PROTOKOLL 4 ÜBER DIE BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE IM BEREICH DES WETTBEWERBS Inhaltsverzeichnis mit Hinweisen auf die entsprechenden EG-Rechtsakte oder Bestimmungen des EWR-Abkommens

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 1994-09-28
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 317
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

Kapitel I Einleitung
Kapitel II Allgemeine Verfahrensregeln zur Durchführung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens (vgl. Verordnung 17/62)
Kapitel III Form Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen (vgl. Verordnung 27/62)
Kapitel IV Anhörungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Kapitels II (vgl. Verordnung 99/63)
Kapitel V Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht betreffend Kapitel II bis IV und VI bis XIV (vgl. Verordnung 2988/74)
Kapitel VI Anwendung der Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn- Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (vgl. Verordnung 1017/68, Artikel 6 und 10 bis 31)
Kapitel VII Form Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 des Kapitels VI (vgl. Verordnung 1629/69)
Kapitel VIII Anhörungen nach Artikel 26 Absatz 1 des Kapitels VI (vgl. Verordnung 1630/69)
Kapitel IX Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens auf den Seeverkehr (vgl. Verordnung 4056/86 Abschnitt II)
Kapitel X Mitteilungspflichten Form Inhalt und andere Einzelheiten betreffend Beschwerden und Anträge sowie über die Anhörung nach Kapitel IX (vgl. Verordnung 4260/88)
Kapitel XI Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (vgl. Verordnung 3975/87)
Kapitel XII Form Inhalt und weitere Einzelheiten für Beschwerden und Anträge sowie für die Anhörung welche in Kapitel XI festgelegt sind das die Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen enthält (vgl. Verordnung 4261/88)
Kapitel XIII Bestimmungen über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. Verordnung 4064/89 Artikel 6 bis 25)
Kapitel XIV Ausführliche Bestimmungen über die Anmeldungen über die Fristen und über die Anhörung im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. Verordnung 2367/90)
Kapitel XV Auf Unternehmen anwendbare Bestimmungen im Bereich Kohle und Stahl
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen betreffend Vereinbarungen und Zusammenschlüsse (vgl. Artikel 65 Absatz 2 Unterabsätze 3 bis 5 Absätze 3 und 4 Unterabsatz 2, Absatz 5, Artikel 66 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 und Absätze 4 bis 6, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 82 des EGKS-Vertrages)
Abschnitt II Auskunftspflicht (Artikel 2 Absatz 4 des Abschnittes I) (vgl. Entscheidung 26/54)
Abschnitt III Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Kapitels (vgl. Entscheidung 715/78)
Abschnitt IV Befugnisse der Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde zur Durchführung von Nachprüfungen nach Protokoll 25 zum EWR-Abkommen und dem vorliegenden Kapitel (vgl. Entscheidung 379/84)
Kapitel XVI Übergangsbestimmungen
Abschnitt I Auf Kapitel 11 bis XII und XV anwendbare Bestimmungen (vgl. Artikel 5 ff. des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen
Abschnitt II Auf Kapitel XII und XIII anwendbare Bestimmungen (vgl. Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung 4064/89)
Anlage 1 Formblatt auf das im Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 4 des Kapitels III Bezug genommen wird
Anlage 2 Aufzählung der Feiertage auf die in Artikel 11 Absatz 3 des Kapitels IV Artikel 11 Absatz 3 des Kapitels VIII Artikel 15 Absatz 3 des Kapitels X sowie Artikel 14 Absatz 3 des Kapitels XII Bezug genommen wird
Anlage 3 Formblatt auf das in Artikel 1 Absatz 1 des Kapitels VII Bezug genommen wird
Anlage 4 Formblatt auf das in Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels VII Bezug genommen wird
Anlage 5 Formblatt auf das in Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels VII Bezug genommen wird
Anlage 6 Formblatt auf das in Artikel 4 Absatz 1 des Kapitels X Bezug genommen wird
Anlage 7 Verzeichnis gewisser technischer Vereinbarungen im Bereich des Luftverkehrs auf das in Artikel 2 des Kapitels XI Bezug genommen wird
Anlage 8 Formblatt auf das in Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels XII Bezug genommen wird
Anlage 9 Formblatt auf das in Artikel 2 Absatz 1 des Kapitels XIV Bezug genommen wird
Anlage 10 Verzeichnis der Feiertage auf das in Artikel 19 des Kapitels XIV Bezug genommen wird

TEIL I: ALLGEMEINE REGELN

KAPITEL I

EINLEITUNG

Artikel 1

Dieses Protokoll enthält die Bestimmungen zur Durchführung der auf Unternehmen anwendbaren Wettbewerbsbestimmungen des EWR-Abkommens und im besonderen zur Durchführung der Protokolle 21 bis 25 zu jenem Abkommen.

KAPITEL V

VERFOLGUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG IM VERKEHRS- UND WETTBEWERBSRECHT BETREFFEND KAPITEL II BIS IV UND VI BIS XIV

Artikel 1

Verfolgungsverjährung

1.

Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts des EWR-Abkommens Geldbußen oder Sanktion festzusetzen, verjährt

a)

in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Anträge oder Anmeldungen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;

b)

in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.

2.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

KAPITEL VIII

ANHÖRUNGEN NACH ARTIKEL 26 ABSATZ 1 DES KAPITELS VI

Artikel 1

Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde den Beratenden Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Verkehrs anhört, nimmt sie eine Anhörung nach Artikel 26 Absatz 1 des Kapitels VI vor.

KAPITEL IX

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 53 UND 54 DES EWR-ABKOMMENS AUF DEN SEEVERKEHR

Auf Grund der Aufgliederung des Textes der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 zwischen Anhang XIV zum EWR-Abkommen (materielle Bestimmungen) und dem vorliegenden Kapitel (Verfahrensregeln) ist der angepaßte Text des Abschnitts I, Artikel 1 bis 9, demjenigen Rechtsakt zu entnehmen, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86). Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet in diesen Fällen gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens, insbesondere Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 3

ABSCHNITT I

Artikel 1 bis 9

(kein Text)

TEIL III: KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

KAPITEL XIII

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

Auf Grund der Aufgliederung des Textes der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 zwischen Anhang XIV zum EWR-Abkommen (materielle Bestimmungen) und dem vorliegenden Kapitel (Verfahrensregeln) ist der angepaßte Text der Artikel 1 bis 5 in dem Rechtsakt enthalten, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die Kontrolle über Unternehmenszusammenschlüsse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 58 des EWR-Abkommens, insbesondere Absatz 2 Buchstabe b), durch.

