Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
Irland versteht Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls 28 in der Weise, daß die Regierung Irlands sich zu verpflichten hat, vorbehaltlich der verfassungsrechtlichen Vorschriften alle für die Einhaltung der aufgeführten Übereinkommen erforderlichen Schritte zu unternehmen.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUR CHARTA DER SOZIALEN
GRUNDRECHTE DER ARBEITNEHMER
Die Regierungen der EFTA-Staaten teilen die Ansicht, daß die erweiterte wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Fortschritten auf sozialem Gebiet einhergehen muß, die in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zu erzielen sind. Die EFTA-Staaten wollen einen aktiven
Beitrag zur Entwicklung der sozialen Dimension des Europäischen Wirtschaftsraumes leisten. Sie begrüßen daher, daß die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf sozialem Gebiet auf Grund dieses Abkommens verstärkt wird. Die genannten Regierungen erkennen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang einer Garantie der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer im gesamten EWR zukommt, billigen die in der Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9. Dezember 1989 festgelegten Grundsätze und Rechte und erinnern an das darin niedergelegte Subsidiaritätsprinzip. Sie stellen fest, daß bei der Umsetzung derartiger Rechte die unterschiedliche Praxis der einzelnen Staaten, insbesondere hinsichtlich der Rolle der Sozialpartner und der Kollektivverträge, gebührend berücksichtigt werden muß.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUR UMSETZUNG DES ARTIKELS 5 DER
RICHTLINIE 76/207/EWG HINSICHTLICH DER NACHTARBEIT
Die Republik Österreich,
in Anbetracht des in diesem Abkommen festgelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung,
angesichts Österreichs Verpflichtung aus diesem Abkommen, den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand in die österreichische Rechtsordnung zu übernehmen,
im Hinblick auf andere völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs,
mit Rücksicht auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Nachtarbeit und die besondere Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer,
erklärt sich bereit, der besonderen Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die einseitige Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU DEN RECHTEN DER
EFTA-STAATEN VOR DEM EG-GERICHTSHOF
Um die rechtliche Homogenität im EWR zu verstärken, ändert die Gemeinschaft die Artikel 20 und 37 der Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Weise, daß den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde der Zugang zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffnet wird.
Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die EFTA-Staaten in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 6 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen dieselben Rechte haben wie die EG-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften so zu ändern, daß die für eine Rechtssache ernannten Bevollmächtigen sich bei der Vertretung eines EFTA-Staates oder der EFTA-Überwachungsbehörde von einem Beistand oder einem Anwalt unterstützen lassen können, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten. Sie verpflichtet sich ferner, zu gewährleisten, daß Anwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten, Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vertreten dürfen. Treten solche Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf, so genießen sie unter den in den Verfahrensordnungen dieser Gerichte festzulegenden Bedingungen die Rechte und Immunitäten, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, damit Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht dieselben rechtlichen Vorrechte eingeräumt werden wie Anwälten aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR BETEILIGUNG DER
SACHVERSTÄNDIGEN DER EFTA-STAATEN AN FÜR DEN EWR RELEVANTEN
EG-AUSSCHÜSSEN GEMÄSS ARTIKEL 100 DES ABKOMMENS
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, daß bei der Anwendung der Grundsätze des Artikels 100 davon ausgegangen wird, daß jeder EFTA-Staat seine eigenen Sachverständigen benennt. Diese werden gleichermaßen wie die Sachverständigen aus den EG-Mitgliedstaaten an der Sitzungsvorbereitung der jeweils zuständigen EG-Ausschüsse beteiligt. Die EG-Kommission setzt die Konsultationen so lange wie für notwendig erachtet fort, bis sie in einer förmlichen Sitzung ihren Vorschlag unterbreitet.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 103 DES ABKOMMENS
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß sie die endgültige Anwendung des in Artikel 103 des Abkommens genannten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses aufschieben kann, bis die EFTA-Staaten die in Artikel 103 Absatz 1 genannten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZU ARTIKEL 103 ABSATZ 1
DES ABKOMMENS
In dem Bestreben, einen homogenen EWR zu verwirklichen, und unbeschadet der Arbeitsweise ihrer demokratischen Einrichtungen setzen sich die EFTA-Staaten nach Kräften dafür ein, daß die erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend
Artikel 103 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt werden.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM TRANSITVERKEHR IM
FISCHEREISEKTOR
Nach Auffassung der Gemeinschaft findet Artikel 6 des Protokolls 9 auch dann Anwendung, wenn bis zum Inkrafttreten des Abkommens keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Frage des Transitverkehrs gefunden worden ist.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNGEN
FINNLANDS, LIECHTENSTEINS, ÖSTERREICHS, SCHWEDENS UND DER SCHWEIZ ZU
WALERZEUGNISSEN
Die Europäische Gemeinschaft und die Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz erklären, daß die Tabelle I der Anlage 2 zu Protokoll 9 ihr Einfuhrverbot für Walerzeugnisse unberührt läßt.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER SCHWEIZ ÜBER FISKALZÖLLE
Das interne Verfahren für die Umwandlung der Fiskalzölle in innerstaatliche Steuern ist eingeleitet worden.
Unbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen und vorbehaltlich der Zustimmung zu den erforderlichen Verfassungs- und Gesetzesänderungen gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften schafft die Schweiz die Zölle auf die Positionen in der dem Protokoll 5 beigefügten Tabelle ab, sobald die innerstaatliche Besteuerung in Kraft tritt.
Vor Ende 1993 findet eine Volksabstimmung über diese Frage statt.
