfe einschließlich aller Merkmale, die für eine ordnungsgemäße Bewertung des Programms oder der Beihilfe erforderlich sind (je nach den Merkmalen der staatlichen Beihilfe, zB Art der staatlichen Beihilfe, bewilligte Mittel, Begünstigte, Laufzeit). Außerdem werden dem jeweils anderen Überwachungsorgan die Gründe für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. des entsprechenden Verfahrens gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Der Informationsaustausch zwischen den beiden Überwachungsorganen findet auf der Basis der Gegenseitigkeit statt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM SCHIFFBAU

Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum Außerkrafttreten der Siebten Schiffbau-Richtlinie (Ende 1993) von der Anwendung der in Artikel 61 des Abkommens festgelegten allgemeinen Regeln für die staatlichen Beihilfen auf den Schiffbau abzusehen.

Artikel 62 Absatz 2 des Abkommens und die Protokolle über die staatlichen Beihilfen finden auf den Schiffbau Anwendung.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ANWENDBAREN VERFAHREN IN FÄLLEN, IN DENEN DIE EFTA-STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 76 UND TEIL VI DES ABKOMMENS UND DEN ENTSPRECHENDEN PROTOKOLLEN UNEINGESCHRÄNKT AN DEN EG-AUSSCHÜSSEN TEILNEHMEN

Die EFTA-Staaten haben in den EG-Ausschüssen, an denen sie gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt teilnehmen, dieselben Rechte und Pflichten wie die EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen bei etwaigen Abstimmungsverfahren. Bei ihrer Beschlußfassung berücksichtigt die EG-Kommission vor der Abstimmung die Standpunkte der EFTA-Staaten in gebührender Weise, ebenso wie die Standpunkte der EG-Mitgliedstaaten.

In Fällen, in denen die EG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Beschluß der EG-Kommission dem EG-Rat vorzulegen, können die EFTA-Staaten die Angelegenheit gemäß Artikel 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zur Sprache bringen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN KULTURELLEN ANGELEGENHEITEN

Die Vertragsparteien, in Anbetracht ihrer Zusammenarbeit im Europarat, eingedenk der auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 9. April 1984 in Luxemburg verabschiedeten Erklärung, in dem Bewußtsein, daß die Verwirklichung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Freizügigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Kultur haben wird, erklären ihre Absicht, die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu verstärken und zu erweitern, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der Völker eines multikulturellen Europas beizutragen und das nationale und regionale Kulturerbe, durch dessen Vielfalt die europäische Kultur bereichert wird, zu schützen und zu fördern.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DES ILLEGALEN HANDELS MIT KULTURGÜTERN

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Regelungen und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern sowie Regelungen über die Ordnung des legalen Handels mit Kulturgütern einzuführen.

Unbeschadet der Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer internationaler Verpflichtungen tragen diese Regelungen und Verfahren den Rechtsvorschriften Rechnung, die die Gemeinschaft gegenwärtig auf diesem Gebiet ausarbeitet.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN DER GEMEINSCHAFT AN DER ARBEIT VON AUSSCHÜSSEN DER EFTA-STAATEN ODER VON AUSSCHÜSSEN, DIE VON DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE EINGESETZT WERDEN

In der gleichen Weise, wie Sachverständige der EFTA-Staaten an der Arbeit der in Protokoll 37 zum Abkommen aufgeführten EG-Ausschüsse teilnehmen, werden Sachverständige der Gemeinschaft auf Ersuchen der Gemeinschaft an der Arbeit entsprechender Gremien der EFTA-Staaten oder entsprechender Gremien, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden, beteiligt, die sich mit denselben Sachgebieten befassen wie die in 012tokoll 37 (Anm.: richtig: Protokoll 37) aufgeführten EG-Ausschüsse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 103 DES ABKOMMENS

Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Bezugnahme auf die Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen in Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens und die Bezugnahme auf die vorläufige Anwendung in Artikel 103 Absatz 2 keine praktischen Folgen für die internen Verfahren der Gemeinschaft haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 35 ZUM ABKOMMEN

Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Wirkung bestehender innerstaatlicher Regelungen, die die unmittelbare Anwendbarkeit und den Vorrang internationaler Abkommen vorsehen, durch das Protokoll 35 nicht eingeschränkt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM FINANZIERUNGSMECHANISMUS

Tritt eine EFTA-Vertragspartei aus der EFTA aus und der Gemeinschaft bei, so sind geeignete Regelungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß den übrigen EFTA-Staaten daraus keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien den Beschluß der EFTA-Staaten zur Kenntnis, ihre jeweiligen Beiträge zum Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage des BSP zu Marktpreisen für die drei letzten Jahre zu berechnen. Für jeden beitretenden EFTA-Staat sind im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zweckdienliche und gerechte Lösungen zu finden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM EWR-ABKOMMEN UND BESTEHENDEN ABKOMMEN

Rechte, die durch bestehende Abkommen zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten auf der einen Seite und einem oder mehreren EFTA-Staaten auf der anderen Seite oder zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten gewährleistet werden, welche zum Beispiel Einzelpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die regionale Zusammenarbeit oder Verwaltungsvereinbarungen betreffen, bleiben vom EWR-Abkommen unberührt, bis auf seiner Grundlage mindestens gleichwertige Rechte verwirklicht werden können.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR VEREINBARTEN AUSLEGUNG VON ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DES PROTOKOLLS 9 ZUM HANDEL MIT FISCH UND ANDEREN MEERESERZEUGNISSEN

1.

Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen Bezug genommen wird, jede Wettbewerbsverfälschung von den Vertragsparteien nach Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags und in Verbindung mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht für die Fischerei und der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens zu prüfen.

2.

Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf Rechtsvorschriften für die Marktorganisation Bezug genommen wird, jede auf diesen Rechtsvorschriften beruhende Wettbewerbsverfälschung gemäß den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die gemeinsame Marktorganisation zu prüfen.

Behält ein EFTA-Staat innerstaatliche Vorschriften für die Marktorganisation im Fischereisektor bei oder führt er solche Vorschriften ein, so gelten diese von vornherein als mit den im ersten Unterabsatz genannten Grundsätzen vereinbar, sofern sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a)

Die Rechtsvorschriften für die Erzeugerorganisationen entsprechen den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich

– der Gründung auf Initiative der Erzeuger,

– der Freiheit, als Mitglied ein- oder auszutreten,

– des Fehlens einer beherrschenden Stellung, sofern diese nicht für die Verfolgung von Zielen erforderlich ist, die denen des Artikels 39 des EWG-Vertrags entsprechen.

b)

Werden die Regeln der Erzeugerorganisationen auf Nichtmitglieder der Erzeugerorganisationen ausgedehnt, so entsprechen die anzuwendenden Bestimmungen denen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.

c)

Bestehen Bestimmungen über preisstützende Interventionen oder werden derartige Bestimmungen eingeführt, so entsprechen sie denen des Titels III der Verordnung (EWG) NR. 3687/91.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ANWENDUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Die Vertragsparteien erklären, daß im Fall von Zollzugeständnissen, die sowohl gemäß Protokoll 3 zum Abkommen als auch gemäß einer in Protokoll 42 zum Abkommen erwähnten bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingeräumt werden, bei Vorlage entsprechender Unterlagen die günstigere Zollbehandlung gewährt wird.

Die Verpflichtungen aus Artikel 16 des Abkommens bleiben hiervon unberührt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM PFLANZENSCHUTZ

Die Vertragsparteien stellen fest, daß die bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft auf diesem Gebiet gegenwärtig überprüft werden. Sie werden daher nicht von den EFTA-Staaten übernommen. Neue Regeln werden gemäß den Artikeln 99 und 102 des Abkommens behandelt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AMTSHILFE DER AUFSICHTSBEHÖRDEN IN BEZUG AUF SPIRITUOSEN

Die Vertragsparteien kommen überein, daß künftige EG-Rechtsvorschriften über die Amtshilfe in bezug auf Spirituosen zwischen den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten, die für dieses Abkommen von Bedeutung sind, nach den allgemeinen Abkommensbestimmungen über die Beschlußfassung behandelt werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN

Die in der Anlage zu Protokoll 47 vorgesehene Anpassung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen „Federweiß“ und „Federweißer“ erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, in die Bestimmungen über die Verwendung derselben Bezeichnungen und gleichwertiger Begriffe für in der Gemeinschaft erzeugten Wein aufgenommen werden können.