Artikel 1 bis 5

(kein Text)

ABSCHNITT III

VERFOLGUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG IM GELTUNGSBEREICH DES PROTOKOLLS 25 ZUM EWR-ABKOMMEN UND DES VORLIEGENDEN KAPITELS

Artikel 1

Verfolgungsverjährung

1.

Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 25 oder der Bestimmungen dieses Kapitels Geldbußen festzusetzen, verjährt

a)

in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die von den Beteiligten einzureichenden Anträge oder Meldungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;

b)

in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.

2.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

KAPITEL VII

FORM, INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN DER BESCHWERDEN NACH ARTIKEL 10, DER ANTRÄGE NACH ARTIKEL 12 UND DER ANMELDUNGEN NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DES KAPITELS VI

Artikel 1

Beschwerden

1.

Beschwerden nach Artikel 10 des Kapitels VI sind schriftlich einzulegen und in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staats oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen; sie können unter Verwendung von Formblättern erfolgen, die einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 3 oder von der EG-Kommission erstellt worden sind.

2.

denn Vertreter von Unternehmen, Personen oder Vereinigungen die Beschwerde unterzeichnen, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.

KAPITEL X

MITTEILUNGSPFLICHTEN, FORM, INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN BETREFFEND BESCHWERDEN UND ANTRÄGE SOWIE DIE ANHÖRUNG NACH KAPITEL IX

ABSCHNITT I

MITTEILUNGEN, BESCHWERDEN UND ANTRÄGE

Artikel 1

Mitteilungen

1.

Von den Parteien angenommene Schiedssprüche und Schlichtungsempfehlungen sind der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen, wenn sie die Beilegung von Streitfällen betreffen, die sich aus den in Artikel 4 und in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86) verwiesen wird, genannten Verhaltensweisen der Konferenzen ergeben.

2.

Die Mitteilungsverpflichtung gilt für alle an einem durch Schiedsspruch oder Schlichtungsempfehlung beigelegten Streitfall beteiligten Parteien.

3.

Die Mitteilungen sind als Einschreiben mit Empfangsbestätigung einzureichen oder persönlich gegen Quittung zu überbringen. Sie sind in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.

Beigefügte Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschriften in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft ist, ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

4.

Wenn Vertreter von Unternehmen, von Unternehmensvereinigungen oder von natürlichen oder rechtlichen Personen diese Mitteilungen unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

KAPITEL XIV

AUSFÜHRLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANMELDUNGEN, ÜBER DIE FRISTEN UND ÜBER DIE ANHÖRUNG IM BEREICH DER KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

ABSCHNITT I

ANMELDUNGEN

Artikel 1

Berechtigung zur Anmeldung

1.

Anmeldungen sind von den in Artikel 4 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89), bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.

2.

Wenn Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, so haben sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

3.

Gemeinsame Anmeldungen sollten von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.

TEIL IV: KOHLE UND STAHL

KAPITEL XV

AUF UNTERNEHMEN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN IM BEREICH KOHLE UND STAHL

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND VEREINBARUNGEN UND ZUSAMMENSCHLÜSSE

Artikel 1

1.

Die Genehmigungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen können unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit erteilt werden. In diesem Fall erneuert die EFTA-Überwachungsbehörde die Genehmigung einmal oder mehrmals, wenn sie feststellt, daß zum Zeitpunkt der Erneuerung die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen weiterhin erfüllt werden.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde widerruft die Genehmigung oder ändert sie, wenn sie feststellt, daß infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Vereinbarung nicht mehr den oben vorgesehenen Voraussetzungen entspricht oder daß die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihre Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen.

3.

Die Entscheidungen, durch die eine Genehmigung gewährt, erneuert, geändert, abgelehnt oder widerrufen wird, sind ebenso wie die Gründe hierfür zu veröffentlichen, ohne daß die durch Artikel 3 Absatz 2 vorgeschriebenen Begrenzungen in diesem Fall anwendbar sind.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 alle zur Anwendung des Artikels 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Artikels erforderlichen Auskünfte einholen, und zwar durch eine besondere, an die Beteiligten gerichtete Aufforderung oder durch eine Entscheidung, durch welche die Art der ihr mitzuteilende Vereinbarungen, Beschlüsse oder Praktiken näher bezeichnet wird.

5.

Vorbehaltlich der beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu erhebenden Klagen ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den in Artikel 55 des EWR-Abkommens und der Protokolle 22 und 25 zum EWR-Abkommen ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen des Artikels 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen in Einklang stehen.

6.

Gegen Unternehmen, die eine nach Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen, oder zu den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die EFTA-Überwachungsbehörde Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbußen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10% des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbußen handelt, und bis auf höchstens 20% des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.

ABSCHNITT IV

BEFUGNISSE DER BEDIENSTETEN UND BEVOLLMÄCHTIGTEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ZUR DURCHFÜHRUNG VON NACHPRÜFUNGEN NACH PROTOKOLL 25 ZUM EWR-ABKOMMEN UND DEM VORLIEGENDEN KAPITEL

Artikel 1

1.