Bei einem positiven Ausgang der Volksabstimmung werden alle Anstrengungen unternommen werden, damit die Umwandlung der Fiskalzölle in innerstaatliche Steuern bis Ende 1996 vollzogen wird.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU BILATERALEN ABKOMMEN
Die Gemeinschaft ist der Ansicht, daß
- die bilateralen Abkommen über den Straßen- und Eisenbahngüterverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz,
- die bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen betreffend die Landwirtschaft zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den einzelnen EFTA-Staaten,
- die bilateralen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER SCHWEIZ ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND
DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN GÜTERVERKEHR AUF
STRASSE UND SCHIENE
Die Schweiz bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene rechtzeitig für die Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber ihren Standpunkt, daß das EWR-Abkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechtsinstrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG
ÖSTERREICHS ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER EWG UND DER REPUBLIK
ÖSTERREICH ÜBER DEN GÜTERVERKEHR
IM TRANSIT AUF DER SCHIENE UND DER
STRASSE
Österreich bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße rechtzeitig für die Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber seinen Standpunkt, daß das EWR-Abkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechtsinstrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUM
FINANZIERUNGSMECHANISMUS DER EFTA
Die EFTA-Staaten sind der Ansicht, daß die in der gemeinsamen Erklärung betreffend den Finanzierungsmechanismus genannten ''zweckdienlichen und gerechten Lösungen'' dazu führen sollten, daß entweder der der Gemeinschaft beitretende EFTA-Staat nach seinem Beitritt zur Gemeinschaft keine finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des EFTA-Finanzierungsmechanismus mehr hat oder daß seine Beiträge zum EG-Gesamthaushalt entsprechend angepaßt werden.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZU EINEM GERICHT ERSTER
INSTANZ
Die EFTA-Staaten werden bei Bedarf ein Gericht erster Instanz für Wettbewerbssachen einsetzen.
ERKLÄRUNGEN
EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN DES
ABKOMMENS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN FINNLANDS, ISLANDS, NORWEGENS UND SCHWEDENS ZU ALKOHOLMONOPOLEN
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erinnern Finnland, Island, Norwegen und Schweden daran, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZU ALKOHOLMONOPOLEN
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erklärt Liechtenstein, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen agrar-, gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR AMTSHILFE IN ZOLLSACHEN
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß sich Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 11 über die Amtshilfe in Zollsachen nach ihrer Auffassung auch auf Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz dieses Protokolls bezieht.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUM FREIEN VERKEHR LEICHTER NUTZFAHRZEUGE
Der in Anhang II: Technische Vorschriften, Normen, Prüfungen und Bescheinigungen, Teil I: Kraftfahrzeuge festgelegte Grundsatz des freien Verkehrs leichter Nutzfahrzeuge ab dem 1. Januar 1995 wird von den EFTA-Staaten unter der Voraussetzung anerkannt, daß bis dahin neue Rechtsvorschriften gelten, die denen für die anderen Fahrzeugklassen entsprechen.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR PRODUKTHAFTUNG
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt zu Artikel 14 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, daß das Fürstentum Liechtenstein bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens soweit erforderlich Rechtsvorschriften über den Schutz vor nuklearen Störfällen eingeführt haben wird, die dem durch internationale Übereinkommen gewährten Schutz gleichwertig sind.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR BESONDEREN LAGE DES LANDES
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
bezugnehmend auf Abschnitt 18 der Gemeinsamen Erklärung vom 14. Mai 1991, die auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation verabschiedet wurde,
unter erneuter Bestätigung der Pflicht, zu gewährleisten, daß alle Bestimmungen des EWR-Abkommens beachtet und nach Treu und Glauben angewandt werden,
erwartet, daß der besonderen geographischen Lage Liechtensteins im Rahmen des EWR-Abkommens gebührend Rechnung getragen wird,
ist der Auffassung, daß eine Situation, die das Ergreifen der in Artikel 112 des EWR-Abkommens bezeichneten Maßnahmen rechtfertigt, insbesondere dann als gegeben anzusehen ist, wenn Kapitalzuflüsse aus einer anderen Vertragspartei geeignet sind, den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien zu gefährden, oder wenn die Zahl der Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten oder anderen EFTA-Staaten oder die Zahl der von diesen Staatsangehörigen insgesamt besetzten Arbeitsplätze in der Wirtschaft im Vergleich zu den jeweiligen Zahlen für die gebietsansässige Bevölkerung in außergewöhnlichem Maße zunimmt.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZU SCHUTZMASSNAHMEN
Österreich erklärt, daß das verfügbare Siedlungsgebiet (insbesondere das verfügbare Bauland) wegen der besonderen geographischen Lage in einigen Landesteilen überdurchschnittlich knapp ist. Demzufolge könnten Störungen des Immobilienmarktes in bestimmten Gebieten zu ernstlichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten im Sinne der Schutzklausel des Artikels 112 des EWR-Abkommens führen und Maßnahmen gemäß diesem Artikel erforderlich machen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ISLANDS ZUR ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN NACH DEM ABKOMMEN
Island stellt fest, daß es unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Abkommen wegen der Einseitigkeit seiner Wirtschaftsstruktur und seiner niedrigen Bevölkerungsdichte Schutzmaßnahmen ergreifen darf, falls die Anwendung des Abkommens insbesondere
– durch Wanderbewegungen einer erheblichen Zahl von Arbeitskräften in bestimmte geographische Gebiete, Beschäftigungsarten oder Wirtschaftszweige zu ernstlichen Störungen des Arbeitsmarktes oder
– zu ernstlichen Störungen des Immobilienmarktes führt.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ÜBER AUDIOVISUELLE DIENSTE
Mit Bezug auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit stellt die Regierung Österreichs fest, daß sie nach dem geltenden EG-Recht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geeignete Maßnahmen ergreifen können, falls zur Umgehung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Verlegungsprozesse stattfinden.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR AMTSHILFE
Mit Bezug auf die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich mit der Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen im Bereich der Finanzdienstleistungen (Bankgeschäfte, OGAW und Wertpapierhandel) befassen, unterstreicht die Regierung Liechtensteins die Bedeutung, welche sie den Prinzipien der Geheimhaltung und der Spezialität beimessen, und stellen fest, daß die Auskünfte ihrer zuständigen Behörden von den Behörden, die diese Auskünfte erhalten, gemäß diesen Grundsätzen zu behandeln sind. Unbeschadet der in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Fälle bedeutet dies:
– Alle Personen, die für Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Als vertraulich bezeichnete Auskünfte werden entsprechend behandelt.