Die Einstufung der Weinbaugebiete der EFTA-Staaten in die Weinbauzone B für die Zwecke des Abkommens erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen des Klassifikationssystems der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Einstufung im Rahmen des Abkommens haben können. Solche Änderungen werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens behandelt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÄNDERUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN UND ZU DEN SONDERREGELUNGEN FÜR SPANIEN UND PORTUGAL

Die volle Umsetzung des in Protokoll 3 beschriebenen Systems hängt für einige Vertragsparteien davon ab, daß das jeweilige Preisausgleichssystem geändert wird. Diese Änderungen sind ohne Änderungen von Zollzugeständnissen nicht möglich. Diese Änderungen würden keinen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien des Abkommens erfordern.

Das in Protokoll 3 beschriebene System berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte für Spanien und Portugal und führt in der Gemeinschaft – in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 – nicht dazu, daß einer Vertragspartei des EWR-Abkommens eine günstigere Behandlung gewährt wird als den neuen EG-Mitgliedstaaten. Insbesondere berührt dieses System nicht die Beitrittspreisausgleichsbeträge gemäß der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM TIERSCHUTZ

Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 (Tiergesundheit) nehmen die Vertragsparteien die neuere Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich zur Kenntnis und vereinbaren, sich für den Fall zu konsultieren, daß Unterschiede in ihren gesetzlichen Vorschriften über den Tierschutz Hindernisse für den freien Warenverkehr bilden. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Lage in diesem Bereich ständig zu verfolgen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM HARMONISIERTEN SYSTEM

Die Vertragsparteien kommen überein, so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1992, den deutschen Text der Warenbezeichnungen im Harmonisierten System, der in den entsprechenden Protokollen und Anhängen zum EWR-Abkommen enthalten ist, zu harmonisieren.

ERKLÄRUNGEN

DER REGIERUNGEN DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER

EFTA-STAATEN

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN ÜBER DIE ERLEICHTERUNG DER GRENZKONTROLLEN

Zur Förderung der Freizügigkeit arbeiten die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten vorbehaltlich der in den geeigneten Gremien festzulegenden praktischen Modalitäten zusammen, um den Angehörigen der jeweils anderen Staaten und ihren Familienangehörigen die Kontrollen an den Grenzen zwischen ihren Hoheitsgebieten zu erleichtern.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN

DER EG-MITGLIEDSTAATEN

UND DER EFTA-STAATEN ÜBER DEN

POLITISCHEN DIALOG

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gaben ihrem Wunsch Ausdruck, ihren politischen Dialog über die Außenpolitik im Hinblick auf die Entwicklung engerer Beziehungen in Bereichen beiderseitigen Interesses zu verstärken.

Sie vereinbarten diesbezüglich:

– anläßlich der Tagungen des EWR-Rates einen informellen Gedankenaustausch auf Ministerebene zu pflegen. Gegebenenfalls könnte ein solcher Gedankenaustausch auf den Sitzungen der politischen Direktoren vorbereitet werden;

– bestehende diplomatische Kanäle, insbesondere die diplomatischen Vertretungen in der Hauptstadt und dem Land des EG-Vorsitzes, in Brüssel und in den Hauptstädten der EFTA-Länder, voll auszuschöpfen;

– sich bei Konferenzen und in internationalen Organisationen informell zu konsultieren;

– daß dies in keiner Weise bestehende bilaterale Kontakte in diesem Bereich beeinträchtigt oder ersetzt.