Die Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den bei den Unternehmen gemäß Protokoll 25 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, insbesondere Artikel 3 Absatz 1 des Abschnitts 1, durchzuführenden Nachprüfungen beauftragt sind, verfügen über folgende Befugnisse:

a)

in dem zur Verwirklichung des Zwecks der Nachprüfung erforderlichen Umfang die Bücher und sonstigen Geschäfts- und Finanzunterlagen einschließlich aller rechnerunterstützten Dokumentationen unabhängig von dem Ort, an dem diese Bücher und Dokumente hinterlegt sind, zu prüfen;

b)

Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge aus Büchern und Geschäfts- und Finanzunterlagen sowie jedweder Form automatisch gespeicherter Daten anzufertigen;

c)

mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;

d)

alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und gegebenenfalls Dritter, bei denen die Bücher und Geschäfts- und Finanzunterlagen hinterlegt wurden, zu betreten, um bei der Auswahl der einer Kontrolle zu unterwerfenden Bücher und Dokumente das Recht auf Einsichtnahme hinsichtlich der Eignung und Vollständigkeit dieser Auswahl auszuüben.

2.

Der betreffende Staat ist über bevorstehende Nachprüfungen und den Rang der Bediensteten rechtzeitig zu unterrichten. Bedienstete dieses Staates können auf dessen Antrag oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

3.

Die Unternehmen sind verpflichtet, die Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

KAPITEL II

ALLGEMEINE VERFAHRENSREGELN ZUR DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 53 UND 54 DES EWR-ABKOMMENS

Artikel 1

Grundsatzbestimmung

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art und die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 54 des EWR-Abkommens sind verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf; Artikel 6 dieses Kapitels und Artikel 3 des Kapitels XVI bleiben unberührt.

KAPITEL III

FORM, INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN VON ANTRÄGEN UND ANMELDUNGEN

Artikel 1

Berechtigung zur Antragstellung und Anmeldung

1.

Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 2 des Kapitels II und zur Anmeldung nach Artikel des Kapitels II und Artikel 1 des Kapitels XVI ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen oder die Anmeldung vornehmen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen.

2.

Wenn Vertreter von Unternehmen, Personen oder Vereinigungen die in Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 4 des Kapitels II und Artikel 1 des Kapitels XVI vorgesehenen Anträge und Anmeldungen unterzeichnen, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.

3.

Bei gemeinsamen Anträgen oder Anmeldungen soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden.

TEIL II: VERKEHR

KAPITEL VI

ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN AUF DEM GEBIET DES EISENBAHN-, STRASSEN- UND BINNENSCHIFFSVERKEHRS

Auf Grund der Aufgliederung des Textes der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 zwischen Anhang XIV zum EWR-Abkommen (materieller Inhalt) und dem vorliegenden Kapitel (Verfahrensregeln) ist der angepaßte Text der Artikel 1 bis 5 und 7 bis 9 in jenem Rechtsakt enthalten, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68) verwiesen wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet diese Fälle gemäß den Bestimmungen von Artikel 56 des EWR-Abkommens, insbesondere Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 3.

Artikel 1 bis 5

(kein Text)

KAPITEL IV

ANHÖRUNG NACH ARTIKEL 19 ABSÄTZE 1 UND 2 DES KAPITELS II

Artikel 1

Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde den Beratenden Ausschuß für Wettbewerbsfragen anhört, nimmt sie eine Anhörung nach Artikel 19 Absatz 1 des Kapitels II vor.

KAPITEL XI

VERFAHREN ZUR ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN AUF LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.

Dieses Kapitel regelt die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens auf den Luftverkehr.

2.

Dieses Kapitel gilt nur für den internationalen Luftverkehr zwischen Flughäfen innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens.

KAPITEL XII

FORM, INHALT UND WEITERE EINZELHEITEN FÜR BESCHWERDEN UND ANTRÄGE SOWIE FÜR DIE ANHÖRUNG, WELCHE IN KAPITEL XI FESTGELEGT SIND, DAS DIE VERFAHREN ZUR ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN AUF LUFTFAHRT UNTERNEHMEN ENTHÄLT

ABSCHNITT I

BESCHWERDEN UND ANTRÄGE

Artikel 1

Beschwerden

1.

Beschwerden nach Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels XI sind schriftlich einzulegen und in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Ihre Form, ihr Inhalt und andere Einzelheiten sind dem Ermessen der Antragsteller anheimgestellt.

2.

Beschwerden können eingelegt werden von:

a)

den EFTA-Staaten;

b)

natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.

3.

Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Beschwerde unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

ABSCHNITT II

AUSKUNFTSPFLICHT (ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABSCHNITTES I)

TEIL I

Verpflichtung zur Anzeige

Artikel 1

Alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme derjenigen, die innerhalb des räumlichen Anwendungsgebietes des EWR-Abkommens auf dem Gebiet von Kohle oder Stahl eine Produktionstätigkeit oder eine andere Vertriebstätigkeit als den Verkauf an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende ausüben, sind - falls sie die in den nachstehenden Artikeln bezeichneten Vorgehen tätigen - zur Auskunft nach Maßgabe dieses Abschnitts verpflichtet.

TEIL V: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

KAPITEL XVI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT I

AUF KAPITEL II BIS XII UND XV ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anmeldung bestehender Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

1.

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens beschriebenen Art, die bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen und für welche die Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens, den in den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäß den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV des vorliegenden Protokolls anzumelden.

2.

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen solche der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art sind und unter Artikel 4 Absatz 2 des Kapitels II fallen; sie können bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens, den in den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäß den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV angemeldet werden.

Artikel 2

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Die Mitteilung wird an jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung oder an den von ihnen bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten gerichtet.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften vornehmen, wenn die Umstände des Einzelfalles es angezeigt erscheinen lassen, insbesondere wenn bei Fehlen eines gemeinsamen Bevollmächtigten zahlreiche Unternehmen zu benachrichtigen sind. Die öffentliche Bekanntmachung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3.

Geldbußen oder Zwangsgelder können gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nur festgesetzt werden, wenn ihnen die Beschwerdepunkte in der in Absatz 1 vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind.

4.

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist, innerhalb welcher die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit haben, sich zu äußern.

Artikel 1 bis 5

(Kein Text)

Artikel 2

Einreichung der Anmeldungen

1.

Für Anmeldungen ist das Formblatt, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 9 oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck herausgegeben wurde, in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden.

2.

Die Anmeldungen sowie die als Anlagen beigefügten Schriftstücke sind in neunfacher Ausfertigung bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der - im einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten herausgegebenen Formblatt - angegebenen Adresse einzureichen.