– Die zuständigen Behörden, die vertrauliche Auskünfte erhalten, dürfen diese nur zur Erfüllung ihrer in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben verwenden.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG NORWEGENS ZUR UNMITTELBAREN VOLLSTRECKBARKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE, DURCH DIE IN NORWEGEN ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT WERDEN
Die Vertragsparteien werden darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Verfassung Norwegens nicht vorsieht, daß Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, unmittelbar vollstreckt werden können. Norwegen erkennt an, daß derartige Entscheidungen auch weiterhin unmittelbar an solche Unternehmen gerichtet werden und daß diese ihre Verpflichtungen nach der gegenwärtigen Praxis erfüllen sollten. Die genannten verfassungsrechtlichen Beschränkungen der unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen gelten nicht für Tochtergesellschaften und Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft, die in Norwegen ansässigen Unternehmen gehören.
Sollten Schwierigkeiten auftreten, so ist Norwegen bereit, in Konsultationen einzutreten und auf eine alle Teile befriedigende Lösung hinzuarbeiten.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR UNMITTELBAREN VOLLSTRECKBARKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE, DURCH DIE IN NORWEGEN ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT WERDEN
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die in der einseitigen Erklärung Norwegens beschriebene Lage beobachten. Sie kann jederzeit Konsultationen mit Norwegen einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUR VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE BEZÜGLICH FINANZIELLER VERPFLICHTUNGEN IM HOHEITSGEBIET ÖSTERREICHS
Österreich erklärt, daß seine Verpflichtung, Entscheidungen der EG-Organe, durch die finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, nur solche Entscheidungen betrifft, die vollständig unter die Bestimmungen des EWR-Abkommens fallen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Gemeinschaft versteht die österreichische Erklärung dahingehend, daß die Vollstreckung von Entscheidungen, durch die Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, auf österreichischem Hoheitsgebiet gewährleistet wird, soweit die Entscheidungen, durch die derartige Verpflichtungen auferlegt werden, – selbst dann, wenn nicht ausschließlich – auf Bestimmungen des EWR-Abkommens beruhen.
Die Kommission kann jederzeit Konsultationen mit der Regierung Österreichs einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM SCHIFFBAU
Die Europäische Gemeinschaft ist bestrebt, das Niveau der auftragsbezogenen Produktionsbeihilfen für Werften schrittweise zu senken. Die Kommission arbeitet darauf hin, die Beihilfehöchstgrenzen so weit und so schnell wie im Rahmen der Siebenten Richtlinie (90/684/EWG) möglich zu senken.
Die Siebente Richtlinie gilt bis Ende 1993. Bei der Entscheidung, ob eine neue Richtlinie erforderlich ist, überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der Fortschritte beim Abbau auftragsbezogener Produktionsbeihilfen auch die Wettbewerbsbedingungen im Schiffbau im gesamten EWR. Bei dieser Überprüfung arbeitet die Kommission eng mit den EFTA-Staaten zusammen und trägt den Ergebnissen der Bemühungen in einem größeren internationalen Rahmen gebührend Rechnung, um Bedingungen zu schaffen, die einen Wettbewerb ohne Verzerrungen gewährleisten.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG IRLANDS ZU PROTOKOLL 28 ÜBER GEISTIGES EIGENTUM – INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN
Irland versteht Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls 28 in der Weise, daß die Regierung Irlands sich zu verpflichten hat, vorbehaltlich der verfassungsrechtlichen Vorschriften alle für die Einhaltung der aufgeführten Übereinkommen erforderlichen Schritte zu unternehmen.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUR CHARTA DER SOZIALEN GRUNDRECHTE DER ARBEITNEHMER
Die Regierungen der EFTA-Staaten teilen die Ansicht, daß die erweiterte wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Fortschritten auf sozialem Gebiet einhergehen muß, die in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zu erzielen sind. Die EFTA-Staaten wollen einen aktiven Beitrag zur Entwicklung der sozialen Dimension des Europäischen Wirtschaftsraumes leisten. Sie begrüßen daher, daß die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf sozialem Gebiet auf Grund dieses Abkommens verstärkt wird. Die genannten Regierungen erkennen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang einer Garantie der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer im gesamten EWR zukommt, billigen die in der Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9. Dezember 1989 festgelegten Grundsätze und Rechte und erinnern an das darin niedergelegte Subsidiaritätsprinzip. Sie stellen fest, daß bei der Umsetzung derartiger Rechte die unterschiedliche Praxis der einzelnen Staaten, insbesondere hinsichtlich der Rolle der Sozialpartner und der Kollektivverträge, gebührend berücksichtigt werden muß.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUR UMSETZUNG DES ARTIKELS 5 DER RICHTLINIE 76/207/EWG HINSICHTLICH DER NACHTARBEIT
Die Republik Österreich,
in Anbetracht des in diesem Abkommen festgelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung,
angesichts Österreichs Verpflichtung aus diesem Abkommen, den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand in die österreichische Rechtsordnung zu übernehmen,
im Hinblick auf andere völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs,
mit Rücksicht auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Nachtarbeit und die besondere Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer,
erklärt sich bereit, der besonderen Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die einseitige Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU DEN RECHTEN DER EFTA-STAATEN VOR DEM EG-GERICHTSHOF
Um die rechtliche Homogenität im EWR zu verstärken, ändert die Gemeinschaft die Artikel 20 und 37 der Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Weise, daß den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde der Zugang zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffnet wird.
Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die EFTA-Staaten in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 6 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen dieselben Rechte haben wie die EG-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU DEN RECHTEN VON ANWÄLTEN AUS DEN EFTA-STAATEN NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften so zu ändern, daß die für eine Rechtssache ernannten Bevollmächtigen sich bei der Vertretung eines EFTA-Staates oder der EFTA-Überwachungsbehörde von einem Beistand oder einem Anwalt unterstützen lassen können, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten. Sie verpflichtet sich ferner, zu gewährleisten, daß Anwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten, Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vertreten dürfen. Treten solche Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf, so genießen sie unter den in den Verfahrensordnungen dieser Gerichte festzulegenden Bedingungen die Rechte und Immunitäten, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, damit Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht dieselben rechtlichen Vorrechte eingeräumt werden wie Anwälten aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR BETEILIGUNG DER SACHVERSTÄNDIGEN DER EFTA-STAATEN AN FÜR DEN EWR RELEVANTEN EG-AUSSCHÜSSEN GEMÄSS ARTIKEL 100 DES ABKOMMENS
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, daß bei der Anwendung der Grundsätze des Artikels 100 davon ausgegangen wird, daß jeder EFTA-Staat seine eigenen Sachverständigen benennt. Diese werden gleichermaßen wie die Sachverständigen aus den EG-Mitgliedstaaten an der Sitzungsvorbereitung der jeweils zuständigen EG-Ausschüsse beteiligt. Die EG-Kommission setzt die Konsultationen so lange wie für notwendig erachtet fort, bis sie in einer förmlichen Sitzung ihren Vorschlag unterbreitet.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 103 DES ABKOMMENS
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß sie die endgültige Anwendung des in Artikel 103 des Abkommens genannten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses aufschieben kann, bis die EFTA-Staaten die in Artikel 103 Absatz 1 genannten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZU ARTIKEL 103 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS
In dem Bestreben, einen homogenen EWR zu verwirklichen, und unbeschadet der Arbeitsweise ihrer demokratischen Einrichtungen setzen sich die EFTA-Staaten nach Kräften dafür ein, daß die erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend Artikel 103 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt werden.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM TRANSITVERKEHR IM FISCHEREISEKTOR
Nach Auffassung der Gemeinschaft findet Artikel 6 des Protokolls 9 auch dann Anwendung, wenn bis zum Inkrafttreten des Abkommens keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Frage des Transitverkehrs gefunden worden ist.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNGEN FINNLANDS, LIECHTENSTEINS, ÖSTERREICHS, SCHWEDENS ZU WALERZEUGNISSEN
Die Europäische Gemeinschaft und die Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens erklären, daß die Tabelle I der Anlage 2 zu Protokoll 9 ihr Einfuhrverbot für Walerzeugnisse unberührt läßt.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU BILATERALEN ABKOMMEN
Die Gemeinschaft ist der Ansicht, daß
– die bilateralen Abkommen über den Straßen- und Eisenbahngüterverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich
– die bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen betreffend die Landwirtschaft zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den einzelnen EFTA-Staaten,
– die bilateralen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Schweden, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island
zwar in getrennten Rechtsinstrumenten niedergelegt, aber Teil des Gesamtgleichgewichts der Verhandlungsergebnisse sind und ein wesentliches Element für ihre Zustimmung zum EWR-Abkommen darstellen.
Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, den Abschluß des EWR-Abkommens so lange auszusetzen, bis ihr die Ratifizierung der genannten bilateralen Abkommen von den betreffenden EFTA-Staaten notifiziert worden ist. Außerdem behält sich die Gemeinschaft die Entscheidung bezüglich der Folgerungen vor, die im Falle einer Nichtratifizierung dieser Abkommen zu ziehen sind.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DEN GÜTERVERKEHR IM TRANSIT AUF DER SCHIENE UND DER STRASSE
Österreich bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße rechtzeitig für die Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber seinen Standpunkt, daß das EWR-Abkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechtsinstrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUM FINANZIERUNGSMECHANISMUS DER EFTA
Die EFTA-Staaten sind der Ansicht, daß die in der gemeinsamen Erklärung betreffend den Finanzierungsmechanismus genannten „zweckdienlichen und gerechten Lösungen“ dazu führen sollten, daß entweder der der Gemeinschaft beitretende EFTA-Staat nach seinem Beitritt zur Gemeinschaft keine finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des EFTA-Finanzierungsmechanismus mehr hat oder daß seine Beiträge zum EG-Gesamthaushalt entsprechend angepaßt werden.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZU EINEM GERICHT ERSTER INSTANZ
Die EFTA-Staaten werden bei Bedarf ein Gericht erster Instanz für Wettbewerbssachen einsetzen.
VEREINBARUNG
ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN,
DIE FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND
ISLÄNDISCHE MISSION
bei den EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Rue Archimede 5
1040 Brüssel
Brüssel, den .....
Betr.: Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind
Sehr geehrter Herr .....!
Hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind und die nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zu veröffentlichen sind, möchte ich zusammenfassen, daß wir folgendes vereinbart haben:
Es wird sich um ein koordiniertes System handeln, das aus dem Amtsblatt der EG und einer besonderen EWR-Beilage zu diesem Amtsblatt besteht. Falls die Informationen, die sowohl für die EG als auch die EFTA-Staaten veröffentlicht werden sollen, identisch sind, wird die Veröffentlichung durch die EG im EG-Amtsblatt gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen EG/EFTA-Sprachen dienen, während die Informationen in den übrigen vier EFTA-Sprachen (Finnisch, Isländisch, Norwegisch und Schwedisch) in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht werden. Die EFTA-Staaten werden für eine geeignete Infrastruktur sorgen, um zu gewährleisten, daß die erforderlichen Übersetzungen in den vier Nicht-EG-EFTA-Sprachen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die EFTA-Staaten sind für die Bereitstellung der Unterlagen zur Erstellung der EWR-Beilage verantwortlich.
Das Veröffentlichungssystem würde aus folgenden Elementen bestehen:
Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand und andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw. der EWR-Organe
Die den Besitzstand betreffenden Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden in den neun Amtssprachen in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblattes der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen. Diese Entscheidungen werden außerdem in der EWR-Beilage in den Amtssprachen der nordischen EFTA-Staaten veröffentlicht; zudem besteht für die EFTA-Staaten in deren eigener Verantwortung die Möglichkeit, in der EWR-Beilage gegebenenfalls zu Informationszwecken Veröffentlichungen in ihrer Arbeitssprache vorzunehmen. Dies gilt auch für andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw. der EWR-Organe, insbesondere des EWR-Rates und des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Was Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand betrifft, so wird aus dem Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts zu ersehen sein, wo die einschlägigen innergemeinschaftlichen Texte zu finden sind.