ERKLÄRUNGEN

EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN DES

ABKOMMENS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN FINNLANDS, ISLANDS, NORWEGENS UND SCHWEDENS

ZU ALKOHOLMONOPOLEN

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erinnern Finnland, Island, Norwegen und Schweden daran, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN LIECHTENSTEINS UND DER SCHWEIZ ZU

ALKOHOLMONOPOLEN

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erklären die Schweiz und Liechtenstein, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen agrar-, gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR AMTSHILFE IN ZOLLSACHEN

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß sich Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 11 über die Amtshilfe in Zollsachen nach ihrer Auffassung auch auf Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz dieses Protokolls bezieht.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUM FREIEN VERKEHR

LEICHTER NUTZFAHRZEUGE

Der in Anhang II: Technische Vorschriften, Normen, Prüfungen und Bescheinigungen, Teil I: Kraftfahrzeuge festgelegte Grundsatz des freien Verkehrs leichter Nutzfahrzeuge ab dem 1. Januar 1995 wird von den EFTA-Staaten unter der Voraussetzung anerkannt, daß bis dahin neue Rechtsvorschriften gelten, die denen für die anderen Fahrzeugklassen entsprechen.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR PRODUKTHAFTUNG

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt zu Artikel 14 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, daß das Fürstentum Liechtenstein bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens soweit erforderlich Rechtsvorschriften über den Schutz vor nuklearen Störfällen eingeführt haben wird, die dem durch internationale Übereinkommen gewährten Schutz gleichwertig sind.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR BESONDEREN LAGE DES LANDES

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

bezugnehmend auf Abschnitt 18 der Gemeinsamen Erklärung vom 14. Mai 1991, die auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation verabschiedet wurde,

unter erneuter Bestätigung der Pflicht, zu gewährleisten, daß alle Bestimmungen des EWR-Abkommens beachtet und nach Treu und Glauben angewandt werden,

erwartet, daß der besonderen geographischen Lage Liechtensteins im Rahmen des EWR-Abkommens gebührend Rechnung getragen wird,

ist der Auffassung, daß eine Situation, die das Ergreifen der in Artikel 112 des EWR-Abkommens bezeichneten Maßnahmen rechtfertigt, insbesondere dann als gegeben anzusehen ist, wenn Kapitalzuflüsse aus einer anderen Vertragspartei geeignet sind, den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien zu gefährden, oder wenn die Zahl der Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten oder anderen EFTA-Staaten oder die Zahl der von diesen Staatsangehörigen insgesamt besetzten Arbeitsplätze in der Wirtschaft im Vergleich zu den jeweiligen Zahlen für die gebietsansässige Bevölkerung in außergewöhnlichem Maße zunimmt.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZU SCHUTZMASSNAHMEN

Österreich erklärt, daß das verfügbare Siedlungsgebiet (insbesondere das verfügbare Bauland) wegen der besonderen geographischen Lage in einigen Landesteilen überdurchschnittlich knapp ist. Demzufolge könnten Störungen des Immobilienmarktes in bestimmten Gebieten zu ernstlichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten im Sinne der Schutzklausel des Artikels 112 des EWR-Abkommens führen und Maßnahmen gemäß diesem Artikel erforderlich machen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ISLANDS ZUR ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN

NACH DEM ABKOMMEN

Island stellt fest, daß es unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Abkommen wegen der Einseitigkeit seiner Wirtschaftsstruktur und seiner niedrigen Bevölkerungsdichte Schutzmaßnahmen ergreifen darf, falls die Anwendung des Abkommens insbesondere

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER SCHWEIZ ZU SCHUTZMASSNAHMEN

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER SCHWEIZ ZUR EINFÜHRUNG VON

LEHRANSTALTEN

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN ÖSTERREICHS UND DER SCHWEIZ ÜBER

AUDIOVISUELLE DIENSTE

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN LIECHTENSTEINS UND DER SCHWEIZ ZUR