3.

Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Vollständigkeit der Abschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen.

4.

Die Anmeldungen sind in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Falls die Unternehmen beschließen, die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Sprache abzufassen, die keine der Amtssprachen der Staaten ist, die in die Zuständigkeit dieser Behörde fallen, oder die nicht eine Arbeitssprache dieser Behörde ist, haben sie gleichzeitig sämtliche Unterlagen in einer Übersetzung in eine Amtssprache oder in eine Arbeitssprache dieser vorgenannten Behörde vorzulegen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache bestimmt die Sprache, die die EFTA-Überwachungsbehörde im Verkehr mit dem Unternehmen verwenden kann. Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der oben erwähnten Amtssprachen, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Personen haben der EFTA-Überwachungsbehörde den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen im Sinne des Artikels 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und den Erwerb der Befugnis, Rechte anderer an einem solchen Unternehmen im eigenen oder fremden Namen auszuüben, anzuzeigen, sofern sie dadurch die Möglichkeit erhalten, bei Beschlußfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens mehr als 10% aller Stimmrechte auszuüben, und sofern der gemeine Wert aller dieser Rechte 100 000 ECU überschreitet. Dabei sind Rechte anderer, die diesen Personen bereits vor dem Erwerb zustanden, anzurechnen.

Artikel 2

Negativattest

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Antrag der beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen feststellen, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 oder von Artikel 54 des EWR-Abkommens einzuschreiten.

Artikel 2

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

1.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde, der EG-Kommission auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 8 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird.

Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen:

a)

schriftliche Auskunftsverlangen der EFTA-Überwachungsbehörde oder der zuständigen Behörde eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde sowie eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, durch welche die verlangten Auskünfte angefordert werden;

b)

ihren Bediensteten erteilte schriftliche Aufträge der EFTA-Überwachungsbehörde oder der zuständigen Behörde eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vornahme von Nachprüfungen sowie eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, durch welche Nachprüfungen angeordnet werden;

c)

die Einleitung eines Verfahrens durch die EFTA-Überwachungsbehörde;

d)

die Mitteilung der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte.

2.

Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

3.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne daß die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder Sanktion festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Artikel 3 die Verjährung ruht.

Artikel 2

Berechtigung zur Antragstellung

1.

Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Kapitels XI ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in den Artikeln 53 Absatz 1 und 54 des EWR-Abkommens bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen davon.

2.

Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Anträge nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Kapitels XI unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

3.

Bei gemeinsamen Anträgen ist ein gemeinsamer Bevollmächtigter zu bestellen.

Artikel 1 bis 5

(Kein Text)

Artikel 2

Entscheidungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

1.

Im Rahmen einer Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens bestimmt die EFTA-Überwachungsbehörde das Datum des Wirksamwerdens der Entscheidung. Dieses Datum kann dem Notifikationsdatum nicht vorangehen.

2.

Der zweite Satz des ersten Absatzes findet keine Anwendung auf die in Artikel 4 Absatz 2 des Kapitels 11 und im Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Kapitels genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen, die innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind.

Artikel 2

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Die Mitteilung wird an jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung oder an den von ihnen bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten gerichtet.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften vornehmen, wenn die Umstände des Einzelfalles es angezeigt erscheinen lassen, insbesondere wenn bei Fehlen eines gemeinsamen Bevollmächtigten zahlreiche Unternehmen zu benachrichtigen sind. Die öffentliche Bekanntmachung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3.

Geldbußen oder Zwangsgelder können gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nur festgesetzt werden, wenn ihnen die Beschwerdepunkte in der in Absatz 1 vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind.

4.

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist, innerhalb welcher die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit haben, sich zu äußern.

ABSCHNITT I

Artikel 1 bis 9

(Kein Text)

Artikel 2

Beschwerden

1.

Beschwerden nach Artikel 10 des Kapitels IX sind schriftlich einzulegen und in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Ihre Form, ihr Inhalt und andere Einzelheiten sind dem Ermessen der Antragsteller anheimgestellt.

2.

Beschwerden können eingelegt werden von:

a)

den EFTA-Staaten,

b)

natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.

3.

Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Beschwerde unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

Artikel 2

Freistellungen für technische Vereinbarungen

1.

Das in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens niedergelegte Verbot gilt nicht für die in der Anlage 7 zu diesem Protokoll aufgeführten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, sofern sie ausschließlich technische Verbesserungen oder technische Zusammenarbeit bezwecken oder bewirken. Das betreffende Verzeichnis ist nicht erschöpfend.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde unterbreitet erforderlichenfalls gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge für die Änderung des Verzeichnisses in Anlage 7.

Artikel 2

1.

Bei der Würdigung, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen erfüllt sind, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der Größe der innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens bestehenden Unternehmen gleicher Art insoweit Rechnung zu tragen, als sie dies für gerechtfertigt hält, um die aus einer Ungleichheit der Wettbewerbsbedingungen sich ergebenden Nachteile zu vermeiden oder auszugleichen.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Genehmigung an jede ihr im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen geeignet erscheinende Bedingung knüpfen.

3.

Bevor sich die EFTA-Überwachungsbehörde über ein Vorgehen erklärt, das Unternehmen betrifft, von denen mindestens eines nicht unter Artikel 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen fällt, holt sie die Äußerung der beteiligten Regierungen ein.

4.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 auf die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen kann die EFTA-Überwachungsbehörde alle Auskünfte von natürlichen oder juristischen Personen verlangen, welche die in Betracht kommenden Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefaßt haben oder erwerben oder zusammenfassen wollen, wenn diese Auskünfte für die Anwendung des Artikels 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen auf ein Vorgehen erforderlich sind, das die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen genannte Wirkung haben könnte.

5.