Die EG betreffende EFTA-Daten
Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Gerichtshofs, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblatts der EG veröffentlicht.
Diese Veröffentlichung dient in bezug auf die EFTA-Staaten gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden die Inhaltsverzeichnisse des EWR-Abschnitts bzw. der EWR-Beilage Verweise darüber enthalten, wo die entsprechende Information seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu finden ist.
Die EFTA betreffende EG-Daten
Informationen seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung für die EFTA-Staaten in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden Hinweise darauf gegeben, wo die entsprechenden Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Gerichtshofs zu finden sind.
Die finanziellen Aspekte des Veröffentlichungssystems werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen könnten.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Hannes Hafstein
Botschafter
Leiter der isländischen Mission
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herrn Horst Krenzler
Generaldirektor
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Generaldirektion I
Avenue d'Auderghem 35
Brüssel
KOMMISSION
DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
Generaldirektion
Auswärtige Beziehungen
Der Generaldirektor
Herrn H. Hafstein
Botschafter
Leiter der EFTA-Delegation
EFTA-Sekretariat
Rue d'Arlon 118
1040 Brüssel
Sehr geehrter Herr .....!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Horst G. Krenzler
VEREINBARUNG
ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON
EFTA-BEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND DAS
AUFTRAGSWESEN
| KOMMISSION | |
|---|---|
| DER EUROPÄISCHEN | |
| GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den ..... |
| Generaldirektion | |
| Auswärtige Beziehungen | |
| Der Generaldirektor | Herrn Hannes Hafstein |
| Botschafter | |
| Leiter der EFTA-Delegation | |
| EFTA-Sekretariat | |
| Rue d'Arlon 118 | |
| 1040 Brüssel | |
Betr.: Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen
Sehr geehrter Herr Hafstein!
Was die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der EFTA-Staaten gemäß Anhang XVI des EWR-Abkommens und insbesondere Nummer 2 Buchstaben a und b im EG-Amtsblatt betrifft, darf ich die erzielte Vereinbarung wie folgt zusammenfassen:
Die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in mindestens einer der Gemeinschaftssprachen dem Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (EUROFICE) zuzusenden; in der Bekanntmachung ist anzugeben, in welcher EG-Sprache die Bekanntmachung maßgeblich ist;
das EUROFICE veröffentlicht die vollständige Fassung der als maßgeblich erklärten Bekanntmachung im Amtsblatt und im „Tenders Electronic Daily“; eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffenlicht (Anm.: richtig: veröffentlicht);
die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten werden vom EUROFICE in der Reihe S des EG-Amtsblatts zusammen mit anderen Bekanntmachungen der Gemeinschaften und im Rahmen der Fristen veröffentlicht, die in Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, festgelegt sind;
die EFTA-Staaten tragen dafür Sorge, daß die Bekanntmachungen dem EUROFICE in einer der Amtssprachen der Gemeinschaften so rechtzeitig übermittelt werden, daß die Zeit, die den Lieferanten und Auftragnehmern zur Verfügung steht, um Angebote zu unterbreiten oder ihr Interesse kundzutun, nicht kürzer ist als die in Anhang XVI festgelegten Fristen; dies gilt unter der Voraussetzung, daß das EUROFICE seine Verpflichtung einhalten kann, die Bekanntmachungen in die Amtssprachen der Gemeinschaft zu übersetzen und sie im Amtsblatt und im „Tenders Electronic Daily“ innerhalb eines Zeitraums von zwölf Tagen (in dringenden Fällen fünf Tagen) zu veröffentlichen.
die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in dem Format der Musterbekanntmachungen im Anhang zu den Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, zu übermitteln; jedoch nehmen die EFTA-Staaten im Hinblick auf die Schaffung eines effizienten und zeitgerechten Übersetzungs- und Veröffentlichungssystems zur Kenntnis, daß ihnen empfohlen wird, ähnliche genormte Bekanntmachungen für jeden einzelnen Staat festzulegen, wie sie in der Empfehlung 91/561/EWG vom 24. Oktober 1991 1 ) für jeden der zwölf Mitgliedstaaten empfohlen werden;
die Verträge, die in den Jahren 1988 und 1989 durch die EG-Kommission über das EUROFICE und die jeweiligen von Schweden, Norwegen, Finnland, der Schweiz und Österreich benannten Stellen unterzeichnet wurden über die Veröffentlichung von EFTA-Lieferverträgen, die dem GATT-Abkommen über Öffentliches Beschaffungswesen entsprechen, laufen mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens aus;
die finanziellen Aspekte dieses Veröffentlichungssystems werden durch eine getrennte Vereinbarung geregelt, die für alle übrigen Veröffentlichungen betreffend den EWR festgelegt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen würden, daß Sie dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen.
| Hochachtungsvoll Horst G. Krenzler |
|---|
ISLÄNDISCHE MISSION
bei den
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Rue Archimede 5
1040 Brüssel
| Brüssel, den ..... |
|---|
Sehr geehrter Herr .....!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
| Hochachtungsvoll |
|---|
| Hannes Hafstein, Botschafter |
| Leiter der Isländischen Mission |
| bei den Europäischen Gemeinschaften |
Herrn Horst Krenzler
Generaldirektor
1) Abl. Nr. L 305 vom 6. 11. 1991 und ABl. Nr. S 217 A-N vom 6. 11. 1991.