AMTSHILFE

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER SCHWEIZ ZUR ANWENDUNG DER SCHUTZKLAUSEL

IM KAPITALVERKEHR

Angesichts der Tatsache, daß das Angebot an nutzbarem Land in der Schweiz besonders gering, die ausländische Nachfrage nach Immobilien traditionell groß und außerdem der Anteil der gebietsansässigen Bevölkerung, die eigenes Eigentum bewohnt, im Vergleich zum übrigen Europa niedrig ist, stellt die Schweiz fest, daß sie insbesondere dann Schutzmaßnahmen ergreifen kann, wenn Kapitalzuflüsse aus dem Gebiet anderer Vertragsparteien zu Störungen des Immobilienmarktes führen, die unter anderem den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien gefährden könnten.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG NORWEGENS ZUR UNMITTELBAREN VOLLSTRECKBARKEIT

VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE, DURCH DIE IN NORWEGEN ANSÄSSIGEN

UNTERNEHMEN FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT WERDEN

Die Vertragsparteien werden darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Verfassung Norwegens nicht vorsieht, daß Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, unmittelbar vollstreckt werden können. Norwegen erkennt an, daß derartige Entscheidungen auch weiterhin unmittelbar an solche Unternehmen gerichtet werden und daß diese ihre Verpflichtungen nach der gegenwärtigen Praxis erfüllen sollten. Die genannten verfassungsrechtlichen Beschränkungen der unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen gelten nicht für Tochtergesellschaften und Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft, die in Norwegen ansässigen Unternehmen gehören.

Sollten Schwierigkeiten auftreten, so ist Norwegen bereit, in Konsultationen einzutreten und auf eine alle Teile befriedigende Lösung hinzuarbeiten.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR UNMITTELBAREN

VOLLSTRECKBARKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE, DURCH DIE IN

NORWEGEN ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT

WERDEN

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die in der einseitigen Erklärung Norwegens beschriebene Lage beobachten. Sie kann jederzeit Konsultationen mit Norwegen einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUR VOLLSTRECKUNG VON

ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE BEZÜGLICH FINANZIELLER VERPFLICHTUNGEN

IM HOHEITSGEBIET ÖSTERREICHS

Österreich erklärt, daß seine Verpflichtung, Entscheidungen der EG-Organe, durch die finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, nur solche Entscheidungen betrifft, die vollständig unter die Bestimmungen des EWR-Abkommens fallen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Gemeinschaft versteht die österreichische Erklärung dahingehend, daß die Vollstreckung von Entscheidungen, durch die Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, auf österreichischem Hoheitsgebiet gewährleistet wird, soweit die Entscheidungen, durch die derartige Verpflichtungen auferlegt werden, - selbst dann, wenn nicht ausschließlich - auf Bestimmungen des EWR-Abkommens beruhen.

Die Kommission kann jederzeit Konsultationen mit der Regierung Österreichs einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM SCHIFFBAU

Die Europäische Gemeinschaft ist bestrebt, das Niveau der auftragsbezogenen Produktionsbeihilfen für Werften schrittweise zu senken. Die Kommission arbeitet darauf hin, die Beihilfehöchstgrenzen so weit und so schnell wie im Rahmen der Siebenten Richtlinie (90/684/EWG) möglich zu senken.

Die Siebente Richtlinie gilt bis Ende 1993. Bei der Entscheidung, ob eine neue Richtlinie erforderlich ist, überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der Fortschritte beim Abbau auftragsbezogener Produktionsbeihilfen auch die Wettbewerbsbedingungen im Schiffbau im gesamten EWR. Bei dieser Überprüfung arbeitet die Kommission eng mit den EFTA-Staaten zusammen und trägt den Ergebnissen der Bemühungen in einem größeren internationalen Rahmen gebührend Rechnung, um Bedingungen zu schaffen, die einen Wettbewerb ohne Verzerrungen gewährleisten.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG IRLANDS ZU PROTOKOLL 28 ÜBER GEISTIGES

EIGENTUM - INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN

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