Falls ein Zusammenschluß erfolgt, der nach Feststellung der EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen bewirkt worden ist und trotzdem den in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen entspricht, macht sie die Genehmigung dieses Zusammenschlusses davon abhängig, daß die Personen, welche die Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefaßt haben, die in Artikel 12 Buchstabe b) vorgesehene Geldbuße zahlen; in den Fällen, in denen eindeutig feststeht, daß die Zustimmung beantragt werden mußte, darf jedoch der Betrag dieser Geldbuße nicht geringer sein als die Hälfte des in dem genannten Unterabsatz b) vorgesehenen Höchstbetrags. Unterbleibt diese Zahlung, so ergreift die EFTA-Überwachungsbehörde die Maßnahmen, die nachstehend für als unzulässig erachtete Zusammenschlüsse vorgesehen sind.

6.

Erfolgt ein Zusammenschluß, der nach Feststellung der EFTA-Überwachungsbehörde den allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht entsprechen kann, denen eine Genehmigung nach Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen unterliegen würde, so stellt sie durch eine mit Gründen versehene Entscheidung den unzulässigen Charakter dieses Zusammenschlusses fest; nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, ordnet sie die Trennung der unzulässigerweise zusammengeschlossenen Unternehmen oder Vermögenswerte oder die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle sowie jede andere Maßnahme an, die nach ihrer Auffassung geeignet ist, die Unabhängigkeit des Betriebes der betreffenden Unternehmen oder die Unabhängigkeit der Verwertung der betreffenden Vermögenswerte sowie normale Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Jeder unmittelbar Beteiligte kann unter den Voraussetzungen des Artikels 108 Absatz 2 Buchstabe b) des EWR-Abkommens und Artikel 18 des vorliegenden Abkommens wegen dieser Entscheidungen Klage erheben. Der EFTA-Gerichtshof hat gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens unbeschränkte Prüfungsbefugnis zu entscheiden, ob der erfolgte Zusammenschluß den Charakter eines Zusammenschlusses im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des im Anhang XIV zum EWR-Abkommen erhaltenen Rechtsaktes betreffend Kohle und Stahl hat. Diese Klage hat aufschiebende Wirkung. Sie kann erst erhoben werden, wenn die obengenannten Maßnahmen angeordnet worden sind, es sei denn, daß die EFTA-Überwachungsbehörde mit der Erhebung einer besonderen Klage gegen die Entscheidung einverstanden ist, durch die der Zusammenschluß für unzulässig erklärt wird.

7.

Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 100 des EWR-Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde jederzeit und vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 41 des vorliegenden Abkommens die einstweiligen Maßnahmen ergreifen oder veranlassen, die sie zum Schutze der Interessen von Konkurrenzunternehmen und Dritten sowie zur Verhinderung jeder Handlung für erforderlich hält, durch die die Ausführung ihrer Entscheidung behindert werden könnte. Eine Klage hat hinsichtlich dieser einstweiligen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der EFTA-Gerichtshof anders entscheidet.

8.

Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Beteiligten zur Ausführung ihrer Entscheidungen eine angemessene Frist, nach deren Überschreitung sie für jeden Tag Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 10/00 des Wertes der betreffenden Rechte oder Vermögenswerte auferlegen kann.

9.

Kommen die Beteiligten ihren Verpflichtungen nicht nach, so ergreift die EFTA-Überwachungsbehörde selbst Vollzugsmaßnahmen.

10.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ist außerdem berechtigt, an die beteiligten EFTA-Staaten die Empfehlungen zu richten, die erforderlich sind, um im Rahmen der Gesetzgebung der einzelnen Staaten den Vollzug der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Maßnahmen zu erreichen.

11.

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde die von Dritten gutgläubig erworbenen Rechte.

12.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann Geldbußen festsetzen bis zum Betrag von

a)

3% des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind oder erworben oder zusammengefaßt werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in Absatz 4 vorgesehenen Verpflichtungen entziehen;

b)

10% des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen entzogen haben, wobei sich dieser Höchstbetrag nach dem auf die Herstellung des Zusammenschlusses folgenden zwölften Monat um ein Vierundzwanzigstel für jeden bis zur Feststellung der Zuwiderhandlung durch die EFTA-Überwachungsbehörde abgelaufenen weiteren Monat erhöht;

c)

10% des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind oder erworben oder zusammengefaßt werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich die Vergünstigung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Wege falscher oder entstellter Angaben verschafft oder zu verschaffen versucht haben;

d)

15% des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind, gegen die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen, die an der Herstellung der zu den Vorschriften des Artikels 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehenden Zusammenschlüsse beteiligt waren oder mitgewirkt haben.

13.

Die Personen, gegen welche die in Absatz 12 vorgesehenen Sanktionen festgesetzt worden sind, können nach Maßgabe des Artikels 36 des vorliegenden Abkommens beim EFTA-Gerichtshof Klage erheben.

Artikel 2

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

1.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung Beteiligten bekanntgegeben wird.

Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen:

a)

schriftliche Auskunftsverlangen der EFTA-Überwachungsbehörde sowie Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, durch welche die verlangten Auskünfte angefordert werden;

b)

schriftliche Aufträge der EFTA-Überwachungsbehörde an ihre Bediensteten zur Vornahme von Nachprüfungen sowie Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, durch welche Nachprüfungen angeordnet werden

c)

die Einleitung eines Verfahrens durch die EFTA-Überwachungsbehörde;

d)

Schreiben der EFTA-Überwachungsbehörde an die Beteiligten, mit denen diesen nach Artikel 4 des Abschnitts I Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

2.

Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung Beteiligten.

3.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne daß die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Artikel 3 die Verjährung ruht.

Artikel 2

Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Zweck der Nachprüfung bezeichnet ist. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt den Vertretern der EG-Kommission, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen an der Nachprüfung teilnehmen, ebenfalls einen solchen Prüfungsauftrag.

Artikel 2

1.

Kapitel II bis V, XIII und XIV sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen auf alle Bereiche des EWR-Abkommens anwendbar.

2.

Kapitel II bis IV sind nicht anwendbar auf Vereinbarungen Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Verkehr welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen die Beschränkung oder die Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen oder die Aufteilung der Verkehrsmärkte bezwecken oder bewirken; sie sind auch nicht anwendbar auf den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Verkehrsmarkt im Sinne von Artikel 54 des EWR-Abkommens. Solche Sachverhalte fallen unter die Kapitel VI bis XII.