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:
zu Artikel 26 und Protokoll 13
Vor dem Inkrafttreten des Abkommens prüft die Gemeinschaft gemeinsam mit den interessierten EFTA-Staaten, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen Artikel 26 des Abkommens, ungeachtet des Absatzes 1 des Protokolls 13, im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden EFTA-Staaten auf den Fischereisektor Anwendung findet.
zu Artikel 56 Absatz 3
Das Wort „spürbar'' in Artikel 56 Absatz 3 des Abkommens hat dieselbe Bedeutung wie in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2).
zu Artikel 90
Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Minister der EFTA-Staaten bei der Beschlußfassung mit einer Stimme sprechen. zu Artikel 91
Der EWR-Rat sieht gegebenenfalls in seiner Geschäftsordnung vor, daß Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden können. zu Artikel 91 Absatz 2
Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Worte „so oft die Umstände dies erfordern'' in Artikel 91 Absatz 2 sich auch auf den Fall beziehen, daß eine Vertragspartei von ihrem Evokationsrecht gemäß Artikel 89 Absatz 2 Gebrauch macht. zu Artikel 94 Absatz 3
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt in einer seiner ersten Sitzungen, in der er sich eine Geschäftsordnung gibt, über die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben, zum Beispiel auf dem Gebiet der Ursprungsregeln und sonstiger Zollfragen, besonders dringend benötigt.
zu Artikel 102 Absatz 5
Im Falle einer vorläufigen Außerkraftsetzung gemäß Artikel 102
Absatz 5 wird deren Umfang und Inkrafttreten in geeigneter Weise
bekanntgemacht.
zu Artikel 102 Absatz 6
Artikel 102 Absatz 6 gilt nur für tatsächlich erworbene Rechte, nicht jedoch für die bloße Aussicht auf den Erwerb der Rechte. Einige Beispiele für derartige erworbene Rechte:
- Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berührt nicht das Recht eines Arbeitnehmers, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu verbleiben, in dem er bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften gewohnt hat.
- Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Niederlassungsfreiheit berührt nicht die Rechte einer Gesellschaft im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem sie sich bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften niedergelassen hat.
- Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich Investitionen, zum Beispiel in Immobilien, berührt nicht die Investitionen, die bereits vor dem Zeitpunkt der vorläufigen Außerkraftsetzung getätigt wurden.
- Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich des öffentlichen Auftragswesens berührt nicht die Ausführung eines bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung vergebenen Auftrages.
- Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Anerkennung eines Diploms berührt nicht das Recht des Inhabers eines solchen Diploms, eine entsprechende Berufstätigkeit auch weiterhin im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auszuüben, die das Diplom nicht erteilt hat.
Faßt der EWR-Rat einen Beschluß, so gilt Artikel 103 Absatz 1. zu Artikel 109 Absatz 3
Das Wort „Anwendung'' in Artikel 109 Absatz 3 schließt auch die Durchführung des Abkommens ein.
zu Artikel 111
Die vorläufige Außerkraftsetzung liegt nicht im Interesse des guten Funktionierens des Abkommens und es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die vorläufige Außerkraftsetzung zu vermeiden. zu Artikel 112 Absatz 1
Artikel 112 Absatz 1 bezieht sich auch auf die Lage in einem
bestimmten Gebiet.
zu Artikel 123
Die Vertragsparteien werden Artikel 123 nicht dazu mißbrauchen, die Preisgabe von Auskünften im Wettbewerbsbereich zu verhindern. zu Artikel 129
Sollte eine Vertragspartei nicht bereit sein, das Abkommen zu ratifizieren, so überprüfen die Unterzeichner die Lage. zu Artikel 129
Sollte eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren, so treten die übrigen Vertragsparteien zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um die Auswirkungen der Nichtratifikation auf das Abkommen zu beurteilen und um die Möglichkeit für die Annahme eines ergänzenden Protokolls zu prüfen, das den notwendigen internen Verfahren unterliegt. Eine solche Konferenz wird einberufen, sobald feststeht, daß eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren wird, oder spätestens, wenn der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens nicht eingehalten wird.
zu Protokoll 3
Die Anlagen 2 bis 7 werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens abschließend ausgearbeitet. Die Anlagen 2 bis 7 werden so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juli 1992 ausgearbeitet. Hinsichtlich Anlage 2 stellen die Sachverständigen ein Verzeichnis der dem Preisausgleich unterliegenden Grundstoffe auf und gehen dabei von den Grundstoffen aus, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens Preisausgleichsmaßnahmen der Vertragsparteien unterlagen. zu Protokoll 3 Artikel 11
Um die Anwendung des Protokolls Nr. 2 der Freihandelsabkommen zu erleichtern, werden die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu den jeweiligen Freihandelsabkommen über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren'' und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geändert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die genannten Bestimmungen, die unter anderem den Ursprungsnachweis und die Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, so weit wie möglich mit denen des Protokolls 4 des EWR-Abkommens in Einklang zu bringen, während das System der „diagonalen'' Kumulierung und die zur Zeit im Rahmen des Protokolls Nr. 3 geltenden entsprechenden Bestimmungen beibehalten werden. Diese Änderungen schränken folglich den durch die Freihandelsabkommen erreichten Liberalisierungsgrad nicht ein.
zu Protokoll 9
Vor dem Inkrafttreten des Abkommens setzen die Gemeinschaft und die interessierten EFTA-Staaten ihre Erörterungen über die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen fort, um eine zufriedenstellende Regelung zu finden.
zu Protokoll 11 Artikel 14 Absatz 3
Wie in der Arbeitsunterlage XXI/201/89 der Kommission niedergelegt, wird die Gemeinschaft unter uneingeschränkter Beachtung der koordinierenden Rolle der Kommission unmittelbare Kontakte herstellen, soweit dies die Anwendung dieses Protokolls flexibler und effizienter gestaltet und dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschieht.
zu Protokoll 16 und Anhang VI
Die Schweiz und die interessierten Staaten können bilateral die Möglichkeit erörtern, ob bilaterale Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nach dem Ende der Übergangszeiten für die Freizügigkeit beibehalten werden sollen.