3.

Kapitel II bis V, XIII und XIV sind nicht anwendbar auf Fälle, wie sie in Kapitel XV und den dort genannten Voraussetzungen erfaßt werden.

Artikel 2

Einreichung der Anträge und Anmeldungen

1.

Die Anträge und Anmeldungen sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde in neunfacher Ausfertigung einzureichen.

2.

Als Anlage beigefügte Urkunden sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original ist zu bestätigen.

3.

Die Anträge und Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft ist, ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

Artikel 2

Berechtigung zur Antragstellung und Anmeldung

1.

Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 12 und zur Anmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 des Kapitels VI ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in Artikel 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhanges XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), der bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen oder die Anmeldung vornehmen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen.

2.

Wenn Vertreter von Unternehmen, Personen oder Vereinigungen die in den Artikeln 12 und 14 Absatz 1 des Kapitels VI vorgesehenen Anträge und Anmeldungen unterzeichnen, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.

3.

Bei gemeinsamen Anträgen oder Anmeldungen soll ein gemeinsamer Bevollmächtigter bestellt werden.

Artikel 3

Berechtigung zur Antragstellung

1.

Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 12 des Kapitels IX ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen davon.

2.

Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Anträge nach Artikel 12 des Kapitels IX unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

3.

Bei gemeinsamen Anträgen ist ein gemeinsamer Bevollmächtigter zu bestellen.

Artikel 3

Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen ein.

Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt:

a)

die EFTA-Staaten,

b)

Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Antrag der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen feststellen, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 oder von Artikel 54 des EWR-Abkommens einzuschreiten.

Artikel 3

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen.

2.

Vorbehaltlich des Artikels 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, Auskünfte, die sie in Anwendung von Artikel 55 und 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 25 sowie der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels erlangt, und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht bekanntzugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über die Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen oder ihre Kostenelemente betreffen. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, die im Beratenden Ausschuß nach Artikel 10 Absatz 4 des Kapitels 11 und an der Anhörung nach Artikel 8 Absatz 2 des Kapitels IV teilnehmen.

Mit dieser Einschränkung hat die EFTA-Überwachungsbehörde alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten von Nutzen sein können.

3.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen, die sich ihren Verpflichtungen aus den in Anwendung des vorliegenden Artikels erlassenen Entscheidungen entziehen oder wissentlich falsche Auskünfte erteilen, Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 1% des jährlichen Umsatzes festsetzen; der Höchstbetrag solcher Zwangsgelder beträgt 5% des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs.

4.

Hat ein Unternehmen dadurch einen Schaden erlitten, daß die EFTA-Überwachungsbehörde das Berufsgeheimnis verletzt hat, so kann es beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 39, Klage auf Schadenersatz erheben.

Artikel 3

Unter Androhung der in Artikel 3 Absatz 3 des Abschnittes 1 genannten Geldbußen und Zwangsgelder wird den Unternehmen aufgegeben, die sich aus Artikel 1 dieses Abschnitts ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, ohne daß eine Einzelentscheidung notwendig wäre.

Artikel 3

Kapitel XVI enthält die auf Kapitel II bis XV anwendbaren Übergangsbestimmungen.

Artikel 3

Wirksamwerden der Anträge und Anmeldungen

Der Antrag oder die Anmeldung ist im Zeitpunkt des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde bewirkt; Artikel 11 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten. Jedoch gilt im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Zeitpunkt des Eingangs.

Artikel 3

1.

Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen äußern sich schriftlich innerhalb der gesetzten Frist zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten.

2.

Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen.

3.

Sie können zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können auch vorschlagen, daß die EFTA-Überwachungsbehörde Personen hört, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

Artikel 3

Einreichung der Anträge und Anmeldungen

1.

Für Anträge nach Artikel 12 des Kapitels VI ist das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 4 oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebene Formblatt zu verwenden.

2.

Für Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 des Kapitels VI ist das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 5 oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebene Formblatt zu verwenden.

3.

Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag oder die Anmeldung ein Formblatt verwenden.

4.

Die Anträge und Anmeldungen müssen die im Formblatt geforderten Angaben enthalten.

5.

Die Anträge und Anmeldungen sowie ihre Anlagen sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde In neunfacher Ausfertigung einzureichen.

6.

Als Anlage beigefügte Urkunden sind im Original oder in Abschriften einzureichen. Die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original ist zu bestätigen.

7.

Die Anträge und Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaften abzufassen. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen ist, ist eine Übersetzung in einer der Amtssprachen beizufügen.

ABSCHNITT I

Artikel 1 bis 9

(Kein Text)

Artikel 3

Angaben

1.

Die Anmeldungen müssen die im Formblatt, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck herausgegeben wurde, verlangten Angaben enthalten. Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein.

2.

Wesentliche Änderungen der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen, welche die Beteiligten kennen oder kennen müssen, sind der EFTA-Überwachungsbehörde unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

3.

Unrichtige oder entstellte Angaben stehen fehlenden Angaben gleich.

Artikel 3

Besondere Bestimmungen für bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

1.

Sind bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen und die vor dem im Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Kapitels bezeichneten Zeitpunkt angemeldet werden, die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht erfüllt, und führen die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht fort oder ändern sie diese derart ab, daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, oder daß sie die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfüllen, so gilt das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 nur für den Zeitraum, den die EFTA-Überwachungsbehörde festsetzt. Eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem voranstehenden Satz kann denjenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

2.

Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter Artikel 4 Absatz 2 des Kapitels 11 fallen und bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen, ist Absatz 1 anwendbar, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemeldet werden.

Artikel 3

Ruhen der Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anhängig ist.

Artikel 3

Artikel 1 gilt entsprechend, sofern sich der Erwerb auf Rechte an einem Unternehmen bezieht, das über ein Unternehmen im Sinne des Artikels 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen die Kontrolle ausübt.

Artikel 3

Abstellung von Zuwiderhandlungen

1.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

2.