zu Protokoll 20
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Regeln für die Anwendung von Strukturverbesserungsmaßnahmen auf die österreichische Binnenschiffsflotte aus und berücksichtigen dabei, inwieweit diese Flotte an dem Markt teilnehmen wird, für den die Strukturverbesserungsmaßnahmen bestimmt sind. Der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen Österreichs aus den Strukturverbesserungsmaßnahmen wirksam werden, wird dabei gebührend berücksichtigt.
zu den Protokollen 23 und 24 (jeweils Artikel 12 betreffend die Sprachen)
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde vereinbaren praktische Regelungen über die gegenseitige Hilfe oder eine andere geeignete Lösung insbesondere für die Frage der Übersetzungen. zu Protokoll 30
Folgende EG-Ausschüsse auf dem Gebiet der statistischen Information sind als Ausschüsse ermittelt worden, an denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 2 dieses Protokolls uneingeschränkt teilnehmen:
Ausschuß für das statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften,
Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken,
Ausschuß für die statistische Geheimhaltung,
Ausschuß für die Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen,
Beratender Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich,
- den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates),
- den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates),
- den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates).
- die Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates).
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:
zu Artikel 26 und Protokoll 13
Vor dem Inkrafttreten des Abkommens prüft die Gemeinschaft gemeinsam mit den interessierten EFTA-Staaten, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen Artikel 26 des Abkommens, ungeachtet des Absatzes 1 des Protokolls 13, im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden EFTA-Staaten auf den Fischereisektor Anwendung findet.
zu Artikel 56 Absatz 3
Das Wort „spürbar“ in Artikel 56 Absatz 3 des Abkommens hat dieselbe Bedeutung wie in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2).
zu Artikel 90
Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Minister der EFTA-Staaten bei der Beschlußfassung mit einer Stimme sprechen. zu Artikel 91
Der EWR-Rat sieht gegebenenfalls in seiner Geschäftsordnung vor, daß Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden können. zu Artikel 91 Absatz 2
Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Worte „so oft die Umstände dies erfordern“ in Artikel 91 Absatz 2 sich auch auf den Fall beziehen, daß eine Vertragspartei von ihrem Evokationsrecht gemäß Artikel 89 Absatz 2 Gebrauch macht. zu Artikel 94 Absatz 3
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt in einer seiner ersten Sitzungen, in der er sich eine Geschäftsordnung gibt, über die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben, zum Beispiel auf dem Gebiet der Ursprungsregeln und sonstiger Zollfragen, besonders dringend benötigt.
zu Artikel 102 Absatz 5
Im Falle einer vorläufigen Außerkraftsetzung gemäß Artikel 102 Absatz 5 wird deren Umfang und Inkrafttreten in geeigneter Weise bekanntgemacht.
zu Artikel 102 Absatz 6
Artikel 102 Absatz 6 gilt nur für tatsächlich erworbene Rechte, nicht jedoch für die bloße Aussicht auf den Erwerb der Rechte. Einige Beispiele für derartige erworbene Rechte:
– Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berührt nicht das Recht eines Arbeitnehmers, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu verbleiben, in dem er bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften gewohnt hat.
– Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Niederlassungsfreiheit berührt nicht die Rechte einer Gesellschaft im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem sie sich bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften niedergelassen hat.
– Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich Investitionen, zum Beispiel in Immobilien, berührt nicht die Investitionen, die bereits vor dem Zeitpunkt der vorläufigen Außerkraftsetzung getätigt wurden.
– Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich des öffentlichen Auftragswesens berührt nicht die Ausführung eines bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung vergebenen Auftrages.
– Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Anerkennung eines Diploms berührt nicht das Recht des Inhabers eines solchen Diploms, eine entsprechende Berufstätigkeit auch weiterhin im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auszuüben, die das Diplom nicht erteilt hat.
zu Artikel 103
Faßt der EWR-Rat einen Beschluß, so gilt Artikel 103 Absatz 1.
zu Artikel 109 Absatz 3
Das Wort „Anwendung“ in Artikel 109 Absatz 3 schließt auch die Durchführung des Abkommens ein.
zu Artikel 111
Die vorläufige Außerkraftsetzung liegt nicht im Interesse des guten Funktionierens des Abkommens und es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die vorläufige Außerkraftsetzung zu vermeiden.
zu Artikel 112 Absatz 1
Artikel 112 Absatz 1 bezieht sich auch auf die Lage in einem bestimmten Gebiet.
zu Artikel 123
Die Vertragsparteien werden Artikel 123 nicht dazu mißbrauchen, die Preisgabe von Auskünften im Wettbewerbsbereich zu verhindern.
zu Artikel 129
Sollte eine Vertragspartei nicht bereit sein, das Abkommen zu ratifizieren, so überprüfen die Unterzeichner die Lage.
zu Artikel 129
Sollte eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren, so treten die übrigen Vertragsparteien zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um die Auswirkungen der Nichtratifikation auf das Abkommen zu beurteilen und um die Möglichkeit für die Annahme eines ergänzenden Protokolls zu prüfen, das den notwendigen internen Verfahren unterliegt. Eine solche Konferenz wird einberufen, sobald feststeht, daß eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren wird, oder spätestens, wenn der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens nicht eingehalten wird.
zu Protokoll 3
Die Anlagen 2 bis 7 werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens abschließend ausgearbeitet. Die Anlagen 2 bis 7 werden so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juli 1992 ausgearbeitet. Hinsichtlich Anlage 2 stellen die Sachverständigen ein Verzeichnis der dem Preisausgleich unterliegenden Grundstoffe auf und gehen dabei von den Grundstoffen aus, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens Preisausgleichsmaßnahmen der Vertragsparteien unterlagen.
zu Protokoll 3 Artikel 11
Um die Anwendung des Protokolls Nr. 2 der Freihandelsabkommen zu erleichtern, werden die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu den jeweiligen Freihandelsabkommen über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren“ und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geändert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die genannten Bestimmungen, die unter anderem den Ursprungsnachweis und die Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, so weit wie möglich mit denen des Protokolls 4 des EWR-Abkommens in Einklang zu bringen, während das System der „diagonalen“ Kumulierung und die zur Zeit im Rahmen des Protokolls Nr. 3 geltenden entsprechenden Bestimmungen beibehalten werden. Diese Änderungen schränken folglich den durch die Freihandelsabkommen erreichten Liberalisierungsgrad nicht ein.