Zur Stellung eines Antrags sind berechtigt:

a)

EFTA-Staaten;

b)

Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.

3.

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Protokolls kann die EFTA-Überwachungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach Absatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.

Artikel 1 bis 5

(Kein Text)

Artikel 3

1.

Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen äußern sich schriftlich innerhalb der gesetzten Frist zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten.

2.

Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen.

3.

Sie können zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können auch vorschlagen, daß die EFTA-Überwachungsbehörde Personen hört, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

Artikel 3

Einreichung der Anträge

1.

Für Anträge nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Kapitels XI sind die einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 8 oder von der EG-Kommission ausgegebenen Formblätter zu verwenden.

2.

Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag ein einziges Formblatt verwenden.

3.

Die Anträge müssen die im Formblatt geforderten Angaben enthalten.

4.

Die Anträge und ihre Anlagen sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde in neunfacher Ausfertigung einzureichen.

5.

Beigefügte Urkunden sind im Original oder in beglaubigten Abschriften einzureichen.

6.

Die Anträge sind in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft ist, ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

7.

Der Antrag wird im Zeitpunkt des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam; Artikel 11 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten. Jedoch gilt im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Zeitpunkt des Eingangs.

8.

Fällt ein Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Kapitels XI nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Antragsteller unverzüglich mit, daß sie beabsichtigt, seinen Antrag gemäß den Bestimmungen in anderen derartigen Rechtsakten, soweit sie auf den Fall anwendbar sind und auf die in Anhang XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird, zu überprüfen; der Antrag gilt jedoch weiterhin als wirksam geworden gemäß Absatz 7. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem Antragsteller die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen, bevor sie den Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen eines anderen anwendbaren Rechtsaktes beurteilt.

Artikel 1 bis 5

(Kein Text)

Artikel 3

Ruhen der Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof anhängig ist.

Artikel 4

Anmeldung neuer Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

1.

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, die nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens zustande kommen und für welche die Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens und der Bestimmungen, auf die in Artikel 1 bis 3 des Protokolls 21 und in Protokoll 23 zum EWR-Abkommen sowie in den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV Bezug genommen wird, anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann eine Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 nicht abgegeben werden.

2.

Absatz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn

a)

an ihnen nur Unternehmen aus einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat beteiligt sind und die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens betreffen;

b)

an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Vereinbarungen lediglich:

i)

einen Vertragsbeteiligten bei der Weiterveräußerung von Waren, die er von dem anderen Vertragsbeteiligten bezieht, in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken; oder

ii) dem Erwerber oder dem Benutzer von gewerblichen Schutzrechten - insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen - oder dem Berechtigten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte auferlegen;

c)

sie lediglich zum Gegenstand haben:

i)

die Entwicklung oder einheitliche Anwendung von Normen und Typen; oder

ii) die gemeinsame Forschung und Entwicklung; oder

iii) die Spezialisierung bei der Herstellung von Erzeugnissen, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden:

– wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, in einem wesentlichen Teil des räumlichen Anwendungsbereichs dieses Abkommens mehr als 15% des Umsatzes mit gleichen Erzeugnissen und solchen,

– die für den Verbraucher auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig anzusehen sind, nicht ausmachen; und

– wenn der gesamte jährliche Umsatz der beteiligten Unternehmen 200 Millionen ECU nicht überschreitet.

Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen können bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens und den Bestimmungen, auf die in Artikel 1 bis 3 des Protokolls 21 und in Protokoll 23 zum EWR-Abkommen sowie diejenigen in den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV Bezug genommen wird, angemeldet werden.

ABSCHNITT II

ANHÖRUNG

Artikel 4

Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde den Beratenden Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs anhört, führt sie die Anhörung nach Artikel 16 Absatz l des Kapitels XI durch.

Artikel 4

Die EFTA-Überwachungsbehörde zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.

Artikel 1 bis 5

(Kein Text)

Artikel 4

Vollstreckungsverjährung

1.

Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des EWR-Abkommens oder gegen die zur Durchführung des EWR-Abkommens erlassenen Vorschriften Geldbußen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.

2.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Artikel 4

Inhalt der Anträge und Anmeldungen

1.

Für Anträge nach Artikel 2 des Kapitels II betreffend die Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens und für Anmeldungen nach Artikel 4 des Kapitels II oder Artikel 1 des Kapitels XVI ist das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 1 oder der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebene Formblatt zu verwenden.

2.

Anträge und Anmeldungen müssen die In diesen Formblättern verlangten Angaben enthalten.

3.

Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag oder die Anmeldung ein Formblatt verwenden.

4.

In Anträgen nach Artikel 2 des Kapitels II betreffend die Anwendbarkeit von Artikel 54 des EWR-Abkommens ist der Sachverhalt vollständig darzulegen; insbesondere ist anzugeben, um welche Verhaltensweisen es sich handelt und welche Stellung das beteiligte oder die beteiligten Unternehmen im räumlichen Anwendungsgebiet des EWR-Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen haben, auf die sich die Verhaltensweise bezieht. Dazu können die einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 1 oder der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebenen Formblätter verwendet werden.

Artikel 4

Die EFTA-Überwachungsbehörde zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.

Artikel 4

Abschluß der Verfahren auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen

1.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen

Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens fest, so kann sie von den beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verlangen, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

Unbeschadet der sonstigen Vorschriften des vorliegenden Kapitels kann die EFTA-Überwachungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen richten.

2.

Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens einzuschreiten, so weist sie, wenn es sich um ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde handelt, die Beschwerde durch Entscheidung als unbegründet zurück.

3.

Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einem auf Grund einer Beschwerde oder einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise die Voraussetzungen des Artikels 53 Absätze 1 und 3 des EWR-Abkommens erfüllen, so erläßt sie eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag liegen, an dem die Entscheidung ergeht.

Artikel 1 bis 5

(Kein Text)

Artikel 4

1.

Eine Anzeigepflicht hinsichtlich der in den Artikel 2 und 3 bezeichneten Vorgänge besteht nicht für Banken oder ihre Beauftragten, soweit die Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts sich bezieht:

– auf Aktien, die den Kunden der Banken oder den Kunden anderer Banken gehören; oder

– auf Namensaktien, deren Rechte die Bank als Treuhänder für ihre Kunden geltend macht.

2.

Absatz 1 läßt unberührt:

– eine Verpflichtung der Banken, über diese Vorgänge gemäß Artikel 7 Auskunft zu erteilen;

– eine Verpflichtung der Kunden, diese Vorgänge gemäß Artikel 2 und 3 anzuzeigen oder darüber gemäß Artikel 7 Auskunft zu erteilen.

Artikel 4

An die EG-Kommission vor dem Datum des Inkrafttretens des EWR-Abkommens gerichtete Anträge und Anmeldungen erfüllen die Bestimmungen über Anträge und Anmeldungen des vorliegenden Abkommens.

Gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens und Artikel 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Einreichung eines vollständig ausgefüllten Formblattes, wie es zur Durchführung des EWR-Abkommens vorgeschrieben ist, innerhalb der von ihr festgesetzten Frist verlangen. Solche Anträge und Anmeldungen sind gültig, wenn die Formblätter innerhalb des festgesetzten Zeitraumes und gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens und der Kapitel II, III, V, VII, X, XII und XV des vorliegenden Protokolls eingereicht worden sind.

Artikel 4

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß Artikel 49 dieses Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls einschließlich seiner Anhänge unterbreiten.

Artikel 4

Vollstreckungsverjährung

1.

Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts des EWR-Abkommens Geldbußen, Sanktionen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.

2.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden Ist.

Artikel 4

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungssbehörde (Anm.: richtig: EFTA-Überwachungsbehörde) kann den Regierungen der EFTA-Staaten nach den Bestimmungen von Artikel 49 des vorliegenden Abkommens Vorschläge für Formblätter und zusätzliche Angaben unterbreiten.

ABSCHNITT I

Artikel 1 bis 9

(Kein Text)

Artikel 4

Einreichung der Anträge

1.

Für Anträge nach Artikel 12 des Kapitels IX sind die einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten gemäß Anlage 6 oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebenen Formblätter zu verwenden.

2.

Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag ein einziges Formblatt verwenden.

3.

Die Anträge müssen die im Formblatt geforderten Angaben enthalten.

4.

Die Anträge und ihre Anlagen sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde in neunfacher Ausfertigung einzureichen.

5.

Beigefügte Urkunden sind im Original oder in beglaubigten Abschriften einzureichen.

6.

Die Anträge sind in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft ist, ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

7.

Der Antrag wird im Zeitpunkt des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam; Artikel 11 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten. Jedoch gilt im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Zeitpunkt des Eingangs.

8.

Fällt ein Antrag nach Artikel 12 des Kapitels IX nicht in deren Anwendungsbereich, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Antragsteller unverzüglich mit, daß sie beabsichtigt, seinen Antrag gemäß den Bestimmungen in anderen derartigen Rechtsakten, soweit sie auf den Fall anwendbar sind und auf die in Anhang XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird, zu überprüfen; der Antrag gilt jedoch weiterhin als wirksam geworden gemäß Absatz 7. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem Antragsteller die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen, bevor sie den Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen eines anderen anwendbaren Rechtsaktes beurteilt.

Artikel 4

Wirksamwerden der Anmeldungen

1.

Nach Maßgabe des Artikels 11 des Protokolls 24 des EWR-Abkommens werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam; Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß die in der Anmeldung enthaltenen Angaben in einem wesentlichen Punkt unvollständig sind, so teilt sie dies den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich schriftlich mit und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Ergänzung der Angaben. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam; Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Anmelder von der Pflicht zur Beibringung einzelner im Formblatt, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck herausgegeben wurde, verlangter Angaben befreien, wenn sie der Ansicht ist, daß diese Angaben für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung und der Antwort auf das Schreiben der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 2.

Artikel 4

Vor der Festsetzung einer Geldbuße oder eines wiederkehrenden Zwangsgeldes nach diesem Kapitel ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Artikel 4a

Einstweilige Maßnahmen gegen wettbewerbsbeschränkende Praktiken

1.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 kann die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ihr eindeutige Beweise vorliegen, daß bestimmte Praktiken gegen Artikel 53 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen und darauf abzielen oder hinauslaufen, den Fortbestand eines Flugdienstes unmittelbar zu bedrohen, und in denen die Anwendung der normalen Verfahren nicht ausreichen würde, den betreffenden Flugdienst oder die betreffende Fluggesellschaft zu schützen - durch Entscheidungen einstweilige Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß diese Praktiken nicht oder nicht mehr angewandt werden, und alle zweckdienlichen Weisungen zur Verhinderung derartiger Praktiken erteilen, bis eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 1 ergeht.

2.

Eine Entscheidung nach Absatz 1 gilt höchstens sechs Monate. Artikel 8 Absatz 5 findet keine Anwendung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde darf ihre ursprüngliche Entscheidung mit oder ohne Änderungen um höchstens drei Monate verlängern. In diesem Fall findet Artikel 8 Absatz 5 Anwendung.

Artikel 5

Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung

1.

Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen

a)

durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;

b)

durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde.

2.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Artikel 1 bis 5

(Kein Text)

Artikel 5

Umdeutung von Anmeldungen

1.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß die angemeldete Handlung keinen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89), darstellt, so teilt sie dies den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter schriftlich mit. Sie kann die Anmeldung je nach den Umständen und unbeschadet des nachstehenden Absatzes 2 als Antrag im Sinne von Artikel 2 oder Anmeldung im Sinne von Artikel 4 des Kapitels 11, als Antrag im Sinne von Artikel 12 des Kapitels VI oder Anmeldung im Sinne von Artikel 12 des Kapitels IX oder als Antrag im Sinne von Artikel 12 des Kapitels IX oder als Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder von Artikel 5 des Kapitels XI behandeln, falls die Anmelder dies schriftlich beantragt haben.

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