zu Protokoll 9
Vor dem Inkrafttreten des Abkommens setzen die Gemeinschaft und die interessierten EFTA-Staaten ihre Erörterungen über die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen fort, um eine zufriedenstellende Regelung zu finden.
zu Protokoll 11 Artikel 14 Absatz 3
Wie in der Arbeitsunterlage XXI/201/89 der Kommission niedergelegt, wird die Gemeinschaft unter uneingeschränkter Beachtung der koordinierenden Rolle der Kommission unmittelbare Kontakte herstellen, soweit dies die Anwendung dieses Protokolls flexibler und effizienter gestaltet und dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschieht.
zu Protokoll 20
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Regeln für die Anwendung von Strukturverbesserungsmaßnahmen auf die österreichische Binnenschiffsflotte aus und berücksichtigen dabei, inwieweit diese Flotte an dem Markt teilnehmen wird, für den die Strukturverbesserungsmaßnahmen bestimmt sind. Der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen Österreichs aus den Strukturverbesserungsmaßnahmen wirksam werden, wird dabei gebührend berücksichtigt.
zu den Protokollen 23 und 24 (jeweils Artikel 12 betreffend die Sprachen)
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde vereinbaren praktische Regelungen über die gegenseitige Hilfe oder eine andere geeignete Lösung insbesondere für die Frage der Übersetzungen.
zu Protokoll 30
Folgende EG-Ausschüsse auf dem Gebiet der statistischen Information sind als Ausschüsse ermittelt worden, an denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 2 dieses Protokolls uneingeschränkt teilnehmen:
Ausschuß für das statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften,
eingesetzt durch:
389 D 0382: Beschluß des Rates 89/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (Abl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47),
Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken,
eingesetzt durch:
391 D 0115: Beschluß des Rates 91/115/EWG vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (Abl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 19),
Ausschuß für die statistische Geheimhaltung,
eingesetzt durch:
390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Abl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1),
Ausschuß für die Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen,
eingesetzt durch:
389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (Abl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26),
Beratender Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich,
eingesetzt durch:
391 D 0116: Beschluß 91/116/EWG des Rates vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für statistische Informationen im Wirtschaft- und Sozialbereich (Abl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 21).
Die Rechte und Pflichten der EFTA-Staaten in den genannten EG-Ausschüssen werden in der Gemeinsamen Erklärung zu den Verfahren für die Fälle festgelegt, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an EG-Ausschüssen teilnehmen.
zu Protokoll 36 Artikel 2
Die EFTA-Staaten beschließen vor dem Inkrafttreten des Abkommens über die Zahl der Vertreter ihrer jeweiligen Parlamente im Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß.
zu Protokoll 37
Gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 gilt die Bezugnahme auf den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen (Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates) auch für:
– den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates),
– den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates),
– den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates).
zu Protokoll 37
Gemäß der Revisionsklausel des Artikels 101 Absatz 2 des Abkommens wird in das Verzeichnis des Protokolls 37 beim Inkrafttreten des Abkommens folgender weiterer Ausschuß aufgenommen:
– die Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates).
Die Teilnahmemodalitäten werden noch festgelegt.
zu Protokoll 47
Die Vertragsparteien erarbeiten auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates vom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor ein Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden, die die Einhaltung der Gemeinschafts- und der innerstaatlichen Vorschriften für den Weinsektor zu gewährleisten haben.
Die Modalitäten dieser gegenseitigen Amtshilfe werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgelegt. Bis zur Einführung eines solchen Verfahrens sind die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Österreich über Zusammenarbeit und Kontrolle im Weinsektor maßgebend.
zu den Anhängen VI und VII
Weitere, in einer Unterlage der Verhandlungsgruppe III vom 11. November 1991 beschriebene besondere Anpassungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der gegenseitigen Anerkennung der Bescheinigungen über die berufliche Befähigung müssen noch vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens vorgenommen werden.
zu Anhang VII
Vom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf Artikel 21 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (Abl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 1) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen gilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vorbereitungszeit zu verlangen.
zu Anhang VII
Vom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf Artikel 20 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (Abl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen gilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenzahnarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vorbereitungszeit zu verlangen.
zu Anhang IX
Bis zum 1. Januar 1993 stellen Finnland, Island und Norwegen jeweils ein Verzeichnis der Nichtlebensversicherungsunternehmen auf, die von den Anforderungen der Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3) freigestellt sind, und übermitteln dieses den anderen Vertragsparteien.
zu Anhang IX
Bis zum 1. Januar 1993 stellt Island ein Verzeichnis der Lebensversicherungsunternehmen auf, die von den Anforderungen der Artikel 18, 19 und 20 der Richtlinie 79/267/EWG des Rates (Abl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1) freigestellt sind, und übermittelt dieses den anderen Vertragsparteien.
zu Anhang XIII
Die Vertragsparteien überprüfen nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, um sie in den Anhang XIII über den Verkehr einzubeziehen.
zu Anhang XIII
Die EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Arbeit des Fahrpersonals im grenzüberschreitenden Kraftverkehr (AETR) sind, machen vor dem Inkrafttreten des Abkommens folgenden Vorbehalt zum AETR geltend:
„Der Verkehr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gilt als Binnenverkehr im Sinne des AETR, soweit er nicht im Durchgangsverkehr das Hoheitsgebiet eines Drittstaates berührt, der Vertragspartei des AETR ist.“
Die Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Vorbehalte der EG-Mitgliedstaaten entsprechend zu ändern.
zu Anhang XVI
Artikel 100 des Abkommens findet auf die Ausschüsse im Bereich des öffentlichen Auftragswesens Anwendung.
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RIS
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